Lexipedia

Entscheid

VB.2016.00790

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00790

22. März 2017Deutsch22 min

(URT.2017.18828)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.

2. Die Kosten

des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je

zur Hälfte auferlegt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur

Hälfte auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …

Abweichende

Meinung des Gerichtsschreibers

(§ 124

des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess

vom 10. Mai 2010 [GOG] in Verbindung mit § 71 VRG)

Der Gerichtsschreiber hat unter entsprechenden Kosten- und

Entschädigungsfolgen die Gutheissung der Beschwerde beantragt, aus folgenden

Gründen:

1.

1.1 Gemäss

der auch im vorliegenden Entscheid angeführten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung fällt ein späterer Widerruf der Niederlassungsbewilligung ausser

Betracht, wenn sich der Widerruf auf Sachumstände stützt, die bereits zum

Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bekannt waren oder bei gebotener

Sachverhaltsabklärung hätten bekannt sein sollen (BGr, 18. März

2014,2C_801/2013, E. 3; BGr, 7. März 2012,2C_303/2011, E. 4).

So sind Niederlassungsbewilligungen nur nach nochmaliger

eingehender Prüfung des bisherigen Verhaltens des Ausländers zu erteilen

(Art. 60 VZAE). Sind der kantonalen Ausländerbehörde die wesentlichen

Umstände, die auf eine Scheinpartnerschaft hinweisen könnten, im Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung bekannt und erteilt sie die Niederlassungsbewilligung

dennoch, ohne weitere Abklärungen zu treffen, fällt ein späterer Widerruf

gestützt auf die bereits bekannten Sachumstände ausser Betracht (BGr, 18. März

2014,2C_801/2013, E. 3).

1.2 Vorliegend

haben bereits vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung zahlreiche

Indizien darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seine eingetragene

Partnerschaft nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen ist und aufrechterhalten

hat: So hat sein (früherer) Partner nach Eintragung der Partnerschaft mit der

Schwester des Beschwerdeführers ein Kind gezeugt. Die Schwester des

Beschwerdeführers wurde im Frühjahr 2012 in einer Unterhaltsstreitigkeit

zwischen dem eingetragenen Partner des Beschwerdeführers und dessen Ex-Ehefrau

von deren Rechtsvertretern als "Konkubinats-" bzw.

"Lebenspartnerin" bezeichnet. Auch im ausländerrechtlichen Verfahren

des Beschwerdeführers deutete dessen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 31. August

2012 eine zumindest zeitweilig gelebte (und wohl auch über einen singulären

Seitensprung hinausgehende) "Dreiecksbeziehung" an. Die Schwester des

Beschwerdeführers wohnte und wohnt auch heute noch samt gemeinsamem Kind mit

dem Kindsvater und früherem Partner des Beschwerdeführers zusammen und teilte

mit diesem gemäss den polizeilichen Feststellungen anlässlich der

Wohnungskontrolle vom 14. Januar 2012 auch ein Zimmer, während der

Beschwerdeführer eine eigene Räumlichkeit bewohnt hat. Als die beiden

eingetragenen Partner am 1. März 2012 hierzu sowie zu ihrer Partnerschaft

und ihrem Partner polizeilich befragt wurden, machten sie widersprüchliche und

unvollständige Angaben. Weiter deuten die Eintragung der Partnerschaft unter

dem Druck einer drohenden Wegweisung und nach relativ kurzer Bekanntschaft

sowie Zweifel an der homo- bzw. bisexuellen Orientierung des ehemaligen

Partners des Beschwerdeführers auf eine Scheinpartnerschaft hin, zumal es

Hinweise darauf gibt, dass die Partnerschaft aus finanziellen Motiven oder als

Gefälligkeitshandlung für die Schwester des Beschwerdeführers eingegangen worden

sein könnte. Auch der Altersunterschied, die unterschiedliche kulturelle

Herkunft und die zumindest zu Beginn der Beziehung wohl noch vorhandene

Sprachbarriere indizieren eine Scheinpartnerschaft.

1.3 Nach der

Erteilung der Niederlassungsbewilligungen tauchten weitere Indizien auf, die

vom Verwaltungsgericht und den Vorinstanzen zur Erhärtung des bereits

vorbestehenden Verdachts aufgeführt wurden: So war die eingetragene Partnerschaft

relativ zeitnah nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung wieder aufgelöst

worden und gab der frühere Partner des Beschwerdeführers im hierzu 2015

eingeleiteten Auflösungsverfahren an, mit der Schwester des Beschwerdeführers

im Konkubinat zu leben. Anlässlich einer (zweiten) Wohnungskontrolle vom

28. August 2015 wurde zudem auch polizeilich festgestellt, dass der

ehemalige Partner des Beschwerdeführers (wieder) das Zimmer mit dessen

Erwägungen

Schwester teilte, während der Beschwerdeführer ein eigenes Zimmer in der

Wohnung bewohnte.

1.4

Bei diesen

nach Bewilligungserteilung eingetretenen Umständen handelt es sich aber nicht

um wesentliche Noven, welche die frühere Einschätzung des Migrationsamtes in

einem neuen Licht erscheinen lassen. Zwar bestehen insgesamt starke

Indizien dafür, dass die eingetragene Partnerschaft nie gelebt wurde oder sich

der Partner des Beschwerdeführers zumindest kurz nach der Eintragung der

Partnerschaft dessen Schwester zugewandt und mit dieser eine die Partnerschaft

konkurrenzierende Intimbeziehung eingegangen ist. Die wirklich entscheidenden

Indizien lagen jedoch allesamt schon vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung

in aller Deutlichkeit vor und können heute nicht mehr für einen

Bewilligungswiderruf beigezogen werden. Insbesondere war dem Migrationsamt

bereits vor der Bewilligungserteilung bekannt, dass der Partner des

Beschwerdeführers eine sexuelle Beziehung zur Schwester des Beschwerdeführers

unterhielt und mit dieser zumindest zeitweilig das Zimmer teilte. Die

involvierten Personen deuteten sodann auch allesamt schon vor der Erteilung der

Niederlassungsbewilligung an, dass die Partnerschaft zwischen dem

Beschwerdeführer und dessen Partner durch den Seitensprung und das daraus

erwachsene Kind belastet war, was schon 2012 zu einer vorübergehenden Trennung

der Partner geführt haben soll. Zudem schliesst der Umstand, dass der frühere

Partner des Beschwerdeführers inzwischen eine ernsthafte (Konkubinats-)Beziehung

mit dessen Schwester eingegangen ist, eine früher gelebte, eingetragene

Partnerschaft keineswegs aus und kann gerade auch die Trennung der eingetragenen

Partner begünstigt haben.

Die wesentlichen, einen Scheineheverdacht erhärtenden

Indizien waren damit allesamt bereits vor der Erteilung der

Niederlassungsbewilligung bekannt und vermögen einen nachträglichen Widerruf

nicht mehr zu begründen.

1.5

Das

Migrationsamt wäre zudem spätestens bei der Erteilung der

Niederlassungsbewilligung gehalten gewesen, die Bewilligungsvoraussetzungen

vertieft zu prüfen. Entgegen der im verwaltungsgerichtlichen Entscheid

geäusserten Ansicht durfte es hierbei auch nicht einfach auf die "zeitnahen

Untersuchungsergebnisse" der Staatsanwaltschaft abstellen, wonach dem

damaligen eingetragenen Partner des Beschwerdeführers nicht habe nachgewiesen

werden können, dass er nicht tatsächlich eine Lebensgemeinschaft mit diesem

geführt habe: Während im Strafverfahren die Unschuldsvermutung und das

Selbstbelastungsverbot greift, ist der betroffene Ausländer im

ausländerrechtlichen Verfahren zur Mitwirkung an der Sachverhaltserstellung

verpflichtet (Art. 90 AuG) und kann (und muss) diesem auch im Sinn einer

Beweislastumkehr der positive Nachweis einer echten, gelebten Ehe bzw.

Partnerschaft überbunden werden, wenn die Indizienlage bereits mit hoher

Wahrscheinlichkeit eine lediglich zum Schein eingegangene oder

aufrechterhaltene Ehe nahelegt. Der Umstand, dass eine Scheinpartnerschaft dem

Partner des Beschwerdeführers nicht anklagegenügend nachgewiesen werden

konnte, schliesst damit nicht aus, dass ausländerrechtlich gleichwohl eine

solche anzunehmen ist.

Gerade im entscheidenden Punkt – ob die Beziehung und das

Zusammenleben zwischen der Schwester und dem Partner des Beschwerdeführers

beendet wurde – verliess sich das Migrationsamt letztlich allein auf die durch

nichts belegte und im Widerspruch zur restlichen Faktenlage stehenden Angaben

der Beteiligten. Der Anwalt des Beschwerdeführers brachte in seiner im

verwaltungsgerichtlichen Entscheid ebenfalls zitierten Eingabe vom 31. August

2012.

sogar selbst die Möglichkeit einer "Dreiecksbeziehung" ins

Spiel. Das Migrationsamt durfte deshalb im Rahmen seiner Untersuchungspflicht vor

der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht einfach auf die

strafrechtliche Beurteilung des Sachverhalts abstützen, nachdem es bereits sehr

deutliche Hinweise auf eine Scheinpartnerschaft bzw. "Ménage-à-trois"

gab.

1.6

Dies gilt

umso mehr, als dass im strafrechtlichen Verfahren allein abzuklären war, ob der

damalige eingetragene Partner des Beschwerdeführers sich im Sinn von Art. 118

Abs. 1 AuG wegen falschen Angaben oder Verschweigens wesentlicher

Tatsachen im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren strafbar gemacht hat. Die

Frage, ob eine Scheinpartnerschaft vorlag, war von der zuständigen

Staatsanwaltschaft nur unter diesem eingeschränkten Gesichtspunkt und allein

aus der Perspektive des strafrechtlich beschuldigten Partners des

Beschwerdeführers zu prüfen, während das Verhalten des Beschwerdeführers nicht

zur strafrechtlichen Beurteilung stand und die Staatsanwaltschaft bereits

mangels einschlägigen Straftatbestands gerade keine generelle strafrechtliche

Prüfung einer Scheinpartnerschaft vorzunehmen hatte (vgl. E. 4 der

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. August

2013, wo in Anwendung des strafrechtlichen Analogieverbots eine Ausweitung der auf

Scheinehen bezogenen Strafbestimmung von Art. 118 Abs. 2 AuG auf

Scheinpartnerschaften ausdrücklich abgelehnt wurde).

Weiter erscheinen die Untersuchungsergebnisse der

Staatsanwaltschaft angesichts der konkreten Sachverhaltsumstände auch nicht

mehr besonders "zeitnah" für den am 16. Mai 2014 erfolgten

Bewilligungsentscheid, stützte sich die staatsanwaltschaftliche

Einstellungsverfügung vom 6. August 2013 doch im Wesentlichen auf bereits

2012.

durchgeführte Untersuchungen und Befragungen.

1.7

Damit hat

das Migrationsamt bereits vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung die

bewilligungswesentlichen Umstände gekannt oder hätte hierzu zumindest weitere

Abklärungen treffen sollen. Gerade weil die Indizienlage bereits vor

Bewilligungserteilung klar auf eine lediglich zur Aufenthaltssicherung

eingegangene oder aufrechterhaltene Beziehung (bzw. auf eine die Partnerschaft konkurrierende

Aussenbeziehung des eingetragenen Partners) hindeutete, vermögen auch die inzwischen

erfolgte Trennung der Partnerschaft und die heutige Konkubinatsbeziehung des früheren

Partners die Sachlage nicht mehr in einem wesentlich anderen Licht erscheinen.

Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung lässt sich deshalb mangels

wesentlicher Noven nicht rechtfertigen, selbst wenn und gerade weil eine lediglich

zum Schein gelebte Partnerschaft oder eine eigentliche "Ménage-à-trois"

der involvierten Personen bereits vor Bewilligungserteilung offenkundig

erscheint.

Demgemäss wäre die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen und

von einem Widerruf der Niederlassungs­bewilligung abzusehen gewesen, unter

ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Für richtiges Protokoll,

der Gerichtsschreiber: