VB.2016.00799
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00799
4. Mai 2017Deutsch14 min
(URT.2017.18927)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00799
Urteil
der 1. Kammer
vom 4. Mai 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A SA, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
Gebäudemanagement, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
und
D AG, vertreten durch RA E,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Nachdem fünf Unternehmen innert Frist eine Offerte eingereicht
hatten, vergab die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich mit Verfügung
vom 6. Dezember 2016 im selektiven Submissionsverfahren den Auftrag
betreffend Unterhaltsreinigung zum Betrag von jährlich Fr. 448'055.- an
die D AG. Dieses Ergebnis wurde der A SA
mit Schreiben vom gleichen Datum mitgeteilt.
Erwägungen
II.
Gegen die Vergabe des Auftrags an die D AG erhob die A SA
am 19. Dezember 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte,
der Zuschlag an die D AG sei aufzuheben und das Verfahren unter Anweisung,
den Zuschlag an sie selbst zu erteilen, an die Vergabestelle zurückzuweisen.
Eventualiter sei der Zuschlag an die Beschwerdeführerin zu erteilen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten der
Vergabestelle sowie eventualiter der Zuschlagsempfängerin. Zudem beantragte die
A SA, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die D AG und die Sozialversicherungsanstalt des
Kantons Zürich beantragten am 5. bzw. 6. Januar 2017 die Abweisung
der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführerin; zudem sei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu
erteilen. Mit Replik vom 6. Februar 2017 hielt die Beschwerdeführerin an
ihren Anträgen fest. In der Folge wurde der Beschwerde mit Präsidialverfügung
vom 13. Februar 2017 die aufschiebende Wirkung erteilt; gleichzeitig wurde
die Beschwerdegegnerin – vorbehältlich bestehender Kündigungsfristen –
ermächtigt, betreffend die bis 30. Juni 2017 anfallenden Arbeiten Verträge
mit der Beschwerdeführerin, der Mitbeteiligten oder einem Drittunternehmen
abzuschliessen. Mit Duplik vom 24. Februar 2017 hielt die
Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag betreffend Beschwerdeabweisung unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin fest. Die
Mitbeteiligte D AG liess sich nicht mehr vernehmen. Am 22. März 2017
erging die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Duplik und am 31. März
2017.
die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin hierzu. Die Beschwerdeführerin
reichte am 18. April 2017 eine weitere Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und
kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 =
BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Auf das
Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001
(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons
Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
Nicht berücksichtigte Anbietende
sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei
deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum
Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung
des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen
können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der
Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21
Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund
der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14
E. 4.9).
Das Angebot der Zuschlagsempfängerin wurde mit 309.8 und
das – preislich günstigere – Angebot der Beschwerdeführerin als
zweitplatzierten Anbieterin mit 296.8 Punkten bewertet. Die Beschwerdeführerin
rügt namentlich das Vorgehen der Vergabebehörde bezüglich der Bewertung der Zuschlagskriterien
"Z2 Auftragsspezifisches Organisations- und
Qualitätssicherungskonzept" und "Z3
Auftragsspezifische Präsentation". Würde sie mit ihren Rügen durchdringen
und diesbezüglich eine deutlich bessere Bewertung erreichen, würde sie den
Zuschlag erhalten. Ihre Legitimation ist daher zu bejahen. Die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
3.
Gemäss den Ausschreibungsunterlagen erfolgte die Bewertung
der Offerten anhand der Zuschlagskriterien "Z1 Preise" (Gewichtung
60.
%), "Z2 Auftragsspezifisches Organisations- und
Qualitätssicherungskonzept" (Gewichtung 30 %) und "Z3
Auftragsspezifische Präsentation" (Gewichtung 10 %). Strittig ist
primär die Bewertung der Zuschlagskriterien Z2 und Z3. Diese zwei Kriterien
wurden in mehrere Subkriterien aufgeteilt, welche jeweils mit den Noten 0–4
bewertet wurden.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vergabebehörde habe
die Anwendung des von ihr verwendeten Reinigungssystems F verhindern wollen und
daher die Mitbeteiligte bevorzugt. Sie habe sich auf anlässlich einer
Angebotspräsentation getätigte kritische Aussagen von Mitbewerbenden sowie
einer Beraterfirma verlassen, obwohl diverse Gutachten zeigen würden, dass das
System F anderen Reinigungsmethoden deutlich überlegen sei. In der Folge habe
die Vergabestelle den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und die
Zuschlagskriterien falsch bewertet, um nicht mit dem genannten Reinigungssystem
arbeiten zu müssen.
