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Entscheid

VB.2016.00774

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00774

19. April 2017Deutsch23 min

(URT.2017.18887)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1995, mazedonischer Staatsangehöriger, reiste am 21. Dezember 2004

im Familiennachzug zu seinen Eltern in die Schweiz ein, wo ihm am

5. Januar 2005 eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde.

B. A ist

in der Schweiz straffällig geworden:

-

Mit Strafbefehl der Jugendstaatsanwaltschaft Zürich-Stadt vom

10. Januar 2013 wurde er wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu Diebstahl mit

einer Busse von Fr. 100.- bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. Juli

2014 wurde er wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis mit einer

bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 110.- (Probezeit von

zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 600.- bestraft.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Januar 2016

wurde er wegen versuchten Raubes und Raubes zu einer bedingten Freiheitsstrafe

von 18 Monaten (Probezeit von zwei Jahre) verurteilt.

Mit Verfügung vom 7. April 2016 widerrief das

Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn

aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis

13. Juni 2016.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 8. November 2016 ab und setzte

ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 10. Januar 2017.

III.

Am 9. Dezember 2016 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion vom 8. November 2016 sei aufzuheben und es sei ihm

die Niederlassungsbewilligung zu belassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Weiter seien die Kosten des Rekursverfahrens sowie die Kosten des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes ohne Nachzahlungspflicht auf die Staatskasse

zu nehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und die Einsetzung seines Anwalts als unentgeltlicher

Rechtsbeistand.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2017 gewährte

das Verwaltungsgericht den Parteien das rechtliche Gehör in Bezug auf die

beigezogenen Akten des Strafverfahrens.

Am 22. Dezember 2016 und am 9. März 2017 reichte

der Beschwerdeführer Beschwerdeergänzungen und weitere Beweismittel zu den Akten.

Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das

Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des

angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn

der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder

gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder

Art. 61 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet

wurde (Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr

(BGE 135 II 377).

2.2

Der

Beschwerdeführer ist am 28. Januar 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten

verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb unbestrittenermassen vor.

3.

3.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96

Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das

Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das

Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die

Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden

Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; 135 II 377 E. 4.3).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an

eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische

Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines

Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der

Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr

verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer

Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und

sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3;

BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Das trifft insbesondere

zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in

Gefahr gebracht hat oder er zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch

fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E.

2.

; 139 I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3). Zu berücksichtigen ist auch, in

welchem Alter die ausländische Person eingereist ist (BGE 125 II 521

E. 2b). Neben der Dauer des Aufenthalts und dem Alter bei der Einreise ist

bei der Interessenabwägung auch der bisherige, nach dem nationalen Recht mehr

oder weniger gefestigte Aufenthaltsstatus zu berücksichtigen (BGr,

4.

Dezember 2014,2C_573/2014, E. 3.3 mit Hinweis auf das Urteil des

EGMR Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014

[12738/10] § 108; BGr, 13. Februar 2015,2C_685/2014,

E. 5.3).

3.2

Treten Jugendliche oder junge Erwachsene, die im Aufnahmestaat

sozialisiert worden sind, strafrechtlich in Erscheinung, so besteht im Fall

überwiegend nicht gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur wenig Raum für eine

Aufenthaltsbeendigung. Handelt es sich bei den begangenen Straftaten jedoch um

Gewaltdelikte, so vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des

Straftäters, je nach Gewichtung der übrigen, ebenfalls bei der

Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente, dessen privates Interesse an

einem Verbleib im Aufnahmestaat zu überwiegen. Selbst eine einmalige Straftat

kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutsverletzung

schwer wiegt (vgl. BGr, 9. Januar 2017,2C_431/2016, E. 3.3; BGr, 7. Juni 2016,2C_34/2016, E. 2.4; BGr, 25. April 2015,

2C_896/2014, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; VGr, 1. Februar 2017,

VB.2016.00531).

3.3

Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) verlieren Ausländer unabhängig

von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche

auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen

Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren

Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen

Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig

verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese

Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen

verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung nach

Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung

zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu

Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof

für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung

ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat-

und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2; 139 I 16 E. 5.3;

BGr, 2. Dezember 2016,2C_860/2016, E. 2.2 ).

3.4

Art. 8 EMRK verschafft gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten

Staat oder auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden

Orts (BGE 138 I 246 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2b/cc). Es kann jedoch

das Recht auf Familienleben verletzen, wenn einem Ausländer, dessen

Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit in der Schweiz

untersagt wird; vorausgesetzt wird nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung,

dass der hier weilende Familienangehörige selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht

hat (BGE 130 II 281 E. 3.1; 126 II 377 E. 2b/aa). Unabhängig vom

Vorliegen einer familiären Beziehungen kann eine ausländerrechtliche

Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) verletzen (vgl. BGE 139

I 16 E. 2.2.2). Nach der Rechtsprechung des EGMR bilden die sozialen

Bindungen zwischen dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein

Leben und seinen Platz gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben"

im Sinn von Art. 8 EMRK (EGMR-Urteil Vasquez gegen Schweiz vom

26.

November 2013 [Nr. 1785/08] § 37), insbesondere bei jungen

Erwachsenen, die im Aufnahmestaat aufgewachsen sind. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es für einen entsprechenden Anspruch

auf Achtung des Privatlebens besonders intensiver, über eine normale

Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur

bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen

Bereich in der Schweiz. In der Regel genügen hierfür eine lange Anwesenheit und

die damit verbundene normale Integration für sich nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1;

126.

II 377 E. 2c; BGr, 14. Oktober 2014,

2C_1229/2013, E. 2.2). Ein Eingriff in das Recht auf Privatleben

kann unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36

BV gerechtfertigt werden, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist

sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des

Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es

sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen

gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt,

wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis"

gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig

erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140

I 145; BGr, 2. Dezember 2014,2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden

Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach

innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer

aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG;

BGr, 27. Februar 2014,2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und

bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen

Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher

oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat

oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung

verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser;

(4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat

und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der

aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung.

4.

4.1

Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall

des Wider­rufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62

Abs. 1 lit. b AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE

134.

II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). In einem zweiten Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum

angefochtenen Urteil zu würdigen.

Der Beschwerdeführer wurde zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe

von 18 Monaten verurteilt. Das Strafmass indiziert ein mittleres

migrationsrechtliches Verschulden, liegt es zwar über der Grenze von einem

Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs bzw. die Nichtverlängerung

massgeblich ist, jedoch nicht besonders weit.

4.2

Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der

deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das

öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen

Interessens an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen

Urteil, das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die

Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich

das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014,2C_159/2014, E. 4.1).

4.2.1

Verschuldenserhöhend ist zu werten, dass der

Beschwerdeführer schon mehrfach strafrechtlich verurteilt worden ist: Im Januar

2013.

wurde er wegen mehrfacher Gehilfenschaft zum Diebstahl und im Juli 2014

wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Füh­rerausweis.

Bei den vom Beschwerdeführer

verübten Straftaten sind insbesondere die Verurteilungen wegen versuchten

Raubes und wegen Raubes genauer zu betrachten. Für die das vorliegende

Verfahren auslösende Verurteilung vom 28. Januar 2016 liegt zwar kein

begründetes Urteil vor. Der Beschwerdeführer hat dem Urteilsvorschlag gemäss

Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zugestimmt, weshalb auf den Sachverhalt

der Anklage abgestellt werden kann. Zudem befindet sich ein Auszug aus dem

begründeten Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Februar 2015 des

Mittäters in den Akten. Der Beschwerdeführer hat am 22. Februar 2014, ca.

um 04.50 Uhr, zusammen mit einem Mittäter einen ihnen unbekannten jungen

Mann an der C-Strasse in Zürich ausgeraubt. Der Mittäter packte den

Geschädigten von hinten an der Jacke und verpasste ihm einen kräftigen

Faustschlag gegen die rechte Seite (Oberkörper) und forderte ihn auf, alles

herauszugeben, was er habe. Daraufhin übergab der Geschädigte sein

Mobiltelefon. Danach forderten die beiden den Geschädigten immer wieder auf,

den PIN-Code auf seinem Mobiltelefon zu ändern, wobei der Beschwerdeführer

hierzu Teile einer Abschrankung der umliegenden Baustelle drohend gegen den

Geschädigten richtete. Der Geschädigte änderte daraufhin den PIN-Code seines

Mobiltelefones. Die beiden entwendeten Fr. 50.- aus seinem Portemonnaie,

nahmen das Mobiltelefon und drohten dem Geschädigten, dass er auf keinen Fall

mit der Polizei sprechen solle, ansonsten sie ihn fänden. Nur ca. fünf Minuten

später versuchten die beiden, einen weiteren jungen Mann an der Verzweigung D-Strasse/E-Strasse

in Zürich auszurauben. Der Mittäter packte den Geschädigten hinten an der

Kapuze und forderte ihn auf, alles herauszugeben, was er habe. Alsdann rief der

Geschädigte um Hilfe. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz geht aus der

Anklageschrift sowie aus den beigezogenen Strafakten des Bezirksgerichts Zürich

hervor, dass der Beschwerdeführer (und nicht der Mittäter) dem Geschädigten daraufhin

einen Faustschlag mit der rechten Hand auf dessen rechte Gesichtshälfte

versetzte. Der Geschädigte konnte sich indes befreien und rannte davon, wobei

der Beschwerdeführer noch versuchte, ihm ein Bein zu stellen. Daraufhin folgten

beide dem Geschädigten für kurze Zeit, liessen jedoch davon ab, als sie ein

herannahendes Polizeiauto erblickten.

Auch wenn aus dem Urteil des

Mittäters hervorgeht, dass dieser die treibende Kraft war und den Grossteil der

Beute für sich behalten hatte, zeigte sich der Beschwerdeführer doch konkludent

mit den Taten des Mittäters einverstanden und unterstützte diesen dabei auch

aktiv mit Androhung und Anwendung von Gewalt. Der Beschwerdeführer hat sich

damit eines Gewaltdelikts schuldig gemacht. Gewaltdelikte begründen angesichts

des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen

deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) ein erhebliches öffentliches

Interesse am Widerruf der fremdenpolizeilichen Bewilligung. Zudem handelt es

sich beim Raub um eine der in Art. 121 Abs. 3 BV genannten

Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der

entsprechende Täter aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot

belegt wird (vgl. BGr, 26. September 2014,2C_147/2014, E. 4.2). Der

Beschwerdeführer demonstrierte durch sein Verhalten eine inakzeptable

Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung im Allgemeinen und

der Gesundheit anderer Menschen im Besonderen. Die Deliktsart lässt auf ein

schweres Verschulden schliessen. Dass es sich beim Beschwerdeführer im

Zeitpunkt, als er die verfahrensauslösende Tat beging, um einen jungen Erwachsenen

handelte (19 Jahre alt), ändert daran nichts. Die Rechtsprechung, gemäss

welcher für im Aufnahmestaat sozialisierte junge Erwachsene nur wenig Raum für

eine Aufenthaltsbeendigung besteht, greift nur in Fällen mit überwiegend nicht

gewalttätigen Delikten. Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um

einen Ausländer der zweiten Generation (vgl. E. 3.2 vorne; BGr,

7.

Juni 2016,2C_34/2016, E. 2.4).

4.2.2

Hinsichtlich der Rückfallgefahr ist Folgendes

festzuhalten: Seit der verfahrensauslösenden Taten sind drei Jahre vergangen,

in denen der Beschwerdeführer nicht mehr einschlägig straffällig geworden ist.

Er hat aber im Juli 2014 erneut eine Straftat begangen, als er ein Motorrad

ohne Führerausweis führte. Seit der letzten Straftat ist noch nicht viel Zeit vergangen und der Beschwerdeführer befindet

sich seit der Verurteilung vom 28. Januar

2016.

in der strafrechtlichen Probezeit sowie seit April 2016 im

migrationsrechtlichen Widerrufsverfahren. Sein

(Wohl-)Verhalten seit der letzten Tat lässt daher keine Aussage über die

Rückfallgefahr zu. Eher gegen eine Rückfallgefahr spricht die Tatsache, dass

der Beschwerdeführer sich geständig zeigte, er bei den Raubüberfällen eher als

Mitläufer bezeichnet werden kann und die Tat auf eine gewisse jugendliche

Unreife schliessen lässt. Zudem verbüsst sein Komplize/Freund wegen

bandenmässigem Raub zurzeit eine mehrjährige Haftstrafe. Entgegen der

Feststellung der Vorinstanz kann jedoch aus den Akten nicht entnommen werden,

dass dem Beschwerdeführer vom Strafgericht eine günstige Legalprognose gestellt

wurde, hat sich das Bezirksgericht Zürich doch in seinem unbegründeten Urteil

nicht dazu geäussert. Auch aus dem Umstand, dass der Vollzug der

Freiheitsstrafe aufgeschoben wurde, kann noch nicht darauf geschlossen werden,

dass eine günstige Legalprognose vorliegt, ist eine solche doch von Gesetzes

wegen zu vermuten (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 1 E. 4).

Dieser Beurteilungsmassstab gilt nicht für Fremdenpolizeibehörden, weshalb

Letztere auch nicht an die Prognose des Strafrichters gebunden sind (vgl. BGE

129.

II 215 E. 7.4). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass im ausländerrechtlichen Verfahren insbesondere bei Gewaltdelikten, die

sich gegen die körperliche Integrität von Menschen richten, ein selbst geringes

Rückfallrisiko nicht hingenommen wird (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3; BGr,

20.

Mai 2014,2C_378/2014, E. 2.1.1, BGr, 30. Dezember 2016,

2C_725/2016, E. 3.2). Wie den beigezogenen

Strafakten zu entnehmen ist, neigt(e) der Beschwerdeführer, entgegen seinen Ausführungen

in der Beschwerdeschrift, sehr wohl zu Gewalttätigkeiten, gab er doch am

21.

April 2015 anlässlich der polizeilichen Einvernahme zum Raub an,

einfach in Konflikte zu geraten und sich ab und zu zu prügeln. Ein Rückfall in

ein Gewaltdelikt kann daher nicht ausgeschlossen worden. Bei ausländischen

Personen, welche sich nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999

(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr zwar

nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung

auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE

130.

II 176; BGr, 1. Februar 2016,2C_608/2015, E. 3; 13. Februar

2015,2C_685/2014, E. 6.1.2). Eine bestehende Rückfallgefahr wirkt sich

jedoch zusätzlich erschwerend auf das migrationsrechtliche Verschulden aus.

4.3

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 18 Monaten ein

mittleres migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Art der Delikte, die nicht auszuschliessende

Rückfallgefahr und durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon

mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde, erhöht

wird. Das migrationsrechtliche Verschulden ist insgesamt als erheblich zu

bezeichnen. Dementsprechend besteht ein öffentliches Interesse an der

Wegweisung des Beschwerdeführers.

5.

Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten

Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der

Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung sind die

persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als

entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in

der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die

Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder

die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

5.1

Der

heute 22-jährige Beschwerdeführer reiste im November 2004 zusammen mit seiner

Familie (Eltern, ein älterer Bruder) im Alter von fast zehn Jahren in die

Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzuges die

Niederlassungsbewilligung. Er lebt somit seit über 12 Jahren mit seiner

Familie zusammen in der Schweiz. Er hat hier die Kleinklasse, die Primar- und

Sekundarschule C besucht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich

damit zwar nicht um einen Ausländer der zweiten Generation; nachdem er aber

einen Teil seiner Kindheit in der Schweiz verbracht hat und hier Schulen besucht

hat, ist dennoch davon auszugehen, dass eine gewisse Sozialisierung hier

stattgefunden hat. Nach der obligatorischen Schule absolvierte er bei

der Fachstelle F das 10. Schuljahr und schloss dieses mit der

Sekundarschule B ab. Danach begann er eine Lehre zum G, welche er jedoch Anfang

2014.

nach rund eineinhalb Jahren abbrach. Von Oktober 2013 bis Januar 2014 war

er bei der H AG (wohl der Lehrfirma) angestellt, zwischen März 2014 und

November 2014 für die I AG tätig und von Juni 2015 bis Juli 2015 für die J GmbH.

Am 26. Oktober 2015 beantragte er Arbeitslosengeld, da er die Beitragszeit

von zwölf Monaten nicht erfüllt hatte, erhielt er jedoch kein Geld von der

Arbeitslosenkasse. Im Mai 2016 absolvierte er bei den sozialen Einrichtungen

und Betrieben der Stadt Zürich eine Basisbeschäftigung. Ab dem 3. Juni

2016.

arbeitet er im Restaurant K, Zürich, und seit dem 22. August 2016

arbeitet er dort als Praktikant im Rahmen eines Motivationssemesters. Dem

Zwischenzeugnis vom 20. September 2016 lässt sich entnehmen, dass er

ergänzend zum Praktikum den Schulunterricht an den L Schulen Zürich besucht, um

sich optimal auf die Berufsschule vorzubereiten. Er wird als sehr konzentriert

arbeitender und initiativer Mitarbeiter beschrieben, der seine Aufgaben

sorgfältig, selbstständig und verantwortungsbewusst erledigt sowie die

vorgegeben Zeitrahmen meistens übertrifft. Seine offene, freundliche und

humorvolle Art werde von Vorgesetzten, Mitarbeitenden und Gästen sehr

geschätzt. Am 1. August 2017 kann der Beschwerdeführer eine

Ausbildungsstelle zum … beim Hotel M und N antreten und dort vorab ein vorbereitendes

zweimonatiges Praktikum absolvieren.

Unter Berücksichtigung, dass sich der Beschwerdeführer sehr

engagiert und motiviert zeigt eine Berufsausbildung zu machen, kann ihm trotz

der längeren Phasen der Arbeitslosigkeit noch eine gute berufliche Integration

beschieden werden. Der Beschwerdeführer wird jedoch wie das Sozialamt der Stadt

Zürich auf Anfrage mitteilte seit April 2016 von der Sozialhilfe unterstützt

und hat bislang Leistungen in der Höhe von Fr. 40'459.50 bezogen. Darüber

hinaus hat er Schulden, gemäss Auskunft des Betreibungsregisteramtes Kreis 11

Zürich existieren 15 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 15'731.90. Zudem

schuldet er dem Kanton Zürich Fr. 2'900.- aus dem Strafverfahren, wobei er

seit Mai 2016 monatliche Raten von Fr. 100.- abbezahlt, sodass heute noch

Fr. 1'800.- offen sind. Auch wenn die Schuldenrückzahlung positiv zu

werten ist und davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer bald von

der Sozialhilfe wird lösen können, kann bei einer Gesamtbetrachtung nicht von

einer guten wirtschaftlichen Integration die Rede sein. Demgegenüber ist in

sprachlicher Hinsicht unbestritten von einer guten Integration auszugehen. Zur

sozialen Integration kann Folgendes festgehalten werden: Der Beschwerdeführer

lebt mit seinen Eltern und seinem älteren Bruder zusammen in Zürich und pflegt

zu ihnen eine gute Beziehung. Er unterhält eine enge Freundschaft zu einem

Türken und einem Kurden. Zwei Mal pro Woche trainiert er im Fussballklub Fussballklub

O, wo er auch Schweizer Freunde hat. Die soziale Integration kann somit als gut

bezeichnet werden.

5.2

Insgesamt

weist der Beschwerdeführer indes keine besonders intensive, über

eine normale Integration hinausgehende Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher

Natur bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.

ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz auf, weshalb er aus dem Recht auf Achtung

des Privatlebens (Art. 8 EMRK) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Wie

die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, fällt das Verhältnis

volljähriger Kinder zu ihren Eltern (und Geschwistern) nur in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, wenn eine besondere Abhängigkeit besteht,

welche über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (BGE 139 II 393

E. 5.1). Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer macht

kein solches Abhängigkeitsverhältnis geltend, zumindest nicht substanziiert, er

kann daher aus seiner Beziehung zu seiner Familie (Eltern und Bruder) keinen

Anspruch auf Achtung des Familienlebens ableiten.

5.3

In seinem Heimatland leben seinen Angaben zufolge zwei Onkel, deren

Ehefrauen und Kinder. Zumindest zu einem Onkel pflegt er noch Kontakt. Sein

Heimatland besucht er jeweils ferienhalber alle zwei Jahre während zwei Wochen.

Über eine Unterkunft verfügt er dort nicht. Der Beschwerdeführer weist

damit zwar noch einen gewissen Bezug zu seinem Heimatland auf, jedoch keinen

besonders engen. Es wird nicht verkannt, dass die Wiedereingliederungschancen im Heimatland in Anbetracht, dass sich

praktisch das gesamte familiäre, soziale und berufliche Umfeld des

Beschwerdeführers in der Schweiz befindet und er in wenigen Monaten eine

Berufsausbildung in der Schweiz anfangen könnte, bei einer Ausreise in seinen

Heimatstaat, den er im Alter von fast zehn Jahren verlassen hat und keinen

engen Bezug aufweist, als gefährdet erscheinen und ihn eine Wegweisung aus der

Schweiz hart treffen würde. Allerdings kann dem jungen und gesunden

Beschwerdeführer grundsätzlich zugemutet werden, sich in Mazedonien eine neue

Existenz aufzubauen. Sodann spricht auch der

Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht vorgängig verwarnt wurde, nicht gegen

die Wegweisung. Zwar sollte eine vorgängige Verwarnung im Hinblick auf die

Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme bei ausländischen

Personen die Regel bilden, soweit sie der zweiten Generation angehören oder sie

sich schon sehr lange in der Schweiz aufhalten, jedoch kann bereits eine

einzelne Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat, wie sie vom

Beschwerdeführer verübt wurde, zu einer Wegweisung führen (BGr, 30. Januar

2017,2C_702/2016, E. 4.3.4). Unter Berücksichtigung der im

Migrationsrecht geltenden Strenge bei Anlassdelikten gemäss Art. 121 BV,

insbesondere Gewaltdelikten, und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in

wirtschaftlicher Hinsicht nicht als gut integriert gelten kann, sind die

öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung höher zu gewichten als die

privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren

Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist

sich damit als verhältnismässig.

Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

6.

6.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG)

und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen

wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler VGr, 18. August 2016,

VB.2016.0019, E. 5.)

6.3

Der Beschwerdeführer ist sozialhilfeabhängig,

weshalb er nicht in der Lage ist, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten

aufzukommen. Er gilt daher als mittellos. Die vorliegende Beschwerde erweist

sich trotz der Straffälligkeit des Beschwerdeführers aufgrund der dargelegten

Umstände nicht als offensichtlich aussichtslos, weshalb dem Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

zu entsprechen ist. Dem Beschwerdeführer ist damit RA B als unentgeltliche

Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam

gemacht, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage

ist (§ 16 Abs. 4 VRG). Auf den nichtbegründeten Antrag die Kosten der

unentgeltlichen Rechtspflege des vorinstanzlichen Verfahrens ohne

Nachzahlungspflicht auf die Gerichtskasse zu nehmen, ist abzuweisen. Es ist

kein Grund ersichtlich, weshalb auf die Nachzahlungspflicht verzichtet werden

sollte.

6.4

RA B weist in seiner Kostennote einen

zeitlichen Aufwand von 10 Stunden aus, was einer Entschädigung von

Fr. 2'426.- (inkl. Barauslagen von Fr. 50.- und Mehrwertsteuer)

entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren

als angemessen (Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]

i. V. m. § 3 Verordnung

über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu

erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007,

E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Dem Beschwerdeführer wird die

unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der

Person von RA B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt

auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

5.

RA B wird

für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'426.- (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

7.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …