VB.2016.00773
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00773
18. Mai 2017Deutsch25 min
(URT.2017.18953)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00773
Urteil
der 3. Kammer
vom 18. Mai 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Tierschutz,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
deutscher Staatsangehöriger, geboren 1979, ist Halter des Hundes "C",
Rasse D, geboren am Mitte 2015 (Chip-Nr. 01), den er im September
2015 in Frankreich erwarb. Am Abend des 7. Oktober 2015 will sich W zu A
in dessen Wohnung in E begeben haben. Nach ihrer Darstellung habe sich A um
Mitternacht oder kurz danach (am frühen Morgen des 8. Oktober 2015) auf
das Sofa setzen wollen und festgestellt, dass sich der Hund "C"
darauf versäubert habe. In der Folge habe A den Hund wutentbrannt gepackt und
durch den Raum geworfen. Beim Aufprall habe der Hund laut aufgewinselt. W habe
sich zum Hund "C" begeben und festgestellt, dass mit dessen rechtem
Hinterbein etwas nicht stimme. Sie habe den Hund auf ihren Arm genommen, doch A
habe ihn ihr entrissen. Der Hund habe wiederum aufgejault, worauf A ihm
Schnauze und Nase zugehalten habe, um ihn ruhig zu stellen. Daraufhin habe W A
geohrfeigt. Schliesslich habe sich dieser etwas beruhigt, und sie hätten noch
über den Vorfall gesprochen. Sie habe dann um ca. 4 Uhr morgens die
Wohnung As verlassen.
B. Das
Veterinäramt wurde von W am 27. Oktober 2015 über die von ihr erhobenen
Vorwürfe in Kenntnis gesetzt, eröffnete in der Folge ein Verfahren gegen A und
beschlagnahmte den Hund vorsorglich am 3. November 2015. Parallel läuft
ein Strafverfahren gegen A wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, in
dessen Verlauf verschiedene Zeugeneinvernahmen stattfanden. A bestritt die
Darstellung von W vehement. Nach seiner Ansicht habe sich der Hund "C"
am Nachmittag des 7. oder 8. Oktober 2015 beim Spielen am See verletzt,
entweder weil er über ein Mäuerchen gesprungen und dabei hängen geblieben sei
(Version gegenüber dem Tierarzt F) oder weil er mit der Pfote in einer Spalte
zwischen zwei Steinen am Seeufer hängen geblieben und umgekippt sei (Version
gegenüber dem Veterinäramt).
C. Nach
diversen Abklärungen beschlagnahmte das Veterinäramt den Hund "C" mit
Verfügung vom 4. Februar 2016 definitiv und sprach gegenüber A ein unbefristetes
Tierhalteverbot aus. Die Kosten der Verfügung wurden A auferlegt. Das
Veterinäramt folgte mit seinem Entscheid nach Würdigung der Arztberichte, der
konkreten Umstände und verschiedener Berichte über das Verhalten As gegenüber
seinem Hund im Wesentlichen der Darstellung von W und hielt die Darstellung der
Verletzung des Hundes "C" durch A für nicht zutreffend.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung vom 4. Februar 2016 liess der
nunmehr anwaltlich vertretene A am 7. März 2016 bei der
Gesundheitsdirektion Rekurs erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, der Hund "C" an ihn herauszugeben, und es sei kein
Tierhalteverbot gegen ihn auszusprechen. Eventualiter sei das Verfahren an die
Rekurrentin (recte: an den Rekursgegner) zurückzuweisen, und es sei die
Befragung von W vorzunehmen unter Wahrung des Teilnahmerechts von A. Nach
Beizug der Protokolle über die polizeiliche Befragung von A, W und G (Nachbarin
von A) sowie nach Beizug der in der Strafuntersuchung eingeholten
Zeugenaussagen von W und G sowie der Befragung des beschuldigten A wies die
Gesundheitsdirektion den Rekurs mit Verfügung vom 8. November 2016 ab.
III.
Dagegen liess A am 7. Dezember 2016 Beschwerde am
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung der
Gesundheitsdirektion vom 8. November 2016 sei aufzuheben, der Hund "C"
sei an ihn herauszugeben, und von einem Tierhalteverbot gegen ihn sei abzusehen.
Eventualiter sei ein Gutachten über die Verletzung des Hundes "C"
sowie deren mögliche Ursachen einzuholen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
(inkl. MwSt) zulasten des Staates. Die Gesundheitsdirektion verzichtete am
4.
Januar 2017 auf Stellungnahme und beantragte die Abweisung der
Beschwerde unter Hinweis auf die Begründung im Rekursentscheid und die Akten.
Das Veterinäramt liess sich am 24. Januar 2017 vernehmen und beantragte,
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 8. Februar
2017.
äusserte sich A zu den erwähnten Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gestützt auf
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Zum
Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1 e contrario in
Verbindung mit § 38 Abs. 1 VRG).
1.2
Der
Beschwerdeführer legte mit der Beschwerde die schriftliche Aussage von S vom
14.
Oktober 2016 ins Recht, wonach der Beschwerdeführer zu Unrecht der
Tierquälerei und Misshandlung seines Hundes beschuldigt werde. Er habe zudem
als direkter Augenzeuge gesehen, wie es zur Verletzung des Tieres am See beim
Herumtollen und Spielen gekommen sei. Dieses Schreiben wurde neu zu den Akten
gegeben. Im Rahmen des Streitgegenstandes ist die Bezeichnung und Einreichung
neuer Beweismittel ohne Weiteres zulässig, umso mehr, als das
Verwaltungsgericht vorliegend als erste Gerichtsinstanz mit der Angelegenheit
befasst ist (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 52 N. 13). Die Beteiligten konnten sich dazu
äussern.
1.3
Die vom
Beschwerdeführer im Rekursverfahren verlangte Befragung von W fand unter
Wahrung seines Teilnahmerechts im Rahmen der strafrechtlichen Untersuchung am
7.
März 2016 statt. Allerdings war damals der Beschwerdeführer abwesend,
sein [damaliger] Rechtsvertreter hingegen anwesend, der verschiedene
Ergänzungsfragen stellte. In der Beschwerde bringt der neue Vertreter des
Beschwerdeführers vor, der Verzicht auf die Teilnahme an der staatsanwaltlichen
Einvernahme vom 7. März 2016 hätte nur durch den Beschwerdeführer selber
erklärt werden können; dieser habe aber nie auf seine Teilnahme verzichtet,
weshalb auf die Aussagen von W nicht abgestellt werden könne.
Nach Art. 147 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom
5.
Oktober 2007 haben die Parteien [und ihre Rechtsbeistände] das Recht,
bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu
sein und den einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Verfahrensleitung
bestimmt, wann das Fragerecht ausgeübt werden darf. Das Recht auf Teilnahme
umfasst auch den Anspruch auf rechtzeitige Benachrichtigung. Auf die Benachrichtigung
und auf die Teilnahme an der Beweiserhebung kann in Kenntnis des Rechts
verzichtet werden. Der Verzicht kann, solange die Beweiserhebung noch nicht
stattgefunden hat, widerrufen werden. Bleibt ein Anwesenheitsberechtigter der
Beweiserhebung trotz ordnungsgemässer Benachrichtigung und ohne zwingenden
Grund fern, ist ein stillschweigender Verzicht anzunehmen. Ein Verzicht lässt
weder einen Anspruch auf Wiederholung entstehen noch führt er zur
Unverwertbarkeit des Beweisergebnisses (Dorrit Schleiminger Mettler, Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Basel 2014, Art. 147
N. 8 ff.; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 2. A., Art. 147 N. 6 ff.). Art. 147
StPO begründet keine Teilhabepflicht, sondern ein Teilhabe-recht der Partei und
ihres Rechtsbeistands. Es steht den Parteien somit frei, ob sie teilnehmen
wollen oder nicht (Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber, Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich etc. 2014, Art. 147
N. 8).
Demnach ist nicht erstellt, dass besondere Anforderungen
an den Verzicht einer Partei auf die Teilnahme an der staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme einer Belastungszeugin vorgesehen wären, umso weniger, als eine
Teilhabepflicht an dieser Einvernahme nicht besteht und das blosse
Fernbleiben einer Partei (wie des Beschwerdeführers) als stillschweigender
Verzicht gewertet wird. Der Beschwerdeführer legte denn auch nicht dar,
inwieweit er auf Teilnahme an der Einvernahme der Zeugin W nicht persönlich
oder nicht gültig verzichtet habe oder gar darüber nicht benachrichtigt worden
wäre; den Akten lässt sich dazu nichts entnehmen mit Ausnahme des vermerkten
Verzichts. Sein damaliger Vertreter war jedenfalls anwesend, weshalb der
Beschwerdeführer einzig auf seine persönliche Anwesenheit an der
Zeugeneinvernahme verzichtet hatte. Hingegen übte er über seinen damaligen
Vertreter sein Recht auf Teilnahme an der Zeugeneinvernahme und das Recht,
Fragen an die Zeugin W zu stellen, tatsächlich aus.
Im Übrigen hätte es dem Beschwerdeführer offengestanden,
die behauptete Unverwertbarkeit der Aussage der Zeugin W über seinen neuen
Vertreter viel früher geltend zu machen. In seiner Eingabe an die Rekursinstanz
vom 9. Mai 2016 hatte dieser ausdrücklich die Einsicht in das Protokoll
der Einvernahme "einer Zeugin" vom 7. März 2016 verlangt. Die
Zustellung des Protokolls mit der Einvernahme der Zeugin W im Original und eine
entsprechende Fristansetzung zur Stellungnahme dazu erfolgten mit Einschreiben
der Gesundheitsdirektion. In der Stellungnahme vom 24. Mai 2016 liess der
Beschwerdeführer nach Einsicht in die Zeugeneinvernahme lediglich ausführen,
die Zeugin W sei eine überaus ungehaltene und vom Beschwerdeführer abgewiesene
Person, weshalb nicht verwunderlich sei, dass sie derartige Geschichten über
den Beschwerdeführer erzähle, um sich an ihm zu rächen. Wenn der
Beschwerdeführer allerdings erst nach mehr als sechs Monaten geltend macht, die
Aussage der Zeugin W sei wegen seiner Abwesenheit an der Einvernahme nicht verwertbar,
handelt er wider Treu und Glauben, hatte er doch damals nicht einmal die
Wiederholung der Zeugeneinvernahme in seiner Anwesenheit beantragt (vgl. dazu
BGr, 5. Januar 2012,6B_807/2011, E. 2). Die Einvernahme der Zeugin W
kann daher verwendet werden.
1.4
Schliesslich
verlangt der Beschwerdeführer die Einholung eines Gutachtens bei einem externen
unabhängigen Gutachter. Denselben Antrag hatte er schon vor Vorinstanz
gestellt, welche diesen mit ausführlicher Begründung abgewiesen hatte, worauf
er in der Beschwerde nicht näher eingeht. Bei den Akten liegt ein Fachgutachten
des Veterinäramtes vom 31. März 2016 betreffend Tibiafraktur i. S. A [zutreffender wohl
eher in Sachen Hund "C"], verfasst vom amtlichen Tierarzt Dr. H,
der beim Beschwerdegegner arbeitet. Bezogen auf den
Beschwerdegegner als Fachbehörde ist das von einem amtlichen Tierarzt verfasste
Fachgutachten als Fachbericht einzustufen (zum Fachbericht vgl. VGr, 12. Mai
2016, VB.2016.00009, E. 4.3).
Im Rechtsmittelverfahren ist der Beizug von Sachverständigen
dann geboten, wenn die Feststellungen der an der vorinstanzlichen Anordnung
mitwirkenden Fachstelle in Zweifel zu ziehen sind (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 7 N. 71). Solches wird vom Beschwerdeführer jedoch nicht geltend
gemacht. Er beruft sich einzig auf die rein formellen Umstände, dass ein
externer Gutachter unabhängig und der Wahrheitspflicht unterstellt sei. Es
bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, noch werden solche geltend gemacht,
dass der Verfasser des Gutachtens sich in nicht objektiver Weise mit dem Befund
(Bruch des Schienbeins) beim Hund "C" befasst hätte, der überdies
weitgehend mit demjenigen des zunächst beigezogenen Tierarztes übereinstimmt.
Zudem kommt auch der Meinung von Fachstellen ein erhöhter Beweiswert zu. Die
Gerichte dürfen grundsätzlich darauf abstellen, wenn die Rechtsanwendung
technische Probleme oder Fachfragen betrifft, zu deren Beantwortung und
Gewichtung die verfügende Behörde aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet
ist (Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 74, 146, 149). Das ist vorliegend
der Fall. Auf die Einholung eines externen Gutachtens ist daher zu verzichten.
1.5
Die
Vorinstanz hat ihren Entscheid sehr ausführlich und zutreffend begründet und
ist auf die Vorbringen in der Rekursschrift vom 7. März 2016 eingegangen, worauf
vorab verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
VRG). In der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer mit Bezug auf die
Glaubwürdigkeit der Zeugin W im Wesentlichen auf seine Rekursschrift. Eine
pauschale Verweisung auf bereits vor anderen Instanzen Vorgebrachtes genügt als
Begründung nicht; hingegen darf ergänzend auf Ausführungen hingewiesen werden,
wenn es sich hierbei um einzelne spezifische Punkte handelt und die Verweisung
klar erkennen lässt, worauf sie sich bezieht (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23
N. 18 in Verbindung mit § 54 N. 1). Insofern ist auf die
Rekursbegründung zurückzugreifen. Die Begründung ist allerdings teilweise
überholt: So fand am 7. März 2016 die Befragung der Zeugin W mindestens in
Anwesenheit des damaligen Vertreters des Beschwerdeführers statt, womit seinem
Anliegen Rechnung getragen wurde (vorn E. 1.3). Darauf, dass die Zeugin W
vom Beschwerdeführer als überaus ungehaltene Person und verschmähte Liebe
bezeichnet wird, wird noch eingegangen. Mehr wird in der Rekursschrift zur
fehlenden Glaubwürdigkeit der Zeugin jedoch nicht vorgebracht.
Hingegen begründet die Beschwerde die beantragte Aufhebung
des ausgesprochenen Tierhalteverbots nicht und verweist diesbezüglich auch
nicht auf die Rekursschrift, worin die definitive Beschlagnahme des Hundes und
das unbefristete Halteverbot für Hunde als nicht verhältnismässig – da nicht
die mildest mögliche Massnahme – bezeichnet wurden. Dies wird nachfolgend zu
berücksichtigen sein (dazu hinten E. 4).
2.
2.1
Entsprechend
der verfassungsrechtlichen Grundlage in Art. 80 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 besteht der Normzweck des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(TSchG) im Tierschutz und nicht im Schutz des Menschen vor gefährlichen
Tieren (BGr, 3. Juni 2013,2C_1200/2012, E. 4.1), indem es nach Art. 1
TSchG Zweck des Gesetzes ist, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu
schützen. Insbesondere ist das unberechtigte Zufügen von Schmerzen, Leiden,
Schäden und Angst des Tieres zu vermeiden (Art. 3 lit. b Ziff. 4,
Art. 4 Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie
angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige
Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren
(Art. 6 Abs. 1 TSchG).
2.2
Gemäss
Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde insbesondere das
Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten,
die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des
Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen
bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind,
Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Ein solches von einem Kanton
ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig (Art. 23 Abs. 2
TSchG). Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig
ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde
unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten
der Halterin/des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig,
lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 24 Abs. 1 TSchG).
2.3
Nach Art. 3
Abs. 1 und 3 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 sind Tiere
so zu halten und ist mit ihnen so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr
Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert
wird. Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der
Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene
den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter
muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen im Rahmen der
Pflege so oft wie nötig überprüfen und ist dafür verantwortlich, dass kranke
oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht,
gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 1 und 2
TSchG).
3.
Auch wenn vorliegend dem Beschwerdeführer neben anderem
vorgeworfen wird, er habe einen anderen Hund (Labrador "I") beim
Zusammentreffen mit seinem Hund "C" in aggressiver Weise vom Boden
gehoben und geschüttelt, geht es vorliegend darum, ob er an der Verletzung
seines Hundes eine Verantwortung trage und ob er den Hund "C" im
Zusammenhang mit der erlittenen Verletzung sorgsam pflegte.
3.1
Der
Beschwerdeführer verweist auf den Zeugen S, um die Aussagen der Zeugin W zu
bestreiten. In der Befragung als Zeuge vom 13. Dezember 2016 vor der
Staatsanwaltschaft I sagte S aus, er habe am Tag des Vorfalls – das müsse an
einem Wochenende anfangs oder Mitte November gewesen sein, als das Eisfeld in E
aufgebaut worden sei – den Welpen des Beschwerdeführers beobachtet. Dieser sei
an der Seeanlage herumgesprungen. Auf einmal habe es "gequietscht",
eine gewisse Aufregung habe geherrscht, der Beschwerdeführer sei in der Folge
zu den Steinen am See hinuntergegangen, habe den Hund aufgehoben und geschaut,
was mit dem Hund geschehen sei. Es hätten mehrere Leute und Passanten dagesessen
und sich um den Hund gekümmert. Er habe einfach gesehen, dass der Hund
herumgesprungen sei und plötzlich gewinselt habe. Mehr habe er nicht gesehen.
Der Hund habe sich danach auf dem Pullover des Beschwerdeführers befunden. Über
die Verletzungen könne er nichts sagen, der Hund sei noch ein wenig
herumgegangen, habe aber die Pfote nicht mehr belastet. Ob er gehinkt habe,
könne er nicht sagen. Er sei in einer Distanz von 20 bis 30 m zum Hund
gewesen. Wenn der Beschwerdeführer aber den Hund auf den Boden geworfen hätte,
hätten die herumstehenden Personen zweifellos reagiert. Mit Schreiben vom 14. Oktober
2016.
– dieses Schreiben war im Zeitpunkt der Einvernahme von S anscheinend
bekannt, jedoch noch undatiert – hatte der Zeuge S schon zuvor die
Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer als unwahr bezeichnet. Er sei
direkter Augenzeuge gewesen und habe gesehen, wie es zur Verletzung des Tieres
gekommen sei. Er bezeuge, dass sich der Hund des Beschwerdeführers den
Beinbruch beim Herumtollen und Spielen zugezogen habe.
Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführte, sind die Angaben
des Zeugen S zum Vorfall mit dem Hund des Beschwerdeführers recht unpräzise. In
zeitlicher Hinsicht legte der Zeuge S den Vorfall in den November und auf ein
Wochenende, derweil der 8. Oktober 2015 ein Donnerstag war. Nicht recht
einsichtig ist auch, wie der Zeuge aus 20 bis 30 m Entfernung gesehen
haben will, dass der Hund seine Pfote nicht mehr belaste, indessen nicht
erkennen konnte, ob er gehinkt habe oder nicht. Schliesslich sah er den Vorfall
als solchen nicht direkt, sondern hörte nur das plötzliche Winseln des Hundes
beim Herumspringen am Seeufer. Im Schreiben vom 14. Oktober 2016 bezeugte S
zwar, dass sich der Hund beim Herumtollen am See das Bein gebrochen habe;
anlässlich der späteren Zeugeneinvernahme vom 13. Dezember 2016 vermochte
er dagegen nichts Genaues zur Verletzung des Hundes zu sagen.
Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass der Zeuge S gesehen
hat, was er bezeugte. Jedoch kann aus den von ihm geschilderten Beobachtungen
nicht zwingend geschlossen werden, dass sich der Hund dabei das Bein gebrochen
habe. Entsprechend wird dadurch die Zeugenaussage von W auch nicht zwingend
widerlegt, denn der Vorfall am See könnte sich immerhin zeitlich nach
demjenigen in der Wohnung ereignet haben. Festzuhalten bleibt aber, dass die
Angaben des Zeugen S in zeitlicher und sachlicher Hinsicht so vage gehalten
sind, dass sie jedenfalls die Darstellung des Beschwerdeführers nicht zu
stützen vermögen.
3.2
W
bestätigte als Zeugin ihre Aussagen vor der Polizei, dass sie sich am Abend des
7.
Oktober 2015 mit dem Beschwerdeführer getroffen und später mit ihm in
dessen Wohnung aufgehalten habe. Sie sei aber nicht am See mit dem
Beschwerdeführer gewesen, sondern er habe sie zuhause abgeholt, und nachdem er
an der J-Strasse noch etwas abgeholt habe, seien sie in seine Wohnung gegangen,
wo es dann vorerst zum Beischlaf gekommen sei. Danach habe sich der Hund C auf
dem Sofa versäubert. Der Beschwerdeführer habe ihn wutentbrannt gepackt und auf
den Boden geworfen. Der Hund habe stark geheult und gejammert, was sie sehr
beschäftigt habe. Der Vorfall habe sich nach Mitternacht, demnach am frühen
Morgen des 8. Oktober 2015, ereignet. Morgens um 04.00 Uhr etwa sei
sie wieder gegangen (vgl. auch vorn I.A).
3.2.1
Soweit der Beschwerdeführer danach trachtet, die Zeugin W insofern als
unglaubwürdig hinzustellen, als sie eine überaus ungehaltene Person sei und
sich wegen seiner Zurückweisung an ihm rächen wolle, macht das ihre Aussage als
Zeugin nicht unglaubwürdig. Sie gestand zu, das Gespräch mit dem Anwalt des
Beschwerdeführers etwas abrupt und nicht besonders höflich beendet zu haben,
weil dieser sie dazu habe bewegen wollen, ihre Vorwürfe an den Beschwerdeführer
zu revidieren. Es ist nicht einzusehen, weshalb diese Reaktion die
Glaubwürdigkeit der Zeugin beeinträchtigen sollte, ist sie doch vielmehr
Zeichen dafür, dass sie von ihrer Wahrnehmung überzeugt war.
Vom Beschwerdeführer
wurde ferner nicht substanziiert bestritten, dass in seiner Wohnung ein
One-night-stand mit der Zeugin W stattgefunden habe, was sie erst auf Frage
seines Vertreters vorgebracht hatte. Vor diesem Hintergrund erweist sich sein
Vorbringen, er habe die Annäherungsversuche der Zeugin zurückgewiesen, und diese
wolle sich an ihm rächen, als wenig glaubhaft. In zeitlicher Hinsicht will der
Beschwerdeführer die Zeugin etwa um Mitternacht aus der Wohnung geworfen und
kurz danach erste SMS von ihr erhalten haben, dass er seinen Hund misshandelt
habe. Aus dem SMS-Verkehr zwischen ihm und der Zeugin ergibt sich allerdings
etwas anderes (dazu sogleich E. 3.2.2), was gegen die Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers spricht. Keine Rolle für die Glaubwürdigkeit der Zeugin
spielt, ob sie einmal Sadomaso-Praktiken anbot oder nicht, was sie ihren
Angaben zufolge mit 24 Jahren gemacht habe, heute aber nicht mehr. Ferner
legte sie dar, dass sie und der Beschwerdeführer an jenem Abend reichlich Bier
konsumiert hätten, was vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten
wurde.
3.2.2
Die Aussagen der Zeugin W sind schlüssig und konsistent, sowohl vor der
Polizei als auch vor der Staatsanwaltschaft. Insbesondere finden sie auch ihre
Entsprechung im SMS-Verkehr zwischen der Zeugin und dem Beschwerdeführer,
einerseits mit Bezug auf das Treffen vom 7. Oktober 2015 um ca. 17.00 Uhr
mit dem Beschwerdeführer und seinem Hund, anderseits aber auch mit Bezug auf
den Vorfall mit dessen Hund. Es ist daraus jedenfalls nicht ersichtlich, dass
sich die Zeugin schon am Nachmittag des 7. Oktober 2015 um 14.30 Uhr mit
dem Beschwerdeführer am See getroffen und sich der Hund bereits an diesem Tag
verletzt hätte, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Der Zeuge S konnte den
Zeitpunkt des Vorfalls nicht genau festlegen (vorn E. 3.1), was nicht für
den 7. Oktober 2015 spricht.
3.2.3
Am 8. Oktober 2015 gegen Abend – die Zeugin W will die Wohnung des
Beschwerdeführers am Morgen des 8. Oktober 2015 um ca. 04.00 Uhr verlassen
haben, sie habe viereinhalb Stunden geschlafen, sich anschliessend zum Bus
begeben und wünschte dem Beschwerdeführer und seinem Hund noch einen
"schönen Abend" – wandte sich die Zeugin W per SMS an den
Beschwerdeführer, um nach dem Wohlergehen des Hundes zu fragen. Bis dahin hatte
sie den Beschwerdeführer demnach nicht angetroffen. Der Beschwerdeführer befand
sich zum Zeitpunkt, als ihn die Nachricht der Zeugin W erreichte, mit dem Hund
beim Arzt; gemäss seinen Angaben war dies um etwa 18.00 Uhr. Es kann demnach
nicht zutreffen, dass sich die Zeugin W bereits kurz nach Mitternacht mit den
Vorwürfen der Misshandlung des Hundes an den Beschwerdeführer gewandt hätte,
weil er ihre Annäherungsversuche zurückgewiesen habe, worauf schon der Wunsch
nach einem "schönen Abend" in ihrer SMS-Nachricht hinweist.
Nachdem die Zeugin W
gemäss dem SMS-Verkehr (der dem Beschwerdeführer zur Einsicht zur Verfügung
stand) den Beschwerdeführer weder am 7. noch am 8. Oktober 2015 am See
getroffen hatte, stellt sich die Frage, woher sie von der Verletzung des Hundes
hätte wissen können, wenn sie eben beim Vorfall am frühen Morgen des
8.
Oktober 2015 nicht dabei gewesen wäre. Auch wenn der SMS-Verkehr
anschliessend zunehmend aggressiver wurde, ändert dies nichts an den beschriebenen
Vorgängen. Immerhin wäre es denkbar, dass der Beschwerdeführer den Hund am 8. Oktober
2015.
nachmittags am See ausführte, wobei dieser dannzumal seine Verletzung
bereits gehabt hätte, was ihm aber das Gehen nicht verunmöglichte. Völlig
ausgeschlossen erscheint Solches nicht, nachdem der Beschwerdeführer
zugestandenermassen seinen verletzten Hund die Treppen steigen liess, da er fit
genug dafür gewesen sei und es sich dabei um eine robuste Rasse handle. Selbst
wenn der Hund beim Spielen am See am Nachmittag des 8. Oktober 2015 mit
einer Pfote zwischen zwei Steinen stecken geblieben und gestürzt wäre, erklärte
dies zwar die Beobachtungen des Zeugen S, doch wäre dies jedenfalls nicht
ursächlich für den Beinbruch gewesen (dazu sogleich E. 3.2.4).
3.2.4
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers findet die Darstellung der
Zeugin W auch ihre Entsprechung im Arztbericht vom 29. Oktober 2015 und
dem Fachgutachten. Gemäss dem Bericht des Arztes Dr. F sei der Hund über ein
Mäuerchen gesprungen und hängen geblieben. Die Verletzung sei hochgradig
schmerzhaft. Im Röntgen ergab sich eine nicht verschobene Tibiafraktur, die
konservativ mit festem Verband und Schonung behandelt werden könnte. Die viel
feiner gebaute Fibula war nicht gebrochen. Anlässlich der Kontrolle vom 20. Oktober
2015.
stellte die zuständige Tierärztin in derselben Praxis fest, dass der
Beschwerdeführer das Bein des Hundes nur bis zum Tarsus verbinde. Er habe
keinerlei Einsicht, dass der Knochen so vermutlich nicht heilen könne, obwohl
mindestens fünf Mal erklärt worden sei, wie es korrekt wäre. In der
Untersuchung vom 4. November 2015 ergab sich eine deutliche Fehlstellung
am gebrochenen Bein, ein massiver Kallus (neu gebildetes Knochengewebe nach
einer Fraktur) um die Frakturstellen, und es wurde Schonung des Hundes empfohlen.
Der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach der Hund
entweder über ein Mäuerchen gesprungen und hängen geblieben oder zwischen zwei
Steinen am Seeufer mit einer Pfote stecken geblieben sei, steht vorab entgegen,
dass keine Schürfungen oder Kratzer auf der Haut festgestellt wurden. Solche
wären aber zwingend zu erwarten gewesen, wenn der Hund in der raschen Bewegung
durch das Hängenbleiben an der Hinterhand plötzlich blockiert worden und
gestürzt wäre. Zudem wäre eine sogenannte Biegefraktur zu erwarten gewesen,
ebenso, dass aufgrund der hohen Krafteinwirkung auch die Fibula (Wadenbein),
die viel dünner ist als die Tibia (Schienbein) gebrochen wäre. Der
radiologische Befund ergab jedoch eine fragmentierte Schrägfraktur der Tibia (Bruch geradlinig spitzwinklig zur Längsachse des Knochens) ohne
Bruch der Fibula, was auf die Einwirkung starker Axialkräfte auf den Knochen
hindeutet. Diese starken Axialkräfte passten auf den geschilderten Aufprall des
Hundebeins auf den Boden aufgrund der diagnostizierten Frakturlinie und ebenso,
weil die Fibia nicht auch gebrochen ist. Dem Fachgutachten erscheint die
Darstellung der Zeugin W mit Bezug auf die Verletzungen des Hundes deshalb als
plausibler als diejenige des Beschwerdeführers.
3.3
Der Beschwerdeführer
bringt nichts Substanzielles vor, das ein Abweichen vom Fachgutachten und von
der Darstellung der Zeugin W rechtfertigen könnte. Unter diesen Umständen
erscheint die definitive Beschlagnahmung des Hundes als notwendig zum Schutz
des Tieres. Dies umso mehr, als gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid auch die
Pflege des Hundes durch den Beschwerdeführer stark zu wünschen übrig liess,
worauf vorab verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
VRG).
3.3.1
Allein
schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Hund in der Wut auf den
Boden warf mit der Folge des Beinbruchs stellt eine eklatante Verletzung der
Pflicht dar, als Tierhalter ein Tier vor Schmerzen, Leiden und Angst zu
bewahren (vorn E. 2.1). Danach dauerte es wiederum lange, bis der
Beschwerdeführer seinen Hund einem Tierarzt zeigte, auch wenn dies – folgt man
der Darstellung der Zeugin W, wonach die Verletzung des Hundes "C" in
den frühen Morgenstunden des 8. Oktober 2015 geschah (und nicht am
Nachmittag des 7. Oktober 2015) – nicht am Folgetag, sondern etwa 18 Stunden
später der Fall war. Dabei ist wie erwähnt nicht ausgeschlossen, dass der
Beschwerdeführer seinen Hund zuvor mit bereits gebrochenem Bein noch an den See
mitnahm (vorn E. 3.1 in fine), was sich kaum mit seiner Pflicht
vereinbaren liesse, das Befinden seines Tiers im Rahmen der Pflege so oft wie
nötig zu überprüfen und ein verletztes Tier unverzüglich seinem Zustand
entsprechend zu pflegen (vorn E. 2.3). Weiter wird dem Beschwerdeführer zu
Recht vorgehalten, den Verband nicht richtig angelegt zu haben, obwohl er dazu
von der Tierärztin energisch angehalten worden war (vorn E. 3.2.4). Der
Hinweis des Beschwerdeführers darauf, zwischen ihm und dem Tierarzt habe ein
Missverständnis über die Bruchstelle geherrscht, erscheint dagegen wenig
überzeugend und hätte ihn mindestens nicht davon abgehalten, es nach der Instruktion
durch die Tierärztin am 20. Oktober 2015 richtig zu machen. Er nahm die
Fehlstellung des Beines des Hundes damit in Kauf. Entgegen seiner Darstellung
liess er seinen Hund auch mit der Verletzung Treppen steigen (vorn E. 3.2.3).
Zudem setzte er das Schmerzmittel des Hundes ab, weil dieser es nicht vertragen
habe; die Anfrage beim Tierarzt nach einem anderen Schmerzmedikament hätte dem
Hund auch diesbezüglich weitere Schmerzen erspart. Wenigstens versorgte er
seinen Hund mit dem Schmerzmittel eines anderen Hundes in geringerer Dosierung.
3.3.2
Allerdings
beruft sich der Beschwerdeführer auf verschiedene Belege, die ihn als liebevollen
Hundehalter auszeichnen. So haben diverse Personen einen vorbereiteten
Unterschriftenbogen unterzeichnet, wonach die Unterzeichneten [gemäss
vorgegebenem Text] den Beschwerdeführer mehrfach mit seinem Hund C gesehen
hätten und bestätigen könnten, dass er mit diesem sehr liebevoll und gewissenhaft
umgehe und sich sehr gut um sein Tier kümmere. Andere Personen bestätigten,
dass er seinen Hund nicht schlage. Das wird dem Beschwerdeführer auch nicht
vorgeworfen, sondern dass er in der Wut den Hund zu Boden geworfen habe. Das
mag ein einmaliges Vorkommnis in einem kurzen Moment der Unbeherrschtheit,
allenfalls auch unter Alkoholeinfluss (vorn E. 3.2.1), gewesen sein. Ein
solches wird aber durch die vorliegenden Bestätigungen nicht ausgeschlossen,
ebenso wenig, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an diesen Vorfall den Hund
ungenügend gepflegt habe. Im Übrigen sind auch Beobachtungen von Personen im
Umfeld des Beschwerdeführers im Recht, die ihm einen schlechten Umgang mit
seinem Hund attestieren und ihm aggressives und bedrohliches Verhalten
insbesondere beim Nachfragen nach den Verletzungen seines Hundes, aber auch
anderweitig, vorwerfen, die ihrerseits aber keinen Beweis für das konkret
Vorgefallene liefern.
4.
4.1
In der
Rekursschrift beanstandete der Beschwerdeführer, dass die definitive Beschlagnahme
und das ihm auferlegte unbefristete Tierhalteverbot nicht die mildesten
Massnahmen darstellten und unverhältnismässig wären. Dazu nahm die Vorinstanz
in ihrem Entscheid ausführlich Stellung. In der Beschwerde verlangt der
Beschwerdeführer, der Hund C sei ihm herauszugeben, und es sei ihm gegenüber
kein Tierhalteverbot auszusprechen, ohne dies jedoch zu begründen. Damit ist
die Frage der Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen angesprochen.
4.2
Wesentlich
ist mit Bezug auf die Frage der Verhältnismässigkeit der angeordneten
Massnahmen, dass die Anträge auf Rückgabe des Hundes und Aufhebung des
Tierhalteverbots in der Beschwerde nicht begründet werden. Angesichts des
Umstands, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist und es sich beim Fehlen
der Begründung nicht um einen rein formellen Mangel handelt, war die
Beschwerdeschrift nicht zur Verbesserung zurückzuweisen. Fehlt die Begründung,
ist aber auf die Beschwerde nicht einzutreten (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23
N. 8 in Verbindung mit § 54 N. 1; § 23 N. 30 f.).
Dies gilt auch dann, wenn eine Beschwerde nur teilweise nicht begründet wird.
Demnach ist auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten,
als sie die Herausgabe des Hundes an den Beschwerdeführer verlangt und das
unbefristete Tierhalteverbot aufgehoben haben will. Im Übrigen ist die
Beschwerde dagegen abzuweisen.
5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführer als
vollständig unterliegend zu betrachten, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens
zu auferlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Bei diesem Ausgang steht ihm eine Parteientschädigung nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG). Eine solche wurde von der Gegenpartei nicht verlangt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 3'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …