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Entscheid

VB.2016.00776

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00776

19. April 2017Deutsch9 min

(URT.2017.18888)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die zuständige Ausgleichskasse stellte der A AG Beiträge

an den Berufsbildungsfonds des Kantons Zürich in der Höhe von Fr. 20'522.80

für das Jahr 2012 und Fr. 25'535.45 für das Jahr 2013 in Rechnung.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2014 ersuchte die A AG die

Berufsbildungskommission des Kantons Zürich um Beitragsbefreiung für die Jahre

2012 und 2013. Dieses Gesuch wies die Berufsbildungskommission mit Verfügung

vom 12. November 2014 ab.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 15. Dezember 2014 liess die A AG beantragen,

unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 12. November 2014

aufzuheben und festzustellen, dass sie in den Jahren 2012 und 2013 von der Pflicht

zu Beiträgen an den kantonalen Berufsbildungsfonds befreit sei, eventualiter

sei die C AG zur Leistung von Beiträgen an den kantonalen Berufsbildungsfonds

zu verpflichten. Die Bildungsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 2. November

2016.

ab, verpflichtete die A AG zur Beitragszahlung an den Berufsbildungsfonds

in der Höhe von Fr. 20'522.80 für das Jahr 2012 und Fr. 25'535.45 für

das Jahr 2013 (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte die Rekurskosten von

insgesamt Fr. 541.- der A AG (Dispositiv-Ziff. II) und verweigerte

dieser in Dispositiv-Ziff. III eine Parteientschädigung.

III.

Die A AG liess am 8. Dezember 2016 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der

Rekursentscheid und die Verfügung vom 12. November 2014 aufzuheben und sei

festzustellen, dass sie für die Jahre 2012 und 2013 von der Pflicht zu

Beiträgen an den kantonalen Berufsbildungsfonds befreit sei, eventualiter sei die

C AG zur Leistung von Beiträgen für die Jahre 2012 und 2013 zu verpflichten.

Die Bildungsdirektion mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2016 und die

Berufsbildungskommission mit Beschwerdeantwort vom 26./27. Januar 2017

schlossen je auf Abweisung der Beschwerde. Die A AG liess hierzu am 23. Februar

2017.

Stellung nehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion

über Anordnungen der kantonalen Berufsbildungskommission etwa betreffend Pflicht

zu Beiträgen an den kantonalen Berufsbildungsfonds nach §§ 41 bis 44 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1

sowie § 19a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) und §§ 2 lit. b sowie 11 Abs. 2 der

Verordnung über den Berufsbildungsfonds vom 22. Dezember 2010 (VBBF, LS 413.313)

zuständig.

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Zur

Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für

Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, nach Art. 60 Abs. 1

des (eidgenössischen) Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10)

eigene Berufsbildungsfonds schaffen. Auf Antrag der zuständigen Organisation

kann der Bundesrat deren Berufsbildungsfonds für alle Betriebe der Branche

verbindlich erklären und jene zur Entrichtung von Bildungsbeiträgen

verpflichten (Art. 60 Abs. 3 Satz 1 BBG). Betriebe, die sich

bereits mittels Verbandsbeitrag an der Berufsbildung beteiligen, in einen

Berufsbildungsfonds einbezahlen oder sonst nachweisbar angemessene Bildungs-

und Weiterbildungsleistungen erbringen, dürfen nach Art. 60 Abs. 6 BBG

nicht zu weiteren Zahlungen in allgemein verbindlich erklärte

Berufsbildungsfonds verpflichtetet werden. Wer bereits solche Leistungen

erbringt, bezahlt nach Art. 68a Abs. 2 Satz 1 der

Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (SR 412.101) die

Differenz zwischen der bereits erbrachten Leistung und dem Betrag, der zur

Äufnung des allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds erhoben wird.

2.2

Gemäss § 26a

Abs. 1 des (kantonalen) Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die

Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (Einführungsgesetz zum

Berufsbildungsgesetz [EG BBG, LS 413.31]) führt der Kanton in Ergänzung zu

Art. 60 BBG einen branchenübergreifenden Berufsbildungsfonds. Der Fonds

wird bis zu einem Höchstbetrag von 20 Millionen Franken geäufnet durch

jährliche Beiträge der Arbeitgebenden, die dem Einführungsgesetz zum

Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 19. Januar 2009 (LS 836.1)

unterstehen, sowie der Landwirtinnen und Landwirte, die Angestellte

beschäftigen (§ 26c Abs. 1 EG BBG). Betriebe, die Lernende ausbilden

oder Beiträge an einen branchenbezogenen Fonds gemäss Art. 60 BBG leisten,

sind von der Beitragspflicht befreit (§ 26c Abs. 3 EG BBG).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin rügt zunächst, die ihr auferlegten Beiträge verstiessen

gegen Art. 60 Abs. 6 BBG, weil sie im Rahmen eines

allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags (GAV) bereits

Weiterbildungsbeiträge erbringe. Mit ihrem Vorbringen verkennt die

Beschwerdeführerin, dass Art. 60 Abs. 6 BBG nur auf allgemein

verbindlich erklärte Berufsbildungsfonds eines Branchenverbands anwendbar ist.

Die streitgegenständlichen Beiträge betreffen demgegenüber einen

Berufsbildungsfonds nach kantonalem Recht, der nicht in den Anwendungsbereich

von Art. 60 BBG fällt. Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollen

kantonale Berufsbildungsfonds sodann neben Berufsbildungsfonds von

Branchenverbänden bestehen können, weshalb die Regelung von Art. 60 BBG

einer zusätzlichen Beitragspflicht an einen kantonalen Berufsbildungsfonds

nicht entgegensteht (BGE 137 II 399 [= Pra 101/2012 Nr. 38]

E. 6.2; BBl 2000, 5686 ff., 5745, 5763; Amtl. Bull. NR 2000,

1757.

[Votum Randegger]).

3.2

3.2.1

Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine falsche Anwendung von § 26c Abs. 3

EG BBG. Einerseits habe sie im Rahmen des allgemeinverbindlich erklärten GAV im

Sinn dieser Bestimmung Beiträge an einen Branchenfonds geleistet; anderseits

seien die bei ihrer Schwestergesellschaft C AG angestellten Lernenden

tatsächlich durch die Beschwerdeführerin ausgebildet worden.

3.2.2

Gemäss § 26c Abs. 3 EG BBG sind Betriebe, die Lernende

nach diesem Gesetz ausbilden oder Beiträge an einen branchenbezogenen Fonds

gemäss Art. 60 BBG leisten, von der Beitragspflicht befreit. Das

Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz definiert den Begriff des Betriebs

nicht. Gemeinhin ist darunter eine auf Dauer gerichtete, in sich geschlossene

organisatorische Leistungseinheit zu verstehen, die selbständig am

Wirtschaftsleben teilnimmt (zum Betriebsbegriff gemäss Art. 333 des

Obligationenrechts [SR 220] BGE 129 III 335 E. 2.1).

Weder in § 26c Abs. 3 EG BBG noch in der

Verordnung über den Berufsbildungsfonds wurde die Beitragsbefreiung von einer

bestimmten Mindestanzahl ausgebildeter Lernender abhängig gemacht (vgl. hierzu

insbesondere die Voten Haderer, Arnold und Margreiter anlässlich der

Kantonsratsdebatte [Prot. KR 2007–11, S. 2176, 2179 und 2187]).

Ein Antrag von Kantonsrat Hanspeter Amstutz und Mitunterzeichnenden, wonach nur

Betriebe zu befreien seien, "die Lernende nach diesem Gesetz in

angemessener Anzahl zur Betriebsgrösse ausbilden" (Prot. KR 2007–11,

S. 1717), fand keinen Eingang ins Gesetz. Demnach besteht unabhängig von

der Grösse des Betriebs Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht, sobald

mindestens eine lernende Person ausgebildet wird (so auch Regierungsratsbeschluss

Nr. 1022/2016 vom 26. Oktober 2016 betreffend Vernehmlassung zu

Änderungen des EG BBG, S. 9 [www.rrb.zh.ch]).

Die Beschwerdeführerin machte im Rekursverfahren geltend,

sie sei Teil einer Holdinggruppe. Im Jahr 2009 sei mit der C AG eine

Schwestergesellschaft gegründet worden, in welcher im Jahr 2011 sämtliche

kaufmännischen Fachbereiche inklusive der jeweiligen Angestellten

zusammengefasst worden seien. In diesem Rahmen habe man auch die

Ausbildungsverträge auf die C AG übertragen; diese erbringe rund 85 %

ihrer Arbeiten für die Beschwerdeführerin und habe dieser im Jahr 2012 für

einen Lernenden Fr. 10'724.55 und im Jahr 2013 für zwei Lernende

Fr. 18'868.35 verrechnet. Die Berufsbildungskommission hielt dem entgegen,

die Beschwerdeführerin müsse sich die selber geschaffenen rechtlichen

Strukturen entgegenhalten lassen; entscheidend sei einzig, bei welcher

juristischen Person die Lernenden am jeweiligen Stichtag angestellt gewesen

seien.

Nach § 26c Abs. 1 EG BBG sind die Arbeitgebenden

beitragspflichtig, das heisst die jeweiligen juristischen oder natürlichen

Personen, welche Arbeitnehmende beschäftigen. Demgegenüber wird für die

Befreiung von der Beitragspflicht gemäss § 26c Abs. 3 EG BBG darauf

abgestellt, ob ein bestimmter Betrieb Lernende ausbilde. Entscheidend ist

deshalb nicht, mit welcher juristischen oder natürlichen Person ein

vertragliches Lehrverhältnis besteht, sondern welcher Betrieb die Lernenden

tatsächlich ausbildet bzw. in welchem Betrieb die Lernenden tätig sind.

Nach unbestritten gebliebener Darstellung der Beschwerdeführerin

hat die C AG einzig den Zweck, innerhalb einer Holdingstruktur die

kaufmännischen Tätigkeiten für ihre Schwestergesellschaften zu erbringen. Sie

nimmt damit nicht selbständig am Wirtschaftsleben teil, sondern erbringt einzig

unternehmensinterne Dienstleistungen. Diese Dienstleistungen werden intern

verrechnet und sind deshalb den jeweiligen Betrieben anzurechnen. Die bei der C

AG angestellten Lernenden sind fast ausschliesslich für die Beschwerdeführerin

tätig. Dass die Ausbildungsleistungen tatsächlich von der Beschwerdeführerin

erbracht werden und nur das rechtliche Anstellungsverhältnis mit der C AG besteht,

bestreitet die Berufsbildungskommission nicht. Bei dieser Sachlage führt die

Beschwerdeführerin einen Betrieb, der Lernende ausbildet, und ist sie demnach

gestützt auf § 26c Abs. 3 EG BBG von der Beitragspflicht befreit.

3.2.3

Ob die Beschwerdeführerin auch das alternative Befreiungskriterium

(Beiträge an einen Branchenverband) erfüllt, kann damit offenbleiben.

4.

Nach dem Gesagten sind Dispositiv-Ziff. I und III des

Rekursentscheids sowie die Ausgangsverfügung in Gutheissung der Beschwerde

aufzuheben. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids

sind die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 541.- dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen und ist dieser zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine

Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. I und III der Verfügung

der Bildungsdirektion vom 2. November 2016 und die Verfügung der

Berufsbildungskommission vom 12. November 2014 aufgehoben.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II der Verfügung der Bildungsdirektion vom

2.

November 2016 werden die Rekurskosten in der Höhe von Fr. 541.-

dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 4'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-

zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an…