VB.2016.00783
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00783
11. April 2017Deutsch15 min
(URT.2017.18871)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00783
Urteil
der 1. Kammer
vom 11. April 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C
Beschwerdeführer,
gegen
1. D AG, c/o E AG,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 15. März 2016 erteilte die
Bausektion der Stadt Zürich der D AG die baurechtliche Bewilligung für den
Umbau des Gebäudes Assek.-Nr. 01 und die Vergrösserung der
Aussenwirtschaft auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der F-Strasse 03 in
Zürich.
Erwägungen
II.
Gegen diese Bewilligung rekurrierten A und B als
Eigentümer von an die streitbetroffene Parzelle angrenzenden Grundstücken an
das Baurekursgericht. Dieses wies den Rekurs am 11. November 2016 ab,
soweit es darauf eintrat.
III.
Die Genannten führten mit Eingabe vom 13. Dezember
2016.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, in Aufhebung des
angefochtenen Urteils sei die Baubewilligung aufzuheben bzw. zu verweigern;
eventuell sei das Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz, allenfalls
an die Erstinstanz zur weiteren Bearbeitung zurückzuweisen. Subeventuell sei
der angefochtene Beschluss um die Auflagen zu ergänzen, dass der Betrieb der
Aussenwirtschaft und geöffnete Fenster zeitlich bis 19.00 Uhr zu begrenzen und
an Sonntagen zu verbieten sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Zudem beantragten sie die Durchführung eines
Augenscheins.
Am 9. Januar 2017 liess sich das Baurekursgericht mit
dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die Bausektion der Stadt
Zürich beantragte am 30. Januar 2017 ebenfalls die Abweisung der
Beschwerde. Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 hielten die Beschwerdeführer
an ihren Anträgen fest. Die D AG liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind
ebenfalls erfüllt.
2.
2.1
In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerschaft die
Durchführung eines Augenscheins. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein
angeordnet wird, steht im Ermessen der anordnenden Behörde. Es besteht nur dann
eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 8. November
2010,1C_192/2010, E. 3.3; BGr, 10. August 2010,1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23.
Oktober 2014, VB.2014.00290, E. 2.1). Es ist grundsätzlich zulässig, dass sich
eine Rechtsmittelinstanz, insbesondere das Verwaltungsgericht, auf das Ergebnis
des vorinstanzlichen Augenscheins eines Fachgerichts – im vorliegenden Fall des
Baurekursgerichts – abstützt bzw. auf die Durchführung eines eigenen
Augenscheins verzichtet. Voraussetzung dafür ist, dass sich der massgebliche
Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen Augenschein bzw. aus den übrigen
Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 7 N. 81).
2.2
Im
vorliegenden Fall hat die Vorinstanz am Abend des 25. August 2016 einen
Augenschein auf dem Lokal durchgeführt. Das Protokoll dieses Augenscheins
inklusive Fotografien liegt dem Verwaltungsgericht vor. Bei den Akten findet
sich zudem neben den Projektplänen und dem Katasterplan auch das
Betriebskonzept. Aus diesen Aktenstücken sowie aus der Gesamtheit der übrigen
Akten ergibt sich der massgebliche Sachverhalt mit hinreichender Deutlichkeit.
Die Beschwerdeführenden bringen vor, das Baurekursgericht habe
"erfunden", dass der Lärm im Verlauf des Abends zugenommen habe, und
sich eine "Partymeile zusammenphantasiert". Im angefochtenen Urteil
und im Augenscheinprotokoll finden sich jedoch keine Hinweise darauf, dass das
Baurekursgericht seiner Beurteilung das Vorliegen einer Partymeile zugrunde
gelegt hätte. Vielmehr hat es in seinem Protokoll festgehalten, dass es zu
Beginn des Augenscheins grundsätzlich ruhig war, die Umgebung im Verlauf des
Abends aber zunehmend lärmiger wurde. Es besteht kein Anlass, an der
Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz zu zweifeln. Auf die
Durchführung des beantragten Augenscheins kann verzichtet werden.
3.
3.1
Strittig
ist, ob die im Rahmen der Vergrösserung der Aussenwirtschaft geplanten
Sitzplätze für die Nachbarschaft zu einer übermässigen Lärmbelastung führen
würden. Die streitbetroffene Liegenschaft F-Strasse 03 befindet sich auf dem
Baugrundstück Kat.-Nr. 02. Dieses liegt in der
Quartiererhaltungszone QI5b mit einem Mindestwohnanteil von 60 % und
ist der Lärmempfindlichkeitsstufe III zugeteilt. Es grenzt im Nordosten an
die F-Strasse an, welche rund 52 m nordwestlich der Bauparzelle in die H-Strasse
mündet, und ist von überbauten Grundstücken umgeben. Die streitbetroffene
Parzelle ist mit einem Gebäude überstellt, in welchem sowohl Wohnungen als auch
ein Restaurantbetrieb mit Aussenwirtschaft untergebracht sind. Die
Aussenwirtschaft befindet sich im südöstlichen Aussenbereich und weist 20
Sitzplätze auf; diese Zahl soll auf 72 erhöht werden. Gemäss Bewilligung der
Bausektion ist der Betrieb der Gastwirtschaft im Freien von 22.00 bis 7.00 Uhr
untersagt; Türen und Fenster der Gastwirtschaft sind während diesen Zeiten
geschlossen zu halten, wie auch beim Betrieb von lärmerzeugenden Geräten,
Musikdarbietungen und ähnlichem. Lärmige Aufräumarbeiten sind zwischen 20.00
und 7.00 Uhr untersagt; zudem dürfen im Freien keine Lautsprecher- und
Verstärkeranlagen betrieben werden.
3.2
3.2.1
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei
der vorliegend zu beurteilenden Aussenwirtschaft um eine (ortsfeste) Anlage im
Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober
1983.
(USG) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom
15.
Dezember 1986 (LSV). Soweit mit dem Betrieb verbundene Geräusche nach
aussen dringen bzw. im Aussenbereich wahrnehmbar sind, unterliegen sie dem Lärmschutzrecht
des Bundes (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV).
Danach haben die durch
die neue Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungs- bzw.
Belastungsgrenzwerte der massgebenden Empfindlichkeitsstufe einzuhalten
(Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV; BGr,
27.
Februar 2014,1C_161/2013 E. 3.3 sowie VGr, 16. April 2015,
VB.2014.00524, E. 2.2 f., je mit Hinweisen und je auch zum
Folgenden). Für Restaurationsbetriebe hat der
Bundesrat keine Belastungsgrenzwerte festgesetzt. Die durch sie verursachten
Immissionen sind daher von der Vollzugsbehörde unmittelbar gestützt auf das
Gesetz, in Anwendung von Art. 15 in Verbindung mit Art. 13
Abs. 2, Art. 19 und Art. 23 USG zu beurteilen (Art. 40
Abs. 3 LSV; BGr, 9. August 2007,1A.180/2006, E. 5.4; BGE 126
II 300 E. 4c/aa S. 307). Dabei muss die Obergrenze für den
Lärm so festgelegt werden, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der
Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem
Wohlbefinden nicht erheblich stören (vgl. Art. 15 USG und Art. 40
Abs. 3 LSV). Massgeblich für die Beurteilung des Lärms einer neuen Anlage
sind die am jeweiligen Immissionsort geltenden Planungswerte (BGr, 4. März
2002,1A.73/2001, E. 2.3).
Namentlich bei
Publikumseinrichtungen wird eine Einzelfallbeurteilung notwendig, wobei hier
der Charakter des Lärms, dessen Häufigkeit, der Zeitpunkt sowie die Lärmempfindlichkeit
und -vorbelastung zu berücksichtigen sind (BGE 133 II 292 E. 3.3,
auch zum Folgenden). Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner
Personen abzustellen, sondern auf eine objektivierte Betrachtung unter
Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Lärmempfindlichkeit. Für eine
derartige objektivierte Betrachtung dürfen fachlich abgestützte private
Richtlinien herangezogen werden. Dazu gehört namentlich die Vollzugshilfe zur
Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung durch den Betrieb öffentlicher
Lokale der Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) vom
10.
März 1999 (www.cerclebruit.ch).
3.2.2
Die
Vollzugshilfe verweist für die Beurteilung der Störungen im Zusammenhang mit
den durch Kunden im Inneren verursachten Geräuschen auf die Grenzwerte für Musikerzeugung. Danach legt sie die Grenzwerte für
Luftschall für die Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr auf 50 dB (A) und
für die Zeit von 19.00 bis 22.00 Uhr auf 45 dB (A) fest (Ziff. 5.1
S2 in Verbindung mit S1 Tabelle 2). Zur
Beurteilung der Schallquelle S6 (Kundenverhalten und Bedienung auf der
Terrasse) ist nach der Vollzugshilfe bei einem Augenschein vor Ort die
tatsächliche Wahrnehmung des Lärms zu beurteilen, indem Auftreten sowie
Hörbarkeit geschätzt werden (Ziff. 4 und 5.2 der Vollzugshilfe).
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Richtlinie nicht nur auf Lärmimmissionen
von Lokalen mit Musik zugeschnitten, sondern generell auf Gaststätten,
einschliesslich deren Kundenverkehr, Parkplatzlärm und den durch Verkehr
erzeugten Lärm. Daher können die bei der Beurteilung der internen
Schallquellen S1 und S2 massgeblichen Grenzwerte auch bei der vorliegend relevanten externen Schallquelle S6 als
Entscheidhilfe bei der Beurteilung der zu erwartenden Lärmsituation dienen (BGE
137.
II 30 E. 3.6; BEZ 2014 Nr. 42 E. 6.2).
3.3
3.3.1
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Behörde zur
Einholung einer Lärmprognose nach den Art. 36 ff. und den Anhängen
2–7 LSV verpflichtet, sobald eine Überschreitung der Planungswerte nicht
ausgeschlossen werden kann (vgl. BGE 137 II 30 E. 3.4). In
Nachachtung dieser Rechtsprechung hat die Vorinstanz ein Lärmgutachten
eingeholt; dieses liegt bei den Akten. Das Gutachten orientiert sich in erster
Linie an der obengenannten Vollzugshilfe des Cercle Bruit. Für die zu
beurteilende Lärmsituation wurde von einer Unterhaltung in normaler Lautstärke
sowie häufigen Serviergeräuschen mit Lärmimmissionen von 63 dB (A)
pro Person gemäss Tabelle 2 der Ö-Norm S5012 für Gastgärten ohne
Musikdarbietung (Praxisleitfaden Gastgewerbe des Umweltbundesamts Österreich)
ausgegangen. Dies führt bei einer Belegung von 75 % zu einer
Schallleistung von 80,3 dB (A). Sodann wurde eine Pegelkorrektur von
+6 dB (A) für Stimmgehalt vorgenommen. Als Distanz von der Quelle zum
Empfangspunkt wurden 4,5 m angenommen. Das Gutachten gelangte zum
Ergebnis, dass das zu beurteilende Kundenverhalten sowie die Bedienung in der
Aussenwirtschaft am offenen Fenster der darüberliegenden Wohnung im 1. OG
zu einer Lärmbelastung von 65 dB (A) führen würde. Im Gutachten wurde
vom Vorliegen eines Wohnviertels ausgegangen, weshalb um 5 dB (A) tiefere
Richtwerte als in der Tabelle 2 der Vollzugshilfe festgehalten angenommen
wurden. Damit werde der massgebende Richtwert von 45 dB (A) zwischen 7.00
und 19.00 Uhr um 20 dB (A), derjenige von 40 dB (A) zwischen
19.00
und 22.00 Uhr um 25 dB (A) und derjenige von 35 dB
(A) zwischen 22.00 und 7.00 Uhr um 30 dB (A) überschritten.
3.3.2
Die
Beschwerdeführenden wenden zunächst ein, das Gutachten habe den Reflexionen,
welche von den gegenüberstehenden Fassaden ausgingen, nicht Rechnung getragen.
Dieser Hinweis erweist sich als zutreffend. Dies hat auch das Baurekursgericht
anerkannt bzw. seinen Überlegungen zugrunde gelegt, weshalb das an sich
zutreffende Vorbringen die vorinstanzlichen Erwägungen nicht infrage zu stellen
vermag. Weiter bemängeln die Beschwerdeführenden, das Gutachten sei von einem
zu tiefen Grundkoeffizienten ausgegangen, und bringen zudem vor, bei der
Beurteilung sei fälschlicherweise nicht der "Störwert am Empfangsort"
gemäss Art. 39 LSV zugrunde gelegt worden. Es finden sich jedoch in
den Akten keine Hinweise auf diesbezügliche Fehler der Vorinstanzen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Würdigung des Gutachtens
durch das Baurekursgericht nicht zu beanstanden ist.
3.4
3.4.1
Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass die
prognostizierten Lärmimmissionen der Bewilligungsfähigkeit der Gartenwirtschaft
entgegenstehen würden. Sie bringen vor, die Vorinstanz habe den streitbetroffenen
Einzelfall nicht berücksichtigt und die Lärmgrenzwerte nicht richtig angewandt.
Der prognostizierte Wert von 65 dB (A) liege deutlich höher als in den
"üblichen Aussenwirtschaftsgerichtsfällen".
3.4.2
Unabhängig
von der Einhaltung der Planungswerte müssen Lärmimmissionen so weit begrenzt
werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar
ist (Vorsorgeprinzip, Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1
lit. a LSV). Wird einem Gewerbetreibenden untersagt, sein Lokal bzw.
dessen Aussenbereich zu bestimmten Zeiten zu öffnen, berührt ihn dies in seiner
Wirtschaftsfreiheit. Das Verbot muss deshalb die Voraussetzungen von
Art. 36 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) einhalten. Die bundesrechtlichen
Lärmschutzvorschriften stellen eine genügende gesetzliche Grundlage für einen
Eingriff dar. Die Vermeidung von Lärm und der damit einhergehende Schutz der
Wohnbevölkerung ist sodann ein zulässiges öffentliches Interesse (VGr,
16.
April 2015, VB.2014.00524, E. 4.1).
Bei der Abwägung der
hier zu beurteilenden Interessen ist zu berücksichtigen, dass der
Verhältnismässigkeitsgrundsatz durch das Vorsorgeprinzip sowie das Erfordernis
der wirtschaftlichen Tragbarkeit nicht verdrängt wird. Insbesondere kann das
Vorsorgeprinzip Emissionen letztlich nur begrenzen, nicht aber gänzlich
verhindern (BGE 126 II 399 E. 4c). Selbst wenn eine Beschränkung technisch
möglich und wirtschaftlich tragbar ist, darf sie nicht in einem krassen
Missverhältnis zum Nutzen für die Umwelt bzw. die Anwohner stehen (vgl. BGE 125
II 129 E. 9d; VGr, 14. September 2011, VB.2011.00055, E. 7.3 mit
Hinweisen).
Bei der Festlegung von Öffnungszeiten von Restaurants wird
nach dem Gesagten stets ein angemessener Ausgleich zwischen dem Ruhebedürfnis
der Nachbarn und den wirtschaftlichen Interessen des Betreibers angestrebt
(VGr, 16. April 2015, VB.2014.00524, E. 4.2, auch zum Folgenden).
Während das objektivierte Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit auf einen
standardisierten, typisierten Modellbetrieb Bezug nimmt, sind im Rahmen der
Prüfung der Zumutbarkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV sämtliche
individuellen Gesichtspunkte des konkret zu beurteilenden Falls zu gewichten.
3.4.3
Das Baurekursgericht setzte sich in seinem
Entscheid unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die
städtische Bewilligungspraxis ausführlich mit der Problematik auseinander, wie
die in der Vollzugshilfe genannten Werte zu berücksichtigen sind. In Anwendung
von § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG kann auf die zutreffenden Erwägungen
in diesem Entscheid verwiesen werden. Namentlich ist der Vorinstanz darin
zuzustimmen, dass es sich bei den in der Vollzugshilfe genannten Angaben um
Richt- und nicht um Grenzwerte handelt, welche nicht strikte anzuwenden sind, sondern
im Rahmen der Einzelfallbeurteilung als Entscheidungshilfe für eine
objektivierte Betrachtung dienen.
Die prognostizierten Überschreitungen der Richtwerte
fliessen nach dem Gesagten lediglich als eines von mehreren Elementen in die
Gesamtbeurteilung ein. Die Vollzugshilfe selbst geht in Ziff. 5.2 davon
aus, dass neben der Hörbarkeit auch die Betriebszeiten sowie die
Empfindlichkeitsstufe der angrenzenden Parzellen, die Art des Lokals und die
vorgesehenen Schutzmassnahmen zu berücksichtigen sind. Massgebend ist letztlich
der tatsächlich wahrgenommene Lärm (VGr, 17. Dezember 2015, VB.2015.00127,
E. 3.4 und 3.5). Je nachdem, wie die Lärmprognose ausfällt, welche (weiteren)
Umstände vorliegen und wie diese zu gewichten sind, fallen die Richtwertüberschreitungen
im Ergebnis mehr oder weniger ins Gewicht. Die prognostizierten Richtwertüberschreitungen
können daher für sich allein nicht zur Verweigerung der Baubewilligung führen
(VGr, 7. April 2016, VB.2015.00394, E. 3.2). Daran vermag auch das an
sich zutreffende Vorbringen der Beschwerdeführenden nichts zu ändern, dass die
fraglichen Werte deutlich überschritten werden.
Das Baurekursgericht hat sich eingehend mit den Umständen
des vorliegenden Falls beschäftigt. Im angefochtenen Urteil wird erwogen, dass
sich das streitbetroffene Grundstück in einem der belebtesten Quartiere der
Stadt befindet und dass sich in der Nähe mehrere Wohnungen sowie
Kleingewerbebetriebe und Gastwirtschaftslokale befinden. Zudem hat das
Baurekursgericht die in ähnlichen Fällen bewilligten Betriebszeiten
vergleichsweise herangezogen und die vorliegend streitbetroffene Bewilligung
insgesamt sorgfältig geprüft. Weiter weist die Vorinstanz auf VGr,
7.
April 2016, VB.2015.00394 hin. Die in diesem Entscheid zu beurteilenden
Lärmwerte sind mit den vorliegenden vergleichbar; mithin ist Rechtsprechung zu
gleichgelagerten "Aussenwirtschaftsgerichtsfällen" in die
Urteilsfindung eingeflossen. Entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen ist
das Baurekursgericht zudem gemäss ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet,
zunächst einen verbindlichen Grenzwert festzusetzen, der nicht überschritten
werden darf, und diesen anschliessend mit dem gemessenen Schallpegel zu
vergleichen.
Die streitbetroffene Aussenwirtschaft befindet sich in
einer Umgebung mit diversen Restaurationsbetrieben mit auch spätabends
geöffneten Aussenwirtschaften (Restaurant I, Restaurant J, diverse
weitere Lokalitäten an der nahe gelegenen H-Strasse). Die Umgebung ist durch
die Mischung von Wohnraum und Gewerbe geprägt. Dies geht von vornherein mit
einer erhöhten Lärmvorbelastung einher, welche von den Anwohnenden bis zu einem
gewissen Grad hinzunehmen ist. Die geplanten Aussensitzplätze ergänzen
lediglich, was in der nahen Umgebung bereits gelebt wird. Dadurch wird, anders
als von den Beschwerdeführenden vorgebracht, keine gesetzlich nicht vorgesehene
"Spezial-Partyzone" geschaffen. Zudem ist davon auszugehen, dass die
Aussenwirtschaft in den Wintermonaten und am Wochenanfang deutlich weniger
stark besucht wird als im Lärmgutachten angenommen, wo den Berechnungen eine
Belegung von 75 % der Sitzplätze zugrunde gelegt wird. Mithin kann davon
ausgegangen werden, dass die Lärmbelastung den im Gutachten ermittelten Wert
sehr häufig deutlich unterschreitet.
Es ist festzuhalten, dass dem beschwerdeführerischen
Argument, dem Einzelfall sei nicht genügend Rechnung getragen worden, nicht
gefolgt werden kann. Die Beurteilung durch das Baurekursgericht ist nicht zu
beanstanden und rechtskonform.
3.5
Dem
Ruhebedürfnis der Anwohner wird durch die Beschränkung der Öffnungszeiten der
Aussenwirtschaft auf 22.00 Uhr zureichend Rechnung getragen. Eine weitere
Begrenzung der Betriebszeiten der Aussenwirtschaft und der Zeiten für geöffnete
Fenster auf 19.00 Uhr sowie ein Verbot des Betriebs der Aussenwirtschaft
und geöffneter Fenster an Sonntagen, wie dies eventualiter beantragt wurde,
würde die Wirtschaftsfreiheit der privaten Beschwerdegegnerin übermässig stark
einschränken. Insgesamt wird das Ruhebedürfnis der Nachbarn und
Nachbarinnen durch die geplanten 72 Aussensitzplätze jedenfalls nicht in
einem Masse beeinträchtigt, welches die erteilte Baubewilligung als
widerrechtlich erscheinen liesse. Die bewilligten Öffnungszeiten tragen dem Vorsorgeprinzip
ausreichend Rechnung. Indem die Baubehörde lärmige Aufräum- und
Reinigungsarbeiten nach 20.00 Uhr sowie den Betrieb von Lautsprecher- und
Verstärkeranlagen im Freien untersagt hat, wird die Lärmbelastung zusätzlich
reduziert und dem abends erhöhten Ruhebedürfnis der Anwohner ausreichend
Rechnung getragen. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass
bei Vorliegen berechtigter Lärmklagen die Öffnungszeiten durch die Bausektion
reduziert werden können (vgl. auch VGr, 7. April 2016, VB.2015.00394,
E. 3.7). Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die im vorliegenden
Fall ermittelten Dezibelwerte hart an der Obergrenze des noch Zulässigen
bewegen.
3.6
Insgesamt ist
die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihnen eine Parteientschädigung von
vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Vonseiten der Beschwerdegegnerschaft
wurden keine Parteientschädigungen beantragt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 3'110.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …