VB.2016.00762
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00762
25. Januar 2017Deutsch14 min
(URT.2017.18672)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00762
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. Januar 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Einreise zum Verbleib bei der Mutter,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, eine
1969 geborene Angehörige eines Nicht-EU/EFTA-Staats, hielt sich von 2002 bis
2005 zu Ausbildungszwecken in der Schweiz auf und kehrte anschliessend ins
Heimatland zurück. Dort gebar sie am 15. Januar 2006 das Kind D.
B. Im Juli
2007 reiste sie erneut in die Schweiz ein und heiratete den 1970 geborenen
Schweizer E. In der Folge erteilte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich
eine Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis zum 29. Juli 2010 verlängert
wurde. Am 31. Januar 2008 brachte A das Kind F zur Welt, welches mit einem
anderen Mann gezeugt worden war. Ende Oktober 2009 zog E ins Ausland. Mit
Verfügung vom 1. Februar 2011 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Im Februar 2011 reiste das Kind F, das
sich zuvor in der mütterlichen Heimat aufgehalten hatte, wieder in die Schweiz
ein. Die Ehe zwischen E und A wurde am 16. Juni 2011 geschieden. Während
eines Rekursverfahrens betreffend die Verfügung vom 1. Februar 2011
erteilte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich A eine
Arbeitsbewilligung. In der Folge erteilte ihr das Migrationsamt eine bis
31. Mai 2012 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung. Am 13. April 2012
wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs von A gegen die Verfügung vom
1. Februar 2011 ab; dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Verfügung
vom 27. Juni 2012 trat das Migrationsamt auf ein Gesuch von A um
Verlängerung ihrer Kurzaufenthaltsbewilligung nicht ein. Mit Beschluss vom
3. Oktober 2012 hiess der Regierungsrat einen dagegen erhobenen Rekurs gut
und verpflichtete das Migrationsamt, die Kurzaufenthaltsbewilligung von A zu
verlängern. Nach Ablauf dieser Bewilligung erteilte das Migrationsamt A eine
Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis zum 31. Mai 2017 verlängert wurde.
C. Am
24. Dezember 2015 liess A sinngemäss um eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung
für das Kind D ersuchen. Mit Verfügung vom 14. April 2016 wies das
Migrationsamt dieses Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen
dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 31. Oktober 2016 ab.
III.
A liess am 2. Dezember 2016
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid und die Verfügung vom
14.
April 2016 aufzuheben und sei D eine Einreise- bzw.
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter die Angelegenheit an die
Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
9.
/14. Dezember 2016 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte
keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das
Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b
Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 44 des Ausländergesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) kann
ausländischen Ehegatten unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf
Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c).
Art. 44 AuG legt die Bewilligung
des Familiennachzugs ins behördliche Ermessen. Ein Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung kann sich aber aus dem in Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) garantierten Schutz des
Familienlebens ergeben, wenn eine ausländische Person nahe Verwandte mit einem
gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die familiäre Beziehung
tatsächlich gelebt wird (BGE 122 II 1 E. 1e; Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]
entspricht materiell der Garantie von Art. 8 EMRK
und gewährt im Bereich des Ausländerrechts keine zusätzlichen Ansprüche [BGE 129 II 215 E. 4.2, 126 II 377 E. 7]).
2.2
Die Beschwerdeführerin hat – wie die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. April 2012 rechtskräftig feststellte
– gestützt auf die frühere Ehe mit einem Schweizer hierzulande keinen
Aufenthaltsanspruch. Sie verfügt nur über eine Aufenthaltsbewilligung, deren Verlängerung im
Ermessen des Beschwerdegegners liegt (vgl. Art. 33
Abs. 3 AuG), und hat demnach kein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Entsprechend hat ihr Kind D gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK keinen Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung.
Demnach liegt
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an D im Ermessen des
Beschwerdegegners. Dieses Ermessen ist pflichtgemäss,
das heisst unter Beachtung des Willkürverbots, des Gleichbehandlungsgebots und
des Verhältnismässigkeitsprinzips sowie des Sinns und Zwecks der gesetzlichen
Ordnung und der sich daraus ergebenden öffentlichen
Interessen auszuüben (vgl. BGE 140 I 99
E. 3.1, 138 I 305 E. 1.4.3 S. 311; Pierre Tschannen/Ulrich
Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014,
§ 26 Rz. 11; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 409).
Diese Ermessensausübung kann das
Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten
oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit
des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 50
N. 25 ff. und 66 ff.).
3.
3.1
Nach Art. 47 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) muss der
Familiennachzug für Kinder unter zwölf Jahren innerhalb von fünf Jahren, für
Kinder über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten geltend gemacht werden. Der
Fristenlauf beginnt nach Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG bzw. Art. 73 Abs. 2 VZAE mit der Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung oder mit Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen
(zum Verhältnis zwischen Art. 47 AuG und Art. 73 VZAE BGE 137 II 393 E. 3.3). Bei ausländischen Personen, die vor Inkrafttreten des
Ausländergesetzes in die Schweiz eingereist sind, begann der Fristenlauf am
1.
Januar 2008 (Art. 126 Abs. 3 AuG). Die Nachzugsfristen
bestimmen sich nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs, wobei sich eine
noch laufende fünfjährige Frist mit Vollendung des zwölften Lebensjahrs auf
maximal ein Jahr verkürzt (BGE 136 II 497 E. 3.4 ff., 129 II 11 E. 2; BGr, 3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 3.5).
Der Beschwerdeführerin wurde erstmals
vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
Sie hätte das Nachzugsgesuch demnach bis 31. Dezember 2012 stellen müssen;
ihr Gesuch vom 24. Dezember 2015 war somit verspätet. Dies ist unbestritten.
3.2
Ausserhalb der ordentlichen Nachzugsfristen kommt
ein Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AuG
bzw. Art. 73 Abs. 3
Satz 1 VZAE nur in Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe geltend
gemacht werden. Wichtige familiäre Gründe liegen gemäss Art. 75 VZAE vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Familiennachzug
gewahrt werden kann. Dabei ist auch dem Sinn der Fristenregelung Rechnung zu
tragen, wonach die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst
frühzeitig erfolgen soll. Die Bewilligung des Nachzugs ausserhalb der Fristen
hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Im Rahmen dieser
Prüfung sind – analog zur altrechtlichen Familiennachzugspraxis (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2 und E. 2.3.1 S. 291, 136 II 78 E. 4.7 S. 86) – die gesamten Umstände in
Bezug auf die persönliche und familiäre Situation des Kindes sowie seine
Integrationschancen und Entfaltungsmöglichkeiten in der Schweiz zu
berücksichtigen. Dabei sind namentlich das Alter des
Kindes, sein Ausbildungsniveau und seine sprachlichen Kenntnisse von Bedeutung.
Die Gefahr einer Entwurzelung und daraus folgender Integrationsschwierigkeiten muten dabei umso wahrscheinlicher an, je älter das
Kind ist (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Dem ist auch bei einer Änderung der Betreuungssituation
(beispielsweise wegen des Todes der bisherigen Betreuungsperson) insofern
Rechnung zu tragen, als es zu untersuchen gilt, ob im Heimatland des Kindes zu
seinen Gunsten Alternativen bestehen, die seinen Bedürfnissen und Möglichkeiten
besser gerecht werden (BGE 133 II 6 E. 3.1.2).
Haben ausländische Personen kein
gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, greift ein Entscheid, der im
Ergebnis zur Folge hat, dass sie gezwungen sind, das Land zu verlassen, nicht
in verfassungsmässige Rechte ein. Entsprechend kann in solchen Fällen
mitberücksichtigt werden, ob der ausländischen Person die Rückreise ins
Heimatland zumutbar sei, um sich dort um das Kind zu kümmern. Ist dies zu
bejahen, liegt regelmässig kein wichtiger Grund für einen nachträglichen
Familiennachzug vor.
3.3
3.3.1
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, es lägen wichtige Gründe
vor, die zum verspäteten Gesuch geführt hätten. D habe als uneheliches Kind in
der Heimat erst mit der Einschulung Ende 2010 offiziell angemeldet werden
können. Nachdem sie Anfang 2008 das Kind F zur Welt gebracht habe, sei es zudem
zu Spannungen in der Ehe gekommen, weshalb F bis im Februar 2011 ebenfalls in der
mütterlichen Heimat gelebt habe. In der Folge hätten aufgrund der gescheiterten
Ehe während längerer Zeit Unsicherheiten bezüglich der weiteren Anwesenheit der
Beschwerdeführerin bestanden. Nachdem ihr wieder eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt worden sei, habe kein Anlass mehr bestanden, ihr mittlerweile eingeschultes
Kind D in die Schweiz nachzuziehen.
Zu den wichtigen Gründen für einen
nachträglichen Familiennachzug macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
geltend, D lebe derzeit bei seinen Grosseltern und sei namentlich vom Grossvater betreut worden. Dieser sei hierzu indes aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage; das Gleiche gelte für die im
gleichen Haushalt lebende Grossmutter. Sodann lebten zwar zwei Geschwister der
Beschwerdeführerin in der gleichen Stadt wie D; beide
seien aber aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage, sich um das Kind zu kümmern.
3.3.2
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, es lägen deshalb
wichtige Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor, weil ein
rechtzeitiger Nachzug nicht möglich gewesen sei, lässt sich dem nicht folgen.
Es kann offenbleiben, ob es der Beschwerdeführerin – wie sie behauptet, aber
nicht konkret belegt – zunächst nicht möglich war, ihr Kind D amtlich
registrieren zu lassen. Nachdem am 22. November 2010 ein Geburtsschein
ausgestellt worden war, hätte die Beschwerdeführerin immer noch während mehr
als zwei Jahren um Nachzug ersuchen können. Daran vermag auch der Umstand
nichts zu ändern, dass zwischenzeitlich Unsicherheiten über den weiteren
Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz bestanden, denn dieser Umstand
hielt die Beschwerdeführerin nicht davon ab, ihr Kind F im Jahr 2011 wieder in
die Schweiz zu holen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin
in jenem Zeitpunkt nicht auch um Nachzug ihres Kindes D hätte ersuchen können.
Selbst wenn bis zur erneuten Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Jahr
2013.
ein Hinderungsgrund im geltend gemachten Sinn bestanden haben sollte, muss
die Beschwerdeführerin sich entgegenhalten lassen, dass sie auch danach weitere
zweieinhalb Jahre zuwartete, bis sie um den Nachzug von D ersuchte.
3.3.3
Die eingereichten Arztzeugnisse bezüglich des Grossvaters bestätigen, dass
diesem ein Tumor an der Wirbelsäule entfernt werden musste. Dem neuesten
Zeugnis vom 15. November 2016 lässt sich darüber hinaus indes nur noch
Folgendes entnehmen: "Vorschläge 1. Weiterhin Rehabilitation 2.
EMPFEHLUNGEN: Begleiten und Pflege." Daraus erschliesst sich nicht,
inwiefern der Grossvater nicht mehr in der Lage sein soll, das elf Jahre alte
Kind D der Beschwerdeführerin zu betreuen. Bezüglich der Grossmutter wird in einem
ärztlichen Zeugnis vom 11. November 2016 einzig Folgendes festgehalten:
"1. Folgeerscheinungen der Bläschenausschlag mit der Rippenart der
linken Brust (Schmerzen) 2. Osteoporose 3. Hypertonie (II)."
Auch aus diesem ärztlichen Zeugnis geht nicht hervor, inwiefern der Grossmutter
nicht mehr möglich sein soll, sich um das Enkelkind zu kümmern. Wie es sich
damit verhält, kann indes offenbleiben.
Die Grosseltern sind 76 und 74 Jahre alt; angesichts dieses Alters besteht eine gewisse
Wahrscheinlichkeit, dass sie zur Betreuung eines in die Pubertät kommenden
Kindes nicht mehr in der Lage sind oder in absehbarer Zeit nicht mehr in der
Lage sein werden. Wenn D die Volljährigkeit erreicht, werden die Grosseltern 83
bzw. 81 Jahre alt sein. Die Beschwerdeführerin
musste sich dieses Umstands und der damit verbundenen Gefahr, dass die
Grosseltern sich um D nicht bis zu dessen Volljährigkeit kümmern könnten, bereits bewusst sein, als sie sich dafür entschied, ihr Kind D bei den Grosseltern
zu lassen. Entsprechend muss sie sich entgegenhalten lassen, dass sie den
wichtigen Grund, auf den sie sich nun beruft, selber herbeigeführt hat.
Wie die Vorinstanz sodann zutreffend
feststellt, leben auch noch zwei Geschwister der Beschwerdeführerin in der
gleichen Stadt wie ihr Kind D. Es besteht damit
innerhalb der Familie grundsätzlich eine Betreuungsmöglichkeit, wenn die
Beschwerdeführerin sich dagegen entscheiden sollte, in ihr Heimatland
zurückzukehren (dazu sogleich). Die Geschwister machen zwar geltend,
erwerbstätig zu sein und sich deshalb nicht um D kümmern zu können. Damit
unterscheidet sich ihre Situation jedoch nicht massgeblich von derjenigen der
Beschwerdeführerin, die als alleinerziehende Mutter mit einem vollen Pensum erwerbstätig ist. Jedenfalls die Schwester der Beschwerdeführerin, die
selber Mutter einer (erwachsenen) Tochter ist, scheint durchaus in der Lage,
sich um D zu kümmern; die dafür notwendige finanzielle Unterstützung kann ihr
die Beschwerdeführerin aus der Schweiz zukommen lassen.
3.3.4
Die Beschwerdeführerin reiste nach einem früheren Aufenthalt zu
Ausbildungszwecken im Alter von fast 38 Jahren gestützt auf eine Ehe in
die Schweiz ein; nach dem Scheitern dieser Ehe hätte sie die Schweiz im Juli
2012.
wieder verlassen müssen. Dies geschah nur deshalb nicht, weil ihr eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zu Erwerbszwecken erteilt worden war. Erst im Jahr
2013.
erhielt sie erneut eine Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerdeführerin ist
in der Schweiz Geschäftsführerin eines Betriebs. Sie verfügt über eine
entsprechende Ausbildung, die ihr auch im Heimatland nützlich sein dürfte.
Angesichts des Umstands, dass sie den bedeutend grösseren Teil ihres Lebens im
Heimatland verbracht hat und erst seit knapp vier Jahren wieder im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung ist, ist es ihr grundsätzlich zumutbar, in dieses
zurückzureisen, um sich dort um ihr Kind D zu kümmern.
Das mit der
Beschwerdeführerin in der Schweiz lebende Kind F hielt
sich bis im Jahr 2011 ebenfalls in der mütterlichen Heimat auf; nachdem F das Schweizer Bürgerrecht
aberkannt worden ist, verfügt das Kind nur noch über die Staatsangehörigkeit der Mutter. F wird demnächst neun Jahre alt und ist
damit noch in einem anpassungsfähigen Alter. Zudem kann davon ausgegangen
werden, dass das Kind die Muttersprache beherrscht, zumal es bis im Alter
von drei Jahren im Heimatland lebte.
Demgegenüber wäre die Eingliederung des Kindes D in der Schweiz aufgrund seines Alters mit erheblichen
Schwierigkeiten verbunden. Zwar wird behauptet, er lerne Deutsch; es wurde
indes weder dargetan noch belegt, wie gut seine Kenntnisse sind, und es mutet wenig wahrscheinlich an, dass sie für einen
Unterricht in deutscher Sprache genügten.
3.3.5
Nach dem Gesagten ist der Entscheid von Beschwerdegegner und Vorinstanz,
das Nachzugsgesuch für D nicht zu bewilligen, jedenfalls nicht
rechtsverletzend. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 5. September
2016,2C_1151/2015, E. 1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…