VB.2016.00793
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00793
23. März 2017Deutsch9 min
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00793
Beschluss
der 1. Kammer
vom 23. März 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt
Uster,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Submission,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Stadt
Uster schrieb im Zusammenhang mit dem geplanten Restaurant an der Schifflände
in Niederuster einen Projektwettbewerb für die Vergabe der
Architekturleistungen im selektiven Verfahren aus. Innert Frist bewarben sich
insgesamt 86 Teams. Das Preisgericht wählte daraus am 9. Dezember
2016 acht Teams zur Weiterbearbeitung sowie zwei Teams als
"Nachrücker" aus.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte die nicht
berücksichtigte A AG mit Beschwerde vom 19.
Dezember 2016 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung
aufzuheben, ihr eine plausible Begründung der Auswahl bzw. Nichtberücksichtigung
zuzustellen sowie das Preisgericht zu verpflichten, eine Neubewertung gestützt
auf gesetzeskonforme Bewertungsmassstäbe vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht
verlangte sie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit
Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2016 wurde der Beschwerde einstweilen
aufschiebende Wirkung gewährt.
Die Stadt
Uster beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2016,
die Beschwerde abzuweisen. Mit Präsidialverfügung vom 28. Dezember 2016
wurde der Beschwerde weiterhin einstweilen aufschiebende
Wirkung gewährt. Am 10. Januar 2017 reichte die A AG
ihre Replik ein und beantragte neu festzustellen,
dass die Begründung der Stadt Uster den gesetzlichen Anforderungen nicht
genüge. Im Übrigen hielt sie an den gestellten Anträgen fest. Die Duplik der
Stadt Uster erging am 23. Januar 2017 mit unverändertem
Rechtsbegehren.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler
Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl
100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die
Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.
des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003
(IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
2.1
Der Entscheid über die Präqualifikation im
selektiven Vergabeverfahren ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar
(Art. 15 Abs. 1bis lit. c IVöB). Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid
legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit
dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues
Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse
an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21
Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund
der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGr,
15.
September 2014,2C_380/2014, E. 4.9). Diese Rechtsprechung gilt
auch bei Beschwerden gegen Präqualifikationsentscheide, da diese für den
Verbleib eines Angebots im Vergabeverfahren massgeblich sind (VGr,
17.
September 2015, VB.2015.00390, E. 2.1).
Die
Beschwerdeführerin ist zwar den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zufolge
zusammen mit siebzehn weiteren Teams bereits in der zweiten Runde aufgrund
ihrer im Vergleich schlechteren Referenzen ausgeschieden. Bei dieser
Ausgangslage lässt sich die Frage stellen, ob für die Beschwerdeführerin eine
realistische Aussicht auf Zulassung der zweiten Phase besteht. Die Frage kann
jedoch offengelassen werden, da auf die Beschwerde bereits aus einem anderen
Grund nicht einzutreten ist.
2.2
Nach der geltenden
Rechtsprechung ist das einzelne Mitglied einer Anbietergemeinschaft zur
Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid, welcher die Gemeinschaft als Ganze
betrifft, wie insbesondere bei der Zulassung zum Angebot im selektiven
Verfahren oder beim Zuschlag, nicht befugt (RB 2000 Nr. 11 = BEZ 2000
Nr. 7; VGr, 5. Mai 2010, VB.2009.00667, E. 2.4).
Gemäss dem Ausschreibungsprogramm der Stadt Uster besteht
das Kernteam jeweils aus dem Architekten und dem Landschaftsarchitekten. Wenn
zwar die Architektur an gleicher Stelle als federführend bezeichnet wird,
ergibt sich daraus doch klar, dass es sich um eine Arbeitsgemeinschaft zwischen
Architekten und Landschaftsarchitekten handeln soll. Dies verdeutlichen zusätzlich
die Ausführungen auf S. 8 Ziff. 7 Abs. 1 des erwähnten Programms;
danach soll die Auftragsvergabe an das "Team (Architekt/Landschaftsarchitekt)"
erfolgen. Dementsprechend ist denn auch der angefochtene Präqualifikationsentscheid
abgefasst: Die präqualifizierten Teams setzen sich jeweils aus dem Architektur-
und dem Landschaftsarchitekturbüro zusammen.
Die Beschwerdeführerin als Architekturbüro hatte ihren
Teilnahmeantrag zusammen mit dem Landschaftsarchitekturbüro B AG eingereicht.
Hingegen erhob die Beschwerdeführerin das vorliegende Rechtsmittel nur im
eigenen Namen und begründete auch nur ihre eigene Legitimation. Hinweise darauf,
dass die Beschwerde auch im Namen der B AG eingereicht worden wäre,
bestehen nicht. Diese selbst hat keine Beschwerde erhoben. Auf das Rechtsmittel
der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzutreten.
3.
Mit diesem
Nichteintretensbeschluss wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
4.
4.1
Gemäss § 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 2 VRG tragen
mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem
Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von
Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen
oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte geltend machen können,
sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden (vgl. dazu
Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014,
§ 13 N. 59).
4.2
Wie die
nachfolgenden Ausführungen zeigen, ist davon auszugehen, dass die Verletzung
von Verfahrensvorschriften durch die Beschwerdegegnerin Anlass für die
vorliegende Beschwerdeführung war.
4.2.1
Der Entscheid über die Auswahl der Teilnehmenden im Präqualifikationsverfahren
bedarf wie alle anfechtbaren Vergabeentscheide einer Begründung. Das
Vergaberecht setzt die Anforderungen an die Begründung zwar herab, indem es
eine kurze bzw. summarische Begründung genügen lässt (Art. 13 lit. h
IVöB und § 38 Abs. 2 SubmV). Erst auf Gesuch hin hat die
Vergabebehörde gemäss § 38 Abs. 3 lit. d und e SubmV den nicht
berücksichtigten Anbietenden die wesentlichen Gründe für deren
Nichtberücksichtigung sowie die ausschlaggebenden Vorteile des berücksichtigten
Angebots bekanntzugeben. Diese Anforderungen gelten sinngemäss auch für
Präqualifikationsentscheide (VGr, 25. März 2009, VB.2005.00254,
E. 4.1). Zudem lässt die Rechtsprechung zu, dass die Behörde die
Begründung ihres Entscheids im Rahmen des Beschwerdeverfahrens noch ergänzen
und damit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs beheben können, die
aus dem ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden Begründung erwachsen konnte
(VGr, 18. November 2009, VB.2007.00503, E. 3 mit Hinweisen).
4.2.2
Die Rechtsprechung anerkennt sodann, dass in Vergabeverfahren, die auf
einem Wettbewerb mit anonymen Beiträgen und einer unabhängigen Jury beruhen
(vgl. § 10 Abs. 1 lit. i SubmV), wegen der dadurch
gewährleisteten erhöhten Objektivität und Transparenz geringere Anforderungen
an die Begründungspflicht bestehen als in andern Vergabeverfahren
(VGr, 8. August 2013, VB.2012.00852,
E. 7.4; 2. November 2000, VB.1999.00386, E. 6b = RB 2000 Nr. 60).
Diese Voraussetzungen waren jedoch vorliegend nicht erfüllt. Zwar kann das von
der Beschwerdegegnerin eingesetzte Preisgericht nach den Massstäben der
SIA-Norm 142 (Ordnung für Architektur- und Ingenieurwettbewerbe, Ausgabe
1998) als unabhängige Jury gelten. Hingegen wurden die Bewerbungen vom
Preisgericht nicht anonym beurteilt. Die Zusammenstellung der eingereichten
Projekte, welche dem Preisgericht zur Vorbereitung zur Verfügung gestellt
worden war, führt die teilnehmenden Teams namentlich auf. Das Preisgericht nahm
die Beurteilung der Projekte entsprechend in voller Kenntnis der teilnehmenden
Teams vor.
4.2.3
Vorliegend fällt zwar ins Gewicht, dass eine grosse Anzahl Bewerbungen zu
beurteilen waren und das Ausformulieren der Beurteilung der Eignung eines Teams
in architektonischer und gestalterischer Hinsicht anspruchsvoll ist und bereits
für sich einen grossen Aufwand erfordert; es kann daher keine vertiefte
Begründung verlangt werden (vgl. VGr, 22. November 2006, VB.2005.00264,
E. 5.1). Zumindest im Nachhinein müssen aber
dennoch die wesentlichen Gesichtspunkte bekanntgegeben werden, welche für den
Entscheid ausschlaggebend waren (VGr, 2. November 2000, VB.2000.00122,
E. 5e; 22. November 2006, VB.2005.00264, E. 5.1).
4.2.4
Die Beschwerdegegnerin begründet das Ausscheiden der Beschwerdeführerin im
Präqualifikationsverfahren in erster Linie mit dem Entscheid des Preisgerichts.
Dem Protokoll über die Präqualifikation zufolge wurden in einem ersten
Rundgang 54 von 86 Bewerbungen ausgeschieden, deren Referenzen der
Aufgabenstellung nicht gerecht worden seien, oder bei denen die geforderten
Kompetenzen im Bereich Landschaftsarchitektur/Freiraumplanung gefehlt hätten.
Weitere 18 Bewerbungen, darunter diejenige der Beschwerdeführerin, seien
im zweiten Rundgang ausgeschieden, bei dem die Darstellung der Einbettung in
die Umgebung und der Umgang mit der örtlichen Situation beurteilt worden seien.
Dem Protokoll ist damit lediglich das Kriterium zu entnehmen, an dem die
Beschwerdeführerin gescheitert ist, über die Beurteilung wird jedoch nichts
gesagt. Die massgebenden Gründe ihres Ausschlusses
waren daher für die Beschwerdeführerin nicht ersichtlich.
4.2.5
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort ergänzend aus, die
Referenzen der Beschwerdeführerin seien der Aufgabenstellung gerecht geworden,
doch hätte deren Qualität im Vergleich mit den Mitkonkurrenten nicht vollends
überzeugen können, weshalb sie in der zweiten Runde ausgeschieden sei.
Insgesamt vermag die Begründung jedoch selbst den geringen Anforderungen, die
bei der Auswahl aus einem grossen Bewerberkreis zu erfüllen sind, nicht zu
genügen. Damit wurde lediglich das Ergebnis der Bewertung angeführt, nicht
jedoch, weshalb die Beurteilung so ausgefallen ist. Sodann fehlt die
Bewertung der weiteren Eignungskriterien (Erfahrung der Schlüsselpersonen in
Bezug auf die gestellte Aufgabe sowie Zusammensetzung des Teams) vollständig.
4.3
Nach dem
Gesagten erweist sich der Präqualifikationsentscheid als ungenügend begründet.
Dieser Verfahrensmangel rechtfertigt es nach dem Verursacherprinzip, die
Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.
Der geschätzte Auftragswert
übersteigt mutmasslich den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert
für Dienstleistungen (Art. 1 lit. b der Verordnung des WBF vom
23.
November 2015 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen
Beschaffungswesen für die Jahre 2016 und 2017 [SR 172.056.12]). Gegen diesen
Entscheid ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt (Art. 83 lit. f BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Gegen diesen
Beschluss kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese
nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …