VB.2016.00788
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00788
28. Juni 2017Deutsch19 min
(URT.2017.19049)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00788
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. Juni 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
Gemeinde Rifferswil,
vertreten durch RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das
Gemeindeamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend individuellen Sonderlastenausgleich 2016,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Gemeinde Rifferswil ersuchte das Gemeindeamt des
Kantons Zürich am 27. August 2015 um individuellen Sonderlastenausgleich
für das Jahr 2016. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 sprach das
Gemeindeamt vorläufigen individuellen Sonderlastenausgleich im Betrag von
Fr. 359'100.- zu. Im Rahmen eines Einspracheverfahrens bestätigte es
diesen Betrag mit Verfügung vom 29. April 2016.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 31. Mai 2016 liess die Gemeinde
Rifferswil in der Hauptsache beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die
Verfügung vom 29. April 2016 aufzuheben und ihr insgesamt ein
individueller Sonderlastenausgleich in der Höhe von Fr. 1'687'345.-
zuzusprechen. Die Direktion der Justiz und des Innern hiess den Rekurs mit
Verfügung vom 25. Oktober 2016 teilweise gut und sprach der Gemeinde
Rifferswil vorläufigen individuellen Sonderlastenausgleich im Betrag von
Fr. 385'100.- zu; im Übrigen wies sie den Rekurs ab, soweit darauf
einzutreten sei (Dispositiv-Ziff. I). Die Rekurskosten auferlegte sie
vollständig der Gemeinde Rifferswil (Dispositiv-Ziff. III) und verweigerte
dieser in Dispositiv-Ziff. IV eine Parteientschädigung.
III.
Die Gemeinde Rifferswil liess am 9. Dezember 2016
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge "inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer" sei der
Rekursentscheid aufzuheben und ihr vorläufiger individueller
Sonderlastenausgleich im Betrag von Fr. 1'127'077.- zuzusprechen, wobei
der noch offene Differenzbetrag von Fr. 741'977.- innert 30 Tagen ab
Rechtskraft des Urteils auszuzahlen sei. Das Gemeindeamt und die Direktion der
Justiz und des Innern schlossen mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2017
bzw. Vernehmlassung vom 30. Januar/1. Februar 2017 auf Abweisung der
Beschwerde; Ersteres beantragte zudem eine Parteientschädigung. Am 10. Mai
2017.
führte eine Abordnung der Kammer eine Instruktionsverhandlung mit dem
Gemeindeamt sowie allen beim Verwaltungsgericht gegen die provisorische
Festsetzung des individuellen Sonderlastenausgleichs Beschwerde führenden
Gemeinden durch. Das Gemeindeamt verzichtete am 2. Juni 2017 auf
Schlussbemerkungen hierzu; die Gemeinde Rifferswil reichte gleichentags eine
Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend Beiträge im Rahmen
des Finanzausgleichs nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19b Abs. 2 lit. b
Ziff. 1 sowie §§ 42–44 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2
Mit der
Ausgangsverfügung wurde die Höhe des Beitrags provisorisch festgelegt
(§ 26 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 12. Juli 2010
[FAG, LS 132.1]). Die endgültige Festlegung erfolgt nach § 26
Abs. 3 Satz 1 FAG erst nach Prüfung der Gemeinderechnung. Die
Vorinstanz schliesst daraus, dass es sich bei der Ausgangsverfügung um einen
Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG handle. Dem lässt sich
nicht folgen. Mit der provisorischen Festsetzung des Betrags wird zugleich
definitiv über den Anspruch der jeweiligen Gemeinde auf individuellen
Sonderlastenausgleich und im Grundsatz auch über dessen Höhe entschieden; diese
Fragen können bei der späteren definitiven Festsetzung des Ausgleichsbeitrags
nicht mehr aufgeworfen werden. Weil die provisorische Festlegung der Höhe indes
auf einer Schätzung im Rahmen der Budgetierung beruht, bedarf es nach Abschluss
des Rechnungsjahrs einer Abrechnung gestützt auf die tatsächlichen Ausgaben und
Einnahmen der Gemeinde; hierzu dient die definitive Festsetzung des Beitrags.
In diesem Rahmen ist jedoch nur noch die tatsächliche Höhe der beanspruchten
Beiträge und deren korrekte Verwendung zu prüfen. Damit ist die provisorische
Festsetzung bezüglich des Entscheids über den Anspruch auf
Sonderlastenausgleich und dessen grundsätzliche Höhe als Endentscheid im Sinn
von (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit) § 19a Abs. 1 VRG zu
betrachten.
1.3
Die
Legitimation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus § 49 in Verbindung mit
§ 21 Abs. 2 lit. c VRG, wonach Gemeinden zur Ergreifung eines
Rechtsmittels legitimiert sind, wenn sie bei der Erfüllung gesetzlicher
Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen verletzt sind, insbesondere bei
einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen. In
ständiger Rechtsprechung bejaht die Kammer die Legitimation von Gemeinden zur
Anfechtung von Anordnungen bezüglich des interkommunalen Finanzausgleichs (vgl.
VGr, 18. Februar 2015, VB.2014.00502, E. 1.3 – 18. Dezember
2013, VB.2013.00364, E. 1.4 – 24. August 2011, VB.2011.00220,
E. 1.2).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
innerkantonale Finanzausgleich wurde mit dem am 1. Januar 2012 in Kraft
getretenen Finanzausgleichsgesetz neu geregelt. Er besteht – neben dem hier
nicht interessierenden Zentrumslastenausgleich für die Städte Winterthur und
Zürich – aus einem Ressourcenausgleich sowie dem demografischen, dem
geografisch-topografischen und dem individuellen Sonderlastenausgleich.
Der Ressourcenausgleich bezweckt eine Minderung der
Unterschiede zwischen den Gesamtsteuerfüssen der Gemeinden und stellt sicher,
dass die relative Steuerkraft jeder Gemeinde (Ertrag der allgemeinen
Gemeindesteuern bei einem Steuerfuss von 100 % pro Einwohnerin und Einwohner)
mindestens 95 % des Kantonsmittels beträgt (§ 10 Abs. 1 FAG). Zu
diesem Zweck findet bei Gemeinden mit einer relativen Steuerkraft, die das
Kantonsmittel um mehr als 10 % übersteigt, eine Ressourcenabschöpfung
statt (§§ 14 ff. FAG) und haben Gemeinden mit einer relativen
Steuerkraft von weniger als 95 % des Kantonsmittels Anspruch auf einen
Ressourcenzuschuss (§§ 11 ff. FAG). Mit dem demografischen
Sonderlastenausgleich werden besondere Lasten einer Gemeinde ausgeglichen, die
diese infolge eines hohen Anteils an Einwohnerinnen und Einwohnern unter
20.
Jahren hat (§§ 17 ff. FAG). Der geografisch-topografische
Sonderlastenausgleich dient dem Ausgleich besonderer Lasten, welche eine
Gemeinde aufgrund ihrer geringen Bevölkerungsdichte und ihrer schwierigen
topografischen Verhältnisse hat (§§ 20 ff. FAG).
2.2
Der hier
strittige individuelle Sonderlastenausgleich gleicht nach § 23 FAG
besondere Lasten einer politischen Gemeinde aus, welche von dieser nicht
beeinflusst werden können (lit. a) und weder vom demografischen
Sonderlastenausgleich noch vom geografisch-topografischen Sonderlastenausgleich
abgegolten werden (lit. b). Als besondere Last gelten gemäss § 28 der
Finanzausgleichsverordnung vom 17. August 2011 (FAV, LS 132.11) nicht
beeinflussbare Nettoaufwendungen einer Gemeinde für notwendige Aufgaben in
einem durch Steuern finanzierten Bereich der funktionalen Gliederung, soweit
die Aufwendungen pro Kopf grösser sind als die durchschnittlichen
Nettoaufwendungen aller Gemeinden ohne die Städte Winterthur und Zürich.
Anspruchsberechtigt sind nur politische Gemeinden, welche im fraglichen Jahr
einen Gesamtsteuerfuss festsetzen müssen, der über dem 1,3-Fachen des
Kantonsmittels der Gesamtsteuerfüsse (ohne die Stadt Zürich) des zweiten dem
fraglichen Jahr vorausgehenden Kalenderjahrs liegt (§ 24
Abs. 1 f. in Verbindung mit § 8 lit. d FAG); dieser
Ausgleichssteuerfuss beträgt für das Jahr 2016 129 %. Ausgeglichen werden
sodann nur jene besonderen Lasten, die zu Aufwendungen führen, welche mit dem
Ausgleichssteuerfuss nicht gedeckt werden können (§ 25 Abs. 1 f.
FAG). Ausgleichsberechtigt sind demnach nur Aufwendungen, die einerseits eine
Sonderlast darstellen und anderseits – mit den übrigen Aufwendungen – bei einem
Steuersatz von 129 % zu einem Aufwandüberschuss führen.
Zuständig für die Festlegung des individuellen
Sonderlastenausgleichs ist das Gemeindeamt (§ 26 FAG in Verbindung mit
§ 66 Abs. 1 lit. b und Anhang 3 Ziff. 1.1 lit. d
der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen
Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]). Es wird dabei von einem
Fachbeirat beraten, der aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Kantons
und der Gemeinden sowie einer unabhängigen vorsitzenden Person besteht
(§ 27 FAG).
3.
Die Beschwerdeführerin weist – nach diversen
Bereinigungen, die unbestritten geblieben sind – ohne ordentliche Steuern des
Jahres 2016 einen Aufwandüberschuss von Fr. 3'968'849.57 aus; nach
Anrechnung der Erträge aus ordentlichen Steuern bei einem Steuerfuss von
129.
% verbleibt ein Aufwandüberschuss von Fr. 1'298'549.57.
In ihrem Gesuch machte die Beschwerdeführerin Sonderlasten
im Gesamtbetrag von Fr. 1'900'656.04 geltend; davon anerkannte der
Beschwerdegegner zunächst Sonderlasten im Betrag von Fr. 1'608'864.- und
im Rekursverfahren weitere Sonderlasten im Betrag von Fr. 26'000.-. Damit
weist die Beschwerdeführerin Sonderlasten im Gesamtbetrag von Fr. 1'634'864.-
auf; dieser Betrag ist vor Verwaltungsgericht nicht mehr umstritten.
4.
4.1
Um die
Höhe des individuellen Sonderlastenausgleichs zu bestimmen, unterzog das
Gemeindeamt zusätzlich den "Gesamtbedarf" einer Prüfung und kürzte
den anerkannten Gesamtaufwand um die nicht anerkannten Sonderlasten im Betrag
von Fr. 242'707.-, um Fr. 11'219.- für überdurchschnittliche Ausgaben
in freiwilligen Aufgabenbereichen und um Fr. 730'758.- aufgrund eines
Ressourcenvergleichs. Unter dem Gesamtbedarf versteht es den Aufwandüberschuss
ohne ordentliche Steuern des Jahres 2016.
Die Kürzung um Fr. 242'707.- für nicht anerkannte
Sonderlasten ist vorliegend nicht mehr strittig, weshalb für die nachfolgenden
Betrachtungen von einem um diesen Betrag reduzierten Aufwandüberschuss ohne
ordentliche Steuern in der Höhe von Fr. 3'726'142.57 auszugehen ist.
4.2
§ 23
FAG regelt einzig, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen als Sonderlast
anerkannt werden können; Kriterien zur Prüfung des übrigen Aufwands enthält
diese Bestimmung hingegen nicht. Die Beitragshöhe ergibt sich somit zum einen
aus der Höhe der anerkannten Sonderlast und anderseits aus der Höhe des
anerkannten Gesamtaufwands (inklusive Sonderlast). Damit besteht insofern ein
Fehlanreiz, als eine Gemeinde versucht sein könnte, einen möglichst grossen
übrigen Aufwand auszuweisen, um einen möglichst hohen individuellen
Sonderlastenausgleich zu erhalten. Die folgende Darstellung illustriert diese
Problematik:
Das Gemeindeamt wendet die Kriterien für die Anerkennung
als Sonderlast analog auch für die Prüfung des übrigen Aufwands an. Demnach
wird ein nicht als Sonderlast anerkannter Aufwand nur berücksichtigt, sofern er
notwendig ist und nicht beeinflusst werden kann, wobei freiwillige Ausgaben
nicht als notwendig gelten (vgl. § 23 lit. a FAG). Dieses Vorgehen widerspricht
indes sowohl der Regelung der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV,
LS 101) als auch des Finanzausgleichsgesetzes. Gemäss Art. 127
Abs. 2 lit. a KV ermöglicht der Finanzausgleich den Gemeinden die
Erfüllung ihrer notwendigen Aufgaben. Nach dem Willen des Verfassungsrats
fallen unter die notwendigen Aufgaben auch von der Gemeinde freiwillig gewählte
Aufgaben; ein Antrag des Regierungsrats, darunter nur die auf Bundesrecht und
kantonalem Recht beruhenden Aufgaben zu subsumieren, lehnte das Plenum ab
(Ulrich Hubler in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.],
Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007 [KV-Kommentar],
Art. 127 N. 22 f.). Etwas Gegenteiliges ergibt sich entgegen der
Auffassung des Gemeindeamts auch nicht aus § 25 FAG sowie § 28 FAV,
weil diese Bestimmungen nicht die Prüfung des übrigen Aufwands, sondern die
Berechnung der Sonderlasten zum Gegenstand haben. Ebenso wenig lassen
Erläuterungen in der Weisung zu § 25 FAG (ABl 2009 172 ff.,
286.
f.), wonach nur der vom Kanton anerkannte Teil ausgleichsberechtigt
sei, darauf schliessen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch der übrige
Aufwand auf seine Notwendigkeit hin zu überprüfen sei, denn diese Ausführungen
stehen im Zusammenhang mit den ausgleichsberechtigten Sonderlasten; im Übrigen
änderten die Ausführungen in der Weisung nichts daran, dass es an einer
gesetzlichen Grundlage für eine solche Prüfung fehlt. Mithin kann allein
aufgrund der Freiwilligkeit der Ausgabe noch nicht darauf geschlossen werden,
diese verstosse gegen die Grundsätze der Finanzausgleichsgesetzgebung. Nach
§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 FAG können
Ausgleichsbeiträge vielmehr nur gekürzt werden, wenn eine Gemeinde die
allgemeinen Grundsätze der Haushalts- und Rechnungsführung missachtet und damit
die sie betreffenden Finanzausgleichsbeiträge beeinflusst. Der Finanzhaushalt muss
laut Art. 122 Abs. 2 KV nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit,
der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit geführt werden. Nur wenn eine
Gemeinde bei der Festlegung des übrigen Aufwands gegen diese Grundsätze
verstösst, kann der für die Festlegung des individuellen Sonderlastenausgleichs
massgebende Gesamtaufwand gekürzt werden. Nach dem Grundsatz der Sparsamkeit
sind die vorgesehenen Ausgaben auf deren Notwendigkeit und Tragbarkeit zu
prüfen (Ulrich Hubler/Michael Beusch, KV-Kommentar, Art. 122 N. 16).
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit verpflichtet die Gemeinden, für jedes
Vorhaben jene Variante zu wählen, welche bei gegebener Zielsetzung die
wirtschaftlich günstigste Lösung gewährleistet (§ 165 des Gemeindegesetzes
vom 6. Juni 1926 [LS 131.1] in Verbindung mit § 7 des
Finanzhaushaltsgesetzes vom 2. September 1979 [GS IV 193 ff.];
Hubler/Beusch, Art. 122 N. 17).
Bei der Prüfung, ob eine Gemeinde gegen die Grundsätze der
Haushaltsführung verstösst, steht dem Gemeindeamt entgegen der Auffassung der
Vorinstanz kein Ermessensspielraum zu, weil es sich dabei um eine Rechtsfrage
handelt. Hingegen hat es den Gestaltungsspielraum zu beachten, welcher den
Gemeinden gestützt auf die in Art. 85 Abs. 1 KV garantierte
Gemeindeautonomie auch im Rahmen ihres Finanzhaushalts zusteht (vgl. auch § 3
Abs. 1 lit. b FAG).
4.3
4.3.1
Das Gemeindeamt prüfte die Ausgaben der Beschwerdeführerin zunächst anhand
einer Gesamtbetrachtung. Diese Prüfung nahm es aufgrund eines
Ressourcenvergleichs zwischen den Gemeinden vor. Dabei wurde für jede Gemeinde
gestützt auf die Zahlen aus dem Jahr 2013 die Ressourcenausstattung pro
Einwohner berechnet, indem die berichtigte Steuerkraft (nach
Ressourcenausgleichsbeiträgen), Erträge aus der Grundstückgewinnsteuer und
Beiträge aus dem demografischen sowie dem geografisch-topografischen
Sonderlastenausgleich kumuliert wurden. Für die Beschwerdeführerin ergab dies
bei einer berichtigten Steuerkraft von Fr. 3'318.-, einem demografischen
Sonderlastenausgleich von Fr. 276.-, einem geografisch-topografischen
Sonderlastenausgleich von Fr. 180.- und einem Grundstückgewinnsteuerertrag
von Fr. 830.- eine Ressourcenausstattung von Fr. 4'604.- pro
Einwohner, womit sie gesamtkantonal den 16. Rang belegt. Nach Auffassung
des Gemeindeamts sowie einer Mehrheit des Fachbeirats ist in diesem
Zusammenhang die Grenze für die Ressourcenabschöpfung zu berücksichtigen,
welche 10 % über dem Kantonsmittel der relativen Steuerkraft
(vgl. § 14 Abs. 1 FAG) bzw. im Jahr 2013 bei einer relativen
Steuerkraft von Fr. 3'842.- pro Einwohner liegt. Um eine Gleichbehandlung
von Gemeinden, bei welchen eine Ressourcenabschöpfung erfolge, gegenüber
Gemeinden, welche Finanzausgleichsbeiträge erhielten, zu gewährleisten, sei der
Beitrag für Sonderlasten um die Differenz zwischen der Ressourcenausstattung
(Fr. 4'604.- pro Einwohner) und dem Abschöpfungsgrenzbetrag
(Fr. 3'842.- pro Einwohner) zu kürzen, was bei 959 Einwohnern im Jahr
2013.
einem Betrag von insgesamt Fr. 730'758.- entspreche. Die nachfolgende
Grafik zeigt das Vorgehen des Gemeindeamts:
4.3.2
Diese Vorgehensweise überzeugt nicht. Die im Finanzausgleich vorgesehenen
Sonderlastenausgleiche tragen dem Umstand Rechnung, dass Gemeinden mit nicht
beeinflussbaren besonderen Lasten eine höhere Ressourcenausstattung benötigen
als Gemeinden ohne solche Lasten. Indem das Gemeindeamt die höhere
Ressourcenausstattung zum Anlass nimmt, um Beiträge für Sonderlasten zu kürzen,
handelt es gegen den Gesetzeszweck. Soweit das Gemeindeamt bei der
Ressourcenausstattung gar Beiträge berücksichtigt, welche der Gemeinde zuvor
für demografische und geografisch-topografische Sonderlasten zugesprochen
worden waren, kann dies im Ergebnis dazu führen, dass diese nach § 23
lit. b FAG beim Sonderlastenausgleich nicht zu berücksichtigenden Beiträge
der Gemeinde ganz oder teilweise wieder entzogen werden. Insgesamt ist die
Vorgehensweise des Gemeindeamts damit willkürlich.
Die Argumentationsweise des Gemeindeamts vermag sodann
auch aus anderen Gründen nicht zu überzeugen. Die angewandte Abschöpfungsgrenze
für den Ressourcenausgleich beruht einzig auf einem Vergleich der relativen
Steuerkraft jeder Gemeinde, für die nur der Ertrag aus den allgemeinen Steuern
berücksichtigt wird (§ 14 in Verbindung mit § 8 lit. f und g
FAG; § 5 Abs. 1 FAV). Indem das Gemeindeamt diesem Betrag eine Ressourcenausstattung
gegenüberstellt, die zusätzlich auch noch den Ertrag aus der
Grundstückgewinnsteuer sowie die Beiträge für den demografischen und
geografisch-topografischen Sonderausgleich berücksichtigt, vergleicht sie zwei
auf unterschiedlicher Grundlage beruhende Beträge miteinander. Dieser Vergleich
ist offensichtlich untauglich, um zu prüfen, ob der Voranschlag einer Gemeinde
mit den Grundsätzen der Haushaltsführung vereinbar ist.
4.3.3
Mit seinem Vorgehen übersieht das Gemeindeamt sodann, dass mit der Anerkennung
besonderer Lasten im Umfang von Fr. 1'634'864.- der damit verbundene
Aufwand zugleich auch als mit den Grundsätzen der Haushaltsführung vereinbar
betrachtet wurde, weil es sich dabei um notwendige Ausgaben handeln muss. Zu
überprüfen ist demnach nur noch, ob der übrige durch ordentliche Steuern zu
deckende Aufwandüberschuss von Fr. 2'091'278.57 (Aufwandüberschuss von
Fr. 3'726'142.57 abzüglich anerkannte Sonderlasten im Betrag von
Fr. 1'634'864.-) mit den Grundsätzen der Haushaltsführung vereinbar ist.
Im Sinn des Vorgehens des Gemeindeamts erscheint sinnvoll, dabei auf
statistische Durchschnittswerte abzustellen (vgl. auch Hubler, KV-Kommentar,
Art. 127 N. 26), wobei der Praktikabilität sowie der Vorhersehbarkeit
für die Gemeinden Rechnung zu tragen ist. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es
nur noch um die Prüfung von Aufgabenbereichen geht, in welchen die Gemeinde
keine Sonderlast aufweist. Weil eine Sonderlast definitionsgemäss voraussetzt,
dass im entsprechenden Aufgabenbereich überdurchschnittliche Ausgaben getätigt
werden müssen, steht mit der Nichtanerkennung einer Sonderlast zugleich auch
fest, dass die Gemeinde die entsprechende Aufgabe im Rahmen des kantonalen
Kostendurchschnitts erfüllen kann. In diesem Sinn ist in analoger Anwendung von
§ 28 Abs. 1 FAV auf die durchschnittlichen Ausgaben sämtlicher
Gemeinden des Kantons, mit Ausnahme der Grossstädte Zürich und Winterthur,
abzustellen. Liegen die übrigen Ausgaben (ohne Sonderlasten) pro Kopf nicht
über dem Durchschnitt aller Gemeinden des Kantons, ist ohne gegenteilige
Hinweise davon auszugehen, dass eine Gemeinde sich auf die notwendigen Ausgaben
beschränkt. Ein gegenteiliger Hinweis liegt etwa dann vor, wenn eine Gemeinde
in diesen Aufgabenbereichen in den vergangenen Jahren ein klar überdurchschnittliches
Wachstum aufwies und dafür keine sachlichen Gründe anführen kann. Weil es der
Gemeinde im Rahmen ihrer Autonomie grundsätzlich freisteht, welchen Aufgaben
sie grössere Priorität einräumt, ist eine Gesamtbetrachtung und nicht eine Einzelbetrachtung
für jedes Aufgabengebiet vorzunehmen. Liegen die durchschnittlichen Ausgaben
gesamthaft über dem kantonalen Durchschnitt, ist der Sonderlastenausgleich
grundsätzlich um diesen Betrag zu kürzen, weil von einer Gemeinde in
Aufgabenbereichen ohne besondere Last erwartet werden darf, dass ihre Ausgaben
gesamthaft nicht über dem kantonalen Mittel liegen. Dies bedeutet nicht, dass
eine Gemeinde nicht freiwillig gesamthaft überdurchschnittliche Ausgaben
tätigen dürfte. Solches soll sie aber nicht zu Lasten des Finanzausgleichs tun,
weshalb das dadurch entstehende Defizit entweder dem Eigenkapital zu belasten
oder durch einen über dem Ausgleichssteuerfuss liegenden Steuerfuss zu
finanzieren ist.
Das Gemeindeamt wies anlässlich der Instruktionsverhandlung
darauf hin, dass Gemeinden mit Sonderlasten in der Regel auch Aufgabenbereiche
aufwiesen, welche sie mit einem unter dem kantonalen Durchschnitt liegenden
Aufwand bestreiten könnten, was es als Minderlasten bezeichnet. Bei einer für
den übrigen Aufwand allein auf Durchschnittswerte abstellenden
Betrachtungsweise würden einseitig nur die Sonder-, nicht hingegen die
Minderlasten berücksichtigt. Der Einwand des Gemeindeamts ist grundsätzlich
berechtigt. Das Gesetz sieht indes die direkte Berücksichtigung solcher
Minderlasten nicht vor; die diesbezügliche Asymmetrie ist vielmehr Folge der
gesetzlichen Regelung. Sodann ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass
Gemeinden individuellen Sonderlastenausgleich nur erhalten können, wenn ihr
Steuerfuss dem 1,3-Fachen des kantonalen Mittels entspricht. Es genügt mithin
nicht, dass eine Gemeinde in einzelnen Aufgabenbereichen Sonderlasten aufweist;
sie darf darüber hinaus auch nicht in der Lage sein, diese Sonderlasten mit
einem gegenüber dem kantonalen Mittel um 30 % höheren Steuerfuss zu
finanzieren. Damit wird dem Umstand, dass viele Gemeinden Sonderlasten in einem
Aufgabenbereich durch Minderlasten in einem anderen Bereich ausgleichen können,
bereits Rechnung getragen.
4.4
Im Rahmen
einer Eventualbegründung führt das Gemeindeamt aus, dass die Beschwerdeführerin
neben den anerkannten Sonderlasten in elf Aufgabenbereichen im Gesamtbetrag von
Fr. 58'900.- überdurchschnittliche Ausgaben geltend mache, woraus sich
ebenfalls ergebe, dass sie unwirtschaftlich haushalte. Wie vorstehend
dargelegt, kann allein aus dem Umstand, dass die Aufwendungen in einem
bestimmten Aufgabenbereich überdurchschnittlich sind, noch nicht geschlossen
werden, diese verstiessen gegen die Grundsätze der Haushaltsführung; dafür ist
vielmehr eine Gesamtbetrachtung notwendig, weil es einer Gemeinde im Rahmen der
Gemeindeautonomie nicht verwehrt werden kann, in einem einzelnen Aufgabengebiet
überdurchschnittliche Aufwendungen zu tätigen, soweit diese Aufwendungen sich
noch als tragbar erweisen. Hier ist in diesem Zusammenhang zunächst zu
berücksichtigen, dass die überdurchschnittlichen Aufwendungen nur rund 8 %
der Kürzung von Fr. 730'758.- erklären. Aus einer Aufstellung des
Gemeindeamts ergibt sich sodann, dass die Beschwerdeführerin in 37 Aufgabenbereichen
im Gesamtbetrag von Fr. 544'385.-
unterdurchschnittliche Ausgaben geltend macht. Lässt man die Sonderlasten
unberücksichtigt, überwiegen die Aufgabenbereiche mit unterdurchschnittlichen
Kosten damit klar und weist die Beschwerdeführerin ohne Sonderlasten gesamthaft
unterdurchschnittliche Ausgaben auf; ein Verstoss gegen die Grundsätze der
Haushaltsführung ist bei einem Vergleich mit den kantonsweit durchschnittlichen
Ausgaben deshalb nicht ersichtlich.
Weil die Beschwerdeführerin demnach nicht gegen die Grundsätze
der Haushaltsführung verstossen hat, besteht keine Grundlage, um den
Sonderlastenausgleich um Fr. 730'758.- zu kürzen.
4.5
Weiter
rügt die Beschwerdeführerin, das Gemeindeamt habe zu Unrecht eine Kürzung im
Gesamtbetrag von Fr. 11'219.- für freiwillige Aufgabenbereiche
vorgenommen. Es handelt sich dabei um Ausgaben in den Aufgabenbereichen
Kulturförderung (Fr. 3'387.-), Massenmedien (Fr. 5'385.-) und Energie
(Fr. 2'448.-). Diese Ausgaben sind in den vorgängig behandelten
überdurchschnittlichen Ausgaben in elf Aufgabenbereichen enthalten und
rechtfertigen aus den dort genannten Gründen keine Kürzung des Beitrags an die
Sonderlasten der Beschwerdeführerin.
5.
5.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. In teilweiser Abänderung der
Verfügung vom 29. April 2016 sowie von Dispositiv-Ziff. I des
Rekursentscheids ist der Beschwerdeführerin ein vorläufiger individueller
Sonderlastenausgleich im Betrag von insgesamt Fr. 1'127'077.-
zuzusprechen. Der Differenzbetrag von Fr. 741'977.- ist der
Beschwerdeführerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils auszuzahlen
(vgl. § 29a Abs. 1 VRG).
5.2
Im
Rekursverfahren beantragte die Beschwerdeführerin noch zusätzlichen
individuellen Sonderlastenausgleich im Betrag von Fr. 1'328'245.-. Sie ist
in jenem Verfahren nunmehr im Betrag von Fr. 767'977.- als obsiegend zu
betrachten, weshalb die Rekurskosten neu zu 3/5 dem Beschwerdegegner und zu 2/5
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (§ 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Weil die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren nunmehr zu mehr als der
Hälfte obsiegt, ist ihr dafür eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen und ist dieser zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
sowie § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden Dispositiv ist
Folgendes zu erläutern. Soweit das Bundesgericht der Auffassung des
Verwaltungsgerichts folgt (vorn 1.2) und das vorliegende Urteil über die
provisorische Festsetzung des individuellen Sonderlastenausgleichs im
bundesgerichtlichen Verfahren als Endentscheid qualifiziert, steht dagegen die
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG offen. Geht das Bundesgericht hingegen davon aus, es handle sich um einen
Zwischenentscheid, ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur
zulässig, sofern ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. a)
oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. In Abänderung der Verfügung des Gemeindeamts vom
26.
April 2016 sowie von Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der
Direktion der Justiz und des Innern vom 25. Oktober 2016 wird der
Beschwerdeführerin für das Jahr 2016 vorläufiger individueller
Sonderlastenausgleich im Betrag von Fr. 1'127'077.- zugesprochen; der
Differenzbetrag von Fr. 741'977.- ist der Beschwerdeführerin innert
30.
Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils auszuzahlen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III der Verfügung der Direktion der Justiz
und des Innern vom 25. Oktober 2016 werden die Rekurskosten von Fr. 3'588.-
zu 2/5 der Beschwerdeführerin und zu 3/5 dem Beschwerdegegner auferlegt.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV der Verfügung der Direktion der Justiz und
des Innern vom 25. Oktober 2016 wird der Beschwerdegegner verpflichtet,
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (zuzüglich
8.
% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 18'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 18'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- (zuzüglich
8.
% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an…