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Entscheid

VB.2016.00775

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00775

19. Dezember 2016Deutsch6 min

(URT.2016.18574)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

absolvierte im Mai/Juni 2014 die Lehrabschlussprüfung für das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis

als Elektroinstallateur. Am 30. Juni 2014 teilte ihm die Kantonale Prüfungskommission

für Lernende der Elektroinstallations-Berufe mit, er habe im Fach "Berufskenntnisse"

die Note 3,8 erzielt und damit die Lehrabschlussprüfung als Ganzes nicht

bestanden. Nachdem sowohl eine Einsprache bei der Prüfungskommission als auch

ein Rekurs bei der Bildungsdirektion erfolglos geblieben waren, liess A am

4. September 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen. Mit Urteil

vom 13. Januar 2016 wurde die Beschwerde im Sinn der Erwägungen

abgewiesen. In ihren Erwägungen führte die Kammer aus, dass die

Prüfungskorrektur zwar teilweise rechtsfehlerhaft sei, die dadurch notwendige

Korrektur von Einzelnoten aber am ungenügenden Gesamtergebnis im Fach Berufskenntnisse

nichts ändere (VB.2015.00517); dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.

B. A liess

der Prüfungskommission am 24. Februar 2016 beantragen, die Verfügung vom

30. Juni 2014 in Wiedererwägung zu ziehen und die Lehrabschlussprüfung als

bestanden zu erklären, eventualiter die Verfügung vom 30. Juni 2014 im

Sinn der Erwägungen im Verwaltungsgerichtsurteil anzupassen und ihm

"aufgrund des einmalig knappen Ergebnisses" zu gestatten, lediglich

die Teilprüfung "Berufskenntnisse schriftlich (Pos. 2.1 Technologische

Grundlagen)" zu wiederholen. Mit Verfügung vom 25. April 2016 trat

die Prüfungskommission auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein.

Erwägungen

II.

Die Bildungsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs

mit Verfügung vom 4. November 2016 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

A liess am 8. Dezember 2016 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der

Rekursentscheid und die Verfügung vom 25. April 2016 aufzuheben und sei die

Angelegenheit zur materiellen Behandlung an die Prüfungskommission

zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht zog in der Folge die Akten des

Rekursverfahrens bei.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach

§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Für Beschwerden

gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion etwa betreffend

Entscheide eines Prüfungsorgans über ein Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich des

Ergebnisses einer Abschlussprüfung der Grundausbildung zum Elektroinstallateur

ist das Verwaltungsgericht nach § 41 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1 VRG, § 47 Abs. 1

Ingress des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom

14.

Januar 2008 (LS 413.31) sowie §§ 42–44 e contrario VRG

zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Verwaltungsbehörden müssen ein Wiedererwägungsgesuch nur

materiell behandeln, wenn sich eine entsprechende Pflicht aus dem kantonalen

Recht ergibt oder direkt aus der Bundesverfassung fliessende Grundsätze dies

gebieten. Ersteres liegt – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG –

vor, wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend

machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals

geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine

Veranlassung bestand (BGE 127 I 133 E. 6 mit Hinweisen; Martin Bertschi

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu

§§ 86a–86d N. 14 f.). Aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) kann sich zudem ein Anspruch

auf Wiedererwägung einer rechtskräftigen Dauerverfügung ergeben, wenn sich der

Sachverhalt seit dem Entscheid wesentlich geändert hat (Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 20, auch zum Folgenden). Auf eine

Verfügung über einen abgeschlossenen Sachverhalt, über deren Gegenstand ein

rechtskräftiger Rechtsmittelentscheid erging, darf die verfügende Behörde im

Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs demgegenüber nicht mehr zurückkommen, weil

der Rechtsmittelweg für die gleiche Sache nur ein Mal offensteht und ein

Rechtmittelentscheid insofern in materielle Rechtskraft erwächst (vgl. RB

2002.

Nr. 32 E. 1.b/aa [im vom Beschwerdeführer zitierten BGE 136 II

177.

ging es um eine Aufenthaltsbewilligung und damit um eine Dauerverfügung]).

Die ursprüngliche Verfügung über das Ergebnis einer Prüfung hat einen

abgeschlossenen Sachverhalt (die Prüfung) zum Gegenstand und kann, da das Verwaltungsgericht

deren Rechtsmässigkeit im Ergebnis bestätigt hat, nicht mehr in Wiedererwägung

gezogen werden. Anzumerken bleibt, dass allein die rechtlichen Erwägungen im

verwaltungsgerichtlichen Urteil, welches die ursprüngliche Verfügung im

Ergebnis geschützt hat, ohnehin keinen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können;

wäre der Beschwerdeführer der Auffassung gewesen, das Verwaltungsgericht habe

die Beschwerde nicht abweisen dürfen, sondern die Angelegenheit zum neuen

Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückweisen müssen, hätte er dies mit

einer Beschwerde beim Bundesgericht geltend machen müssen. Im Übrigen führen

die Erwägungen im Urteil vom 13. Januar 2016 entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers nicht zu einer Änderung des zu beurteilenden Sachverhalts

(der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers), sondern enthalten nur eine andere

rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts, die aber nichts am Ergebnis

(Nichtbestehen der Abschlussprüfung) änderte.

Dass sodann Gründe für eine Revision vorlägen – über die

hier ohnehin das Verwaltungsgericht erstinstanzlich zu entscheiden hätte (§ 86b

Abs. 2 Satz 1 VRG; Bertschi, § 86b N. 13) –, macht der

Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf das

Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten und hat die Vorinstanz diese Anordnung

zu Recht geschützt. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG).

4.

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der

Weiterbildung und der Berufsausübung. Als Rechtsmittel ist daher auf die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen von der Zustellung

an gerechnet beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…