VB.2016.00792
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00792
12. Juli 2017Deutsch12 min
(URT.2017.19076)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00792
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. Juli 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Volksschulamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Zulassung als Lehrperson in der Sonderschulung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, der im Jahr 2001 nach
absolviertem Studium der Soziologie mit Nebenfächern Volkskunde und
Kriminologie zum Doktor der Philosophie promoviert wurde, unterrichtet seit
August 2010 im Rahmen einer kommunalen Anstellung an der Schule C. Im
Dezember 2010 ersuchte er das Volksschulamt des Kantons Zürich erfolglos ein
erstes Mal um "Anerkennung oder Zulassung als Lehrperson an Einschulungs-
und Kleinklassen, Integrative Förderung, Sonderschulung".
Nach Aufnahme eines Masterstudiums der Sonderpädagogik
mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik an der Hochschule für
Heilpädagogik Zürich (HfH) im August 2012 liess A am 15. Mai 2014 abermals
um "kantonale Anerkennung als schulischer Heilpädagoge" ersuchen. Mit
Verfügungen vom 2. Juni bzw. 17. Juli 2014 lehnte das Volksschulamt
auch dieses Gesuch von A bzw. dessen Einsprache dawider ab.
Erwägungen
II.
Hiergegen liess A am 30. Juli 2014 an die
Bildungsdirektion des Kantons Zürich rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit
Verfügung vom 21. November 2016 abwies.
III.
Am 15./16. Dezember 2016 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge "zzgl.
MWST von 8%" sei die Verfügung der Bildungsdirektion vom 21. November
2016.
aufzuheben und er als Lehrperson an Einschulungs- und Kleinklassen, als
Förderlehrperson und als Lehrperson in der Sonderschulung zuzulassen bzw.
anzuerkennen. Das Volksschulamt mit Beschwerdeantwort vom 13./17. Januar
2017.
und die Bildungsdirektion mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2017
schlossen je auf Abweisung der Beschwerde. A liess hierzu am 13. Februar
2017.
Stellung nehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion
über Anordnungen eines Amts etwa betreffend die Zulassung einer Person zum
Schuldienst gemäss § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b
Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der hier
umstrittenen Frage, ob die Ausbildung des Beschwerdeführers als genügend im
Sinn von § 29 Abs. 5 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen
vom 11. Juli 2007 (VSM, LS 412.103) einzustufen und dieser somit künftig
als kantonale Lehrperson in der Sonderschulung zuzulassen sei, kommt kein
Streitwert zu, weshalb die Kammer für die Behandlung der Beschwerde zuständig
ist (§ 38 Abs. 1 VRG).
2.
2.1
Die
Anstellung als (ordentliche) Lehrperson der Zürcher Volksschule
wie auch als an der Volksschule tätiger Vikar bzw. tätige Vikarin setzt
grundsätzlich das Vorliegen eines anerkannten Lehrdiploms voraus
(§ 7 Abs. 2 und § 25 Abs. 3 des
Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 [LS 412.31] in Verbindung mit
§ 11 Abs. 2 und § 12 des Gesetzes über die Pädagogische
Hochschule vom 25. Oktober 1999 [PHG, LS 414.41]). Nicht
zwingend eines (Regelklassen-)Lehrdiploms bedarf indes, wer – wie der
Beschwerdeführer – um Zulassung als Lehrperson an Einschulungs- und
Kleinklassen, als Förderlehrperson und bzw. oder als Lehrperson im Bereich der
Sonderschulung ersucht (vgl. ABl 2009 2651 ff., 2652; anders noch die
bis 31. Januar 2010 gültige Fassung des § 29 Abs. 1 VSM
[OS 62, 305]).
Gemäss § 29 Abs. 1 VSM (in Verbindung mit § 33
Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [LS 412.100])
müssen die genannten Lehrkräfte für ihre Zulassung zum Schuldienst über ein von
der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)
anerkanntes Hochschuldiplom in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische
Heilpädagogik verfügen (vgl. Ziff. 5 des Verzeichnisses der anerkannten
Diplome der EDK unter www.edk.ch > Arbeiten > Diplomanerkennung >
Anerkennung Hochschul-Studiengänge > EDK-anerkannte Diplome). Der Erwerb
eines solchen Diploms steht dabei nach Art. 4 Abs. 1 und
Art. 6 f. des massgeblichen Anerkennungsreglements der EDK (Reglement
über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik
[Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung
Schulische Heilpädagogik] vom 12. Juni 2008 [Anerkennungsreglement],
abrufbar unter www.edk.ch > Dokumentation > Offizielle Texte >
Rechtssammlung) auch Inhabern eines Diploms in Logopädie oder
Psychomotoriktherapie oder eines Bachelorabschlusses in einem verwandten
Studienbereich ohne anerkanntes Lehrdiplom für den Unterricht in Regelklassen
offen, sofern sie theoretische und/oder praktische Zusatzleistungen im Umfang
von 30 bis 60 ECTS-Credits bzw. 900 bis 1800 Arbeitsstunden im
Bereich Ausbildung für den Unterricht in der Regelschule erbringen.
2.2
Im Einzelfall kann der Beschwerdegegner zudem gleichwertige
Ausbildungen oder berufsspezifische Aus- und Weiterbildungen in
Kombination mit Berufserfahrung als genügende Ausbildung anerkennen (§ 29 Abs. 5 VSM) oder aber einer Person
zumindest gestützt auf § 29 Abs. 6 Satz 1 VSM die Zulassung zu
einer Unterrichtstätigkeit in einem Teilbereich (zum Beispiel als
Förderlehrperson auf der Kindergartenstufe oder als Lehrperson an einer
heilpädagogischen Sonderschule) erteilen, sofern sie die für diese Tätigkeit
notwendigen Voraussetzungen erfüllt; diese Zulassung kann mit Auflagen und
Bedingungen verbunden (§ 29 Abs. 6 Satz 2 VSM) sowie unter den
in § 29 Abs. 7 VSM genannten Voraussetzungen auch lediglich befristet
erteilt werden (vgl. ABl 2009 2651 ff., 2652 f.).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer verfügt unbestrittenermassen weder über ein anerkanntes
Lehrdiplom im Sinn von § 11 Abs. 2 oder § 12 Abs. 1 f.
PHG noch über ein Hochschuldiplom in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung
Schulische Heilpädagogik im Sinn von § 29 Abs. 1 VSM. Zwar wurde er
nach Erbringen der erforderlichen Zusatzleistungen gemäss Art. 6 f.
des Anerkennungsreglements an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) zum
Studium an der HfH zugelassen und war er dort in der Folge ab August 2012 im
Masterstudiengang Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische
Heilpädagogik eingeschrieben; für den Diplomerwerb müsste der Beschwerdeführer
allerdings noch eine Modulprüfung erfolgreich ablegen sowie eine genügende
Masterarbeit einreichen, was er als nicht sinnvoll bzw. unzumutbar ablehnt
(vgl. § 4 Abs. 1 lit. b der [bei Studienantritt geltenden]
Studienordnung für Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische
Heilpädagogik vom 23. Juni 2005, Stand 1. Januar 2011, sowie § 7 ff.
der [aktuellen] Studienordnung für Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung
Schulische Heilpädagogik vom 19. September 2012, Stand 1. Oktober
2015.
[beides abrufbar unter www.stud.hfh.ch > Studieren > MA Schulische
Heilpädagogik]). Anstatt die beiden fehlenden Leistungsnachweise zu erbringen,
entschied sich der Beschwerdeführer im Oktober 2015, sein Studium an der HfH
vorzeitig abzubrechen und dafür eine – aus seiner Sicht – "für seine
Tätigkeit als Schulischer Heilpädagoge und Klassenlehrer […]" weit
nützlichere Weiterbildung (CAS) im Bereich Kinder- und Jugendpsychotherapie an
der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften zu
absolvieren.
In Frage steht somit von vornherein einzig eine
einzelfallweise Zulassung des Beschwerdeführers zur Unterrichtstätigkeit
(vorn 2.2). Entsprechend stützt Letzterer sein Gesuch um (umfassende)
Zulassung als Lehrperson an Einschulungs- und Kleinklassen, als
Förderlehrperson und als Lehrperson in der Sonderschulung denn auch nicht auf
§ 29 Abs. 1 VSM. Der Beschwerdeführer macht vielmehr geltend,
aufgrund seiner Ausbildung, Weiterbildungen und langjährigen Berufserfahrung
die Voraussetzungen von § 29 Abs. 5 VSM "zweifelsfrei" zu
erfüllen und deshalb bereits gestützt auf diese Bestimmung zum Schuldienst
zugelassen werden zu müssen.
3.2
Die letztgenannte
Bestimmung trat auf 1. Februar 2010 in Kraft (OS 65, 17). Dem – aus
den Materialien unmissverständlich hervorgehenden – Willen des Verordnunggebers
zufolge soll der Beschwerdegegner gestützt auf § 29 Abs. 5 VSM in
Einzelfällen auch Personen mit – den für eine ordentliche Unterrichtszulassung
vorausgesetzten Abschlüssen – gleichwertigen Ausbildungen als Lehrpersonen im
Bereich der Sonderschulung zulassen können oder aber "EDK-anerkannte
Regelklassenlehrperson[en]", welche berufsspezifische Aus- und
Weiterbildungen in Kombination mit Berufserfahrung vorweisen können
(ABl 2009 2651 ff., 2652 f., auch zum Folgenden). Praktische
Berufserfahrung allein soll demzufolge für eine Zulassung nicht (mehr) genügen
(anders noch die bis 31. Januar 2010 gültige Fassung des § 29
Abs. 4 VSM [OS 62, 305 ff., 312]), und zwar auch nicht in
Verbindung mit berufsspezifischen Aus- und Weiterbildungen, sofern die
gesuchstellende Person nicht zusätzlich eine Lehrerausbildung absolviert hat (vgl.
zur entsprechenden Anerkennungspraxis des Beschwerdegegners Formular
"Antrag auf Anerkennung oder Zulassung als Lehrperson an Einschulungs- und
Kleinklassen, Integrative Förderung, Sonderschulung", abrufbar unter www.vsh.zh.ch
> Ausbildung & Weiterbildung > Lehrpersonen > Ausbildung >
Schulische Heilpädagogik [zuletzt abgerufen am 27. Juni 2017]).
Um nach § 29 Abs. 5 VSM einzelfallweise als
Lehrperson an Einschulungs- und Kleinklassen, Förderlehrperson sowie Lehrperson
in der Sonderschulung zum Unterricht zugelassen werden zu können, müsste der
Beschwerdeführer daher entweder über eine einem anerkennungsfähigen
Hochschuldiplom in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische
Heilpädagogik gleichwertige Ausbildung oder aber ein anerkanntes
(Regelklassen-)Lehrdiplom sowie Berufserfahrung und Aus- und Weiterbildungen im
sonder- bzw. heilpädagogischen Bereich verfügen.
3.2.1
Darüber, was unter "gleichwertigen Ausbildungen" zu verstehen
ist, schweigen sich Verordnungstext und Materialien aus. Es liegt jedoch auf
der Hand, dass der Hochschulabschluss des Beschwerdeführers in den Fächern
Soziologie (Hauptfach), Volkskunde und Kriminologie (Nebenfächer) jedenfalls
für sich betrachtet nicht als einem Hochschulabschluss in Sonderpädagogik mit
Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik gleichwertig anerkannt werden kann.
So ist – entgegen dem Beschwerdeführer – nicht das Niveau des
wissenschaftlichen Abschlusses entscheidend für die Beurteilung der
Gleichwertigkeit, sondern der Inhalt der genossenen Ausbildung. Selbst wenn aber
der Beschwerdeführer im Rahmen seines im Jahr 2001 mit der Promotion
abgeschlossenen Studiums namentlich auch Vorlesungen in den Fächern
Psychologie, Sozialpädagogik und Sonderpädagogik besucht haben will,
unterscheidet sich der im Soziologiestudium vermittelte Studieninhalt doch
wesentlich von demjenigen, der durch den nach § 29 Abs. 1 VSM
geforderten Ausbildungsnachweis abgedeckt wird (vgl. zum Ausbildungsziel des
Masterstudiengangs Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Heilpädagogik
Art. 3 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und Abs. 4 des
Anerkennungsreglements; ferner Ziff. 1 und 5 der aktuellen
Studienordnungen der Studienprogramme der Philosophischen Fakultät der
Universität Zürich, Soziologisches Institut, abrufbar unter www.suz.uzh.ch >
Studium > Reglemente [zuletzt abgerufen am 29. Juni 2017]). Es ist
mithin nicht davon auszugehen, dass allein der Erwerb des Lizentiats im Fach
Soziologie sowie die anschliessende Promotion den Beschwerdeführer befähigten,
qualitativ hochstehenden, den Bedürfnissen sonderschulbedürftiger Kinder und
Jugendlicher angepassten Schulunterricht zu erteilen (vgl. Art. 62
Abs. 2 f. der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 [SR 101], Art. 20 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember
2002.
[SR 151.3], Art. 116
Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005
[LS 101]). Entsprechend wurde dem Beschwerdeführer denn auch
lediglich ein geringfügiger Teil der von ihm im Erststudium erbrachten Leistungen
an sein im Herbstsemester 2012 aufgenommenes Sonderpädagogikstudium an der HfH
angerechnet.
Weitere Ausbildungen hat der
Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – nicht absolviert (zu den von ihm
besuchten Weiterbildungen und seiner Berufserfahrung sogleich 3.2.2). Damit
fällt eine Gleichwertigkeitsanerkennung der Ausbildung(en) des
Beschwerdeführers bzw. seine Zulassung zum Unterricht gestützt auf § 29
Abs. 5 erster Satzteil VSM ausser Betracht.
3.2.2
Eine Anerkennung bzw. Zulassung des Beschwerdeführers gestützt auf
§ 29 Abs. 5 zweiter Satzteil VSM wiederum scheitert bereits daran,
dass dieser nicht über ein anerkanntes Lehrdiplom verfügt. Zwar liesse sich
fragen, ob die vom Beschwerdeführer erbrachten Zusatzleistungen im Bereich
Ausbildung für den Unterricht an der PHZH und seine während der letzten Jahre
gesammelten praktischen Erfahrungen als Lehrer das fehlende Lehrdiplom nicht
wettzumachen vermögen; die modulare Zusatzausbildung an der PHZH bezweckt
jedoch nicht, die Studierenden als Lehrpersonen auszubilden, sondern soll ihnen
lediglich ausnahmsweise den Zugang zum Hochschulstudium der Sonderpädagogik
eröffnen. Es handelt sich um eine stark verkürzte Version der Lehrerausbildung
an der PHZH (36 ECTS-Credits statt 180 ECTS-Credits; vgl. Merkblatt "Zusatzleistungen zum Master-Studiengang
Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik für Personen
ohne Lehrdiplom", Version vom Mai 2017, abrufbar unter www.hfh.ch >
Studium > MA Schulische Heilpädagogik > Aufnahmebedingungen). Der
Beschwerdeführer spricht denn auch selbst von einer "improvisierte[n]
Schnellbleiche für Primarlehrer".
Eine Abweichung vom klaren Willen des Verordnunggebers
erscheint vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt. Dies gilt umso eher, als
der Beschwerdeführer es unterlassen hat, näher darzulegen sowie substanziell zu
belegen, in welcher Stellung bzw. in welchem Pensum er während der letzten
Jahre bei der Schule C beschäftigt war; das einzige in den Akten liegende,
vom Juni 2011 datierende Schreiben der Schulleitung der genannten Schule
schweigt sich über die vom Beschwerdeführer (damals) ausgeübte Tätigkeit aus.
Fest steht jedenfalls, dass es sich um eine kommunale Anstellung handelte und der
Beschwerdeführer noch nie eine kantonale Anstellung als Lehrperson innehatte,
weshalb auch dessen Rüge nicht verfängt, der Beschwerdegegner verhalte sich
rechtsmissbräuchlich, wenn dieser zulasse, dass er seit bald sieben Jahren als
Schulischer Heilpädagoge unterrichte, ihm aber gleichzeitig die
"entsprechende Anerkennung" versage.
3.3
Bei dieser
Ausgangslage ist der Entscheid des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden, dem
Beschwerdeführer die Zulassung als Lehrperson an Einschulungs- und
Kleinklassen, als Förderlehrperson und als Lehrperson in der Sonderschulung zum
Schuldienst zu verweigern. Sollten sich die Umstände ändern – namentlich der
Beschwerdeführer eine (ordentliche) Lehrerausbildung absolviert oder seinen
Abschluss an der HfH nachgeholt haben –, hat er jedoch einen Anspruch auf neuerliche
Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Im vorliegenden
Verfahren sind keine personalrechtlichen Fragen zwischen dem Beschwerdeführer
als Arbeitnehmer und seiner derzeitigen Arbeitgeberin umstritten; es geht darin
einzig um die – von einem konkreten Arbeitsverhältnis losgelöste – Zulassung
des Beschwerdeführers als Lehrperson in der Volksschule durch den
Beschwerdegegner. Unter diesen Umständen ist nicht von einer personalrechtlichen
Streitigkeit im Sinn von § 65a Abs. 3 Satz 1 VRG auszugehen,
weshalb Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 65a N. 23 in Verbindung mit § 13
N. 85).
5.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Als Rechtsmittel
ist daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6
Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an…