VB.2016.00802
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00802
19. April 2017Deutsch15 min
(URT.2017.18875)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00802
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. April 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Winterthur,
vertreten durch den Stadtrat Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1967) war seit 1. September 1988 als
Polizist bei der Stadtpolizei Winterthur angestellt. Er leidet an einer
Darmerkrankung, aufgrund deren er seit mehreren Jahren auf die Einhaltung
regelmässiger Arbeitszeiten angewiesen ist. Seit (mindestens) Februar 2011 kann
er keinen Nachtdienst mehr leisten, seit März 2012 ist er ausserdem ärztlich von
Schicht- und seit November 2012 auch von Wochenendarbeit dispensiert.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2016 wurde das
Anstellungsverhältnis "wegen Erschöpfung der
Lohnfortzahlung und Ablauf der befristeten Weiterbeschäftigung zur
Neuorientierung" unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist
per Ende Juli 2016 invaliditätshalber aufgelöst. Eine
dagegen erhobene Einsprache wies der Stadtrat Winterthur mit Beschluss vom 8. Juni
2016 ab.
Erwägungen
II.
Hiergegen liess A am 8. Juli 2016 beim Bezirksrat
Winterthur rekurrieren, welcher das Rechtsmittel mit Beschluss vom
25.
November 2016 abwies.
III.
A liess am 21. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der bezirksrätliche
Beschluss vom 25. November 2016 aufzuheben und er weiterhin im Umfang
einer Vollzeitanstellung bei der Stadtpolizei – als Polizist, eventualiter als
Zivilangestellter im Innendienst – zu beschäftigen.
Der Bezirksrat Winterthur schloss mit Vernehmlassung vom 4. Januar
2017.
– unter Verweis im Übrigen auf die Begründung des angefochtenen Entscheids
– auf Abweisung der Beschwerde. Die Stadt Winterthur beantragte mit Beschwerdeantwort
vom 27. Januar 2017 die Abweisung des Rechtsmittels unter
Entschädigungsfolge zu Lasten von A.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
eines Bezirksrats über Anordnungen einer politischen Gemeinde etwa in
personalrechtlichen Angelegenheiten nach § 41 in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c
sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.3
Der
Beschwerdeführer verlangt sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag die
Weiterbeschäftigung bei der Stadtpolizei, entweder in seiner angestammten
Tätigkeit als Polizist oder aber in einer anderen Funktion, als
"polizeilicher Sachbearbeiter" bzw. Zivilangestellter im Innendienst.
In solchen Fällen gelten als Streitwert grundsätzlich die
Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit beim
Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung
des Dienstverhältnisses (VGr, 8. Februar 2017, VB.2016.00476, E. 2.1
mit Hinweis).
Die Beschwerdegegnerin ist eine politische Gemeinde im
Sinn von Art. 83 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar
2005.
(LS 101) und als solche berechtigt, ein eigenes Personalrecht zu
erlassen (§ 72 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926
[LS 131.1]). Für die Angestellten der Beschwerdegegnerin gelten daher das
Personalstatut vom 12. April 1999 (PST)
sowie die dazugehörige Vollzugsverordnung vom 9. Juni 1999 (VVPST; beides abrufbar unter
www.stadt.winterthur.ch > Themen > Die Stadt >
Erlass-Sammlung > Band 2: Dept. Kulturelles & Dienste).
Gemäss § 18 Abs. 1 lit. d
und Abs. 4 Satz 1 PST hätte das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers
bei Eingang der Beschwerde frühestens per Ende Juni 2017 aufgelöst werden
können. Dies ergibt für den massgeblichen Zeitraum von
Anfang August 2016 bis Ende Juni 2017 einen Streitwert von elf Bruttomonatsgehältern
des Beschwerdeführers. Angaben betreffend die Höhe des zuletzt von ihm bezogenen
Lohns lassen sich den Akten nicht entnehmen. Angesichts seines Beschäftigungsgrads
von 100 %, der Dauer des Anstellungsverhältnisses sowie des Umstands, dass
es wie dargelegt um elf Monatslöhne geht, dürfte sich der Streitwert jedoch auf
weit mehr als Fr. 20'000.- belaufen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014,
§ 65a N. 14).
Die Angelegenheit fällt mithin in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b
Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
2.
Der Beschwerdeführer war aufgrund einer Darmerkrankung
seit (mindestens) Februar 2011 ärztlich von der Leistung von Nachtdienst
dispensiert. Per 1. März 2011 wechselte er deshalb auf eine (auf drei
Jahre befristete) Rotationsstelle als Sachbearbeiter beim Spezialdienst, die er
sodann bis zum 31. März 2014 innehatte. Mit weiteren Arztzeugnissen vom 7. März
und 22. November 2012 wurde er ausserdem von der Leistung von
Schichtarbeit respektive Wochenenddienst dispensiert. Die Beschwerdegegnerin
veranlasste deshalb im April 2013 bei der Pensionskasse der Stadt Winterthur eine
vertrauensärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers. Der vertrauensärztliche
Bericht von Dr. C vom 19. August 2013 hält fest, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner chronischen Darmerkrankung für seine damalige
Arbeitsstelle als Sachbearbeiter ohne Schichtarbeit zu 100 % arbeitsfähig,
für seine ursprüngliche Arbeit als "Frontpolizist" mit Schichtarbeit
und unregelmässigen Arbeitszeiten jedoch zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine
solche Tätigkeit werde in der nächsten Zeit bzw. die Arbeit im Schichtdienst
und Nachtarbeit würden auf längere Zeit nicht möglich sein.
Nach Auslaufen der Rotationsstelle (und Erschöpfung der
Lohnfortzahlung gemäss § 41 Abs. 4 VVPST) bzw. ab 1. Mai 2014
wurde als Übergangslösung – um dem Beschwerdeführer eine Neuorientierung bzw.
Umschulung zu ermöglichen – im Rahmen einer Ergänzung des Stellenplans eine
zunächst auf ein Jahr befristete Stelle als Sachbearbeiter zu je 50 % bei
der Verkehrspolizei und beim Spezialdienst bewilligt und im Anschluss um ein
weiteres Jahr verlängert.
Im Juni 2015 wurde bei der Pensionskasse der Stadt
Winterthur eine Verlaufskontrolle eingeleitet. Gemäss vertrauensärztlichem
Bericht von Dr. D vom 14. September 2015 kann der Beschwerdeführer
aufgrund seiner chronischen Darmerkrankung für unbestimmte Zeit nicht mehr als
Polizist mit unregelmässigen Diensten in der Nacht und am Wochenende arbeiten.
Für unregelmässige Arbeitszeiten, Schicht- und Nachtdienst könne er bis auf
Weiteres nicht mehr eingesetzt werden; eine Besserung sei nicht absehbar.
Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer
daraufhin am 17. November 2015 anlässlich eines Gesprächs die Auflösung
des Anstellungsverhältnisses in Aussicht und löste dieses dann mit Verfügung
vom 13. Januar 2016 gestützt auf § 25 PST und § 12 VVPST
invaliditätshalber per Ende Juli 2016 auf. Sie verwies auf die erwähnten
vertrauensärztlichen Berichte und hielt fest, der Beschwerdeführer könne
demnach in seiner ursprünglichen Funktion nicht mehr eingesetzt werden. Sie
erklärte, es gebe bei der Stadtpolizei keine Stelle, bei der nicht
unregelmässige Arbeitszeiten bzw. regelmässig Schicht- bzw. Nachtdienst
geleistet werden müssten. Es sei nicht möglich, eine Polizeistelle mit normalen
Bürozeiten einzurichten.
3.
Der Beschwerdeführer hält die Auflösung des
Anstellungsverhältnisses für unrechtmässig. Er vertritt die Auffassung, es
liege keine eigentliche Arbeitsunfähigkeit im Sinn von § 12 VVPST vor.
Denn gemäss den vertrauensärztlichen Untersuchungen sei er nach wie vor in der
Lage, die gesamte Bandbreite der kernpolizeilichen Aufgaben (wie Aussen- und
Ordnungsdienst usw.) zu verrichten. Sein Gesundheitszustand erfordere (seit
Februar 2011) lediglich die Einhaltung regelmässiger Arbeitszeiten. Es sei
nicht nachvollziehbar, dass eine Überführung des aktuellen Provisoriums (die
beiden von ihm im Rahmen des ergänzenden Stellenplans bekleideten 50%-Stellen) in
eine definitive Lösung unmöglich sein solle.
3.1
Nach § 19
Abs. 2 PST darf die Kündigung durch die Stadt nicht missbräuchlich nach
den Bestimmungen des Obligationenrechts sein und setzt einen sachlich
zureichenden Grund voraus. Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder
sachlich nicht gerechtfertigt, ist der betroffenen Person nach Möglichkeit eine
andere zumutbare Stelle anzubieten; wird der oder die Angestellte nicht wiedereingestellt,
so bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts
über die missbräuchliche Kündigung (§ 19 Abs. 3 Sätze 1 f.
PST).
Nach § 17 PST ist bei der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses namentlich zwischen der Auflösung durch Kündigung (lit. a)
und der Auflösung invaliditätshalber (lit. e) zu unterscheiden. War eine
Entlassung invaliditätshalber gerechtfertigt, liegt zugleich ein sachlicher
Grund für die Beendigung des Anstellungsverhältnisses vor, was einen Anspruch
sowohl auf Weiterbeschäftigung als auch auf Entschädigung ausschliesst (vgl.
auch VGr, 31. Juli 2013, VB.2012.00463, E. 2.1 Abs. 2).
3.2
Die
Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gestützt auf § 25 PST setzt nach dem
Wortlaut dieser Bestimmung voraus, dass bei der davon betroffenen Person eine
Invalidität vorliegt. Der Stadtrat darf nach § 25 Abs. 1 PST (nur)
das Verfahren (und damit nicht die Voraussetzungen der Invalidität)
näher regeln.
Die Anstellungsinstanz muss eine vertrauensärztliche
Untersuchung durch die Pensionskasse anordnen, falls eine Arbeitsunfähigkeit
länger als acht Monate (ununterbrochen) angedauert hat (§ 12 Abs. 1bis
VVPST). Ergibt sich aus dem entsprechenden vertrauensärztlichen Bericht, dass
die betroffene Person voraussichtlich die volle Arbeitsfähigkeit in absehbarer
Zeit nicht wiedererlangt, stellt die Anstellungsinstanz in Absprache mit der
Pensionskasse die ganze oder teilweise Auflösung des Arbeitsverhältnisses je
nach dem festgestellten Grad der Invalidität fest (§ 12 Abs. 2 VVPST)
– bzw. hat sie dieses entsprechend ganz oder teilweise aufzulösen.
Bezüglich der Leistungen bei Invalidität verweist § 25
Abs. 2 Satz 1 PST auf die Bestimmungen über die Pensionskasse der
Stadt Winterthur. Deren Vorsorgereglement vom 6. Januar 2014 (Vorsorgereglement;
abrufbar unter www.stadt.winterthur.ch > Themen > Die Stadt >
Pensionskasse Stadt Winterthur > Grundlagen und Merkblätter) unterscheidet
zwischen Berufsinvalidität und Erwerbsinvalidität (Art. 21 Vorsorgereglement).
Eine Berufsinvalidität liegt nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2
in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Vorsorgereglement vor,
wenn eine versicherte Person infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherigen
Aufgaben während mindestens eines Jahres nicht mehr oder nicht mehr voll erfüllen
kann (Hervorhebung nicht im Original). Die Pensionskasse beschliesst die
Berufsinvalidität aufgrund eines vertrauensärztlichen Zeugnisses und setzt den
Invaliditätsgrad fest (Art. 21 Abs. 5 Satz 1 Vorsorgereglement).
Ein Rentenanspruch setzt allerdings nebst einer vertrauensärztlich
festgestellten Berufsinvalidität weiter voraus, dass die versicherte Person bei
Anspruchsbeginn eine Karenzfrist von mindestens vier Jahren bei der
Pensionskasse aufweist und das 53. Altersjahr vollendet hat (Art. 21 Abs. 2
Satz 1 Vorsorgereglement). Im Bereich der Erwerbsinvalidität demgegenüber
wird grundsätzlich der Entscheid der Invalidenversicherung übernommen (Art. 21
Abs. 5 Satz 2 Vorsorgereglement).
§ 12 Abs. 2 VVPST knüpft nach dem Wortlaut an die
Arbeitsfähigkeit einer Person an. Arbeitsunfähigkeit ist nach der
Legaldefinition von Art. 6 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000.
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen
Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Die Berufsunfähigkeit
nach Art. 21 Abs. 2 Vorsorgereglement knüpft an den Begriff der
Arbeitsunfähigkeit an, ergänzt um das Kriterium der Dauerhaftigkeit (Art. 21
Abs. 1 Satz 1 Vorsorgereglement; vgl. Gabriela Riemer-Kafka,
Arbeitsunfähigkeit – Hat man nun den Begriff im Griff?, SZS 2004, S. 108 ff.
[im Folgenden Arbeitsunfähigkeit], 108 f.).
Für eine Entlassung invaliditätshalber genügt nach dem
Wortlaut von § 12 Abs. 2 VVPST demnach, dass eine dauernde Arbeitsunfähigkeit
respektive eben eine Berufsinvalidität vorliegt (vgl. betreffend den
– praktisch gleichlautenden – § 19 Abs. 2 Satz 1 der
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVO, LS 177.111]
VGr, 31. Juli 2013, VB.2012.00463, E. 2.2).
Damit erfolgt eine Koordination zwischen den
personalrechtlichen Bestimmungen zur Auflösung invaliditätshalber und den
Bestimmungen zu den Leistungen bei Invalidität, wie es dem Regelungszweck von § 25
PST entspricht. Besteht trotz Vorliegens einer
Berufsinvalidität kein Rentenanspruch (vgl. Art. 21 Abs. 2
Satz 1 Vorsorgereglement), ist nach § 12 Abs. 3 Satz 3
VVPST immerhin die Kündigungsfrist einzuhalten (vgl. – zum Ganzen –VGr, 8. Februar
2017, VB.2016.00476, E. 4.3).
Der Arbeitgeber hat aber den
Entscheid über eine Entlassung invaliditätshalber allein auf der Grundlage des
vertrauensärztlichen Gutachtens (und nicht eines Rentenentscheids der
Pensionskasse) zu treffen, wobei ihm die rechtliche Würdigung der im Gutachten
getroffenen medizinischen Feststellungen obliegt. Er hat selbständig zu prüfen,
ob aufgrund dieser Feststellungen tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt,
die eine Entlassung invaliditätshalber rechtfertigt, was sich allein nach
personalrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt (VGr, 31. Juli 2013,
VB.2012.00463, E.3.2 Abs. 3).
3.3
Eine
Berufsunfähigkeit im Sinn von § 12 Abs. 2 VVPST liegt nur vor, wenn gesundheitliche
Gründe zu einem (teilweisen) Verlust der Arbeitsfähigkeit im bisherigen
Beruf oder Aufgabenbereich führen (vgl. soeben 3.2; Gabriela Riemer-Kafka,
Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 4. A., Bern 2014, Rz. 2.27;
ferner Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A., Zürich etc. 2015, Art. 6
N. 3 ff.). Unter dem bisherigen Beruf ist derjenige Beruf zu
verstehen, der vor Eintritt der zu beurteilenden Krankheit zuletzt ausgeübt
wurde. Dem liegt ein enger, auf die bis dahin ausgeübte bzw. die
angestammte Tätigkeit beschränkter Berufsbegriff zugrunde; ob beim
Arbeitgeber zumutbare Einsatzmöglichkeiten in anderen
Tätigkeitsbereichen bestehen, ist insoweit irrelevant und dementsprechend nicht
zu prüfen (vgl. Riemer-Kafka, Arbeitsunfähigkeit S. 112; Kieser, Art. 6
N. 5, 33; wiederum im Zusammenhang mit § 19 Abs. 2 Satz 1
VVO auch VGr, 31. Juli 2013, VB.2012.00463, E. 4.1).
4.
4.1
Wie
erwähnt, kam der von der Pensionskasse mit der vertrauensärztlichen
Untersuchung des Beschwerdeführers betraute Vertrauensarzt im Gutachten vom
19.
August 2013 zum Schluss, jener sei in Bezug auf eine Arbeit als
"Frontpolizist" mit Schichtarbeit und unregelmässiger Arbeitszeit zu
100.
% arbeitsunfähig. Eine Tätigkeit als Frontpolizist mit Schicht- und
Nachtarbeit werde in der nächsten Zeit bzw. die Arbeit im Schichtdienst und
Nachtarbeit würden auf längere Zeit nicht möglich sein.
Im Rahmen der Verlaufskontrolle kam ein anderer Vertrauensarzt
im Gutachten vom 14. September 2015 zum Schluss, der Beschwerdeführer
könne für unbestimmte Zeit nicht mehr als Polizist mit unregelmässigen Diensten
in der Nacht und am Wochenende arbeiten. Unregelmässiger Dienst sowie
Nachtarbeit würden bis auf Weiteres nicht möglich sein. Eine Besserung des
Zustands sei nicht absehbar.
Aus medizinscher Sicht weist der Beschwerdeführer damit
eine invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung hinsichtlich seiner
angestammten Tätigkeit als Polizist im Schichtbetrieb – um die es vor dem
Hintergrund des dargelegten engen Begriffs der Berufsinvalidität vorliegend
einzig geht – auf bzw. ist er zu 100 % berufsunfähig (vgl. in diesem
Zusammenhang auch den in der Aktennotiz betreffend das Gespräch vom 17. November
2015.
erwähnten Rentenentscheid der Pensionskasse vom 14. September 2015).
Die Ergebnisse der vertrauensärztlichen Gutachten wurden seitens des
Beschwerdeführers nicht bestritten.
4.2
Der
Beschwerdeführer macht wie erwähnt (dennoch) geltend, es liege keine eigentliche
Arbeitsunfähigkeit im Sinn von § 12 VVPST vor, weil er nach wie vor in der
Lage sei, die gesamte Bandbreite der kernpolizeilichen Aufgaben (wie Aussen-
und Ordnungsdienst usw.) zu verrichten, und sein Gesundheitszustand einzig die
Einhaltung regelmässiger Arbeitszeiten erfordere.
Wie eben erwähnt, kommen die vertrauensärztlichen Berichte
zum Schluss, es bestehe aus medizinischer Sicht eine 100%-Arbeitsunfähigkeit im
Hinblick auf die angestammte Tätigkeit als Frontpolizist. Die Beschwerdegegnerin
prüfte aufgrund dieser medizinischen Feststellungen die weitere
Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers und erwog in der Ausgangsverfügung, alle
ihre Polizeistellen beinhalteten die Leistung von Ordnungs- und Wochenenddienst
mit Nachtschicht und sonstige unregelmässige Einsätze. Das Korps sei auf
vollumfänglich einsetzbare Polizistinnen und Polizisten angewiesen.
§ 63 VVPST regelt unter der Marginalie
"Ausnahmen von der Fünftagewoche", dass die dort erwähnten Bereiche
bzw. Personalgruppen eben keine betriebliche Fünftagewoche haben, sondern in
der Regel nach § 64 Abs. 1 lit. c VVPST arbeiten; explizit
erwähnt werden in § 63 VVPST lit. e Mitarbeitende im Schichtbetrieb
der Stadtpolizei, zu welchen offenkundig auch der Beschwerdeführer gehörte. § 64
VVPST regelt die Arbeitszeitmodelle, und Abs. 1 lit. c VVPST sieht
als ein solches die feste oder besondere Arbeitszeit gemäss Dienstplan,
Schichteinteilung, Arbeitsordnung und Stellenbeschreibung (mit oder ohne
flexible Anteile) vor. Nach § 64 Abs. 3 VVPST kann die Departementsleitung
oder die ihr direkt unterstellte Organisationseinheit, soweit dies betrieblich
begründet ist, für einzelne Bereiche oder Personalgruppen eine feste oder
besondere Arbeitszeit gemäss Abs. 1 lit. c für obligatorisch
erklären. Hinsichtlich des Arbeitszeitrahmens sieht § 64bis Abs. 2
Satz 1 VVPST vor, dass die Arbeit in der Regel zwischen 06.00 Uhr und
20.00
Uhr geleistet wird, soweit keine feste oder besondere
Arbeitszeit gemäss § 64 Abs. 1 lit. c VVPST gilt (Hervorhebung
nicht im Original).
Es gehört auch zum Berufsbild betreffender Polizistinnen
und Polizisten, dass sie im Hinblick auf die von ihnen zu erfüllenden Aufgaben
Nacht-, Schicht- und Wochenenddienst leisten (müssen) bzw. unregelmässige
Arbeitszeiten haben. Es ist notorisch, dass für diesen Beruf nicht nur die Bereitschaft,
sondern auch die Fähigkeit vorausgesetzt wird, Dienst in diesem Rahmen
zu leisten (vgl. in diesem Zusammenhang auch die beschwerdegegnerische
Stellenbeschreibung betreffend die Funktion der Polizistin bzw. des Polizisten,
wo unter dem Titel "Besondere Beanspruchungen" insbesondere "[u]nregelmässige
Nacht- und Schichtarbeit" erwähnt werden).
Die Beschwerdegegnerin machte für die Entlassung allein
Gründe geltend, die mit dem Beruf des Polizisten bzw. der Polizistin im
Allgemeinen verbunden sind. Die Entlassung erfolgte als Folge der
gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, die eine solche
unregelmässige Arbeit bzw. Arbeit nachts und/oder im Schichtdienst unmöglich
macht, und nicht etwa aus bei der Beschwerdegegnerin liegenden
organisatorischen Gründen (wie beispielsweise in VGr, 31. Juli 2013,
VB.2012.00463, E. 4.2 ff.). Dass es (auch) nicht etwa grundsätzlich
am Willen der Beschwerdegegnerin fehlt, den Beschwerdeführer weiterzubeschäftigen,
erweist sich angesichts des von ihr bisher an den Tag gelegten Verhaltens als
offenkundig. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich aufgrund der
gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers und der sich aus diesen
ergebenden Einschränkungen hinsichtlich Einsatzfähigkeit in anderen
Polizeikorps genau die gleichen Schwierigkeiten ergeben hätten.
4.3
Nach dem
Dargelegten durfte die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer vom Vorliegen
einer Berufsinvalidität ausgehen und erweist sich die Auflösung des Anstellungsverhältnisses
invaliditätshalber im Januar 2016 als rechtmässig.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Da der Streitwert auch Fr. 30'000.- übersteigt (vgl. oben
1.3
Abs. 3), besteht für die Parteien keine Kostenfreiheit (§ 65a Abs. 3
Satz 1 VRG).
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Der Entschädigungsantrag der Beschwerdegegnerin ist
abzuweisen, da das Gemeinwesen in der vorliegenden Konstellation an sich
grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung besitzt und die
Prozessführung vorliegend auch keinen besonderen Aufwand verursachte (vgl.
Plüss, § 17 N. 51 ff.)
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 5'600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben
werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
6.
Mitteilung an…