3.1
Für die
vorliegende Streitfrage ist einerseits zu beachten, dass der Vergabebehörde bei
der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim Urteil darüber, welches
Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, ein
erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht (VGr, 7. Mai 2015,
VB.2014.00521, E. 3.5; 28. August 2014, VB.2014.00300, E. 6.4;
20.
Juli 2012, VB.2012.00055, E. 4). In dieses Ermessen greift das
Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids
zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein.
Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des
Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).
Anderseits kann vor Verwaltungsgericht eine unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG).
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Unterkriterien des Zuschlagskriteriums "Z2
Auftragsspezifisches Organisations- und Qualitätssicherungskonzept" seien
um gesamthaft 6.5 ungewichtete bzw. 32.5 gewichtete Punkte besser zu bewerten;
auch seien die Unterkriterien des Zuschlagskriteriums "Z3
Auftragsspezifische Präsentation" höher zu benoten. Bei sämtlichen sechs
Unterkriterien des Zuschlagskriteriums Z2 seien ihr je 0.5–1 Punkte mehr zu
erteilen. Sie sei – entgegen den Angaben der Vergabestelle – jeweils
detailliert und nachvollziehbar auf den zu erfüllenden Auftrag eingegangen und
habe einen genügenden Bezug zur Auftraggeberin hergestellt. Analoge Argumente
bringt die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Bewertung beim Zuschlagskriterium
Z3 vor. Insgesamt habe die Vergabebehörde den Grundsatz gemäss § 33 SubmV,
den Zuschlag dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen, verletzt.
3.2.1
Im Hinblick auf das Unterkriterium "Z2.1
Auftragsverständnis" ist festzustellen, dass eine Auftragsanalyse im
Angebot der Beschwerdeführerin weitestgehend fehlt. Demgegenüber ergibt sich
aus der Offerte der Mitbeteiligten klar, dass sich diese mit dem Auftrag
eingehend befasst hat. Die Notenvergabe von 1.5 für die Beschwerdeführerin und
von 4 für die Mitbeteiligte ist vertretbar.
3.2.2
Beim Subkriterium "Z2.2
Implementierung" hat die Mitbeteiligte zu Recht die Bestnote 4
erhalten; die Aufgaben und Termine im Hinblick auf die Vorbereitung des
Auftrags sowie die Einführung und Kontrolle des Personals sind detailliert
geschildert. Die Beschwerdeführerin hingegen machte kaum Aussagen zum
vorliegenden Auftrag, weshalb eine deutlich schlechtere Bewertung erfolgen
musste. Immerhin legte sie jedoch einige Gedanken zur Implementierung dar. Die
Note 1 (schlechte Erfüllung) erscheint als unhaltbar, zumal der Hinweis
auf das fehlende Verbesserungspotential auf eine – unzulässige – Beurteilung
der bisherigen Arbeit hindeutet. Der Beschwerdeführerin ist statt der
Note 1 die Note 2 zu erteilen.
3.2.3
Die beim Unterkriterium "Z2.3 Aufzeigen
der Aufbauorganisation" erteilten Noten 2 für die Beschwerdeführerin und 4
für die Mitbeteiligte sind vertretbar. Es ist klar ersichtlich, dass die Mitbeteiligte
ihre Organisation deutlich konkreter und ausführlicher darlegt.
3.2.4
Im Unterkriterium "Z2.4
Ablauforganisation" hat die Beschwerdeführerin die Note 1, die
Mitbeteiligte die Note 4 erhalten. Die Mitbeteiligte legt die Abläufe
konkret und detailliert dar. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber bloss
allgemeine Angaben. Die Noten sind mithin grundsätzlich vertretbar. Allerdings
machte die Beschwerdeführerin auch hier, wie schon beim Subkriterium "Z2.2
Implementierung", einen Hinweis auf ein fehlendes Verbesserungspotenzial.
Die Note der Beschwerdeführerin ist von 1 auf 1.5 anzuheben.
3.2.5
Bei den Subkriterien "Z2.5
Qualitätssicherung" und "Z2.6 Erfassungs- und Auswertungssystem"
hat die Beschwerdeführerin jeweils die Note 2 und die Mitbeteiligte die
Note 3.5 erhalten. Die Ausführungen der Mitbeteiligten im Zusammenhang mit
der Qualitätssicherung sind deutlich klarer als diejenigen der
Beschwerdeführerin und auch bezüglich des Erfassungs- und Auswertungssystems
sind die unterschiedlichen Benotungen nachvollziehbar. Die Mitbeteiligte hat
ihr System detailliert dargelegt; ihre Dokumente enthalten unter anderem die
Darstellung eines elektronischen Kontaktformulars sowie ein ausführliches
Qualitätssicherungskonzept.
3.2.6
Bei der Bewertung des Subkriteriums "Z3.1
Vorstellen Mandatsleiter" ergibt sich aus den Akten ein Punkteabzug
zulasten der Beschwerdeführerin mit der Begründung "Vorteil aus bestehendem
Vertrag", weshalb ihr die Note 3.5 statt, wie der Mitbeteiligten, die
Note 4 erteilt wurde. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, inwiefern ein
Vorteil aus dem bestehenden Vertrag die Bewertung im Zusammenhang mit der Vorstellung
des Mandatsleiters beeinflussen könnte. Die Note der Beschwerdeführerin ist von
3.5
auf 4 anzuheben.
3.2.7
Schliesslich beanstandet die
Beschwerdeführerin, dass beim Unterkriterium "Z3.2 Vorstellen
Auftragsanalyse, Implementierung" Angaben zu den Mitarbeitenden
berücksichtigt wurden. Diese Angaben durften jedoch bei der
Organisationsbewertung durchaus Platz finden; grundsätzlich ist es gestattet,
dass die gleichen Angaben im Rahmen von mehreren unterschiedlichen Kriterien
bewertet werden.
3.2.8
Insgesamt ist ein Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Anhebung ihrer Bewertung um total 9 Punkte zu
bejahen (Z2.2: Note 2 statt 1 bzw. + 5 gewichtete Punkte; Z2.4:
Note 1.5 statt 1 bzw. + 2.5 gewichtete Punkte; Z3.1 Note 4 statt
3.5
bzw. + 1.5 gewichtete Punkte). Mit einer Verbesserung ihres Resultats
um 9 Punkte vermag die Beschwerdeführerin den Rückstand von 13 Punkten
auf die Mitbeteiligte jedoch nicht wettzumachen.
3.3
Weiter
bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vergabestelle habe bei der Bewertung
Überlegungen angestellt, welche in der Ausschreibung nicht kommuniziert worden
seien, wie beispielsweise betreffend das Vorhandensein von Verbesserungspotenzial
oder exakte Angaben zu den Mitarbeitenden.
Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts trifft die
Vergabebehörde grundsätzlich keine Pflicht zur Bekanntgabe detaillierter
Unterkriterien. Entscheidend ist, dass für die Anbietenden erkennbar wird,
welche Aspekte eines Angebots für dessen Bewertung wesentlich sind (VGr, 22. Oktober
2015, VB.2015.00435, E. 2.3.3; 8. August 2013, VB.2012.00852, E. 6.1
= BEZ 2013 Nr. 21; 22. Juli 2005, VB.2005.00136, E. 4.1; 18. Dezember
2002, VB.2001.00095, E. 3 = RB 2002 Nr. 47 = BEZ 2003 Nr. 13). Das
Transparenzgebot verlangt nicht zwingend eine vorgängige Bekanntgabe von Unterkriterien
oder Kategorien, welche bloss der Konkretisierung der publizierten Zuschlagskriterien
dienen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vergabebehörde bei der Bewertung
der Offerten die in den Ausschreibungsunterlagen genannten Unterkriterien
weiter verfeinert hat, ohne diese Subkriterien der unteren Ebenen ihrerseits
mit der Ausschreibung zu veröffentlichen (vgl. BGr, 21. Januar 2003,
2P.111/2003, E. 2.1.1; 10. März 2003,2P.172/2002, E. 2.3).
Bei den weiter erarbeiteten Unterkriterien betreffend
Vorhandensein von Verbesserungspotenzial oder exakte Angaben zu den
Mitarbeitenden handelt es sich um Aspekte, welche durchaus als Konkretisierung
der mit der Ausschreibung bekannt gegebenen Kriterien und Unterkriterien
verstanden werden können. Soweit der Aspekt des Verbesserungspotenzials in
unzulässiger Weise auf die bisherige Ausführung der Arbeiten durch die
Beschwerdeführerin Bezug nehmen sollte, ist eine Korrektur bereits erfolgt
(vgl. vorn E. 3.2.2 und 3.2.4). Im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin
nicht aufzuzeigen, dass andere Aspekte in die Bewertung einbezogen worden wären.
3.4
Die
Beschwerdeführerin rügt im Hinblick auf die Konkretisierung der
Zuschlagskriterien auch, die Vergabestelle habe bemängelt, dass der von ihr
offerierte Preis ungewöhnlich tief sei, was auf ungenügenden Personaleinsatz
schliessen lasse. Durch das Miteinbeziehen dieses Aspektes bei der
Preisbewertung habe die Beschwerdegegnerin ebenfalls ein Kriterium beurteilt,
welches zuvor nicht kommuniziert worden sei, was wiederum das Transparenzgebot
verletze.
Aus der Angebotsauswertung ist ersichtlich, dass die
Preisbewertung ausschliesslich nach mathematischen Kriterien erfolgte. Bei
jedem Subkriterium wurde dem preislich günstigsten Angebot die Maximalpunktzahl
erteilt und pro 1 % Mehrkosten wurden 0.06 Punkte abgezogen. Es
finden sich keine Hinweise darauf, dass personalbezogene Aspekte Eingang in die
Bewertung gefunden hätten, namentlich nicht zu Ungunsten der
Beschwerdeführerin, welche bei sämtlichen Subkriterien entweder die
Maximalpunktzahl oder eine sehr gute Bewertung erhielt.
3.5
Weiter
bringt die Beschwerdeführerin vor, indem die Vergabebehörde sich einzig auf die
kritischen Aussagen Dritter zum Reinigungssysstem F abstützte, ohne sie
selbst ebenfalls dazu zu befragen, seien das Gleichbehandlungs- und das
Transparenzgebot verletzt worden. Zudem habe die Vergabebehörde der
Beschwerdeführerin, welche als bisherige Auftragnehmerin die strittigen
Reinigungsarbeiten vor der Neuausschreibung wahrnahm, anlässlich eines
Debriefing-Gesprächs den ausschlaggebenden Grund für die Nichterteilung des
Zuschlags – die Anwendung des Reinigungssystems F – verschwiegen. Damit habe
sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.
Zunächst ist festzuhalten, dass der in § 38
Abs. 3 lit. d der Submissionsverordnung vom
23.
Juli 2003 (SubmV) verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör
gemäss ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht verletzt wird,
wenn die ausführliche Begründung des Vergabeentscheids – wie vorliegend – erst
im Rahmen der Beschwerdeantwort erfolgt (VGr, 22. November 2006,
VB.2005.00264, E. 5.6 mit weiteren Hinweisen). Dass die ausführliche Begründung
erst mit der Beschwerdeantwort erfolgte, kann jedoch bei der Bemessung der
Parteientschädigung berücksichtigt werden.
Sodann konnte die Beschwerdeführerin die Vorteile des
Systems F im Rahmen der Angebotspräsentation gemäss ihrer eigenen Aussage ausführlich
erläutern; entsprechend ist nicht zu befürchten, dass die Vergabebehörde einzig
die Aussagen von Konkurrenzunternehmen hierzu kannte. Zudem ist es unerheblich,
ob und gegebenenfalls welche Kritik Dritte bezüglich dieses Reinigungssystems
geäussert haben. Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass das verwendete
Reinigungssystem nicht in die Bewertung der Angebote einfloss; es ergeben sich denn
auch keine Hinweise auf eine dahingehende Berücksichtigung bei der
Punktevergabe. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, im Rahmen
welcher Subkriterien die Beschwerdegegnerin sie wegen ihres Reinigungssystems
benachteiligt haben sollte (vgl. auch E. 3.2 f.). Eine Verletzung des
Gleichbehandlungs- oder des Transparenzgebots gemäss Art. 1 Abs. 3
lit. b bzw. lit. c IVöB ist jedenfalls
nicht festzustellen.
3.6
Die
Beschwerdeführerin rügt zudem, dass sie beim Zuschlagskriterium Z2 schlechter
bewertet wurde als beim Kriterium Z3, obwohl der Bewertung grundsätzlich die
gleichen Unterlagen zugrunde gelegen hatten.
Obgleich die beiden Zuschlagskriterien einen gewissen
Bezug zueinander haben, fällt doch massgeblich ins Gewicht, dass im Kriterium Z3
das Konzept und in Kriterium Z3 die Präsentation zu bewerten war. Es versteht
sich von selbst, dass dies zu unterschiedlichen Noten führen konnte. Abgesehen
davon sind die erforderlichen Korrekturen im Kriterium Z2 bereits vorgenommen
worden (vgl. vorn E. 3.2). Es ist nicht ersichtlich, dass die
Vergabebehörde bei der Bewertung darüber hinaus unsachlich oder anderweitig unzulässig
vorgegangen wäre.
3.7
Schliesslich
bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe den
Vergabeantrag nach der Beschwerdeerhebung abgeändert und die Auftragserfüllung
der Beschwerdeführerin vor Erhebung der Beschwerde noch nie bemängelt. Selbst
wenn dies zutreffen würde, ist allerdings nicht ersichtlich, was daraus bei der
Bewertung der Angebote zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden
könnte.
3.8
Zusammengefasst
ist die Bewertung der Beschwerdegegnerin in drei Subkriterien zu ändern, was
indes an der Rangierung der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermag. Da sich
die weiteren Rügen als unbegründet erwiesen haben, ist die Beschwerde insgesamt
abzuweisen.
4.
4.1
Entsprechend
dem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
4.2
Eine
Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang
nicht zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Hingegen ist sie zu
verpflichten, die Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligte für das
Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen.
Die Beschwerdegegnerin ist mit
der Erstattung der Beschwerdeantwort weitgehend nur ihrer Pflicht zur
Begründung des Vergabeentscheids nachgekommen, weshalb ihr lediglich ein
Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zusteht (vgl. vorn E. 3.5).
Weiter ist festzuhalten, dass die
sich stellenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen zwar durchaus den Beizug
eines Anwalts durch die Mitbeteiligte rechtfertigten. Sie hat sich jedoch nur
einmal summarisch vernehmen lassen.
Als angemessen erscheint sowohl
für die Beschwerdegegnerin als auch für die Mitbeteiligte die Zusprechung einer
Parteientschädigung von jeweils Fr. 1'500.-.
5.
Da der Wert des zu vergebenden
Dienstleistungsauftrags im Umfang von Fr. 1'344'165.- (drei Jahre) den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert
erreicht (Art. 1 lit. b der Verordnung des WBF vom 23. November
2015.
über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen
für die Jahre 2016 und 2017 [SR 172.056.12]), ist gegen diesen Entscheid
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
andernfalls steht dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 310.-- Zustellkosten,
Fr. 6'810.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Mitbeteiligten eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- und der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen, jeweils zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …