Lexipedia

Entscheid

VB.2016.00799

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00799

4. Mai 2017Deutsch14 min

(URT.2017.18927)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Nachdem fünf Unternehmen innert Frist eine Offerte eingereicht

hatten, vergab die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich mit Verfügung

vom 6. Dezem­ber 2016 im selektiven Submissionsverfahren den Auftrag

betreffend Unterhaltsreinigung zum Betrag von jährlich Fr. 448'055.- an

die D AG. Dieses Ergebnis wurde der A SA

mit Schreiben vom gleichen Datum mitgeteilt.

Erwägungen

II.

Gegen die Vergabe des Auftrags an die D AG erhob die A SA

am 19. Dezember 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte,

der Zuschlag an die D AG sei aufzuheben und das Verfahren unter Anweisung,

den Zuschlag an sie selbst zu erteilen, an die Vergabestelle zurückzuweisen.

Eventualiter sei der Zuschlag an die Beschwerdeführerin zu erteilen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten der

Vergabestelle sowie eventualiter der Zuschlagsempfängerin. Zudem beantragte die

A SA, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die D AG und die Sozialversicherungsanstalt des

Kantons Zürich beantragten am 5. bzw. 6. Januar 2017 die Abweisung

der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerin; zudem sei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu

erteilen. Mit Replik vom 6. Februar 2017 hielt die Beschwerdeführerin an

ihren Anträgen fest. In der Folge wurde der Beschwerde mit Präsidialverfügung

vom 13. Februar 2017 die aufschiebende Wirkung erteilt; gleichzeitig wurde

die Beschwerdegegnerin – vorbehältlich bestehender Kündigungsfristen –

ermächtigt, betreffend die bis 30. Juni 2017 anfallenden Arbeiten Verträge

mit der Beschwerdeführerin, der Mitbeteiligten oder einem Drittunternehmen

abzuschliessen. Mit Duplik vom 24. Februar 2017 hielt die

Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag betreffend Beschwerdeabweisung unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin fest. Die

Mitbeteiligte D AG liess sich nicht mehr vernehmen. Am 22. März 2017

erging die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Duplik und am 31. März

2017.

die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin hierzu. Die Beschwerdeführerin

reichte am 18. April 2017 eine weitere Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und

kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 =

BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Auf das

Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen

Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001

(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons

Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.

Nicht berücksichtigte Anbietende

sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei

deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum

Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung

des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen

können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der

Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21

Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund

der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14

E. 4.9).

Das Angebot der Zuschlagsempfängerin wurde mit 309.8 und

das – preislich günstigere – Angebot der Beschwerdeführerin als

zweitplatzierten Anbieterin mit 296.8 Punkten bewertet. Die Beschwerdeführerin

rügt namentlich das Vorgehen der Vergabebehörde bezüglich der Bewertung der Zuschlagskriterien

"Z2 Auftragsspezifisches Organisations- und

Qualitätssicherungskonzept" und "Z3

Auftragsspezifische Präsentation". Würde sie mit ihren Rügen durchdringen

und diesbezüglich eine deutlich bessere Bewertung erreichen, würde sie den

Zuschlag erhalten. Ihre Legitimation ist daher zu bejahen. Die weiteren

Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

3.

Gemäss den Ausschreibungsunterlagen erfolgte die Bewertung

der Offerten anhand der Zuschlagskriterien "Z1 Preise" (Gewichtung

60.

%), "Z2 Auftragsspezifisches Organisations- und

Qualitätssicherungskonzept" (Gewichtung 30 %) und "Z3

Auftragsspezifische Präsentation" (Gewichtung 10 %). Strittig ist

primär die Bewertung der Zuschlagskriterien Z2 und Z3. Diese zwei Kriterien

wurden in mehrere Subkriterien aufgeteilt, welche jeweils mit den Noten 0–4

bewertet wurden.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vergabebehörde habe

die Anwendung des von ihr verwendeten Reinigungssystems F verhindern wollen und

daher die Mitbeteiligte bevorzugt. Sie habe sich auf anlässlich einer

Angebotspräsentation getätigte kritische Aussagen von Mitbewerbenden sowie

einer Beraterfirma verlassen, obwohl diverse Gutachten zeigen würden, dass das

System F anderen Reinigungsmethoden deutlich überlegen sei. In der Folge habe

die Vergabestelle den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und die

Zuschlagskriterien falsch bewertet, um nicht mit dem genannten Reinigungssystem

arbeiten zu müssen.

3.1

Für die

vorliegende Streitfrage ist einerseits zu beachten, dass der Vergabebehörde bei

der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim Urteil darüber, welches

Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, ein

erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht (VGr, 7. Mai 2015,

VB.2014.00521, E. 3.5; 28. August 2014, VB.2014.00300, E. 6.4;

20.

Juli 2012, VB.2012.00055, E. 4). In dieses Ermessen greift das

Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids

zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein.

Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des

Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

Anderseits kann vor Verwaltungsgericht eine unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG).

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Unterkriterien des Zuschlagskriteriums "Z2

Auftragsspezifisches Organisations- und Qualitätssicherungskonzept" seien

um gesamthaft 6.5 ungewichtete bzw. 32.5 gewichtete Punkte besser zu bewerten;

auch seien die Unterkriterien des Zuschlagskriteriums "Z3

Auftragsspezifische Präsentation" höher zu benoten. Bei sämtlichen sechs

Unterkriterien des Zuschlagskriteriums Z2 seien ihr je 0.5–1 Punkte mehr zu

erteilen. Sie sei – entgegen den Angaben der Vergabestelle – jeweils

detailliert und nachvollziehbar auf den zu erfüllenden Auftrag eingegangen und

habe einen genügenden Bezug zur Auftraggeberin hergestellt. Analoge Argumente

bringt die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Bewertung beim Zuschlagskriterium

Z3 vor. Insgesamt habe die Vergabebehörde den Grundsatz gemäss § 33 SubmV,

den Zuschlag dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen, verletzt.

3.2.1

Im Hinblick auf das Unterkriterium "Z2.1

Auftragsverständnis" ist festzustellen, dass eine Auftragsanalyse im

Angebot der Beschwerdeführerin weitestgehend fehlt. Demgegenüber ergibt sich

aus der Offerte der Mitbeteiligten klar, dass sich diese mit dem Auftrag

eingehend befasst hat. Die Notenvergabe von 1.5 für die Beschwerdeführerin und

von 4 für die Mitbeteiligte ist vertretbar.

3.2.2

Beim Subkriterium "Z2.2

Implementierung" hat die Mitbeteiligte zu Recht die Bestnote 4

erhalten; die Aufgaben und Termine im Hinblick auf die Vorbereitung des

Auftrags sowie die Einführung und Kontrolle des Personals sind detailliert

geschildert. Die Beschwerdeführerin hingegen machte kaum Aussagen zum

vorliegenden Auftrag, weshalb eine deutlich schlechtere Bewertung erfolgen

musste. Immerhin legte sie jedoch einige Gedanken zur Implementierung dar. Die

Note 1 (schlechte Erfüllung) erscheint als unhaltbar, zumal der Hinweis

auf das fehlende Verbesserungspotential auf eine – unzulässige – Beurteilung

der bisherigen Arbeit hindeutet. Der Beschwerdeführerin ist statt der

Note 1 die Note 2 zu erteilen.

3.2.3

Die beim Unterkriterium "Z2.3 Aufzeigen

der Aufbauorganisation" erteilten Noten 2 für die Beschwerdeführerin und 4

für die Mitbeteiligte sind vertretbar. Es ist klar ersichtlich, dass die Mitbeteiligte

ihre Organisation deutlich konkreter und ausführlicher darlegt.

3.2.4

Im Unterkriterium "Z2.4

Ablauforganisation" hat die Beschwerdeführerin die Note 1, die

Mitbeteiligte die Note 4 erhalten. Die Mitbeteiligte legt die Abläufe

konkret und detailliert dar. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber bloss

allgemeine Angaben. Die Noten sind mithin grundsätzlich vertretbar. Allerdings

machte die Beschwerdeführerin auch hier, wie schon beim Subkriterium "Z2.2

Implementierung", einen Hinweis auf ein fehlendes Verbesserungspotenzial.

Die Note der Beschwerdeführerin ist von 1 auf 1.5 anzuheben.

3.2.5

Bei den Subkriterien "Z2.5

Qualitätssicherung" und "Z2.6 Erfassungs- und Auswertungssystem"

hat die Beschwerdeführerin jeweils die Note 2 und die Mitbeteiligte die

Note 3.5 erhalten. Die Ausführungen der Mitbeteiligten im Zusammenhang mit

der Qualitätssicherung sind deutlich klarer als diejenigen der

Beschwerdeführerin und auch bezüglich des Erfassungs- und Auswertungssystems

sind die unterschiedlichen Benotungen nachvollziehbar. Die Mitbeteiligte hat

ihr System detailliert dargelegt; ihre Dokumente enthalten unter anderem die

Darstellung eines elektronischen Kontaktformulars sowie ein ausführliches

Qualitätssicherungskonzept.

3.2.6

Bei der Bewertung des Subkriteriums "Z3.1

Vorstellen Mandatsleiter" ergibt sich aus den Akten ein Punkteabzug

zulasten der Beschwerdeführerin mit der Begründung "Vorteil aus bestehendem

Vertrag", weshalb ihr die Note 3.5 statt, wie der Mitbeteiligten, die

Note 4 erteilt wurde. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, inwiefern ein

Vorteil aus dem bestehenden Vertrag die Bewertung im Zusammenhang mit der Vorstellung

des Mandatsleiters beeinflussen könnte. Die Note der Beschwerdeführerin ist von

3.5

auf 4 anzuheben.

3.2.7

Schliesslich beanstandet die

Beschwerdeführerin, dass beim Unterkriterium "Z3.2 Vorstellen

Auftragsanalyse, Implementierung" Angaben zu den Mitarbeitenden

berücksichtigt wurden. Diese Angaben durften jedoch bei der

Organisationsbewertung durchaus Platz finden; grundsätzlich ist es gestattet,

dass die gleichen Angaben im Rahmen von mehreren unterschiedlichen Kriterien

bewertet werden.

3.2.8

Insgesamt ist ein Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Anhebung ihrer Bewertung um total 9 Punkte zu

bejahen (Z2.2: Note 2 statt 1 bzw. + 5 gewichtete Punkte; Z2.4:

Note 1.5 statt 1 bzw. + 2.5 gewichtete Punkte; Z3.1 Note 4 statt

3.5

bzw. + 1.5 gewichtete Punkte). Mit einer Verbesserung ihres Resultats

um 9 Punkte vermag die Beschwerdeführerin den Rückstand von 13 Punkten

auf die Mitbeteiligte jedoch nicht wettzumachen.

3.3

Weiter

bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vergabestelle habe bei der Bewertung

Überlegungen angestellt, welche in der Ausschreibung nicht kommuniziert worden

seien, wie beispielsweise betreffend das Vorhandensein von Verbesserungspotenzial

oder exakte Angaben zu den Mitarbeitenden.

Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts trifft die

Vergabebehörde grundsätzlich keine Pflicht zur Bekanntgabe detaillierter

Unterkriterien. Entscheidend ist, dass für die Anbietenden erkennbar wird,

welche Aspekte eines Angebots für dessen Bewertung wesentlich sind (VGr, 22. Oktober

2015, VB.2015.00435, E. 2.3.3; 8. August 2013, VB.2012.00852, E. 6.1

= BEZ 2013 Nr. 21; 22. Juli 2005, VB.2005.00136, E. 4.1; 18. Dezember

2002, VB.2001.00095, E. 3 = RB 2002 Nr. 47 = BEZ 2003 Nr. 13). Das

Transparenzgebot verlangt nicht zwingend eine vorgängige Bekanntgabe von Unterkriterien

oder Kategorien, welche bloss der Konkretisierung der publizierten Zuschlagskriterien

dienen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vergabebehörde bei der Bewertung

der Offerten die in den Ausschreibungsunterlagen genannten Unterkriterien

weiter verfeinert hat, ohne diese Subkriterien der unteren Ebenen ihrerseits

mit der Ausschreibung zu veröffentlichen (vgl. BGr, 21. Januar 2003,

2P.111/2003, E. 2.1.1; 10. März 2003,2P.172/2002, E. 2.3).

Bei den weiter erarbeiteten Unterkriterien betreffend

Vorhandensein von Verbesserungspotenzial oder exakte Angaben zu den

Mitarbeitenden handelt es sich um Aspekte, welche durchaus als Konkretisierung

der mit der Ausschreibung bekannt gegebenen Kriterien und Unterkriterien

verstanden werden können. Soweit der Aspekt des Verbesserungspotenzials in

unzulässiger Weise auf die bisherige Ausführung der Arbeiten durch die

Beschwerdeführerin Bezug nehmen sollte, ist eine Korrektur bereits erfolgt

(vgl. vorn E. 3.2.2 und 3.2.4). Im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin

nicht aufzuzeigen, dass andere Aspekte in die Bewertung einbezogen worden wären.

3.4

Die

Beschwerdeführerin rügt im Hinblick auf die Konkretisierung der

Zuschlagskriterien auch, die Vergabestelle habe bemängelt, dass der von ihr

offerierte Preis ungewöhnlich tief sei, was auf ungenügenden Personaleinsatz

schliessen lasse. Durch das Miteinbeziehen dieses Aspektes bei der

Preisbewertung habe die Beschwerdegegnerin ebenfalls ein Kriterium beurteilt,

welches zuvor nicht kommuniziert worden sei, was wiederum das Transparenzgebot

verletze.

Aus der Angebotsauswertung ist ersichtlich, dass die

Preisbewertung ausschliesslich nach mathematischen Kriterien erfolgte. Bei

jedem Subkriterium wurde dem preislich günstigsten Angebot die Maximalpunktzahl

erteilt und pro 1 % Mehrkosten wurden 0.06 Punkte abgezogen. Es

finden sich keine Hinweise darauf, dass personalbezogene Aspekte Eingang in die

Bewertung gefunden hätten, namentlich nicht zu Ungunsten der

Beschwerdeführerin, welche bei sämtlichen Subkriterien entweder die

Maximalpunktzahl oder eine sehr gute Bewertung erhielt.

3.5

Weiter

bringt die Beschwerdeführerin vor, indem die Vergabebehörde sich einzig auf die

kritischen Aussagen Dritter zum Reinigungssysstem F abstützte, ohne sie

selbst ebenfalls dazu zu befragen, seien das Gleichbehandlungs- und das

Transparenzgebot verletzt worden. Zudem habe die Vergabebehörde der

Beschwerdeführerin, welche als bisherige Auftragnehmerin die strittigen

Reinigungsarbeiten vor der Neuausschreibung wahrnahm, anlässlich eines

Debriefing-Gesprächs den ausschlaggebenden Grund für die Nichterteilung des

Zuschlags – die Anwendung des Reinigungssystems F – verschwiegen. Damit habe

sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.

Zunächst ist festzuhalten, dass der in § 38

Abs. 3 lit. d der Submissionsverordnung vom

23.

Juli 2003 (SubmV) verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör

gemäss ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht verletzt wird,

wenn die ausführliche Begründung des Vergabeentscheids – wie vorliegend – erst

im Rahmen der Beschwerdeantwort erfolgt (VGr, 22. November 2006,

VB.2005.00264, E. 5.6 mit weiteren Hinweisen). Dass die ausführliche Begründung

erst mit der Beschwerdeantwort erfolgte, kann jedoch bei der Bemessung der

Parteientschädigung berücksichtigt werden.

Sodann konnte die Beschwerdeführerin die Vorteile des

Systems F im Rahmen der Angebotspräsentation gemäss ihrer eigenen Aussage ausführlich

erläutern; entsprechend ist nicht zu befürchten, dass die Vergabebehörde einzig

die Aussagen von Konkurrenzunternehmen hierzu kannte. Zudem ist es unerheblich,

ob und gegebenenfalls welche Kritik Dritte bezüglich dieses Reinigungssystems

geäussert haben. Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass das verwendete

Reinigungssystem nicht in die Bewertung der Angebote einfloss; es ergeben sich denn

auch keine Hinweise auf eine dahingehende Berücksichtigung bei der

Punktevergabe. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, im Rahmen

welcher Subkriterien die Beschwerdegegnerin sie wegen ihres Reinigungssystems

benachteiligt haben sollte (vgl. auch E. 3.2 f.). Eine Verletzung des

Gleichbehandlungs- oder des Transparenzgebots gemäss Art. 1 Abs. 3

lit. b bzw. lit. c IVöB ist jedenfalls

nicht festzustellen.

3.6

Die

Beschwerdeführerin rügt zudem, dass sie beim Zuschlagskriterium Z2 schlechter

bewertet wurde als beim Kriterium Z3, obwohl der Bewertung grundsätzlich die

gleichen Unterlagen zugrunde gelegen hatten.

Obgleich die beiden Zuschlagskriterien einen gewissen

Bezug zueinander haben, fällt doch massgeblich ins Gewicht, dass im Kriterium Z3

das Konzept und in Kriterium Z3 die Präsentation zu bewerten war. Es versteht

sich von selbst, dass dies zu unterschiedlichen Noten führen konnte. Abgesehen

davon sind die erforderlichen Korrekturen im Kriterium Z2 bereits vorgenommen

worden (vgl. vorn E. 3.2). Es ist nicht ersichtlich, dass die

Vergabebehörde bei der Bewertung darüber hinaus unsachlich oder anderweitig unzulässig

vorgegangen wäre.

3.7

Schliesslich

bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe den

Vergabeantrag nach der Beschwerdeerhebung abgeändert und die Auftragserfüllung

der Beschwerdeführerin vor Erhebung der Beschwerde noch nie bemängelt. Selbst

wenn dies zutreffen würde, ist allerdings nicht ersichtlich, was daraus bei der

Bewertung der Angebote zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden

könnte.

3.8

Zusammengefasst

ist die Bewertung der Beschwerdegegnerin in drei Subkriterien zu ändern, was

indes an der Rangierung der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermag. Da sich

die weiteren Rügen als unbegründet erwiesen haben, ist die Beschwerde insgesamt

abzuweisen.

4.

4.1

Entsprechend

dem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

4.2

Eine

Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang

nicht zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Hingegen ist sie zu

verpflichten, die Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligte für das

Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen.

Die Beschwerdegegnerin ist mit

der Erstattung der Beschwerdeantwort weitgehend nur ihrer Pflicht zur

Begründung des Vergabeentscheids nachgekommen, weshalb ihr lediglich ein

Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zusteht (vgl. vorn E. 3.5).

Weiter ist festzuhalten, dass die

sich stellenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen zwar durchaus den Beizug

eines Anwalts durch die Mitbeteiligte rechtfertigten. Sie hat sich jedoch nur

einmal summarisch vernehmen lassen.

Als angemessen erscheint sowohl

für die Beschwerdegegnerin als auch für die Mitbeteiligte die Zusprechung einer

Parteientschädigung von jeweils Fr. 1'500.-.

5.

Da der Wert des zu vergebenden

Dienstleistungsauftrags im Umfang von Fr. 1'344'165.- (drei Jahre) den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert

erreicht (Art. 1 lit. b der Verordnung des WBF vom 23. No­vember

2015.

über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen

für die Jahre 2016 und 2017 [SR 172.056.12]), ist gegen diesen Entscheid

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;

andernfalls steht dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 310.-- Zustellkosten,

Fr. 6'810.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Mitbeteiligten eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- und der Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen, jeweils zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …