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Entscheid

VB.2016.00807

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00807

19. Juli 2017Deutsch22 min

(URT.2017.19102)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ersuchte das Gemeindeamt des Kantons

Zürich am 15. Juli 2016 darum, gestützt auf einen am 21. April 2016

verkündeten Entscheid des Amtsgerichts C im Staat E das Eintragen der Berichtigung

ihres Geburtsdatums ins Schweizerische Zivilstandsregister zu bewilligen. Das

Gemeindeamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 12. September 2016 ab; der

Entscheid des Amtsgerichts C werde nicht anerkannt.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierte A bei der Direktion

der Justiz und des Innern (Justizdirektion). Diese hiess den Rekurs mit

Verfügung vom 12. Dezember 2016 gut und hob die Verfügung des Gemeindeamts

auf; das Gemeindeamt wurde angewiesen, die mit Entscheid des

Amtsgerichts C erfolgte Berichtigung des Geburtsdatums von A in das

Schweizerische Zivilstandsregister einzutragen bzw. eintragen zu lassen; die

Prozesskosten wurden auf die Staatskasse genommen und das Gemeindeamt verpflichtet,

A eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. 8 % Mehrwertsteuer

und Barauslagen) zu bezahlen.

III.

Das Eidgenössische Justiz- und

Polizeidepartement, handelnd durch das Bundesamt für Justiz, führte am

23.

Dezember 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die

Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion, die Bestätigung der Verfügung des

Gemeindeamts vom 12. September 2016 sowie die Verweigerung der Anerkennung

des Entscheids des Amtsgerichts C vom 21. April 2016 unter

Entschädigungsfolge.

Das Gemeindeamt beantragte am 5./6. Januar

2017, die Verfahrenskosten seien sowohl bei Abweisung als auch bei Gutheissung

der Beschwerde nicht ihm aufzuerlegen. Im Übrigen verzichtete es auf

Stellungnahme. Die Justizdirektion verzichtete am 17./20. Januar 2017 auf

Vernehmlassung. A liess mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2017 auf

Abweisung des Rechtsmittels und Bestätigung des Rekursentscheids unter

Entschädigungsfolge schliessen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche

Rekursentscheide einer Direktion etwa über Anordnungen betreffend die

Anerkennung ausländischer Urteile über den Zivilstand ist das

Verwaltungsgericht nach §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1

lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 2 lit. b

Ziff. 1 VRG, Art. 90 Abs. 2 der (eidgenössischen)

Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2),

§ 12 Abs. 1 der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember

2004.

(LS 231.1) sowie Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

18.

Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (Gesetz über das

Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]) zuständig.

1.2

Das

Bundesamt für Justiz ist gestützt auf Art. 45 Abs. 3 des

Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210), Art. 76 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 111 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) sowie Art. 90 Abs. 4 ZStV zur Beschwerdeführung

in vorliegender Sache legitimiert.

1.3

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu­treten.

2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin stammt aus dem Staat E. In der letzten Dekade des

vergangenen Jahrhunderts heiratete sie in der Schweiz einen Schweizerbürger.

Aufgrund dieser Heirat wurde sie ins Schweizerische Zivilstandsregister

eingetragen. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdegegnerin im

Verkündungsgesuch sowie zusätzliche Unterlagen wurde das Geburtsjahr 1970 und mangels

weiterer Anhaltspunkte der 1. Januar als Geburtstag eingetragen.

2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte dem Einzelgericht des

Bezirksgerichts X im Jahr 2014 2014 ein Begehren um Berichtigung ihres im

Zivilstandsregister eingetragenen Geburtsdatums. Sie begründete ihr Gesuch um

Abänderung ihres Geburtsdatums wie folgt: In Staat E sei es damals üblich

gewesen, die Mädchen als älter registrieren zu lassen, damit diese früher als

erlaubt verheiratet werden könnten. Ihr Onkel habe irgendwann nach ihrer Geburt

beim zuständigen Amt einen falschen Eintrag machen lassen. Sie störe sich daran

und möchte dies berichtigt haben. Das Bezirksgericht X kam zum Schluss, es sei

nicht genügend erstellt, dass die Beschwerdegegnerin nicht im Jahr 1970,

sondern – wie geltend gemacht – am 3. Mai 1974 geboren worden sei. Es lägen

zwar Dokumente vor, die ein anderes Geburtsdatum bescheinigten, und es sei

klar, dass Tag und Monat der Geburt der Beschwerdegegnerin beim Eintrag gefehlt

hätten, doch gehe aus den Dokumenten nicht einwandfrei hervor, dass das neu

angegebene Geburtsdatum richtig sei. Das Gericht wies das Begehren um

Berichtigung der Personalien der Beschwerdegegnerin daher ab.

2.3

Die

Beschwerdegegnerin erhob gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung ans

Obergericht. Sie führte verschiedene Einwendungen und Behauptungen ins Feld,

welche sie im vorinstanzlichen Verfahren vorzubringen versäumt hatte, obwohl

sie vom Bezirksgericht dazu aufgefordert worden war. Das Obergericht erachtete

diese Vorbringen daher als verspätet und damit als unbeachtlich im

Berufungsverfahren. Im Übrigen hielt das Obergericht die Einwendungen der

Beschwerdegegnerin für unbegründet. Es wies das Rechtsmittel deshalb ab.

2.4

In der

Folge erging am 21. April 2016 der Entscheid des Amtsgerichts C

betreffend standesamtlicher Angelegenheiten. Gemäss diesem

"Vollstreckungsbeschluss" hatte der Vater der Beschwerdegegnerin am

20.

April 2016 darum ersucht, die Eintragung des Geburtsdatums der

Beschwerdegegnerin in den Geburtsregistern des zuständigen Standesamts zu

veranlassen. Nach Einsichtnahme in die Akte sei das Gericht von Richtigkeit und

Begründung des Antrags überzeugt gewesen, dass die Beschwerdegegnerin am 3. Mai

1974.

in C geboren worden sei. Das Gericht habe folglich die entsprechende

Eintragung in die Zivilstandsregister beim Standesamt C angeordnet.

2.5

Mit Gesuch

vom 15. Juli 2016 ersuchte die Beschwerdegegnerin das Mitbeteiligte darum,

das Eintragen ihres Geburtsdatums gemäss diesem Entscheid, nämlich des 3. Mai

1974, in das Schweizerische Zivilstandsregister zu bewilligen.

3.

3.1

Die

Anerkennung und Vollstreckung des Entscheids des Amtsgerichts C richtet

sich nach dem Gesetz über das Internationale Privatrecht, da vorliegend kein

dem Bundesgesetz vorgehender völkerrechtlicher Vertrag anwendbar ist

(Art. 1 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 IPRG).

3.2

Gemäss

Art. 32 Abs. 1 IPRG wird eine ausländische Entscheidung oder Urkunde

über den Zivilstand aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in

die Zivilstandsregister eingetragen. Zuständig für die Eintragungsbewilligung

ist die kantonale Aufsichtsbehörde des Heimatkantons im Zivilstandswesen. Ist

die Person in mehreren Kantonen heimatberechtigt, so entscheidet die

Aufsichtsbehörde des Heimatkantons, dem die ausländische Entscheidung oder

Urkunde über den Zivilstand vorgelegt wird (Art. 23 Abs. 1 ZStV). Da

der Heimatort der Beschwerdegegnerin unter anderem F im Kanton Zürich, ist für

die Bewilligung der Eintragung das Mitbeteiligte zuständig, welchem auch der

Entscheid des Amtsgerichts C vorgelegt wurde.

3.3

Die

Aufsichtsbehörde prüft materiell, ob die Voraussetzungen der Art. 25–27

IPRG erfüllt sind (Art. 32 Abs. 2 IPRG), und formell, ob eine

Eintragung im Zivilstandsregister nach den schweizerischen Grundsätzen über die

Registerführung erfolgen kann (BGr, 7. November 2013,5A_644/2013,

E. 2.2; Paul Volken, Zürcher Kommentar, 2004, Art. 32 IPRG

N. 18 ff.).

Ausländische Akte der freiwilligen

Gerichtsbarkeit sind Entscheidungen der streitigen Verfahren gleichgestellt (Robert

Däppen/Ramon Mabillard, Basler Kommentar, 2013, Art. 31 IPRG N. 1). Gemäss Art. 31 IPRG sollen die Artikel 25–29 IPRG jedoch

bloss "sinngemäss" gelten, das heisst, soweit es sachlich sinnvoll

erscheint (Volken, Art. 31 N. 16).

3.4

Gemäss

Art. 25 IPRG werden ausländische Entscheide unter den folgenden drei

Voraussetzungen anerkannt: Die Zuständigkeit des Staats, in dem die

Entscheidung ergangen ist, war aus Sicht des schweizerischen Rechts begründet

(lit. a), gegen die Entscheidung kann kein ordentliches Rechtsmittel mehr

geltend gemacht werden oder die Entscheidung ist endgültig (lit. b), und

es liegt kein Verweigerungsgrund vor (lit. c; vgl. zum Ganzen

Däppen/Mabillard, Art. 25 IPRG N. 2).

3.5

Art. 26

IPRG regelt die Fälle, in denen die Schweiz die Zuständigkeit ausländischer

Gerichte und Behörden für den Erlass einer im Inland anerkennungsfähigen

Entscheidung als begründet erachtet (sogenannte indirekte oder

Anerkennungszuständigkeit; Däppen/Mabillard, Art. 26 IPRG N. 1). Dies

ist der Fall, wenn eine Bestimmung des Gesetzes über das Internationale

Privatrecht die Zuständigkeit vorsieht oder, falls eine Spezialbestimmung

fehlt, wenn der/die Beklagte Wohnsitz im Urteilsstaat hatte (Art. 26

lit. a IPRG). Weitere – hier nicht relevante – Anerkennungszuständigkeiten

ergeben sich beim Vorliegen einer gültigen Gerichtsstandsvereinbarung und bei

vorbehaltsloser Einlassung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten oder bei

Widerklage (Art. 26 lit. b–d IPRG).

3.6

In

Konkretisierung von Art. 25 lit. c IPRG zählt Art. 27 IPRG abschliessend

die für die Anerkennung relevanten Verweigerungsgründe auf (vgl. BGE 120

II 83 E. 3/a/cc). Namentlich kann die Anerkennung und Vollstreckung einer

ausländischen Entscheidung dann verweigert werden, wenn ein Rechtsstreit

zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz

eingeleitet oder entschieden worden ist (Art. 27 Abs. 2 lit. c

IPRG).

4.

4.1

Vorliegend

ist strittig, ob die Zuständigkeit des Amtsgerichts C für die Berichtigung

des Geburtsdatums der Beschwerdegegnerin begründet war sowie ob ein

schweizerischer Entscheid in derselben Sache vorliegt, welcher der Anerkennung

entgegensteht (sogenannte res iudicata).

4.2

4.2.1

Die Vorinstanz erwägt, dass der Besondere Teil des Gesetzes über das

Internationale Privatrecht, insbesondere das 2. Kapitel über die

natürlichen Personen, keine Bestimmungen über die Anerkennung von im Ausland

ergangenen Berichtigungen des Geburtsdatums enthalte. Nachdem es sich bei der

Berichtigung eines Geburtsdatums um ein nichtstreitiges Verfahren handle, fehle

es naturgemäss an einem Beklagten. Zu prüfen sei damit, worauf bei einer

sinngemässen Anwendung dieser Bestimmung zu schliessen sei. Die Vorinstanz

erwägt weiter, dass die Anerkennungszuständigkeit am ausländischen Wohnsitz der

beklagten Person spiegelbildlich der direkten internationalen Zuständigkeit am

inländischen Wohnsitz des Beklagten gemäss Art. 2 IPRG entspreche. Diese

Bestimmung wiederum sei Ausfluss der verfassungsrechtlichen

Gerichtsstandsgarantie gemäss Bundesverfassung. Der Zweck dieser Bestimmung

liege im Schutz der Interessen der beklagten Partei. Nachdem es grundsätzlich

im Ermessen der klagenden Partei liege, den Eintritt der Rechtshängigkeit, den

Streitwert und das Thema des Zivilprozesses festzulegen, sorge der

Gerichtsstand am Wohnsitz der beklagten Partei für einen gewissen Ausgleich.

Ein entsprechendes Interesse könne es im Fall der freiwilligen Gerichtsbarkeit

naturgemäss nicht geben. Demgemäss könne aus einer sinngemässen Anwendung von

Art. 26 lit. a IPRG auch nicht abgeleitet werden, dass der

Gesuchsteller seinen Wohnsitz im Urteilsstaat haben müsse. In Betracht zu

ziehen sei demgegenüber, dass es für die Anerkennung ausländischer Entscheide

in anderen Statusfragen genüge, "dass eine der Staatsangehörigkeiten in

der Entscheidung Berücksichtigung" finde. In diesen Fällen werde auf eine

Effektivitätsprüfung verzichtet, und die Anerkennungsvoraussetzungen müssten

nur bei einer der Rechtsordnungen gegeben sein, an die angeknüpft werden könne.

Im Sinn des favor recognitionis und der internationalen Vereinfachung

des Rechtsverkehrs würden auf diese Weise alle ausländischen Entscheidungen

anerkannt, "sofern das Recht einer Staatsangehörigkeit angewandt"

worden sei. Damit werde insbesondere die Gefahr der Entstehung sogenannter

hinkender Rechtsverhältnisse reduziert, welche nur von einem Staat anerkannt

würden. Wie bei den anderen gesetzlich geregelten Statusfragen müsse demnach

auch bei der Berichtigung des Geburtsdatums die Beachtung der Rechtsordnung

eines Heimatstaats ausreichen. Damit sei davon auszugehen, dass das Gericht im

Staat E für die Berichtigung des Geburtsdatums der Beschwerdegegnerin, die

neben dem Schweizer Bürgerrecht auch über dasjenige des Staats E verfüge,

zuständig gewesen sei.

4.2.2

In Bezug auf die Frage der res iudicata geht die Vorinstanz davon

aus, dass ein Entscheid des Obergerichts zwischen denselben Parteien und über

denselben Gegenstand vorliege. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der

Entscheid im nichtstreitigen Verfahren ergangen sei. Die Verbindlichkeit von

Entscheiden der freiwilligen Gerichtsbarkeit gleiche derjenigen von Verwaltungsverfügungen,

die weniger weit gehe als die materielle Rechtskraft zivilrechtlicher

Entscheide in kontradiktorischen Verfahren. Der Verweigerungsgrund der res

iudicata im Sinn von Art. 27 Abs. 2 lit. c IPRG komme zudem

nur auf Nachweis einer Partei zur Anwendung. Eine Prüfung von Amts wegen sei

damit ausgeschlossen. Ein entsprechender Antrag der Gesuchstellerin habe jedoch

nicht vorgelegen, weshalb dem Entscheid der Behörden des Staats E die

Anerkennung nicht habe verweigert werden dürfen.

4.3

4.3.1

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es fehle an der

Anerkennungsvoraussetzung der indirekten Zuständigkeit. Art. 26 IPRG regle

abschliessend die Fälle, in denen die Schweiz nach eigener Rechtsauffassung die

Zuständigkeit ausländischer Gerichte und Behörden für den Erlass einer in der

Schweiz anerkennbaren Entscheidung bejahe. Keine der im Gesetz über das

Internationale Privatrecht statuierten besonderen indirekten Zuständigkeiten

befasse sich ausdrücklich oder implizit mit der Anerkennung von Entscheidungen über

die Änderung eines Eintrags im Personenstandsregister im Allgemeinen oder des

Geburtsdatums im Besonderen. Für den Fall, dass keine spezifische Regelung im Gesetz

enthalten sei, sehe Art. 26 lit. a IPRG subsidiär den Gerichtsstand

am Wohnsitz des Beklagten vor. Soweit die Besonderheit eines Verfahrens der

freiwilligen Gerichtsbarkeit es gebiete, sei mittels des

"sinngemässen" Verweises in Art. 31 IPRG der Wohnsitz des

Beklagten allenfalls als eine Ausweitung auf den Wohnsitz des Gesuchstellers auszulegen.

Hingegen bilde Art. 31 IPRG keine Grundlage, um zusätzliche spezifische

Anerkennungsgerichtsstände zu schaffen, erst recht nicht unter Zuhilfenahme des

losesten Anknüpfungspunkts, den das Gesetz über das Internationale Privatrecht

kenne, nämlich desjenigen der Heimatstaatszuständigkeit. Eine solche Auslegung höhlte

den Beklagtengerichtsstand von Art. 26 lit. a IPRG und dessen

"subsidiäre ergänzende Funktion" gänzlich aus und liefe dem

gesetzgeberischen Willen klar zuwider. Da vorliegend kein Beklagtenwohnsitz und

auch kein Wohnsitz der Gesuchstellerin im Staat E bestehe, fehle es an einer

indirekten Zuständigkeit für das Gericht in C.

4.3.2

Unter der schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO,

SR 272) kategorisiere das Bundesgericht zudem "gerichtliche

Entscheidungen über eine Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit

ausdrücklich als 'atypische Summarverfahren', welche […] in materielle und

formelle Rechtskraft" erwüchsen. Der Entscheid des Obergerichts

Zürich sei somit in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen. Im Bereich

der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Allgemeinen und der Eintragung in die

Zivilstandsregister im Besonderen seien die Verweigerungsgründe von Art. 27

Abs. 2 IPRG zudem von Amts wegen zu prüfen, zumindest soweit es sich um

Gründe handle, welche nicht allein die Verteidigungsrechte der Partei beträfen

und in diesem Zusammenhang keinen Sinn ergäben. Dem Entscheid des

Amtsgerichts C sei daher die Anerkennung zu verweigern.

5.

5.1

Zu prüfen

ist, ob die Schweiz das Amtsgericht C als zuständig für die Berichtigung des

Geburtsdatums der Beschwerdegegnerin anerkennt.

5.2

Gemäss

Art. 26 lit. a IPRG ist die indirekte Zuständigkeit des ausländischen

Gerichts oder der ausländischen Behörde gegeben, wenn eine besondere Bestimmung

des Gesetzes über das Internationale Privatrecht diese vorsieht. Befinden sich

in dessen besonderem Teil keine Bestimmungen zur indirekten Zuständigkeit, ist

subsidiär die Zuständigkeit auch dann begründet, wenn der oder die Beklagte

Wohnsitz im Urteilsstaat hatte.

5.2.1

Unbestritten ist, dass das Gesetz über das Internationale Privatrecht keine

besonderen Bestimmungen über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über

die Berichtigung von Eintragungen wie dem Geburtsdatum in einem Personenstandsregister

aufweist. Art. 33 IPRG regelt die direkte Zuständigkeit für

personenrechtliche Verhältnisse. Eine allgemeine Regel für die Anerkennung

ausländischer Entscheide über personenrechtliche Verhältnisse besteht nicht

(Thomas Geiser/Monique Jametti, Basler Kommentar, 2013, Art. 33 IPRG

N. 13; vgl. Marc Weber, Basler Kommentar, 2017, Art. 22 ZPO N. 24,

wonach Registerbereinigungsklagen ohnehin nicht "personenrechtliche

Verhältnisse" im Sinn von Art. 33 IPRG betreffen). Einzig für im

Ausland erfolgte Namensänderungen (Art. 39 IPRG) und

Verschollen- oder Todeserklärungen (Art. 42 IPRG)

sieht das Gesetz besondere Regelungen vor. Für die Anerkennung von

Entscheidungen in den nicht speziell geregelten Gebieten gelten somit die Art. 25 ff. IPRG

(Jolanta Kren Kostkiewicz, Grundriss des schweizerischen Internationalen

Privatrechts, Bern 2012, N. 1061). Art. 70 IPRG betreffend

Feststellung (oder Beseitigung) eines Kindsverhältnisses befasst sich sodann

mit der Anerkennung ausländischer Statusentscheide und -akte (vgl. Ivo

Schwander, Basler Kommentar, Art. 70 IPRG N. 3; BGE 141 III 328

zur Anerkennung einer ausländischen Geburtsurkunde und entsprechender

Eintragung im schweizerischen Personenstandsregister bei Leihmutterschaft).

Allenfalls können darunter auch ausländische Registrierungen kindesrechtlicher

Statusbeziehungen subsumiert werden, nicht jedoch registerrechtliche

Berichtigungen eines Geburtsdatums, welche keine Auswirkungen auf die

Abstammungsdaten haben (vgl. Kurt Siehr, Zürcher Kommentar, 2004, Art. 70

IPRG N. 14 f.).

5.2.2

Bei der Berichtigung eines Geburtsdatums handelt es sich zudem um ein

nichtstreitiges Verfahren ohne Gegenpartei, weshalb der Wohnsitz des Beklagten

nicht für die Begründung der indirekten Zuständigkeit herangezogen werden kann.

5.2.3

Nach dem Gesagten kennt das Gesetz über das Internationale Privatrecht

keine Anerkennungszuständigkeit für Berichtigungen eines Geburtsdatums in einem

ausländischen Personenstandsregister.

5.3

Es ist

demnach zu prüfen, ob diesbezüglich eine (echte) Lücke im Gesetz besteht.

5.3.1

Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig

erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig

bleibt oder eine Antwort gibt, die als sachlich unhaltbar angesehen werden

muss. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern

stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden (qualifiziertes

Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung (BGE 135 III

385.

E. 2.1, 135 V 279 E. 5.1). Eine echte Gesetzeslücke liegt nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu

regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz

diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu

ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann (BGE 138 II 1

E. 4.2; BGr, 6. Juli 2010,6B_17/2010, E. 2). Von

einer unechten oder rechtspolitischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem

Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende zu entnehmen ist. Echte

Lücken zu füllen, ist dem Gericht aufgrund von Art. 1 Abs. 2 und 3

ZGB, der auch im Bereich des Gesetzes über das Internationale Privatrecht gilt,

aufgegeben (vgl. Max Keller/Daniel Girsberger, Zürcher Kommentar, 2004,

Art. 15 IPRG N. 6; Monica Mächler-Erne/Susanne Wolf-Mettier, Basler

Kommentar, 2013, Art. 15 IPRG N. 11). Die Korrektur unechter Lücken

ist ihm nach traditioneller Auffassung grundsätzlich verwehrt, es sei denn, die

Berufung auf den als massgeblich erachteten Wortsinn der Norm

stelle einen Rechtsmissbrauch dar (BGE 136 III 96 E. 3.3). Im Bereich

des Gesetzes über das Internationale Privatrecht bezweckt Art. 15 die

Vermeidung unbefriedigender Anknüpfungen (Keller/Girsberger, Art. 15

N. 3 ff.).

5.3.2

Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, regelt Art. 26 IPRG

abschliessend, wann die Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts oder einer

Behörde begründet ist (vgl. Alexander Markus, Internationales Zivilprozessrecht,

Bern 2014, N. 1355; Däppen/Mabillard, Art. 26 N. 1; Obergericht

Zürich, 16. November 2015, PS150154-O/U, E. III 2.5). Gibt es keine

besondere Bestimmung des Gesetzes über das Internationale Privatrecht über die

indirekte Zuständigkeit (und auch keine Widerklage, gültige

Gerichtsstandvereinbarung oder vorbehaltslose Einlassung bei

vermögensrechtlichen Streitigkeiten), sieht das Gesetz subsidiär die

Anerkennungszuständigkeit am Wohnsitz des Beklagten vor. Insofern besteht –

zumindest für die streitigen Verfahren – eine lückenlose Regelung (was einer

Auslegung der einzelnen Bestimmungen des Gesetzes über das Internationale

Privatrecht und daraus resultierend einer Ausweitung der

Anerkennungszuständigkeiten nicht im Wege steht; vgl. BGE 120 II 87 zur

Anerkennung einer ausländischen gemeinschaftlichen Adoption, die durch

schweizerische Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz im Heimatstaat der

Ehegattin, die Doppelbürgerin ist, durchgeführt worden ist). Der auf dem Gebiet

der personen-, familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten allgemein

anerkannte Grundsatz des favor recognitionis gebietet es zwar, einen im

Ausland nach dem dortigen Recht gültig geschaffenen Rechtsakt, durch welchen

ein soziales Faktum geschaffen wurde, im Inland nicht ohne Not in Frage zu

stellen (vgl. Botschaft zum Gesetz über das Internationale Privatrecht,

BBl 1983 I 263, S. 324, 327). Doch bildet die Gefahr hinkender

Rechts- bzw. Statusverhältnisse für sich keine Grundlage, um zusätzliche

Anerkennungsgerichtsstände zu schaffen. Dies mag im Einzelfall zwar

unbefriedigend sein, doch gebietet dies die Rechtssicherheit.

5.3.3

Es stellt sich damit die Frage, ob der Besonderheit eines Verfahrens der

freiwilligen Gerichtsbarkeit mittels der gemäss Art. 31 IPRG "sinngemässen"

Anwendung von Art. 26 lit. a zweiter Halbsatz IPRG Rechnung zu tragen

ist.

5.3.3.1

Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, entspricht die Anerkennungszuständigkeit

am ausländischen Wohnsitz der beklagten Partei gemäss dieser Bestimmung

spiegelbildlich der direkten internationalen Zuständigkeit am inländischen

Wohnsitz der beklagten Partei gemäss Art. 2 IPRG. Der Grundsatz des actor

sequitur forum rei, welcher auch in Art. 30 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) festgehalten ist, garantiert

der beklagten Partei zum Schutz ihrer Interessen und zur Förderung der

Waffengleichheit, dass die Klage vom Gericht an ihrem Wohnsitz beurteilt wird.

Fehlt es im Fall freiwilliger Gerichtsbarkeit an einer Gegenpartei (was indes

nicht zwingend ist, vgl. BGE 136 III 178 E. 5.2.), bestehen – wie die

Vorinstanz zutreffend schliesst – keine entsprechenden Interessen. Dies kann

indes nicht bedeuten, dass in diesem Fall die Schweiz mangels Schutzbedürftigkeit

der gesuchstellenden Partei jedes beliebige von dieser ausgewählte Forum

anerkennen müsste.

5.3.3.2

Die Vorinstanz verweist sodann auf die in anderen Statusfragen anerkannte

indirekte Zuständigkeit des Heimatstaats. So genüge bei der Namensänderung im

Ausland (Art. 39 IPRG), der Verschollen- und der Todeserklärung im Ausland

(Art. 42 IPRG) sowie der Ehescheidung (Art. 65 Abs. 1 IPRG),

dass eine der Staatsangehörigkeiten in der Entscheidung Berücksichtigung gefunden

habe. Wie bei den gesetzlich geregelten Statusfragen müsse demnach auch bei der

Berichtigung des Geburtsdatums die Beachtung der Rechtsordnung eines

Heimatstaats ausreichen.

Diesen Ausführungen kann nicht

gefolgt werden. Gemäss Art. 39 IPRG wird eine im Ausland erfolgte Namensänderung

anerkannt, wenn sie am Wohnsitz oder im Heimatstaat des Gesuchstellers gültig

ist. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist damit nicht erforderlich, dass der

ausländische Entscheid in einem dieser Staaten gefällt worden ist. Es genügt,

dass die Namensänderung im Wohnsitz- oder Heimatstaat als gültig anerkannt wird

(vgl. Botschaft zum Gesetz über das Internationale Privatrecht, S. 336;

Alexandra Zeiter/Jürg Koller, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich

etc. 2012, Art. 39 IPRG N. 4; anderer Ansicht Geiser/ Jametti, Art. 39

IPRG N. 6). Zur Frage der indirekten Zuständigkeit sieht Art. 42 IPRG

sodann abschliessend vor, dass eine im Ausland ausgesprochene Verschollen- oder

Todeserklärung in der Schweiz nur dann anerkannt wird, wenn sie im Staat des

letzten bekannten Wohnsitzes oder im Heimatstaat der verschwundenen Person

– und nicht etwa der gesuchstellenden Person – ergangen ist (vgl. Geiser/Jametti,

Art. 42 IPRG N. 4). Art. 65 Abs. 1 IPRG regelt schliesslich

die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Scheidung oder Trennung.

Die Anerkennungszuständigkeit ist gemäss dieser Bestimmung gegeben, wenn der

Entscheid in einem Staat ergangen ist, mit dem mindestens ein Ehegatte mittels

Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalts oder Staatsangehörigkeit verbunden ist, oder

wenn der Entscheid in einem dieser Staaten anerkannt wird (Lukas Bopp, Basler

Kommentar, Art. 65 IPRG N. 9). Das Gesetz über das Internationale

Privatrecht ist in Bezug auf die Anerkennungszuständigkeiten in den genannten

(sowie weiteren) Statusfragen damit zu heterogen, um daraus – quasi als

kleinsten gemeinsamen Nenner – die Heimat der gesuchstellenden Partei als

anerkannte Zuständigkeit auszusondern.

5.3.3.3

Vielmehr ist zu fragen, ob sich für ausländische Akte der freiwilligen

Gerichtsbarkeit allenfalls eine Ausweitung der Anerkennungszuständigkeit auf

den Wohnsitz der gesuchstellenden Partei rechtfertigt. Wie der Beschwerdeführer

zu Recht geltend macht, kommt dieser zumindest materiell in gewisser Hinsicht eine

"Beklagtenrolle" zu (vgl. dazu BGE 130 III 285 [= Pra 94/2005

Nr. 31] zum Wohnsitzgerichtsstand des Beklagten bei der Aberkennungsklage

nach Art. 2 Abs. 1 des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober

2007.

[SR 0.275.12]). Der Wohnsitz stellt zudem einen starken

Anknüpfungspunkt dar, der zweifellos in engem Zusammenhang mit dem dem Akt der

freiwilligen Gerichtsbarkeit zugrundeliegenden Sachverhalt steht. Die

Anerkennung der Zuständigkeit der ausländischen Gerichte und Behörden am

Wohnsitz der gesuchstellenden Partei, um deren Personenstatus es geht, entspricht

zudem spiegelbildlich Art. 33 Abs. 1 IPRG. Auch innerstaatlich sieht

Art. 19 ZPO in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit den

Gerichtsstand am Wohnsitz der gesuchstellenden Partei vor.

5.3.3.4

Hingegen ist gemäss Art. 22 ZPO für Klagen, die die Bereinigung des

Zivilstandsregisters betreffen, das Gericht zuständig, in dessen Amtskreis die

zu bereinigende Beurkundung von Personendaten erfolgt ist oder hätte erfolgen

müssen. Die Zivilprozessordnung unterscheidet damit in Bezug auf die

innerstaatliche Zuständigkeit, ob die materiellrechtliche Ausgestaltung des

Personenstands oder lediglich die Registerführung betroffen ist (vgl. Weber,

Art. 22 N. 25). Diese Unterscheidung rechtfertigt sich auch im

internationalen Kontext.

Liegt kein eigentliches

Zivilstandsereignis vor, welches materielle Wirkungen auf den Personenstand hat

(Geburt, Tod, Heirat usw.), sondern geht es nur um seine richtige Beurkundung,

so betrifft dies allein eine Frage der Registerführung (vgl. BGE 135 III

389.

E. 3.4.1 zur deklaratorischen Bedeutung der Eintragungen sowie des

Bereinigungsverfahrens nach Art. 42 ZGB). Nach einem allgemein anerkannten

Grundsatz handelt es sich bei der Registerführung um eine ausschliessliche

Zuständigkeit des betreffenden Staats (Weber, Art. 22 N. 25). Es

erscheint somit sachgerecht, dass die Schweiz diesbezüglich keine ausländischen

Zuständigkeiten anerkennt. Das Vorliegen einer Lücke im Gesetz über das

Internationale Privatrecht ist in Bezug auf die Anerkennung ausländischer

Registerbereinigungsentscheide folglich zu verneinen.

5.4

Der Entscheid des Amtsgerichts C ordnet die Berichtigung des

Geburtsdatums der Beschwerdegegnerin im Personenstandsregister des Staats E an.

Ihm liegt kein eigentliches Zivilstandsereignis zugrunde; mit der Berichtigung

wird nicht etwa ein neuer oder anderer Personenstand geschaffen (vgl.

BGE 135 III 389 E. 3.4.1). Der Entscheid betrifft nach dem Gesagten

lediglich die Registerführung (im Staat E). Er kann keine weiter gehenden

Wirkungen entfalten als die gestützt darauf berichtigte Eintragung im Register

des Staats E. Hingegen sind die schweizerischen Behörden und Gerichte nicht an

diesen das Personenstandsregister des Staats E betreffenden Entscheid gebunden.

Die Berichtigung des Schweizerischen Zivilstandsregisters ist vielmehr im

Verfahren nach Art. 42 ZGB zu erwirken (vgl. zur Abgrenzung und Anwendbarkeit

von Art. 42 ZGB Flavio Lardelli, Basler Kommentar, 2014, Art. 42 ZGB

N. 1 ff., Art. 43 ZGB N. 1 mit Hinweisen).

5.5

Die

Zuständigkeit des Amtsgerichts C war nach dem Gesagten gemäss Art. 25

lit. a in Verbindung mit Art. 26 lit. a IPRG nicht begründet. Ob

eine res iudicata vorliegt oder das Urteil aus anderen Gründen in der

Schweiz nicht vollstreckt werden könnte, kann entsprechend offengelassen

werden.

6.

6.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Rekursentscheid aufzuheben.

6.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ist ihr keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.3

Der

Beschwerdeführer ersucht um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in

der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von

Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden

gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008

Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 17 N. 51). Es liegen keine besonderen Umstände vor,

welche die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigten.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Justizdirektion vom 12. De­zember

2016.

aufgehoben und die Verfügung des Gemeindeamts vom 12. September 2016

wiederhergestellt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 3'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG

erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an…