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Entscheid

VB.2016.00804

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00804

8. Juni 2017Deutsch15 min

(URT.2017.18996)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Bauentscheid vom 21. Oktober 2014 verweigerte

die Bausektion des Stadtrats von Zürich F nachträglich die baurechtliche

Bewilligung für die sexgewerbliche Nutzung des Erdgeschosses im Gebäude an der J-Strasse 01

in Zürich (Kat.-Nr. 02). Gleichzeitig sah die Bausektion von der

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ab, versah den Bauentscheid aber

mit verschiedenen Auflagen.

Erwägungen

II.

Einen von den Nachbarn

hiergegen erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht mit Entscheid vom

27.

November 2015 ab.

III.

Dagegen erhoben A, B, C, D, K und L mit Eingabe vom

14.

Januar 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten zur

Hauptsache, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vollumfänglich

und der Beschluss vom 21. Oktober 2014 insoweit aufzuheben, als auf die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet werde. Sodann sei die

Bausektion dazu einzuladen, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu

verfügen.

Das Baurekursgericht beantragte am 22. Januar 2016

ohne weitere Bemerkungen Abweisung der Beschwerde. Ebensolches beantragten die

Bausektion mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2016 und F mit Schreiben

vom 4. April 2016, welche zusätzlich um Zusprechung einer

Parteientschädigung ersuchte. Die Beschwerdeführenden hielten mit Replik vom

15.

April 2016 an ihren Anträgen fest und die Bausektion verzichtete am

3.

Mai 2016 auf weitere Stellungnahme. Der mitbeteiligte

Grundstückseigentümer der streitbetroffenen Liegenschaft, I, liess sich nicht

vernehmen.

Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom

16.

Juni 2016 ab (VB.2016.00020).

IV.

Eine hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht

mit Urteil vom 1. Dezember 2016 teilweise gut, soweit es darauf eintrat,

hob das Verwaltungsgerichtsurteil auf und wies die Angelegenheit im Sinn der

Erwägungen – nämlich zur Prüfung, ob der Wiederherstellungsanspruch verwirkt

sei – an das Verwaltungsgericht zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab

(1C_412/2016).

V.

Nachdem das bundesgerichtliche Urteil beim

Verwaltungsgericht eingegangen war, eröffnete es das vorliegende Verfahren

VB.2016.00804 und zog die vom Bundesgericht zurückerhaltenen Akten bei. Die

Beschwerdeführenden teilten am 12. Januar 2017 mit, K und L hätten ihre

Wohnung verkauft und würden deshalb "in Absprache mit den übrigen

Beschwerdeführenden […] aus der Gemeinschaft der Beschwerdeführenden"

ausscheiden. Am 22. Januar 2017 reichten die verbleibenden

Beschwerdeführenden unaufgefordert eine weitere Stellungnahme sowie ein

zusätzliches Dokument ein. Die Bausektion nahm hierzu am 8. März 2017

Stellung. F reichte keine weitere Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verfahren VB.2016.00020

ist im Sinn der bundesgerichtlichen Anordnung als Geschäft VB.2016.00804

teilweise wiederaufzunehmen.

2.

Es ist vorzumerken, dass die Beschwerdeführenden K und L

sich zufolge Verkaufs ihrer Liegenschaft mit Einverständnis der übrigen

Beschwerdeführenden vom Beschwerdeverfahren zurückgezogen haben. Das Urteilsrubrum

ist entsprechend anzupassen.

3.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, das Verwaltungsgericht

hätte prüfen müssen, ob der Anspruch der Stadt Zürich auf Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands im Zeitpunkt der Ausgangsverfügung verwirkt gewesen sei

(E. 2). Hingegen wies es die Beschwerde insofern ab, als die

Beschwerdeführenden gerügt hatten, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon

ausgegangen, dass eine erhebliche Intensivierung der sexgewerblichen Nutzung

nicht hinreichend dargetan worden sei (E. 3). Letzteres ist damit bereits

rechtskräftig entschieden, weshalb darauf nicht mehr zurückzukommen ist.

4.

Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung ihres

Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz auf das Argument, das

Verwaltungsgericht habe schon länger eine vom Bundesgerichtsentscheid

1P.768/2000 abweichende Praxis etabliert, nicht eingegangen sei.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) fliesst

unter anderem ein Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre

Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren

Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso müssen

die (Rechtsmittel-)Behörden die Vorbringen der Parteien entgegennehmen, prüfen

und in ihrer Entscheidung berücksichtigen (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar,

2015, Art. 29 BV N. 45 mit Hinweisen; BGE 127 I 54 E. 2b, 124 I

241.

E. 2). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu

begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen

Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich Betroffene

über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis

der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2

mit Hinweisen).

Die Vorinstanz hat sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführenden

in Erwägung 4.2.2 auseinandergesetzt und kam zum Schluss, es lasse sich nicht

ohne Weiteres überprüfen, ob das Verwaltungsgericht tatsächlich seit dem Urteil

VB.2000.00208 vom 29. September 2000 nie mehr auf eine Verwirkungsfrist

von weniger als 30 Jahren abgestellt habe. Dies könne jedoch offenbleiben, weil

das Verwaltungsgericht seine Rechtsprechung bis anhin nicht umgestossen habe.

Damit ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen; den

Beschwerdeführenden war es denn auch ohne Weiteres möglich, den Rekursentscheid

in diesem Punkt beim Verwaltungsgericht anzufechten. Weil die Vorbringen der

Beschwerdeführenden sodann eine Rechtsfrage betreffen, welche das

Verwaltungsgericht mit gleicher Kognition wie die Vorinstanz prüfen kann, wäre

eine allfällige Gehörsverletzung im Übrigen mit dem vorliegenden Entscheid

geheilt.

5.

5.1

Die

Bausektion hat der privaten Beschwerdegegnerin die nachträgliche baurechtliche

Bewilligung für ihren sexgewerblichen Betrieb verweigert; dieser Entscheid

wurde nicht angefochten. Streitgegenstand bildet damit nur noch die Frage, ob

die Bausektion die private Beschwerdegegnerin auch zur Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands hätte verpflichten müssen.

Nach der massgeblichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist

die behördliche Befugnis, vom Grundeigentümer die Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands zu verlangen, grundsätzlich auf 30 Jahre

beschränkt, sofern der Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung keine

gewichtigen Interessen entgegenstehen (eingehend hierzu VGr, 10. Juni

2015, VB.2014.00319, E. 4 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungshinweisen).

Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts kommt diese Frist indes nur zur

Anwendung, wenn der rechtswidrige Zustand den Behörden nicht bekannt war und

auch bei gehöriger Sorgfalt nicht hätte bekannt sein müssen. War der

rechtswidrige Zustand den Behörden demgegenüber bekannt und wurde er jahrelang

geduldet, ist von einer kürzeren Verwirkungsfrist auszugehen (VGr,

29.

September 2000, VB.2000.00208, E. 4c [nicht unter www.vgrzh.ch]).

In Bestätigung dieses Urteils führte das Bundesgericht aus, es liege

grundsätzlich in der Kompetenz der Kantone, die materiellen und formellen

Voraussetzungen für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu regeln.

Deshalb sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht

bei einem offen zutage tretenden Mangel beziehungsweise einem für die

Baubehörden bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbaren baurechtswidrigen

Zustand eine kürzere Verwirkungsfrist annehme (BGr, 19. September 2001,

1P.768/2000, E. 5). Solche kürzeren Verwirkungsfristen können sich nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann auch aus Gründen des

Vertrauensschutzes ergeben; darauf kann sich indes nur berufen, wer selber in

gutem Glauben gehandelt hat (BGE 136 II 359 E. 7.1, 132 II 21 E. 6).

5.2

Die

Bausektion führte im Rekursverfahren aus, sie habe als Folge der vorstehend

dargestellten Rechtsprechung die Praxis eingeführt, dass der

Wiederherstellungsanspruch als verwirkt zu betrachten sei, wenn ein

sexgewerblicher Betrieb seit mindestens 20 Jahren bestehe und von den

städtischen Behörden geduldet worden sei. Sie belegte diese Praxis im

Rekursverfahren mit 13 Bauentscheiden aus den Jahren 2003 bis 2014, in

welchen auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet wurde,

weil die Behörden der Stadt Zürich seit mehr als 20 Jahren Kenntnis von

der sexgewerblichen Nutzung hatten. Angesichts der Anzahl der eingereichten

Bauentscheide sowie des abgedeckten Zeitraums hat die Bausektion ihre Praxis

hinreichend dargetan, weshalb die Vorinstanz auf den Beizug weiterer

Bauentscheide verzichten konnte, ohne den Anspruch der Beschwerdeführenden auf

rechtliches Gehör zu verletzen.

5.3

Die

Beschwerdeführenden machen in diesem Zusammenhang geltend, das

Verwaltungsgericht habe nach seinem Urteil vom 29. September 2000 stets auf

eine Verwirkungsfrist von 30 Jahren abgestellt, weshalb das gegenteilige

Urteil überholt erscheine. Dem lässt sich nicht folgen. Die Beschwerdeführenden

verkennen, dass danach zu differenzieren ist, ob und gegebenenfalls wie lange

ein rechtswidriger Zustand den Behörden bereits bekannt war. Die

Verwirkungsfrist von 30 Jahren gilt in jenen Fällen, in welchen es sich um

einen versteckten Mangel handelte, wohingegen eine kürzere Verwirkungsfrist zum

Tragen kommt, wenn die Behörden trotz Kenntnis des Mangels während langer Zeit

nicht einschritten. Die von den Beschwerdeführenden zitierten

Verwaltungsgerichtsentscheide befassten sich immer nur mit derjenigen

Konstellation, in der die sexgewerbliche Nutzung den Behörden noch nicht derart

lange bekannt war, dass sich allein deswegen eine Verwirkung des

Wiederherstellungsanspruchs hätte ergeben können. Mithin war in diesen Fällen

nur zu prüfen, ob die für versteckte Mängel geltende Verwirkungsfrist von 30 Jahren

zum Tragen komme. Darin ist indes keine Abkehr von der Rechtsprechung zu

erblicken, dass bei offen zutage tretenden Mängeln eine kürzere

Verwirkungsfrist zur Anwendung kommt.

5.4

Die

vorliegende Streitigkeit betrifft die Frage, ob die Bausektion ihr Recht durch

Zeitablauf verwirkt habe, zur Durchsetzung von Art. 24c Abs. 3 der

Bauordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (AS 700.100) die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verlangen. Es geht mithin um

die Durchsetzung einer Vorschrift des kommunalen Baurechts. Weder das

Bundesrecht noch das kantonale Recht bestimmen eine Frist, innert welcher bei

offen zutage tretenden Mängeln das Recht auf Wiederherstellung verwirkt (anders

etwa Art. 46 Abs. 3 des Baugesetzes des Kantons Bern vom 9. Juni

1985, wonach der Wiederherstellungsanspruch fünf Jahre nach Kenntnisnahme der

Rechtswidrigkeit verwirkt). Es ist der Stadt Zürich deshalb unbenommen – und

mit Blick auf die Rechtssicherheit und das Rechtsgleichheitsgebot im Übrigen

auch geboten – bei offenen Mängeln nach Ablauf einer einheitlichen Frist praxisgemäss

von einer Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs auszugehen.

Die von der Bausektion angewandte Verwirkungsfrist von

20.

Jahren ist sodann genügend lang, um der Durchsetzung des

Wiederherstellungsanspruchs im Regelfall zum Durchbruch zu verhelfen und darauf

nur in jenen Einzelfällen zu verzichten, in welchen die Behörde trotz Kenntnis

des baurechtswidrigen Zustands während sehr langer Zeit untätig blieb. Damit liegt

auch kein Verstoss gegen § 341 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (LS 700.1) vor, wonach die zuständige Behörde

grundsätzlich verpflichtet ist, den rechtmässigen Zustand herbeizuführen.

5.5

Die

Beschwerdeführenden bestreiten sodann, dass im Zeitpunkt der Ausgangsverfügung

schon seit mehr als 20 Jahren ein den städtischen Behörden bekannter

sexgewerblicher Betrieb bestand. In den Akten befindet sich ein Mietvertrag mit

Mietbeginn am 16. April 1993, der eine Vereinbarung betreffend Untermiete

enthält, die mit dem handschriftlichen Vermerk "EROTIK ERLAUBT"

ergänzt wurde. Gestützt auf diesen Mietvertrag ist davon auszugehen, dass die

streitgegenständliche Wohnung jedenfalls ab April 1993 für einen

sexgewerblichen Betrieb genutzt wurde. Die Beschwerdeführenden wenden ein, der

handschriftliche Vermerk könne "problemlos zu einem späteren Zeitpunkt

eingefügt worden sein". Sie legen indes keine Umstände dar, welche einen

solchen Verdacht begründet erscheinen liessen. Dies ist sodann auch wenig

wahrscheinlich, da der Name der Untermieterin und der handschriftliche Vermerk

die gleiche Handschrift aufweisen und betreffend vorgesehene Tätigkeit zudem

auf "Solarium/Heilmassagen" hingewiesen wird, was bekanntermassen als

versteckter Hinweis auf erotische Angebote zu verstehen ist (vgl. etwa VGr,

14.

Februar 2007, VB.2006.00488, E. 2.2 f.).

Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, die

Behörden der Stadt Zürich hätten erst im Jahr 1998 Kenntnis vom sexgewerblichen

Betrieb erlangt, weshalb die Frist von 20 Jahren noch nicht abgelaufen

sei. Einem Bericht der Stadtpolizei Zürich vom 24. August 2011 lässt sich

in diesem Zusammenhang entnehmen, dass in der besagten Liegenschaft seit dem

25.

November 1998 ein Massagesalon betrieben werde. In der

Ausgangsverfügung führte die Bausektion ergänzend aus, die jeweiligen Betreiber

hätten über Jahre "im einschlägigen Branchenorgan" inseriert und die

sexgewerbliche Nutzung habe nicht im Verborgenen stattgefunden. Es müsse

deshalb davon ausgegangen werden, dass die damalige Sittenpolizei bereits im

Jahr 1993 von der sexgewerblichen Nutzung Kenntnis gehabt habe. Diese

Überlegungen erscheinen zutreffend. Es darf davon ausgegangen werden, dass der

sexgewerbliche Betrieb für sich werben musste und die Sittenpolizei die

einschlägigen Werbeorgane ebenfalls konsultierte, um die ihr obliegenden

Kontrollen vorzunehmen. Der Schluss von Bausektion und Vorinstanz, dass die

Behörden der Stadt Zürich bereits im Jahr 1993 Kenntnis vom sexgewerblichen

Betrieb hatten oder jedenfalls hätten haben müssen, ist deshalb nicht zu

beanstanden. Damit duldeten die Behörden der Stadt Zürich den rechtswidrigen

Zustand während mehr als 20 Jahren, was nach ihrer zulässigen Praxis zur

Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs führt.

5.6

Ist eine

Wiederherstellung aus baupolizeilichen Gründen im engeren Sinn geboten,

verwirkt der Wiederherstellungsanspruch der Behörden auch bei langer

Untätigkeit nicht. Dies setzte indes eine konkrete, das heisst ernsthafte und

unmittelbare Gefahr für Leib und Leben der Bewohner oder Passanten voraus (BGE

107.

Ia 121 E. 1a; BGr, 30. Mai 2012,1C_320/2011, E. 5.2). Die

Beschwerdeführenden machen in diesem Zusammenhang einzig geltend, es bestehe

ein erhebliches öffentliches Interesse, in Wohnzonen keine sexgewerblichen

Einrichtungen zuzulassen, was für das fragliche Gebiet umso mehr gelten müsse,

als es sich dabei um ein aufstrebendes Wohnquartier handle, dessen Aufwertung

der Stadt ein grosses Anliegen sei. Damit machen die Beschwerdeführenden keine

baupolizeilichen Gründe im vorgenannten Sinn geltend. Im Übrigen weist die

Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der streitgegenständliche Betrieb nie zu

aktenkundigen Beanstandungen geführt hat. Es liegen deshalb auch keine

öffentlichen Sicherheits- und Ordnungsinteressen vor, die hier eine

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands trotz Ablauf der Verwirkungsfrist

geboten erscheinen liessen.

5.7

Weil hier

nicht eine Verkürzung der Verwirkungsfrist aus Gründen des Vertrauensschutzes,

sondern die Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs zufolge Ablaufs einer

generellen Frist infrage steht, vermag der von den Beschwerdeführenden

behauptete böse Glaube der privaten Beschwerdegegnerin am Ergebnis nichts zu

ändern (vgl. BGE 136 II 359 E. 7 Ingress; BGr, 19. September 2001,

1P.768/2000, E. 4 f.).

6.

Die Beschwerde vermöchte auch dann nicht durchzudringen,

wenn die Beschwerdegegnerin bzw. deren Rechtsvorgängerinnen guten Glaubens

gewesen sein müssten. Die aus Thailand stammende private Beschwerdegegnerin

übernahm den bestehenden Betrieb von der ebenfalls aus Thailand stammenden N,

welche ihrerseits den Betrieb im Jahr 2011 ebenfalls von einer Landsfrau

übernommen hatte. Ursprünglich war der Betrieb von einer Frau O geführt

worden. Allen diesen Betreiberinnen ist gemein, dass sie kaum mit der

baurechtlichen Bewilligungspflicht für sexgewerbliche Betriebe vertraut gewesen

sein dürften. Sodann war schon gemäss einem Mietvertrag aus dem Jahr 1993

"Erotik" in der streitgegenständlichen Wohnung erlaubt. In späteren

Mietverträgen vom 1. Februar 1999, 12. August 2002, 25. August

2010.

und 22. Februar 2013 wurde das Mietobjekt als

"Erotik-Salon" bezeichnet bzw. eine entsprechende Nutzung erwähnt.

Die Betreiberinnen durften damit davon ausgehen, dass eine solche Nutzung in

dieser Wohnung zulässig sei.

Wie die Bausektion in der Ausgangsverfügung ausführt, fand

der Betrieb nicht im Verborgenen statt, sondern wurde dafür regelmässig

inseriert, was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass die jeweilige

Betreiberin von einer zulässigen Nutzung ausging. Trotz regelmässiger

polizeilicher Kontrolle ist sodann nicht aktenkundig, dass eine der

Betreiberinnen je ausdrücklich darauf hingewiesen worden wäre, dass der Betrieb

rechtswidrig sei (in act. … wird die rechtswidrige Nutzung zwar erwähnt,

daraus geht jedoch nicht hervor, dass dies auch der damaligen Betreiberin

mitgeteilt worden wäre).

Unter diesen Umständen waren die jeweiligen Betreiberinnen

und ist auch die private Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Rechtmässigkeit

des Betriebs als gutgläubig zu betrachten und kann sie sich grundsätzlich auf

den Vertrauensschutz berufen. Die private Beschwerdegegnerin hat sodann ein

grosses privates Interesse am streitgegenständlichen Betrieb, da sie damit

ihren Lebensunterhalt bestreitet. Die von den Beschwerdeführenden behauptete

Nutzungsintensivierung wurde durch das Bundesgericht bereits rechtskräftig

verneint, weshalb darauf nicht mehr einzugehen ist. Im Übrigen machen die

Beschwerdeführenden als dem Vertrauensschutz entgegenstehendes öffentliches

Interesse einzig den Umstand geltend, dass es sich beim fraglichen Quartier um

ein Wohnquartier handelt. Da indes trotz jahrelangem Betrieb keine

Beanstandungen aus der Nachbarschaft oder durch die Sittenpolizei aktenkundig

sind, genügt allein der Umstand, dass der sexgewerbliche Betrieb in einem

Wohnquartier liegt, nicht, um den Anspruch der privaten Beschwerdegegnerin auf

Vertrauensschutz zu verneinen.

7.

7.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden je zu einem Viertel

aufzuerlegen unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14

VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 14 N. 6, 11 und 16). Im gleichen Verhältnis und mit

solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag sind sie sodann zu verpflichten, der

privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 2'000.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Verfahren VB.2016.00020 wird als Geschäft VB.2016.00804 teilweise

wiederaufgenommen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 280.-- Zustellkosten,

Fr. 3'780.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu einem Viertel auferlegt,

unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

5.

Die

Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und solidarisch verpflichtet,

der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert

30.

Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …