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Entscheid

VB.2016.00783

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00783

11. April 2017Deutsch15 min

(URT.2017.18871)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 15. März 2016 erteilte die

Bausektion der Stadt Zürich der D AG die baurechtliche Bewilligung für den

Umbau des Gebäudes Assek.-Nr. 01 und die Vergrösserung der

Aussenwirtschaft auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der F-Strasse 03 in

Zürich.

Erwägungen

II.

Gegen diese Bewilligung rekurrierten A und B als

Eigentümer von an die streitbetroffene Parzelle angrenzenden Grundstücken an

das Baurekursgericht. Dieses wies den Rekurs am 11. November 2016 ab,

soweit es darauf eintrat.

III.

Die Genannten führten mit Eingabe vom 13. Dezember

2016.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, in Aufhebung des

angefochtenen Urteils sei die Baubewilligung aufzuheben bzw. zu verweigern;

eventuell sei das Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz, allenfalls

an die Erstinstanz zur weiteren Bearbeitung zurückzuweisen. Subeventuell sei

der angefochtene Beschluss um die Auflagen zu ergänzen, dass der Betrieb der

Aussenwirtschaft und geöffnete Fenster zeitlich bis 19.00 Uhr zu begrenzen und

an Sonntagen zu verbieten sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Zudem beantragten sie die Durchführung eines

Augenscheins.

Am 9. Januar 2017 liess sich das Baurekursgericht mit

dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die Bausektion der Stadt

Zürich beantragte am 30. Januar 2017 ebenfalls die Abweisung der

Beschwerde. Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 hielten die Beschwerdeführer

an ihren Anträgen fest. Die D AG liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind

ebenfalls erfüllt.

2.

2.1

In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerschaft die

Durchführung eines Augenscheins. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein

angeordnet wird, steht im Ermessen der anordnenden Behörde. Es besteht nur dann

eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins, wenn die tatsächlichen

Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 8. November

2010,1C_192/2010, E. 3.3; BGr, 10. August 2010,1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23.

Oktober 2014, VB.2014.00290, E. 2.1). Es ist grundsätzlich zulässig, dass sich

eine Rechtsmittelinstanz, insbesondere das Verwaltungsgericht, auf das Ergebnis

des vorinstanzlichen Augenscheins eines Fachgerichts – im vorliegenden Fall des

Baurekursgerichts – abstützt bzw. auf die Durchführung eines eigenen

Augenscheins verzichtet. Voraussetzung dafür ist, dass sich der massgebliche

Sachverhalt aus dem vor­instanzlichen Augenschein bzw. aus den übrigen

Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 7 N. 81).

2.2

Im

vorliegenden Fall hat die Vorinstanz am Abend des 25. August 2016 einen

Augenschein auf dem Lokal durchgeführt. Das Protokoll dieses Augenscheins

inklusive Fotografien liegt dem Verwaltungsgericht vor. Bei den Akten findet

sich zudem neben den Projektplänen und dem Katasterplan auch das

Betriebskonzept. Aus diesen Aktenstücken sowie aus der Gesamtheit der übrigen

Akten ergibt sich der massgebliche Sachverhalt mit hinreichender Deutlichkeit.

Die Beschwerdeführenden bringen vor, das Baurekursgericht habe

"erfunden", dass der Lärm im Verlauf des Abends zugenommen habe, und

sich eine "Partymeile zusammenphantasiert". Im angefochtenen Urteil

und im Augenscheinprotokoll finden sich jedoch keine Hinweise darauf, dass das

Baurekursgericht seiner Beurteilung das Vorliegen einer Partymeile zugrunde

gelegt hätte. Vielmehr hat es in seinem Protokoll festgehalten, dass es zu

Beginn des Augenscheins grundsätzlich ruhig war, die Umgebung im Verlauf des

Abends aber zunehmend lärmiger wurde. Es besteht kein Anlass, an der

Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz zu zweifeln. Auf die

Durchführung des beantragten Augenscheins kann verzichtet werden.

3.

3.1

Strittig

ist, ob die im Rahmen der Vergrösserung der Aussenwirtschaft geplanten

Sitzplätze für die Nachbarschaft zu einer übermässigen Lärmbelastung führen

würden. Die streitbetroffene Liegenschaft F-Strasse 03 befindet sich auf dem

Baugrundstück Kat.-Nr. 02. Dieses liegt in der

Quartiererhaltungszone QI5b mit einem Mindestwohnanteil von 60 % und

ist der Lärmempfindlichkeitsstufe III zugeteilt. Es grenzt im Nordosten an

die F-Strasse an, welche rund 52 m nordwestlich der Bauparzelle in die H-Strasse

mündet, und ist von überbauten Grundstücken umgeben. Die streitbetroffene

Parzelle ist mit einem Gebäude überstellt, in welchem sowohl Wohnungen als auch

ein Restaurantbetrieb mit Aussenwirtschaft untergebracht sind. Die

Aussenwirtschaft befindet sich im südöstlichen Aussenbereich und weist 20

Sitzplätze auf; diese Zahl soll auf 72 erhöht werden. Gemäss Bewilligung der

Bausektion ist der Betrieb der Gastwirtschaft im Freien von 22.00 bis 7.00 Uhr

untersagt; Türen und Fenster der Gastwirtschaft sind während diesen Zeiten

geschlossen zu halten, wie auch beim Betrieb von lärmerzeugenden Geräten,

Musikdarbietungen und ähnlichem. Lärmige Aufräumarbeiten sind zwischen 20.00

und 7.00 Uhr untersagt; zudem dürfen im Freien keine Lautsprecher- und

Verstärkeranlagen betrieben werden.

3.2

3.2.1

Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei

der vorliegend zu beurteilenden Aussenwirtschaft um eine (ortsfeste) Anlage im

Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober

1983.

(USG) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom

15.

Dezember 1986 (LSV). Soweit mit dem Betrieb verbundene Geräusche nach

aussen dringen bzw. im Aussenbereich wahrnehmbar sind, unterliegen sie dem Lärmschutzrecht

des Bundes (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV).

Danach haben die durch

die neue Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungs- bzw.

Belastungsgrenzwerte der massgebenden Empfindlichkeitsstufe einzuhalten

(Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV; BGr,

27.

Februar 2014,1C_161/2013 E. 3.3 sowie VGr, 16. April 2015,

VB.2014.00524, E. 2.2 f., je mit Hinweisen und je auch zum

Folgenden). Für Restaurationsbetriebe hat der

Bundesrat keine Belastungsgrenzwerte festgesetzt. Die durch sie verursachten

Immissionen sind daher von der Vollzugsbehörde unmittelbar gestützt auf das

Gesetz, in Anwendung von Art. 15 in Verbindung mit Art. 13

Abs. 2, Art. 19 und Art. 23 USG zu beurteilen (Art. 40

Abs. 3 LSV; BGr, 9. August 2007,1A.180/2006, E. 5.4; BGE 126

II 300 E. 4c/aa S. 307). Dabei muss die Obergrenze für den

Lärm so festgelegt werden, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der

Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem

Wohlbefinden nicht erheblich stören (vgl. Art. 15 USG und Art. 40

Abs. 3 LSV). Massgeblich für die Beurteilung des Lärms einer neuen Anlage

sind die am jeweiligen Immissionsort geltenden Planungswerte (BGr, 4. März

2002,1A.73/2001, E. 2.3).

Namentlich bei

Publikumseinrichtungen wird eine Einzelfallbeurteilung notwendig, wobei hier

der Charakter des Lärms, dessen Häufigkeit, der Zeitpunkt sowie die Lärmempfindlichkeit

und -vorbelastung zu berücksichtigen sind (BGE 133 II 292 E. 3.3,

auch zum Folgenden). Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner

Personen abzustellen, sondern auf eine objektivierte Betrachtung unter

Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Lärmempfindlichkeit. Für eine

derartige objektivierte Betrachtung dürfen fachlich abgestützte private

Richtlinien herangezogen werden. Dazu gehört namentlich die Vollzugshilfe zur

Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung durch den Betrieb öffentlicher

Lokale der Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) vom

10.

März 1999 (www.cerclebruit.ch).

3.2.2

Die

Vollzugshilfe verweist für die Beurteilung der Störungen im Zusammenhang mit

den durch Kunden im Inneren verursachten Geräuschen auf die Grenzwerte für Musik­erzeugung. Danach legt sie die Grenzwerte für

Luftschall für die Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr auf 50 dB (A) und

für die Zeit von 19.00 bis 22.00 Uhr auf 45 dB (A) fest (Ziff. 5.1

S2 in Verbindung mit S1 Tabelle 2). Zur

Beurteilung der Schallquelle S6 (Kundenverhalten und Bedienung auf der

Terrasse) ist nach der Vollzugshilfe bei einem Augenschein vor Ort die

tatsächliche Wahrnehmung des Lärms zu beurteilen, indem Auftreten sowie

Hörbarkeit geschätzt werden (Ziff. 4 und 5.2 der Vollzugshilfe).

Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Richtlinie nicht nur auf Lärmimmissionen

von Lokalen mit Musik zugeschnitten, sondern generell auf Gaststätten,

einschliesslich deren Kundenverkehr, Parkplatzlärm und den durch Verkehr

erzeugten Lärm. Daher können die bei der Beurteilung der internen

Schallquellen S1 und S2 massgeblichen Grenzwerte auch bei der vorliegend relevanten externen Schallquelle S6 als

Entscheidhilfe bei der Beurteilung der zu erwartenden Lärmsituation dienen (BGE

137.

II 30 E. 3.6; BEZ 2014 Nr. 42 E. 6.2).

3.3

3.3.1

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Behörde zur

Einholung einer Lärmprognose nach den Art. 36 ff. und den Anhängen

2–7 LSV verpflichtet, sobald eine Überschreitung der Planungswerte nicht

ausgeschlossen werden kann (vgl. BGE 137 II 30 E. 3.4). In

Nachachtung dieser Rechtsprechung hat die Vorinstanz ein Lärmgutachten

eingeholt; dieses liegt bei den Akten. Das Gutachten orientiert sich in erster

Linie an der obengenannten Vollzugshilfe des Cercle Bruit. Für die zu

beurteilende Lärmsituation wurde von einer Unterhaltung in normaler Lautstärke

sowie häufigen Serviergeräuschen mit Lärmimmissionen von 63 dB (A)

pro Person gemäss Tabelle 2 der Ö-Norm S5012 für Gastgärten ohne

Musikdarbietung (Praxisleitfaden Gastgewerbe des Umweltbundesamts Österreich)

ausgegangen. Dies führt bei einer Belegung von 75 % zu einer

Schallleistung von 80,3 dB (A). Sodann wurde eine Pegelkorrektur von

+6 dB (A) für Stimmgehalt vorgenommen. Als Distanz von der Quelle zum

Empfangspunkt wurden 4,5 m angenommen. Das Gutachten gelangte zum

Ergebnis, dass das zu beurteilende Kundenverhalten sowie die Bedienung in der

Aussenwirtschaft am offenen Fenster der darüberliegenden Wohnung im 1. OG

zu einer Lärmbelastung von 65 dB (A) führen würde. Im Gutachten wurde

vom Vorliegen eines Wohnviertels ausgegangen, weshalb um 5 dB (A) tiefere

Richtwerte als in der Tabelle 2 der Vollzugshilfe festgehalten angenommen

wurden. Damit werde der massgebende Richtwert von 45 dB (A) zwischen 7.00

und 19.00 Uhr um 20 dB (A), derjenige von 40 dB (A) zwischen

19.00

und 22.00 Uhr um 25 dB (A) und derjenige von 35 dB

(A) zwischen 22.00 und 7.00 Uhr um 30 dB (A) überschritten.

3.3.2

Die

Beschwerdeführenden wenden zunächst ein, das Gutachten habe den Reflexionen,

welche von den gegenüberstehenden Fassaden ausgingen, nicht Rechnung getragen.

Dieser Hinweis erweist sich als zutreffend. Dies hat auch das Baurekursgericht

anerkannt bzw. seinen Überlegungen zugrunde gelegt, weshalb das an sich

zutreffende Vorbringen die vorinstanzlichen Erwägungen nicht infrage zu stellen

vermag. Weiter bemängeln die Beschwerdeführenden, das Gutachten sei von einem

zu tiefen Grundkoeffizienten ausgegangen, und bringen zudem vor, bei der

Beurteilung sei fälschlicherweise nicht der "Störwert am Empfangsort"

gemäss Art. 39 LSV zugrunde gelegt worden. Es finden sich jedoch in

den Akten keine Hinweise auf diesbezügliche Fehler der Vorinstanzen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Würdigung des Gutachtens

durch das Baurekursgericht nicht zu beanstanden ist.

3.4

3.4.1

Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass die

prognostizierten Lärmimmissionen der Bewilligungsfähigkeit der Gartenwirtschaft

entgegenstehen würden. Sie bringen vor, die Vorinstanz habe den streitbetroffenen

Einzelfall nicht berücksichtigt und die Lärmgrenzwerte nicht richtig angewandt.

Der prognostizierte Wert von 65 dB (A) liege deutlich höher als in den

"üblichen Aussenwirtschaftsgerichtsfällen".

3.4.2

Unabhängig

von der Einhaltung der Planungswerte müssen Lärmimmissionen so weit begrenzt

werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar

ist (Vorsorgeprinzip, Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1

lit. a LSV). Wird einem Gewerbetreibenden untersagt, sein Lokal bzw.

dessen Aussenbereich zu bestimmten Zeiten zu öffnen, berührt ihn dies in seiner

Wirtschaftsfreiheit. Das Verbot muss deshalb die Voraussetzungen von

Art. 36 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) einhalten. Die bundesrechtlichen

Lärmschutzvorschriften stellen eine genügende gesetzliche Grundlage für einen

Eingriff dar. Die Vermeidung von Lärm und der damit einhergehende Schutz der

Wohnbevölkerung ist sodann ein zulässiges öffentliches Interesse (VGr,

16.

April 2015, VB.2014.00524, E. 4.1).

Bei der Abwägung der

hier zu beurteilenden Interessen ist zu berücksichtigen, dass der

Verhältnismässigkeitsgrundsatz durch das Vorsorgeprinzip sowie das Erfordernis

der wirtschaftlichen Tragbarkeit nicht verdrängt wird. Insbesondere kann das

Vorsorgeprinzip Emissionen letztlich nur begrenzen, nicht aber gänzlich

verhindern (BGE 126 II 399 E. 4c). Selbst wenn eine Beschränkung technisch

möglich und wirtschaftlich tragbar ist, darf sie nicht in einem krassen

Missverhältnis zum Nutzen für die Umwelt bzw. die Anwohner stehen (vgl. BGE 125

II 129 E. 9d; VGr, 14. September 2011, VB.2011.00055, E. 7.3 mit

Hinweisen).

Bei der Festlegung von Öffnungszeiten von Restaurants wird

nach dem Gesagten stets ein angemessener Ausgleich zwischen dem Ruhebedürfnis

der Nachbarn und den wirtschaftlichen Interessen des Betreibers angestrebt

(VGr, 16. April 2015, VB.2014.00524, E. 4.2, auch zum Folgenden).

Während das objektivierte Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit auf einen

standardisierten, typisierten Modellbetrieb Bezug nimmt, sind im Rahmen der

Prüfung der Zumutbarkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV sämtliche

individuellen Gesichtspunkte des konkret zu beurteilenden Falls zu gewichten.

3.4.3

Das Baurekursgericht setzte sich in seinem

Entscheid unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die

städtische Bewilligungspraxis ausführlich mit der Problematik auseinander, wie

die in der Vollzugshilfe genannten Werte zu berücksichtigen sind. In Anwendung

von § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG kann auf die zutreffenden Erwägungen

in diesem Entscheid verwiesen werden. Namentlich ist der Vor­instanz darin

zuzustimmen, dass es sich bei den in der Vollzugshilfe genannten Angaben um

Richt- und nicht um Grenzwerte handelt, welche nicht strikte anzuwenden sind, sondern

im Rahmen der Einzelfallbeurteilung als Entscheidungshilfe für eine

objektivierte Betrachtung dienen.

Die prognostizierten Überschreitungen der Richtwerte

fliessen nach dem Gesagten lediglich als eines von mehreren Elementen in die

Gesamtbeurteilung ein. Die Vollzugshilfe selbst geht in Ziff. 5.2 davon

aus, dass neben der Hörbarkeit auch die Betriebszeiten sowie die

Empfindlichkeitsstufe der angrenzenden Parzellen, die Art des Lokals und die

vorgesehenen Schutzmassnahmen zu berücksichtigen sind. Massgebend ist letztlich

der tatsächlich wahrgenommene Lärm (VGr, 17. Dezember 2015, VB.2015.00127,

E. 3.4 und 3.5). Je nachdem, wie die Lärmprognose ausfällt, welche (weiteren)

Umstände vorliegen und wie diese zu gewichten sind, fallen die Richtwertüberschreitungen

im Ergebnis mehr oder weniger ins Gewicht. Die prognostizierten Richtwertüberschreitungen

können daher für sich allein nicht zur Verweigerung der Baubewilligung führen

(VGr, 7. April 2016, VB.2015.00394, E. 3.2). Daran vermag auch das an

sich zutreffende Vorbringen der Beschwerdeführenden nichts zu ändern, dass die

fraglichen Werte deutlich überschritten werden.

Das Baurekursgericht hat sich eingehend mit den Umständen

des vorliegenden Falls beschäftigt. Im angefochtenen Urteil wird erwogen, dass

sich das streitbetroffene Grundstück in einem der belebtesten Quartiere der

Stadt befindet und dass sich in der Nähe mehrere Wohnungen sowie

Kleingewerbebetriebe und Gastwirtschaftslokale befinden. Zudem hat das

Baurekursgericht die in ähnlichen Fällen bewilligten Betriebszeiten

vergleichsweise herangezogen und die vorliegend streitbetroffene Bewilligung

insgesamt sorgfältig geprüft. Weiter weist die Vorinstanz auf VGr,

7.

April 2016, VB.2015.00394 hin. Die in diesem Entscheid zu beurteilenden

Lärmwerte sind mit den vorliegenden vergleichbar; mithin ist Rechtsprechung zu

gleichgelagerten "Aussenwirtschaftsgerichtsfällen" in die

Urteilsfindung eingeflossen. Entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen ist

das Baurekursgericht zudem gemäss ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet,

zunächst einen verbindlichen Grenzwert festzusetzen, der nicht überschritten

werden darf, und diesen anschliessend mit dem gemessenen Schallpegel zu

vergleichen.

Die streitbetroffene Aussenwirtschaft befindet sich in

einer Umgebung mit diversen Restaurationsbetrieben mit auch spätabends

geöffneten Aussenwirtschaften (Restaurant I, Restaurant J, diverse

weitere Lokalitäten an der nahe gelegenen H-Strasse). Die Umgebung ist durch

die Mischung von Wohnraum und Gewerbe geprägt. Dies geht von vornherein mit

einer erhöhten Lärmvorbelastung einher, welche von den Anwohnenden bis zu einem

gewissen Grad hinzunehmen ist. Die geplanten Aussensitzplätze ergänzen

lediglich, was in der nahen Umgebung bereits gelebt wird. Dadurch wird, anders

als von den Beschwerdeführenden vorgebracht, keine gesetzlich nicht vorgesehene

"Spezial-Partyzone" geschaffen. Zudem ist davon auszugehen, dass die

Aussenwirtschaft in den Wintermonaten und am Wochenanfang deutlich weniger

stark besucht wird als im Lärmgutachten angenommen, wo den Berechnungen eine

Belegung von 75 % der Sitzplätze zugrunde gelegt wird. Mithin kann davon

ausgegangen werden, dass die Lärmbelastung den im Gutachten ermittelten Wert

sehr häufig deutlich unterschreitet.

Es ist festzuhalten, dass dem beschwerdeführerischen

Argument, dem Einzelfall sei nicht genügend Rechnung getragen worden, nicht

gefolgt werden kann. Die Beurteilung durch das Baurekursgericht ist nicht zu

beanstanden und rechtskonform.

3.5

Dem

Ruhebedürfnis der Anwohner wird durch die Beschränkung der Öffnungszeiten der

Aussenwirtschaft auf 22.00 Uhr zureichend Rechnung getragen. Eine weitere

Begrenzung der Betriebszeiten der Aussenwirtschaft und der Zeiten für geöffnete

Fenster auf 19.00 Uhr sowie ein Verbot des Betriebs der Aussenwirtschaft

und geöffneter Fenster an Sonntagen, wie dies eventualiter beantragt wurde,

würde die Wirtschaftsfreiheit der privaten Beschwerdegegnerin übermässig stark

einschränken. Insgesamt wird das Ruhebedürfnis der Nachbarn und

Nachbarinnen durch die geplanten 72 Aussensitzplätze jedenfalls nicht in

einem Masse beeinträchtigt, welches die erteilte Baubewilligung als

widerrechtlich erscheinen liesse. Die bewilligten Öffnungszeiten tragen dem Vorsorgeprinzip

ausreichend Rechnung. Indem die Baubehörde lärmige Aufräum- und

Reinigungsarbeiten nach 20.00 Uhr sowie den Betrieb von Lautsprecher- und

Verstärkeranlagen im Freien untersagt hat, wird die Lärmbelastung zusätzlich

reduziert und dem abends erhöhten Ruhebedürfnis der Anwohner ausreichend

Rechnung getragen. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass

bei Vorliegen berechtigter Lärmklagen die Öffnungszeiten durch die Bausektion

reduziert werden können (vgl. auch VGr, 7. April 2016, VB.2015.00394,

E. 3.7). Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die im vorliegenden

Fall ermittelten Dezibelwerte hart an der Obergrenze des noch Zulässigen

bewegen.

3.6

Insgesamt ist

die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihnen eine Parteientschädigung von

vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Vonseiten der Beschwerdegegnerschaft

wurden keine Parteientschädigungen beantragt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 3'110.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …