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Entscheid

VB.2016.00800

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00800

27. September 2017Deutsch11 min

(URT.2017.19254)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am

3. Oktober 2016 stellte der Veterinärdienst des Kantons I anlässlich

einer Kontrolle bei der in C wohnhaften A fest, dass sich deren Hund D, ein im

Jahr 1999 geborener Dackel, in einem hochgradig kachektischen, nicht mehr

ansprechbaren Zustand befinde und wohl seit geraumer Zeit schwer erkrankt sei.

Da die Hundehalterin selber vor Ort nicht angetroffen wurde, ersuchte der

Veterinärdienst des Kantons I das Veterinäramt des Kantons Zürich

(nachfolgend "VETA") um Amtshilfe und bat darum, dass bei dem von A

für ihren Hund D gleichentags vereinbarten Termin in einer Kleintierpraxis in E

die notwendigen Schritte eingeleitet würden, um weiteres Leiden des Hundes zu

verhindern.

B. In der

Folge führte das VETA am Abend des 3. Oktober 2013 mit polizeilicher

Unterstützung eine Kontrolle der Hundehaltung in der Kleintierpraxis in E

durch. Mit unmittelbar wirksamer Verfügung vom 3. Oktober 2016 wurde der

Hund zwecks Euthanasierung und anschliessend pathologischer Untersuchung

vorsorglich beschlagnahmt. Die Euthanasierung konnte schliesslich noch vor Ort

mit Zustimmung von A durch die Tierärztin durchgeführt werden.

Erwägungen

II.

Nachdem A bereits am 4. Oktober 2016 um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Rekursfrist und der Einreichung

eines Rekurses ersucht hatte, erhob sie am 12. Oktober 2016 Rekurs gegen

die Verfügung des VETA vom 3. Oktober 2016. Mit Schreiben vom

27.

Oktober 2016 teilte das VETA mit, es habe A mitgeteilt, dass ihr der

Hund D zurückgegeben werde. Nach Eingang der Vernehmlassung von A schrieb die

Gesundheitsdirektion den Rekurs infolge Gegenstandslosigkeit ab, soweit darauf

eingetreten wurde. Es wurden weder Kosten erhoben noch eine Parteientschädigung

zugesprochen.

III.

Dagegen erhob A am 19. Dezember 2016 Beschwerde und

beantragte, es sei der Beschwerdeführerin bzw. dem vertretenen Anwalt eine

Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'527.50 auszurichten; unter Kosten-

und Entschädigungsfolge. Die Gesundheitsdirektion reichte am 3. Januar 2017

ihre Akten ein und verzichtete gleichzeitig auf eine Vernehmlassung. Das VETA

beantragte am 16. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei, und verzichtete im Übrigen auf eine Beschwerdeantwort. A liess

sich dazu nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Das

Rekursverfahren ist unbestrittenermassen gegenstandslos geworden, nachdem der

Beschwerdeführerin der Hund D ohne vorgängige pathologische Untersuchung

zurückgegeben wurde. Streitig ist ausschliesslich, ob die Vorinstanz der

rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung hätte

zusprechen müssen. Die Beschwerdeführerin wendet sich damit nur gegen die eine

Parteientschädigung verweigernde Dispositiv-Ziffer III. der angefochtenen

Verfügung. Der Streitwert liegt damit offenkundig unter Fr. 20'000.-,

womit die Sache in die Zuständigkeit der Einzelrichterin fällt (§ 38b

Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Gemäss

§ 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle im Rekursverfahren und im Verfahren vor

Verwaltungsgericht zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres

Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtgenügende Darlegung

komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand

erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a)

oder ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet

waren (lit. b). Der Beizug einer externen Vertretung ist gerechtfertigt,

wenn er sich als erforderlich oder zumindest als nützlich erweist (Plüss,

§ 17 N. 39). Dass der Beizug eines Rechtsvertreters vorliegend

gerechtfertigt war, ist unbestritten.

2.2

Zur Entschädigungsfolge bei gegenstandslos

gewordenen Rechtsmitteln besteht keine ausdrückliche gesetzliche Regelung.

Gemäss ständiger Rechtsprechung entscheidet die urteilende Instanz in diesem

Fall nach Ermessen. Dabei berücksichtigt sie, wer die Gegenstands­losigkeit

bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat und welche Partei

vermutlich obsiegt hätte. Die Entschädigungsfolgen können aber auch, insbesondere

bei Versagen der erwähnten Kriterien, nach Billigkeit verlegt werden (VGr,

15.

März 2017, VB.2016.00805, E. 2.1 und VGr, 15. Dezember 2015,

VB.2015.00571, E. 2.1 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]; VGr,

18.

September 2015, VB.2015.00465, E. 3.1; vgl. VGr,

29.

September 2015, VB.2015.00483, E. 9.2; Plüss, § 17 N. 31). Für die Beurteilung des

mutmasslichen Verfahrensausgangs genügt eine summarische Begründung; es muss

bei einer knappen Beurteilung durch die Aktenlage sein Bewenden haben (vgl.

Plüss, § 13 N. 75).

2.3

Ermessensentscheide der Vorinstanz kann das

Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den

Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 50 Abs. 1 VRG).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, es sei davon auszugehen, dass der Rekurs gegen die

vorsorglich angeordnete Beschlagnahmung des Hundes und dessen anschliessende

Untersuchung voraussichtlich abgewiesen worden wäre, weshalb es angezeigt wäre,

der Beschwerdeführerin die vollumfänglichen Kosten des Rekursverfahrens

aufzuerlegen. Aus Gründen der Billigkeit sei aber ausnahmsweise auf eine

Auferlegung von Kosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung stehe der

Beschwerdeführerin, die ein unnötig langes Leiden ihres Hundes nicht verhindert

habe, jedoch klarerweise nicht zu.

3.2

Dagegen

wendet die Beschwerdeführerin ein, das Rekursverfahren sei wegen Verzichts des

Beschwerdegegners auf Obduktion bzw. auf Einreichung einer Strafanzeige gegen

die Beschwerdeführerin gegenstandslos geworden. Ursächlich für die

Gegenstandslosigkeit seien somit der Beschwerdegegner und der Veterinärdienst

des Kantons I. Die Kostentragung [bei Gegenstandslosigkeit] sei im

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich nicht ausdrücklich geregelt.

Eine ausdrückliche Regelung finde sich aber beispielsweise im Bernischen

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG BE), wonach jene Partei, die für die

Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sorgt, als unterliegend gilt. Werde ein

Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so seien die Verfahrens- und

Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen. Diese

Regelung erscheine sachgerecht und könne für den vorliegenden

Ermessensentscheid als Richtschnur gelten. Im vorliegenden Fall sei es wegen

des Verzichts des Beschwerdegegners auf die Obduktion des Hundes D müssig,

hypothetische Überlegungen betreffend eines möglichen Verfahrensausgangs ohne

Abstand bzw. Unterziehung anzustellen. Damit sei der Beschwerdegegner zur

Übernahme sämtlicher Kosten und der Parteientschädigung zu verurteilen.

4.

4.1

Vorab ist

festzuhalten, dass sich die Lehre und Rechtsprechung ausführlich zum Vorgehen

für die Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen äussern und dazu eine

gefestigte (zürcherische) Praxis besteht (vgl. vorn E. 2.2). Folglich gibt

es entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keinen Raum für die analoge

Anwendung des Bernischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

4.2

Wie

bereits erwähnt, liegt der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolge

bei Gegenstandslosigkeit im Ermessen der zuständigen Behörde. Sie kann dabei

darauf abstellen, welche Partei nach dem Stand der Streitsache vor der

Gegenstandslosigkeit mutmasslich obsiegt hätte (vorn E. 2.2). Es ist

deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Verlegung der Kosten

in erster Linie darauf abgestellt hat, welche Partei nach dem Stand der

Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit mutmasslich obsiegt hätte. Die

summarische Prüfung der Prozessaussichten durch die Vor­instanz erscheint denn

auch nachvollziehbar. So war der Beschwerdegegner für die Anordnung der

Beschlagnahmung des Hundes unbestrittenermassen und gestützt auf Art. 24

des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG) in Verbindung mit

Art. 32 Abs. 2 TSchG, § 1 der kantonalen Tierschutzverordnung

vom 11. März 1992 (KTSchV) und § 11 des kantonalen Tierschutzgesetzes

vom 2. Juni 1991 (KTSchG) zuständig. Die Beschwerdeführerin machte im

Rekursverfahren geltend, es sei nicht erwiesen, dass der Hund

unverhältnismässig gelitten habe. Allerdings belegen die von der Vorinstanz

berücksichtigten Akten den desolaten Gesundheitszustand des Hundes D sowie die

Untätigkeit der Beschwerdeführerin diesbezüglich ohne Weiteres. Der Tierarzt

der Tierklinik F stellte bereits im Oktober 2015 fest, dass der

Gesundheitszustand des Hundes katastrophal sei und bei einer erneuten

"Episode" die Euthanasie dringend angeraten sei. Am 1. Oktober

2016.

machte der Tierarzt die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass der

Hund leide und sie dieses Leiden nur noch verlängere. Sie solle sich morgen

melden für eine Euthanasie. Sodann berücksichtigte die Vor­instanz auch die

Meinung der Tierärztin der Kleintierpraxis am Weg, G, welche die Euthanasierung

schliesslich am 3. Oktober 2016 durchgeführt hat und eine pathologische

Untersuchung für nicht erforderlich erachtete. Es ist der Vor­instanz jedoch

zuzustimmen, dass dies nicht zu einer Gutheissung des Rekurses geführt hätte,

kannte doch G offenbar nicht die gesamte Krankengeschichte des Hundes D.

Immerhin ging sie fälschlicherweise davon aus, die Tierklinik F in H habe

der Beschwerdeführerin keine Schmerzmittel und Entzündungshemmer für den Hund

abgeben wollen. Dies trifft allerdings nicht zu, hat doch die

Beschwerdeführerin die vom Tierarzt vorbereiteten Medikamente nicht mitnehmen

wollen, weil diese den Hund müde machen würden. Die Ausführungen der

Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren, wonach die pathologische Untersuchung

zur Feststellung der Schwere des Leidens notwendig sei, erscheinen zudem

nachvollziehbar. Durch eine pathologische Untersuchung des Hundes hätten

Aussagen über Ursache, Dauer und Schweregrad der Organveränderungen gemacht

werden können. Dadurch hätte festgestellt werden können, ob und in welchem

Ausmass die Beschwerdeführerin sich der Tierquälerei gemäss Art. 26 TSchG

schuldig gemacht hat. Die Beschwerdeführerin bestritt, dass der Hund gelitten

habe und machte geltend, dies sei zumindest nicht erwiesen. Unter diesen

Umständen erscheint eine pathologische Untersuchung des Hundes D gerechtfertigt

und angemessen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz

nach einer summarischen Prüfung der Sachlage vor der Gegenstandslosigkeit zum

Schluss kam, der Rekurs wäre abzuweisen gewesen.

Die Beschwerdeführerin macht ohnehin nicht geltend, dass die

Vorinstanz die Prozessaussichten falsch eingeschätzt habe. Sie äusserte sich in

keiner Weise zu den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz. Vielmehr stützt

sich die Beschwerdeführerin lediglich darauf, dass der mögliche Ausgang des

Verfahrens vorliegend nicht massgeblich sei, weil darauf abzustellen sei, dass

der Beschwerdegegner die Gegenstandslosigkeit verursacht habe.

4.3

Im

Folgenden ist zu prüfen, wer die Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens

verursacht hat (E. 2.2).

Gegenstand des Rekursverfahrens war die Beschlagnahmung und die

verfügte pathologische Untersuchung des Hundes D der Beschwerdeführerin. Am

26.

bzw. 27. Oktober 2016 teilte der Beschwerdegegner mit, dass der

Hund D an die Beschwerdeführerin zurückgegeben werde. Grund für die Rückgabe

des Hundes war, dass der Beschwerdegegner seine Amtshilfe als beendet erachtete

und der Veterinärdienst des Kantons I auf die Erstattung einer Strafanzeige

verzichtet sowie die Rückgabe des Hundes an die Beschwerdeführerin beantragt

habe. Mit der Rückgabe des Hundes wurde das Rekursverfahren

unbestrittenermassen gegenstandslos.

Die Beschlagnahmung des Hundes und die Anordnung einer

pathologischen Untersuchung wurde vom Beschwerdegegner auf Ersuchen des

Veterinärdienstes des Kantons I im Rahmen der Amtshilfe angeordnet. Nach

der Euthanasierung und vorsorglichen Beschlagnahmung des Hundes D erachtete der

Beschwerdegegner die Amtshilfe als beendet, was dem Veterinärdienst des

Kantons I mitgeteilt wurde. In der Folge teilte der Veterinärdienst des

Kantons I mit, dass auf die Erstattung einer Strafanzeige verzichtet werde,

weil die Beschwerdeführerin den Tierarzttermin tatsächlich wahrgenommen und

letztendlich in die Euthanasie des Hundes eingewilligt habe. Damit wurde die

Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens grundsätzlich durch den

Veterinärdienst des Kantons I verursacht, wobei anzunehmen ist, dass

letztlich das Verhalten der Beschwerdeführerin nach Einleitung des

Verfahrens (Amtshilfeersuchen) für den Verzicht und damit indirekt für die

Gegenstandslosigkeit mitverantwortlich ist. Entgegen der Behauptung der

Beschwerdeführerin ist die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ohnehin nicht

dem Beschwerdegegner anzulasten.

4.4

Die Prüfung

der Kriterien für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bei

Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens führt im vorliegenden Fall nach dem

Gesagten zwar nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. Festzuhalten ist jedoch, dass

der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten ohne Weiteres hätten auferlegt

werden können, weil sie im Rekursverfahren mutmasslich unterliegen wäre (vgl.

vorn E. 2.2). Bereits aus diesem Grund ist es nicht zu beanstanden, dass

der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen wurde.

Sodann liegt es im Ermessen der Vor­instanz, weitere

Kriterien zur Kostenverlegung in Erwägung zu ziehen und/oder die Kosten nach

Billigkeit aufzuerlegen. Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin zwar

offensichtlich sehr an ihrem Hund hing und deshalb mutmasslich nicht mehr in

der Lage gewesen sei, die Situation realitätsbezogen einzuschätzen und

dementsprechend zu handeln, ihrem Hund aber ein unnötig langes Leiden nicht

erspart habe, weshalb ihr zwar keine Kosten aufzuerlegen, jedoch klarerweise

auch keine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Nachdem aus den Akten klar

hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin ein unnötig langes Leiden ihres Hundes

nicht verhindert hat und sie im Rekursverfahren vermutlich unterliegen wäre,

erscheinen die Erwägungen der Vor­instanz nachvollziehbar und ist ihr Entscheid

hinsichtlich der Parteientschädigung nicht rechtsverletzend. Denn der Vor­instanz

kommt hinsichtlich der Festsetzung und Bemessung der Parteientschädigung ein

grosser Ermessensspielraum zu, sodass eine Überprüfung oder Korrektur durch die

obere Instanz nur in begrenztem Umfang infrage kommt (vgl. vorn E. 2.2 f.;

Plüss, § 17 N. 90). Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG). Angesichts ihres Unterliegens steht ihr keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …