VB.2016.00771
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00771
9. Dezember 2016Deutsch4 min
(URT.2016.18572)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00771
Verfügung
des Einzelrichters
vom 9. Dezember 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Gerichtsschreiber Reto
Häggi Furrer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Beschluss
des Kantonsrats über die Genehmigung der Änderung der Verordnung über die Organisation
und Verwaltung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (Leistungsüberprüfung
2016),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit im Amtsblatt vom
8. Juli 2016 publiziertem Beschluss vom 29. Juni 2016 änderte der
Regierungsrat verschiedene Bestimmungen in der EKZ-Verordnung vom
13. Februar 1985 (ABl 2016-08-07 [Nr. 27]). Der Kantonsrat genehmigte
diese Verordnungsänderung mit Beschluss vom 5. Dezember 2016.
Erwägungen
II.
A führte am 8. Dezember 2016 gegen diesen Beschluss
beim Verwaltungsgericht einerseits Stimmrechtsbeschwerde im Sinn von § 41
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und anderseits im Sinn von § 41
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. d VRG Beschwerde gegen die
Änderung der EKZ-Verordnung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel
Stimmrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kantonsrats vom 5. Dezember
2016.
erhebt, ist die Angelegenheit wegen offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn
von § 38b Abs. 1 lit. a VRG und weil sich auch keine Frage grundsätzlicher
Bedeutung stellt (§ 38 Abs. 2 VRG), einzelrichterlich zu erledigen (siehe VGr, 6. Juli 2016,
VB.2016.00281, E. 1 Abs. 1 mit Hinweis, auch zum Folgenden; Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a
N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.). Irgendwelcher Weiterungen
in Anwendung der §§ 56 ff. VRG bedarf es nicht (vgl. ABl 2009,
801.
ff., 972).
Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen. Gegen Akte des
Kantonsrats ist die Beschwerde beim Verwaltungsgericht nach § 42
lit. b Ingress VRG unzulässig; dies gilt insbesondere auch bei das Stimmrecht
betreffenden Anordnungen des Kantonsrats (Regina Kiener, Kommentar VRG,
§ 44 N. 13). Einschlägig ist hier auch nicht der Ausnahmetatbestand
von § 42 lit. b Ziff. 3 VRG, wonach Erlasse des Kantonsrats
unterhalb der Gesetzesstufe beim Verwaltungsgericht angefochten werden können,
weil hier nicht ein Erlass des Kantonsrats, sondern ein Beschluss über einen
Erlass des Regierungsrats angefochten ist. Diese Unzuständigkeit ist mit dem
übergeordneten Bundesrecht vereinbar, da Art. 88 Abs. 2 Satz 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) die
Kantone ausdrücklich davon entbindet, für das Stimmrecht betreffende Akte des
Parlaments ein kantonales Rechtsmittel vorzusehen. Entsprechend steht gegen
solche Akte nach Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG direkt die Beschwerde
ans Bundesgericht offen.
Demnach ist auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht
einzutreten (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 25). Die
Angelegenheit ist dem zuständigen Bundesgericht weiterzuleiten (Art. 48
Abs. 3 BGG).
Über die Beschwerde betreffend Änderung der EKZ-Verordnung
durch den Regierungsrat wird in einem separaten Verfahren befunden.
2.
Die beim offenkundig unzuständigen Verwaltungsgericht
eingereichte Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb dem
Beschwerdeführer gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 4 VRG Gerichtskosten aufzuerlegen sind (vgl. Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 13 N. 90–93 in Verbindung mit § 16 N. 52).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf die
Stimmrechtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Die
Angelegenheit wird diesbezüglich ans Bundesgericht weitergeleitet.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …