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Entscheid

VB.2016.00802

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00802

19. April 2017Deutsch15 min

(URT.2017.18875)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geboren 1967) war seit 1. September 1988 als

Polizist bei der Stadtpolizei Winterthur angestellt. Er leidet an einer

Darmerkrankung, aufgrund deren er seit mehreren Jahren auf die Einhaltung

regelmässiger Arbeitszeiten angewiesen ist. Seit (mindestens) Februar 2011 kann

er keinen Nachtdienst mehr leisten, seit März 2012 ist er ausserdem ärztlich von

Schicht- und seit November 2012 auch von Wochenendarbeit dispensiert.

Mit Verfügung vom 13. Januar 2016 wurde das

Anstellungsverhältnis "wegen Erschöpfung der

Lohnfortzahlung und Ablauf der befristeten Weiterbeschäftigung zur

Neuorientierung" unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist

per Ende Juli 2016 invaliditätshalber aufgelöst. Eine

dagegen erhobene Einsprache wies der Stadtrat Winterthur mit Beschluss vom 8. Juni

2016 ab.

Erwägungen

II.

Hiergegen liess A am 8. Juli 2016 beim Bezirksrat

Winterthur rekurrieren, welcher das Rechtsmittel mit Beschluss vom

25.

November 2016 abwies.

III.

A liess am 21. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht

Beschwerde erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der bezirksrätliche

Beschluss vom 25. November 2016 aufzuheben und er weiterhin im Umfang

einer Vollzeitanstellung bei der Stadtpolizei – als Polizist, eventualiter als

Zivilangestellter im Innendienst – zu beschäftigen.

Der Bezirksrat Winterthur schloss mit Vernehmlassung vom 4. Januar

2017.

– unter Verweis im Übrigen auf die Begründung des angefochtenen Entscheids

– auf Abweisung der Beschwerde. Die Stadt Winterthur beantragte mit Beschwerdeantwort

vom 27. Januar 2017 die Abweisung des Rechtsmittels unter

Entschädigungsfolge zu Lasten von A.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

eines Bezirksrats über Anordnungen einer politischen Gemeinde etwa in

personalrechtlichen Angelegenheiten nach § 41 in Verbindung mit §§ 19

Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c

sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.3

Der

Beschwerdeführer verlangt sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag die

Weiterbeschäftigung bei der Stadtpolizei, entweder in seiner angestammten

Tätigkeit als Polizist oder aber in einer anderen Funktion, als

"polizeilicher Sachbearbeiter" bzw. Zivilangestellter im Innendienst.

In solchen Fällen gelten als Streitwert grundsätzlich die

Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit beim

Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung

des Dienstverhältnisses (VGr, 8. Februar 2017, VB.2016.00476, E. 2.1

mit Hinweis).

Die Beschwerdegegnerin ist eine politische Gemeinde im

Sinn von Art. 83 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar

2005.

(LS 101) und als solche berechtigt, ein eigenes Personalrecht zu

erlassen (§ 72 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926

[LS 131.1]). Für die Angestellten der Beschwerdegegnerin gelten daher das

Personalstatut vom 12. April 1999 (PST)

sowie die dazugehörige Vollzugsverordnung vom 9. Juni 1999 (VVPST; beides abrufbar unter

www.stadt.winterthur.ch > Themen > Die Stadt >

Erlass-Sammlung > Band 2: Dept. Kulturelles & Dienste).

Gemäss § 18 Abs. 1 lit. d

und Abs. 4 Satz 1 PST hätte das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers

bei Eingang der Beschwerde frühestens per Ende Juni 2017 aufgelöst werden

können. Dies ergibt für den massgeblichen Zeitraum von

Anfang August 2016 bis Ende Juni 2017 einen Streitwert von elf Bruttomonatsgehältern

des Beschwerdeführers. Angaben betreffend die Höhe des zuletzt von ihm bezogenen

Lohns lassen sich den Akten nicht entnehmen. Angesichts seines Beschäftigungsgrads

von 100 %, der Dauer des Anstellungsverhältnisses sowie des Umstands, dass

es wie dargelegt um elf Monatslöhne geht, dürfte sich der Streitwert jedoch auf

weit mehr als Fr. 20'000.- belaufen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014,

§ 65a N. 14).

Die Angelegenheit fällt mithin in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b

Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

2.

Der Beschwerdeführer war aufgrund einer Darmerkrankung

seit (mindestens) Februar 2011 ärztlich von der Leistung von Nachtdienst

dispensiert. Per 1. März 2011 wechselte er deshalb auf eine (auf drei

Jahre befristete) Rotationsstelle als Sachbearbeiter beim Spezialdienst, die er

sodann bis zum 31. März 2014 innehatte. Mit weiteren Arztzeugnissen vom 7. März

und 22. November 2012 wurde er ausserdem von der Leistung von

Schichtarbeit respektive Wochenenddienst dispensiert. Die Beschwerdegegnerin

veranlasste deshalb im April 2013 bei der Pensionskasse der Stadt Winterthur eine

vertrauensärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers. Der vertrauensärztliche

Bericht von Dr. C vom 19. August 2013 hält fest, dass der

Beschwerdeführer aufgrund seiner chronischen Darmerkrankung für seine damalige

Arbeitsstelle als Sachbearbeiter ohne Schichtarbeit zu 100 % arbeitsfähig,

für seine ursprüngliche Arbeit als "Frontpolizist" mit Schichtarbeit

und unregelmässigen Arbeitszeiten jedoch zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine

solche Tätigkeit werde in der nächsten Zeit bzw. die Arbeit im Schichtdienst

und Nachtarbeit würden auf längere Zeit nicht möglich sein.

Nach Auslaufen der Rotationsstelle (und Erschöpfung der

Lohnfortzahlung gemäss § 41 Abs. 4 VVPST) bzw. ab 1. Mai 2014

wurde als Übergangslösung – um dem Beschwerdeführer eine Neuorientierung bzw.

Umschulung zu ermöglichen – im Rahmen einer Ergänzung des Stellenplans eine

zunächst auf ein Jahr befristete Stelle als Sachbearbeiter zu je 50 % bei

der Verkehrspolizei und beim Spezialdienst bewilligt und im Anschluss um ein

weiteres Jahr verlängert.

Im Juni 2015 wurde bei der Pensionskasse der Stadt

Winterthur eine Verlaufskontrolle eingeleitet. Gemäss vertrauensärztlichem

Bericht von Dr. D vom 14. September 2015 kann der Beschwerdeführer

aufgrund seiner chronischen Darmerkrankung für unbestimmte Zeit nicht mehr als

Polizist mit unregelmässigen Diensten in der Nacht und am Wochenende arbeiten.

Für unregelmässige Arbeitszeiten, Schicht- und Nachtdienst könne er bis auf

Weiteres nicht mehr eingesetzt werden; eine Besserung sei nicht absehbar.

Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer

daraufhin am 17. November 2015 anlässlich eines Gesprächs die Auflösung

des Anstellungsverhältnisses in Aussicht und löste dieses dann mit Verfügung

vom 13. Januar 2016 gestützt auf § 25 PST und § 12 VVPST

invaliditätshalber per Ende Juli 2016 auf. Sie verwies auf die erwähnten

vertrauensärztlichen Berichte und hielt fest, der Beschwerdeführer könne

demnach in seiner ursprünglichen Funktion nicht mehr eingesetzt werden. Sie

erklärte, es gebe bei der Stadtpolizei keine Stelle, bei der nicht

unregelmässige Arbeitszeiten bzw. regelmässig Schicht- bzw. Nachtdienst

geleistet werden müssten. Es sei nicht möglich, eine Polizeistelle mit normalen

Bürozeiten einzurichten.

3.

Der Beschwerdeführer hält die Auflösung des

Anstellungsverhältnisses für unrechtmässig. Er vertritt die Auffassung, es

liege keine eigentliche Arbeitsunfähigkeit im Sinn von § 12 VVPST vor.

Denn gemäss den vertrauensärztlichen Untersuchungen sei er nach wie vor in der

Lage, die gesamte Bandbreite der kernpolizeilichen Aufgaben (wie Aussen- und

Ordnungsdienst usw.) zu verrichten. Sein Gesundheitszustand erfordere (seit

Februar 2011) lediglich die Einhaltung regelmässiger Arbeitszeiten. Es sei

nicht nachvollziehbar, dass eine Überführung des aktuellen Provisoriums (die

beiden von ihm im Rahmen des ergänzenden Stellenplans bekleideten 50%-Stellen) in

eine definitive Lösung unmöglich sein solle.

3.1

Nach § 19

Abs. 2 PST darf die Kündigung durch die Stadt nicht missbräuchlich nach

den Bestimmungen des Obligationenrechts sein und setzt einen sachlich

zureichenden Grund voraus. Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder

sachlich nicht gerechtfertigt, ist der betroffenen Person nach Möglichkeit eine

andere zumutbare Stelle anzubieten; wird der oder die Angestellte nicht wiedereingestellt,

so bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts

über die missbräuchliche Kündigung (§ 19 Abs. 3 Sätze 1 f.

PST).

Nach § 17 PST ist bei der Beendigung des

Arbeitsverhältnisses namentlich zwischen der Auflösung durch Kündigung (lit. a)

und der Auflösung invaliditätshalber (lit. e) zu unterscheiden. War eine

Entlassung invaliditätshalber gerechtfertigt, liegt zugleich ein sachlicher

Grund für die Beendigung des Anstellungsverhältnisses vor, was einen Anspruch

sowohl auf Weiterbeschäftigung als auch auf Entschädigung ausschliesst (vgl.

auch VGr, 31. Juli 2013, VB.2012.00463, E. 2.1 Abs. 2).

3.2

Die

Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gestützt auf § 25 PST setzt nach dem

Wortlaut dieser Bestimmung voraus, dass bei der davon betroffenen Person eine

Invalidität vorliegt. Der Stadtrat darf nach § 25 Abs. 1 PST (nur)

das Verfahren (und damit nicht die Voraussetzungen der Invalidität)

näher regeln.

Die Anstellungsinstanz muss eine vertrauensärztliche

Untersuchung durch die Pensionskasse anordnen, falls eine Arbeitsunfähigkeit

länger als acht Monate (ununterbrochen) angedauert hat (§ 12 Abs. 1bis

VVPST). Ergibt sich aus dem entsprechenden vertrauensärztlichen Bericht, dass

die betroffene Person voraussichtlich die volle Arbeitsfähigkeit in absehbarer

Zeit nicht wiedererlangt, stellt die Anstellungsinstanz in Absprache mit der

Pensionskasse die ganze oder teilweise Auflösung des Arbeitsverhältnisses je

nach dem festgestellten Grad der Invalidität fest (§ 12 Abs. 2 VVPST)

– bzw. hat sie dieses ent­sprechend ganz oder teilweise aufzulösen.

Bezüglich der Leistungen bei Invalidität verweist § 25

Abs. 2 Satz 1 PST auf die Bestimmungen über die Pensionskasse der

Stadt Winterthur. Deren Vorsorgereglement vom 6. Januar 2014 (Vorsorgereglement;

abrufbar unter www.stadt.winterthur.ch > Themen > Die Stadt >

Pensionskasse Stadt Winterthur > Grundlagen und Merkblätter) unterscheidet

zwischen Berufsinvalidität und Erwerbsinvalidität (Art. 21 Vorsorgereglement).

Eine Berufsinvalidität liegt nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2

in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Vorsorgereglement vor,

wenn eine versicherte Person infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherigen

Aufgaben während mindestens eines Jahres nicht mehr oder nicht mehr voll erfüllen

kann (Hervorhebung nicht im Original). Die Pensionskasse beschliesst die

Berufsinvalidität aufgrund eines vertrauensärztlichen Zeugnisses und setzt den

Invaliditätsgrad fest (Art. 21 Abs. 5 Satz 1 Vorsorgereglement).

Ein Rentenanspruch setzt allerdings nebst einer vertrauensärztlich

festgestellten Berufsinvalidität weiter voraus, dass die versicherte Person bei

Anspruchsbeginn eine Karenzfrist von mindestens vier Jahren bei der

Pensionskasse aufweist und das 53. Altersjahr vollendet hat (Art. 21 Abs. 2

Satz 1 Vorsorgereglement). Im Bereich der Erwerbsinvalidität demgegenüber

wird grundsätzlich der Entscheid der Invalidenversicherung übernommen (Art. 21

Abs. 5 Satz 2 Vorsorgereglement).

§ 12 Abs. 2 VVPST knüpft nach dem Wortlaut an die

Arbeitsfähigkeit einer Person an. Arbeitsunfähigkeit ist nach der

Legaldefinition von Art. 6 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober

2000.

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen

Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Die Berufsunfähigkeit

nach Art. 21 Abs. 2 Vorsorgereglement knüpft an den Begriff der

Arbeitsunfähigkeit an, ergänzt um das Kriterium der Dauerhaftigkeit (Art. 21

Abs. 1 Satz 1 Vorsorgereglement; vgl. Gabriela Riemer-Kafka,

Arbeitsunfähigkeit – Hat man nun den Begriff im Griff?, SZS 2004, S. 108 ff.

[im Folgenden Arbeitsunfähigkeit], 108 f.).

Für eine Entlassung invaliditätshalber genügt nach dem

Wortlaut von § 12 Abs. 2 VVPST demnach, dass eine dauernde Arbeitsunfähigkeit

respektive eben eine Berufsinvalidität vorliegt (vgl. betreffend den

– praktisch gleichlautenden – § 19 Abs. 2 Satz 1 der

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVO, LS 177.111]

VGr, 31. Juli 2013, VB.2012.00463, E. 2.2).

Damit erfolgt eine Koordination zwischen den

personalrechtlichen Bestimmungen zur Auflösung invaliditätshalber und den

Bestimmungen zu den Leistungen bei Invalidität, wie es dem Regelungszweck von § 25

PST entspricht. Besteht trotz Vorliegens einer

Berufsinvalidität kein Rentenanspruch (vgl. Art. 21 Abs. 2

Satz 1 Vorsorgereglement), ist nach § 12 Abs. 3 Satz 3

VVPST immerhin die Kündigungsfrist einzuhalten (vgl. – zum Ganzen –VGr, 8. Februar

2017, VB.2016.00476, E. 4.3).

Der Arbeitgeber hat aber den

Entscheid über eine Entlassung invaliditätshalber allein auf der Grundlage des

vertrauensärztlichen Gutachtens (und nicht eines Rentenentscheids der

Pensionskasse) zu treffen, wobei ihm die rechtliche Würdigung der im Gutachten

getroffenen medizinischen Feststellungen obliegt. Er hat selbständig zu prüfen,

ob aufgrund dieser Feststellungen tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt,

die eine Entlassung invaliditätshalber rechtfertigt, was sich allein nach

personalrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt (VGr, 31. Juli 2013,

VB.2012.00463, E.3.2 Abs. 3).

3.3

Eine

Berufsunfähigkeit im Sinn von § 12 Abs. 2 VVPST liegt nur vor, wenn gesundheitliche

Gründe zu einem (teilweisen) Verlust der Arbeitsfähigkeit im bisherigen

Beruf oder Aufgabenbereich führen (vgl. soeben 3.2; Gabriela Riemer-Kafka,

Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 4. A., Bern 2014, Rz. 2.27;

ferner Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A., Zürich etc. 2015, Art. 6

N. 3 ff.). Unter dem bisherigen Beruf ist derjenige Beruf zu

verstehen, der vor Eintritt der zu beurteilenden Krankheit zuletzt ausgeübt

wurde. Dem liegt ein enger, auf die bis dahin ausgeübte bzw. die

angestammte Tätigkeit beschränkter Berufsbegriff zugrunde; ob beim

Arbeitgeber zumutbare Einsatzmöglichkeiten in anderen

Tätigkeitsbereichen bestehen, ist insoweit irrelevant und dementsprechend nicht

zu prüfen (vgl. Riemer-Kafka, Arbeitsunfähigkeit S. 112; Kieser, Art. 6

N. 5, 33; wiederum im Zusammenhang mit § 19 Abs. 2 Satz 1

VVO auch VGr, 31. Juli 2013, VB.2012.00463, E. 4.1).

4.

4.1

Wie

erwähnt, kam der von der Pensionskasse mit der vertrauensärztlichen

Untersuchung des Beschwerdeführers betraute Vertrauensarzt im Gutachten vom

19.

August 2013 zum Schluss, jener sei in Bezug auf eine Arbeit als

"Frontpolizist" mit Schichtarbeit und unregelmässiger Arbeitszeit zu

100.

% arbeitsunfähig. Eine Tätigkeit als Frontpolizist mit Schicht- und

Nachtarbeit werde in der nächsten Zeit bzw. die Arbeit im Schichtdienst und

Nachtarbeit würden auf längere Zeit nicht möglich sein.

Im Rahmen der Verlaufskontrolle kam ein anderer Vertrauensarzt

im Gutachten vom 14. September 2015 zum Schluss, der Beschwerdeführer

könne für unbestimmte Zeit nicht mehr als Polizist mit unregelmässigen Diensten

in der Nacht und am Wochenende arbeiten. Unregelmässiger Dienst sowie

Nachtarbeit würden bis auf Weiteres nicht möglich sein. Eine Besserung des

Zustands sei nicht absehbar.

Aus medizinscher Sicht weist der Beschwerdeführer damit

eine invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung hinsichtlich seiner

angestammten Tätigkeit als Polizist im Schichtbetrieb – um die es vor dem

Hintergrund des dargelegten engen Begriffs der Berufsinvalidität vorliegend

einzig geht – auf bzw. ist er zu 100 % berufsunfähig (vgl. in diesem

Zusammenhang auch den in der Aktennotiz betreffend das Gespräch vom 17. November

2015.

erwähnten Rentenentscheid der Pensionskasse vom 14. September 2015).

Die Ergebnisse der vertrauensärztlichen Gutachten wurden seitens des

Beschwerdeführers nicht bestritten.

4.2

Der

Beschwerdeführer macht wie erwähnt (dennoch) geltend, es liege keine eigentliche

Arbeitsunfähigkeit im Sinn von § 12 VVPST vor, weil er nach wie vor in der

Lage sei, die gesamte Bandbreite der kernpolizeilichen Aufgaben (wie Aussen-

und Ordnungsdienst usw.) zu verrichten, und sein Gesundheitszustand einzig die

Einhaltung regelmässiger Arbeitszeiten erfordere.

Wie eben erwähnt, kommen die vertrauensärztlichen Berichte

zum Schluss, es bestehe aus medizinischer Sicht eine 100%-Arbeitsunfähigkeit im

Hinblick auf die angestammte Tätigkeit als Frontpolizist. Die Beschwerdegegnerin

prüfte aufgrund dieser medizinischen Feststellungen die weitere

Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers und erwog in der Ausgangsverfügung, alle

ihre Polizeistellen beinhalteten die Leistung von Ordnungs- und Wochenenddienst

mit Nachtschicht und sonstige unregelmässige Einsätze. Das Korps sei auf

vollumfänglich einsetzbare Polizistinnen und Polizisten angewiesen.

§ 63 VVPST regelt unter der Marginalie

"Ausnahmen von der Fünftagewoche", dass die dort erwähnten Bereiche

bzw. Personalgruppen eben keine betriebliche Fünftagewoche haben, sondern in

der Regel nach § 64 Abs. 1 lit. c VVPST arbeiten; explizit

erwähnt werden in § 63 VVPST lit. e Mitarbeitende im Schichtbetrieb

der Stadtpolizei, zu welchen offenkundig auch der Beschwerdeführer gehörte. § 64

VVPST regelt die Arbeitszeitmodelle, und Abs. 1 lit. c VVPST sieht

als ein solches die feste oder besondere Arbeitszeit gemäss Dienstplan,

Schichteinteilung, Arbeitsordnung und Stellenbeschreibung (mit oder ohne

flexible Anteile) vor. Nach § 64 Abs. 3 VVPST kann die Departementsleitung

oder die ihr direkt unterstellte Organisationseinheit, soweit dies betrieblich

begründet ist, für einzelne Bereiche oder Personalgruppen eine feste oder

besondere Arbeitszeit gemäss Abs. 1 lit. c für obligatorisch

erklären. Hinsichtlich des Arbeitszeitrahmens sieht § 64bis Abs. 2

Satz 1 VVPST vor, dass die Arbeit in der Regel zwischen 06.00 Uhr und

20.00

Uhr geleistet wird, soweit keine feste oder besondere

Arbeitszeit gemäss § 64 Abs. 1 lit. c VVPST gilt (Hervorhebung

nicht im Original).

Es gehört auch zum Berufsbild betreffender Polizistinnen

und Polizisten, dass sie im Hinblick auf die von ihnen zu erfüllenden Aufgaben

Nacht-, Schicht- und Wochenenddienst leisten (müssen) bzw. unregelmässige

Arbeitszeiten haben. Es ist notorisch, dass für diesen Beruf nicht nur die Bereitschaft,

sondern auch die Fähigkeit vorausgesetzt wird, Dienst in diesem Rahmen

zu leisten (vgl. in diesem Zusammenhang auch die beschwerdegegnerische

Stellenbeschreibung betreffend die Funktion der Polizistin bzw. des Polizisten,

wo unter dem Titel "Besondere Beanspruchungen" insbesondere "[u]nregelmässige

Nacht- und Schichtarbeit" erwähnt werden).

Die Beschwerdegegnerin machte für die Entlassung allein

Gründe geltend, die mit dem Beruf des Polizisten bzw. der Polizistin im

Allgemeinen verbunden sind. Die Entlassung erfolgte als Folge der

gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, die eine solche

unregelmässige Arbeit bzw. Arbeit nachts und/oder im Schichtdienst unmöglich

macht, und nicht etwa aus bei der Beschwerdegegnerin liegenden

organisatorischen Gründen (wie beispielsweise in VGr, 31. Juli 2013,

VB.2012.00463, E. 4.2 ff.). Dass es (auch) nicht etwa grundsätzlich

am Willen der Beschwerdegegnerin fehlt, den Beschwerdeführer weiterzubeschäftigen,

erweist sich angesichts des von ihr bisher an den Tag gelegten Verhaltens als

offenkundig. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich aufgrund der

gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers und der sich aus diesen

ergebenden Einschränkungen hinsichtlich Einsatzfähigkeit in anderen

Polizeikorps genau die gleichen Schwierigkeiten ergeben hätten.

4.3

Nach dem

Dargelegten durfte die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer vom Vorliegen

einer Berufsinvalidität ausgehen und erweist sich die Auflösung des Anstellungsverhältnisses

invaliditätshalber im Januar 2016 als rechtmässig.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Da der Streitwert auch Fr. 30'000.- übersteigt (vgl. oben

1.3

Abs. 3), besteht für die Parteien keine Kostenfreiheit (§ 65a Abs. 3

Satz 1 VRG).

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Der Entschädigungsantrag der Beschwerdegegnerin ist

abzuweisen, da das Gemeinwesen in der vorliegenden Konstellation an sich

grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung besitzt und die

Prozessführung vorliegend auch keinen besonderen Aufwand verursachte (vgl.

Plüss, § 17 N. 51 ff.)

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 5'600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben

werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.

Mitteilung an…