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Entscheid

VB.2016.00760

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00760

11. April 2017Deutsch18 min

(URT.2017.18862)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 19. Januar 2016 beantwortete die Bau-

und Planungskommission der Gemeinde Erlenbach die im Rahmen eines

Vorentscheidgesuchs von der A gestellten Fragen betreffend die geplante

Erschliessung des Grundstückes Kat.-Nr. 01 an der J-Strasse 02 in

Erlenbach abschlägig.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte die A am 4. März 2016 an das

Baurekursgericht des Kantons Zürich. Am 7. März 2016 reichten C, D, E, F

und G gegen den selben Vorentscheid ebenfalls Rekurs beim Baurekursgericht ein.

Dieses vereinigte die beiden Verfahren und hiess die Rechtsmittel mit Entscheid

vom 1. November 2016 gut. Das Baurekursgericht hob den Beschluss der

Vorinstanz auf und lud diese ein, die Vorentscheidsfrage 1 positiv zu

beantworten, sowie die Aufhebung der öffentlichen Abstellplätze abzuklären.

III.

Am 2. Dezember 2016 führte die Gemeinde Erlenbach Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte, den Entscheid des Baurekursgerichts

aufzuheben und damit den Beschluss der Bau- und Planungskommission zu

bestätigen, unter gleichzeitiger Neuverteilung der vorinstanzlichen

Verfahrenskosten sowie unter Zusprechung einer Parteientschädigung für das

Rekursverfahren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerschaft. Das Baurekursgericht liess sich am 10. Januar 2017

mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die A beantragte am

19.

Januar 2017, auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese

eventualiter abzuweisen und den vorinstanzlichen Entscheid zu bestätigen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde Erlenbach. Am

23.

Januar 2017 verzichteten C, D, E, F und G ausdrücklich auf Anträge im

Beschwerdeverfahren. I liess sich nicht vernehmen. In der Folge hielt die

Gemeinde Erlenbach mit Stellungnahme vom 7. Februar 2017 an ihren Anträgen

fest. Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 verzichteten C, D, E, F und G auf

eine weitere Vernehmlassung. I tat es ihnen stillschweigend gleich. Die A

bestätigte am 20. Februar 2017 ihre Anträge, wozu die Gemeinde Erlenbach

am 1. März 2017 Stellung nahm. Hierzu liessen sich die

Beschwerdegegnerschaft und der Mitbeteiligte nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerdegegnerin 1 wendet vorab ein, die Beschwerdeführerin sei nicht

zur Beschwerde legitimiert, weshalb auf diese nicht einzutreten sei.

1.2

Die

Beschwerdeführerin begründet ihre Legitimation zunächst mit einer Verletzung

der Gemeindeautonomie gemäss Art. 85 der Verfassung des Kantons Zürich vom

27.

Februar 2005 (KV) sowie Art. 50 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV). Mit der Aufhebung des Beschlusses der Bau- und

Planungskommission habe die Vorinstanz in den Entscheidungsspielraum

eingegriffen, welche der Gemeinde bei der Beurteilung von

erschliessungstechnischen Fragen sowie von Aspekten der Verkehrssicherheit

zustehe. Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf § 21 Abs. 2

lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und

macht eine Verletzung schutzwürdiger Interessen geltend. Schliesslich macht sie

als Grundeigentümerin der Strassenparzelle Kat.-Nr. 03 geltend, sie werde

durch den Entscheid der Vorinstanz wie eine Privatperson berührt und habe ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung.

1.3

Nach

§ 70 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG ist eine

Gemeinde zur Beschwerde berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügt,

die ihr die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (sog. Autonomiebeschwerde).

Gemäss der bundesgerichtlichen sowie der neueren verwaltungsgerichtlichen

Rechtsprechung ist die Frage, ob die beanspruchte Gemeindeautonomie tatsächlich

besteht bzw. verletzt wurde, nicht mehr im Rahmen der Eintretensprüfung,

sondern erst bei der materiellen Beurteilung zu prüfen (BGr, 22. November

2012,8C_500/2012, E. 2.2.2). Folglich ist die frühere Praxis zur Frage

der qualifizierten Entscheidungsfreiheit bei der Beurteilung der

Eintretensvoraussetzungen – entgegen der Beschwerdegegnerin 1 – nicht mehr

einschlägig (vgl. zum Ganzen Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 104 und 118). Vorbehalten

ist einzig das offensichtliche Fehlen eines Autonomiebereiches (BGr,

1.

Dezember 2009,2C_187/2009, E. 2). Da es der Beschwerdeführerin

vorliegend nicht von vornherein augenscheinlich an einem kommunalen Autonomiebereich

mangelt (vgl. etwa VGr, 19. September 2013, VB.2013.00355,

E. 1.2), ist ihre Legitimation somit zu bejahen. Damit kann offenbleiben,

ob sie auch gestützt auf § 21 Abs. 2 lit. a bzw. lit. c VRG

beschwerdeberechtigt wäre. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin 1 ist Eigentümerin der Bauparzelle Kat.-Nr. 01 an

der J-Strasse 02 sowie der beiden südlich daran angrenzenden Grundstücke

(Kat.-Nrn. 04 und 05). Die Parzelle des Mitbeteiligten grenzt nördlich an

das streitgegenständliche Grundstück an. Die Beschwerdegegnerin 1

beabsichtigt, auf den ihr gehörenden Grundstücken (J-Strasse 02 bis 06)

eine Arealüberbauung bestehend aus drei Mehrfamilienhäusern zu errichten. Im Rahmen

dieser Überbauung soll auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 ein Mehrfamilienhaus

mit sieben Wohneinheiten und zwölf Parkplätzen (ein Besucher- und elf

Bewohnerparkplätze) entstehen. Die Abstellplätze für die Bewohner sollen

unterirdisch, derjenige für Besucher oberirdisch gebaut werden. Die beiden

südlichen Parzellen sollen über die im Gesamteigentum der

Beschwerdegegner 2 bis 6 stehende Zufahrtsparzelle Kat.-Nr. 09 von

der westlich verlaufenden L-Strasse her erschlossen werden. Da dem Grundstück Kat.-Nr. 01

die Berechtigung zur Erschliessung über diese Zufahrtsparzelle fehlt, erwägt

die Beschwerdegegnerin 1, dieses direkt über die östlich verlaufende J-Strasse zu

erschliessen. Die J-Strasse ist eine von drei Sammelstrassen in Erlenbach.

Sie liegt in einer Tempo-50-Zone und verfügt über einen Durchgangsverkehr von

durchschnittlich 1'595 Fahrzeugen pro Tag (gemäss Verkehrszählung im Jahr

2009). Zu den Hauptverkehrszeiten verkehrt auf ihr zudem eine Buslinie.

Aufgrund des stark nach Westen hin abfallenden Geländes soll das Baugrundstück

über einen Autolift erschlossen werden. Die von der Beschwerdegegnerin 1

geplante Erschliessung würde somit ab der J-Strasse über das Trottoir auf

einen Vorplatz, auf dem sich ein Warteraum sowie der Besucherparkplatz

befinden, und schliesslich mittels Autolift in die Tiefgarage führen.

Gleichzeitig soll im Bereich der Einfahrt des Baugrundstückes das dort

bestehende öffentliche Parkfeld um 30 m verkürzt werden.

2.2

Nach

Durchführung eines Architekturwettbewerbs reichte die Beschwerdegegnerin 1

im Oktober 2014 ein Baugesuch für die beschriebene Arealüberbauung ein,

woraufhin die Beschwerdeführerin ihr mitteilte, dass die Erschliessung des

Grundstückes Kat.-Nr. 01 rechtlich nicht gesichert sei. Nachdem der

Versuch einer privatrechtlichen Zufahrtssicherung gescheitert war, reichte die

Beschwerdegegnerin 1 am 2. Juli 2015 das streitgegenständliche

Vorentscheidsgesuch ein, in welchem sie um die Beantwortung folgender Fragen

ersuchte:

"1. Kann

ein Ersatzneubau auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 mit den Kennzahlen gemäss

Ziff. I/2 des Gesuchs entsprechend der in den Plänen "Zufahrt

Parkierung" und "Wegfahrt Parkierung" […] aufgezeigten Lösung

von der J-Strasse her erschlossen und die Parkierung auf der J-Strasse im

erforderlichen Umfang angepasst werden?

2.

Bei Verneinung von Frage 1: […]

3.

Bei Verneinung von Fragen 1 und 2: […]"

3.

3.1

Strittig

ist vorliegend, ob sich das Baugrundstück mittels eines Autolifts direkt ab der

J-Strasse erschliessen lässt; die Vorinstanz bejahte dies.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die geplante Erschliessung werde der

anspruchsvollen Verkehrssicherheitssituation auf der J-Strasse nicht

gerecht und genüge den Anforderungen von § 240 Abs. 1 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) nicht. Die J-Strasse sei im

Bereich der seitlich markierten Längsfeldern mit 5,6 m eher schmal

dimensioniert und während der morgendlichen und abendlichen Hauptverkehrszeiten

werde diese ausserdem durch Busse und Lastwagen befahren. Auf der Parzelle

Kat.-Nr. 01 selbst sei der Besucherparkplatz überaus knapp dimensioniert,

es seien nur sehr eingeschränkte Verkehrsmanöver möglich und es bestünde nur

Stauraum für ein Fahrzeug. Somit seien Nutzungskonflikte vorprogrammiert.

Insbesondere bestehe die Gefahr eines Rückstaus, wenn sowohl der Autolift als

auch der Warteraum besetzt seien. In einem solchen Fall könne ein bergwärts

fahrendes Fahrzeug (entgegen der Vorinstanz) nicht vollständig im Bereich der

heutigen öffentlichen Abstellplätze warten, sondern würde auch die Fahrbahn in

Anspruch nehmen. Ein seewärts fahrendes Auto müsse sodann nachweislich auf der

Fahrbahn selbst warten. Als Folge hiervon werde entweder der Verkehrsfluss für

zwei bis drei Minuten unterbrochen, oder das Fahrzeug würde kurzum auf dem

Trottoir warten, was nicht mehr gemeinverträglich wäre und überdies eine Gefahr

für Kindergarten- und Schulkinder bedeuten würde.

3.3

Ein

Grundstück ist unter anderem erschlossen, wenn es für die darauf vorgesehenen

Bauten und Anlagen genügend zugänglich ist (§ 236 Abs. 1 PBG). Genügende

Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und

Zweckbestimmung der Baute entsprechende Zufahrt für die Fahrzeuge der

öffentlichen Dienste und der Benutzer (§ 237 Abs. 1 Satz 1 PBG). Die

Zufahrten müssen ausserdem für jedermann verkehrssicher sein (§ 237

Abs. 2 PBG). § 240 Abs. 1 PBG legt sodann fest, dass durch

Bauten und Anlagen der Verkehr weder behindert noch gefährdet werden darf. Mit

der genannten Bestimmung sollen konkrete Gefährdungen der

Verkehrssicherheit verhindert werden (VGr, 11. März 2009, VB.2008.00551,

E. 3.1).

3.4

Gemäss den

eingereichten Plänen bietet der auf dem Baugrundstück vor dem Autolift

situierte Warteraum Platz für ein Personenfahrzeug. Sodann ist unbestritten,

dass das Ein- und Ausparken über einen Autolift rund zwei bis drei Minuten in

Anspruch nimmt. Damit sich überhaupt ein Rückstau bilden kann, müssten damit drei

von zwölf der auf dem Grundstück Platz findenden Fahrzeuge gleichzeitig bzw. innerhalb

von zwei Minuten in die Garage einfahren bzw. aus dieser ausfahren wollen.

Die grösste Wahrscheinlichkeit, dass dieser Fall eintritt, besteht am Morgen,

wenn die Bewohner das Haus verlassen, um zur Arbeit zu gelangen. Wenn man aber

davon ausgeht, dass die Bewohner des Baugrundstückes wohl in der Regel zuhause übernachten

werden, würden sich diese morgendlichen (Rücks-)Staus in der Tiefgarage selber

bilden. Eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch solche

gebäudeinternen Staus ist damit ausgeschlossen. Abends ist es hingegen mit

Blick auf die Arbeitswirklichkeit schwer vorstellbar, dass es in regelmässigen

Abständen zu Rückstaus kommen würde (vgl. VGr, 12. Januar 2017,

VB.2016.00347, E. 2.8 zu einer Garage mit sieben Abstellplätzen). Die

Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass es auf der J-Strasse regelmässig

Rückstaus geben würde, erweist sich damit als unberechtigt.

3.5

Hinzu

kommt, dass auch im seltenen Falle eines Rückstaus verkehrssichere

Zufahrtsmöglichkeiten bestehen würden: Bergwärts fahrende Fahrzeuge könnten am

westlichen Strassenrand, wo sich momentan die öffentlichen Parkfelder befinden,

warten. Selbst wenn dabei, wie die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die

eingereichte Skizze moniert, einige Zentimeter der J-Strasse in Anspruch

genommen würden, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies eine Verschlechterung

gegenüber der jetzigen Situation mit zwei Fahrstreifen und den öffentlichen

Parkfeldern darstellen würde. Alternativ könnten bergwärts bewegende Fahrzeuge

auch auf dem Trottoir vor der J-Strasse 02 anhalten (zur Rechtmässigkeit

hiervon siehe E. 3.6). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt,

steht seewärts fahrenden Fahrzeugen die Variante des Anhaltens im Bereich der

öffentlichen Parkfelder jedoch nicht offen. Wenig realistisch erscheint, dass

ein Fahrzeuglenker inmitten des Feierabendverkehrs zwei bis drei Minuten auf

der J-Strasse stillstehen und den Verkehr hinter sich stauen lassen würde.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass er die Wartezeit zumindest teilweise auf

dem Trottoir vor dem Baugrundstück verbringen würde. Entgegen der

Beschwerdeführerin lässt sich aber auch hieraus keine Gefahr für die

Verkehrssicherheit bzw. die Sicherheit von Schul- und Kindergartenkindern

ableiten:

3.6

Die J-Strasse ist im Bereich der

Bauparzelle aufgrund des geraden Strassenverlaufs übersichtlich und das

Trottoir mit 3,5 m bis 4 m Breite grosszügig bemessen. Es ist damit genügend

breit, sodass die Kinder auch an einem (teilweise) auf dem Trottoir stehenden

Auto noch vorbeigehen könnten. Zudem erscheint das diesbezügliche Vorbringen der

Beschwerdeführerin widersprüchlich, lässt sich doch die vorliegend von ihr

kritisierte Konstellation bei direkten Ausfahrten auf die J-Strasse gar

nicht verhindern: So wird ein aus einer Ausfahrt auf die J-Strasse hinausfahrendes

Auto immer – zumindest kurz – auf dem Trottoir anhalten, um sich vor dem

Einspuren einen Überblick über die Verkehrssituation zu verschaffen. Gut

sichtbar wird dies am Beispiel der von der Beschwerdeführerin als

"ausreichend dimensioniert" beurteilten und deshalb kürzlich von ihr

bewilligten Ausfahrt aus dem Einfamilienhaus an der J-Strasse 08. Aus der

eingereichten Fotografie wird deutlich, dass ein ausfahrendes Fahrzeug durch

die dortige Lage und Ausgestaltung der Ausfahrt – insbesondere aufgrund der

Überdachung der Ausfahrt bis an das Trottoir heran – praktisch dazu gezwungen

wird, auf das an dieser Stelle relativ schmale Trottoir hinauszufahren, um von

dort aus den Verkehr zu überblicken. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein

für zwei bis drei Minuten vor der J-Strasse 02 stehendes Auto für Kinder

gefährlicher sein sollte, als ein aus der J-Strasse 08 fahrendes Fahrzeug.

Somit zielen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach es an der J-Strasse in

der Umgebung des Baugrundstücks seeseitig keine vergleichbaren direkten

Strassenzugänge für Mehrfamilienhäuser gebe und der negative Vorbescheid damit

einer geübten kommunalen Baubehördenpraxis entspreche, ins Leere. Dass solche

durch stillstehende Autos verursachte "Trottoir-Sperrungen" nicht

gemeinverträglich sind, trifft zwar grundsätzlich zu, hinderte die

Beschwerdeführerin aber nicht daran, die Zufahrt aus der J-Strasse 08 zu

bewilligen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin würde im Ergebnis dazu

führen, dass Zufahrten, die über ein Trottoir führen, nie als verkehrssicher

beurteilt werden könnten, was wohl nicht Sinn und Zweck von § 237

Abs. 2 PBG entspricht.

3.7

Ebenfalls

unbehelflich ist die von der Beschwerdeführerin geübte Kritik an der

Dimensionierung des Besucherparkplatzes. Die Frage, ob der Besucherparkplatz die

an Zufahrten gestellten Anforderungen (sog. Normalien) erfüllt, bildet nicht

Gegenstand des durch das Gesuch der Beschwerdegegnerin 1 umgrenzten

Vorentscheidsverfahrens und ist damit erst im Baubewilligungsverfahren zu

beurteilen.

3.8

Sodann

spielt es aus rechtlicher Sicht keine Rolle, ob es sich bei der

streitgegenständlichen Erschliessung um eine "Verlegenheitslösung"

handelt, wie dies von der Beschwerdeführerin behauptet und von der

Beschwerdegegnerin 1 bestritten wird. Entscheidend

ist einzig, ob die geplante Zufahrt verkehrssicher ist oder nicht. Soweit die

Beschwerdeführerin geltend macht, dass vorliegend bessere Zufahrten denkbar

wären bzw. Planungsalternativen bestünden, ist zudem Folgendes auszuführen: Der

Bauherr ist nicht verpflichtet, die bestmögliche bzw. verkehrssicherste Lösung

zu wählen, sondern er kann die Grenzen des baurechtlich Zulässigen ausschöpfen.

Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergibt sich nämlich, dass die

Eigentumsfreiheit des Bauherrn nicht mehr als zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit

notwendig eingeschränkt werden darf (vgl. BGr, 24. März 2005,1A.29/2005,

E. 5). Somit zielt auch dieses Vorbringen ins Leere.

3.9

Anzumerken

bleibt, dass die vorstehenden Ausführungen unter dem Vorbehalt stehen, dass die

sich vor dem Baugrundstück befindenden öffentlichen Parkplätze aufgehoben

werden, da ansonsten eine Zufahrt bei besetzten Parkplätzen schlicht unmöglich

wäre. Dass diese Aufhebung noch nicht erfolgt bzw. angeordnet worden ist, hat

jedoch keinen Einfluss auf den Ausgang des Vorentscheidsverfahrens, ist in

diesem doch nur die grundsätzliche Bewilligungsfähigkeit der geplanten

Erschliessungslösung zu beurteilen.

3.10

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Bejahung der Verkehrssicherheit durch die Vorinstanz

der durch das Verwaltungsgericht auszuübenden Rechtskontrolle (§ 50 in Verbindung mit § 20 VRG) standhält.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin rügt weiter, die Erschliessung genüge den erhöhten

Anforderungen an die Ausstattung einer Arealüberbauung nicht. Obwohl dies

bereits im Vorentscheid sowie in der Rekursantwort vorgebracht worden sei, sei

die Vorinstanz hierauf nicht eingegangen, womit ihr rechtliches Gehör verletzt

worden sei.

4.2

Die

Begründung eines Entscheides muss so abgefasst werden, dass sie dem Betroffenen

über dessen Tragweite Rechenschaft gibt und dieser den Entscheid in voller

Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 134 I 83

E. 4.1). Es genügt daher, wenn kurz die wesentlichen Überlegungen genannt

werden, von denen sich die Entscheidinstanz hat leiten lassen. Die Begründung

darf sich auf jene Aspekte beschränken, die die Behörde aus sachlich haltbaren

Gründen als wesentlich betrachtet (VGr, 4. Mai 2011, VB.2011.00023,

E. 2.2). Nicht erforderlich ist deshalb, dass sie sich mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt (Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 25 mit Verweis

auf BGE 137 II 266 E. 3.2).

4.3

Die

Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ausreichend dargelegt, weshalb sie die

geplante Erschliessung über einen Autolift als rechtmässig erachtet. Dass sie

sich nicht zu einer nach Ansicht der Beschwerdeführerin ebenfalls anwendbaren

Gesetzesbestimmung geäussert hat, stellt daher keine Gehörsverletzung dar. Im

Übrigen sind die Bestimmungen zur Arealüberbauung vorliegend ohnehin nicht

anwendbar:

4.4

§ 71

PBG besagt, dass Arealüberbauungen besonders gut gestaltet und zweckmässig

ausgestattet und ausgerüstet sein müssen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt

sind, kann nur im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sinnvoll überprüft werden.

Vorliegend ersucht die Beschwerdegegnerin 1 aber gerade nicht um die

vorfrageweise Beurteilung der Ausstattung der Arealüberbauung, sondern sie

konzentriert sich bei ihrer Anfrage auf die Erschliessbarkeit von einem von

drei Grundstücken (vgl. den Wortlaut der Vorentscheidsfrage 1). Im Übrigen

liegen dem Gericht die aktuellen – an die neue Erschliessungssituation

angepassten – Detailpläne der Arealüberbauung auch nicht vor. Eine

ganzheitliche Betrachtung ist damit weder verlangt noch möglich. Der Beschwerdeführerin

erwächst hieraus jedoch kein Nachteil, wird es doch dereinst ohnehin an ihr

sein, die Arealüberbauung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auf ihre

Übereinstimmung mit § 71 PBG hin zu überprüfen. Diese Beurteilung kann und

soll im vorliegenden Verfahren nicht vorweggenommen werden.

5.

5.1

Schliesslich

bringt die Beschwerdeführerin vor, die Anordnung der Vorinstanz, mit der die

Bau- und Planungskommission dazu eingeladen wurde, "die Aufhebung der

öffentlichen Abstellplätze abzuklären", entbehre einer Rechtsgrundlage.

Über die Aufhebung von öffentlichen Parkplätzen sei in einem Verfahren nach

Strassengesetz und nicht im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens zu

entscheiden. Die Beschwerdegegnerin 1 hält dem entgegen, dass nach ihrem

Verständnis kein Verfahren nach Strassengesetz erforderlich sei, sondern eine

einfache verkehrspolizeiliche Anordnung genüge.

5.2

Das Baurekursgerichts

prüfte im von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid bauliche Massnahmen

auf öffentlichen Parkplätzen unter dem Blickwinkel von § 38 des

Strassengesetzes vom 27. September 1981 (BRGE I Nrn. 0117 und 0018/2015

vom 11. September 2015 = BEZ 2015 Nr. 52, E. 4.3). Hingegen

beurteilte das Verwaltungsgericht in einem früheren Entscheid die Aufhebung von

öffentlichen Parkplätzen gestützt auf das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember

1958.

(VGr, 7. Dezember 2006, VB.2006.00422, E. 4 und 5.1). Folgt man

dieser Ansicht, was scheinbar auch die Beschwerdegegnerin 1 tut, wäre im

vorliegenden Fall die Kantonspolizei dafür zuständig, die öffentlichen

Parkplätze aufzuheben (§ 4 Abs. 2 der kantonalen Signalisationsverordnung

vom 21. November 2001 [KSigV]). Damit kann offenbleiben, welches Präjudiz

vorliegend einschlägig wäre, ist der Beschwerdeführerin im Ergebnis doch

ohnehin zuzustimmen: Der Entscheid betreffend die Aufhebung von öffentlichen

Parkplätzen kann mangels baurechtlicher Gesetzesgrundlage weder Gegenstand

eines Baubewilligungs- noch eines Vorentscheidsverfahrens sein. Dass die

Vorinstanz die Beschwerdeführerin bloss dazu "einlud", die Aufhebung

der Parkplätze abzuklären, ändert daran – entgegen der Beschwerdegegnerin 1

– nichts: Zum einen werden mit solchen Formulierungen regelmässig

vorinstanzliche Verpflichtungen begründet, zum anderen bedürfte es auch für

eine eigentliche, freiwillige Einladung einer gesetzlichen Grundlage. Somit hat

die Vorinstanz mit ihrer diesbezüglichen Anordnung die Autonomie der

Beschwerdeführerin verletzt, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt

gutzuheissen ist.

6.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheides vom 1. November 2016

wie folgt abzuändern: "Die Rekurse werden teilweise gutgeheissen.

Demgemäss wird der Beschluss der Bau- und Planungskommission Erlenbach vom

19. Januar 2016 aufgehoben. Die Vorinstanz wird eingeladen, die

Vorentscheidsfrage 1 bezüglich der Erschliessung positiv zu beantworten,

wobei auf den Antrag betreffend die Aufhebung der öffentlichen Parkplätze nicht

einzutreten ist." Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin im Hauptpunkt

ihrer Beschwerde, obsiegt jedoch bezüglich der Aufhebung der Parkplätze. Da die

Beschwerdegegner 2 bis 6 vor der Vorinstanz ausgeführt haben, dass die

Parkplatzaufhebung nach Strassengesetz zu erfolgen habe, können sie als

vollständig obsiegend betrachtet werden. Insgesamt rechtfertigt es sich deshalb,

die Gerichtskosten zu 3/4 der Beschwerdeführerin und zu 1/4 der

Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Entsprechend ist auch die Kostenverteilung des

Rekursverfahrens anzupassen.

Als überwiegend unterliegender Partei steht der

Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Verwaltungsgericht keine Parteientschädigung

zu (Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 21). Hingegen ist sie zu

verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren eine reduzierte

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen. Die

Beschwerdegegner 2 bis 6 haben im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung

verlangt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

Dispositiv-Ziff. II des Entscheides des Baurekursgericht vom

1. November 2016 wie folgt neu gefasst:

"Die

Rekurse werden teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird der Beschluss der Bau-

und Planungskommission Erlenbach vom 19. Januar 2016 aufgehoben. Die

Vorinstanz wird eingeladen, die Vorentscheidsfrage 1 bezüglich der

Erschliessung positiv zu beantworten, wobei auf den Antrag betreffend die

Aufhebung der öffentlichen Parkplätze nicht einzutreten ist."

Im Übrigen

wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rekursverfahrens (insgesamt Fr. 6'280.-)

werden zu 3/4 der Beschwerdeführerin und zu 1/4 der Beschwerdegegnerin 1

auferlegt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellkosten,

Fr. 3'210.-- Total der Kosten.

4.

Die Kosten werden zu 3/4 der Beschwerdeführerin und

zu 1/4 der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt.

5.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der

Beschwerdegegnerin 1 für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine reduzierte

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.

6.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) den Regierungsrat.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Versandt: