VB.2016.00790
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00790
22. März 2017Deutsch22 min
(URT.2017.18828)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00790
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. März 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),
hat
sich ergeben:
I.
Der 1981 geborene kosovarische Staatsangehörige A reiste
nach verschiedenen Kurzaufenthalten am 25. November 2008 illegal in die
Schweiz ein. Am 21. Januar 2009 ging er eine eingetragene Partnerschaft
mit C ein, woraufhin ihm am 20. Februar 2009 eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei seinem eingetragenen Partner erteilt und in der Folge
fortlaufend verlängert wurde. A und C bezogen am 1. Februar 2010 eine 5½-Zimmer-Wohnung
in D, in welche kurz darauf auch die Mutter von A sowie seine Schwester E einzogen.
2011 gebar E eine Tochter (F), die C am 13. Oktober
2011 als sein Kind anerkannte. Zudem erfolgte am 30. August 2012 eine
Strafanzeige gegen C, in welcher dessen Ex-Ehefrau ihm unter anderem vorwarf,
die eingetragene Partnerschaft mit A nur vorzutäuschen und sich dadurch
ausländerrechtlicher Vergehen schuldig gemacht zu haben. Aufgrund des daraus
resultierenden Verdachts auf eine Scheinpartnerschaft fanden verschiedene
polizeiliche Abklärungen statt. Das gegen C gerichtete Strafverfahren wegen
Vergehen gegen das Ausländergesetz wurde am 6. August 2013 eingestellt.
Am 16. Mai 2014 wurde A die Niederlassungsbewilligung
erteilt. Nachdem die eingetragene Partnerschaft zwischen A und C am 2. Februar
2015 gerichtlich aufgelöst worden war, wurden erneut polizeiliche Ermittlungen
eingeleitet und die beiden früheren Partner befragt. Da das Migrationsamt
hierbei zur Überzeugung gelangte, dass die eingetragene Partnerschaft allein
der Bewilligungserlangung gedient habe, widerrief es die
Niederlassungsbewilligung von A am 7. Dezember 2015 und setzte ihm eine
Ausreisefrist bis zum 6. Februar 2016.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 14. November 2016 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 14. Januar 2017.
III.
Mit Beschwerde vom 15. Dezember 2016 liess A dem Verwaltungsgericht
beantragen, es sei der "Beschluss des Regierungsrates" [recte: der
Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion] vom 14. November 2016
aufzuheben. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subeventualiter sei das Migrationsamt
anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) seine vorläufige Aufnahme
zu beantragen. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung
ersucht.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder
-unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Nach
Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 des Ausländergesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AuG) haben die ausländischen eingetragenen Partner
von Schweizer Staatsangehörigen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist
damit nicht das formelle Bestehen einer eingetragenen Partnerschaft zwischen
den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und
Lebensgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Nach einem ordnungsgemässen
und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat der eingetragene Partner
eines Schweizers gemäss Art. 42 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 52
AuG Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
2.2 Diese
Ansprüche stehen jedoch gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 52 AuG unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, worunter
insbesondere auch eine eingetragene Partnerschaft fällt, welche nur zur
Sicherung eines Aufenthaltsrechts eingegangen oder formell aufrechterhalten
wird, ohne dass (weiterhin) eine echte partnerschaftliche Gemeinschaft
beabsichtigt ist. Sowohl die Aufenthalts- als auch die Niederlassungsbewilligung
können zudem widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer im
Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen
verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 1 lit. b
sowie Art. 52 AuG). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich
nachträglich Indizien ergeben, welche die eingetragene Partnerschaft, auf die
sich der Ausländer für die Bewilligung berufen hat, als Scheinpartnerschaft
oder bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen aufrechterhaltene eingetragene
Partnerschaft erscheinen lassen (BGr, 16. Juli 2010,2C_205/2010, E. 3.1).
2.3 Das
Vorliegen einer Scheinpartnerschaft oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven
aufrechterhaltenen eingetragenen Partnerschaft entzieht sich hierbei in der
Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die
der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher meist
nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 130 II 113 E. 10.2 f.; BGr,
27. Januar 2016,2C_868/2015, E. 3.1; BGE 122 II 289 E. 2b; BGr,
15. August 2012,2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises,
dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das
Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die
erforderliche Überzeugung vermitteln können. Zwar obliegt der Beweis für die
Tatsachen, welche einen Entzug einer Bewilligung nach sich ziehen,
grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser
Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinpartnerschaft oder eine nur aus
ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltene eingetragene Partnerschaft hin,
obliegt der Gegenbeweis der betroffenen ausländischen Person (BGE 130 II 482
E. 3.2; BGr, 2. Juli 2015,2C_1127/2014, E. 3.2; VGr,
22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7
N. 28).
2.4 Als
Indizien für die Annahme einer Scheinpartnerschaft gelten namentlich das Vorliegen
eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den eingetragenen Partnern und
die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise die
Eintragung der Partnerschaft nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe
Kenntnisse über den Partner. Auch der Umstand, dass der Partner ohne Eintragung
keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit
weiteren Indizien auf eine Scheinpartnerschaft hinweisen (BGr, 29. August
2013,2C_75/2013, E. 3.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der
Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Scheinpartnerschaft
nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli 2010,2C_205/2010, E. 3.2). Zu
berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die
eingetragenen Partner überhaupt nicht oder mit nicht verwandten Drittpersonen
zusammenwohnen (vgl. auch BGr, 4. Juli 2002,2A.324/2002, E. 2.2).
Auch das Eingehen einer anderen Intimbeziehung bildet ein Indiz dafür, dass die
eingetragene Partnerschaft nur zum Schein eingegangen worden ist oder nicht
mehr gelebt wird. Vereinzelte Seitensprünge müssen dabei die partnerschaftliche
Gemeinschaft noch nicht infrage stellen, können jedoch im Zusammenspiel mit
weiteren Indizien durchaus Zweifel an der partnerschaftlichen Beziehung
aufkommen lassen (vgl. VGr, 22. Juni 2016, VB.2016.00162, E. 2.3 mit
Hinweisen). Verfestigen sich die Seitensprünge zu einer echten Beziehung, erscheint
die Berufung auf den Verbleibeanspruch beim eingetragenen Partner selbst dann
rechtsmissbräuchlich, wenn daneben im Sinn einer Dreiecksbeziehung bzw.
"Ménage-à-trois" auch die bisherige eingetragene Partnerschaft
weitergelebt wird (VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00007, E. 2.8).
2.5 Gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit
Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 60 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE) hat vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine vertiefte
Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen zu erfolgen (vgl. Marc Spescha et
al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 34 AuG N. 5). Sind
der kantonalen Ausländerbehörde die wesentlichen Umstände, die auf eine
Scheinpartnerschaft hinweisen könnten, im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
bekannt und erteilt sie die Niederlassungsbewilligung dennoch, ohne weitere
Abklärungen zu treffen, fällt ein späterer Widerruf gestützt auf die bereits
bekannten Sachumstände ausser Betracht (BGr, 18. März 2014,2C_801/2013,
E. 3; BGr, 7. März 2012,2C_303/2011, E. 4). Die
Anforderungen an die Abklärungspflicht der Migrationsbehörde dürfen dabei aber
nicht überstrapaziert werden: Gerade auch im Interesse der betroffenen
(ehrlichen) Ausländer dürfen die Migrationsbehörden grundsätzlich auf deren Angaben
vertrauen und müssen diesen nicht mit stetem Misstrauen begegnen. Dies bedingt
aber wiederum, dass es primär Sache des betroffenen Ausländers ist, die
Sachlage im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AuG korrekt
darzulegen. Ein späterer Widerruf ist bei Auftauchen neuer Indizien nicht
ausgeschlossen, sofern bei der Bewilligungserteilung nicht trotz ins Auge
springender Ungereimtheiten allein auf die Angaben des Gesuchstellers
abgestellt wurde.
3.
3.1 Wie von
der Vorinstanz eingeräumt wurde, waren dem Migrationsamt im Zeitpunkt der
Erteilung der Niederlassungsbewilligung aufgrund eigener Abklärungen mehrere
Hinweise für eine Scheinpartnerschaft bekannt. Als neu betrachtete die
Vorinstanz jedoch, dass die eingetragene Partnerschaft bereits wenige Monate
nach der Bewilligungserteilung gerichtlich aufgelöst wurde, die Parteien dabei
wechselseitig auf die Geltendmachung von Unterhaltszahlungen und weiterer
Ansprüche verzichteten und der frühere Partner des Beschwerdeführers während
der Gerichtsverhandlung zu Protokoll gab, in einem Konkubinat mit dessen
Schwester zu leben. Sodann wurde anlässlich der erwähnten (zweiten) polizeilichen
Wohnungskontrolle vom 28. August 2015 festgestellt, dass sein ehemaliger
Partner (wieder) das Zimmer mit der Schwester teilte, während der
Beschwerdeführer ein eigenes Zimmer in der Wohnung bewohnte.
Es fragt sich somit, ob die Partnerschaft im Zeitpunkt der
Erteilung der Niederlassungsbewilligung noch tatsächlich gelebt oder ob sie
lediglich zwecks Erhalts der Niederlassungsbewilligung formell aufrechterhalten
wurde. Für Letzteres spricht die (neue) Tatsache, dass die Partnerschaft so
kurz nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung aufgelöst wurde. Es liegt in
der Natur der Sache, dass die Umstände, die zur Auflösung der Partnerschaft
geführt haben, der Verwaltung nicht bekannt sind und nur der Betroffene darüber
Bescheid weiss. Es ist daher Sache des Beschwerdeführers, der nicht nur zur
Mitwirkung verpflichtet ist, sondern angesichts der gegen ihn sprechenden
tatsächlichen Vermutung selber ein eminentes Interesse daran hat, die Vermutung
durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe bzw.
Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen,
dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche,
ungetrennte Partnerschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen
ist, dass es zur Auflösung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich
2015, Art. 63 AuG N. 2).
3.2 Als
eingetragener Partner eines Schweizer Bürgers hatte der Beschwerdeführer nach
einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren, mithin
im Februar 2014, Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (vgl.
E. 2.1 in fine). Das Migrationsamt hatte 2011/12 eine vertiefte Prüfung
der Partnerschaft veranlasst. Aufgrund dieser Abklärungen kam das Migrationsamt
zum Schluss, dass die vorhandenen Indizien für eine Scheinpartnerschaft nicht
genügend erhärtet werden konnten. Da nebst dem Beschwerdeführer und dessen
Partner auch dessen Schwester und Mutter im selben Haushalt wohnen, erwiesen
sich die Abklärungen vor Ort als "sehr schwer". Der Umstand, dass der
Partner des Beschwerdeführers im gleichen Zimmer wie die Schwester des
Beschwerdeführers wohnte, während der Beschwerdeführer ein eigenes Zimmer
bewohnte, wurde mit einer Beziehungskrise bzw. Trennung wegen der Tochter des
Partners erklärt. Am 31. August 2012 teilte der Anwalt des
Beschwerdeführers dem Migrationsamt mit, dass sie nicht mehr in getrennten
Räumen wohnten und die Partnerschaft lebten. Im Rahmen des Strafverfahrens
gegen den Partner wegen Vergehen gegen das Ausländergesetz bestätigte der
Partner des Beschwerdeführers diese Angaben am 16. Oktober 2012. Das
Strafverfahren gegen den Partner wurde am 6. August 2013 eingestellt, weil
dem Partner nicht nachgewiesen werden konnte, dass er "nicht tatsächlich
eine Lebensgemeinschaft mit A führt(e)". Vor diesem Hintergrund durfte das
Migrationsamt auf diese zeitnahen Untersuchungsergebnisse abstellen und
folglich von weiteren Untersuchungen absehen. Ausserdem stellt die Frage nach
der Intaktheit der partnerschaftlichen Beziehung im Rahmen des
Bewilligungsverfahrens eine wesentliche Tatsache im Sinn von Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a
AuG (BGr, 12. Oktober 2016,2C_66/2016, E. 4.2) dar, weshalb der
Beschwerdeführer das Migrationsamt diesbezüglich hätte informieren müssen.
Mangels einer solchen Information, und da sich aus den
Untersuchungen ergeben hatte, dass eine Scheinpartnerschaft nicht nachgewiesen
werden konnte, musste dem Beschwerdeführer (angesichts dessen Anspruchs, vgl.
2.1 in fine) am 16. Mai 2014 die Niederlassungsbewilligung erteilt
werden.
3.3 Kurz
danach, nach einem Streit anlässlich einer Familienfeier am 13. September
2014, reichten der Beschwerdeführer und sein Partner ein gemeinsames Begehren
um Auflösung der eingetragenen Partnerschaft beim Bezirksgericht G ein. Weniger
als ein Jahr nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung, am 2. Februar
2015, wurde die eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst. Diese
zeitnahe Auflösung der Partnerschaft wirft die Frage auf, ob die Partnerschaft im
Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung noch tatsächlich
gelebt oder ob sie lediglich zwecks Erhalt der Niederlassungsbewilligung
formell aufrechterhalten wurde. Es obliegt dem Beschwerdeführer, die dafür
sprechende Vermutung zu entkräften (vgl. E. 3.1).
3.3.1
Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in einer Beziehung
mit seinem früheren Partner lebt, erscheint nicht glaubwürdig, teilte sein
ehemaliger Partner doch anlässlich der (zweiten) polizeilichen
Wohnungskontrolle vom 28. August 2015 mit seiner Schwester ein Zimmer,
während der Beschwerdeführer eigene Räumlichkeiten bewohnte. Angesichts der
räumlichen Verhältnisse und der Aussagen in der Verhandlung vor Bezirksgericht
ist vielmehr von einer Wohngemeinschaft auszugehen, wobei der Schweizer Partner
mit der Schwester des Beschwerdeführers im Konkubinat lebt. Zwar bestand
dieselbe Raumaufteilung bereits anlässlich der ersten Wohnungskontrolle am
12. Januar 2012. Aber damals durfte aufgrund der weiteren Umstände und
insbesondere der Aussagen der Beteiligten angenommen werden, dass das
gemeinsame Kind der Schwester des Beschwerdeführers und seines Partners einem
einmaligen Seitensprung entsprungen war (E. 3.2). Nachdem jedoch die
Raumaufteilung wieder aufgenommen oder gar – entgegen den Aussagen – über Jahre
hinweg beibehalten worden ist, spricht dies dafür, dass zwischen der Schwester
des Beschwerdeführers und dessen früherem Partner ein Konkubinat entstanden ist
(vgl. BGr, 23. Februar 2012,2C_702/2011, E. 3.1).
Selbst wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen
sollte und die Partnerschaft trotz Auflösung weiterhin gelebt würde, erscheint
die Berufung auf den Verbleibeanspruch rechtsmissbräuchlich, weil daneben im
Sinn einer Dreiecksbeziehung bzw. "Ménage-à-trois" auch das
Konkubinat gelebt wird (vgl. E. 2.4 in fine).
3.3.2
Der Beschwerdeführer vermag keine Gründe bzw. Sachumstände aufzuzeigen, die
es als überzeugend bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass seine angeblich
noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte Partnerschaft kurz
nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung dergestalt in die Brüche gegangen
ist, dass es zur Auflösung kam (E. 3.1 in fine). Dass die seit Jahren
bestehende Partnerschaft infolge eines einzigen Streits an einer Familienfeier
oder wegen des Drucks von aussen – genau kurz nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung
– aufgelöst worden sein soll, scheint angesichts des zeitlichen Ablaufs nicht
glaubwürdig. Jedenfalls wird damit nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar
dargelegt, weshalb die bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung
angeblich intakte Partnerschaft innert nicht einmal vier Monate derart
zerrüttet wurde, dass die Partner gemeinsam an das Bezirksgericht gelangten und
die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehrten.
3.3.3
Nach dem Gesagten liess sich zwar eine Scheinpartnerschaft anhand der im
Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung bekannten Tatsachen nicht
rechtsgenügend nachweisen. Nachdem nun aber die Partnerschaft kurz nach
Erteilung der Niederlassungsbewilligung aufgelöst wurde und es sich bei der
Beziehung zwischen der Schwester des Beschwerdeführers und dessen früherem
Partner um ein Konkubinat handelt, besteht die Vermutung, dass die
Partnerschaft jedenfalls bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung
definitiv gescheitert war (vgl. Spescha et al., Migrationsrecht, Art. 63 AuG N. 2).
Mangels nachvollziehbarer Begründung der Auflösung bzw. des
Auflösungszeitpunkts erscheint die Berufung auf die im Zeitpunkt der Erteilung
der Niederlassungsbewilligung nur noch formell bestehende Partnerschaft als
rechtsmissbräuchlich. Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist
daher zu widerrufen.
3.4 Die anlässlich der Untersuchung in den
Jahren 2012/3 gewonnenen Erkenntnisse haben für sich allein noch nicht zum
Schluss geführt, dass die Partnerschaft von Anfang an nur zum Schein
eingegangen worden wäre. Nachdem heute jedoch feststeht, dass die Partnerschaft
jedenfalls im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den
Beschwerdeführer nur noch formell Bestand hatte, ist ergänzend zu untersuchen,
ob die Partnerschaft zumindest drei Jahre ohne Rechtsmissbrauch bestand. Diesfalls
wären weiter allfällige Ansprüche des Beschwerdeführers aus Art. 50 AuG zu
prüfen (Spescha et
al., Migrationsrecht, Art. 63 AuG N. 2). Da solche Ansprüche jedoch
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gebildet haben und sich die
Parteien
und Vorinstanzen demzufolge zu diesem Punkt noch nicht äussern
konnten, ist die Angelegenheit zwecks Wahrung des Instanzenzugs an das
Migrationsamt zurückzuweisen.
4.
Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang
ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu
behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch
entscheiden kann (BGE 137 V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April
2014,2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 64 N. 5).
Der Beschwerdeführer ist daher hinsichtlich der Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung als obsiegend, betreffend den Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung hingegen als unterliegend zu betrachten. Folglich
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer je zur
Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG); mangels überwiegenden Obsiegens bleibt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung verwehrt (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG).
Dieselben Kosten- und Entschädigungsfolgen gelten auch für
das Rekursverfahren.
5.
5.1 Insoweit
als die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, handelt
es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das
Bundesgericht kann deshalb insoweit nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde.
5.2 Insoweit
als das Verwaltungsgericht endgültig über die Niederlassungsbewilligung von A
entscheidet, kann der Entscheid mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Niederlassungsbewilligung von A
wird widerrufen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid
Sachverhalt
im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.
2. Die Kosten
des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je
zur Hälfte auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur
Hälfte auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …
Abweichende
Meinung des Gerichtsschreibers
(§ 124
des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess
vom 10. Mai 2010 [GOG] in Verbindung mit § 71 VRG)
Der Gerichtsschreiber hat unter entsprechenden Kosten- und
Entschädigungsfolgen die Gutheissung der Beschwerde beantragt, aus folgenden
Gründen:
1.
1.1 Gemäss
der auch im vorliegenden Entscheid angeführten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung fällt ein späterer Widerruf der Niederlassungsbewilligung ausser
Betracht, wenn sich der Widerruf auf Sachumstände stützt, die bereits zum
Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bekannt waren oder bei gebotener
Sachverhaltsabklärung hätten bekannt sein sollen (BGr, 18. März
2014,2C_801/2013, E. 3; BGr, 7. März 2012,2C_303/2011, E. 4).
So sind Niederlassungsbewilligungen nur nach nochmaliger
eingehender Prüfung des bisherigen Verhaltens des Ausländers zu erteilen
(Art. 60 VZAE). Sind der kantonalen Ausländerbehörde die wesentlichen
Umstände, die auf eine Scheinpartnerschaft hinweisen könnten, im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung bekannt und erteilt sie die Niederlassungsbewilligung
dennoch, ohne weitere Abklärungen zu treffen, fällt ein späterer Widerruf
gestützt auf die bereits bekannten Sachumstände ausser Betracht (BGr, 18. März
2014,2C_801/2013, E. 3).
1.2 Vorliegend
haben bereits vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung zahlreiche
Indizien darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seine eingetragene
Partnerschaft nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen ist und aufrechterhalten
hat: So hat sein (früherer) Partner nach Eintragung der Partnerschaft mit der
Schwester des Beschwerdeführers ein Kind gezeugt. Die Schwester des
Beschwerdeführers wurde im Frühjahr 2012 in einer Unterhaltsstreitigkeit
zwischen dem eingetragenen Partner des Beschwerdeführers und dessen Ex-Ehefrau
von deren Rechtsvertretern als "Konkubinats-" bzw.
"Lebenspartnerin" bezeichnet. Auch im ausländerrechtlichen Verfahren
des Beschwerdeführers deutete dessen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 31. August
2012 eine zumindest zeitweilig gelebte (und wohl auch über einen singulären
Seitensprung hinausgehende) "Dreiecksbeziehung" an. Die Schwester des
Beschwerdeführers wohnte und wohnt auch heute noch samt gemeinsamem Kind mit
dem Kindsvater und früherem Partner des Beschwerdeführers zusammen und teilte
mit diesem gemäss den polizeilichen Feststellungen anlässlich der
Wohnungskontrolle vom 14. Januar 2012 auch ein Zimmer, während der
Beschwerdeführer eine eigene Räumlichkeit bewohnt hat. Als die beiden
eingetragenen Partner am 1. März 2012 hierzu sowie zu ihrer Partnerschaft
und ihrem Partner polizeilich befragt wurden, machten sie widersprüchliche und
unvollständige Angaben. Weiter deuten die Eintragung der Partnerschaft unter
dem Druck einer drohenden Wegweisung und nach relativ kurzer Bekanntschaft
sowie Zweifel an der homo- bzw. bisexuellen Orientierung des ehemaligen
Partners des Beschwerdeführers auf eine Scheinpartnerschaft hin, zumal es
Hinweise darauf gibt, dass die Partnerschaft aus finanziellen Motiven oder als
Gefälligkeitshandlung für die Schwester des Beschwerdeführers eingegangen worden
sein könnte. Auch der Altersunterschied, die unterschiedliche kulturelle
Herkunft und die zumindest zu Beginn der Beziehung wohl noch vorhandene
Sprachbarriere indizieren eine Scheinpartnerschaft.
1.3 Nach der
Erteilung der Niederlassungsbewilligungen tauchten weitere Indizien auf, die
vom Verwaltungsgericht und den Vorinstanzen zur Erhärtung des bereits
vorbestehenden Verdachts aufgeführt wurden: So war die eingetragene Partnerschaft
relativ zeitnah nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung wieder aufgelöst
worden und gab der frühere Partner des Beschwerdeführers im hierzu 2015
eingeleiteten Auflösungsverfahren an, mit der Schwester des Beschwerdeführers
im Konkubinat zu leben. Anlässlich einer (zweiten) Wohnungskontrolle vom
28. August 2015 wurde zudem auch polizeilich festgestellt, dass der
ehemalige Partner des Beschwerdeführers (wieder) das Zimmer mit dessen
Erwägungen
Schwester teilte, während der Beschwerdeführer ein eigenes Zimmer in der
Wohnung bewohnte.
1.4
Bei diesen
nach Bewilligungserteilung eingetretenen Umständen handelt es sich aber nicht
um wesentliche Noven, welche die frühere Einschätzung des Migrationsamtes in
einem neuen Licht erscheinen lassen. Zwar bestehen insgesamt starke
Indizien dafür, dass die eingetragene Partnerschaft nie gelebt wurde oder sich
der Partner des Beschwerdeführers zumindest kurz nach der Eintragung der
Partnerschaft dessen Schwester zugewandt und mit dieser eine die Partnerschaft
konkurrenzierende Intimbeziehung eingegangen ist. Die wirklich entscheidenden
Indizien lagen jedoch allesamt schon vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung
in aller Deutlichkeit vor und können heute nicht mehr für einen
Bewilligungswiderruf beigezogen werden. Insbesondere war dem Migrationsamt
bereits vor der Bewilligungserteilung bekannt, dass der Partner des
Beschwerdeführers eine sexuelle Beziehung zur Schwester des Beschwerdeführers
unterhielt und mit dieser zumindest zeitweilig das Zimmer teilte. Die
involvierten Personen deuteten sodann auch allesamt schon vor der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung an, dass die Partnerschaft zwischen dem
Beschwerdeführer und dessen Partner durch den Seitensprung und das daraus
erwachsene Kind belastet war, was schon 2012 zu einer vorübergehenden Trennung
der Partner geführt haben soll. Zudem schliesst der Umstand, dass der frühere
Partner des Beschwerdeführers inzwischen eine ernsthafte (Konkubinats-)Beziehung
mit dessen Schwester eingegangen ist, eine früher gelebte, eingetragene
Partnerschaft keineswegs aus und kann gerade auch die Trennung der eingetragenen
Partner begünstigt haben.
Die wesentlichen, einen Scheineheverdacht erhärtenden
Indizien waren damit allesamt bereits vor der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung bekannt und vermögen einen nachträglichen Widerruf
nicht mehr zu begründen.
1.5
Das
Migrationsamt wäre zudem spätestens bei der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung gehalten gewesen, die Bewilligungsvoraussetzungen
vertieft zu prüfen. Entgegen der im verwaltungsgerichtlichen Entscheid
geäusserten Ansicht durfte es hierbei auch nicht einfach auf die "zeitnahen
Untersuchungsergebnisse" der Staatsanwaltschaft abstellen, wonach dem
damaligen eingetragenen Partner des Beschwerdeführers nicht habe nachgewiesen
werden können, dass er nicht tatsächlich eine Lebensgemeinschaft mit diesem
geführt habe: Während im Strafverfahren die Unschuldsvermutung und das
Selbstbelastungsverbot greift, ist der betroffene Ausländer im
ausländerrechtlichen Verfahren zur Mitwirkung an der Sachverhaltserstellung
verpflichtet (Art. 90 AuG) und kann (und muss) diesem auch im Sinn einer
Beweislastumkehr der positive Nachweis einer echten, gelebten Ehe bzw.
Partnerschaft überbunden werden, wenn die Indizienlage bereits mit hoher
Wahrscheinlichkeit eine lediglich zum Schein eingegangene oder
aufrechterhaltene Ehe nahelegt. Der Umstand, dass eine Scheinpartnerschaft dem
Partner des Beschwerdeführers nicht anklagegenügend nachgewiesen werden
konnte, schliesst damit nicht aus, dass ausländerrechtlich gleichwohl eine
solche anzunehmen ist.
Gerade im entscheidenden Punkt – ob die Beziehung und das
Zusammenleben zwischen der Schwester und dem Partner des Beschwerdeführers
beendet wurde – verliess sich das Migrationsamt letztlich allein auf die durch
nichts belegte und im Widerspruch zur restlichen Faktenlage stehenden Angaben
der Beteiligten. Der Anwalt des Beschwerdeführers brachte in seiner im
verwaltungsgerichtlichen Entscheid ebenfalls zitierten Eingabe vom 31. August
2012.
sogar selbst die Möglichkeit einer "Dreiecksbeziehung" ins
Spiel. Das Migrationsamt durfte deshalb im Rahmen seiner Untersuchungspflicht vor
der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht einfach auf die
strafrechtliche Beurteilung des Sachverhalts abstützen, nachdem es bereits sehr
deutliche Hinweise auf eine Scheinpartnerschaft bzw. "Ménage-à-trois"
gab.
1.6
Dies gilt
umso mehr, als dass im strafrechtlichen Verfahren allein abzuklären war, ob der
damalige eingetragene Partner des Beschwerdeführers sich im Sinn von Art. 118
Abs. 1 AuG wegen falschen Angaben oder Verschweigens wesentlicher
Tatsachen im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren strafbar gemacht hat. Die
Frage, ob eine Scheinpartnerschaft vorlag, war von der zuständigen
Staatsanwaltschaft nur unter diesem eingeschränkten Gesichtspunkt und allein
aus der Perspektive des strafrechtlich beschuldigten Partners des
Beschwerdeführers zu prüfen, während das Verhalten des Beschwerdeführers nicht
zur strafrechtlichen Beurteilung stand und die Staatsanwaltschaft bereits
mangels einschlägigen Straftatbestands gerade keine generelle strafrechtliche
Prüfung einer Scheinpartnerschaft vorzunehmen hatte (vgl. E. 4 der
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. August
2013, wo in Anwendung des strafrechtlichen Analogieverbots eine Ausweitung der auf
Scheinehen bezogenen Strafbestimmung von Art. 118 Abs. 2 AuG auf
Scheinpartnerschaften ausdrücklich abgelehnt wurde).
Weiter erscheinen die Untersuchungsergebnisse der
Staatsanwaltschaft angesichts der konkreten Sachverhaltsumstände auch nicht
mehr besonders "zeitnah" für den am 16. Mai 2014 erfolgten
Bewilligungsentscheid, stützte sich die staatsanwaltschaftliche
Einstellungsverfügung vom 6. August 2013 doch im Wesentlichen auf bereits
2012.
durchgeführte Untersuchungen und Befragungen.
1.7
Damit hat
das Migrationsamt bereits vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung die
bewilligungswesentlichen Umstände gekannt oder hätte hierzu zumindest weitere
Abklärungen treffen sollen. Gerade weil die Indizienlage bereits vor
Bewilligungserteilung klar auf eine lediglich zur Aufenthaltssicherung
eingegangene oder aufrechterhaltene Beziehung (bzw. auf eine die Partnerschaft konkurrierende
Aussenbeziehung des eingetragenen Partners) hindeutete, vermögen auch die inzwischen
erfolgte Trennung der Partnerschaft und die heutige Konkubinatsbeziehung des früheren
Partners die Sachlage nicht mehr in einem wesentlich anderen Licht erscheinen.
Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung lässt sich deshalb mangels
wesentlicher Noven nicht rechtfertigen, selbst wenn und gerade weil eine lediglich
zum Schein gelebte Partnerschaft oder eine eigentliche "Ménage-à-trois"
der involvierten Personen bereits vor Bewilligungserteilung offenkundig
erscheint.
Demgemäss wäre die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen und
von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen gewesen, unter
ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Für richtiges Protokoll,
der Gerichtsschreiber: