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Entscheid

VB.2016.00763

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00763

23. März 2017Deutsch15 min

(URT.2017.18823)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 12. Januar 2016 verweigerte die Baukommission

Küsnacht der B AG die Baubewilligung für zwei Plakatwerbeträger auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02 in Küsnacht.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte die B AG am 17. Februar 2016 an

das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des

Beschlusses, die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung sowie die

Durchführung eines Augenscheines. Mit Entscheid vom 1. November 2016 hiess

das Baurekursgericht den Rekurs gut und lud die Baukommission Küsnacht ein, die

Baubewilligung zu erteilen.

III.

Am 5. Dezember 2016 führte die Baukommission

Küsnacht Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, den Entscheid des

Baurekursgerichts aufzuheben und damit den Beschluss der Baukommission Küsnacht

zu bestätigen sowie einen Augenschein durchzuführen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der B AG. Das Baurekursgericht liess sich am 14. Dezember

2016.

mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die B AG

beantragte am 20. Januar 2017, die Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Baukommission Küsnacht abzuweisen. Die

Baukommission Küsnacht verzichtete in der Folge stillschweigend auf eine

Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin einen Augenschein. Ein Augenschein

dient der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts und erübrigt sich,

wenn sich dieser aus den Akten hinreichend ergibt. Die Durchführung eines Augenscheins

ist somit nur dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und

anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort

Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits

beizutragen (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 79). Im Beschwerdeverfahren

können zudem auch die Augenscheinfeststellungen der Vorinstanz berücksichtigt

werden (RB 1981 Nr. 2). Im vorliegenden Fall hat das Baurekursgericht

am 26. Mai 2016 einen Augenschein

durchgeführt. Das Protokoll dieses Augenscheins inklusive der getätigten

Fotografien, eine Fotomontage sowie Pläne liegen dem Verwaltungsgericht

vor. Aus diesen sowie der Gesamtheit der übrigen

Akten ergibt sich der Sachverhalt mit hinreichender Deutlichkeit, sodass auf

einen Augenschein verzichtet werden kann.

2.

2.1

Im Oktober

2014.

beantragte die Beschwerdegegnerin eine Baubewilligung für zwei

Plakatwerbeträger. Der geplante Standort befand sich an der Süd-Ostseite des

Grundstückes Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02. Nachdem die Beschwerdeführerin

das Gesuch gestützt auf § 238 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.

September 1975 (PBG) sowie aus Gründen der Verkehrssicherheit verweigert hatte,

rekurrierte die Beschwerdegegnerin an das Baurekursgericht. Dieses führte am

3.

September 2015 einen Augenschein durch, in dessen Folge die Beschwerdegegnerin

ihren Rekurs zurückzog.

2.2

Am

9.

Oktober 2015 reichte die Beschwerdegegnerin erneut ein Baugesuch für

zwei freistehende, einseitige und unbeleuchtete Plakatwerbeträger im Format F12

(268.5 cm x 128 cm) auf dem Grundstück an der D-Strasse 02 ein. Die

Plakatwerbeträger sollten nun vor einer sich an der Ostseite des Grundstücks

befindenden Hecke, parallel zur D-Strasse und unmittelbar westlich des

Trottoirs zu stehen kommen. Die Standortliegenschaft befindet sich in der

Wohnzone W4 und grenzt westlich und nordöstlich an die Kernzone K2, südöstlich

an die Zone für öffentliche Bauten und südlich an die Kernzone K3. Auf der dem

geplanten Plakatstandort gegenüberliegenden Strassenseite, an der Ecke zur E-Strasse,

befindet sich das kommunale Schutzobjekt D-Strasse 03/04; ein Gebäude mit einer

westwärts gerichteten historischen Holzfassade mit aufrechtstehenden

rechteckigen Sprossenfenstern und Jalousiefensterläden. Das Grundstück Kat.-Nr. 01

liegt ausserdem im Perimeter des "Ortsbildinventars Kernzone Dorf".

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe mit ihrem Entscheid in

den ihr gemäss § 238 PBG zustehenden qualifizierten Ermessensspielraum

eingegriffen.

3.2

Nach § 238

Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in

ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird. § 238 Abs. 1 PBG ist eine positive ästhetische

Generalklausel, welche nicht nur Verunstaltung verbietet, sondern darüber

hinaus eine positive Gestaltung verlangt (BGr, 16. Mai 2008,1C_346/2007,

E. 3.3.1). Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende

Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach

objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen (BGr, 28. Oktober

2002,1P.280/2002, E. 3.5.2; VGr, 18. Juni 1997, VB.97.00002, E. 4b/aa

= BEZ 1997 Nr. 23). Dabei ist eine umfassende Würdigung aller

massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 2. März 2000, VB.2000.00016,

E. 5 und 6b = BEZ 2000 Nr. 17). Bei Plakatwerbeträgern ist dabei

in erster Linie zu prüfen, ob sich diese genügend in die Umgebung einordnen.

An die Einordnung einer Baute werden in gestalterischer

Hinsicht höhere Anforderungen gestellt, wenn sich ein Objekt des Natur- und

Heimatschutzes in ihrer Umgebung befindet (§ 238 Abs. 2 PBG). Mithin

wird in solchen Fällen eine gute Einordnung verlangt. Der Schutz greift

allerdings nur so weit, als es der Charakter der Umgebung bzw. des Schutzobjekts

gebietet (VGr, 26. September 2012, VB.2012.00374, E. 8 mit Hinweisen;

Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht,

5.

A., Zürich 2011, S. 664).

Grundsätzlich obliegt es den Gemeinden, § 238 PBG und

die darin verwendeten offenen Formulierungen ortsbezogen zu konkretisieren.

Dennoch ist das Baurekursgericht gemäss der seit 2013 geltenden Praxis des

Verwaltungsgerichts berechtigt und verpflichtet, kommunale

Einordnungsentscheide auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Das

Baurekursgericht muss dabei allerdings die von der Baubehörde angeführten

Entscheidgründe gebührend berücksichtigen und sich mit den Kriterien auseinandersetzen,

welche von der Behörde im Rahmen der ortsbezogenen Konkretisierung der

Einordnungsvorschrift entwickelt wurden. Abgesehen von der insofern gebotenen

Rücksichtnahme besteht jedoch keine weitergehende Einschränkung der vollen

Prüfungsbefugnis des Baurekursgerichts (VGr, 17. Dezember 2013,

VB.2013.00468, E. 4.2 und 4.3). Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin ist an dieser Praxis festzuhalten (VGr, 17. April 2014,

VB.2013.00650/VB.2013.00657, E. 4.3.2 und 21. August 2014, VB.2014.00295,

E. 3.2). Die Praxisänderung und die damit einhergehende bessere

Ausschöpfung der Kognition durch die erstinstanzlichen Rechtsmittelbehörden

wird im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes selbst in der von der

Beschwerdeführerin als kritische Lehrmeinung angeführten Entscheidbesprechung begrüsst

(VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468 mit Komm. Arnold Marti, ZBl 8/2014,

S. 448–457, S. 457).

3.3

3.3.1

Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, die Vorinstanz

habe ihr zu Unrecht vorgeworfen, sich nicht rechtsgenügend mit der relevanten

Umgebung auseinandergesetzt zu haben und ihr deshalb fälschlicherweise das

Recht, sich auf § 238 PBG zu berufen, verwehrt. Die Beschwerdeführerin

bezieht sich hier auf die vorinstanzlichen Erwägungen 5.2.2 und 5.2.3, wo

ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe sich bei der einordnungsmässigen

Beurteilung sowohl im angefochtenen Beschluss als auch in der Rekursantwort nur

unvollständig mit der relevanten ortsbaulichen Umgebung auseinandergesetzt,

weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht "auf ihren Beurteilungsspielraum"

berufen könne.

3.3.2

Die Vorinstanz stützte ihre Argumentation auf Urteil des Verwaltungsgerichts

vom 21. November 2012 ab (VB.2012.00365): Dieser Entscheid erging vor der

Praxisänderung. Entsprechend der damaligen Rechtsprechung wurde darin Folgendes

erwogen: Der örtlichen Baubehörde komme bei der

Auslegung des kommunalen Rechts ein erheblicher Beurteilungs- bzw.

Ermessensspielraum zu. Beruhe der kommunale Entscheid auf einer vertretbaren

Würdigung der massgebenden Sachumstände, habe die Rechtsmittelinstanz diesen zu

respektieren. Auf diesen geschützten Beurteilungsspielraum könne sich die

Baubehörde allerdings nur berufen, wenn sie davon auch tatsächlich Gebrauch

mache und in pflichtgemässer Abwägung aller in der Sache erheblichen Interessen

und Argumente entscheide. Fehle eine solche Begründung bzw. Abwägung so

könne sich die kommunale Behörde nicht auf ihren besonderen Ermessensspielraum

berufen und die Vorinstanz sei berechtigt und verpflichtet, den Sachverhalt

uneingeschränkt zu prüfen (VGr, 21. November 2012, VB.2012.00365,

E. 3.1).

3.3.3

Aufgrund der im Jahr 2013 modifizierten Rechtsprechung erweisen sich diese

verwaltungsgerichtlichen Erwägungen als nicht (mehr) einschlägig: Seit der

Praxisänderung ist das Baurekursgericht in jedem Fall berechtigt und

verpflichtet, seine Überprüfungsbefugnis auszuschöpfen und die kommunalen

Einordnungsentscheide einer Angemessenheitskontrolle zu unterziehen. Eine

ungenügende Sachverhaltsprüfung bzw. Interessenabwägung durch die Baubehörde

bildet gerade keine Voraussetzung mehr für eine uneingeschränkte Prüfung durch

das Baurekursgericht. Entsprechend gibt es unter der modifizierten

Rechtsprechung auch keinen "geschützten Beurteilungsspielraum" der

lokalen Baubehörde, der sich der baurekursgerichtlichen Ermessenskontrolle

entzieht. Somit erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz und der

Beschwerdeführerin zur Frage der rechtsgenügenden Begründung mit Blick auf die

Kognition des Baurekursgerichts als obsolet. Damit ist nachfolgend nur, aber

immerhin zu prüfen, ob die Vorinstanz die Überprüfung des

Einordnungsentscheides unter der gebührenden Berücksichtigung der kommunalen

Entscheidgründe vorgenommen hat.

3.4

3.4.1

Die Beschwerdeführerin begründete ihren abschlägigen Bauentscheid zum einen

mit der Lage des betroffenen Grundstücks. Dieses liege direkt neben dem

kommunalen Schutzobjekt D-Strasse 03/04 sowie in der Nähe von weiteren Schutzobjekten,

es grenze an mehrere Kernzonen an und liege im Perimeter des "Ortsbildinventars

Kernzone Dorf". Dies führe dazu, dass die Plakatwerbeträger erhöhten

gestalterischen Anforderungen genügen müssten. In der Folge verneinte die

Beschwerdeführerin die gute Einordnung des Bauvorhabens mit dem Hinweis, dass

Plakatwerbeträger naturgemäss auffallen wollten. Sie müssten daher gross, nahe

an der Strasse und unverdeckt sein, weshalb sie weder eine gute noch eine auf

die konkrete Situation Rücksicht nehmende Gestaltung aufweisen würden.

3.4.2

Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Entscheid ausführlich mit der Lage bzw.

Umgebung der Plakatwerbeträger sowie deren Auswirkungen auf die gesetzlichen

Anforderungen an die Einordnung auseinander. Sodann behandelte sie die Frage

der Einordnung des Bauvorhabens, insbesondere mit Blick auf das Schutzobjekt D-Strasse

03/04. Im Gegensatz zu den allgemein gehaltenen Erwägungen der

Beschwerdeführerin machte die Vorinstanz hierzu einzelfallbezogene Ausführungen.

3.4.3

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid

gänzlich ausser Acht gelassen, dass das Bauvorhaben im Perimeter des "Ortsbildinventars

Kernzone Dorf" liege. Insofern sie damit geltend macht, die Vorinstanz

habe ihre Entscheidgründe nicht gebührend beachtet, ist Folgendes auszuführen:

Die Lage der Standortliegenschaft im genannten Ortsbildperimeter hat zur Folge,

dass sich das Bauvorhaben gut in das Ortsbild eingliedern muss (§ 238 Abs.

2.

in Verbindung mit § 203 Abs. 1 lit. c PBG). Da die Vorinstanz

bereits aufgrund des Schutzobjektes D-Strasse 03/04 zum Schluss kam, dass vorliegend

§ 238 Abs. 2 PBG zu Anwendung komme und sie überdies auch die Einordnung

des Bauvorhabens in die weitere bauliche Umgebung prüfte, ist es nicht zu

beanstanden, dass sie zum Ortsbildinventar selbst keine Ausführungen gemacht

hat.

Weiter bringt die

Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe ihren Einwand, die vorgesehenen

Plakatwerbestellen seien zu gross und zu zahlreich, nicht geprüft. Auch dieser

Einwand zielt ins Leere: Zum einen führte die Vorinstanz in ihrem Entscheid

ausdrücklich aus, dass die Plakatträger in ihrer Grösse angepasst wirkten. Da

die Vorinstanz zudem der Ansicht war, dass sich die Plakatstellen in der von

der Bauherrschaft beantragten Zahl gut in die Umgebung einordnen würden und der

Rekurs damit gutzuheissen war, gab es für sie gar keinen Grund zu prüfen, ob

die Plakatstellen auch in geringerer Zahl bewilligungsfähig wären.

3.4.4

Insgesamt zeigt sich, dass sich die Vorinstanz mit den massgebenden

Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat und aus dem

Rekursentscheid mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, weshalb die Vorinstanz

die gestalterische Einschätzung der Beschwerdeführerin nicht teilt (vgl. VGr,

21.

August 2014, VB.2014.00295, E. 3.3). Die Vorinstanz hat damit

ihre Pflicht, die kommunalen Entscheidgründe gebührend zu berücksichtigen,

erfüllt. Damit ist auch gesagt, dass der Ansicht der Beschwerdeführerin, es

liege eine Ermessensüberschreitung durch die Vorinstanz vor, da diese trotz

einer vertretbaren ästhetischen Würdigung durch die Baubehörde einen eigenen

Ermessensentscheid gefällt habe, nicht gefolgt werden kann. Dies entspricht

vielmehr der nunmehr überholten früheren Rechtsprechung zur Kognition des

Baurekursgerichts.

4.

4.1

Anders als

die Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz dem Bauvorhaben eine gute Einordnung

im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG zugesprochen. Es ist nun zu prüfen, ob sich

dieser Rekursentscheid als rechtmässig erweist.

4.2

Zwischen

den Parteien ist zunächst strittig, ob das Bauvorhaben den erhöhten

Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG genügen muss. Aus den in den Akten

liegenden Fotografien wird ersichtlich, dass die Plakatwerbeträger und das

Schutzobjekt D-Strasse 03/04 für einen neutralen Beobachter sowohl von der D-Strasse

als auch von der E-Strasse aus zusammen wahrgenommen und damit im Zusammenhang

miteinander gesehen werden (vgl. BGr, 28. Oktober 2012,1P.280/2002,

E. 3.1). Dies geht über einen blossen – grundsätzlich nicht ausreichenden

– Sichtkontakt hinaus, weshalb entgegen der Beschwerdegegnerin ein optischer

Bezug zwischen den Plakatwerbeträgern und dem Schutzobjekt D-Strasse 03/04 zu

bejahen ist. Damit muss das Bauvorhaben auf dieses Schutzobjekt besondere

Rücksicht nehmen (§ 238 Abs. 2 PBG).

4.3

Das

Bauvorhaben erfüllt die in § 238 Abs. 2 PBG umschriebenen

Voraussetzungen. Es kann diesbezüglich grundsätzlich auf die Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden. Bei der Beurteilung, ob

sich eine Baute gut im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG einordnet ist wie bei

Abs. 1 der genannten Bestimmung die Gesamtwirkung massgeblich. Dabei kommt es

nicht darauf an, welchen Eindruck die geplante Baute auf den beim Schutzobjekt stehenden

Betrachter hinterlässt (VGr, 26. September 2012, VB.2012.00374,

E. 8). Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Wahrnehmung des

Schutzobjekts von Drittstandorten aus durch die neu zu erstellende Baute nicht

beeinträchtigt wird (BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.1;

VGr, 14. Juni 2006, VB.2006.00107, E. 6.2).

Auf dem Standortgrundstück Kat.-Nr. 01

befindet sich ein modernes Mehrfamilienhaus mit

Flachdach. Die Plakatwerbeträger sollen vor einer zwischen diesem Gebäude und

der D-Strasse befindlichen Hecke direkt neben einer Bushaltestelle zu stehen

kommen. Da es sich bei der Standortliegenschaft um ein grösseres, vierstöckiges

Mehrfamilienhaus handelt und sich die Plakatträger in ihrer Höhe überdies an

der dahinterliegenden Hecke orientieren, können sowohl Grösse als auch Anzahl

ohne Weiteres als angepasst bezeichnet werden. Zudem würden die

Plakatwerbeträger, die Standortliegenschaft in zeitgemässer Architektur sowie

die davorliegende Bushaltestelle (mit den entsprechenden Beschilderungen) als eine

in sich stimmige Einheit wahrgenommen werden. Dass sich die Plakatwerbeträger

gut in den modernen Hintergrund eingliedern würden, wird auch von der

Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bestritten. Diese bringt jedoch vor, der

bislang ländliche Standort erhalte durch die Plakatwerbeträger ein beinahe

urbanes Flair. Soweit die Beschwerdeführerin damit geltend machen möchte, dass

das inventarisierte "Ortsbild Kernzone Dorf" durch das Bauvorhaben

beeinträchtigt würde, ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführerin ist

insofern zuzustimmen, dass sich die Gegend östlich der D-Strasse durch

relativ ausgeprägte Grünflächen und eine traditionellere Architektur auszeichnet.

Allerdings bildet die Kantonsstrasse D-Strasse hierbei eine Zäsur. So finden

sich bereits an der D-Strasse selber verschiedene modernere bauliche Elemente.

Als Beispiele seien etwa der vor der D-Strasse 04 freistehende Schriftzug

"POLIZEI", der südlich der Standortliegenschaft gelegene

Verkehrskreisel sowie ein am F-Strasse 06 gegenüber der D-Strasse 07 gelegener

moderner Neubau genannt. Spätestens ab der in westlicher Richtung parallel zur D-Strasse

verlaufenden G-Strasse dominieren dann moderne Mehrfamilienhäuser das Ortsbild.

Somit ist es gut nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die bauliche Umgebung,

welche sich grösstenteils im Perimeter des "Ortsbildinventars Kernzone

Dorf" befindet, als sehr heterogen bezeichnet hat. Eine Beeinträchtigung

des zwar geschützten jedoch bereits heute uneinheitlichen "Ortsbildes

Kernzone Dorf" durch das vorliegende Bauvorhaben scheint folglich

ausgeschlossen. Im Übrigen führt insbesondere die Standortliegenschaft dazu,

dass die fragliche Umgebung schon zum gegenwärtigen Zeitpunkt über das

"urbane Flair" verfügt, welches die Beschwerdeführerin mit der

vorliegenden Beschwerde zu verhindern versucht.

Die Beschwerdeführerin bringt

weiter vor, die Plakatwerbeträger würden visuell sehr deutlich und in störender

Weise mit dem Schutzobjekt D-Strasse 03/04 zusammen wahrgenommen und würden

ausserdem in einen unerwünschten Kontrast zu diesem treten. Auch diese

Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Der Kontrast zwischen dem

modernen Neubau an der Standortliegenschaft mit der sich davor befindenden

Bushaltestelle auf der einen und dem Schutzobjekt D-Strasse 03/04 auf der

anderen Seite ist bereits vorhanden und die Wahrnehmung des Schutzobjektes wird

schon zum jetzigen Zeitpunkt durch ebendiesen Gegensatz (mit-)geprägt. Es ist

nicht ersichtlich, inwiefern die Drittwahrnehmung des Schutzobjektes durch die

geplanten Plakatwerbeträger – über das allenfalls bereits bestehende Mass

hinaus – beeinträchtigt würde. Dies muss umso mehr für die räumlich noch weiter

entfernten Inventarobjekte E-Strasse 08 und 09 gelten. Entgegen der Beschwerdeführerin

ist denn die Wirkung der beiden geplanten Plakatwerbetafeln durchaus

vergleichbar mit derjenigen eines mehrstöckigen, modernen Mehrfamilienhauses.

4.4

Somit

ergibt sich, dass die Beurteilung der Einordnung durch die Vorinstanz

rechtmässig war.

5.

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift erstmals geltend,

die Gemeinde Küsnacht folge bei Baubewilligungen im Perimeter des

"Ortsbildinventars Kernzone Dorf" seit 20 Jahren dem sich im (nicht

festgesetzten) "Plakatierungskonzept für Fremdreklamen für die Gemeinde

Küsnacht" verankerten Grundsatz, wonach schutzwürdige Ortsbilder

grundsätzlich als Ausschlussgebiete für Fremdreklamen gelten würden. Dieses

Vorbringen findet sich weder im baurechtlichen Entscheid noch in der

Rekursantwort der Beschwerdeführerin, weshalb es im Beschwerdeverfahren

unbeachtlich bleiben muss (§ 52 Abs. 2 VRG). Es ist jedoch

anzumerken, dass die Beschwerdeführerin aus dem Plakatierungskonzept bzw. der

diesem entsprechenden kommunalen Praxis vorliegend ohnehin nichts zu ihren

Gunsten ableiten könnte, da ein solches Plakatierungskonzept die Baubehörde

nicht von einer Einzelfallbeurteilung entbindet (VGr, 19. November 2015,

VB.2015.00532, E. 3.2). Aufgrund dessen wäre auch die von der

Beschwerdeführerin befürchtete "starke, unerwünschte präjudizielle

Wirkung" der Baubewilligung an der D-Strasse 02 gering: Die

Beschwerdeführerin käme im Falle von weiteren Baugesuchen unabhängig vom

vorliegenden Entscheid und trotz der dem Plakatierungskonzept entsprechenden

kommunalen Praxis sowieso nicht umhin, die entsprechenden Gesuche im Einzelfall

zu prüfen und zu beurteilen.

6.

Zusammengefasst hat die Vorinstanz die Bauverweigerung damit

zu Recht aufgehoben. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu. Hingegen ist eine solche

Entschädigung antragsgemäss der Beschwerdegegnerin zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 3'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 2'500.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …