VB.2016.00791
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00791
3. März 2017Deutsch14 min
(URT.2017.18774)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00791
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. März 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
seit dem 1. März 2015 von der Sozialhilfe der Stadt B mit wirtschaftlicher
Hilfe unterstützt. Mit Verfügung vom 12. März 2015 wurde A unter anderem
angewiesen, am Arbeits- und Integrationsprogramm C teilzunehmen, sollte die
Unterstützung länger als sechs Monate dauern. Gleichzeitig wurde er darauf
hingewiesen, dass die Unterstützungsleistungen ganz oder teilweise eingestellt
werden könnten, wenn er die erteilten Weisungen nicht einhalten würde. A focht
diese Verfügung nicht an.
B. Mit Verfügung vom 30. März 2016 kürzte die Sozialhilfe der Stadt B
den Grundbedarf von A um 15 % für die Dauer von zwölf Monaten infolge
Verletzung der erteilten Weisung. Die dagegen erhobene Einsprache von A wies
die Sozialbehörde der Stadt B am 30. Mai 2016 ab.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid reichte A am 29. Juni 2016
Rekurs beim Bezirksrat B ein. Mit Beschluss vom 16. November 2016 wies der
Bezirksrat B den Rekurs vollumfänglich ab.
III.
Am 15. Dezember 2016 gelangte A mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung an
die Sozialbehörde der Stadt B; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht beantragte er die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Der Bezirksrat B verzichtete mit Eingabe vom 13. Januar
2017.
unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine
Vernehmlassung und übermittelte die Akten. Die Sozialhilfe der Stadt B
verzichtete mit Eingabe vom 25. Januar 2017 auf eine Beschwerdeantwort und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die
Kürzung des Grundbedarfs um insgesamt Fr. 1'774.80 (hochgerechnet auf
zwölf Monate). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.-. Da zudem
kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 SHG; § 16
Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
[SHV]).
2.2
Nach
§ 3 SHG soll die Durchführung der Hilfe in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden
erfolgen und ist die Selbsthilfe zu fördern. Die Kapitel A.3 und D.2 der
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)
sehen kompensierende Angebote zum Arbeitsmarkt vor, die von der Sozialhilfe
bereitgestellt werden sollen, um wirtschaftlichen und sozialen Ausschlussprozessen
zu begegnen. Insbesondere sind Integrationsprogramme zu entwickeln, die auf dem
Prinzip von Leistung und Gegenleistung basieren, und Anreize zu fördern, um aus
der Sozialhilfeabhängigkeit herauszukommen. Zugleich sind die Programme
Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung zur Minderung
seiner Unterstützungsbedürftigkeit (Kap. A.5–3). Als Massnahme zur
sozialen und beruflichen Integration gelten berufliche Orientierungsmassnahmen,
Integrationshilfen in den ersten Arbeitsmarkt, Einsatz- und Beschäftigungsprogramme,
Angebote im zweiten Arbeitsmarkt sowie sozialpädagogische und -therapeutische
Angebote (Kap. D.3).
2.3
Gemäss § 21 SHG können
Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf
die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des
Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die
wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder
ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23 lit. d SHV). Dabei handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht um eine hoheitliche Arbeitsverpflichtung, sondern um eine
Anspruchsvoraussetzung für die vom Staat erbrachten Leistungen (vgl. BGE
133.
V 353 E. 4.2; BGr, 11. April 2008,8C_156/2007, E. 6.3; BGr,
28.
Februar 2012,8C_787/2011, E. 3.2.1). Der
zumutbaren Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist die Teilnahme an einem von den
Sozialhilfeorganen anerkannten lohnwirksamen Beschäftigungsprogramm des zweiten
Arbeitsmarktes, mit dem der eigene Unterhalt zumindest teilweise gedeckt werden
kann. Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im
zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es
sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt
wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch den Erwerb
neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann
(§ 21 SHG; § 23 lit. d SHV; vgl. VGr, 26. März 2015, VB.2015.00099,
E. 2.2). Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen
Umschreibung vorzunehmen (Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
vom 25. Juni 1982 [AVIG]). Danach muss eine Arbeit den berufs- und
ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten
und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen
Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot
kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch
unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (vgl. zum Ganzen VGr,
13.
Januar 2012, VB.2011.00763, E. 2.2, mit Hinweisen).
2.4
Die
Sozialhilfeleistungen können nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
SHG angemessen gekürzt werden, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen,
Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst. Er muss zuvor auf die
Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden sein, wobei
ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung verbunden werden kann (§ 24
Abs. 1 lit. b SHG). Die SKOS-Richtlinien sehen in Kap. A.8.2
seit 1. Januar 2016 vor, dass der Grundbedarf um 5–30 % für maximal
zwölf Monate gekürzt werden kann. Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid
zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss dabei jedoch stets den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind
insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen und das Verschulden der
fehlbaren Person (VGr, 21. Juli 2016, VB.2016.00173, E. 3.2).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, bei der Teilnahme an Arbeitseinsätzen und an Integrationsprogrammen
des C's handle es sich um eine dem Beschwerdeführer zumutbare Tätigkeit, welche
geeignet sei, seine Lage zu verbessern. Es bestünden objektiv keine Gründe, die
dem Beschwerdeführer eine Teilnahme verunmöglichen würden. Seine selbständige
Erwerbstätigkeit, für welche er kaum ein paar wenige Stunden im Monat aufbringen
werde, stehe einer Tätigkeit beim Programm C nicht entgegen. Soweit der Beschwerdeführer
vorbringt, die Integrationsmassnahmen seien bei Personen über 60 Jahren
nicht sinnvoll, hält die Vorinstanz fest, es sei einer Gemeinde oder Stadt
selbst überlassen, ob sie ältere Hilfeempfänger verpflichten möchte, an Integrationsprogrammen
teilzunehmen oder nicht. Der Beschwerdeführer könne aus der in der Stadt Zürich
herrschenden Praxis für sich kein Recht herleiten. Es sei zwar bekannt, dass
ältere Personen bei der Arbeitssuche weniger erfolgreich seien als jüngere.
Dies heisse jedoch nicht, dass es unmöglich sei, auch ältere Arbeitswillige im
Arbeitsmarkt wieder zu integrieren. Eine Auflage an ältere Hilfeempfänger, an
Integrationsprogrammen teilzunehmen, könne jedenfalls nicht als sinn- und
zwecklos angesehen werden. Die Auflage sei deshalb rechtmässig. Indem der
Beschwerdeführer der Auflage nicht nachgekommen und schriftlich auf die
Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden sei, seien die
Voraussetzungen für die Sanktionierung erfüllt. Die Kürzung um 15 % während
zwölf Monaten erscheine als verhältnismässig.
3.2
Dagegen
wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, die Teilnahme am Integrationsprogramm
an fünf Tagen in der Woche sei nicht mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit
zu vereinbaren, zumal er beim Programm C keine Anrufe seiner Kunden entgegennehmen
dürfe. Darüber hinaus habe er in seinem Alter keine Hoffnung mehr auf eine
Anstellung im ersten Arbeitsmarkt. Die Arbeitsleistung im Programm C übersteige
zudem regelmässig die von der Sozialbehörde gewährten Beträge. Dies untergrabe
das Arbeitsrecht. Die Arbeit im Integrationsprogramm müsse angemessen entlöhnt
werden.
4.
4.1
Im Rahmen
der Kürzung von Sozialhilfeleistungen ist vorab zu prüfen, ob die Auflage oder Weisung
der Sozialhilfebehörde zulässig war (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2).
Bei der Auflage zur Teilnahme am Arbeits- und
Integrationsprogramm C handelt es sich um eine praxisübliche Weisung, welche
auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers gerichtet ist. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen in guter
gesundheitlicher Verfassung. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm die
Teilnahme am Programm C aus anderen Gründen, beispielsweise altersbedingt,
nicht mehr zumutbar sein soll. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, durch
die Teilnahme am Programm C käme er in Kontakt mit der Drogenszene, die
Teilnahme berge aufgrund des Verhaltens der oft unter Drogeneinfluss
arbeitenden Teilnehmer ein hohes (Unfall-) Risiko und sei deshalb sehr
belastend. Diese Behauptung erfolgt allerdings unbegründet. Es bleibt
festzuhalten, dass die Teilnehmer während den Einsätzen unter fachlicher
Anleitung von Mitarbeitern des Programms C arbeiten. Es ist deshalb nicht von
einem belastenden Arbeitsumfeld mit hohem Unfallrisiko im vom Beschwerdeführer
beschriebenen Sinn auszugehen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht nur
die Arbeitseinsätze versäumte, sondern auch nicht am Bewerbungscoaching
teilnahm. Die Vorinstanz stellte sodann zu Recht fest, dass die Vermittlung
eines älteren Hilfeempfängers in den ersten Arbeitsmarkt nicht unmöglich sei.
So hätte der Beschwerdeführer in der Brockenstube in B durch kooperatives und
zuverlässiges Verhalten immerhin einen Monatsvertrag erhalten können, was zu
einer Ablösung von der Sozialhilfe hätte führen können. Der Beschwerdeführer
macht dagegen zwar geltend, eine Ablösung von der Sozialhilfe sei durch den
Einsatz in der Brockenstube nicht möglich. Selbst wenn die Brockenstube – wie
der Beschwerdeführer behauptet – nur als Sprungbrett dienen sollte, so könnte
dadurch immerhin der Übertritt in den ersten Arbeitsmarkt ermöglicht werden. Es
ist der Vorinstanz sodann zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer aus der in
Zürich herrschenden Praxis, wonach die Teilnahme an Integrationsmassnahmen für
ältere Hilfeempfänger freiwillig ist, keine Rechte für sich ableiten kann.
Darüber hinaus dient das Arbeits- und Integrationsprogramm nicht nur der
beruflichen, sondern auch der sozialen Integration. So erhält der
Beschwerdeführer durch die Teilnahme am Programm C beispielsweise eine Alltagsstruktur.
Der Beschwerdeführer geht zwar noch einer selbständigen Tätigkeit nach.
Gestützt auf den unbestrittenermassen geringen Gewinn der selbständigen
Erwerbstätigkeit ist allerdings davon auszugehen, dass er dadurch keineswegs
ausgelastet ist. Im Übrigen entschied die Sozialbehörde, den Beschwerdeführer
von einer Teilnahme am Programm C zu suspendieren, wenn er nachweislich
Arbeiten für seine Selbständigkeit zu erledigen habe. Vor dem Hintergrund
dieser flexiblen Übereinkunft erscheint die Teilnahme am Arbeits- und
Integrationsprogramm nicht als unvereinbar mit der selbständigen
Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass die Teilnahme am Programm C dem Beschwerdeführer zumutbar ist.
Mit Massnahmen und Programmen
wie dem Arbeits- und Integrationsprogramm C soll erreicht werden, dass der
Hilfsbedürftige in die Lage versetzt wird, für seinen Unterhalt jedenfalls
teilweise selbst aufzukommen; zumindest sollen die Aussichten auf eine
Wiedereingliederung in das Erwerbsleben verbessert werden. Erfahrungsgemäss
wirkt sich die Teilnahme an einem solchen Angebot bei der Stellensuche positiv
aus (vgl. BGE 130 I 71 E. 5.4). Der Beschwerdeführer macht geltend, die
Weisung, am Arbeits- und Integrationsprogramm teilzunehmen, widerspreche dem
Arbeitsrecht, weil die Arbeitseinsätze nicht (angemessen) entlöhnt würden. Bei
den Arbeitseinsätzen im Programm C handelt es sich um Einsätze im zweiten
Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer wurde dabei unter anderem im Taglohn aufgeboten.
Die Stundenansätze ergeben sich aus den Arbeitsrapporten des Programms C. Bei
einer Teilnahme an diesen Einsätzen hätte sich der Beschwerdeführer seinen
Unterhalt zumindest teilweise selber erarbeiten können. Es geht dabei nicht in
erster Linie darum, marktkonforme Löhne zu erzielen. Vielmehr handelt es sich
bei solchen Arbeitseinsätzen um eine Anspruchsvoraussetzung für die von der
Sozialhilfe erbrachten Leistungen. Die Arbeitseinsätze im zweiten Arbeitsmarkt
dienen vor allem der beruflichen und sozialen Integration des Hilfeempfängers.
Wie bereits erwähnt, ist die Vermittlung eines älteren Arbeitnehmers in den
ersten Arbeitsmarkt gewiss schwierig, aber nicht geradezu unmöglich. Durch die
Teilnahme am Programm C erhält der Beschwerdeführer einen geregelten
Berufsalltag, kann sich ausserfachliche Fähigkeiten aneignen und gegenüber
allfälligen Arbeitgebern einen Ausweis über geleistete Arbeit vorlegen und
allenfalls Referenzen angeben. Dadurch kann der Beschwerdeführer seine Chancen
auf dem Arbeitsmarkt verbessern. Insgesamt erscheint die Teilnahme am Arbeits- und Integrationsprogramm C deshalb geeignet,
die Lage des Beschwerdeführers zu verbessern.
Nach dem Gesagten ist die
Weisung der Beschwerdegegnerin zur Teilnahme am Arbeits- und Integrationsprogramm
C nicht zu beanstanden.
4.2
Der
Beschwerdeführer wurde ab Oktober 2015 zu Arbeitseinsätzen sowie
Bewerbungscoachings im Programm C aufgeboten. Die Beschwerdegegnerin legte vor
der Vorinstanz glaubhaft dar, dass der Beschwerdeführer den Aufgeboten nicht oder
nur teilweise Folge leistete. So wurde er aufgrund seiner unentschuldigten
Abwesenheiten mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass er die Aufgebote für
Arbeitseinsätze und das Bewerbungsmodul wahrzunehmen habe, ansonsten eine
Kürzung ausgesprochen werden könnte. Der Beschwerdeführer bestreitet im
Beschwerdeverfahren denn auch nicht, dass er den Aufgeboten nicht oder nur
teilweise nachkam. Dadurch verstiess er gegen die Weisung der
Beschwerdegegnerin, am Arbeits- und Integrationsprogramm C teilzunehmen.
4.3
Im
Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Leistungskürzung von 15 % des
Grundbedarfs während einer Dauer von zwölf Monaten zulässig und
verhältnismässig ist.
Die Sozialbehörde hat dem Beschwerdeführer
die Möglichkeit einer Leistungskürzung mit Beschluss vom 12. März 2015
erstmals angedroht. Nachdem er wiederholt nicht zum Bewerbungscoaching
erschienen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Februar
2016.
erneut eine Leistungskürzung von 15 % angedroht. Am 23. Februar
2016.
wurde der Beschwerdeführer ein letztes Mal aufgefordert, den Aufgeboten
des Programms C nachzukommen, ansonsten eine Kürzung ausgesprochen werde. Damit
ist die Voraussetzung gemäss § 24 Abs. 1 lit. b SHG, wonach der
Hilfesuchende auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung bei Missachtung von
Auflagen und Weisungen schriftlich hinzuweisen sei, hinreichend erfüllt worden.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er erhalte den
Grundbedarf für einen Zweipersonenhaushalt in Höhe von Fr. 755.- pro
Monat. Abzüglich der 15 % stünden ihm nur noch Fr. 641.75 zur
Verfügung, was zu wenig sei. Diese Behauptung steht im Widerspruch zur
Verfügung der Sozialhilfe B vom 12. März 2015, wonach dem Beschwerdeführer
der Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt in Höhe von Fr. 986.-
zugesprochen wurde. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass sich der
zugesprochene Grundbedarf seitdem geändert hätte. Es ist deshalb gestützt auf
die Verfügung vom 12. März 2015 von einem Grundbedarf von Fr. 986.-
auszugehen, womit ihm nach der Kürzung von 15 % noch Fr. 838.10 pro
Monat zur Verfügung stehen. Eine Kürzung des Grundbetrags in diesem Umfang
liegt im Rahmen der möglichen Sanktionen gemäss den SKOS-Richtlinien. Fraglich
ist, ob diese Kürzung verhältnismässig ist.
Der Beschwerdeführer geht im kleinen Rahmen einer
selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Dadurch generiert er aber nur ein sehr
kleines Einkommen. Nichtsdestotrotz kam die Sozialbehörde ihm entgegen und
befreite ihn von der Teilnahme am Programm C, wenn er nachweislich Arbeiten für
seine Selbständigkeit zu erledigen habe. Vor dem Hintergrund dieser flexiblen
Vereinbarung stellt die von der Beschwerdegegnerin verlangte Teilnahme am
Programm C keinen schweren Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers dar.
Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer zweimal verwarnt und aufgefordert,
die Aufgebote des Programms C wahrzunehmen. Er hätte die Möglichkeit gehabt,
den Aufgeboten nachzukommen und dadurch eine Leistungskürzung zu verhindern.
Die Beschwerdegegnerin liess ausserdem die Möglichkeit offen, die Leistungskürzung
bei einer einwandfreien Kooperation des Beschwerdeführers nach Ablauf von
mindestens drei Monaten zu sistieren. Die Kürzung von 15 % des
Grundbedarfs für die Dauer von zwölf Monaten erscheint daher als verhältnismässig.
Nachdem die angeordnete Leistungskürzung zulässig und
verhältnismässig ist, ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie sind angesichts
seiner angespannten finanziellen Lage massvoll zu bemessen. Angesichts seines
Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.
5.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht
über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin die
Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. In Anbetracht seiner wirtschaftlichen
Bedürftigkeit ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Das
vorliegende Verfahren kann sodann nicht als offensichtlich aussichtslos
bezeichnet werden. Demnach ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren. Die Gerichtskosten sind damit einstweilen auf die Gerichtskasse
zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16
Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung an …