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Entscheid

VB.2016.00803

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00803

22. März 2017Deutsch32 min

(URT.2017.18809)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde im Jahr 2001 zum Statthalter und

Bezirksratspräsidenten des Bezirks C gewählt und in diesem Amt zuletzt für die

bis am 30. Juni 2017 dauernde Amtsdauer 2013 bis 2017 bestätigt.

Nachdem verschiedene Vorwürfe von Mitarbeitenden an die

Direktion der Justiz und des Innern herangetragen und in diesem Zusammenhang

eine Strafanzeige erstattet worden war, beauftragte die Direktion Rechtsanwalt D

am 7. September 2015 mit der Durchführung einer Administrativuntersuchung

und stellte A mit Verfügung vom 17. September 2015 einstweilen im Amt ein.

D kam in seinem Bericht vom 30. Oktober 2015 zum

Schluss, die Amtsführung von A sei mit teilweise schweren Mängeln behaftet, und

empfahl die fristlose Entlassung. A liess hierzu am 18. November 2015

Stellung nehmen. Mit Verfügung vom 23. November 2015 entliess die

Direktion der Justiz und des Innern A mit sofortiger Wirkung aus seinem Amt und

ordnete die Auszahlung des Lohns für insgesamt 286,9 Stunden noch nicht

bezogener Ferien sowie für Mehrstunden an.

Erwägungen

II.

Der Regierungsrat wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit

Beschluss vom 2. November 2016 in der Hauptsache ab.

III.

A liess dagegen am 21. Dezember 2016 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die

Rechtswidrigkeit der fristlosen Entlassung festzustellen und seien ihm Lohn bis

zum 30. Juni 2017, eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen sowie eine

Abfindung von zwölf Monatslöhnen zuzusprechen. Der Regierungsrat mit

Vernehmlassung vom 27. sowie die Direktion der Justiz und des Innern mit Beschwerdeantwort

vom 30. Januar 2017 schlossen je auf Abweisung der Beschwerde. Mit

weiteren Stellungnahmen von A vom 10. sowie der Direktion der Justiz und des

Innern vom 24. Februar 2017 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

des Regierungsrats über Anordnungen einer Direktion etwa betreffend eine

fristlose Entlassung nach § 41 in Verbindung mit §§ 19

Abs. 1 f. je lit. a, 19a, 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 1

sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der

Beschwerdeführer beantragt Lohn bis zum ordentlichen Ende der Amtsperiode am

30.

Juni 2017 zuzüglich einer Entschädigung in der Höhe von sechs

Monatslöhnen sowie einer Abfindung in der Höhe von zwölf Monatslöhnen. Unter

Berücksichtigung von 286,9 Stunden, welche ihm im Zeitpunkt der fristlosen

Entlassung ausbezahlt wurden, liegen damit insgesamt gut 35 ½ Monatslöhne

im Streit, was bei einem Jahreslohn von zuletzt Fr. […] einen Streitwert

von rund Fr. […] ergibt.

2.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von

Verfahrensvorschriften, weil er an den im Rahmen der Administrativuntersuchung

durchgeführten Befragungen nicht habe teilnehmen und erst zum Schlussbericht

habe Stellung nehmen dürfen. Mit dieser Rüge verkennt er, dass es sich dabei

nicht um eine Zeugenbefragung, sondern einzig um eine Befragung zur

Feststellung des Sachverhalts gehandelt hat (vgl. § 7 Abs. 1 VRG). Anders als

im Zivil- oder Strafprozess besteht im Verwaltungsverfahren kein Anspruch auf

Parteiöffentlichkeit der Befragung von Aus­kunftspersonen oder auf Durchführung

einer Konfrontationsbefragung (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 56 und 59); dem Anspruch auf

rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV, SR 101) bzw. § 8 VRG ist Genüge getan, wenn

die Parteien vor Fällung des Entscheids Gelegenheit erhalten, zu den Aussagen

von Auskunftspersonen Stellung zu nehmen (RB 1997 Nr. 1). Dies konnte

der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 18. November 2015

tun. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Berichts zur Administrativuntersuchung;

auch diesbezüglich ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan, wenn

der Beschwerdeführer nach Vorliegen des Berichts dazu Stellung nehmen und gegebenenfalls

auf Mängel der Untersuchung hinweisen kann. Soweit der Beschwerdeführer in

diesem Zusammenhang rügt, seine Beweisanträge seien nicht gehört worden, ist

darauf nachfolgend an jeweiliger Stelle einzugehen.

3.

3.1

Die

Statthalterin oder der Statthalter wird gemäss Art. 80 Abs. 1

lit. a der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV,

LS 101), § 9 Abs. 1 lit. a des Bezirksverwaltungsgesetzes

vom 10. März 1985 (BezVG, LS 173.1) sowie § 39 lit. b des

Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (LS 161) als

Bezirksratspräsidentin oder -präsident vom Volk an der Urne gewählt. Nach

§ 3 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) fallen

auch vom Volk gewählte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – im Gegensatz zu

Magistratspersonen (vgl. § 1 Abs. 3 PG) – in den Anwendungsbereich

des Personalgesetzes. Dabei gilt jedoch als Besonderheit, dass der Arbeitgeber

das Anstellungsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung vorzeitig beenden

kann; hingegen ist eine fristlose Entlassung aus wichtigen Gründen auch bei auf

Amtsdauer gewählten Angestellten möglich (§ 25 Abs. 3 in Verbindung

mit § 22 PG).

3.2

Nach

§ 25 Abs. 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 PG

kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen ohne Einhaltung von Fristen

jederzeit aufgelöst werden, wobei jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach

Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist,

als wichtiger Grund gilt (§ 22 Abs. 2 PG). § 22 Abs. 4

Satz 1 PG verweist betreffend Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen

Auflösung ergänzend auf die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR,

SR 220). Entsprechend kann zur Auslegung von § 22 PG die

Rechtsprechung zu Art. 337 und 337c OR beigezogen werden.

Die fristlose Auflösung eines Arbeitsverhältnisses seitens

des Arbeitgebers ist nur zulässig, wenn die geltend gemachten Vorkommnisse

einerseits objektiv geeignet sind, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche

Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern,

dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nicht

zumutbar ist. Anderseits müssen sie auch tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung

oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt haben. Sind die Verfehlungen

weniger schwerwiegend, müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein

(BGE 130 III 213 E. 3.1, 129 III 380 E. 2.1; vgl. zur Kritik an

der subjektiven Voraussetzung des wichtigen Grunds Ullin Streiff/Adrian von

Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc. 2012,

Art. 337 N. 2 S. 1098). Ob ein wichtiger Grund vorliegt, bestimmt

sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei ist unter anderem die

Stellung der betroffenen Person zu berücksichtigen, namentlich ob diese eine

besondere Vertrauens- oder Verantwortungsposition bekleidet (vgl. BGE 130

III 28 E. 4.1, 127 III 86 E. 2c). Für das Vorliegen eines wichtigen

Grundes ist auch von Bedeutung, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits

gedauert hat. So vermögen Verfehlungen eines langjährigen Arbeitnehmers das

durch die längere Dauer gefestigte Vertrauensverhältnis weniger zu erschüttern

als solche eines neu Eingetretenen (Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, 2014,

Art. 337 OR N. 6 mit Nachweisen). Bei einer fristlosen Kündigung

ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Jene ist insbesondere

dann unzulässig, wenn mildere Massnahmen wie zum Beispiel Verwarnung,

vorübergehende Freistellung oder ordentliche Kündigung zur Verfügung stehen, um

die eingetretene Störung des Arbeitsverhältnisses in zumutbarer Weise zu

beheben (Staehelin, Art. 337 N. 4; VGr, 26. Juli 2012,

VB.2012.00184, E. 2.3 und E. 6).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer rügt zunächst sinngemäss, die Direktion der Justiz und des

Innern sei für seine Entlassung nicht zuständig gewesen. Die Vorinstanz kommt

diesbezüglich zum Schluss, die Aufsicht über die Bezirksräte und die

Statthalterämter obliege der Direktion der Justiz und des Innern, weshalb diese

auch für die fristlose Entlassung eines Statthalters bzw.

Bezirksratspräsidenten zuständig sei.

4.2

Nach

§ 22 Abs. 3 PG ist bei vom Volk gewählten Angestellten die

Aufsichtsbehörde für die fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses

zuständig. Die Bezirksverwaltung steht unter der Leitung des Regierungsrats

(§ 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates

und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 [OG RR, LS 172.1]),

womit der Regierungsrat grundsätzlich auch die Aufsicht über die

Bezirksverwaltung ausübt (vgl. § 8 Abs. 1 OG RR). Nach § 38

Abs. 1 OG RR weist der Regierungsrat den Direktionen

Zuständigkeitsbereiche und Aufgaben zu. In diesem Sinn weist § 58

Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 lit. A Ziff. 6 und 23 der

Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen

Verwaltung vom 18. Juli 2007 (Organisationsverordnung [VOG RR,

LS 172.11]) die Zuständigkeit für das Bezirkswesen sowie das

Übertretungsstrafrecht und die Aufsicht über die Statthalterämter der Direktion

der Justiz und des Innern zu. Eine Direktion bereitet in ihrem

Zuständigkeitsbereich die Geschäfte des Regierungsrats vor und erledigt

selbständig die ihr durch die Gesetzgebung oder durch besondere

Delegation des Regierungsrats übertragenen Aufgaben (§ 58 Abs. 2 VOG

RR). Zudem übt sie die Aufsicht über die Aufgabenerfüllung ihrer

Verwaltungseinheiten und über den Geschäftsgang der ihnen angegliederten

Einheiten aus (§ 58 Abs. 3 VOG RR).

§ 45 Abs. 1 OG RR weist die Zuständigkeit für

die Leitung der Bezirksverwaltung – was auch die Zuständigkeit für

aufsichtsrechtliche Entscheide einschliesst – dem Regierungsrat zu. Es ist auch

nicht ersichtlich, dass der Regierungsrat in diesem Zusammenhang

Entscheidkompetenzen an die Direktion der Justiz und des Innern delegiert

hätte; deren Zuständigkeit für die Bezirksverwaltung und das Statthalteramt

lässt sich im Sinn von § 58 Abs. 2 VOG RR nur als Zuständigkeit zur

Vorbereitung der Geschäfte des Regierungsrats verstehen.

Dafür, dass die Zuständigkeit für den Erlass

aufsichtsrechtlicher Massnahmen und damit auch die Zuständigkeit für eine

Entlassung im Sinn von § 22 Abs. 3 PG nach dem Willen des

Gesetzgebers beim Regierungsrat liegen soll, spricht auch die Regelung von

§ 11 Satz 2 BezVG, wonach die Genehmigung der Ernennung von

Stellvertreterinnen und -vertretern des Statthalters oder der Statthalterin in

die Zuständigkeit des Regierungsrats fällt. Zum gleichen Schluss führt

§ 19b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a Ziff. 3

VRG, wonach der Regierungsrat und nicht eine Direktion die obere Behörde ist,

an die ein Rekurs gegen Anordnungen eines Bezirksrats bzw. Statthalteramts zu

richten ist.

Schliesslich ist zu beachten, dass es hier um die

Entlassung einer vom Volk auf eine bestimmte Amtsdauer gewählten Person geht.

Die Entlassungskompetenz der Aufsichtsbehörde hat einen Einbruch in die

gesetzliche Regelung zur Folge, wonach die Anstellungsbehörde zuständig für die

Kündigung gegenüber angestellten Personen ist (vgl. § 18 Abs. 1

Satz 1 PG), und stellt zugleich einen Eingriff in das verfassungsmässige

Recht der Stimmberechtigten eines Bezirks dar, den Statthalter oder die

Statthalterin auf eine bestimmte Amtsdauer zu wählen. Angesichts dieser

Wirkungen muss die entlassende Behörde sich direkt aus einem Gesetz ergeben und

vermöchte eine Delegation der Zuständigkeit im Rahmen einer Verordnung den

Anforderungen an die gesetzliche Grundlage (Art. 38 KV) nicht zu genügen.

Nach dem Gesagten war die Direktion der Justiz und des

Innern für die streitgegenständliche fristlose Entlassung sachlich nicht

zuständig.

4.3

Im

Rekursverfahren machte der Beschwerdeführer noch geltend, die Kündigung sei

aufgrund der fehlenden Zuständigkeit der Direktion der Justiz und des Innern

nichtig.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine

Verfügung nur ausnahmsweise nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders

schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und

wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht

ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen

die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge. Als Nichtigkeitsgrund fallen

hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie

schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 132 II 21 E. 3.1 mit

Hinweisen).

Hier war die Direktion der Justiz und des Innern zwar

sachlich unzuständig, indessen war diese Unzuständigkeit nicht offensichtlich,

was sich nur schon daran zeigt, dass auch die Vorinstanz sowie das kantonale

Personalamt die Direktion für zuständig erachteten. Damit ist die

Ausgangsverfügung zwar mit einem formellen Fehler behaftet, indes nicht

nichtig.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer macht sodann geltend, die fristlose Entlassung sei zu spät

ausgesprochen worden. Die Direktion der Justiz und des Innern habe den Bericht

der Administrativuntersuchung bereits am 16. Oktober 2015 erhalten; die

Behauptung, der definitive Bericht sei erst am 30. Oktober 2015

eingegangen, sei "irreführend und manipulativ".

5.2

Eine

fristlose Kündigung ist nach der Rechtsprechung zu Art. 337 OR umgehend zu

erklären, weil der Arbeitgeber andernfalls zu erkennen gibt, dass das Einhalten

der ordentlichen Kündigungsfrist für ihn subjektiv zumutbar ist (BGE 138 I

113.

E. 6.3, auch zum Folgenden). In der Regel muss der Kündigende innert

zwei bis drei Tagen reagieren, bei besonderen Verhältnissen – etwa längeren

Entscheidungswegen in einer Gesellschaft – wird ihm eine wenige Tage längere

Reaktionsfrist zugestanden (Streiff/von Kaenel/Ru-dolph, Art. 337

N. 17 S. 1125 f. mit zahlreichen Hinweisen).

Aufgrund der verwaltungsrechtlichen Verfahrensvorschriften

lässt sich diese Rechtsprechung nicht unbesehen auf öffentlichrechtliche

Dienstverhältnisse übertragen. So ist Angestellten vorgängig das rechtliche

Gehör zu gewähren (§ 31 Abs. 1 PG) und erlauben die speziellen

Verfahrensabläufe innerhalb der Verwaltung es nicht immer, unverzüglich zu

entscheiden.

Welche Verwirkungsfrist angemessen ist, ist insbesondere unter

Berücksichtigung des Verhaltens der Verwaltung unter Einschluss von deren

Bemühungen um Einhaltung der Erklärungsfrist zu entscheiden. Bei einer fristlosen

Kündigung eines öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses sind die Arbeitgebenden

nicht verpflichtet, ihren Entscheid bereits während laufender Frist zur

Stellungnahme durch den Arbeitnehmer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen

Gehörs vorzubereiten (zum Ganzen BGE 138 I 113 E. 6.4 f.; VGr, 2. Mai

2007, PB.2006.00020, E. 4.2.4 f.; vgl. auch BGr, 10. Februar 2004,

2A.518/2003, E. 5.2).

Die Rechtsprechung zur fristlosen Kündigung im privaten

Arbeitsrecht fusst auf der Prämisse, dass eine arbeitgebende Person, die eine fristlose

Kündigung nicht sofort ausspreche, damit zu verstehen gebe, dass ihr die

Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bis zum nächsten ordentlichen

Kündigungstermin zumutbar sei. Bei vom Volk auf Amtsdauer gewählten

Angestellten entfällt indes die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung, weshalb

das Anstellungsverhältnis bei Verwirkung des Rechts zur fristlosen Entlassung

bis zum Ende der Amtsdauer weiterzuführen wäre. Weil die Entlassung einer vom

Volk gewählten Person auch das Stimmrecht berührt, bedarf es sodann einer

besonders sorgfäl­tigen Interessenabwägung, für die den Behörden genügend Zeit

einzuräumen ist. Aus diesen Gründen ist bei einer fristlosen Entlassung vom

Volk gewählter Angestellter primär darauf abzustellen, ob auch im Zeitpunkt der

fristlosen Entlassung noch ein wichtiger Grund dafür vorlag.

5.3

Bezüglich

des Berichts der Administrativuntersuchung macht die Direktion für Justiz und

Inneres geltend, sie habe zwar am 16. Oktober 2015 einen Berichtsentwurf

erhalten, der entscheidwesentliche Sachverhalt sei damit aber noch nicht

festgestanden. Es hätten deshalb weitergehende Abklärungen des Personaldiensts

stattgefunden, und der Bericht sei präzisiert worden.

In den Akten findet sich ein datierter und unterzeichneter

Bericht vom 16. Oktober 2015, auf dessen Deckblatt mit Bleistift

"Berichtsentwurf" geschrieben wurde. Der vom 30. Oktober 2015

datierende Bericht ist mit demjenigen vom 16. Oktober 2015 bis auf das

Kapitel "Fazit & Empfehlungen" inhaltlich identisch; es wurden

einzig einige wenige Umstellungen vorgenommen. Da der Bericht vom

16.

Oktober 2015 unterzeichnet und die Bezeichnung als Entwurfexemplar nur

mit Bleistift beigefügt wurde, ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, dabei

habe es sich tatsächlich schon um den definitiven Bericht gehandelt, begründet.

Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb eine Anpassung nur des Fazits und

der Empfehlungen notwendig gewesen sein sollte. Der Entscheid über die zu

treffenden Massnahmen oblag ohnehin nicht dem Berichtsverfasser, weshalb nicht

einzusehen ist, dass er den Bericht einzig zur Anpassung seiner Empfehlungen

noch einmal hätte überarbeiten müssen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass

die Direktion bereits am 16. Oktober 2015 Kenntnis von den Ergebnissen der

Administrativuntersuchung hatte. Berechtigt ist hingegen der Hinweis der

Direktion, sie habe aufgrund des Inhalts des Berichts bezüglich der

Zeiterfassung noch weitergehende Abklärungen treffen müssen; genau dies hatte

der Bericht vom 16. Oktober 2015 empfohlen. Allerdings ist nicht erkennbar,

dass die Direktion solche Abklärungen in der Folge tatsächlich getätigt hätte.

Damit hat die Direktion nach Abschluss der

Administrativuntersuchung zwar tatsächlich erhebliche Zeit verstreichen lassen,

bis sie dem Beschwerdeführer am 4. November 2015 das rechtliche Gehör

gewährte. Mit Blick auf die bei der Entlassung einer vom Volk gewählten Person

zu beachtenden Besonderheiten ist die beanspruchte Überlegungsfrist aber noch

innerhalb des zulässigen Rahmens, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die gegenüber

dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe – soweit sie zutreffend waren – in der

Zwischenzeit an Aktualität verloren haben sollten. Sofern ein wichtiger Grund

vorlag (dazu sogleich), war das Recht zur fristlosen Kündigung demnach noch

nicht verwirkt.

6.

6.1

Die

Direktion der Justiz und des Innern hält in der Ausgangsverfügung fest, der

Beschwerdeführer habe das Statthalteramt bzw. den Bezirksrat mangelhaft geführt

und zudem "mehrfach geltendes Recht verletzt". Er habe

Übertretungsstrafverfahren von dazu nicht berechtigten Personen bearbeiten und

rechtswidrig Akten entsorgen lassen. Weiter habe er weder Stellenbeschriebe

erstellt noch Mitarbeiterbeurteilungen durchgeführt und die Zeiterfassung der

Angestellten nicht kontrolliert. Sodann habe er den Mitarbeitenden zu Unrecht

Zulagen in Form von Reka-Checks ausgerichtet. Schliesslich bestehe der

Verdacht, dass er seine Arbeitszeit falsch erfasst habe.

6.2

Soweit dem

Beschwerdeführer sinngemäss vorgeworfen wird, er habe seine Führungsrolle nicht

wahrgenommen, rechtfertigt dies eine fristlose Entlassung offenkundig nicht. So

führt auch die Direktion gestützt auf die Erkenntnisse der

Administrativuntersuchung aus, dass sowohl das Statthalteramt als auch der

Bezirksrat "grundsätzlich funktionieren" würden. Damit lag indes

keine Situation vor, welche eine Entlassung des Beschwerdeführers unumgänglich

erscheinen liess. Der Beschwerdeführer übte seine Funktion sodann im Zeitpunkt

der Ausgangsverfügung schon mehr als 14 Jahre aus. Es ist nicht

ersichtlich und wird vom Beschwerdegegner auch nicht dargetan, dass die

Amtsführung des Beschwerdeführers während dieser Zeit von der Aufsichtsbehörde

je bemängelt worden wäre. Die Aufsichtsbehörde hätte den Beschwerdeführer

deshalb in analoger Anwendung von § 19 Abs. 1 PG bzw. gestützt auf

den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) vielmehr

unter Hinweis auf die behaupteten Mängel zunächst gestützt auf § 30 PG

einen Verweis erteilen und ihm Gelegenheit geben müssen, seine Leistung zu

verbessern.

6.3

Dem

Beschwerdeführer werden sodann im Zusammenhang mit der Amtsführung verschiedene

Rechtsverstösse vorgeworfen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob diese

Rechtsverstösse das Vertrauen in den Beschwerdeführer derart zu erschüttern

vermochten, dass eine fristlose Entlassung gerechtfertigt erscheint.

6.3.1

Zunächst wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe mehreren

Mitarbeitenden mündlich die Unterschriftsberechtigung erteilt, ohne das

Schrifterfordernis gemäss § 15 Abs. 1 lit. d der

Organisationsverordnung der Direktion der Justiz und des Innern vom

16.

September 2009 (LS 172.110.1) eingehalten beziehungsweise die

nach § 11 Satz 2

BezVG notwendige Genehmigung des Regierungsrats eingeholt zu haben.

Als Statthalter war der Beschwerdeführer nach § 11

Satz 2 BezVG ausdrücklich berechtigt, Stellvertreter zu benennen. Er hat

damit nicht Unterschriftsberechtigungen erteilt, die er per se nicht hätte

erteilen dürfen. Der Beschwerdegegner legt denn auch nicht dar, dass

beziehungsweise weshalb die notwendige Genehmigung zu verweigern gewesen wäre. Damit

hat der Beschwerdeführer zwar im Zusammenhang mit der Unterschriftenregelung

seine Amtspflichten verletzt, weil er keine Genehmigung einholte; dies wiegt

indes nicht so schwer, dass deshalb eine fristlose Entlassung gerechtfertigt

wäre. Es ist im Übrigen unverständlich, dass die Aufsichtsbehörde nie gegen die

nur mündlich erteilte Unterschriftskompetenz einschritt – was ihr bei einer

Kontrolle sofort hätte auffallen müssen –, dies später aber als derart

gravierend betrachtet, dass es eine fristlose Entlassung rechtfertigen soll.

Dass – wie der Beschwerdegegner vor Verwaltungsgericht

behauptet – unterzeichnende und ausstellende Person nicht identisch gewesen

sein sollen, geht weder aus dem Bericht zur Administrativuntersuchung noch aus

den weiteren Akten hervor, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen nicht

näher einzugehen ist.

6.3.2

Sodann wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, Akten auf rechtswidrige Weise

entsorgt zu haben. Konkret habe er Akten, welche älter als vier Jahre gewesen

seien, vernichten lassen, ohne diese vorgängig dem Staatsarchiv zur Übernahme

anzubieten. Sodann seien mehrere Akten aus dem Übertretungsstrafbereich

verloren gegangen, ohne dass dies bemerkt worden sei.

Letzteres betrifft die dem Beschwerdeführer vorgeworfene

mangelhafte Führung des Statthalteramts, weshalb zunächst auf die Ausführungen

unter 6.2 verwiesen werden kann. Sodann hat die Direktion der Justiz und des

Innern den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verlust von Akten im Rahmen eines

Umzugs nicht näher abgeklärt und ist deshalb auch nicht klar, inwiefern dem

Beschwerdeführer diesbezüglich eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.

Bezüglich Archivierung

ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der

Administrativuntersuchung, dass die ihm vorgeworfene Vernichtung von Akten nach

vier Jahren nur die Akten des Statthalteramts zu Übertretungsstrafverfahren

betrifft. Wie lange die Akten des Bezirksrats aufbewahrt werden, bleibt dagegen

unklar und wurde durch den Beschwerdegegner auch nie näher abgeklärt. Der

Bezirksratsschreiber erklärte im Rahmen der Administrativuntersuchung, solche

Akten würden mindestens 20 Jahre aufbewahrt. Der Beschwerdeführer sprach

in diesem Zusammenhang von einer Pendenz, die es noch zu erledigen gälte, wobei

er darauf hinwies, die Akten "zu den Vormundschaftssache und

Adoptionen" würden gemäss den gesetzlichen Vorschriften behalten. Weil der

Beschwerdegegner im Übrigen den Vorwurf betreffend Aktenführung nicht näher

abgeklärt hat, ist im Folgenden einzig auf die Akten von Übertretungsstrafverfahren

einzugehen, die unbestrittenermassen nach vier Jahren vernichtet wurden, ohne

vorgängig das Staatsarchiv betreffend Übernahme anzufragen.

Gemäss Art. 103

der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0) sind Akten

mindestens bis zum Ablauf der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung

aufzubewahren. Bei Übertretungen verjähren die Strafverfolgung und die Strafe

in drei Jahren (Art. 109 des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]); die

bundesrechtliche Aufbewahrungspflicht endet damit drei Jahre nach Eintritt der

Vollstreckbarkeit des Strafbescheids (vgl. Art. 100 StGB) beziehungsweise

drei Jahre nach der Tat, sofern bis dahin kein erstinstanzliches

Straferkenntnis ergangen ist (Art. 97 Abs. 3 StGB; BGE 135 IV 196).

Indem der Beschwerdeführer die Akten nach Eintritt der Rechtskraft während vier

Jahren aufbewahren liess, hat er die bundesrechtliche Mindestaufbewahrungsfrist

eingehalten. Es bleibt zu prüfen, ob er kantonalrechtliche Aufbewahrungsfristen

nicht eingehalten hat. Nach § 151c Abs. 1 des Gesetzes über die

Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai

2010.

(LS 211.1) bewahren Staats- und Jugendanwaltschaften ihre Akten nach

Abschluss des Verfahrens während mindestens 15 Jahren auf, wobei längere

Fristen gemäss Strafprozessordnung vorbehalten bleiben. Mangels ausdrücklicher

Erwähnung ist diese Vorschrift auf Statthalterämter indes nicht anwendbar.

Ebenso wenig ist die Archivverordnung der obersten Gerichte vom 16. März

2001.

(LS 211.16) auf die Statthalterämter anwendbar. Schliesslich ergibt

sich auch aus dem Archivgesetz vom 24. September 1995 (ArchivG,

LS 170.6) keine für die Statthalterämter geltende

Mindestaufbewahrungsfrist. Aus § 8 Abs. 1 ArchivG ergibt sich aber

eine Pflicht, Akten in der Regel innerhalb von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, ab

dem diese nicht mehr benötigt werden, dem zuständigen Archiv zur Übernahme

anzubieten. Über Akten, welche die Archive nicht übernehmen, verfügt die

jeweilige Verwaltungsbehörde gemäss den für sie geltenden Vorschriften

(§ 8 Abs. 3 ArchivG). Gemäss § 6 Abs. 1 der

Archivverordnung vom 9. Dezember 1998 (ArchivV, LS 170.61) sind Akten

archivwürdig, wenn sie voraussichtlich von dauerndem Wert sind für die

Dokumentierung der Organisation und der Tätigkeit des öffentlichen Organs

(lit. a), die Sicherung berechtigter Interessen betroffener Personen oder

Dritter (lit. b), das Verständnis der Gegenwart und der Geschichte

(lit. c), die Gesetzgebung, die Verwaltungstätigkeit oder die

Rechtsprechung (lit. d) oder die Wissenschaft und Forschung (lit. e).

Der Beschwerdeführer hat

nach dem vorgängig Ausgeführten mit der Vernichtung der Akten von

Übertretungsstrafverfahren vier Jahre nach Rechtskraft weder gegen bundes- noch

gegen kantonalrechtliche Mindestaufbewahrungsfristen verstossen. Er hat einzig

insofern gegen geltendes Rechts verstossen, als er es unterliess, die Akten dem

Staatsarchiv vor der Vernichtung zur Übernahme anzubieten. Da Akten von

Übertretungsstrafverfahren indes kaum archivwürdig im Sinn von § 6

Abs. 1 ArchivV sind und der Beschwerdegegner auch nicht behauptet, dass

das Staatsarchiv diese Akten übernommen hätte, erscheint der Verstoss des

Beschwerdeführers nicht als schwerwiegend und rechtfertigt er jedenfalls keine

fristlose Entlassung.

6.3.3

Im Weiteren wirft der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer vor, den

Mitarbeitenden aus Rücklagen regelmässig Zulagen in Form von Reka-Checks

ausgerichtet zu haben.

Rücklagen können nach § 17 Abs. 1 der

Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV, LS 611.2) für

Vorhaben verwendet werden, die mit den Leistungen der Leistungsgruppe

zusammenhängen. Gemäss Weisung des Regierungsrats fallen darunter etwa der

Sachaufwand für Personalausflüge, Jubiläumsfeiern bei einem "runden

Geburtstag" einer Amtsstelle, Massnahmen zur Förderung der Unternehmenskultur

und gesundheitsfördernder Arbeitsplatzbedingungen oder ein Beitrag für die

Weiterbildung von Mitarbeitenden, soweit dies der Zielerreichung dient (ABl

2008.

432 ff., 445, auch zum Folgenden). Einmalzulagen an Mitarbeitende

sind hingegen gemäss § 17 Abs. 2 FCV ausdrücklich nicht zulässig. In

diesem Sinn wurde § 26 aAbs. 4 der Personalverordnung vom

16.

Dezember 1998 (PV, LS 177.11), wonach der Regierungsrat die

Ausrichtung von einmaligen Zulagen an das Personal regelt, die über Rücklagen

finanziert werden, per 1. Januar 2010 dahingehend geändert, dass

Einmalzulagen nur im Rahmen der bewilligten Kredite und Quoten zulässig sind

(OS 65, 98 ff., 100).

Entgegen der Auffassung der

Direktion der Justiz und des Innern sind die den Mitarbeitenden gewährten

Reka-Checks nicht als Einmalzulagen im Sinn von § 26 Abs. 3

Satz 1 PV, sondern im Sinn dieser Bestimmung als "andere

Anreize" oder Naturalien zu qualifizieren, denn Reka-Checks können nur für

bestimmte Leistungen eingesetzt werden, vornehmlich im Zusammenhang mit

Ausflügen oder Ferien. Ob die Regelung von § 26 Abs. 4 PV auch für

solche Leistungen gilt, ist unklar, braucht hier jedoch nicht abschliessend

beurteilt zu werden. Soweit die in Form von Reka-Checks ausgerichteten

Zulagen den Wert von Fr. 500.- überstiegen,

hat der Beschwerdeführer jedenfalls gegen § 44 Abs. 3 Satz 1 der

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO,

LS 177.111) verstossen, wonach Naturalgeschenke nur bis zu einem Wert von

Fr. 500.- ausgerichtet werden dürfen.

Auch diesbezüglich wiegt

das Fehlverhalten des Beschwerdeführers indes nicht derart schwer, dass es eine

fristlose Entlassung rechtfertigen würde. Zunächst wird dem Beschwerdeführer

nicht vorgeworfen, sich dadurch selber begünstigt zu haben. Sodann erlaubte § 26

aAbs. 4 PV bis Ende 2009 die Ausrichtung von Einmalzulagen aus Rücklagen;

in diesem Rahmen leisteten einzelne Direktionen etwa auch Beiträge an

Abonnemente des Verkehrsverbunds oder Generalabonnemente (vgl. RRB 1648/2009,

www.rrb.zh.ch). Der Beschwerdeführer scheint übersehen zu haben, dass dies mit

der Rechtsänderung per Anfang 2010 im von ihm betriebenen Ausmass nicht mehr

zulässig war. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Statthalterämter je

ausdrücklich auf die Gesetzesänderung aufmerksam gemacht worden waren.

Anlässlich einer Zeugenbefragung durch die Staatsanwaltschaft erklärte der

Rechnungsführer hierzu, die Finanzkontrolle sei bei einer auf dem Amt

durchgeführten Revision auf die Verwendung der Rücklagen hingewiesen worden und

habe dies in der Folge nicht bemängelt; zudem sei die Verwendung der Rücklagen

je nach verlangten Unterlagen auch im Rahmen der jährlich durchgeführten

Revision ersichtlich gewesen. Da selbst die Finanzkontrolle die Verwendung der

Rücklagen nicht bemängelte, bestand für den Beschwerdeführer keine

Veranlassung, die Rechtmässigkeit seines Tuns zu hinterfragen. Dies vermag zwar

nichts daran zu ändern, dass er mit der Ausrichtung von Reka-Checks eine

Pflichtverletzung beging; diese wiegt aber nicht derart schwer, dass eine

fristlose Entlassung gerechtfertigt wäre.

6.4

Sinngemäss

wirft die Direktion der Justiz und des Innern dem Beschwerdeführer in der

Ausgangsverfügung sodann vor, seine Arbeitszeit nicht richtig erfasst zu haben.

In der Beschwerdeantwort wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, die

Zeiterfassung des Beschwerdeführers erweise sich "in höchstem Masse als

unglaubwürdig". Werde die erfasste Arbeitszeit mit den Computerlogins

verglichen, ergäben sich immer wieder Zeitspannen mit erheblicher

Arbeitszeiterfassung, ohne dass der Beschwerdeführer an seinem

Computerarbeitsplatz angemeldet gewesen sei; dies gelte insbesondere für die

Zeit von 2. bis 9. Juni sowie von 13. bis 20. August 2015. Betreffend

seine Tätigkeiten in der Woche von 13. bis 20. August 2015 äusserte der Beschwerdeführer

sich im Rahmen der Administrativuntersuchung dahingehend, er habe am

13.

August einer Evakuationsübung der Feuerwehr beigewohnt und am

14.

August eine Schadenabschätzung in E vorgenommen sowie anschliessend im

Büro gearbeitet. Der 15. und 16. August 2015 fielen auf ein Wochenende.

Für den 17. August erwähnte er am Morgen einen Termin im Büro und am

Nachmittag ein Interview mit einem Staatsanwalt. Am 19. August sei

Bezirksratssitzung gewesen, und am 20. August habe einerseits eine

Mitarbeiterinformation über das laufende Verfahren stattgefunden und habe er

einer Schlichtung zwischen einem Betreibungsbeamten und einem

Gemeindepräsidenten beigewohnt. Weiter führte er aus, er führe eine

Papieragenda, aus der seine genauen Termine ersichtlich seien; zu seinen

Tätigkeiten in der Zeit von 2. bis 9. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer

nicht befragt. In seiner Stellungnahme im Rahmen der Gewährung rechtlichen

Gehörs wies der Beschwerdeführer sodann darauf hin, seine Papieragenden seien

bei der Staatsanwaltschaft und er bemühe sich um deren Herausgabe, um seine

Arbeitstätigkeiten ausserhalb der Bürozeit belegen zu können.

Aus der Zeiterfassung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer

am 13. August 4 Stunden und 45 Minuten Arbeitszeit erfasste, am

14.

August 7 Stunden, am 17. August 5 Stunden (und einen

halben Tag Ferien), am 18. August 4 Stunden und 30 Minuten (und

einen halben Tag Ferien), am 19. August 8 Stunden und 30 Minuten und

am 20. August 8 Stunden Arbeitszeit. Es ist zumindest denkbar, dass

der Beschwerdeführer für die im Rahmen der Administrativuntersuchung genannten

Tätigkeiten eine Arbeitszeit in dieser Grössenordnung aufwandte.

Allerding ist tatsächlich

seltsam, dass der Beschwerdeführer während der fraglichen Zeitspanne nie an

seinem Arbeitsplatz angemeldet war. Dies beweist indes nicht, dass er die

erfasste Arbeitszeit nicht tatsächlich auch geleistet hat. Für die Zeitspanne

im August, in der er insgesamt 37 Stunden und 45 Minuten Arbeitszeit

erfasste, nannte der Beschwerdeführer zahlreiche Termine, für die er

Arbeitszeit aufwandte, ohne dass er sich am Arbeitsplatz hätte anmelden müssen.

Die Direktion stützt ihren Vorwurf einzig auf Vermutungen, ohne den Verdacht je

näher abgeklärt zu haben. Namentlich hat sie es unterlassen, bei der Staatsanwaltschaft

die Papieragenden des Beschwerdeführers einzufordern, damit dieser seine

jeweiligen Tätigkeiten hätte darlegen können. Damit hat die Direktion den

Sachverhalt diesbezüglich ungenügend abgeklärt und ist nicht erstellt, dass der

Beschwerdeführer mehr Arbeitszeit erfasste, als er tatsächlich für sein Amt

leistete. Anzumerken bleibt, dass eine fristlose Entlassung in diesem

Zusammenhang voraussetzte, dass der Beschwerdeführer zum Schaden des

Beschwerdegegners mehr Arbeitszeit erfasste, als er tatsächlich leistete;

allein die falsche Erfassung tatsächlich geleisteter Arbeitszeit (etwa eine

falsche Anfangs- oder Endzeit) beziehungsweise die falsche Erfassung der

Leistungsart genügte dafür nicht.

6.5

Nach dem

Gesagten sind dem Beschwerdeführer zwar mehrere Pflichtverletzungen

vorzuwerfen. Diese wiegen indes weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit

schwer genug, um das Vertrauen in eine korrekte Amtsführung des

Beschwerdeführers in einem solchen Mass erschüttern zu können, dass auch zukünftig

keine korrekte Amtsführung gewährleistet gewesen wäre. Der Beschwerdegegner

konnte nicht dartun, dass ein wichtiger Grund für eine fristlose Entlassung des

Beschwerdeführers vorlag, weshalb diese sich auch in materieller Hinsicht als

rechtswidrig erweist. Die Befragung verschiedener Zeugen, welche der

Beschwerdeführer zu seiner Entlastung anbietet, erweist sich damit nicht als

notwendig.

6.6

Da die

fristlose Entlassung rechtswidrig ist, hat der Beschwerdeführer nach § 22

Abs. 4 Satz 1 PG in Verbindung mit Art. 337c Abs. 1 f.

OR Anspruch auf den Lohn, den er verdient hätte, wenn das Anstellungsverhältnis

erst mit dem Ablauf der Amtsdauer am 30. Juni 2017 geendet hätte; er muss

sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des

Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient

oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat. Diese Nachzahlungen haben

Lohnersatzcharakter, weshalb darauf Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten

sind (VGr, 8. August 2006, PB.2006.00017, E. 3.3; vgl. Streiff/Kaenel/Rudolph,

Art. 337c N. 2 und 15).

7.

7.1

Der

Beschwerdeführer verlangt eine Pönalentschädigung von sechs Monatslöhnen.

Gemäss § 22 Abs. 4 Satz 1 PG in Verbindung mit Art. 337c

Abs. 3 OR kann das Gericht den Arbeitgeber zur Leistung einer

Entschädigung verpflichten, wenn eine fristlose Entlassung ohne wichtigen Grund

erfolgt. Die Höhe der Entschädigung legt das Gericht nach freiem Ermessen unter

Würdigung aller Umstände fest, sie darf jedoch den sechsfachen Monatslohn der

arbeitnehmenden Person nicht übersteigen. Bei der Bemessung der Entschädigung

ist auf die massgeblichen Umstände des Einzelfalls abzustellen. Dabei sind insbesondere

zu berücksichtigen: die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit der entlassenen

Person, Enge und Dauer der arbeitsvertraglichen Beziehung vor der Kündigung,

die Art, wie gekündigt wurde, ein allfälliges Mitverschulden, das Alter im

Kündigungszeitpunkt sowie die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der

Kündigung (BGr, 2. Juni 2004,4C.135/2004, E. 3.1.2; Streiff/von Kaenel/Rudolph,

Art. 337c N. 8 mit Nachweisen).

7.2

Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind Pönalentschädigungen bei ungerechtfertigten

Kündigungen regelmässig geschuldet. Nur in aussergewöhnlich gelagerten Fällen soll

von ihrer Zusprechung abgesehen werden (ausführlich hierzu VGr,

10.

Februar 2016, VB.2015.00531, E. 6.1 f.; vgl. auch BGr, 6.

Juli 2005,4C.155/2005, E. 5.2.1). Weil hier kein solcher Ausnahmefall

vorliegt, ist der Anspruch auf eine Entschädigung für die ungerechtfertigte

fristlose Entlassung somit dem Grundsatz nach zu bejahen.

7.3

Der

Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der fristlosen Entlassung seit mehr als 14 Jahren

als Statthalter und Bezirksratspräsident tätig und in dieser Funktion mehrfach

von den Stimmberechtigten bestätigt worden. Da es sich um ein öffentliches Amt

handelt, wurde auch die fristlose Entlassung des Beschwerdeführers – unter

anderem mit einer Medienmitteilung der Direktion der Justiz und des Innern vom

2.

Dezember 2015 – öffentlich gemacht, weshalb der mit der rechtswidrigen

Entlassung verbundene Eingriff in die Persönlichkeit besonders schwer wiegt.

Umgekehrt hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer zu Recht verschiedene

Pflichtverletzungen vorgeworfen und erscheint die fristlose Kündigung damit als

durch den Beschwerdeführer mitverschuldet. Unter diesen Umständen ist eine

Entschädigung von drei Monatslöhnen angemessen. Massgebend ist der zuletzt

bezogene Bruttomonatslohn, zu dem anteilsmässig auch die regelmässig

ausgerichteten Zulagen hinzuzurechnen sind (VGr, 8. Juli 2002,

PB.2002.00008, E. 3b/bb). Auf dieser Entschädigung sind keine

Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten (VGr, 18. März 2009,

PB. 2008.00041, E. 5, und 5. Juli 2002, PB.2002.00008,

E. 3b/bb).

8.

8.1

Der

Beschwerdeführer beantragt schliesslich, ihm sei eine Abfindung von zwölf

Monatslöhnen zuzusprechen. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 PG haben

Angestellte mit wenigstens fünf Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis auf

Veranlassung des Staats und ohne ihr Verschulden aufgelöst wird, Anspruch auf

eine Abfindung, sofern sie mindestens 35 Jahre alt sind.

Die Auflösung des Dienstverhältnisses ist dann unverschuldet,

wenn sie auf Gründe zurückzuführen ist, welche nicht von der oder dem

Angestellten zu vertreten sind (vgl. dazu RB 2001 Nr. 114; VGr,

29.

August 2001, PB.2001.00011, ZBl 102/2001, S. 581,

E. 7d, auch zum Folgenden). Typische Fälle sind die Aufhebung der Stelle

oder der Tatbestand, dass der oder die Angestellte die gewachsenen

Anforderungen einer Stelle aufgrund mangelnder Eignung nicht mehr erfüllen

kann. Hingegen führt die Entlassung wegen ungenügender Leistungen aus anderen

Gründen oder wegen des Verhaltens in aller Regel nicht zu einer Abfindung (Fritz

Lang, Das Zürcher Personalgesetz vom 27. September 1998, in: Peter

Helbling/Thomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern

1999, S. 49 ff., 70). Die Rechtsprechung hat das Kriterium des

Verschuldens dahingehend präzisiert, dass es mehr bedeutet als blosse

Verursachung. Es setzt voraus, dass die betroffene Person die Kündigung hätte vermeiden

können, etwa durch das Erbringen der erwarteten Leistung oder die geforderte

Verhaltensänderung, wenn ihr solches zumutbar und aufgrund ihrer persönlichen

Verhältnisse objektiv möglich war (vgl. VGr, 17. Mai 2006, PB.2005.00061,

E. 2.4.1, und 9. März 2005, PB.2004.00075, E. 3.2 mit Hinweisen).

8.2

Weil kein

wichtiger Grund für eine fristlose Entlassung vorlag, erscheint die Kündigung

hier als unverschuldet und besteht dem Grundsatz nach ein Anspruch auf eine

Abfindung. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Entlassung 55 Jahre alt

und war – unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit für den Kanton

Zürich (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 PG) – im 27. Dienstjahr.

Die Höhe der Abfindung ist damit gemäss § 16g Abs. 2 VVO anhand der

persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers auf zwischen 9 und

14.

Monatslöhne festzulegen. Im Rahmen der persönlichen Verhältnisse sind

insbesondere die Unterstützungspflichten der Angestellten, ihre

Arbeitsmarktchancen, ihre finanziellen Verhältnisse und die Umstände des Stellenverlusts

zu berücksichtigen (§ 16g Abs. 3 VVO). Der Beschwerdeführer macht

keine Unterstützungspflichten geltend und dürfte mit Blick auf seinen

bisherigen Lohn in guten finanziellen Verhältnissen leben. Hingegen ist zu

berücksichtigen, dass die fristlose Entlassung des Beschwerdeführers öffentlich

verkündet wurde, was – ebenso wie sein Alter – seine zukünftigen

Arbeitsmarktchancen beeinträchtigen dürfte. Insgesamt erscheint eine Abfindung

von zwölf Monatslöhnen als angemessen. Als Monatslohn gilt ein Zwölftel des

letzten Jahresbruttolohns (§ 16g Abs. 1 Satz 2 VVO). Zur Höhe

des Bruttomonatslohns kann auf die vorstehenden Ausführungen zur

Entschädigungshöhe verwiesen werden. Nach Art. 7 lit. q der

Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHVV, SR 831.101) sind auf der Abfindung Sozialversicherungsbeiträge zu

entrichten (vgl. auch Art. 8bis

und 8ter AHVV).

Es gilt indes zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer

sich erneut um das Amt als Statthalter und Bezirksratspräsident bewirbt. Sollte

er gewählt werden, wäre er bezogen auf die Lohnzahlung so gestellt, wie wenn er

nie entlassen worden wäre. Die Abfindung ist deshalb nur geschuldet, sofern der

Beschwerdeführer nicht mehr gewählt werden sollte (vgl. § 17

Abs. 3 VVO).

9.

Nach dem Gesagten ist der Rekursentscheid in teilweiser

Gutheissung der Beschwerde teilweise aufzuheben und festzustellen, dass die

fristlose Entlassung des Beschwerdeführers rechtswidrig war. Im Sinn der

Erwägungen sind dem Beschwerdeführer der Lohn bis Ende Juni 2017, eine

Entschädigung von drei Monatslöhnen sowie eine Abfindung von zwölf Monatslöhnen

zuzusprechen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

10.

Da der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt

(vorn 1.2), ist das Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3

e contrario VRG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen und ist dieser zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine

Parteientschädigung von Fr. 5000.- zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Regierungsrats vom

2.

November 2016 teilweise aufgehoben und festgestellt, dass die fristlose

Entlassung des Beschwerdeführers rechtswidrig war. Der Beschwerdegegner wird im

Sinn der Erwägungen verpflichtet, dem Beschwerdeführer Lohn bis 30. Juni

2017, eine Entschädigung in der Höhe dreier Monatslöhne und eine Abfindung in

der Höhe von zwölf Monatslöhnen zu bezahlen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 20'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 20'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-

zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern.

6.

Mitteilung an…