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Entscheid

VB.2016.00773

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00773

18. Mai 2017Deutsch25 min

(URT.2017.18953)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

deutscher Staatsangehöriger, geboren 1979, ist Halter des Hundes "C",

Rasse D, geboren am Mitte 2015 (Chip-Nr. 01), den er im September

2015 in Frankreich erwarb. Am Abend des 7. Oktober 2015 will sich W zu A

in dessen Wohnung in E begeben haben. Nach ihrer Darstellung habe sich A um

Mitternacht oder kurz danach (am frühen Morgen des 8. Oktober 2015) auf

das Sofa setzen wollen und festgestellt, dass sich der Hund "C"

darauf versäubert habe. In der Folge habe A den Hund wutentbrannt gepackt und

durch den Raum geworfen. Beim Aufprall habe der Hund laut aufgewinselt. W habe

sich zum Hund "C" begeben und festgestellt, dass mit dessen rechtem

Hinterbein etwas nicht stimme. Sie habe den Hund auf ihren Arm genommen, doch A

habe ihn ihr entrissen. Der Hund habe wiederum aufgejault, worauf A ihm

Schnauze und Nase zugehalten habe, um ihn ruhig zu stellen. Daraufhin habe W A

geohrfeigt. Schliesslich habe sich dieser etwas beruhigt, und sie hätten noch

über den Vorfall gesprochen. Sie habe dann um ca. 4 Uhr morgens die

Wohnung As verlassen.

B. Das

Veterinäramt wurde von W am 27. Oktober 2015 über die von ihr erhobenen

Vorwürfe in Kenntnis gesetzt, eröffnete in der Folge ein Verfahren gegen A und

beschlagnahmte den Hund vorsorglich am 3. November 2015. Parallel läuft

ein Strafverfahren gegen A wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, in

dessen Verlauf verschiedene Zeugeneinvernahmen stattfanden. A bestritt die

Darstellung von W vehement. Nach seiner Ansicht habe sich der Hund "C"

am Nachmittag des 7. oder 8. Oktober 2015 beim Spielen am See verletzt,

entweder weil er über ein Mäuerchen gesprungen und dabei hängen geblieben sei

(Version gegenüber dem Tierarzt F) oder weil er mit der Pfote in einer Spalte

zwischen zwei Steinen am Seeufer hängen geblieben und umgekippt sei (Version

gegenüber dem Veterinäramt).

C. Nach

diversen Abklärungen beschlagnahmte das Veterinäramt den Hund "C" mit

Verfügung vom 4. Februar 2016 definitiv und sprach gegenüber A ein unbefristetes

Tierhalteverbot aus. Die Kosten der Verfügung wurden A auferlegt. Das

Veterinäramt folgte mit seinem Entscheid nach Würdigung der Arztberichte, der

konkreten Umstände und verschiedener Berichte über das Verhalten As gegenüber

seinem Hund im Wesentlichen der Darstellung von W und hielt die Darstellung der

Verletzung des Hundes "C" durch A für nicht zutreffend.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung vom 4. Februar 2016 liess der

nunmehr anwaltlich vertretene A am 7. März 2016 bei der

Gesundheitsdirektion Rekurs erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung

sei aufzuheben, der Hund "C" an ihn herauszugeben, und es sei kein

Tierhalteverbot gegen ihn auszusprechen. Eventualiter sei das Verfahren an die

Rekurrentin (recte: an den Rekursgegner) zurückzuweisen, und es sei die

Befragung von W vorzunehmen unter Wahrung des Teilnahmerechts von A. Nach

Beizug der Protokolle über die polizeiliche Befragung von A, W und G (Nachbarin

von A) sowie nach Beizug der in der Strafuntersuchung eingeholten

Zeugenaussagen von W und G sowie der Befragung des beschuldigten A wies die

Gesundheitsdirektion den Rekurs mit Verfügung vom 8. November 2016 ab.

III.

Dagegen liess A am 7. Dezember 2016 Beschwerde am

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung der

Gesundheitsdirektion vom 8. November 2016 sei aufzuheben, der Hund "C"

sei an ihn herauszugeben, und von einem Tierhalteverbot gegen ihn sei abzusehen.

Eventualiter sei ein Gutachten über die Verletzung des Hundes "C"

sowie deren mögliche Ursachen einzuholen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

(inkl. MwSt) zulasten des Staates. Die Gesundheitsdirektion verzichtete am

4.

Januar 2017 auf Stellungnahme und beantragte die Abweisung der

Beschwerde unter Hinweis auf die Begründung im Rekursentscheid und die Akten.

Das Veterinäramt liess sich am 24. Januar 2017 vernehmen und beantragte,

die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 8. Februar

2017.

äusserte sich A zu den erwähnten Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gestützt auf

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Zum

Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1 e contrario in

Verbindung mit § 38 Abs. 1 VRG).

1.2

Der

Beschwerdeführer legte mit der Beschwerde die schriftliche Aussage von S vom

14.

Oktober 2016 ins Recht, wonach der Beschwerdeführer zu Unrecht der

Tierquälerei und Misshandlung seines Hundes beschuldigt werde. Er habe zudem

als direkter Augenzeuge gesehen, wie es zur Verletzung des Tieres am See beim

Herumtollen und Spielen gekommen sei. Dieses Schreiben wurde neu zu den Akten

gegeben. Im Rahmen des Streitgegenstandes ist die Bezeichnung und Einreichung

neuer Beweismittel ohne Weiteres zulässig, umso mehr, als das

Verwaltungsgericht vorliegend als erste Gerichtsinstanz mit der Angelegenheit

befasst ist (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 52 N. 13). Die Beteiligten konnten sich dazu

äussern.

1.3

Die vom

Beschwerdeführer im Rekursverfahren verlangte Befragung von W fand unter

Wahrung seines Teilnahmerechts im Rahmen der strafrechtlichen Untersuchung am

7.

März 2016 statt. Allerdings war damals der Beschwerdeführer abwesend,

sein [damaliger] Rechtsvertreter hingegen anwesend, der verschiedene

Ergänzungsfragen stellte. In der Beschwerde bringt der neue Vertreter des

Beschwerdeführers vor, der Verzicht auf die Teilnahme an der staatsanwaltlichen

Einvernahme vom 7. März 2016 hätte nur durch den Beschwerdeführer selber

erklärt werden können; dieser habe aber nie auf seine Teilnahme verzichtet,

weshalb auf die Aussagen von W nicht abgestellt werden könne.

Nach Art. 147 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom

5.

Oktober 2007 haben die Parteien [und ihre Rechtsbeistände] das Recht,

bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu

sein und den einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Verfahrensleitung

bestimmt, wann das Fragerecht ausgeübt werden darf. Das Recht auf Teilnahme

umfasst auch den Anspruch auf rechtzeitige Benachrichtigung. Auf die Benachrichtigung

und auf die Teilnahme an der Beweiserhebung kann in Kenntnis des Rechts

verzichtet werden. Der Verzicht kann, solange die Beweiserhebung noch nicht

stattgefunden hat, widerrufen werden. Bleibt ein Anwesenheitsberechtigter der

Beweiserhebung trotz ordnungsgemässer Benachrichtigung und ohne zwingenden

Grund fern, ist ein stillschweigender Verzicht anzunehmen. Ein Verzicht lässt

weder einen Anspruch auf Wiederholung entstehen noch führt er zur

Unverwertbarkeit des Beweisergebnisses (Dorrit Schleiminger Mettler, Kommentar

zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Basel 2014, Art. 147

N. 8 ff.; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,

Praxiskommentar, 2. A., Art. 147 N. 6 ff.). Art. 147

StPO begründet keine Teilhabepflicht, sondern ein Teilhabe-recht der Partei und

ihres Rechtsbeistands. Es steht den Parteien somit frei, ob sie teilnehmen

wollen oder nicht (Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber, Kommentar

zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich etc. 2014, Art. 147

N. 8).

Demnach ist nicht erstellt, dass besondere Anforderungen

an den Verzicht einer Partei auf die Teilnahme an der staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme einer Belastungszeugin vorgesehen wären, umso weniger, als eine

Teilhabepflicht an dieser Einvernahme nicht besteht und das blosse

Fernbleiben einer Partei (wie des Beschwerdeführers) als stillschweigender

Verzicht gewertet wird. Der Beschwerdeführer legte denn auch nicht dar,

inwieweit er auf Teilnahme an der Einvernahme der Zeugin W nicht persönlich

oder nicht gültig verzichtet habe oder gar darüber nicht benachrichtigt worden

wäre; den Akten lässt sich dazu nichts entnehmen mit Ausnahme des vermerkten

Verzichts. Sein damaliger Vertreter war jedenfalls anwesend, weshalb der

Beschwerdeführer einzig auf seine persönliche Anwesenheit an der

Zeugeneinvernahme verzichtet hatte. Hingegen übte er über seinen damaligen

Vertreter sein Recht auf Teilnahme an der Zeugeneinvernahme und das Recht,

Fragen an die Zeugin W zu stellen, tatsächlich aus.

Im Übrigen hätte es dem Beschwerdeführer offengestanden,

die behauptete Unverwertbarkeit der Aussage der Zeugin W über seinen neuen

Vertreter viel früher geltend zu machen. In seiner Eingabe an die Rekursinstanz

vom 9. Mai 2016 hatte dieser ausdrücklich die Einsicht in das Protokoll

der Einvernahme "einer Zeugin" vom 7. März 2016 verlangt. Die

Zustellung des Protokolls mit der Einvernahme der Zeugin W im Original und eine

entsprechende Fristansetzung zur Stellungnahme dazu erfolgten mit Einschreiben

der Gesundheitsdirektion. In der Stellungnahme vom 24. Mai 2016 liess der

Beschwerdeführer nach Einsicht in die Zeugeneinvernahme lediglich ausführen,

die Zeugin W sei eine überaus ungehaltene und vom Beschwerdeführer abgewiesene

Person, weshalb nicht verwunderlich sei, dass sie derartige Geschichten über

den Beschwerdeführer erzähle, um sich an ihm zu rächen. Wenn der

Beschwerdeführer allerdings erst nach mehr als sechs Monaten geltend macht, die

Aussage der Zeugin W sei wegen seiner Abwesenheit an der Einvernahme nicht verwertbar,

handelt er wider Treu und Glauben, hatte er doch damals nicht einmal die

Wiederholung der Zeugeneinvernahme in seiner Anwesenheit beantragt (vgl. dazu

BGr, 5. Januar 2012,6B_807/2011, E. 2). Die Einvernahme der Zeugin W

kann daher verwendet werden.

1.4

Schliesslich

verlangt der Beschwerdeführer die Einholung eines Gutachtens bei einem externen

unabhängigen Gutachter. Denselben Antrag hatte er schon vor Vorinstanz

gestellt, welche diesen mit ausführlicher Begründung abgewiesen hatte, worauf

er in der Beschwerde nicht näher eingeht. Bei den Akten liegt ein Fachgutachten

des Veterinäramtes vom 31. März 2016 betreffend Tibiafraktur i. S. A [zutreffender wohl

eher in Sachen Hund "C"], verfasst vom amtlichen Tierarzt Dr. H,

der beim Beschwerdegegner arbeitet. Bezogen auf den

Beschwerdegegner als Fachbehörde ist das von einem amtlichen Tierarzt verfasste

Fachgutachten als Fachbericht einzustufen (zum Fachbericht vgl. VGr, 12. Mai

2016, VB.2016.00009, E. 4.3).

Im Rechtsmittelverfahren ist der Beizug von Sachverständigen

dann geboten, wenn die Feststellungen der an der vorinstanzlichen Anordnung

mitwirkenden Fachstelle in Zweifel zu ziehen sind (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 7 N. 71). Solches wird vom Beschwerdeführer jedoch nicht geltend

gemacht. Er beruft sich einzig auf die rein formellen Umstände, dass ein

externer Gutachter unabhängig und der Wahrheitspflicht unterstellt sei. Es

bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, noch werden solche geltend gemacht,

dass der Verfasser des Gutachtens sich in nicht objektiver Weise mit dem Befund

(Bruch des Schienbeins) beim Hund "C" befasst hätte, der überdies

weitgehend mit demjenigen des zunächst beigezogenen Tierarztes übereinstimmt.

Zudem kommt auch der Meinung von Fachstellen ein erhöhter Beweiswert zu. Die

Gerichte dürfen grundsätzlich darauf abstellen, wenn die Rechtsanwendung

technische Probleme oder Fachfragen betrifft, zu deren Beantwortung und

Gewichtung die verfügende Behörde aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet

ist (Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 74, 146, 149). Das ist vorliegend

der Fall. Auf die Einholung eines externen Gutachtens ist daher zu verzichten.

1.5

Die

Vorinstanz hat ihren Entscheid sehr ausführlich und zutreffend begründet und

ist auf die Vorbringen in der Rekursschrift vom 7. März 2016 eingegangen, worauf

vorab verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

VRG). In der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer mit Bezug auf die

Glaubwürdigkeit der Zeugin W im Wesentlichen auf seine Rekursschrift. Eine

pauschale Verweisung auf bereits vor anderen Instanzen Vorgebrachtes genügt als

Begründung nicht; hingegen darf ergänzend auf Ausführungen hingewiesen werden,

wenn es sich hierbei um einzelne spezifische Punkte handelt und die Verweisung

klar erkennen lässt, worauf sie sich bezieht (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23

N. 18 in Verbindung mit § 54 N. 1). Insofern ist auf die

Rekursbegründung zurückzugreifen. Die Begründung ist allerdings teilweise

überholt: So fand am 7. März 2016 die Befragung der Zeugin W mindestens in

Anwesenheit des damaligen Vertreters des Beschwerdeführers statt, womit seinem

Anliegen Rechnung getragen wurde (vorn E. 1.3). Darauf, dass die Zeugin W

vom Beschwerdeführer als überaus ungehaltene Person und verschmähte Liebe

bezeichnet wird, wird noch eingegangen. Mehr wird in der Rekursschrift zur

fehlenden Glaubwürdigkeit der Zeugin jedoch nicht vorgebracht.

Hingegen begründet die Beschwerde die beantragte Aufhebung

des ausgesprochenen Tierhalteverbots nicht und verweist diesbezüglich auch

nicht auf die Rekursschrift, worin die definitive Beschlagnahme des Hundes und

das unbefristete Halteverbot für Hunde als nicht verhältnismässig – da nicht

die mildest mögliche Massnahme – bezeichnet wurden. Dies wird nachfolgend zu

berücksichtigen sein (dazu hinten E. 4).

2.

2.1

Entsprechend

der verfassungsrechtlichen Grundlage in Art. 80 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 besteht der Normzweck des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(TSchG) im Tierschutz und nicht im Schutz des Menschen vor gefährlichen

Tieren (BGr, 3. Juni 2013,2C_1200/2012, E. 4.1), indem es nach Art. 1

TSchG Zweck des Gesetzes ist, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu

schützen. Insbesondere ist das unberechtigte Zufügen von Schmerzen, Leiden,

Schäden und Angst des Tieres zu vermeiden (Art. 3 lit. b Ziff. 4,

Art. 4 Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie

angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige

Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren

(Art. 6 Abs. 1 TSchG).

2.2

Gemäss

Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde insbesondere das

Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten,

die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des

Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen

bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind,

Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Ein solches von einem Kanton

ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig (Art. 23 Abs. 2

TSchG). Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig

ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde

unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten

der Halterin/des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig,

lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 24 Abs. 1 TSchG).

2.3

Nach Art. 3

Abs. 1 und 3 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 sind Tiere

so zu halten und ist mit ihnen so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr

Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert

wird. Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der

Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene

den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter

muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen im Rahmen der

Pflege so oft wie nötig überprüfen und ist dafür verantwortlich, dass kranke

oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht,

gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 1 und 2

TSchG).

3.

Auch wenn vorliegend dem Beschwerdeführer neben anderem

vorgeworfen wird, er habe einen anderen Hund (Labrador "I") beim

Zusammentreffen mit seinem Hund "C" in aggressiver Weise vom Boden

gehoben und geschüttelt, geht es vorliegend darum, ob er an der Verletzung

seines Hundes eine Verantwortung trage und ob er den Hund "C" im

Zusammenhang mit der erlittenen Verletzung sorgsam pflegte.

3.1

Der

Beschwerdeführer verweist auf den Zeugen S, um die Aussagen der Zeugin W zu

bestreiten. In der Befragung als Zeuge vom 13. Dezember 2016 vor der

Staatsanwaltschaft I sagte S aus, er habe am Tag des Vorfalls – das müsse an

einem Wochenende anfangs oder Mitte November gewesen sein, als das Eisfeld in E

aufgebaut worden sei – den Welpen des Beschwerdeführers beobachtet. Dieser sei

an der Seeanlage herumgesprungen. Auf einmal habe es "gequietscht",

eine gewisse Aufregung habe geherrscht, der Beschwerdeführer sei in der Folge

zu den Steinen am See hinuntergegangen, habe den Hund aufgehoben und geschaut,

was mit dem Hund geschehen sei. Es hätten mehrere Leute und Passanten dagesessen

und sich um den Hund gekümmert. Er habe einfach gesehen, dass der Hund

herumgesprungen sei und plötzlich gewinselt habe. Mehr habe er nicht gesehen.

Der Hund habe sich danach auf dem Pullover des Beschwerdeführers befunden. Über

die Verletzungen könne er nichts sagen, der Hund sei noch ein wenig

herumgegangen, habe aber die Pfote nicht mehr belastet. Ob er gehinkt habe,

könne er nicht sagen. Er sei in einer Distanz von 20 bis 30 m zum Hund

gewesen. Wenn der Beschwerdeführer aber den Hund auf den Boden geworfen hätte,

hätten die herumstehenden Personen zweifellos reagiert. Mit Schreiben vom 14. Oktober

2016.

– dieses Schreiben war im Zeitpunkt der Einvernahme von S anscheinend

bekannt, jedoch noch undatiert – hatte der Zeuge S schon zuvor die

Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer als unwahr bezeichnet. Er sei

direkter Augenzeuge gewesen und habe gesehen, wie es zur Verletzung des Tieres

gekommen sei. Er bezeuge, dass sich der Hund des Beschwerdeführers den

Beinbruch beim Herumtollen und Spielen zugezogen habe.

Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführte, sind die Angaben

des Zeugen S zum Vorfall mit dem Hund des Beschwerdeführers recht unpräzise. In

zeitlicher Hinsicht legte der Zeuge S den Vorfall in den November und auf ein

Wochenende, derweil der 8. Oktober 2015 ein Donnerstag war. Nicht recht

einsichtig ist auch, wie der Zeuge aus 20 bis 30 m Entfernung gesehen

haben will, dass der Hund seine Pfote nicht mehr belaste, indessen nicht

erkennen konnte, ob er gehinkt habe oder nicht. Schliesslich sah er den Vorfall

als solchen nicht direkt, sondern hörte nur das plötzliche Winseln des Hundes

beim Herumspringen am Seeufer. Im Schreiben vom 14. Oktober 2016 bezeugte S

zwar, dass sich der Hund beim Herumtollen am See das Bein gebrochen habe;

anlässlich der späteren Zeugeneinvernahme vom 13. Dezember 2016 vermochte

er dagegen nichts Genaues zur Verletzung des Hundes zu sagen.

Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass der Zeuge S gesehen

hat, was er bezeugte. Jedoch kann aus den von ihm geschilderten Beobachtungen

nicht zwingend geschlossen werden, dass sich der Hund dabei das Bein gebrochen

habe. Entsprechend wird dadurch die Zeugenaussage von W auch nicht zwingend

widerlegt, denn der Vorfall am See könnte sich immerhin zeitlich nach

demjenigen in der Wohnung ereignet haben. Festzuhalten bleibt aber, dass die

Angaben des Zeugen S in zeitlicher und sachlicher Hinsicht so vage gehalten

sind, dass sie jedenfalls die Darstellung des Beschwerdeführers nicht zu

stützen vermögen.

3.2

W

bestätigte als Zeugin ihre Aussagen vor der Polizei, dass sie sich am Abend des

7.

Oktober 2015 mit dem Beschwerdeführer getroffen und später mit ihm in

dessen Wohnung aufgehalten habe. Sie sei aber nicht am See mit dem

Beschwerdeführer gewesen, sondern er habe sie zuhause abgeholt, und nachdem er

an der J-Strasse noch etwas abgeholt habe, seien sie in seine Wohnung gegangen,

wo es dann vorerst zum Beischlaf gekommen sei. Danach habe sich der Hund C auf

dem Sofa versäubert. Der Beschwerdeführer habe ihn wutentbrannt gepackt und auf

den Boden geworfen. Der Hund habe stark geheult und gejammert, was sie sehr

beschäftigt habe. Der Vorfall habe sich nach Mitternacht, demnach am frühen

Morgen des 8. Oktober 2015, ereignet. Morgens um 04.00 Uhr etwa sei

sie wieder gegangen (vgl. auch vorn I.A).

3.2.1

Soweit der Beschwerdeführer danach trachtet, die Zeugin W insofern als

unglaubwürdig hinzustellen, als sie eine überaus ungehaltene Person sei und

sich wegen seiner Zurückweisung an ihm rächen wolle, macht das ihre Aussage als

Zeugin nicht unglaubwürdig. Sie gestand zu, das Gespräch mit dem Anwalt des

Beschwerdeführers etwas abrupt und nicht besonders höflich beendet zu haben,

weil dieser sie dazu habe bewegen wollen, ihre Vorwürfe an den Beschwerdeführer

zu revidieren. Es ist nicht einzusehen, weshalb diese Reaktion die

Glaubwürdigkeit der Zeugin beeinträchtigen sollte, ist sie doch vielmehr

Zeichen dafür, dass sie von ihrer Wahrnehmung überzeugt war.

Vom Beschwerdeführer

wurde ferner nicht substanziiert bestritten, dass in seiner Wohnung ein

One-night-stand mit der Zeugin W stattgefunden habe, was sie erst auf Frage

seines Vertreters vorgebracht hatte. Vor diesem Hintergrund erweist sich sein

Vorbringen, er habe die Annäherungsversuche der Zeugin zurückgewiesen, und diese

wolle sich an ihm rächen, als wenig glaubhaft. In zeitlicher Hinsicht will der

Beschwerdeführer die Zeugin etwa um Mitternacht aus der Wohnung geworfen und

kurz danach erste SMS von ihr erhalten haben, dass er seinen Hund misshandelt

habe. Aus dem SMS-Verkehr zwischen ihm und der Zeugin ergibt sich allerdings

etwas anderes (dazu sogleich E. 3.2.2), was gegen die Glaubwürdigkeit des

Beschwerdeführers spricht. Keine Rolle für die Glaubwürdigkeit der Zeugin

spielt, ob sie einmal Sadomaso-Praktiken anbot oder nicht, was sie ihren

Angaben zufolge mit 24 Jahren gemacht habe, heute aber nicht mehr. Ferner

legte sie dar, dass sie und der Beschwerdeführer an jenem Abend reichlich Bier

konsumiert hätten, was vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten

wurde.

3.2.2

Die Aussagen der Zeugin W sind schlüssig und konsistent, sowohl vor der

Polizei als auch vor der Staatsanwaltschaft. Insbesondere finden sie auch ihre

Entsprechung im SMS-Verkehr zwischen der Zeugin und dem Beschwerdeführer,

einerseits mit Bezug auf das Treffen vom 7. Oktober 2015 um ca. 17.00 Uhr

mit dem Beschwerdeführer und seinem Hund, anderseits aber auch mit Bezug auf

den Vorfall mit dessen Hund. Es ist daraus jedenfalls nicht ersichtlich, dass

sich die Zeugin schon am Nachmittag des 7. Oktober 2015 um 14.30 Uhr mit

dem Beschwerdeführer am See getroffen und sich der Hund bereits an diesem Tag

verletzt hätte, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Der Zeuge S konnte den

Zeitpunkt des Vorfalls nicht genau festlegen (vorn E. 3.1), was nicht für

den 7. Oktober 2015 spricht.

3.2.3

Am 8. Oktober 2015 gegen Abend – die Zeugin W will die Wohnung des

Beschwerdeführers am Morgen des 8. Oktober 2015 um ca. 04.00 Uhr verlassen

haben, sie habe viereinhalb Stunden geschlafen, sich anschliessend zum Bus

begeben und wünschte dem Beschwerdeführer und seinem Hund noch einen

"schönen Abend" – wandte sich die Zeugin W per SMS an den

Beschwerdeführer, um nach dem Wohlergehen des Hundes zu fragen. Bis dahin hatte

sie den Beschwerdeführer demnach nicht angetroffen. Der Beschwerdeführer befand

sich zum Zeitpunkt, als ihn die Nachricht der Zeugin W erreichte, mit dem Hund

beim Arzt; gemäss seinen Angaben war dies um etwa 18.00 Uhr. Es kann demnach

nicht zutreffen, dass sich die Zeugin W bereits kurz nach Mitternacht mit den

Vorwürfen der Misshandlung des Hundes an den Beschwerdeführer gewandt hätte,

weil er ihre Annäherungsversuche zurückgewiesen habe, worauf schon der Wunsch

nach einem "schönen Abend" in ihrer SMS-Nachricht hinweist.

Nachdem die Zeugin W

gemäss dem SMS-Verkehr (der dem Beschwerdeführer zur Einsicht zur Verfügung

stand) den Beschwerdeführer weder am 7. noch am 8. Oktober 2015 am See

getroffen hatte, stellt sich die Frage, woher sie von der Verletzung des Hundes

hätte wissen können, wenn sie eben beim Vorfall am frühen Morgen des

8.

Oktober 2015 nicht dabei gewesen wäre. Auch wenn der SMS-Verkehr

anschliessend zunehmend aggressiver wurde, ändert dies nichts an den beschriebenen

Vorgängen. Immerhin wäre es denkbar, dass der Beschwerdeführer den Hund am 8. Oktober

2015.

nachmittags am See ausführte, wobei dieser dannzumal seine Verletzung

bereits gehabt hätte, was ihm aber das Gehen nicht verunmöglichte. Völlig

ausgeschlossen erscheint Solches nicht, nachdem der Beschwerdeführer

zugestandenermassen seinen verletzten Hund die Treppen steigen liess, da er fit

genug dafür gewesen sei und es sich dabei um eine robuste Rasse handle. Selbst

wenn der Hund beim Spielen am See am Nachmittag des 8. Oktober 2015 mit

einer Pfote zwischen zwei Steinen stecken geblieben und gestürzt wäre, erklärte

dies zwar die Beobachtungen des Zeugen S, doch wäre dies jedenfalls nicht

ursächlich für den Beinbruch gewesen (dazu sogleich E. 3.2.4).

3.2.4

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers findet die Darstellung der

Zeugin W auch ihre Entsprechung im Arztbericht vom 29. Oktober 2015 und

dem Fachgutachten. Gemäss dem Bericht des Arztes Dr. F sei der Hund über ein

Mäuerchen gesprungen und hängen geblieben. Die Verletzung sei hochgradig

schmerzhaft. Im Röntgen ergab sich eine nicht verschobene Tibiafraktur, die

konservativ mit festem Verband und Schonung behandelt werden könnte. Die viel

feiner gebaute Fibula war nicht gebrochen. Anlässlich der Kontrolle vom 20. Oktober

2015.

stellte die zuständige Tierärztin in derselben Praxis fest, dass der

Beschwerdeführer das Bein des Hundes nur bis zum Tarsus verbinde. Er habe

keinerlei Einsicht, dass der Knochen so vermutlich nicht heilen könne, obwohl

mindestens fünf Mal erklärt worden sei, wie es korrekt wäre. In der

Untersuchung vom 4. November 2015 ergab sich eine deutliche Fehlstellung

am gebrochenen Bein, ein massiver Kallus (neu gebildetes Knochengewebe nach

einer Fraktur) um die Frakturstellen, und es wurde Schonung des Hundes empfohlen.

Der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach der Hund

entweder über ein Mäuerchen gesprungen und hängen geblieben oder zwischen zwei

Steinen am Seeufer mit einer Pfote stecken geblieben sei, steht vorab entgegen,

dass keine Schürfungen oder Kratzer auf der Haut festgestellt wurden. Solche

wären aber zwingend zu erwarten gewesen, wenn der Hund in der raschen Bewegung

durch das Hängenbleiben an der Hinterhand plötzlich blockiert worden und

gestürzt wäre. Zudem wäre eine sogenannte Biegefraktur zu erwarten gewesen,

ebenso, dass aufgrund der hohen Krafteinwirkung auch die Fibula (Wadenbein),

die viel dünner ist als die Tibia (Schienbein) gebrochen wäre. Der

radiologische Befund ergab jedoch eine fragmentierte Schrägfraktur der Tibia (Bruch geradlinig spitzwinklig zur Längsachse des Knochens) ohne

Bruch der Fibula, was auf die Einwirkung starker Axialkräfte auf den Knochen

hindeutet. Diese starken Axialkräfte passten auf den geschilderten Aufprall des

Hundebeins auf den Boden aufgrund der diagnostizierten Frakturlinie und ebenso,

weil die Fibia nicht auch gebrochen ist. Dem Fachgutachten erscheint die

Darstellung der Zeugin W mit Bezug auf die Verletzungen des Hundes deshalb als

plausibler als diejenige des Beschwerdeführers.

3.3

Der Beschwerdeführer

bringt nichts Substanzielles vor, das ein Abweichen vom Fachgutachten und von

der Darstellung der Zeugin W rechtfertigen könnte. Unter diesen Umständen

erscheint die definitive Beschlagnahmung des Hundes als notwendig zum Schutz

des Tieres. Dies umso mehr, als gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid auch die

Pflege des Hundes durch den Beschwerdeführer stark zu wünschen übrig liess,

worauf vorab verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

VRG).

3.3.1

Allein

schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Hund in der Wut auf den

Boden warf mit der Folge des Beinbruchs stellt eine eklatante Verletzung der

Pflicht dar, als Tierhalter ein Tier vor Schmerzen, Leiden und Angst zu

bewahren (vorn E. 2.1). Danach dauerte es wiederum lange, bis der

Beschwerdeführer seinen Hund einem Tierarzt zeigte, auch wenn dies – folgt man

der Darstellung der Zeugin W, wonach die Verletzung des Hundes "C" in

den frühen Morgenstunden des 8. Oktober 2015 geschah (und nicht am

Nachmittag des 7. Oktober 2015) – nicht am Folgetag, sondern etwa 18 Stunden

später der Fall war. Dabei ist wie erwähnt nicht ausgeschlossen, dass der

Beschwerdeführer seinen Hund zuvor mit bereits gebrochenem Bein noch an den See

mitnahm (vorn E. 3.1 in fine), was sich kaum mit seiner Pflicht

vereinbaren liesse, das Befinden seines Tiers im Rahmen der Pflege so oft wie

nötig zu überprüfen und ein verletztes Tier unverzüglich seinem Zustand

entsprechend zu pflegen (vorn E. 2.3). Weiter wird dem Beschwerdeführer zu

Recht vorgehalten, den Verband nicht richtig angelegt zu haben, obwohl er dazu

von der Tierärztin energisch angehalten worden war (vorn E. 3.2.4). Der

Hinweis des Beschwerdeführers darauf, zwischen ihm und dem Tierarzt habe ein

Missverständnis über die Bruchstelle geherrscht, erscheint dagegen wenig

überzeugend und hätte ihn mindestens nicht davon abgehalten, es nach der Instruktion

durch die Tierärztin am 20. Oktober 2015 richtig zu machen. Er nahm die

Fehlstellung des Beines des Hundes damit in Kauf. Entgegen seiner Darstellung

liess er seinen Hund auch mit der Verletzung Treppen steigen (vorn E. 3.2.3).

Zudem setzte er das Schmerzmittel des Hundes ab, weil dieser es nicht vertragen

habe; die Anfrage beim Tierarzt nach einem anderen Schmerzmedikament hätte dem

Hund auch diesbezüglich weitere Schmerzen erspart. Wenigstens versorgte er

seinen Hund mit dem Schmerzmittel eines anderen Hundes in geringerer Dosierung.

3.3.2

Allerdings

beruft sich der Beschwerdeführer auf verschiedene Belege, die ihn als liebevollen

Hundehalter auszeichnen. So haben diverse Personen einen vorbereiteten

Unterschriftenbogen unterzeichnet, wonach die Unterzeichneten [gemäss

vorgegebenem Text] den Beschwerdeführer mehrfach mit seinem Hund C gesehen

hätten und bestätigen könnten, dass er mit diesem sehr liebevoll und gewissenhaft

umgehe und sich sehr gut um sein Tier kümmere. Andere Personen bestätigten,

dass er seinen Hund nicht schlage. Das wird dem Beschwerdeführer auch nicht

vorgeworfen, sondern dass er in der Wut den Hund zu Boden geworfen habe. Das

mag ein einmaliges Vorkommnis in einem kurzen Moment der Unbeherrschtheit,

allenfalls auch unter Alkoholeinfluss (vorn E. 3.2.1), gewesen sein. Ein

solches wird aber durch die vorliegenden Bestätigungen nicht ausgeschlossen,

ebenso wenig, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an diesen Vorfall den Hund

ungenügend gepflegt habe. Im Übrigen sind auch Beobachtungen von Personen im

Umfeld des Beschwerdeführers im Recht, die ihm einen schlechten Umgang mit

seinem Hund attestieren und ihm aggressives und bedrohliches Verhalten

insbesondere beim Nachfragen nach den Verletzungen seines Hundes, aber auch

anderweitig, vorwerfen, die ihrerseits aber keinen Beweis für das konkret

Vorgefallene liefern.

4.

4.1

In der

Rekursschrift beanstandete der Beschwerdeführer, dass die definitive Beschlagnahme

und das ihm auferlegte unbefristete Tierhalteverbot nicht die mildesten

Massnahmen darstellten und unverhältnismässig wären. Dazu nahm die Vorinstanz

in ihrem Entscheid ausführlich Stellung. In der Beschwerde verlangt der

Beschwerdeführer, der Hund C sei ihm herauszugeben, und es sei ihm gegenüber

kein Tierhalteverbot auszusprechen, ohne dies jedoch zu begründen. Damit ist

die Frage der Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen angesprochen.

4.2

Wesentlich

ist mit Bezug auf die Frage der Verhältnismässigkeit der angeordneten

Massnahmen, dass die Anträge auf Rückgabe des Hundes und Aufhebung des

Tierhalteverbots in der Beschwerde nicht begründet werden. Angesichts des

Umstands, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist und es sich beim Fehlen

der Begründung nicht um einen rein formellen Mangel handelt, war die

Beschwerdeschrift nicht zur Verbesserung zurückzuweisen. Fehlt die Begründung,

ist aber auf die Beschwerde nicht einzutreten (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23

N. 8 in Verbindung mit § 54 N. 1; § 23 N. 30 f.).

Dies gilt auch dann, wenn eine Beschwerde nur teilweise nicht begründet wird.

Demnach ist auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten,

als sie die Herausgabe des Hundes an den Beschwerdeführer verlangt und das

unbefristete Tierhalteverbot aufgehoben haben will. Im Übrigen ist die

Beschwerde dagegen abzuweisen.

5.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist. Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführer als

vollständig unterliegend zu betrachten, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens

zu auferlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Bei diesem Ausgang steht ihm eine Parteientschädigung nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG). Eine solche wurde von der Gegenpartei nicht verlangt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 3'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …