VB.2016.00777
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00777
8. März 2017Deutsch13 min
(URT.2017.18789)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00777
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. März 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch die
Primarschulpflege B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Kündigung während der Probezeit,
hat sich ergeben:
I.
A war ab 1. August 2015 befristet bis 31. Juli
2016 als kantonal besoldete Fachlehrperson mit einem wöchentlichen Teilpensum
von acht bzw. ab 31. August 2015 zwölf Lektionen an der Primarschule der Gemeinde
B angestellt (acht Lektionen als Lehrperson ohne eigene Klasse und vier Lektionen
als Lehrperson für die integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der
Regelschule [ISR]). Ab 1. August 2015 ebenfalls befristet bis 31. Juli
2016 war er zudem als kommunal besoldete Lehrperson für Deutsch als
Zweitsprache (DaZ) mit einem wöchentlichen Pensum von drei Lektionen
angestellt. Zusätzlich war A ab 1. Oktober 2015 unbefristet als
Schulleiter mit einem Arbeitspensum von 40 % für die Primarschule B tätig.
Die Gemeinde B kündigte A als Lehrperson als Lehrperson mit
Verfügung vom 7. Dezember 2015 während der Probezeit auf 18. Dezember
2015 und nannte als Rechtsmittel einen bei der Bildungsdirektion zu erhebenden
Rekurs.
Die Anstellung als Schulleiter kündigte A selber per 31. Januar
2016, nachdem ihm die Schulpflege auch die Kündigung dieses
Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt hatte.
II.
Gegen die Kündigung vom 7. Dezember 2015 rekurrierte A
bei der Bildungsdirektion und beantragte eine Entschädigung von neun
Monatslöhnen. Die Bildungsdirektion wies das Rechtsmittel mit Verfügung vom
8. November 2016 ab.
III.
A gelangte am 8./9. Dezember 2016 mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung
vom 8. November 2016.
Die Bildungsdirektion liess sich am 14./15. Dezember mit
dem Schluss auf Abweisung des Rechtsmittels vernehmen. Die Gemeinde B erstattete
am 20./22. Dezember 2016 eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen einer Gemeinde
etwa betreffend die Auflösung eines Anstellungsverhältnisses nach §§ 41–44
in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3
Satz 1 sowie 19a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) und § 10 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai
1999 (LPG, LS 412.31) zuständig.
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Streitwert beträgt neun Monatslöhne, was einem Betrag von
Fr. 43'477.65 entspricht (für das wöchentliche Arbeitspensum von zwölf
Lektionen als kantonal besoldete Fachlehrperson betrug der Monatslohn
[inklusive 13. Monatslohn] des Beschwerdeführers Fr. 3'864.60; für
die zusätzlichen drei Lektionen als kommunal besoldete Lehrperson für DaZ
erhielt er einen Monatslohn [inkl. 13. Monatslohn] von Fr. 966.25).
Die Beschwerde ist demnach durch die Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1
in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
3.
3.1 Gemäss
§ 1 Abs. 1 LPG unterstehen diesem Gesetz die an der Volksschule
tätigen Lehrpersonen, die im Lehrplan vorgesehene Fächer unterrichten; sie
werden von den Gemeinden gemäss kantonalem Recht beschäftigt.
Die Anstellung des Beschwerdeführers als Lehrperson ohne
eigene Klasse und als Lehrperson für die integrierte Sonderschulung in der
Verantwortung der Regelschule untersteht dem kantonalen Lehrpersonalgesetz. Als
DaZ-Lehrer unterrichtete der Beschwerdeführer indes kein durch den Lehrplan
vorgesehenes Fach im Sinn der genannten Bestimmung. Die Bestrebungen,
DaZ-Lehrpersonen ebenfalls in diese Bestimmung aufzunehmen, scheiterten im
Gesetzgebungsprozess (vgl. ABl 2011, 665 und 670; Prot. KR 2011–15,
S. 1669 ff., 1684–1687). Was die Entlassung des Beschwerdeführers als
DaZ-Lehrer betrifft, durfte also nicht die Bildungsdirektion gemäss § 10
LPG als Rekursinstanz fungieren, sondern muss es nach § 19b Abs. 2
lit. c VRG ein Bezirksrat (hier der in C) tun.
Der den DaZ-Unterricht betreffende "Arbeitsvertrag"
zwischen den Parteien stipuliert zwar die Geltung des kantonalen
Lehrpersonalrechts. Die Parteien können aber in einem zwingend
öffentlichrechtlichen Personalrechtsverhältnis nicht das für Streitigkeiten
zwischen ihnen anwendbare Verfahrensrecht ändern bzw. aussuchen. Die
Kündigungsverfügung der Beschwerdegegnerin erhielt somit eine falsche
Rechtsmittelbelehrung, soweit sie bezüglich der Rechtsmittelinstanz(en) nicht
zwischen kantonaler und kommunaler Anstellung differenzierte.
3.2 Bevor eine
Verwaltungsbehörde auf die Behandlung einer Sache eintritt, hat sie von Amts wegen
ihre Zuständigkeit zu prüfen. Gutgläubig eingereichte Rechtsmittel an eine
unzuständige Rechtsmittelinstanz sind – ebenfalls von Amts wegen – an die
zuständige Rechtsmittelinstanz weiterzuleiten (§ 5 Abs. 1 und 2 VRG;
vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 5 N. 3 ff., § 10 N. 54). Die Vorinstanz setzte sich
mit der Zuständigkeitsfrage jedoch überhaupt nicht näher auseinander.
Die Vorinstanz hätte nach dem Gesagten auf den Rekurs des
Beschwerdeführers in Bezug auf die Entlassung als DaZ-Lehrer nicht eintreten
dürfen. Zudem hätte sie aufgrund der Weiterleitungs- und Überweisungspflicht
gemäss § 5 Abs. 2 VRG die Rekursschrift zur (teilweisen) Behandlung
an den Bezirksrat C weiterleiten müssen.
3.3 Die
Beschwerde ist demnach in diesem Punkt gutzuheissen.
Es käme einem formalistischen Leerlauf gleich, die
Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Weiterleitung
an die zuständige Behörde vornehme. Aufgrund des Beschleunigungsgebots
(§ 70 in Verbindung mit § 4a VRG; vgl. Plüss, § 4a N. 12 ff.)
sind die Akten direkt an den Bezirksrat C zur Behandlung des Rekurses
betreffend die Entlassung des Beschwerdeführers als DaZ-Lehrer zu überweisen.
4.
Zu prüfen ist demnach nur die Rechtmässigkeit der Kündigung
der kantonalen Anstellung des Beschwerdeführers.
4.1 Der
Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Kündigung sei missbräuchlich.
4.1.1
Gemäss § 7 a Abs. 1 LPG gelten die ersten fünf Monate des
Arbeitsverhältnisses der Lehrperson als Probezeit (Satz 1); während der
Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beidseitig unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sieben Tagen auf den letzten Schultag vor den Schulferien
aufgelöst werden (Satz 2). Das Lehrpersonalgesetz enthält in § 8 weitere
Bestimmungen zur Zuständigkeit bezüglich Kündigungen sowie zur Kündigungsfrist;
im Übrigen werden – wie auch in der Lehrpersonalverordnung vom
19. Juli 2000 (LS 412.311 – Zulässigkeit und Verfahren der Kündigung
jedoch nicht weiter geregelt. Damit kommen entsprechend § 2 LPG die für
das übrige Staatspersonal geltenden Bestimmungen zur Anwendung.
Gemäss § 18 Abs. 2 des
(kantonalen) Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) darf
eine Kündigung nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen des
Obligationenrechts (SR 220) sein und muss sie zudem auf einem zureichenden
Grund beruhen. Mit dem zusätzlichen Erfordernis des sachlich zureichenden
Kündigungsgrunds geht der öffentlichrechtliche Kündigungsschutz weiter als die
Missbrauchstatbestände des Obligationenrechts (BGr, 25. August 2011,
8C_594/2010, E. 4.4 mit Hinweisen). Grundsätzlich ist eine Kündigung dann
sachlich begründet, wenn die Weiterbeschäftigung der betreffenden angestellten
Person dem öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen einer gut
funktionierenden Verwaltung, widerspricht. Dies kann namentlich der Fall sein,
wenn mangelhafte Leistungen oder unbefriedigendes Verhalten vorliegen (§ 16
Abs. 1 lit. a der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai
1999 [LS 177.111]). Einmalige geringfügige Beanstandungen reichen dabei
jedoch noch nicht aus, denn es wird ein sachlicher Grund von einem gewissen
Gewicht bzw. wiederholte oder andauernde Schlecht- oder Nichterfüllung von
Aufgaben verlangt. Angesichts der inhaltlichen Offenheit und Unbestimmtheit
dieser Umschreibungen steht den Verwaltungsbehörden beim Entscheid über die
Kündigung somit ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu (zum Ganzen
VGr, 29. August 2001, PB.2001.00011 [= ZBl 102/2001, S. 581, und
RB 2001 Nr. 113], E. 7a mit Hinweisen; vgl. ferner BGr, 14. Dezember
2012,8C_649/2012, E. 8.1 mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben stets die
allgemeinen verfassungsrechtlichen Schranken wie das Willkürverbot, das Verhältnismässigkeitsprinzip
sowie der Grundsatz von Treu und Glauben (VGr, 12. August 2005,
PB.2005.00018, E. 4.2, und 29. Juli 2009, PB.2009.00005,
E. 2.4). Als Ausfluss dieser Grundsätze ist Angestellten bei Kündigungen
wegen ungenügender Leistung oder ungenügenden Verhaltens in der Regel eine
Bewährungsfrist anzusetzen.
Vorliegend haftet der Kündigung
des Anstellungsverhältnisses die Besonderheit an, dass sie noch innerhalb der
Probezeit erfolgte, sodass das hiervor Gesagte nicht gleichermassen Geltung
erlangt. Die Kündigung eines Probeverhältnisses
durch die Verwaltung ist bereits zulässig, wenn aufgrund der Wahrnehmungen der
Vorgesetzten die Annahme hinreichend begründet erscheint, dass der Ausweis der
Fähigkeit oder der Eignung nicht erbracht ist und voraussichtlich auch nicht
mehr erbracht werden kann. Die Auflösung muss vom Betroffenen nicht verschuldet
sein und kann sich auch auf objektive Gründe stützen. Die begründete
Feststellung etwa, dass der sich um eine definitive Anstellung Bewerbende dem
Stellenprofil nicht entspricht, reicht aus (zum Ganzen BGE 120 Ib 134
E. 2a mit Hinweisen). Dies hat seinen Grund darin, dass die
Probezeit den Parteien die Möglichkeit bieten soll, einander möglichst zwanglos
kennenzulernen, was zur Schaffung eines Vertrauensverhältnisses notwendig ist.
Sie erlaubt den Parteien abzuschätzen, ob sie die gegenseitigen Erwartungen
erfüllen, und sie werden in die Lage versetzt, über die in Aussicht genommene
langfristige Bindung in Kenntnis der konkreten Umstände zu urteilen. Vor Ablauf
der Probezeit können beide Parteien mithin nicht darauf vertrauen, das
Arbeitsverhältnis werde langfristig Bestand haben (zum Ganzen BGr, 16. Mai
2011,4A_11/2011, E. 1.3 mit Hinweis).
4.1.2
Wenn eine (sachlich gerechtfertigte) Kündigung innerhalb der Probezeit
möglich sein soll, kann sodann eine angemessene Bewährungsfrist von in der
Regel mehreren Monaten realistischerweise kaum je angesetzt werden. Auch eine
Mitarbeiterbeurteilung noch in der Probezeit dürfte nicht die erforderlichen
Aufschlüsse über Vorwürfe ergeben, die zu einer Kündigung Anlass geben könnten.
Es liegt allerdings wie gesagt gerade im Wesen einer Probezeit, dass die
Parteien
einander kennenlernen, bevor eine lange Kündigungsfrist Platz greift,
und sie nötigenfalls rasch die erforderlichen Konsequenzen ziehen können, falls
sich innerhalb der Probezeit bereits erste Disharmonien abzuzeichnen beginnen.
Soll eine Kündigung während der Probezeit möglich sein, kann sie daher nicht
etwa wegen formeller Mängel als unrechtmässig betrachtet werden, wenn sowohl
die Ansetzung einer Bewährungsfrist als auch eine Mitarbeiterbeurteilung
unterblieben sind (zum Ganzen VGr, 7. Januar 2004, PB.2003.00022,
E. 2.3 mit Hinweis, sowie VGr, 27. April 2016, VB.2015.00373,
E. 2.5).
Die Beschwerdegegnerin
begründete die Kündigung mit einem Leistungsabfall des Beschwerdeführers in den
Wochen vor der Kündigung (Vergessen von Terminen usw.), seinem impulsiven,
teilweise aggressiven Verhalten in Konflikt- und Kritiksituationen sowie mit
aufkommenden Konflikten zwischen ihm und diversen Lehrerkolleginnen und -kollegen
sowie Schulpflegemitgliedern.
Aus verschiedenen
Sitzungsprotokollen und Aktennotizen ist ersichtlich, dass die Zusammenarbeit
mit dem Beschwerdeführer aufgrund seines in Konflikt- und Kritiksituationen
wiederholt an den Tag gelegten aggressiv-entwertenden Kommunikationsstils
erschwert war. Unstimmigkeiten im Team veranlassten die Schulpflege Mitte
November 2015, eine Teammediation einzuleiten. An einer Schulpflegesitzung vom
19. November 2015 habe der Beschwerdeführer sodann sein Verhalten nicht
mehr kontrollieren können. Er habe "an der Sitzung aggressiv und
ungehalten" gewirkt, was die Schulpflege als inakzeptabel erachtete. Die Schulpflege
konfrontierte den Beschwerdeführer daher an einer Sitzung vom 24. November
2015 mit allen Beanstandungen und stellte die Kündigung in Aussicht. Nachdem
der Beschwerdeführer die ihm eingeräumte Frist zur Stellungnahme von drei bis fünf
Tagen nicht wahrgenommen hatte, kündigte die Beschwerdegegnerin schriftlich mit
Verfügung vom 7. Dezember 2015 innerhalb der Probezeit.
4.1.3
Angesichts der sich bereits während der Probezeit offenbarenden Probleme
bzw. Unstimmigkeiten im Team konnte der Beschwerdeführer nicht verlangen, dass
die Beschwerdegegnerin das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus fortsetze
und sich langfristig binde. Der Entschluss der Beschwerdegegnerin, das
Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer noch in der Probezeit aufzulösen,
ist legitim und entspricht gerade dem Zweck der Probezeit. Hier wirkt die
Abschlussfreiheit nach und räumt der Beschwerdegegnerin als Arbeitgeberin die
Möglichkeit ein, das Dienstverhältnis aufzulösen, um eine Lehrperson zu suchen,
die einen ihr zusagenden Kommunikationsstil pflegt und die sich besser in die
bestehenden Verhältnisse einfügt (vgl. VGr, 2. September 2015,
VB.2015.00293, E. 5.2.1, auf www.vgrzh.ch nicht veröffentlicht).
4.2 Der
Beschwerdeführer macht sodann geltend, das Verfahren bei Entlassung einer
Lehrperson in der Probezeit sei nicht eingehalten worden. Er verweist auf ein
Schema gemäss einer Wegleitung des Volksschulamts (VSA) zur "Probezeit für
Lehrpersonen". Gemäss dieser Wegleitung hätten bestimmte Gespräche,
Unterrichtsbesuche und Beobachtungsphasen stattfinden sollen, um die Kündigung
aussprechen zu können.
Beim erwähnten Dokument handelt
es sich um eine Empfehlung des VSA zur Planung und Dokumentation der Probezeit
(vgl. www.vsa.zh.ch → Personelles → Beendigung Anstellung →
Probezeit). Die Empfehlung soll die Schulleitungen bei diesem Prozess
unterstützen. Sie ist jedoch nicht rechtlich bindend. Wird bei einer Kündigung
in der Probezeit anders vorgegangen als in der Empfehlung beschrieben, bedeutet
dies noch nicht, dass die Kündigung an einem Verfahrensfehler leidet.
Da die Kündigung vorliegend
nicht mit mangelhafter Unterrichtsqualität begründet wurde, ist es auch nicht
weiter massgebend, ob der Unterricht des Beschwerdeführers besucht wurde. Wie
aus den Akten zudem ersichtlich ist, wurden das Verhalten des Beschwerdeführers
bzw. sein Kommunikationsstil sowie die Konflikte innerhalb des Teams ihm
gegenüber wiederholt thematisiert und führten diese zur Einleitung eines Team-Mentorings.
An der Sitzung vom 24. November 2015 wurde der Beschwerdeführer nochmals
zusammenfassend mit allen Beanstandungen konfrontiert. Er zeigte sich jedoch
weitgehend uneinsichtig, hielt das Vorgehen der Schulpflege für
"überreagiert" und nahm diese als überfordert wahr. Angesichts
dessen, dass die Probezeit bald ablief und der Beschwerdeführer einer
konstruktiven Lösung offenbar nicht zugänglich war, durfte die
Beschwerdegegnerin das Arbeitsverhältnis beenden und von einer Weiterführung
des Mentorings zur Konfliktklärung oder von anderen Massnahmen absehen.
4.3 Die
ausgesprochene Kündigung ist somit weder formell noch materiell mangelhaft,
weshalb dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen ist. In diesem
Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie deshalb
abzuweisen.
5.
Zusammenfassend
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung
insofern aufzuheben, als der Rekurs bezüglich der Entlassung des
Beschwerdeführers als DaZ-Lehrer abgewiesen wird. Die Angelegenheit ist dem Bezirksrat C
zur Beurteilung zu überweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Bei personalrechtlichen Angelegenheiten ist das
verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-
kostenfrei (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG). Dieser Schwellenwert wird
vorliegend überschritten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten zu 4/5 dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Weil es an der Bildungsdirektion gelegen wäre,
ihre Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen und sodann die Angelegenheit bezüglich
der kommunalen Anstellung als DaZ-Lehrer dem zuständigen Bezirksrat
weiterzuleiten, rechtfertigt es sich, ihr die Gerichtskosten zu 1/5 aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Plüss, § 13 N. 59).
7.
Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt, ist
als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I in der
Verfügung der Bildungsdirektion vom 8. November 2016 wird insofern
aufgehoben, als der Rekurs bezüglich der Entlassung des Beschwerdeführers als
DaZ-Lehrer abgewiesen wird. Die Angelegenheit wird insofern dem Bezirksrat C
zur Beurteilung überwiesen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 3'600.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 4/5 und der Bildungsdirektion zu
1/5 auferlegt.
4. Gegen
Sachverhalt
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Die
Erwägungen
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an…