VB.2016.00774
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00774
19. April 2017Deutsch23 min
(URT.2017.18887)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00774
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. April 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1995, mazedonischer Staatsangehöriger, reiste am 21. Dezember 2004
im Familiennachzug zu seinen Eltern in die Schweiz ein, wo ihm am
5. Januar 2005 eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde.
B. A ist
in der Schweiz straffällig geworden:
-
Mit Strafbefehl der Jugendstaatsanwaltschaft Zürich-Stadt vom
10. Januar 2013 wurde er wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu Diebstahl mit
einer Busse von Fr. 100.- bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. Juli
2014 wurde er wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis mit einer
bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 110.- (Probezeit von
zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 600.- bestraft.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Januar 2016
wurde er wegen versuchten Raubes und Raubes zu einer bedingten Freiheitsstrafe
von 18 Monaten (Probezeit von zwei Jahre) verurteilt.
Mit Verfügung vom 7. April 2016 widerrief das
Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn
aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis
13. Juni 2016.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 8. November 2016 ab und setzte
ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 10. Januar 2017.
III.
Am 9. Dezember 2016 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion vom 8. November 2016 sei aufzuheben und es sei ihm
die Niederlassungsbewilligung zu belassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Weiter seien die Kosten des Rekursverfahrens sowie die Kosten des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes ohne Nachzahlungspflicht auf die Staatskasse
zu nehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und die Einsetzung seines Anwalts als unentgeltlicher
Rechtsbeistand.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2017 gewährte
das Verwaltungsgericht den Parteien das rechtliche Gehör in Bezug auf die
beigezogenen Akten des Strafverfahrens.
Am 22. Dezember 2016 und am 9. März 2017 reichte
der Beschwerdeführer Beschwerdeergänzungen und weitere Beweismittel zu den Akten.
Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das
Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn
der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder
gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder
Art. 61 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet
wurde (Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr
(BGE 135 II 377).
2.2
Der
Beschwerdeführer ist am 28. Januar 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten
verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb unbestrittenermassen vor.
3.
3.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96
Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das
Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das
Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; 135 II 377 E. 4.3).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an
eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische
Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines
Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der
Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr
verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer
Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und
sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3;
BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Das trifft insbesondere
zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in
Gefahr gebracht hat oder er zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch
fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E.
2.
; 139 I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3). Zu berücksichtigen ist auch, in
welchem Alter die ausländische Person eingereist ist (BGE 125 II 521
E. 2b). Neben der Dauer des Aufenthalts und dem Alter bei der Einreise ist
bei der Interessenabwägung auch der bisherige, nach dem nationalen Recht mehr
oder weniger gefestigte Aufenthaltsstatus zu berücksichtigen (BGr,
4.
Dezember 2014,2C_573/2014, E. 3.3 mit Hinweis auf das Urteil des
EGMR Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014
[12738/10] § 108; BGr, 13. Februar 2015,2C_685/2014,
E. 5.3).
3.2
Treten Jugendliche oder junge Erwachsene, die im Aufnahmestaat
sozialisiert worden sind, strafrechtlich in Erscheinung, so besteht im Fall
überwiegend nicht gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur wenig Raum für eine
Aufenthaltsbeendigung. Handelt es sich bei den begangenen Straftaten jedoch um
Gewaltdelikte, so vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des
Straftäters, je nach Gewichtung der übrigen, ebenfalls bei der
Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente, dessen privates Interesse an
einem Verbleib im Aufnahmestaat zu überwiegen. Selbst eine einmalige Straftat
kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutsverletzung
schwer wiegt (vgl. BGr, 9. Januar 2017,2C_431/2016, E. 3.3; BGr, 7. Juni 2016,2C_34/2016, E. 2.4; BGr, 25. April 2015,
2C_896/2014, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; VGr, 1. Februar 2017,
VB.2016.00531).
3.3
Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) verlieren Ausländer unabhängig
von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche
auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen
Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren
Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen
Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig
verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese
Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen
verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung nach
Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung
zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu
Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung
ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat-
und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2; 139 I 16 E. 5.3;
BGr, 2. Dezember 2016,2C_860/2016, E. 2.2 ).
3.4
Art. 8 EMRK verschafft gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten
Staat oder auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden
Orts (BGE 138 I 246 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2b/cc). Es kann jedoch
das Recht auf Familienleben verletzen, wenn einem Ausländer, dessen
Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit in der Schweiz
untersagt wird; vorausgesetzt wird nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung,
dass der hier weilende Familienangehörige selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
hat (BGE 130 II 281 E. 3.1; 126 II 377 E. 2b/aa). Unabhängig vom
Vorliegen einer familiären Beziehungen kann eine ausländerrechtliche
Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) verletzen (vgl. BGE 139
I 16 E. 2.2.2). Nach der Rechtsprechung des EGMR bilden die sozialen
Bindungen zwischen dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein
Leben und seinen Platz gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben"
im Sinn von Art. 8 EMRK (EGMR-Urteil Vasquez gegen Schweiz vom
26.
November 2013 [Nr. 1785/08] § 37), insbesondere bei jungen
Erwachsenen, die im Aufnahmestaat aufgewachsen sind. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es für einen entsprechenden Anspruch
auf Achtung des Privatlebens besonders intensiver, über eine normale
Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur
bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen
Bereich in der Schweiz. In der Regel genügen hierfür eine lange Anwesenheit und
die damit verbundene normale Integration für sich nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1;
126.
II 377 E. 2c; BGr, 14. Oktober 2014,
2C_1229/2013, E. 2.2). Ein Eingriff in das Recht auf Privatleben
kann unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36
BV gerechtfertigt werden, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist
sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des
Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es
sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen
gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt,
wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis"
gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig
erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140
I 145; BGr, 2. Dezember 2014,2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden
Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach
innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer
aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG;
BGr, 27. Februar 2014,2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und
bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen
Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher
oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat
oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung
verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser;
(4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat
und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der
aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung.
4.
4.1
Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall
des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62
Abs. 1 lit. b AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE
134.
II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). In einem zweiten Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum
angefochtenen Urteil zu würdigen.
Der Beschwerdeführer wurde zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe
von 18 Monaten verurteilt. Das Strafmass indiziert ein mittleres
migrationsrechtliches Verschulden, liegt es zwar über der Grenze von einem
Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs bzw. die Nichtverlängerung
massgeblich ist, jedoch nicht besonders weit.
4.2
Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der
deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das
öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen
Interessens an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen
Urteil, das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die
Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich
das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014,2C_159/2014, E. 4.1).
4.2.1
Verschuldenserhöhend ist zu werten, dass der
Beschwerdeführer schon mehrfach strafrechtlich verurteilt worden ist: Im Januar
2013.
wurde er wegen mehrfacher Gehilfenschaft zum Diebstahl und im Juli 2014
wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis.
Bei den vom Beschwerdeführer
verübten Straftaten sind insbesondere die Verurteilungen wegen versuchten
Raubes und wegen Raubes genauer zu betrachten. Für die das vorliegende
Verfahren auslösende Verurteilung vom 28. Januar 2016 liegt zwar kein
begründetes Urteil vor. Der Beschwerdeführer hat dem Urteilsvorschlag gemäss
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zugestimmt, weshalb auf den Sachverhalt
der Anklage abgestellt werden kann. Zudem befindet sich ein Auszug aus dem
begründeten Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Februar 2015 des
Mittäters in den Akten. Der Beschwerdeführer hat am 22. Februar 2014, ca.
um 04.50 Uhr, zusammen mit einem Mittäter einen ihnen unbekannten jungen
Mann an der C-Strasse in Zürich ausgeraubt. Der Mittäter packte den
Geschädigten von hinten an der Jacke und verpasste ihm einen kräftigen
Faustschlag gegen die rechte Seite (Oberkörper) und forderte ihn auf, alles
herauszugeben, was er habe. Daraufhin übergab der Geschädigte sein
Mobiltelefon. Danach forderten die beiden den Geschädigten immer wieder auf,
den PIN-Code auf seinem Mobiltelefon zu ändern, wobei der Beschwerdeführer
hierzu Teile einer Abschrankung der umliegenden Baustelle drohend gegen den
Geschädigten richtete. Der Geschädigte änderte daraufhin den PIN-Code seines
Mobiltelefones. Die beiden entwendeten Fr. 50.- aus seinem Portemonnaie,
nahmen das Mobiltelefon und drohten dem Geschädigten, dass er auf keinen Fall
mit der Polizei sprechen solle, ansonsten sie ihn fänden. Nur ca. fünf Minuten
später versuchten die beiden, einen weiteren jungen Mann an der Verzweigung D-Strasse/E-Strasse
in Zürich auszurauben. Der Mittäter packte den Geschädigten hinten an der
Kapuze und forderte ihn auf, alles herauszugeben, was er habe. Alsdann rief der
Geschädigte um Hilfe. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz geht aus der
Anklageschrift sowie aus den beigezogenen Strafakten des Bezirksgerichts Zürich
hervor, dass der Beschwerdeführer (und nicht der Mittäter) dem Geschädigten daraufhin
einen Faustschlag mit der rechten Hand auf dessen rechte Gesichtshälfte
versetzte. Der Geschädigte konnte sich indes befreien und rannte davon, wobei
der Beschwerdeführer noch versuchte, ihm ein Bein zu stellen. Daraufhin folgten
beide dem Geschädigten für kurze Zeit, liessen jedoch davon ab, als sie ein
herannahendes Polizeiauto erblickten.
Auch wenn aus dem Urteil des
Mittäters hervorgeht, dass dieser die treibende Kraft war und den Grossteil der
Beute für sich behalten hatte, zeigte sich der Beschwerdeführer doch konkludent
mit den Taten des Mittäters einverstanden und unterstützte diesen dabei auch
aktiv mit Androhung und Anwendung von Gewalt. Der Beschwerdeführer hat sich
damit eines Gewaltdelikts schuldig gemacht. Gewaltdelikte begründen angesichts
des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen
deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) ein erhebliches öffentliches
Interesse am Widerruf der fremdenpolizeilichen Bewilligung. Zudem handelt es
sich beim Raub um eine der in Art. 121 Abs. 3 BV genannten
Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der
entsprechende Täter aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot
belegt wird (vgl. BGr, 26. September 2014,2C_147/2014, E. 4.2). Der
Beschwerdeführer demonstrierte durch sein Verhalten eine inakzeptable
Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung im Allgemeinen und
der Gesundheit anderer Menschen im Besonderen. Die Deliktsart lässt auf ein
schweres Verschulden schliessen. Dass es sich beim Beschwerdeführer im
Zeitpunkt, als er die verfahrensauslösende Tat beging, um einen jungen Erwachsenen
handelte (19 Jahre alt), ändert daran nichts. Die Rechtsprechung, gemäss
welcher für im Aufnahmestaat sozialisierte junge Erwachsene nur wenig Raum für
eine Aufenthaltsbeendigung besteht, greift nur in Fällen mit überwiegend nicht
gewalttätigen Delikten. Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um
einen Ausländer der zweiten Generation (vgl. E. 3.2 vorne; BGr,
7.
Juni 2016,2C_34/2016, E. 2.4).
4.2.2
Hinsichtlich der Rückfallgefahr ist Folgendes
festzuhalten: Seit der verfahrensauslösenden Taten sind drei Jahre vergangen,
in denen der Beschwerdeführer nicht mehr einschlägig straffällig geworden ist.
Er hat aber im Juli 2014 erneut eine Straftat begangen, als er ein Motorrad
ohne Führerausweis führte. Seit der letzten Straftat ist noch nicht viel Zeit vergangen und der Beschwerdeführer befindet
sich seit der Verurteilung vom 28. Januar
2016.
in der strafrechtlichen Probezeit sowie seit April 2016 im
migrationsrechtlichen Widerrufsverfahren. Sein
(Wohl-)Verhalten seit der letzten Tat lässt daher keine Aussage über die
Rückfallgefahr zu. Eher gegen eine Rückfallgefahr spricht die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer sich geständig zeigte, er bei den Raubüberfällen eher als
Mitläufer bezeichnet werden kann und die Tat auf eine gewisse jugendliche
Unreife schliessen lässt. Zudem verbüsst sein Komplize/Freund wegen
bandenmässigem Raub zurzeit eine mehrjährige Haftstrafe. Entgegen der
Feststellung der Vorinstanz kann jedoch aus den Akten nicht entnommen werden,
dass dem Beschwerdeführer vom Strafgericht eine günstige Legalprognose gestellt
wurde, hat sich das Bezirksgericht Zürich doch in seinem unbegründeten Urteil
nicht dazu geäussert. Auch aus dem Umstand, dass der Vollzug der
Freiheitsstrafe aufgeschoben wurde, kann noch nicht darauf geschlossen werden,
dass eine günstige Legalprognose vorliegt, ist eine solche doch von Gesetzes
wegen zu vermuten (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 1 E. 4).
Dieser Beurteilungsmassstab gilt nicht für Fremdenpolizeibehörden, weshalb
Letztere auch nicht an die Prognose des Strafrichters gebunden sind (vgl. BGE
129.
II 215 E. 7.4). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass im ausländerrechtlichen Verfahren insbesondere bei Gewaltdelikten, die
sich gegen die körperliche Integrität von Menschen richten, ein selbst geringes
Rückfallrisiko nicht hingenommen wird (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3; BGr,
20.
Mai 2014,2C_378/2014, E. 2.1.1, BGr, 30. Dezember 2016,
2C_725/2016, E. 3.2). Wie den beigezogenen
Strafakten zu entnehmen ist, neigt(e) der Beschwerdeführer, entgegen seinen Ausführungen
in der Beschwerdeschrift, sehr wohl zu Gewalttätigkeiten, gab er doch am
21.
April 2015 anlässlich der polizeilichen Einvernahme zum Raub an,
einfach in Konflikte zu geraten und sich ab und zu zu prügeln. Ein Rückfall in
ein Gewaltdelikt kann daher nicht ausgeschlossen worden. Bei ausländischen
Personen, welche sich nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr zwar
nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung
auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE
130.
II 176; BGr, 1. Februar 2016,2C_608/2015, E. 3; 13. Februar
2015,2C_685/2014, E. 6.1.2). Eine bestehende Rückfallgefahr wirkt sich
jedoch zusätzlich erschwerend auf das migrationsrechtliche Verschulden aus.
4.3
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 18 Monaten ein
mittleres migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Art der Delikte, die nicht auszuschliessende
Rückfallgefahr und durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon
mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde, erhöht
wird. Das migrationsrechtliche Verschulden ist insgesamt als erheblich zu
bezeichnen. Dementsprechend besteht ein öffentliches Interesse an der
Wegweisung des Beschwerdeführers.
5.
Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten
Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung sind die
persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als
entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in
der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die
Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder
die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.
5.1
Der
heute 22-jährige Beschwerdeführer reiste im November 2004 zusammen mit seiner
Familie (Eltern, ein älterer Bruder) im Alter von fast zehn Jahren in die
Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzuges die
Niederlassungsbewilligung. Er lebt somit seit über 12 Jahren mit seiner
Familie zusammen in der Schweiz. Er hat hier die Kleinklasse, die Primar- und
Sekundarschule C besucht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich
damit zwar nicht um einen Ausländer der zweiten Generation; nachdem er aber
einen Teil seiner Kindheit in der Schweiz verbracht hat und hier Schulen besucht
hat, ist dennoch davon auszugehen, dass eine gewisse Sozialisierung hier
stattgefunden hat. Nach der obligatorischen Schule absolvierte er bei
der Fachstelle F das 10. Schuljahr und schloss dieses mit der
Sekundarschule B ab. Danach begann er eine Lehre zum G, welche er jedoch Anfang
2014.
nach rund eineinhalb Jahren abbrach. Von Oktober 2013 bis Januar 2014 war
er bei der H AG (wohl der Lehrfirma) angestellt, zwischen März 2014 und
November 2014 für die I AG tätig und von Juni 2015 bis Juli 2015 für die J GmbH.
Am 26. Oktober 2015 beantragte er Arbeitslosengeld, da er die Beitragszeit
von zwölf Monaten nicht erfüllt hatte, erhielt er jedoch kein Geld von der
Arbeitslosenkasse. Im Mai 2016 absolvierte er bei den sozialen Einrichtungen
und Betrieben der Stadt Zürich eine Basisbeschäftigung. Ab dem 3. Juni
2016.
arbeitet er im Restaurant K, Zürich, und seit dem 22. August 2016
arbeitet er dort als Praktikant im Rahmen eines Motivationssemesters. Dem
Zwischenzeugnis vom 20. September 2016 lässt sich entnehmen, dass er
ergänzend zum Praktikum den Schulunterricht an den L Schulen Zürich besucht, um
sich optimal auf die Berufsschule vorzubereiten. Er wird als sehr konzentriert
arbeitender und initiativer Mitarbeiter beschrieben, der seine Aufgaben
sorgfältig, selbstständig und verantwortungsbewusst erledigt sowie die
vorgegeben Zeitrahmen meistens übertrifft. Seine offene, freundliche und
humorvolle Art werde von Vorgesetzten, Mitarbeitenden und Gästen sehr
geschätzt. Am 1. August 2017 kann der Beschwerdeführer eine
Ausbildungsstelle zum … beim Hotel M und N antreten und dort vorab ein vorbereitendes
zweimonatiges Praktikum absolvieren.
Unter Berücksichtigung, dass sich der Beschwerdeführer sehr
engagiert und motiviert zeigt eine Berufsausbildung zu machen, kann ihm trotz
der längeren Phasen der Arbeitslosigkeit noch eine gute berufliche Integration
beschieden werden. Der Beschwerdeführer wird jedoch wie das Sozialamt der Stadt
Zürich auf Anfrage mitteilte seit April 2016 von der Sozialhilfe unterstützt
und hat bislang Leistungen in der Höhe von Fr. 40'459.50 bezogen. Darüber
hinaus hat er Schulden, gemäss Auskunft des Betreibungsregisteramtes Kreis 11
Zürich existieren 15 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 15'731.90. Zudem
schuldet er dem Kanton Zürich Fr. 2'900.- aus dem Strafverfahren, wobei er
seit Mai 2016 monatliche Raten von Fr. 100.- abbezahlt, sodass heute noch
Fr. 1'800.- offen sind. Auch wenn die Schuldenrückzahlung positiv zu
werten ist und davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer bald von
der Sozialhilfe wird lösen können, kann bei einer Gesamtbetrachtung nicht von
einer guten wirtschaftlichen Integration die Rede sein. Demgegenüber ist in
sprachlicher Hinsicht unbestritten von einer guten Integration auszugehen. Zur
sozialen Integration kann Folgendes festgehalten werden: Der Beschwerdeführer
lebt mit seinen Eltern und seinem älteren Bruder zusammen in Zürich und pflegt
zu ihnen eine gute Beziehung. Er unterhält eine enge Freundschaft zu einem
Türken und einem Kurden. Zwei Mal pro Woche trainiert er im Fussballklub Fussballklub
O, wo er auch Schweizer Freunde hat. Die soziale Integration kann somit als gut
bezeichnet werden.
5.2
Insgesamt
weist der Beschwerdeführer indes keine besonders intensive, über
eine normale Integration hinausgehende Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher
Natur bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.
ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz auf, weshalb er aus dem Recht auf Achtung
des Privatlebens (Art. 8 EMRK) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Wie
die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, fällt das Verhältnis
volljähriger Kinder zu ihren Eltern (und Geschwistern) nur in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, wenn eine besondere Abhängigkeit besteht,
welche über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (BGE 139 II 393
E. 5.1). Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer macht
kein solches Abhängigkeitsverhältnis geltend, zumindest nicht substanziiert, er
kann daher aus seiner Beziehung zu seiner Familie (Eltern und Bruder) keinen
Anspruch auf Achtung des Familienlebens ableiten.
5.3
In seinem Heimatland leben seinen Angaben zufolge zwei Onkel, deren
Ehefrauen und Kinder. Zumindest zu einem Onkel pflegt er noch Kontakt. Sein
Heimatland besucht er jeweils ferienhalber alle zwei Jahre während zwei Wochen.
Über eine Unterkunft verfügt er dort nicht. Der Beschwerdeführer weist
damit zwar noch einen gewissen Bezug zu seinem Heimatland auf, jedoch keinen
besonders engen. Es wird nicht verkannt, dass die Wiedereingliederungschancen im Heimatland in Anbetracht, dass sich
praktisch das gesamte familiäre, soziale und berufliche Umfeld des
Beschwerdeführers in der Schweiz befindet und er in wenigen Monaten eine
Berufsausbildung in der Schweiz anfangen könnte, bei einer Ausreise in seinen
Heimatstaat, den er im Alter von fast zehn Jahren verlassen hat und keinen
engen Bezug aufweist, als gefährdet erscheinen und ihn eine Wegweisung aus der
Schweiz hart treffen würde. Allerdings kann dem jungen und gesunden
Beschwerdeführer grundsätzlich zugemutet werden, sich in Mazedonien eine neue
Existenz aufzubauen. Sodann spricht auch der
Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht vorgängig verwarnt wurde, nicht gegen
die Wegweisung. Zwar sollte eine vorgängige Verwarnung im Hinblick auf die
Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme bei ausländischen
Personen die Regel bilden, soweit sie der zweiten Generation angehören oder sie
sich schon sehr lange in der Schweiz aufhalten, jedoch kann bereits eine
einzelne Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat, wie sie vom
Beschwerdeführer verübt wurde, zu einer Wegweisung führen (BGr, 30. Januar
2017,2C_702/2016, E. 4.3.4). Unter Berücksichtigung der im
Migrationsrecht geltenden Strenge bei Anlassdelikten gemäss Art. 121 BV,
insbesondere Gewaltdelikten, und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in
wirtschaftlicher Hinsicht nicht als gut integriert gelten kann, sind die
öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung höher zu gewichten als die
privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren
Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist
sich damit als verhältnismässig.
Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
6.
6.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG)
und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen
wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler VGr, 18. August 2016,
VB.2016.0019, E. 5.)
6.3
Der Beschwerdeführer ist sozialhilfeabhängig,
weshalb er nicht in der Lage ist, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten
aufzukommen. Er gilt daher als mittellos. Die vorliegende Beschwerde erweist
sich trotz der Straffälligkeit des Beschwerdeführers aufgrund der dargelegten
Umstände nicht als offensichtlich aussichtslos, weshalb dem Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
zu entsprechen ist. Dem Beschwerdeführer ist damit RA B als unentgeltliche
Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam
gemacht, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage
ist (§ 16 Abs. 4 VRG). Auf den nichtbegründeten Antrag die Kosten der
unentgeltlichen Rechtspflege des vorinstanzlichen Verfahrens ohne
Nachzahlungspflicht auf die Gerichtskasse zu nehmen, ist abzuweisen. Es ist
kein Grund ersichtlich, weshalb auf die Nachzahlungspflicht verzichtet werden
sollte.
6.4
RA B weist in seiner Kostennote einen
zeitlichen Aufwand von 10 Stunden aus, was einer Entschädigung von
Fr. 2'426.- (inkl. Barauslagen von Fr. 50.- und Mehrwertsteuer)
entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren
als angemessen (Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]
i. V. m. § 3 Verordnung
über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu
erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007,
E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Dem Beschwerdeführer wird die
unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der
Person von RA B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt
auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
5.
RA B wird
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'426.- (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
7.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …