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Entscheid

VB.2016.00786

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00786

28. Juni 2017Deutsch17 min

(URT.2017.19044)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Stadt Dietikon ersuchte das Gemeindeamt des Kantons

Zürich am 24./26. August 2015 um individuellen Sonderlastenausgleich für

das Jahr 2016. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 sprach das Gemeindeamt

vorläufigen individuellen Sonderlastenausgleich im Betrag von

Fr. 8'948'900.- zu. Im Rahmen eines Einspracheverfahrens erhöhte es diesen

Betrag mit Verfügung vom 29. April 2016 auf Fr. 8'950'400.-.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 31. Mai 2016 liess die Stadt Dietikon

in der Hauptsache beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom

29.

April 2016 aufzuheben und ihr insgesamt ein individueller

Sonderlastenausgleich in der Höhe von Fr. 14'568'318.- zuzusprechen. Die

Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs mit Verfügung vom

25.

Oktober 2016 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

Die Stadt Dietikon liess am 9. Dezember 2016

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge "inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer" sei der

Rekursentscheid aufzuheben und ihr vorläufiger individueller

Sonderlastenausgleich im Betrag von Fr. 10'110'697.- zuzusprechen, wobei der

noch offene Differenzbetrag von Fr. 1'160'297.- innert 30 Tagen ab

Rechtskraft des Urteils auszuzahlen sei. Das Gemeindeamt und die Direktion der

Justiz und des Innern schlossen mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2017

bzw. Vernehmlassung vom 30. Januar/1. Februar 2017 auf Abweisung der

Beschwerde; Ersteres beantragte zudem eine Parteientschädigung. Mit Schreiben

vom 14. März 2017 zeigte das Verwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten

den Beizug eines zusätzlichen Dokuments an. Am 10. Mai 2017 führte eine Abordnung

der Kammer eine Instruktionsverhandlung mit dem Gemeindeamt sowie allen beim

Verwaltungsgericht gegen die provisorische Festsetzung des individuellen

Sonderlastenausgleichs Beschwerde führenden Gemeinden durch. Das Gemeindeamt

verzichtete am 2. Juni 2017 auf Schlussbemerkungen hierzu; die Stadt

Dietikon reichte gleichentags eine Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend Beiträge im Rahmen

des Finanzausgleichs nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1

lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19b Abs. 2 lit. b

Ziff. 1 sowie §§ 42–44 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2

Mit der

Ausgangsverfügung wurde die Höhe des Beitrags provisorisch festgelegt

(§ 26 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 12. Juli 2010

[FAG, LS 132.1]). Die endgültige Festlegung erfolgt nach § 26

Abs. 3 Satz 1 FAG erst nach Prüfung der Gemeinderechnung. Die

Vorinstanz schliesst daraus, dass es sich bei der Ausgangsverfügung um einen

Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG handle. Dem lässt sich

nicht folgen. Mit der provisorischen Festsetzung des Betrags wird zugleich

definitiv über den Anspruch der jeweiligen Gemeinde auf individuellen

Sonderlastenausgleich und im Grundsatz auch über dessen Höhe entschieden; diese

Fragen können bei der späteren definitiven Festsetzung des Ausgleichsbeitrags

nicht mehr aufgeworfen werden. Weil die provisorische Festlegung der Höhe indes

auf einer Schätzung im Rahmen der Budgetierung beruht, bedarf es nach Abschluss

des Rechnungsjahrs einer Abrechnung gestützt auf die tatsächlichen Ausgaben und

Einnahmen der Gemeinde; hierzu dient die definitive Festsetzung des Beitrags.

In diesem Rahmen ist jedoch nur noch die tatsächliche Höhe der beanspruchten

Beiträge und deren korrekte Verwendung zu prüfen. Damit ist die provisorische

Festsetzung bezüglich des Entscheids über den Anspruch auf

Sonderlastenausgleich und dessen grundsätzliche Höhe als Endentscheid im Sinn

von (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit) § 19a Abs. 1 VRG zu

betrachten.

1.3

Die

Legitimation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus § 49 in Verbindung mit

§ 21 Abs. 2 lit. c VRG, wonach Gemeinden zur Ergreifung eines

Rechtsmittels legitimiert sind, wenn sie bei der Erfüllung gesetzlicher

Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen verletzt sind, insbesondere bei

einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen. In

ständiger Rechtsprechung bejaht die Kammer die Legitimation von Gemeinden zur

Anfechtung von Anordnungen bezüglich des interkommunalen Finanzausgleichs (vgl.

VGr, 18. Februar 2015, VB.2014.00502, E. 1.3 – 18. Dezember

2013, VB.2013.00364, E. 1.4 – 24. August 2011, VB.2011.00220,

E. 1.2).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

innerkantonale Finanzausgleich wurde mit dem am 1. Januar 2012 in Kraft

getretenen Finanzausgleichsgesetz neu geregelt. Er besteht – neben dem hier

nicht interessierenden Zentrumslastenausgleich für die Städte Winterthur und

Zürich – aus einem Ressourcenausgleich sowie dem demografischen, dem

geografisch-topografischen und dem individuellen Sonderlastenausgleich.

Der Ressourcenausgleich bezweckt eine Minderung der

Unterschiede zwischen den Gesamtsteuerfüssen der Gemeinden und stellt sicher,

dass die relative Steuerkraft jeder Gemeinde (Ertrag der allgemeinen Gemeindesteuern

bei einem Steuerfuss von 100 % pro Einwohnerin und Einwohner) mindestens

95.

% des Kantonsmittels beträgt (§ 10 Abs. 1 FAG). Zu diesem

Zweck findet bei Gemeinden mit einer relativen Steuerkraft, die das

Kantonsmittel um mehr als 10 % übersteigt, eine Ressourcenabschöpfung

statt (§§ 14 ff. FAG) und haben Gemeinden mit einer relativen

Steuerkraft von weniger als 95 % des Kantonsmittels Anspruch auf einen

Ressourcenzuschuss (§§ 11 ff. FAG). Mit dem demografischen

Sonderlastenausgleich werden besondere Lasten einer Gemeinde ausgeglichen, die

diese infolge eines hohen Anteils an Einwohnerinnen und Einwohnern unter

20.

Jahren hat (§§ 17 ff. FAG). Der geografisch-topografische

Sonderlastenausgleich dient dem Ausgleich besonderer Lasten, welche eine

Gemeinde aufgrund ihrer geringen Bevölkerungsdichte und ihrer schwierigen

topografischen Verhältnisse hat (§§ 20 ff. FAG).

2.2

Der hier

strittige individuelle Sonderlastenausgleich gleicht nach § 23 FAG

besondere Lasten einer politischen Gemeinde aus, welche von dieser nicht

beeinflusst werden können (lit. a) und weder vom demografischen

Sonderlastenausgleich noch dem geografisch-topografischen Sonderlastenausgleich

abgegolten werden (lit. b). Als besondere Last gelten gemäss § 28 der

Finanzausgleichsverordnung vom 17. August 2011 (FAV, LS 132.11) nicht

beeinflussbare Nettoaufwendungen einer Gemeinde für notwendige Aufgaben in

einem durch Steuern zu finanzierenden Bereich der funktionalen Gliederung,

soweit die Aufwendungen pro Kopf grösser sind als die durchschnittlichen

Nettoaufwendungen aller Gemeinden ohne die Städte Winterthur und Zürich.

Anspruchsberechtigt sind nur politische Gemeinden, welche im fraglichen Jahr

einen Gesamtsteuerfuss festsetzen müssen, der über dem 1,3-Fachen des

Kantonsmittels der Gesamtsteuerfüsse (ohne die Stadt Zürich) des zweiten dem

fraglichen Jahr vorausgehenden Kalenderjahrs liegt (§ 24

Abs. 1 f. in Verbindung mit § 8 lit. d FAG); dieser

Ausgleichssteuerfuss beträgt für das Jahr 2016 129 %. Ausgeglichen werden

sodann nur jene besonderen Lasten, die zu Aufwendungen führen, welche mit dem

Ausgleichssteuerfuss nicht gedeckt werden können (§ 25 Abs. 1 f.

FAG). Ausgleichsberechtigt sind demnach nur Aufwendungen, die einerseits eine

Sonderlast darstellen und anderseits – mit den übrigen Aufwendungen – bei einem

Steuersatz von 129 % zu einem Aufwandüberschuss führen.

Zuständig für die Festlegung des individuellen

Sonderlastenausgleichs ist das Gemeindeamt (§ 26 FAG in Verbindung mit

§ 66 Abs. 1 lit. b und Anhang 3 Ziff. 1.1 lit. d

der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung

vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]). Es wird dabei von einem Fachbeirat

beraten, der aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Kantons und der

Gemeinden sowie einer unabhängigen vorsitzenden Person besteht (§ 27 FAG).

3.

Die Beschwerdeführerin

weist – ohne ordentliche Steuern des Jahres 2016 – einen Aufwandüberschuss von

Fr. 71'104'400.- aus; nach Anrechnung der Erträge aus ordentlichen Steuern

bei einem Steuerfuss von 129 % verbleibt ein Aufwandüberschuss von Fr. 10'474'400.-.

In ihrem Gesuch machte die Beschwerdeführerin

Sonderlasten im Gesamtbetrag von Fr. 14'568'318.- geltend; das Gemeindeamt

anerkannte diese Sonderlasten in voller Höhe.

4.

4.1

Um die

Höhe des individuellen Sonderlastenausgleichs zu bestimmen, unterzog das

Gemeindeamt zusätzlich den "Gesamtbedarf" einer Prüfung und kürzte

den anerkannten Gesamtaufwand um Fr. 796'597.- für überdurchschnittliche

Aufwendungen in freiwilligen Aufgabenbereichen, um Fr. 261'100.- (bzw.

gemäss Angaben der Beschwerdeführerin Fr. 303'700.-) für Aufwendungen im

Zusammenhang mit der Liegenschaft "Krone", um Fr. 60'000.- für

Kulturplakate, Gratulationen usw., um Fr. 174'000.- für Gemeindezuschüsse,

um Fr. 231'000.- für "[ü]brige Nichtanrechnungen" und

schliesslich um Fr. 1'350.- aufgrund technischer Korrekturen. Unter dem

Gesamtbedarf versteht es den Aufwandüberschuss ohne ordentliche Steuern des

Jahres 2016.

Vorliegend sind nur noch

die Kürzungen betreffend die freiwilligen Aufgabenbereiche, die Liegenschaft

Krone und die Kulturplakate, Gratulationen usw. im Gesamtbetrag von

Fr. 1'160'297.- strittig. Der strittige Gesamtbedarf reduziert sich

demnach um die nicht mehr strittigen Kürzungen im Gesamtbetrag von

Fr. 406'350.-, weshalb für die nachfolgenden Betrachtungen von

einem massgebenden Aufwandüberschuss ohne ordentliche Steuern in der Höhe von

Fr. 70'698'050.- auszugehen ist.

4.2

§ 23

FAG regelt einzig, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen als Sonderlast

anerkannt werden können; Kriterien zur Prüfung des übrigen Aufwands enthält

diese Bestimmung hingegen nicht. Die Beitragshöhe ergibt sich somit zum einen

aus der Höhe der anerkannten Sonderlast und anderseits aus der Höhe des

anerkannten Gesamtaufwands (inklusive Sonderlast). Damit besteht insofern ein

Fehlanreiz, als eine Gemeinde versucht sein könnte, einen möglichst grossen

übrigen Aufwand auszuweisen, um einen möglichst hohen individuellen

Sonderlastenausgleich zu erhalten. Die folgende Darstellung illustriert diese

Problematik:

4.3

Das

Gemeindeamt wendet die Kriterien für die Anerkennung als Sonderlast analog auch

für die Prüfung des übrigen Aufwands an. Demnach wird ein nicht als Sonderlast

anerkannter Aufwand nur berücksichtigt, sofern er notwendig ist und nicht

beeinflusst werden kann, wobei freiwillige Aufwendungen nicht als notwendig

gelten (vgl. § 23 lit. a FAG). Dieses Vorgehen widerspricht indes sowohl der

Regelung der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) als

auch des Finanzausgleichsgesetzes. Gemäss Art. 127 Abs. 2 lit. a

KV ermöglicht der Finanzausgleich den Gemeinden die Erfüllung ihrer notwendigen

Aufgaben. Nach dem Willen des Verfassungsrats fallen unter die notwendigen

Aufgaben auch von der Gemeinde freiwillig gewählte Aufgaben; ein Antrag des

Regierungsrats, darunter nur die auf Bundesrecht und kantonalem Recht

beruhenden Aufgaben zu subsumieren, lehnte das Plenum ab (Ulrich Hubler in:

Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher

Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007 [KV-Kommentar], Art. 127

N. 22 f.). Etwas Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen entgegen der

Auffassung des Gemeindeamts auch nicht aus § 25 FAG sowie § 28 FAV,

weil diese Bestimmungen nicht die Prüfung des übrigen Aufwands, sondern die

Berechnung der Sonderlasten zum Gegenstand haben. Ebenso wenig lassen Erläuterungen

in der Weisung zu § 25 FAG (ABl 2009 172 ff., 286 f.),

wonach nur der vom Kanton anerkannte Teil ausgleichsberechtigt sei, darauf

schliessen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch der übrige Aufwand auf

seine Notwendigkeit hin zu überprüfen sei, denn diese Ausführungen stehen im

Zusammenhang mit den ausgleichsberechtigten Sonderlasten; im Übrigen änderten

die Ausführungen in der Weisung nichts daran, dass es an einer gesetzlichen

Grundlage für eine solche Prüfung fehlt. Mithin kann allein aufgrund der

Freiwilligkeit der Ausgabe noch nicht darauf geschlossen werden, diese

verstosse gegen die Grundsätze der Finanzausgleichsgesetzgebung. Nach § 4

Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 FAG können Ausgleichsbeiträge

vielmehr nur gekürzt werden, wenn eine Gemeinde die allgemeinen Grundsätze der

Haushalts- und Rechnungsführung missachtet und damit die sie betreffenden

Finanzausgleichsbeiträge beeinflusst. Der Finanzhaushalt muss laut

Art. 122 Abs. 2 KV nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der

Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit geführt werden. Nur wenn eine Gemeinde

bei der Festlegung des übrigen Aufwands gegen diese Grundsätze verstösst, kann

der für die Festlegung des individuellen Sonderlastenausgleichs massgebende

Gesamtaufwand gekürzt werden. Nach dem Grundsatz der Sparsamkeit sind die

vorgesehenen Aufwendungen auf deren Notwendigkeit und Tragbarkeit zu prüfen

(Ulrich Hubler/Michael Beusch, KV-Kommentar, Art. 122 N. 16). Der

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit verpflichtet die Gemeinden, für jedes Vorhaben

jene Variante zu wählen, welche bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich

günstigste Lösung gewährleistet (§ 165 des Gemeindegesetzes vom

6.

Juni 1926 [LS 131.1] in Verbindung mit § 7 des

Finanzhaushaltsgesetzes vom 2. September 1979 [GS IV 193 ff.];

Hubler/Beusch, Art. 122 N. 17).

Bei der Prüfung, ob eine Gemeinde gegen die Grundsätze der

Haushaltsführung verstösst, steht dem Gemeindeamt entgegen der Auffassung der

Vorinstanz kein Ermessensspielraum zu, weil es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt.

Hingegen hat es den Gestaltungsspielraum zu beachten, welcher den Gemeinden

gestützt auf die in Art. 85 Abs. 1 KV garantierte Gemeindeautonomie auch

im Rahmen ihres Finanzhaushalts zusteht (vgl. auch § 3 Abs. 1

lit. b FAG).

4.4

Im Rahmen

der Prüfung des übrigen Aufwands ist zu berücksichtigen, dass mit der

Anerkennung besonderer Lasten im Umfang von Fr. 14'568'318.- der damit

verbundene Aufwand zugleich auch als mit den Grundsätzen der Haushaltsführung

vereinbar betrachtet wurde, weil es sich dabei um notwendige Aufwendungen

handeln muss. Zu überprüfen ist demnach nur noch, ob der übrige durch

ordentliche Steuern zu deckende Aufwandüberschuss von Fr. 56'129'732.-

(Aufwandüberschuss von Fr. 70'698'050.- [vgl. vorn 4.1] abzüglich

anerkannte Sonderlasten im Betrag von Fr. 14'568'318.-) mit den

Grundsätzen der Haushaltsführung vereinbar ist. Dabei erscheint sinnvoll, auf

statistische Durchschnittswerte abzustellen (vgl. auch Hubler, KV-Kommentar,

Art. 127 N. 26), wobei der Praktikabilität sowie der Vorhersehbarkeit

für die Gemeinden Rechnung zu tragen ist. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es

nur noch um die Prüfung von Aufgabenbereichen geht, in welchen die Gemeinde

keine Sonderlast aufweist. Weil eine Sonderlast definitionsgemäss voraussetzt,

dass im entsprechenden Aufgabenbereich notwendigerweise überdurchschnittliche

Aufwendungen getätigt werden müssen, steht mit der Nichtanerkennung einer

Sonderlast zugleich auch fest, dass der Gemeinde die entsprechende Aufgabe im

Rahmen des kantonalen Kostendurchschnitts erfüllen kann. In diesem Sinn ist in

analoger Anwendung von § 28 Abs. 1 FAV auf die durchschnittlichen Aufwendungen

sämtlicher Gemeinden des Kantons, mit Ausnahme der Grossstädte Zürich und

Winterthur, abzustellen. Liegen die übrigen Aufwendungen (ohne Sonderlasten)

pro Kopf nicht über dem Durchschnitt aller Gemeinden des Kantons, ist ohne

gegenteilige Hinweise davon auszugehen, dass eine Gemeinde sich auf die notwendigen

Aufwendungen beschränkt. Ein gegenteiliger Hinweis liegt etwa dann vor, wenn

eine Gemeinde in diesen Aufgabenbereichen in den vergangenen Jahren ein klar

überdurchschnittliches Wachstum aufwies und dafür keine sachlichen Gründe

anführen kann. Weil es der Gemeinde im Rahmen ihrer Autonomie grundsätzlich

freisteht, welchen Aufgaben sie grössere Priorität einräumt, ist eine

Gesamtbetrachtung und nicht eine Einzelbetrachtung für jedes Aufgabengebiet

vorzunehmen. Liegen die durchschnittlichen Aufwendungen gesamthaft über dem

kantonalen Durchschnitt, ist der Sonderlastenausgleich grundsätzlich um diesen

Betrag zu kürzen, weil von einer Gemeinde in Aufgabenbereichen ohne besondere

Last erwartet werden darf, dass ihre Aufwendungen gesamthaft nicht über dem

kantonalen Mittel liegen. Dies bedeutet nicht, dass eine Gemeinde nicht

freiwillig gesamthaft überdurchschnittliche Aufwendungen tätigen dürfte.

Solches soll sie aber nicht zu Lasten des Finanzausgleichs tun, weshalb das

dadurch entstehende Defizit entweder dem Eigenkapital zu belasten oder durch

einen über dem Ausgleichssteuerfuss liegenden Steuerfuss zu finanzieren ist.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, eine Prüfung des

Aufwands anhand des kantonalen Durchschnitts pro Einwohner verstosse gegen das

Rechtsgleichheitsgebot, weil die Unterschiede zwischen grossen und kleinen

Gemeinwesen unberücksichtigt blieben, überzeugt nicht. Zwar ist der geltend

gemachte Unterschied bei der Betrachtung nur einzelner Aufgabenbereiche nicht

von der Hand zu weisen. Wird jedoch eine Gesamtbetrachtung zugrunde gelegt,

gleichen sich die Unterschiede in einzelnen Aufgabengebieten wieder aus. Im

Übrigen sind notwendige überdurchschnittliche Aufwendungen von dieser

Betrachtung ohnehin ausgenommen, weil es sich dabei um Sonderlasten handelt.

Das Gemeindeamt wies anlässlich der

Instruktionsverhandlung darauf hin, dass Gemeinden mit Sonderlasten in der

Regel auch Aufgabenbereiche aufwiesen, welche sie mit einem unter dem

kantonalen Durchschnitt liegenden Aufwand bestreiten könnten, was es als

Minderlasten bezeichnet. Bei einer für den übrigen Aufwand allein auf

Durchschnittswerte abstellenden Betrachtungsweise würden einseitig nur die

Sonder-, nicht hingegen die Minderlasten berücksichtigt. Der Einwand des

Gemeindeamts ist grundsätzlich berechtigt. Das Gesetz sieht indes die direkte

Berücksichtigung solcher Minderlasten nicht vor; die diesbezügliche Asymmetrie

ist vielmehr Folge der gesetzlichen Regelung. Sodann ist in diesem Zusammenhang

zu beachten, dass Gemeinden individuellen Sonderlastenausgleich nur erhalten

können, wenn ihr Steuerfuss dem 1,3-Fachen des kantonalen Mittels entspricht.

Es genügt mithin nicht, dass eine Gemeinde in einzelnen Aufgabenbereichen

Sonderlasten aufweist; sie darf darüber hinaus auch nicht in der Lage sein,

diese Sonderlasten mit einem gegenüber dem kantonalen Mittel um 30 %

höheren Steuerfuss zu finanzieren. Damit wird dem Umstand, dass viele Gemeinden

Sonderlasten in einem Aufgabenbereich durch Minderlasten in einem anderen

Bereich ausgleichen können, bereits Rechnung getragen.

5.

5.1

Das

Gemeindeamt nahm nicht im vorstehenden Sinn eine Gesamtbetrachtung vor, sondern

kürzte die anerkannten Aufwendungen in einzelnen Bereichen. Einerseits

berücksichtigte es eine Abschreibung im Betrag von Fr. 261'100.- (bzw.

nach Angaben der Beschwerdeführerin Fr. 303'700.-) auf einer zum

Finanzvermögen zählenden Liegenschaft nicht als anrechenbaren Aufwand,

anderseits kürzte es die Aufwendungen für verschiedene Aufgabenbereiche – wovon

nur noch zwei strittig sind (vgl. oben 4.1) –, weil es sich dabei um

freiwillige Aufwendungen handle.

5.2

Die

Liegenschaft Krone gehört zum Finanzvermögen der Beschwerdeführerin und dient

demnach nicht direkt der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (vgl. hierzu VGr,

27.

Juli 2016, VB.2016.00154, E. 3.2 Abs. 3 mit Hinweisen). Die

Beschwerdeführerin begründet die Abschreibung damit, dass die Liegenschaft mit

einem zu hohen Wert in der Bilanz erfasst und dies zu korrigieren sei. Die

geltend gemachte Abschreibung ist demnach in Wahrheit eine Wertberichtigung im

Finanzvermögen. Das Finanzausgleichsgesetz sieht keine Pflicht zum

Vermögensverzehr vor. Die Höhe des Finanzvermögens hat deshalb keinen direkten

Einfluss auf den Anspruch auf individuellen Sonderlastenausgleich. Immerhin

bewirken die Erträge des Finanzvermögens eine Reduktion des Aufwandüberschusses

und hat das Finanzvermögen damit einen indirekten Einfluss auf die Höhe des

individuellen Sonderlastenausgleichs. Eine Gemeinde muss deshalb auch

diejenigen Aufwendungen, welche Gestehungskosten für den Ertrag des

Finanzvermögens sind, geltend machen können. Die streitgegenständliche

Wertberichtigung hat indes keine Auswirkungen auf den mit dem Finanzvermögen

erzielten Ertrag, sondern beeinflusst einzig die Höhe des Finanzvermögens. Das

Gemeindeamt hat sie deshalb zu Recht nicht als mass­gebenden Aufwand

berücksichtigt.

5.3

Bezüglich

Kürzung freiwilliger Aufwendungen lässt sich einer Aufstellung des Gemeindeamts

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ohne Berücksichtigung von Sonderlasten

in 22 Aufgabenbereichen überdurchschnittliche Aufwendungen im Gesamtbetrag

von Fr. 16'098'423.- und in 46 Aufgabenbereichen

unterdurchschnittliche Aufwendungen im Gesamtbetrag von Fr. 13'513'084.-

aufweist; dies ergibt einen Gesamtaufwand, der um Fr. 2'585'339.- über dem

kantonalen Durchschnitt liegt. Die Beschwerdeführerin machte an der

Instruktionsverhandlung zwar geltend, sie habe nicht alle Sonderlasten

angemeldet, woraus sich schliessen liesse, dass die überdurchschnittlichen

Aufwendungen zumindest teilweise notwendig gewesen seien. Hätte die

Beschwerdeführerin weitere Sonderlasten geltend machen wollen – die nicht auf

ausserordentliche Umstände im Sinn von § 26 Abs. 5 FAG zurückzuführen

sind –, hätte sie dies jedoch nach § 26 Abs. 1 FAG bis Ende August

2015.

tun müssen. Die diesbezüglichen Vorbringen erweisen sich deshalb als

verspätet. Nach dem vorgängig unter 4.4 Ausgeführten wäre der übrige Aufwand demnach

gesamthaft (mit den nicht mehr strittigen Kürzungen des Gemeindeamts) um

Fr. 2'585'339.- statt nur Fr. 1'524'057.- zu kürzen gewesen. Dem

Verwaltungsgericht ist jedoch verwehrt, den Rekursentscheid bzw. die Ausgangsverfügung

zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abzuändern (§ 63 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerde vermag damit auch bezüglich des Abzugs für freiwillige Aufwendungen

nicht durchzudringen.

6.

6.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdegegner ersucht ebenfalls um eine

Parteientschädigung. Dem verfügenden Gemeinwesen steht in der Regel keine

Parteientschädigung zu, weil das Beantworten von Rechtsmitteln zu den

angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die verfügende Behörde gegenüber den

Verfügungsadressaten meist einen Wissensvorsprung aufweist (RB 2008

Nr. 2). Hier ist dem Gemeindeamt – insbesondere aufgrund der

Instruktionsverhandlung – ein ausserordentlicher Aufwand entstanden, weshalb

sich rechtfertigt, dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung

zuzusprechen.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden Dispositiv ist

Folgendes zu erläutern. Soweit das Bundesgericht der Auffassung des

Verwaltungsgerichts (vorn 1.2) folgt und das vorliegende Urteil über die

provisorische Festsetzung des individuellen Sonderlastenausgleichs im bundesgerichtlichen

Verfahren als Endentscheid qualifiziert, steht dagegen die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen.

Geht das Bundesgericht hingegen davon aus, es handle sich um einen

Zwischenentscheid, ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur

zulässig, sofern ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. a)

oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und

damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (lit.b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 21'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 21'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine

Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an…