VB.2016.00760
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00760
11. April 2017Deutsch18 min
(URT.2017.18862)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00760
Urteil
der 1. Kammer
vom 11. April 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Isabella Maag.
In Sachen
Bau- und Planungskommission Erlenbach,
vertreten durch
RA M,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A, vertreten durch RA B,
2. C,
3. D,
4. E,
5. F,
6. G,
Beschwerdegegner 2–6
vertreten durch RA H,
Beschwerdegegnerschaft,
und
I,
Mitbeteiligter,
betreffend baurechtlicher
Vorentscheid,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 19. Januar 2016 beantwortete die Bau-
und Planungskommission der Gemeinde Erlenbach die im Rahmen eines
Vorentscheidgesuchs von der A gestellten Fragen betreffend die geplante
Erschliessung des Grundstückes Kat.-Nr. 01 an der J-Strasse 02 in
Erlenbach abschlägig.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte die A am 4. März 2016 an das
Baurekursgericht des Kantons Zürich. Am 7. März 2016 reichten C, D, E, F
und G gegen den selben Vorentscheid ebenfalls Rekurs beim Baurekursgericht ein.
Dieses vereinigte die beiden Verfahren und hiess die Rechtsmittel mit Entscheid
vom 1. November 2016 gut. Das Baurekursgericht hob den Beschluss der
Vorinstanz auf und lud diese ein, die Vorentscheidsfrage 1 positiv zu
beantworten, sowie die Aufhebung der öffentlichen Abstellplätze abzuklären.
III.
Am 2. Dezember 2016 führte die Gemeinde Erlenbach Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte, den Entscheid des Baurekursgerichts
aufzuheben und damit den Beschluss der Bau- und Planungskommission zu
bestätigen, unter gleichzeitiger Neuverteilung der vorinstanzlichen
Verfahrenskosten sowie unter Zusprechung einer Parteientschädigung für das
Rekursverfahren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerschaft. Das Baurekursgericht liess sich am 10. Januar 2017
mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die A beantragte am
19.
Januar 2017, auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese
eventualiter abzuweisen und den vorinstanzlichen Entscheid zu bestätigen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde Erlenbach. Am
23.
Januar 2017 verzichteten C, D, E, F und G ausdrücklich auf Anträge im
Beschwerdeverfahren. I liess sich nicht vernehmen. In der Folge hielt die
Gemeinde Erlenbach mit Stellungnahme vom 7. Februar 2017 an ihren Anträgen
fest. Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 verzichteten C, D, E, F und G auf
eine weitere Vernehmlassung. I tat es ihnen stillschweigend gleich. Die A
bestätigte am 20. Februar 2017 ihre Anträge, wozu die Gemeinde Erlenbach
am 1. März 2017 Stellung nahm. Hierzu liessen sich die
Beschwerdegegnerschaft und der Mitbeteiligte nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerdegegnerin 1 wendet vorab ein, die Beschwerdeführerin sei nicht
zur Beschwerde legitimiert, weshalb auf diese nicht einzutreten sei.
1.2
Die
Beschwerdeführerin begründet ihre Legitimation zunächst mit einer Verletzung
der Gemeindeautonomie gemäss Art. 85 der Verfassung des Kantons Zürich vom
27.
Februar 2005 (KV) sowie Art. 50 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV). Mit der Aufhebung des Beschlusses der Bau- und
Planungskommission habe die Vorinstanz in den Entscheidungsspielraum
eingegriffen, welche der Gemeinde bei der Beurteilung von
erschliessungstechnischen Fragen sowie von Aspekten der Verkehrssicherheit
zustehe. Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf § 21 Abs. 2
lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und
macht eine Verletzung schutzwürdiger Interessen geltend. Schliesslich macht sie
als Grundeigentümerin der Strassenparzelle Kat.-Nr. 03 geltend, sie werde
durch den Entscheid der Vorinstanz wie eine Privatperson berührt und habe ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung.
1.3
Nach
§ 70 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG ist eine
Gemeinde zur Beschwerde berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügt,
die ihr die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (sog. Autonomiebeschwerde).
Gemäss der bundesgerichtlichen sowie der neueren verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung ist die Frage, ob die beanspruchte Gemeindeautonomie tatsächlich
besteht bzw. verletzt wurde, nicht mehr im Rahmen der Eintretensprüfung,
sondern erst bei der materiellen Beurteilung zu prüfen (BGr, 22. November
2012,8C_500/2012, E. 2.2.2). Folglich ist die frühere Praxis zur Frage
der qualifizierten Entscheidungsfreiheit bei der Beurteilung der
Eintretensvoraussetzungen – entgegen der Beschwerdegegnerin 1 – nicht mehr
einschlägig (vgl. zum Ganzen Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 104 und 118). Vorbehalten
ist einzig das offensichtliche Fehlen eines Autonomiebereiches (BGr,
1.
Dezember 2009,2C_187/2009, E. 2). Da es der Beschwerdeführerin
vorliegend nicht von vornherein augenscheinlich an einem kommunalen Autonomiebereich
mangelt (vgl. etwa VGr, 19. September 2013, VB.2013.00355,
E. 1.2), ist ihre Legitimation somit zu bejahen. Damit kann offenbleiben,
ob sie auch gestützt auf § 21 Abs. 2 lit. a bzw. lit. c VRG
beschwerdeberechtigt wäre. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin 1 ist Eigentümerin der Bauparzelle Kat.-Nr. 01 an
der J-Strasse 02 sowie der beiden südlich daran angrenzenden Grundstücke
(Kat.-Nrn. 04 und 05). Die Parzelle des Mitbeteiligten grenzt nördlich an
das streitgegenständliche Grundstück an. Die Beschwerdegegnerin 1
beabsichtigt, auf den ihr gehörenden Grundstücken (J-Strasse 02 bis 06)
eine Arealüberbauung bestehend aus drei Mehrfamilienhäusern zu errichten. Im Rahmen
dieser Überbauung soll auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 ein Mehrfamilienhaus
mit sieben Wohneinheiten und zwölf Parkplätzen (ein Besucher- und elf
Bewohnerparkplätze) entstehen. Die Abstellplätze für die Bewohner sollen
unterirdisch, derjenige für Besucher oberirdisch gebaut werden. Die beiden
südlichen Parzellen sollen über die im Gesamteigentum der
Beschwerdegegner 2 bis 6 stehende Zufahrtsparzelle Kat.-Nr. 09 von
der westlich verlaufenden L-Strasse her erschlossen werden. Da dem Grundstück Kat.-Nr. 01
die Berechtigung zur Erschliessung über diese Zufahrtsparzelle fehlt, erwägt
die Beschwerdegegnerin 1, dieses direkt über die östlich verlaufende J-Strasse zu
erschliessen. Die J-Strasse ist eine von drei Sammelstrassen in Erlenbach.
Sie liegt in einer Tempo-50-Zone und verfügt über einen Durchgangsverkehr von
durchschnittlich 1'595 Fahrzeugen pro Tag (gemäss Verkehrszählung im Jahr
2009). Zu den Hauptverkehrszeiten verkehrt auf ihr zudem eine Buslinie.
Aufgrund des stark nach Westen hin abfallenden Geländes soll das Baugrundstück
über einen Autolift erschlossen werden. Die von der Beschwerdegegnerin 1
geplante Erschliessung würde somit ab der J-Strasse über das Trottoir auf
einen Vorplatz, auf dem sich ein Warteraum sowie der Besucherparkplatz
befinden, und schliesslich mittels Autolift in die Tiefgarage führen.
Gleichzeitig soll im Bereich der Einfahrt des Baugrundstückes das dort
bestehende öffentliche Parkfeld um 30 m verkürzt werden.
2.2
Nach
Durchführung eines Architekturwettbewerbs reichte die Beschwerdegegnerin 1
im Oktober 2014 ein Baugesuch für die beschriebene Arealüberbauung ein,
woraufhin die Beschwerdeführerin ihr mitteilte, dass die Erschliessung des
Grundstückes Kat.-Nr. 01 rechtlich nicht gesichert sei. Nachdem der
Versuch einer privatrechtlichen Zufahrtssicherung gescheitert war, reichte die
Beschwerdegegnerin 1 am 2. Juli 2015 das streitgegenständliche
Vorentscheidsgesuch ein, in welchem sie um die Beantwortung folgender Fragen
ersuchte:
"1. Kann
ein Ersatzneubau auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 mit den Kennzahlen gemäss
Ziff. I/2 des Gesuchs entsprechend der in den Plänen "Zufahrt
Parkierung" und "Wegfahrt Parkierung" […] aufgezeigten Lösung
von der J-Strasse her erschlossen und die Parkierung auf der J-Strasse im
erforderlichen Umfang angepasst werden?
2.
Bei Verneinung von Frage 1: […]
3.
Bei Verneinung von Fragen 1 und 2: […]"
3.
3.1
Strittig
ist vorliegend, ob sich das Baugrundstück mittels eines Autolifts direkt ab der
J-Strasse erschliessen lässt; die Vorinstanz bejahte dies.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die geplante Erschliessung werde der
anspruchsvollen Verkehrssicherheitssituation auf der J-Strasse nicht
gerecht und genüge den Anforderungen von § 240 Abs. 1 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) nicht. Die J-Strasse sei im
Bereich der seitlich markierten Längsfeldern mit 5,6 m eher schmal
dimensioniert und während der morgendlichen und abendlichen Hauptverkehrszeiten
werde diese ausserdem durch Busse und Lastwagen befahren. Auf der Parzelle
Kat.-Nr. 01 selbst sei der Besucherparkplatz überaus knapp dimensioniert,
es seien nur sehr eingeschränkte Verkehrsmanöver möglich und es bestünde nur
Stauraum für ein Fahrzeug. Somit seien Nutzungskonflikte vorprogrammiert.
Insbesondere bestehe die Gefahr eines Rückstaus, wenn sowohl der Autolift als
auch der Warteraum besetzt seien. In einem solchen Fall könne ein bergwärts
fahrendes Fahrzeug (entgegen der Vorinstanz) nicht vollständig im Bereich der
heutigen öffentlichen Abstellplätze warten, sondern würde auch die Fahrbahn in
Anspruch nehmen. Ein seewärts fahrendes Auto müsse sodann nachweislich auf der
Fahrbahn selbst warten. Als Folge hiervon werde entweder der Verkehrsfluss für
zwei bis drei Minuten unterbrochen, oder das Fahrzeug würde kurzum auf dem
Trottoir warten, was nicht mehr gemeinverträglich wäre und überdies eine Gefahr
für Kindergarten- und Schulkinder bedeuten würde.
3.3
Ein
Grundstück ist unter anderem erschlossen, wenn es für die darauf vorgesehenen
Bauten und Anlagen genügend zugänglich ist (§ 236 Abs. 1 PBG). Genügende
Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und
Zweckbestimmung der Baute entsprechende Zufahrt für die Fahrzeuge der
öffentlichen Dienste und der Benutzer (§ 237 Abs. 1 Satz 1 PBG). Die
Zufahrten müssen ausserdem für jedermann verkehrssicher sein (§ 237
Abs. 2 PBG). § 240 Abs. 1 PBG legt sodann fest, dass durch
Bauten und Anlagen der Verkehr weder behindert noch gefährdet werden darf. Mit
der genannten Bestimmung sollen konkrete Gefährdungen der
Verkehrssicherheit verhindert werden (VGr, 11. März 2009, VB.2008.00551,
E. 3.1).
3.4
Gemäss den
eingereichten Plänen bietet der auf dem Baugrundstück vor dem Autolift
situierte Warteraum Platz für ein Personenfahrzeug. Sodann ist unbestritten,
dass das Ein- und Ausparken über einen Autolift rund zwei bis drei Minuten in
Anspruch nimmt. Damit sich überhaupt ein Rückstau bilden kann, müssten damit drei
von zwölf der auf dem Grundstück Platz findenden Fahrzeuge gleichzeitig bzw. innerhalb
von zwei Minuten in die Garage einfahren bzw. aus dieser ausfahren wollen.
Die grösste Wahrscheinlichkeit, dass dieser Fall eintritt, besteht am Morgen,
wenn die Bewohner das Haus verlassen, um zur Arbeit zu gelangen. Wenn man aber
davon ausgeht, dass die Bewohner des Baugrundstückes wohl in der Regel zuhause übernachten
werden, würden sich diese morgendlichen (Rücks-)Staus in der Tiefgarage selber
bilden. Eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch solche
gebäudeinternen Staus ist damit ausgeschlossen. Abends ist es hingegen mit
Blick auf die Arbeitswirklichkeit schwer vorstellbar, dass es in regelmässigen
Abständen zu Rückstaus kommen würde (vgl. VGr, 12. Januar 2017,
VB.2016.00347, E. 2.8 zu einer Garage mit sieben Abstellplätzen). Die
Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass es auf der J-Strasse regelmässig
Rückstaus geben würde, erweist sich damit als unberechtigt.
3.5
Hinzu
kommt, dass auch im seltenen Falle eines Rückstaus verkehrssichere
Zufahrtsmöglichkeiten bestehen würden: Bergwärts fahrende Fahrzeuge könnten am
westlichen Strassenrand, wo sich momentan die öffentlichen Parkfelder befinden,
warten. Selbst wenn dabei, wie die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die
eingereichte Skizze moniert, einige Zentimeter der J-Strasse in Anspruch
genommen würden, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies eine Verschlechterung
gegenüber der jetzigen Situation mit zwei Fahrstreifen und den öffentlichen
Parkfeldern darstellen würde. Alternativ könnten bergwärts bewegende Fahrzeuge
auch auf dem Trottoir vor der J-Strasse 02 anhalten (zur Rechtmässigkeit
hiervon siehe E. 3.6). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt,
steht seewärts fahrenden Fahrzeugen die Variante des Anhaltens im Bereich der
öffentlichen Parkfelder jedoch nicht offen. Wenig realistisch erscheint, dass
ein Fahrzeuglenker inmitten des Feierabendverkehrs zwei bis drei Minuten auf
der J-Strasse stillstehen und den Verkehr hinter sich stauen lassen würde.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass er die Wartezeit zumindest teilweise auf
dem Trottoir vor dem Baugrundstück verbringen würde. Entgegen der
Beschwerdeführerin lässt sich aber auch hieraus keine Gefahr für die
Verkehrssicherheit bzw. die Sicherheit von Schul- und Kindergartenkindern
ableiten:
3.6
Die J-Strasse ist im Bereich der
Bauparzelle aufgrund des geraden Strassenverlaufs übersichtlich und das
Trottoir mit 3,5 m bis 4 m Breite grosszügig bemessen. Es ist damit genügend
breit, sodass die Kinder auch an einem (teilweise) auf dem Trottoir stehenden
Auto noch vorbeigehen könnten. Zudem erscheint das diesbezügliche Vorbringen der
Beschwerdeführerin widersprüchlich, lässt sich doch die vorliegend von ihr
kritisierte Konstellation bei direkten Ausfahrten auf die J-Strasse gar
nicht verhindern: So wird ein aus einer Ausfahrt auf die J-Strasse hinausfahrendes
Auto immer – zumindest kurz – auf dem Trottoir anhalten, um sich vor dem
Einspuren einen Überblick über die Verkehrssituation zu verschaffen. Gut
sichtbar wird dies am Beispiel der von der Beschwerdeführerin als
"ausreichend dimensioniert" beurteilten und deshalb kürzlich von ihr
bewilligten Ausfahrt aus dem Einfamilienhaus an der J-Strasse 08. Aus der
eingereichten Fotografie wird deutlich, dass ein ausfahrendes Fahrzeug durch
die dortige Lage und Ausgestaltung der Ausfahrt – insbesondere aufgrund der
Überdachung der Ausfahrt bis an das Trottoir heran – praktisch dazu gezwungen
wird, auf das an dieser Stelle relativ schmale Trottoir hinauszufahren, um von
dort aus den Verkehr zu überblicken. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein
für zwei bis drei Minuten vor der J-Strasse 02 stehendes Auto für Kinder
gefährlicher sein sollte, als ein aus der J-Strasse 08 fahrendes Fahrzeug.
Somit zielen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach es an der J-Strasse in
der Umgebung des Baugrundstücks seeseitig keine vergleichbaren direkten
Strassenzugänge für Mehrfamilienhäuser gebe und der negative Vorbescheid damit
einer geübten kommunalen Baubehördenpraxis entspreche, ins Leere. Dass solche
durch stillstehende Autos verursachte "Trottoir-Sperrungen" nicht
gemeinverträglich sind, trifft zwar grundsätzlich zu, hinderte die
Beschwerdeführerin aber nicht daran, die Zufahrt aus der J-Strasse 08 zu
bewilligen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin würde im Ergebnis dazu
führen, dass Zufahrten, die über ein Trottoir führen, nie als verkehrssicher
beurteilt werden könnten, was wohl nicht Sinn und Zweck von § 237
Abs. 2 PBG entspricht.
3.7
Ebenfalls
unbehelflich ist die von der Beschwerdeführerin geübte Kritik an der
Dimensionierung des Besucherparkplatzes. Die Frage, ob der Besucherparkplatz die
an Zufahrten gestellten Anforderungen (sog. Normalien) erfüllt, bildet nicht
Gegenstand des durch das Gesuch der Beschwerdegegnerin 1 umgrenzten
Vorentscheidsverfahrens und ist damit erst im Baubewilligungsverfahren zu
beurteilen.
3.8
Sodann
spielt es aus rechtlicher Sicht keine Rolle, ob es sich bei der
streitgegenständlichen Erschliessung um eine "Verlegenheitslösung"
handelt, wie dies von der Beschwerdeführerin behauptet und von der
Beschwerdegegnerin 1 bestritten wird. Entscheidend
ist einzig, ob die geplante Zufahrt verkehrssicher ist oder nicht. Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, dass vorliegend bessere Zufahrten denkbar
wären bzw. Planungsalternativen bestünden, ist zudem Folgendes auszuführen: Der
Bauherr ist nicht verpflichtet, die bestmögliche bzw. verkehrssicherste Lösung
zu wählen, sondern er kann die Grenzen des baurechtlich Zulässigen ausschöpfen.
Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergibt sich nämlich, dass die
Eigentumsfreiheit des Bauherrn nicht mehr als zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit
notwendig eingeschränkt werden darf (vgl. BGr, 24. März 2005,1A.29/2005,
E. 5). Somit zielt auch dieses Vorbringen ins Leere.
3.9
Anzumerken
bleibt, dass die vorstehenden Ausführungen unter dem Vorbehalt stehen, dass die
sich vor dem Baugrundstück befindenden öffentlichen Parkplätze aufgehoben
werden, da ansonsten eine Zufahrt bei besetzten Parkplätzen schlicht unmöglich
wäre. Dass diese Aufhebung noch nicht erfolgt bzw. angeordnet worden ist, hat
jedoch keinen Einfluss auf den Ausgang des Vorentscheidsverfahrens, ist in
diesem doch nur die grundsätzliche Bewilligungsfähigkeit der geplanten
Erschliessungslösung zu beurteilen.
3.10
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Bejahung der Verkehrssicherheit durch die Vorinstanz
der durch das Verwaltungsgericht auszuübenden Rechtskontrolle (§ 50 in Verbindung mit § 20 VRG) standhält.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin rügt weiter, die Erschliessung genüge den erhöhten
Anforderungen an die Ausstattung einer Arealüberbauung nicht. Obwohl dies
bereits im Vorentscheid sowie in der Rekursantwort vorgebracht worden sei, sei
die Vorinstanz hierauf nicht eingegangen, womit ihr rechtliches Gehör verletzt
worden sei.
4.2
Die
Begründung eines Entscheides muss so abgefasst werden, dass sie dem Betroffenen
über dessen Tragweite Rechenschaft gibt und dieser den Entscheid in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 134 I 83
E. 4.1). Es genügt daher, wenn kurz die wesentlichen Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Entscheidinstanz hat leiten lassen. Die Begründung
darf sich auf jene Aspekte beschränken, die die Behörde aus sachlich haltbaren
Gründen als wesentlich betrachtet (VGr, 4. Mai 2011, VB.2011.00023,
E. 2.2). Nicht erforderlich ist deshalb, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 25 mit Verweis
auf BGE 137 II 266 E. 3.2).
4.3
Die
Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ausreichend dargelegt, weshalb sie die
geplante Erschliessung über einen Autolift als rechtmässig erachtet. Dass sie
sich nicht zu einer nach Ansicht der Beschwerdeführerin ebenfalls anwendbaren
Gesetzesbestimmung geäussert hat, stellt daher keine Gehörsverletzung dar. Im
Übrigen sind die Bestimmungen zur Arealüberbauung vorliegend ohnehin nicht
anwendbar:
4.4
§ 71
PBG besagt, dass Arealüberbauungen besonders gut gestaltet und zweckmässig
ausgestattet und ausgerüstet sein müssen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt
sind, kann nur im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sinnvoll überprüft werden.
Vorliegend ersucht die Beschwerdegegnerin 1 aber gerade nicht um die
vorfrageweise Beurteilung der Ausstattung der Arealüberbauung, sondern sie
konzentriert sich bei ihrer Anfrage auf die Erschliessbarkeit von einem von
drei Grundstücken (vgl. den Wortlaut der Vorentscheidsfrage 1). Im Übrigen
liegen dem Gericht die aktuellen – an die neue Erschliessungssituation
angepassten – Detailpläne der Arealüberbauung auch nicht vor. Eine
ganzheitliche Betrachtung ist damit weder verlangt noch möglich. Der Beschwerdeführerin
erwächst hieraus jedoch kein Nachteil, wird es doch dereinst ohnehin an ihr
sein, die Arealüberbauung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auf ihre
Übereinstimmung mit § 71 PBG hin zu überprüfen. Diese Beurteilung kann und
soll im vorliegenden Verfahren nicht vorweggenommen werden.
5.
5.1
Schliesslich
bringt die Beschwerdeführerin vor, die Anordnung der Vorinstanz, mit der die
Bau- und Planungskommission dazu eingeladen wurde, "die Aufhebung der
öffentlichen Abstellplätze abzuklären", entbehre einer Rechtsgrundlage.
Über die Aufhebung von öffentlichen Parkplätzen sei in einem Verfahren nach
Strassengesetz und nicht im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens zu
entscheiden. Die Beschwerdegegnerin 1 hält dem entgegen, dass nach ihrem
Verständnis kein Verfahren nach Strassengesetz erforderlich sei, sondern eine
einfache verkehrspolizeiliche Anordnung genüge.
5.2
Das Baurekursgerichts
prüfte im von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid bauliche Massnahmen
auf öffentlichen Parkplätzen unter dem Blickwinkel von § 38 des
Strassengesetzes vom 27. September 1981 (BRGE I Nrn. 0117 und 0018/2015
vom 11. September 2015 = BEZ 2015 Nr. 52, E. 4.3). Hingegen
beurteilte das Verwaltungsgericht in einem früheren Entscheid die Aufhebung von
öffentlichen Parkplätzen gestützt auf das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember
1958.
(VGr, 7. Dezember 2006, VB.2006.00422, E. 4 und 5.1). Folgt man
dieser Ansicht, was scheinbar auch die Beschwerdegegnerin 1 tut, wäre im
vorliegenden Fall die Kantonspolizei dafür zuständig, die öffentlichen
Parkplätze aufzuheben (§ 4 Abs. 2 der kantonalen Signalisationsverordnung
vom 21. November 2001 [KSigV]). Damit kann offenbleiben, welches Präjudiz
vorliegend einschlägig wäre, ist der Beschwerdeführerin im Ergebnis doch
ohnehin zuzustimmen: Der Entscheid betreffend die Aufhebung von öffentlichen
Parkplätzen kann mangels baurechtlicher Gesetzesgrundlage weder Gegenstand
eines Baubewilligungs- noch eines Vorentscheidsverfahrens sein. Dass die
Vorinstanz die Beschwerdeführerin bloss dazu "einlud", die Aufhebung
der Parkplätze abzuklären, ändert daran – entgegen der Beschwerdegegnerin 1
– nichts: Zum einen werden mit solchen Formulierungen regelmässig
vorinstanzliche Verpflichtungen begründet, zum anderen bedürfte es auch für
eine eigentliche, freiwillige Einladung einer gesetzlichen Grundlage. Somit hat
die Vorinstanz mit ihrer diesbezüglichen Anordnung die Autonomie der
Beschwerdeführerin verletzt, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt
gutzuheissen ist.
6.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheides vom 1. November 2016
wie folgt abzuändern: "Die Rekurse werden teilweise gutgeheissen.
Demgemäss wird der Beschluss der Bau- und Planungskommission Erlenbach vom
19. Januar 2016 aufgehoben. Die Vorinstanz wird eingeladen, die
Vorentscheidsfrage 1 bezüglich der Erschliessung positiv zu beantworten,
wobei auf den Antrag betreffend die Aufhebung der öffentlichen Parkplätze nicht
einzutreten ist." Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin im Hauptpunkt
ihrer Beschwerde, obsiegt jedoch bezüglich der Aufhebung der Parkplätze. Da die
Beschwerdegegner 2 bis 6 vor der Vorinstanz ausgeführt haben, dass die
Parkplatzaufhebung nach Strassengesetz zu erfolgen habe, können sie als
vollständig obsiegend betrachtet werden. Insgesamt rechtfertigt es sich deshalb,
die Gerichtskosten zu 3/4 der Beschwerdeführerin und zu 1/4 der
Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Entsprechend ist auch die Kostenverteilung des
Rekursverfahrens anzupassen.
Als überwiegend unterliegender Partei steht der
Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Verwaltungsgericht keine Parteientschädigung
zu (Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 21). Hingegen ist sie zu
verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine reduzierte
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen. Die
Beschwerdegegner 2 bis 6 haben im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung
verlangt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
Dispositiv-Ziff. II des Entscheides des Baurekursgericht vom
1. November 2016 wie folgt neu gefasst:
"Die
Rekurse werden teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird der Beschluss der Bau-
und Planungskommission Erlenbach vom 19. Januar 2016 aufgehoben. Die
Vorinstanz wird eingeladen, die Vorentscheidsfrage 1 bezüglich der
Erschliessung positiv zu beantworten, wobei auf den Antrag betreffend die
Aufhebung der öffentlichen Parkplätze nicht einzutreten ist."
Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rekursverfahrens (insgesamt Fr. 6'280.-)
werden zu 3/4 der Beschwerdeführerin und zu 1/4 der Beschwerdegegnerin 1
auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellkosten,
Fr. 3'210.-- Total der Kosten.
4.
Die Kosten werden zu 3/4 der Beschwerdeführerin und
zu 1/4 der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt.
5.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der
Beschwerdegegnerin 1 für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine reduzierte
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.
6.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) den Regierungsrat.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Versandt: