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Entscheid

VB.2016.00771

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00771

9. Dezember 2016Deutsch4 min

(URT.2016.18572)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit im Amtsblatt vom

8. Juli 2016 publiziertem Beschluss vom 29. Juni 2016 änderte der

Regierungsrat verschiedene Bestimmungen in der EKZ-Verordnung vom

13. Februar 1985 (ABl 2016-08-07 [Nr. 27]). Der Kantonsrat genehmigte

diese Verordnungsänderung mit Beschluss vom 5. Dezember 2016.

Erwägungen

II.

A führte am 8. Dezember 2016 gegen diesen Beschluss

beim Verwaltungs­gericht einerseits Stimmrechtsbeschwerde im Sinn von § 41

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und anderseits im Sinn von § 41

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. d VRG Beschwerde gegen die

Änderung der EKZ-Verordnung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel

Stimmrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kantonsrats vom 5. Dezember

2016.

erhebt, ist die Angelegenheit wegen offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn

von § 38b Abs. 1 lit. a VRG und weil sich auch keine Frage grundsätzlicher

Bedeutung stellt (§ 38 Abs. 2 VRG), einzelrichterlich zu erledigen (siehe VGr, 6. Juli 2016,

VB.2016.00281, E. 1 Abs. 1 mit Hinweis, auch zum Folgenden; Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a

N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.). Irgendwelcher Weiterungen

in Anwendung der §§ 56 ff. VRG bedarf es nicht (vgl. ABl 2009,

801.

ff., 972).

Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG

prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen. Gegen Akte des

Kantonsrats ist die Beschwerde beim Verwaltungsgericht nach § 42

lit. b Ingress VRG unzulässig; dies gilt insbesondere auch bei das Stimmrecht

betreffenden Anordnungen des Kantonsrats (Regina Kiener, Kommentar VRG,

§ 44 N. 13). Einschlägig ist hier auch nicht der Ausnahmetatbestand

von § 42 lit. b Ziff. 3 VRG, wonach Erlasse des Kantonsrats

unterhalb der Gesetzesstufe beim Verwaltungs­gericht angefochten werden können,

weil hier nicht ein Erlass des Kantonsrats, sondern ein Beschluss über einen

Erlass des Regierungsrats angefochten ist. Diese Unzuständigkeit ist mit dem

übergeordneten Bundesrecht vereinbar, da Art. 88 Abs. 2 Satz 2 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) die

Kantone ausdrücklich davon entbindet, für das Stimmrecht betreffende Akte des

Parlaments ein kantonales Rechtsmittel vorzusehen. Entsprechend steht gegen

solche Akte nach Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG direkt die Beschwerde

ans Bundesgericht offen.

Demnach ist auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht

einzutreten (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 25). Die

Angelegenheit ist dem zuständigen Bundesgericht weiterzuleiten (Art. 48

Abs. 3 BGG).

Über die Beschwerde betreffend Änderung der EKZ-Verordnung

durch den Regierungsrat wird in einem separaten Verfahren befunden.

2.

Die beim offenkundig unzuständigen Verwaltungsgericht

eingereichte Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb dem

Beschwerdeführer gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 4 VRG Gerichtskosten aufzuerlegen sind (vgl. Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 13 N. 90–93 in Verbindung mit § 16 N. 52).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf die

Stimmrechtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

Die

Angelegenheit wird diesbezüglich ans Bundesgericht weitergeleitet.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …