VB.2016.00763
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00763
23. März 2017Deutsch15 min
(URT.2017.18823)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00763
Urteil
der 1. Kammer
vom 23. März 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Isabella Maag.
In Sachen
Baukommission Küsnacht, vertreten durch RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B AG, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 12. Januar 2016 verweigerte die Baukommission
Küsnacht der B AG die Baubewilligung für zwei Plakatwerbeträger auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02 in Küsnacht.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte die B AG am 17. Februar 2016 an
das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des
Beschlusses, die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung sowie die
Durchführung eines Augenscheines. Mit Entscheid vom 1. November 2016 hiess
das Baurekursgericht den Rekurs gut und lud die Baukommission Küsnacht ein, die
Baubewilligung zu erteilen.
III.
Am 5. Dezember 2016 führte die Baukommission
Küsnacht Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, den Entscheid des
Baurekursgerichts aufzuheben und damit den Beschluss der Baukommission Küsnacht
zu bestätigen sowie einen Augenschein durchzuführen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der B AG. Das Baurekursgericht liess sich am 14. Dezember
2016.
mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die B AG
beantragte am 20. Januar 2017, die Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Baukommission Küsnacht abzuweisen. Die
Baukommission Küsnacht verzichtete in der Folge stillschweigend auf eine
Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin einen Augenschein. Ein Augenschein
dient der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts und erübrigt sich,
wenn sich dieser aus den Akten hinreichend ergibt. Die Durchführung eines Augenscheins
ist somit nur dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und
anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort
Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits
beizutragen (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 79). Im Beschwerdeverfahren
können zudem auch die Augenscheinfeststellungen der Vorinstanz berücksichtigt
werden (RB 1981 Nr. 2). Im vorliegenden Fall hat das Baurekursgericht
am 26. Mai 2016 einen Augenschein
durchgeführt. Das Protokoll dieses Augenscheins inklusive der getätigten
Fotografien, eine Fotomontage sowie Pläne liegen dem Verwaltungsgericht
vor. Aus diesen sowie der Gesamtheit der übrigen
Akten ergibt sich der Sachverhalt mit hinreichender Deutlichkeit, sodass auf
einen Augenschein verzichtet werden kann.
2.
2.1
Im Oktober
2014.
beantragte die Beschwerdegegnerin eine Baubewilligung für zwei
Plakatwerbeträger. Der geplante Standort befand sich an der Süd-Ostseite des
Grundstückes Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02. Nachdem die Beschwerdeführerin
das Gesuch gestützt auf § 238 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.
September 1975 (PBG) sowie aus Gründen der Verkehrssicherheit verweigert hatte,
rekurrierte die Beschwerdegegnerin an das Baurekursgericht. Dieses führte am
3.
September 2015 einen Augenschein durch, in dessen Folge die Beschwerdegegnerin
ihren Rekurs zurückzog.
2.2
Am
9.
Oktober 2015 reichte die Beschwerdegegnerin erneut ein Baugesuch für
zwei freistehende, einseitige und unbeleuchtete Plakatwerbeträger im Format F12
(268.5 cm x 128 cm) auf dem Grundstück an der D-Strasse 02 ein. Die
Plakatwerbeträger sollten nun vor einer sich an der Ostseite des Grundstücks
befindenden Hecke, parallel zur D-Strasse und unmittelbar westlich des
Trottoirs zu stehen kommen. Die Standortliegenschaft befindet sich in der
Wohnzone W4 und grenzt westlich und nordöstlich an die Kernzone K2, südöstlich
an die Zone für öffentliche Bauten und südlich an die Kernzone K3. Auf der dem
geplanten Plakatstandort gegenüberliegenden Strassenseite, an der Ecke zur E-Strasse,
befindet sich das kommunale Schutzobjekt D-Strasse 03/04; ein Gebäude mit einer
westwärts gerichteten historischen Holzfassade mit aufrechtstehenden
rechteckigen Sprossenfenstern und Jalousiefensterläden. Das Grundstück Kat.-Nr. 01
liegt ausserdem im Perimeter des "Ortsbildinventars Kernzone Dorf".
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe mit ihrem Entscheid in
den ihr gemäss § 238 PBG zustehenden qualifizierten Ermessensspielraum
eingegriffen.
3.2
Nach § 238
Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in
ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird. § 238 Abs. 1 PBG ist eine positive ästhetische
Generalklausel, welche nicht nur Verunstaltung verbietet, sondern darüber
hinaus eine positive Gestaltung verlangt (BGr, 16. Mai 2008,1C_346/2007,
E. 3.3.1). Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende
Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach
objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen (BGr, 28. Oktober
2002,1P.280/2002, E. 3.5.2; VGr, 18. Juni 1997, VB.97.00002, E. 4b/aa
= BEZ 1997 Nr. 23). Dabei ist eine umfassende Würdigung aller
massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 2. März 2000, VB.2000.00016,
E. 5 und 6b = BEZ 2000 Nr. 17). Bei Plakatwerbeträgern ist dabei
in erster Linie zu prüfen, ob sich diese genügend in die Umgebung einordnen.
An die Einordnung einer Baute werden in gestalterischer
Hinsicht höhere Anforderungen gestellt, wenn sich ein Objekt des Natur- und
Heimatschutzes in ihrer Umgebung befindet (§ 238 Abs. 2 PBG). Mithin
wird in solchen Fällen eine gute Einordnung verlangt. Der Schutz greift
allerdings nur so weit, als es der Charakter der Umgebung bzw. des Schutzobjekts
gebietet (VGr, 26. September 2012, VB.2012.00374, E. 8 mit Hinweisen;
Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht,
5.
A., Zürich 2011, S. 664).
Grundsätzlich obliegt es den Gemeinden, § 238 PBG und
die darin verwendeten offenen Formulierungen ortsbezogen zu konkretisieren.
Dennoch ist das Baurekursgericht gemäss der seit 2013 geltenden Praxis des
Verwaltungsgerichts berechtigt und verpflichtet, kommunale
Einordnungsentscheide auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Das
Baurekursgericht muss dabei allerdings die von der Baubehörde angeführten
Entscheidgründe gebührend berücksichtigen und sich mit den Kriterien auseinandersetzen,
welche von der Behörde im Rahmen der ortsbezogenen Konkretisierung der
Einordnungsvorschrift entwickelt wurden. Abgesehen von der insofern gebotenen
Rücksichtnahme besteht jedoch keine weitergehende Einschränkung der vollen
Prüfungsbefugnis des Baurekursgerichts (VGr, 17. Dezember 2013,
VB.2013.00468, E. 4.2 und 4.3). Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin ist an dieser Praxis festzuhalten (VGr, 17. April 2014,
VB.2013.00650/VB.2013.00657, E. 4.3.2 und 21. August 2014, VB.2014.00295,
E. 3.2). Die Praxisänderung und die damit einhergehende bessere
Ausschöpfung der Kognition durch die erstinstanzlichen Rechtsmittelbehörden
wird im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes selbst in der von der
Beschwerdeführerin als kritische Lehrmeinung angeführten Entscheidbesprechung begrüsst
(VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468 mit Komm. Arnold Marti, ZBl 8/2014,
S. 448–457, S. 457).
3.3
3.3.1
Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, die Vorinstanz
habe ihr zu Unrecht vorgeworfen, sich nicht rechtsgenügend mit der relevanten
Umgebung auseinandergesetzt zu haben und ihr deshalb fälschlicherweise das
Recht, sich auf § 238 PBG zu berufen, verwehrt. Die Beschwerdeführerin
bezieht sich hier auf die vorinstanzlichen Erwägungen 5.2.2 und 5.2.3, wo
ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe sich bei der einordnungsmässigen
Beurteilung sowohl im angefochtenen Beschluss als auch in der Rekursantwort nur
unvollständig mit der relevanten ortsbaulichen Umgebung auseinandergesetzt,
weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht "auf ihren Beurteilungsspielraum"
berufen könne.
3.3.2
Die Vorinstanz stützte ihre Argumentation auf Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 21. November 2012 ab (VB.2012.00365): Dieser Entscheid erging vor der
Praxisänderung. Entsprechend der damaligen Rechtsprechung wurde darin Folgendes
erwogen: Der örtlichen Baubehörde komme bei der
Auslegung des kommunalen Rechts ein erheblicher Beurteilungs- bzw.
Ermessensspielraum zu. Beruhe der kommunale Entscheid auf einer vertretbaren
Würdigung der massgebenden Sachumstände, habe die Rechtsmittelinstanz diesen zu
respektieren. Auf diesen geschützten Beurteilungsspielraum könne sich die
Baubehörde allerdings nur berufen, wenn sie davon auch tatsächlich Gebrauch
mache und in pflichtgemässer Abwägung aller in der Sache erheblichen Interessen
und Argumente entscheide. Fehle eine solche Begründung bzw. Abwägung so
könne sich die kommunale Behörde nicht auf ihren besonderen Ermessensspielraum
berufen und die Vorinstanz sei berechtigt und verpflichtet, den Sachverhalt
uneingeschränkt zu prüfen (VGr, 21. November 2012, VB.2012.00365,
E. 3.1).
3.3.3
Aufgrund der im Jahr 2013 modifizierten Rechtsprechung erweisen sich diese
verwaltungsgerichtlichen Erwägungen als nicht (mehr) einschlägig: Seit der
Praxisänderung ist das Baurekursgericht in jedem Fall berechtigt und
verpflichtet, seine Überprüfungsbefugnis auszuschöpfen und die kommunalen
Einordnungsentscheide einer Angemessenheitskontrolle zu unterziehen. Eine
ungenügende Sachverhaltsprüfung bzw. Interessenabwägung durch die Baubehörde
bildet gerade keine Voraussetzung mehr für eine uneingeschränkte Prüfung durch
das Baurekursgericht. Entsprechend gibt es unter der modifizierten
Rechtsprechung auch keinen "geschützten Beurteilungsspielraum" der
lokalen Baubehörde, der sich der baurekursgerichtlichen Ermessenskontrolle
entzieht. Somit erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz und der
Beschwerdeführerin zur Frage der rechtsgenügenden Begründung mit Blick auf die
Kognition des Baurekursgerichts als obsolet. Damit ist nachfolgend nur, aber
immerhin zu prüfen, ob die Vorinstanz die Überprüfung des
Einordnungsentscheides unter der gebührenden Berücksichtigung der kommunalen
Entscheidgründe vorgenommen hat.
3.4
3.4.1
Die Beschwerdeführerin begründete ihren abschlägigen Bauentscheid zum einen
mit der Lage des betroffenen Grundstücks. Dieses liege direkt neben dem
kommunalen Schutzobjekt D-Strasse 03/04 sowie in der Nähe von weiteren Schutzobjekten,
es grenze an mehrere Kernzonen an und liege im Perimeter des "Ortsbildinventars
Kernzone Dorf". Dies führe dazu, dass die Plakatwerbeträger erhöhten
gestalterischen Anforderungen genügen müssten. In der Folge verneinte die
Beschwerdeführerin die gute Einordnung des Bauvorhabens mit dem Hinweis, dass
Plakatwerbeträger naturgemäss auffallen wollten. Sie müssten daher gross, nahe
an der Strasse und unverdeckt sein, weshalb sie weder eine gute noch eine auf
die konkrete Situation Rücksicht nehmende Gestaltung aufweisen würden.
3.4.2
Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Entscheid ausführlich mit der Lage bzw.
Umgebung der Plakatwerbeträger sowie deren Auswirkungen auf die gesetzlichen
Anforderungen an die Einordnung auseinander. Sodann behandelte sie die Frage
der Einordnung des Bauvorhabens, insbesondere mit Blick auf das Schutzobjekt D-Strasse
03/04. Im Gegensatz zu den allgemein gehaltenen Erwägungen der
Beschwerdeführerin machte die Vorinstanz hierzu einzelfallbezogene Ausführungen.
3.4.3
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid
gänzlich ausser Acht gelassen, dass das Bauvorhaben im Perimeter des "Ortsbildinventars
Kernzone Dorf" liege. Insofern sie damit geltend macht, die Vorinstanz
habe ihre Entscheidgründe nicht gebührend beachtet, ist Folgendes auszuführen:
Die Lage der Standortliegenschaft im genannten Ortsbildperimeter hat zur Folge,
dass sich das Bauvorhaben gut in das Ortsbild eingliedern muss (§ 238 Abs.
2.
in Verbindung mit § 203 Abs. 1 lit. c PBG). Da die Vorinstanz
bereits aufgrund des Schutzobjektes D-Strasse 03/04 zum Schluss kam, dass vorliegend
§ 238 Abs. 2 PBG zu Anwendung komme und sie überdies auch die Einordnung
des Bauvorhabens in die weitere bauliche Umgebung prüfte, ist es nicht zu
beanstanden, dass sie zum Ortsbildinventar selbst keine Ausführungen gemacht
hat.
Weiter bringt die
Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe ihren Einwand, die vorgesehenen
Plakatwerbestellen seien zu gross und zu zahlreich, nicht geprüft. Auch dieser
Einwand zielt ins Leere: Zum einen führte die Vorinstanz in ihrem Entscheid
ausdrücklich aus, dass die Plakatträger in ihrer Grösse angepasst wirkten. Da
die Vorinstanz zudem der Ansicht war, dass sich die Plakatstellen in der von
der Bauherrschaft beantragten Zahl gut in die Umgebung einordnen würden und der
Rekurs damit gutzuheissen war, gab es für sie gar keinen Grund zu prüfen, ob
die Plakatstellen auch in geringerer Zahl bewilligungsfähig wären.
3.4.4
Insgesamt zeigt sich, dass sich die Vorinstanz mit den massgebenden
Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat und aus dem
Rekursentscheid mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, weshalb die Vorinstanz
die gestalterische Einschätzung der Beschwerdeführerin nicht teilt (vgl. VGr,
21.
August 2014, VB.2014.00295, E. 3.3). Die Vorinstanz hat damit
ihre Pflicht, die kommunalen Entscheidgründe gebührend zu berücksichtigen,
erfüllt. Damit ist auch gesagt, dass der Ansicht der Beschwerdeführerin, es
liege eine Ermessensüberschreitung durch die Vorinstanz vor, da diese trotz
einer vertretbaren ästhetischen Würdigung durch die Baubehörde einen eigenen
Ermessensentscheid gefällt habe, nicht gefolgt werden kann. Dies entspricht
vielmehr der nunmehr überholten früheren Rechtsprechung zur Kognition des
Baurekursgerichts.
4.
4.1
Anders als
die Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz dem Bauvorhaben eine gute Einordnung
im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG zugesprochen. Es ist nun zu prüfen, ob sich
dieser Rekursentscheid als rechtmässig erweist.
4.2
Zwischen
den Parteien ist zunächst strittig, ob das Bauvorhaben den erhöhten
Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG genügen muss. Aus den in den Akten
liegenden Fotografien wird ersichtlich, dass die Plakatwerbeträger und das
Schutzobjekt D-Strasse 03/04 für einen neutralen Beobachter sowohl von der D-Strasse
als auch von der E-Strasse aus zusammen wahrgenommen und damit im Zusammenhang
miteinander gesehen werden (vgl. BGr, 28. Oktober 2012,1P.280/2002,
E. 3.1). Dies geht über einen blossen – grundsätzlich nicht ausreichenden
– Sichtkontakt hinaus, weshalb entgegen der Beschwerdegegnerin ein optischer
Bezug zwischen den Plakatwerbeträgern und dem Schutzobjekt D-Strasse 03/04 zu
bejahen ist. Damit muss das Bauvorhaben auf dieses Schutzobjekt besondere
Rücksicht nehmen (§ 238 Abs. 2 PBG).
4.3
Das
Bauvorhaben erfüllt die in § 238 Abs. 2 PBG umschriebenen
Voraussetzungen. Es kann diesbezüglich grundsätzlich auf die Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden. Bei der Beurteilung, ob
sich eine Baute gut im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG einordnet ist wie bei
Abs. 1 der genannten Bestimmung die Gesamtwirkung massgeblich. Dabei kommt es
nicht darauf an, welchen Eindruck die geplante Baute auf den beim Schutzobjekt stehenden
Betrachter hinterlässt (VGr, 26. September 2012, VB.2012.00374,
E. 8). Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Wahrnehmung des
Schutzobjekts von Drittstandorten aus durch die neu zu erstellende Baute nicht
beeinträchtigt wird (BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.1;
VGr, 14. Juni 2006, VB.2006.00107, E. 6.2).
Auf dem Standortgrundstück Kat.-Nr. 01
befindet sich ein modernes Mehrfamilienhaus mit
Flachdach. Die Plakatwerbeträger sollen vor einer zwischen diesem Gebäude und
der D-Strasse befindlichen Hecke direkt neben einer Bushaltestelle zu stehen
kommen. Da es sich bei der Standortliegenschaft um ein grösseres, vierstöckiges
Mehrfamilienhaus handelt und sich die Plakatträger in ihrer Höhe überdies an
der dahinterliegenden Hecke orientieren, können sowohl Grösse als auch Anzahl
ohne Weiteres als angepasst bezeichnet werden. Zudem würden die
Plakatwerbeträger, die Standortliegenschaft in zeitgemässer Architektur sowie
die davorliegende Bushaltestelle (mit den entsprechenden Beschilderungen) als eine
in sich stimmige Einheit wahrgenommen werden. Dass sich die Plakatwerbeträger
gut in den modernen Hintergrund eingliedern würden, wird auch von der
Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bestritten. Diese bringt jedoch vor, der
bislang ländliche Standort erhalte durch die Plakatwerbeträger ein beinahe
urbanes Flair. Soweit die Beschwerdeführerin damit geltend machen möchte, dass
das inventarisierte "Ortsbild Kernzone Dorf" durch das Bauvorhaben
beeinträchtigt würde, ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführerin ist
insofern zuzustimmen, dass sich die Gegend östlich der D-Strasse durch
relativ ausgeprägte Grünflächen und eine traditionellere Architektur auszeichnet.
Allerdings bildet die Kantonsstrasse D-Strasse hierbei eine Zäsur. So finden
sich bereits an der D-Strasse selber verschiedene modernere bauliche Elemente.
Als Beispiele seien etwa der vor der D-Strasse 04 freistehende Schriftzug
"POLIZEI", der südlich der Standortliegenschaft gelegene
Verkehrskreisel sowie ein am F-Strasse 06 gegenüber der D-Strasse 07 gelegener
moderner Neubau genannt. Spätestens ab der in westlicher Richtung parallel zur D-Strasse
verlaufenden G-Strasse dominieren dann moderne Mehrfamilienhäuser das Ortsbild.
Somit ist es gut nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die bauliche Umgebung,
welche sich grösstenteils im Perimeter des "Ortsbildinventars Kernzone
Dorf" befindet, als sehr heterogen bezeichnet hat. Eine Beeinträchtigung
des zwar geschützten jedoch bereits heute uneinheitlichen "Ortsbildes
Kernzone Dorf" durch das vorliegende Bauvorhaben scheint folglich
ausgeschlossen. Im Übrigen führt insbesondere die Standortliegenschaft dazu,
dass die fragliche Umgebung schon zum gegenwärtigen Zeitpunkt über das
"urbane Flair" verfügt, welches die Beschwerdeführerin mit der
vorliegenden Beschwerde zu verhindern versucht.
Die Beschwerdeführerin bringt
weiter vor, die Plakatwerbeträger würden visuell sehr deutlich und in störender
Weise mit dem Schutzobjekt D-Strasse 03/04 zusammen wahrgenommen und würden
ausserdem in einen unerwünschten Kontrast zu diesem treten. Auch diese
Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Der Kontrast zwischen dem
modernen Neubau an der Standortliegenschaft mit der sich davor befindenden
Bushaltestelle auf der einen und dem Schutzobjekt D-Strasse 03/04 auf der
anderen Seite ist bereits vorhanden und die Wahrnehmung des Schutzobjektes wird
schon zum jetzigen Zeitpunkt durch ebendiesen Gegensatz (mit-)geprägt. Es ist
nicht ersichtlich, inwiefern die Drittwahrnehmung des Schutzobjektes durch die
geplanten Plakatwerbeträger – über das allenfalls bereits bestehende Mass
hinaus – beeinträchtigt würde. Dies muss umso mehr für die räumlich noch weiter
entfernten Inventarobjekte E-Strasse 08 und 09 gelten. Entgegen der Beschwerdeführerin
ist denn die Wirkung der beiden geplanten Plakatwerbetafeln durchaus
vergleichbar mit derjenigen eines mehrstöckigen, modernen Mehrfamilienhauses.
4.4
Somit
ergibt sich, dass die Beurteilung der Einordnung durch die Vorinstanz
rechtmässig war.
5.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift erstmals geltend,
die Gemeinde Küsnacht folge bei Baubewilligungen im Perimeter des
"Ortsbildinventars Kernzone Dorf" seit 20 Jahren dem sich im (nicht
festgesetzten) "Plakatierungskonzept für Fremdreklamen für die Gemeinde
Küsnacht" verankerten Grundsatz, wonach schutzwürdige Ortsbilder
grundsätzlich als Ausschlussgebiete für Fremdreklamen gelten würden. Dieses
Vorbringen findet sich weder im baurechtlichen Entscheid noch in der
Rekursantwort der Beschwerdeführerin, weshalb es im Beschwerdeverfahren
unbeachtlich bleiben muss (§ 52 Abs. 2 VRG). Es ist jedoch
anzumerken, dass die Beschwerdeführerin aus dem Plakatierungskonzept bzw. der
diesem entsprechenden kommunalen Praxis vorliegend ohnehin nichts zu ihren
Gunsten ableiten könnte, da ein solches Plakatierungskonzept die Baubehörde
nicht von einer Einzelfallbeurteilung entbindet (VGr, 19. November 2015,
VB.2015.00532, E. 3.2). Aufgrund dessen wäre auch die von der
Beschwerdeführerin befürchtete "starke, unerwünschte präjudizielle
Wirkung" der Baubewilligung an der D-Strasse 02 gering: Die
Beschwerdeführerin käme im Falle von weiteren Baugesuchen unabhängig vom
vorliegenden Entscheid und trotz der dem Plakatierungskonzept entsprechenden
kommunalen Praxis sowieso nicht umhin, die entsprechenden Gesuche im Einzelfall
zu prüfen und zu beurteilen.
6.
Zusammengefasst hat die Vorinstanz die Bauverweigerung damit
zu Recht aufgehoben. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu. Hingegen ist eine solche
Entschädigung antragsgemäss der Beschwerdegegnerin zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 3'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 2'500.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …