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Entscheid

VB.2016.00791

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00791

3. März 2017Deutsch14 min

(URT.2017.18774)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wird

seit dem 1. März 2015 von der Sozialhilfe der Stadt B mit wirtschaftlicher

Hilfe unterstützt. Mit Verfügung vom 12. März 2015 wurde A unter anderem

angewiesen, am Arbeits- und Integrationsprogramm C teilzunehmen, sollte die

Unterstützung länger als sechs Monate dauern. Gleichzeitig wurde er darauf

hingewiesen, dass die Unterstützungsleistungen ganz oder teilweise eingestellt

werden könnten, wenn er die erteilten Weisungen nicht einhalten würde. A focht

diese Verfügung nicht an.

B. Mit Verfügung vom 30. März 2016 kürzte die Sozialhilfe der Stadt B

den Grundbedarf von A um 15 % für die Dauer von zwölf Monaten infolge

Verletzung der erteilten Weisung. Die dagegen erhobene Einsprache von A wies

die Sozialbehörde der Stadt B am 30. Mai 2016 ab.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid reichte A am 29. Juni 2016

Rekurs beim Bezirksrat B ein. Mit Beschluss vom 16. November 2016 wies der

Bezirksrat B den Rekurs vollumfänglich ab.

III.

Am 15. Dezember 2016 gelangte A mit Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung an

die Sozialbehörde der Stadt B; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht beantragte er die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Der Bezirksrat B verzichtete mit Eingabe vom 13. Januar

2017.

unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine

Vernehmlassung und übermittelte die Akten. Die Sozialhilfe der Stadt B

verzichtete mit Eingabe vom 25. Januar 2017 auf eine Beschwerdeantwort und

beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die

Kürzung des Grundbedarfs um insgesamt Fr. 1'774.80 (hochgerechnet auf

zwölf Monate). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.-. Da zudem

kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum

Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 SHG; § 16

Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

[SHV]).

2.2

Nach

§ 3 SHG soll die Durchführung der Hilfe in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden

erfolgen und ist die Selbsthilfe zu fördern. Die Kapitel A.3 und D.2 der

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)

sehen kompensierende Angebote zum Arbeitsmarkt vor, die von der Sozialhilfe

bereitgestellt werden sollen, um wirtschaftlichen und sozialen Ausschlussprozessen

zu begegnen. Insbesondere sind Integrationsprogramme zu entwickeln, die auf dem

Prinzip von Leistung und Gegenleistung basieren, und Anreize zu fördern, um aus

der Sozialhilfeabhängigkeit herauszukommen. Zugleich sind die Programme

Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung zur Minderung

seiner Unterstützungsbedürftigkeit (Kap. A.5–3). Als Massnahme zur

sozialen und beruflichen Integration gelten berufliche Orientierungsmassnahmen,

Integrationshilfen in den ersten Arbeitsmarkt, Einsatz- und Beschäftigungsprogramme,

Angebote im zweiten Arbeitsmarkt sowie sozialpädagogische und -therapeutische

Angebote (Kap. D.3).

2.3

Gemäss § 21 SHG können

Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf

die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des

Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die

wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer zumutbaren Erwerbs­tätigkeit oder

ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23 lit. d SHV). Dabei handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung nicht um eine hoheitliche Arbeitsverpflichtung, sondern um eine

Anspruchsvoraussetzung für die vom Staat erbrachten Leistungen (vgl. BGE

133.

V 353 E. 4.2; BGr, 11. April 2008,8C_156/2007, E. 6.3; BGr,

28.

Februar 2012,8C_787/2011, E. 3.2.1). Der

zumutbaren Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist die Teilnahme an einem von den

Sozialhilfeorganen anerkannten lohnwirksamen Beschäftigungsprogramm des zweiten

Arbeitsmarktes, mit dem der eigene Unterhalt zumindest teilweise gedeckt werden

kann. Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im

zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es

sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt

wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch den Erwerb

neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann

(§ 21 SHG; § 23 lit. d SHV; vgl. VGr, 26. März 2015, VB.2015.00099,

E. 2.2). Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen

Umschreibung vorzunehmen (Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

vom 25. Juni 1982 [AVIG]). Danach muss eine Arbeit den berufs- und

ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten

und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen

Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot

kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch

unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (vgl. zum Ganzen VGr,

13.

Januar 2012, VB.2011.00763, E. 2.2, mit Hinweisen).

2.4

Die

Sozialhilfeleistungen können nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1

SHG angemessen gekürzt werden, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen,

Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst. Er muss zuvor auf die

Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden sein, wobei

ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung verbunden werden kann (§ 24

Abs. 1 lit. b SHG). Die SKOS-Richtlinien sehen in Kap. A.8.2

seit 1. Januar 2016 vor, dass der Grundbedarf um 5–30 % für maximal

zwölf Monate gekürzt werden kann. Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid

zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss dabei jedoch stets den

Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind

insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen und das Verschulden der

fehlbaren Person (VGr, 21. Juli 2016, VB.2016.00173, E. 3.2).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, bei der Teilnahme an Arbeitseinsätzen und an Integrationsprogrammen

des C's handle es sich um eine dem Beschwerdeführer zumutbare Tätigkeit, welche

geeignet sei, seine Lage zu verbessern. Es bestünden objektiv keine Gründe, die

dem Beschwerdeführer eine Teilnahme verunmöglichen würden. Seine selbständige

Erwerbstätigkeit, für welche er kaum ein paar wenige Stunden im Monat aufbringen

werde, stehe einer Tätigkeit beim Programm C nicht entgegen. Soweit der Beschwerdeführer

vorbringt, die Integrationsmassnahmen seien bei Personen über 60 Jahren

nicht sinnvoll, hält die Vorinstanz fest, es sei einer Gemeinde oder Stadt

selbst überlassen, ob sie ältere Hilfeempfänger verpflichten möchte, an Integrationsprogrammen

teilzunehmen oder nicht. Der Beschwerdeführer könne aus der in der Stadt Zürich

herrschenden Praxis für sich kein Recht herleiten. Es sei zwar bekannt, dass

ältere Personen bei der Arbeitssuche weniger erfolgreich seien als jüngere.

Dies heisse jedoch nicht, dass es unmöglich sei, auch ältere Arbeitswillige im

Arbeitsmarkt wieder zu integrieren. Eine Auflage an ältere Hilfeempfänger, an

Integrationsprogrammen teil­zunehmen, könne jedenfalls nicht als sinn- und

zwecklos angesehen werden. Die Auflage sei deshalb rechtmässig. Indem der

Beschwerdeführer der Auflage nicht nachgekommen und schriftlich auf die

Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden sei, seien die

Voraussetzungen für die Sanktionierung erfüllt. Die Kürzung um 15 % während

zwölf Monaten erscheine als verhältnismässig.

3.2

Dagegen

wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, die Teilnahme am Integrationsprogramm

an fünf Tagen in der Woche sei nicht mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit

zu vereinbaren, zumal er beim Programm C keine Anrufe seiner Kunden entgegennehmen

dürfe. Darüber hinaus habe er in seinem Alter keine Hoffnung mehr auf eine

Anstellung im ersten Arbeitsmarkt. Die Arbeitsleistung im Programm C übersteige

zudem regelmässig die von der Sozialbehörde gewährten Beträge. Dies untergrabe

das Arbeitsrecht. Die Arbeit im Integrationsprogramm müsse angemessen entlöhnt

werden.

4.

4.1

Im Rahmen

der Kürzung von Sozialhilfeleistungen ist vorab zu prüfen, ob die Auflage oder Weisung

der Sozialhilfebehörde zulässig war (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2).

Bei der Auflage zur Teilnahme am Arbeits- und

Integrationsprogramm C handelt es sich um eine praxisübliche Weisung, welche

auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers gerichtet ist. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen in guter

gesundheitlicher Verfassung. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm die

Teilnahme am Programm C aus anderen Gründen, beispielsweise altersbedingt,

nicht mehr zumutbar sein soll. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, durch

die Teilnahme am Programm C käme er in Kontakt mit der Drogenszene, die

Teilnahme berge aufgrund des Verhaltens der oft unter Drogeneinfluss

arbeitenden Teilnehmer ein hohes (Unfall-) Risiko und sei deshalb sehr

belastend. Diese Behauptung erfolgt allerdings unbegründet. Es bleibt

festzuhalten, dass die Teilnehmer während den Einsätzen unter fachlicher

Anleitung von Mitarbeitern des Programms C arbeiten. Es ist deshalb nicht von

einem belastenden Arbeitsumfeld mit hohem Unfallrisiko im vom Beschwerdeführer

beschriebenen Sinn auszugehen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht nur

die Arbeitseinsätze versäumte, sondern auch nicht am Bewerbungscoaching

teilnahm. Die Vorinstanz stellte sodann zu Recht fest, dass die Vermittlung

eines älteren Hilfeempfängers in den ersten Arbeitsmarkt nicht unmöglich sei.

So hätte der Beschwerdeführer in der Brockenstube in B durch kooperatives und

zuverlässiges Verhalten immerhin einen Monatsvertrag erhalten können, was zu

einer Ablösung von der Sozialhilfe hätte führen können. Der Beschwerdeführer

macht dagegen zwar geltend, eine Ablösung von der Sozialhilfe sei durch den

Einsatz in der Brockenstube nicht möglich. Selbst wenn die Brockenstube – wie

der Beschwerdeführer behauptet – nur als Sprungbrett dienen sollte, so könnte

dadurch immerhin der Übertritt in den ersten Arbeitsmarkt ermöglicht werden. Es

ist der Vorinstanz sodann zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer aus der in

Zürich herrschenden Praxis, wonach die Teilnahme an Integrationsmassnahmen für

ältere Hilfeempfänger freiwillig ist, keine Rechte für sich ableiten kann.

Darüber hinaus dient das Arbeits- und Integrationsprogramm nicht nur der

beruflichen, sondern auch der sozialen Integration. So erhält der

Beschwerdeführer durch die Teilnahme am Programm C beispielsweise eine Alltagsstruktur.

Der Beschwerdeführer geht zwar noch einer selbständigen Tätigkeit nach.

Gestützt auf den unbestrittenermassen geringen Gewinn der selbständigen

Erwerbstätigkeit ist allerdings davon auszugehen, dass er dadurch keineswegs

ausgelastet ist. Im Übrigen entschied die Sozialbehörde, den Beschwerdeführer

von einer Teilnahme am Programm C zu suspendieren, wenn er nachweislich

Arbeiten für seine Selbständigkeit zu erledigen habe. Vor dem Hintergrund

dieser flexiblen Übereinkunft erscheint die Teilnahme am Arbeits- und

Integrationsprogramm nicht als unvereinbar mit der selbständigen

Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon

auszugehen, dass die Teilnahme am Programm C dem Beschwerdeführer zumutbar ist.

Mit Massnahmen und Programmen

wie dem Arbeits- und Integrationsprogramm C soll erreicht werden, dass der

Hilfsbedürftige in die Lage versetzt wird, für seinen Unterhalt jedenfalls

teilweise selbst aufzukommen; zumindest sollen die Aussichten auf eine

Wiedereingliederung in das Erwerbsleben verbessert werden. Erfahrungsgemäss

wirkt sich die Teilnahme an einem solchen Angebot bei der Stellensuche positiv

aus (vgl. BGE 130 I 71 E. 5.4). Der Beschwerdeführer macht geltend, die

Weisung, am Arbeits- und Integrationsprogramm teilzunehmen, widerspreche dem

Arbeitsrecht, weil die Arbeitseinsätze nicht (angemessen) entlöhnt würden. Bei

den Arbeitseinsätzen im Programm C handelt es sich um Einsätze im zweiten

Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer wurde dabei unter anderem im Taglohn aufgeboten.

Die Stundenansätze ergeben sich aus den Arbeitsrapporten des Programms C. Bei

einer Teilnahme an diesen Einsätzen hätte sich der Beschwerdeführer seinen

Unterhalt zumindest teilweise selber erarbeiten können. Es geht dabei nicht in

erster Linie darum, marktkonforme Löhne zu erzielen. Vielmehr handelt es sich

bei solchen Arbeitseinsätzen um eine Anspruchsvoraussetzung für die von der

Sozialhilfe erbrachten Leistungen. Die Arbeitseinsätze im zweiten Arbeitsmarkt

dienen vor allem der beruflichen und sozialen Integration des Hilfeempfängers.

Wie bereits erwähnt, ist die Vermittlung eines älteren Arbeitnehmers in den

ersten Arbeitsmarkt gewiss schwierig, aber nicht geradezu unmöglich. Durch die

Teilnahme am Programm C erhält der Beschwerdeführer einen geregelten

Berufsalltag, kann sich ausserfachliche Fähigkeiten aneignen und gegenüber

allfälligen Arbeitgebern einen Ausweis über geleistete Arbeit vorlegen und

allenfalls Referenzen angeben. Dadurch kann der Beschwerdeführer seine Chancen

auf dem Arbeitsmarkt verbessern. Insgesamt erscheint die Teilnahme am Arbeits- und Integrationsprogramm C deshalb geeignet,

die Lage des Beschwerdeführers zu verbessern.

Nach dem Gesagten ist die

Weisung der Beschwerdegegnerin zur Teilnahme am Arbeits- und Integrationsprogramm

C nicht zu beanstanden.

4.2

Der

Beschwerdeführer wurde ab Oktober 2015 zu Arbeitseinsätzen sowie

Bewerbungscoachings im Programm C aufgeboten. Die Beschwerdegegnerin legte vor

der Vorinstanz glaubhaft dar, dass der Beschwerdeführer den Aufgeboten nicht oder

nur teilweise Folge leistete. So wurde er aufgrund seiner unentschuldigten

Abwesenheiten mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass er die Aufgebote für

Arbeitseinsätze und das Bewerbungsmodul wahrzunehmen habe, ansonsten eine

Kürzung ausgesprochen werden könnte. Der Beschwerdeführer bestreitet im

Beschwerdeverfahren denn auch nicht, dass er den Aufgeboten nicht oder nur

teilweise nachkam. Dadurch verstiess er gegen die Weisung der

Beschwerdegegnerin, am Arbeits- und Integrationsprogramm C teilzunehmen.

4.3

Im

Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Leistungskürzung von 15 % des

Grundbedarfs während einer Dauer von zwölf Monaten zulässig und

verhältnismässig ist.

Die Sozialbehörde hat dem Beschwerdeführer

die Möglichkeit einer Leistungskürzung mit Beschluss vom 12. März 2015

erstmals angedroht. Nachdem er wiederholt nicht zum Bewerbungscoaching

erschienen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Februar

2016.

erneut eine Leistungskürzung von 15 % angedroht. Am 23. Februar

2016.

wurde der Beschwerdeführer ein letztes Mal aufgefordert, den Aufgeboten

des Programms C nachzukommen, ansonsten eine Kürzung ausgesprochen werde. Damit

ist die Voraussetzung gemäss § 24 Abs. 1 lit. b SHG, wonach der

Hilfesuchende auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung bei Missachtung von

Auflagen und Weisungen schriftlich hinzuweisen sei, hinreichend erfüllt worden.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er erhalte den

Grundbedarf für einen Zweipersonenhaushalt in Höhe von Fr. 755.- pro

Monat. Abzüglich der 15 % stünden ihm nur noch Fr. 641.75 zur

Verfügung, was zu wenig sei. Diese Behauptung steht im Widerspruch zur

Verfügung der Sozialhilfe B vom 12. März 2015, wonach dem Beschwerdeführer

der Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt in Höhe von Fr. 986.-

zugesprochen wurde. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass sich der

zugesprochene Grundbedarf seitdem geändert hätte. Es ist deshalb gestützt auf

die Verfügung vom 12. März 2015 von einem Grundbedarf von Fr. 986.-

auszugehen, womit ihm nach der Kürzung von 15 % noch Fr. 838.10 pro

Monat zur Verfügung stehen. Eine Kürzung des Grundbetrags in diesem Umfang

liegt im Rahmen der möglichen Sanktionen gemäss den SKOS-Richtlinien. Fraglich

ist, ob diese Kürzung verhältnismässig ist.

Der Beschwerdeführer geht im kleinen Rahmen einer

selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Dadurch generiert er aber nur ein sehr

kleines Einkommen. Nichtsdestotrotz kam die Sozialbehörde ihm entgegen und

befreite ihn von der Teilnahme am Programm C, wenn er nachweislich Arbeiten für

seine Selbständigkeit zu erledigen habe. Vor dem Hintergrund dieser flexiblen

Vereinbarung stellt die von der Beschwerdegegnerin verlangte Teilnahme am

Programm C keinen schweren Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers dar.

Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer zweimal verwarnt und aufgefordert,

die Aufgebote des Programms C wahrzunehmen. Er hätte die Möglichkeit gehabt,

den Aufgeboten nachzukommen und dadurch eine Leistungskürzung zu verhindern.

Die Beschwerdegegnerin liess ausserdem die Möglichkeit offen, die Leistungskürzung

bei einer einwandfreien Kooperation des Beschwerdeführers nach Ablauf von

mindestens drei Monaten zu sistieren. Die Kürzung von 15 % des

Grundbedarfs für die Dauer von zwölf Monaten erscheint daher als verhältnismässig.

Nachdem die angeordnete Leistungskürzung zulässig und

verhältnismässig ist, ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Die

Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie sind angesichts

seiner angespannten finanziellen Lage massvoll zu bemessen. Angesichts seines

Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.

5.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht

über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin die

Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. In Anbetracht seiner wirtschaftlichen

Bedürftigkeit ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Das

vorliegende Verfahren kann sodann nicht als offensichtlich aussichtslos

bezeichnet werden. Demnach ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren. Die Gerichtskosten sind damit einstweilen auf die Gerichtskasse

zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16

Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,

jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an …