VB.2016.00758
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00758
21. Februar 2017Deutsch24 min
(URT.2017.18744)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00758
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Februar 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA X,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
Niederlassungsbewilligung/
Verlängerung
Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A. A,
geboren am 1978, stammt aus Angola. Am 17. Juli 2003 reiste er als
Asylbewerber in die Schweiz. Nach abschlägigem Asylentscheid heiratete er am
1. September 2006 die Schweizer Bürgerin B. Zum Verbleib bei der Ehefrau
erteilte ihm der Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom
21. Mai 2010 bewilligte das Bezirksgericht Winterthur den Eheleuten A/B das
Getrenntleben und verpflichtete den Ehemann, die eheliche Wohnung bis
spätestens 30. Juni 2010 zu verlassen. Am 1. August 2010 bezog der
Ehemann eine eigene Wohnung. Die Ehe wurde am 28. Mai 2013 rechtskräftig
geschieden.
B. Im Jahr
2007 ging aus der Verbindung von A mit C, geboren 1980, der Sohn D hervor, der
vom Vater am 8. Mai 2012 anerkannt wurde. Mutter und Sohn sind
Staatsangehörige von Kamerun und im Besitz eines Ausländerausweises N für
Asylsuchende. Mit der Schweizer Bürgerin I (geboren 1977) hat A die Tochter H,
geboren 2012. Die Vaterschaft anerkannte er am 10. Dezember 2014.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 wies das Migrationsamt
das Gesuch von A um Erteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Zugleich setzte es ihm eine Frist
zum Verlassen der Schweiz bis am 13. Dezember 2015.
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 31. Oktober 2016 ab. Diese
setzte ihm eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 6. Januar 2017.
III.
Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2016 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, der angefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben und es sei
ihm in Gutheissung der Beschwerde eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen,
eventualiter die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Subeventualiter seien
weitere Sachabklärungen vorzunehmen. Zudem ersuchte er um unentgeltliche
Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2016 wurde dem
Beschwerdeführer, der der Zürcher Justiz noch Kosten von Fr. 13'664.- aus
früheren Verfahren schuldet, eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um die
Verfahrenskosten durch einen Kostenvorschuss sicherzustellen, es sei denn, er
weise innert der gleichen Frist seine Mittellosigkeit nach. Am 11. Januar
2016 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular zum Nachweis der
Mittellosigkeit (inkl. Belege) ein, woraufhin ihm am 17. Januar 2017 die
Frist zur Leistung des Kostenvorschusses abgenommen wurde.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, verzichtete das Migrationsamt auf Erstattung einer
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit §
50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 [AuG]). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen
Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten zudem Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG).
Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft
besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG). Diese beiden Voraussetzungen müssen
kumulativ erfüllt sein (BGE 140 II 289 E. 3.5.3; BGE 136 II 113
E. 3.3.3). Von einer Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG ist auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte, eheliche
Beziehung und ein gegenseitiger Ehewille vorliegen. Mit Blick auf Art. 49
AuG ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab
welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten
hat. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren
ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 2;
BGE 137 II 345 E. 3.1.2; Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, Art. 50 N. 16). Indessen gilt die blosse Fortführung einer
faktischen Wohngemeinschaft bei nicht mehr gelebter Ehegemeinschaft und
erloschenem Ehewillen eines Ehepartners praxisgemäss nicht mehr als relevantes
Zusammenleben im Sinn von Art. 42 Abs. 1 AuG (vgl. BGr, 23. Juli
2013,2C_137/2013, E. 2.4).
2.2 Der
Beschwerdeführer war vom 1. September 2006 bis am 7. Mai 2013 mit
einer Schweizerin verheiratet, mit welcher er bis im Jahre 2010 in
Wohngemeinschaft lebte. Die nach aussen wahrnehmbare Wohngemeinschaft lässt indessen
nicht automatisch auf eine gelebte Ehe schliessen: Vielmehr ist zu bestimmen,
wann die Ehegatten den Willen aufgaben, tatsächlich eine Ehe zu führen. Im
Zusammenhang mit Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist fraglich, ob der
Ehewille bis und mit 1. September 2009 vorhanden war und die Dreijahresfrist
erfüllt ist.
2.2.1
Gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers ist die eheliche Lebensgemeinschaft
am 1. April 2010 aufgegeben worden. Wohl habe er mit einer im Kanton F lebenden
Asylbewerberin spontanen Geschlechtsverkehr gehabt und das 2006 geborene Kind D
gezeugt. Lange habe er indessen gar nicht gewusst, dass er Vater geworden sei,
was zeige, dass er keine bedeutende Beziehung zur Kindsmutter gehabt habe. Dass
er dies nicht auch noch seiner geliebten Ehefrau erzählt habe, lasse erkennen,
wie wichtig ihm die Ehe und wie bedeutungslos sein einmaliger Seitensprung war.
Die Ehe sei nach dem Seitensprung während mehrerer Jahre weitergelebt worden.
Die Angabe der Ehefrau an der Befragung vom 16. November 2012, wonach ihr
Ehewille gleich nach der Eheschliessung erloschen sei, sei nicht glaubwürdig,
zumal die lange Ehedauer, die tatsächlichen Wohnsitzverhältnisse und auch die
früheren Aussagen der Ehefrau dagegensprächen. Die Aussage sei nach einer
äusserst suggestiven Befragung zustande gekommen, da der Ehefrau gleich zu
Beginn der Befragung eröffnet worden sei, dass der Beschwerdeführer ein
uneheliches Kind habe. Auf die Aussage dürfe daher nicht abgestellt werden. Vielmehr
habe sie noch am 18. Februar 2011 (recte: im Schreiben vom 25. August
2010) ausgesagt, die eheliche Gemeinschaft sei erst am 1. April 2010
aufgegeben worden.
2.2.2
Mit diesen Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich bereits die Vorinstanz
befasst. Sie gelangte zum Schluss, dass die Ehe bereits wenige Wochen bzw.
Monate nach der Heirat und deutlich vor Ablauf der Dreijahresfrist gescheitert
sei. Die Zeugung des unehelichen Kinds sei ein äusserst eheuntypisches Faktum.
Dass es sich um einen einmaligen Seitensprung gehandelt habe und er die
Existenz des ausserehelichen Sohns der Ehefrau allein aus Liebe verschwiegen
haben soll, erscheine wenig glaubhaft. Viel plausibler erscheine, dass er
diesen Umstand verschwiegen habe, weil er um sein aus der Ehe abgeleitetes Anwesenheitsrecht
gefürchtet habe. Die Angaben der Ex-Ehefrau anlässlich der Befragung vom
19. Februar 2011 wiesen zudem darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer
schon kurz nach der Heirat geistig-seelisch von der Ehefrau gelöst habe und in
wirtschaftlicher Hinsicht nie eine Einheit bestanden habe. Zum Zeitpunkt der
Befragung habe die Ehefrau indessen noch nichts vom ausserehelichen Sohn des
Beschwerdeführers gewusst, weshalb die Angaben glaubwürdig erschienen. Dem
Beschwerdeführer könne nicht gefolgt werden, wenn er ausführe, dass die Ehefrau
an der Befragung vom 16. November 2012 nicht zu klaren Aussagen fähig gewesen
sei, weil sie über die Information, dass der Beschwerdeführer einen
ausserehelichen Sohn habe, schockiert gewesen sei. Vielmehr habe sie die ehelichen
Verhältnisse nach Kenntnis dieser Information relativ detailliert und sachlich
beschrieben. Selbst wenn die Angaben der Ehefrau aufgrund ihres Gemütszustands
nicht verwertet werden könnten, so ergebe sich schon aus ihrer Einvernahme vom
19. Februar 2011, dass bereits wenige Monate nach der Heirat keine
eheliche Lebensgemeinschaft im Sinn einer affektiven, sexuellen und
seelisch-geistigen Gemeinschaft mehr bestanden habe. Es fehle daher an einer
tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft von über drei Jahren.
2.2.3
Neben der Wohngemeinschaft setzt eine tatsächlich gelebte Ehe einen gegenseitigen
Ehewillen voraus. Die Eheleute wurden erstmals am 17. April 2007 zu
ihrer Ehe befragt. Die Ehefrau gab zu Protokoll, zwischen ihnen hätte
sich eine wirkliche Liebe entwickelt. Sie wollten unbedingt Kinder. In letzter
Zeit seien sie etwas angespannt, weil der Ehemann immer noch auf die
Bewilligung warte, damit er eine Arbeitsstelle antreten könne. In ihrem
Schreiben vom 25. August 2010 führte die Ehefrau aus, die eheliche
Gemeinschaft sei per 1. April 2010 aufgegeben worden. Anlässlich der
Befragung vom 19. Februar 2011 erklärte die Ehefrau, sie hätte ihren Mann
wirklich geliebt und von einer Familie mit Kindern geträumt. Vielleicht sei sie
einfach dumm gewesen. Sie habe geglaubt, dass er einfach mehr Zeit brauche, um
sich zu integrieren. Unterdessen habe sie gemerkt, dass er kein Interesse an
ihr als Mensch habe. Sexuell sei zwischen ihnen gar nichts gelaufen. Dabei habe
sie sich so sehr Kinder gewünscht. Während es vor der Ehe super gewesen sei,
habe sich nach der Heirat sehr viel verändert. Während seiner Arbeitslosigkeit
in den ersten sechs Monaten ohne Aufenthaltsbewilligung sei er für ein paar
Tage einfach nicht nach Hause gekommen. Als er anschliessend neun Monate für
den G-Club gearbeitet habe, habe er sich an den gemeinsamen Ausgaben für den
Lebensunterhalt nicht beteiligt und nur für sich selber Geld verdient. Dies
habe zu Spannungen geführt. Sie sei recht gewesen zum Waschen, Putzen, Kochen
und Geld geben. Das sei alles gewesen. Auch als er die Stelle auf dem Bau
angetreten habe und mehr verdient habe, habe er sich nicht am Lebensunterhalt
beteiligt. Im Gegenteil: Er habe seine Rechnungen nicht bezahlt und sei deshalb
betrieben worden. Diese Gründe hätten sie zur Trennung bewegt. Vor der
Information über das aussereheliche Kind des Beschwerdeführers bestätigte die
Ehefrau an der Einvernahme vom 16. November 2012, dass sich nach der
Heirat viel verändert habe und der Ehemann fast jedes Wochenende alleine
wegging. Nach der Konfrontation mit der Tatsache des ausserehelichen Kinds
führte sie aus, er habe ihr nie einen Beitrag an den Lebensunterhalt gezahlt
oder an die Miete. Sie hätten in der Ehe keinen Sex gehabt; einzig im Jahr 2007
hätten sie ganz wenig Sex gehabt, er habe kein Interesse mehr an ihr gehabt.
Eine wirkliche Ehe hätten sie nie geführt. Eine affektive, seelisch-geistige,
sexuelle und wirtschaftliche Gemeinschaft habe nie bestanden. Spätestens Mitte
2008 habe sie im Schlafzimmer und er im Wohnzimmer genächtigt. Sie habe ihn aus
dem Schlafzimmer gewiesen, weil er sie an den Wochenenden immer alleine
gelassen habe und sich in keinster Weise um den gemeinsamen Lebensunterhalt
gekümmert habe. Sie sei zudem davon ausgegangen, dass er mit anderen Frauen
sexuelle Beziehungen unterhalten habe. Sie sei für ihn wie ein Bankkonto, eine
Mutter und eine Putzfrau gewesen, wie eine Sklavin. Ihr Ehewille sei gleich
nach der Eheschliessung erloschen. Er habe die Scheidung nie gewollt. Anfangs
der Ehe sei sie einmal schwanger gewesen und habe das Kind verloren. Hierfür
habe er ihr die Schuld gegeben. Sie habe es ihm immer recht machen wollen und
dadurch sehr viel für ihn gemacht. Aber eine eheliche Beziehung habe sie nicht
mehr mit ihm führen wollen. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass er nur
aufgrund der Heirat eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. An der ersten
Befragung habe sie das gar nicht so genau wissen wollen, da sie verliebt
gewesen sei und bereits verheiratet. Erst heute realisiere sie, was wirklich passiert
sei.
Zusammenfassend ergibt sich aus
den drei Einvernahmen der Ehefrau vom 17. April 2007, 19. Februar
2011 und 16. November 2012, dass die Ehefrau zu Beginn der Ehe verliebt
war und vom Beschwerdeführer ein Kind erwartete, das sie wieder verlor. Im Jahr
2007 kam es zu sporadischen sexuellen Kontakten. Daraus folgt Folgendes: Es
bestehen keine Zweifel, dass die Ehefrau anfänglich einen Ehewillen aufwies und
dieser nicht – so wie sie in der Befragung vom 16. November 2012 ausführt –
"gleich nach der Eheschliessung" erloschen ist. Insbesondere ergab
ihre Befragung vom 17. April 2007, rund acht Monate nach der Heirat, keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass sie in diesem Zeitpunkt keinen Ehewillen mehr gehabt
hätte. Den Ausführungen der Ehefrau zufolge wurde indessen von Beginn weg keine
Wirtschaftsgemeinschaft begründet und kam die Ehefrau stets für die laufenden
Kosten des Ehepaars auf. Der Ehemann lebte nach der Eheschliessung ein eigenständiges
Leben und verbrachte die Wochenenden praktisch immer alleine. Die Ehefrau gab
in der Einvernahme vom 16. November 2012 an, die Ehegatten hätten
spätestens Mitte 2008 getrennte Schlafzimmer bezogen. Unbestritten ist, dass
die Ehegatten dann offiziell doch noch bis am 1. April 2010 bzw. bis zum
Bezug einer eigenen Wohnung durch den Beschwerdeführer zusammengewohnt haben.
In diesem Gesamtkontext gesehen, kann das Schreiben der Ehefrau vom 25. August
2010, wonach die eheliche Gemeinschaft per 1. April 2010 aufgegeben wurde,
nur so verstanden werden, dass die Ehegatten noch bis zu diesem Zeitpunkt
offiziell zusammenlebten. Nachdem die Ehegatten spätestens Mitte 2008 die
Schlafzimmer separiert hatten, bestehen keine Hinweise darauf, dass der
Ehewille der Ehefrau erst am 1. April 2010 erloschen wäre.
Auf diese Ausführungen der
Ehefrau vom 16. November 2012 will der Beschwerdeführer hingegen nicht
abstellen, da die Ehefrau damals aufgrund der erstmaligen Information über das
aussereheliche Kind unter Schock gestanden sei. Indessen bestehen keinerlei
Hinweise darauf, dass die Ehefrau gegenüber dem Migrationsamt unter dem
Einfluss des "Schocks" falsche Angaben gemacht hätte. Insbesondere
stimmen ihre Ausführungen zum Sexualleben, zur Finanzierung des
Lebensunterhalts oder zum Ausgehverhalten des Ehemanns mit der Einvernahme vom
19. Februar 2011 überein. Auch wurde das rechtliche Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) des Beschwerdeführers
nicht verletzt, weil er der letzten Einvernahme der Ehefrau nicht beiwohnen und
keine Ergänzungsfragen stellen konnte. Denn Verfahrensbeteiligte haben im
Zusammenhang mit der Anhörung von Auskunftspersonen nach zürcherischem
Verwaltungsrecht kein Anwesenheits- und Fragerecht. Es genügt, wenn den
Parteien
das schriftliche Protokoll der mündlichen Befragung zur Stellungnahme
zugestellt wird (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 7 N. 59; VGr, 12. Mai 2016,
VB.2015.00407, E. 5.2; RB 1997 Nr. 1). Somit reichte es zur
Wahrung des rechtlichen Gehörs aus, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
6. Juli 2015 zur fraglichen Einvernahme nachträglich bzw. noch vor Erlass
der Verfügung des Migrationsamts Stellung nehmen konnte. Im Übrigen wurde dem
früheren Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits am 18. April 2013
Einsicht in sämtliche Verfahrensakten gewährt.
2.2.4
Selbst wenn die Ehefrau, wie der Beschwerdeführer vorbringt, bis am
1. April 2010 einen Ehewillen gehabt hätte, so ergibt sich aus dem
Verhalten des Ehemanns, dass dessen Ehewillen schon früh erloschen war.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Seitensprung mit C, der
ungefähr ein halbes Jahr nach dem Eheschluss mit B erfolgte, ein äusserst
eheuntypisches Faktum erblickte. Der Umstand, dass die Zeugung des
ausserehelichen Kinds in einem sehr frühen Stadium der Ehe erfolgte, der
Ehemann mit seiner eigenen Frau kaum sexuelle Kontakte hatte und die Existenz
des Kinds gegenüber der Ehefrau verschwiegen hat sowie sich nicht an den gemeinsamen
Lebenshaltungskosten beteiligte, lässt starken Zweifel am Ehewillen des Ehemanns
aufkommen. Ob überhaupt je ein Ehewille seitens des Ehemanns vorgelegen hat,
muss nicht geprüft werden, indessen geht aus den Einvernahmen der Ehefrau
hervor, dass der Beschwerdeführer von Beginn der Ehe an ein völlig autonomes
Leben führte. So sei der Ehemann fast jedes Wochenende alleine weggegangen;
gemeinsame Unternehmungen oder Ferien hätten (mit Ausnahme eines dreitägigen
Aufenthalts im Tessin zu Beginn der Ehe) nicht stattgefunden. Die Ehefrau
schildert, der Ehemann sei an ihr bzw. an der Ehe anscheinend nicht interessiert
gewesen. Bei dieser Sachlage ist der Schluss der Vorinstanz, wonach der Ehemann
bereits wenige Monate nach der Heirat keinen Ehewillen mehr gehabt habe, nicht
zu beanstanden. Somit genügt die Ehe trotz der über drei Jahre bestehenden
Wohngemeinschaft den Anforderungen an eine affektive, sexuelle und
seelisch-geistige Gemeinschaft nicht und ist die Dreijahresfrist von
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt. Ob der Beschwerdeführer
erfolgreich integriert ist, kann offenbleiben.
3.
3.1 Soweit
sich der Beschwerdeführer auf seine Beziehung mit seiner Tochter H beruft,
welche über das Schweizer Bürgerrecht verfügt, so kann er sich entgegen der
Ansicht der Vorinstanz nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
berufen. Wohl kann eine schützenswerte Beziehung zu einem in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Kind einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG darstellen, der zu einem Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung führt (BGE 139 I 315 E. 2.1). Indessen
kommt die Bestimmung nicht zum Tragen, wenn das Kind nicht aus der ehelichen
Beziehung stammt, die gescheitert ist (BGr, 17. November 2016,2C_27/2016
[zur Publikation vorgesehen], E. 4.2.1; 10. Juni 2011,2C_830/2010,
E. 3.1.3; VGr, 5. November 2015, VB.2015.00318, E. 3.4).
Vorliegend ist H nicht der geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers mit B
entsprungen, sondern stammt aus einer Drittbeziehung mit I. Somit fällt sie
nicht unter den Begriff der gemeinsamen bzw. aus der Ehe stammenden Kinder im
Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG.
3.2 Zu prüfen ist indessen, ob dem Beschwerdeführer das in Art. 8
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. das in
Art. 13 Abs. 1 BV statuierte Recht auf Achtung des Familienlebens
einen Aufenthaltsanspruch verschafft.
Unter dem Schutz der zitierten Gesetzesbestimmungen steht vor
allem die Kernfamilie. Darunter ist u. a. das Zusammenleben minderjähriger Kinder mit ihren Eltern
zu verstehen. Dabei soll nur das intakte und tatsächlich gelebte Familienleben geschützt
werden (BGE 137 I 284 E. 1.3). Derjenige Elternteil, der sich auf Art. 8
Ziff. 1 EMRK berufen will, muss grundsätzlich über das Sorge- oder
Obhutsrecht verfügen. Demgegenüber hat der nicht sorge- oder obhutsberechtigte
ausländische Elternteil nur ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn die
folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Zunächst muss zwischen
ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver
Hinsicht eine besonders enge Beziehung bestehen. Weiter dürfen diese
Beziehungen wegen der Entfernung zum Heimatland praktisch nicht mehr
aufrechterhalten werden können. Schliesslich darf sein bisheriges Verhalten zu
keinen Klagen Anlass gegeben haben (sog. tadelloses Verhalten, vgl. zum Ganzen
BGE 140 I 145 E. 3.2 = Pra 103 [2014] Nr. 90; BGr, 22. März
2012,2C_1031/2011, E. 4.1.4). Das Bundesgericht hat das
Kriterium des tadellosen Verhaltens bisher
streng gehandhabt und diesbezüglich seine Praxis nicht relativiert (vgl. BGE
139 I 315 E. 2.5).
3.3 Zu Recht
unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer trotz fehlender Besuchsrechtsregelung
zu seiner Tochter H in affektiver Hinsicht über eine enge Beziehung verfügt. In
ihrem Schreiben vom 3. Oktober 2015 führte die Kindsmutter aus, der
Beschwerdeführer habe eine ausgezeichnete Beziehung zu seiner Tochter und sehe
sie mehrmals pro Woche. Auch in der Beschwerde vom 2. Dezember 2016 wird
bekräftigt, dass der Beschwerdeführer häufigen Kontakt mit H habe und sie drei
bis vier Mal pro Woche sehe, meistens zuhause bei ihrer Mutter in J. Was die
wirtschaftliche Beziehung zu seiner Tochter anbelangt, so ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich
vom 1. September 2015 verpflichtet wurde, der Tochter rückwirkend ab
1. Mai 2015 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung
an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung monatliche
Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 800.- zuzüglich gesetzlicher oder
vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. Der Unterhaltsverpflichtung wurde ein
Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 4'000.- (netto) zugrunde gelegt;
dies bei einem Bedarf von Fr. 3'000.-. Aus dem Schreiben der Kindsmutter
vom 3. Oktober 2015 geht hervor, dass der Vater bisher keinen Unterhalt gezahlt
hat. In der Beschwerde vom 2. Dezember 2016 erklärt der Beschwerdeführer,
er sei nicht nur gewillt, Unterhalt für seine Tochter H zu bezahlen, sondern
tue dies auch angesichts der neu angetretenen Arbeitsstelle. Der
Beschwerdeführer verlangt sodann sinngemäss, die Belege über nun laufende
Unterhaltszahlungen seien von Amtes wegen einzuholen. Dabei
verkennt er, dass das verwaltungsrechtliche Untersuchungsprinzip nicht uneingeschränkt
gilt und seine Begrenzung in der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 90
AuG) findet. Es obliegt dem Beschwerdeführer, dem Verwaltungsgericht entsprechende
Belege über regelmässige Unterhaltszahlungen an seine Tochter einzureichen. Im
Übrigen führt er bei der Bedarfsberechnung in seinem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege vom 10. Januar 2016 (recte: 2017) selbst aus, er habe die
Unterhaltsbeiträge noch nicht bezahlt. Die Vorinstanz durfte somit ohne
Rechtsverletzung zum Schluss kommen, dass in wirtschaftlicher Hinsicht keine
besonders enge Vater-Kind-Beziehung vorliege. Im Übrigen liegt auch in
mehrfacher Hinsicht kein tadelloses Verhalten des Beschwerdeführers vor: Ein
tadelloses Verhalten wird insbesondere durch strafrechtliche Verfehlungen,
Schuldenwirtschaft oder schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit infrage gestellt
(VGr, 21. Oktober 2015, VB.2015.00501, E. 4.2.5). Der
Beschwerdeführer weist gemäss aktuellem Betreibungsregisterauszug vom
19. Dezember 2016 insgesamt 62 offene Verlustscheine aus Pfändungen in der
Höhe von rund Fr. 70'000.- sowie 53 Betreibungen auf. Zudem wurde er
drei Mal wegen Strassenverkehrsdelikten verurteilt: So am 20. Juli 2012
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Geldstrafe von 30
Tagessätzen à Fr. 60.-, bedingt vollziehbar), am 28. Februar 2013 mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Geldstrafe von 100
Tagessätzen à Fr. 100.-) sowie am 3. Juli 2014 mit Urteil des Bezirksgerichts
Zürich (Gemeinnützige Arbeit von 720 Stunden). Mit Strafbefehl vom
3. Februar 2016 wurde er sodann wegen Beschimpfung schuldig gesprochen und
mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestraft. Hinzu kommt,
dass der Beschwerdeführer ab Juni 2014 bis zu einem unbekannten Zeitpunkt
sozialhilfeabhängig war. In der Zeit vom Juni 2014 bis Juni 2015 wurde er mit
einem Betrag von Fr. 20'554.- unterstützt. Weder hat sich der
Beschwerdeführer tadellos verhalten noch besteht eine wirtschaftlich enge
Vater-Tochter-Beziehung, weshalb der Beschwerdeführer aus Art. 8
Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV kein Anwesenheitsrecht ableiten
kann.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der 2007
geborene Sohn des Beschwerdeführers als Asylbewerber nicht über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, weshalb sich der Beschwerdeführer zur
Begründung seines eigenen Anwesenheitsrechts zu Recht nicht auf diese Beziehung
beruft (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1).
3.4 Schliesslich
macht der Beschwerdeführer einen nachehelichen Härtefall geltend, da seine
soziale Wiedereingliederung in Angola stark gefährdet sei. In der Schweiz habe
er klar seinen Lebensmittelpunkt. Hier lebten auch zwei seiner Kinder, die ohne
ihren Vater aufwachsen müssten, wenn er die Schweiz zu verlassen hätte. Hier
habe er Zukunftsperspektiven und sei in jeder Hinsicht bestens integriert. Sein
Alkoholproblem habe er mittlerweile überwunden. Nach längerer Arbeitslosigkeit
habe er endlich wieder eine Arbeitsstelle gefunden, dies beim renommierten Gastrobetrieb K.
In Angola sei er mittlerweile ein Fremder. Aufgrund seiner langjährigen
Abwesenheit könne er sich nicht mehr reintegrieren. Dies gelte erst recht, weil
seine Mutter im September 2015 verstorben sei. Es bestünden daher wichtige
Gründe, die seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erfordern würden
(Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG).
Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der
konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen
für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit
ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten
Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 139 II 393 E. 6). Bei der
Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist entscheidend, ob die
persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen
ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu
gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und von ihr
bevorzugt würde. Da Art. 50 Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen des Anspruchs
nach dem Scheitern der Ehe spricht, muss sich der Härtefall auf die Ehe und den
damit verbundenen Aufenthalt beziehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3).
Die vom Beschwerdeführer behauptete vertiefte Verwurzelung in
der Schweiz ist weder in sozialer noch in beruflicher Hinsicht ersichtlich: Der
Arbeitsvertrag vom 12. Oktober 2016 als Mitarbeiter … beim Gastrobetrieb K
ist befristet bis am 30. April 2017. Nachdem er im Juli 2014 ausgesteuert
wurde, musste er aufgrund seiner Arbeitslosigkeit Sozialhilfe beziehen. Zudem
wurde er – allerdings nur in geringem Mass – straffällig und ist verschuldet.
Kontakte zur hiesigen Bevölkerung wurden nicht dargelegt. Dass seine soziale
Wiedereingliederung bei einer Rückkehr nach Angola stark gefährdet wäre, ist
nicht ersichtlich: Zwar ist der Beschwerdeführer ursprünglich als Asylbewerber
in die Schweiz gereist. Sein Asylgesuch wurde indessen rechtskräftig abgewiesen.
Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, er werde im Heimatland
verfolgt. Vielmehr sieht er in der Schweiz seine Zukunft. Dass er hier bessere
Zukunftsperspektiven sieht, begründet indessen keine Gefährdung der sozialen
Wiedereingliederung in Angola. Der Tod seiner Mutter im Heimatland führt für den
erwachsenen Beschwerdeführer ebenfalls nicht zu einem nachehelichen Härtefall.
In Angola leben zudem seine Tochter L (geboren im August 2002) sowie ein Bruder
und zwei Schwestern. Dort war er auch berufstätig als Verkäufer und Mechaniker.
Ein nachehelicher Härtefall liegt somit nicht vor.
3.5 Im Übrigen
bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Ermessensausübung
durch die Vorinstanz. Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz
nicht "nach freiem Ermessen" entschieden, sondern hat in ihrem
Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen alle massgeblichen Abwägungskriterien
(Art. 96 AuG) berücksichtigt. Der Beschwerdeführer ist im Alter von
24 Jahren als Asylbewerber eingereist. Eine Rückkehr nach Angola ist für
den Beschwerdeführer, der sich seit 13 Jahren in der Schweiz aufhält und
zwei hier lebende Kinder hat, zwar mit einer gewissen Härte verbunden.
Gleichwohl ist die Rückkehr nicht unzumutbar: In Angola lebt seine mittlerweile
14-jährige Tochter und drei Geschwister.
3.6 Vollzugshindernisse
im Sinn von Art. 83 AuG werden weder vorgebracht noch sind solche
ersichtlich.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
4.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten
aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (vgl. § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17
Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16
Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen
die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben
nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei
denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu
unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).
4.2 Der
Beschwerdeführer erzielt seit dem 1. November 2016 ein monatliches
Einkommen von Fr. 3'002.- (netto). Der Vertrag ist allerdings befristet
bis 30. April 2017. Vor seinem Engagement beim Gastrobetrieb K wurde
der Beschwerdeführer ab Juni 2014 bis zu einem unbekannten Zeitpunkt von der
öffentlichen Fürsorge unterstützt. Mit dem Einkommen ist er nicht in der Lage,
seinen Lebensbedarf zu decken, weshalb der Beschwerdeführer als mittellos
gelten kann. Was die Prozessaussichten anbelangt, so konnte der
Beschwerdeführer nicht ernsthaft mit einer Gutheissung der Beschwerde rechnen:
Wohl lebte er über drei Jahre in Wohngemeinschaft mit seiner Schweizer Ehefrau,
doch hat er nach dem Eheschluss ein völlig autonomes Leben geführt und bereits
ein halbes Jahr später ein aussereheliches Kind gezeugt, weshalb die
Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG offensichtlich
nicht erfüllt ist. Aufgrund der fehlenden wirtschaftlichen Bindung zum
Schweizer Kind und dem durch Schulden, strafrechtliche Verurteilungen und
Sozialhilfebezug getrübten Verhalten konnte der Beschwerdeführer nicht mit
einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechnen. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands ist daher abzuweisen.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes festzuhalten: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zu erheben (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGr, 18. Juni
2007,2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten ist nur
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde,
so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
Sachverhalt
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Erwägungen
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an
…