VB.2016.00807
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00807
19. Juli 2017Deutsch22 min
(URT.2017.19102)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00807
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. Juli 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
Bundesamt für Justiz,
Beschwerdeführer,
und
Gemeindeamt des Kantons Zürich,
Mitbeteiligtes,
gegen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Anerkennung einer im Ausland erfolgten Berichtigung der Angaben
über den Personenstand (Berichtigung des Geburtsdatums),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ersuchte das Gemeindeamt des Kantons
Zürich am 15. Juli 2016 darum, gestützt auf einen am 21. April 2016
verkündeten Entscheid des Amtsgerichts C im Staat E das Eintragen der Berichtigung
ihres Geburtsdatums ins Schweizerische Zivilstandsregister zu bewilligen. Das
Gemeindeamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 12. September 2016 ab; der
Entscheid des Amtsgerichts C werde nicht anerkannt.
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierte A bei der Direktion
der Justiz und des Innern (Justizdirektion). Diese hiess den Rekurs mit
Verfügung vom 12. Dezember 2016 gut und hob die Verfügung des Gemeindeamts
auf; das Gemeindeamt wurde angewiesen, die mit Entscheid des
Amtsgerichts C erfolgte Berichtigung des Geburtsdatums von A in das
Schweizerische Zivilstandsregister einzutragen bzw. eintragen zu lassen; die
Prozesskosten wurden auf die Staatskasse genommen und das Gemeindeamt verpflichtet,
A eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. 8 % Mehrwertsteuer
und Barauslagen) zu bezahlen.
III.
Das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement, handelnd durch das Bundesamt für Justiz, führte am
23.
Dezember 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion, die Bestätigung der Verfügung des
Gemeindeamts vom 12. September 2016 sowie die Verweigerung der Anerkennung
des Entscheids des Amtsgerichts C vom 21. April 2016 unter
Entschädigungsfolge.
Das Gemeindeamt beantragte am 5./6. Januar
2017, die Verfahrenskosten seien sowohl bei Abweisung als auch bei Gutheissung
der Beschwerde nicht ihm aufzuerlegen. Im Übrigen verzichtete es auf
Stellungnahme. Die Justizdirektion verzichtete am 17./20. Januar 2017 auf
Vernehmlassung. A liess mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2017 auf
Abweisung des Rechtsmittels und Bestätigung des Rekursentscheids unter
Entschädigungsfolge schliessen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche
Rekursentscheide einer Direktion etwa über Anordnungen betreffend die
Anerkennung ausländischer Urteile über den Zivilstand ist das
Verwaltungsgericht nach §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 2 lit. b
Ziff. 1 VRG, Art. 90 Abs. 2 der (eidgenössischen)
Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2),
§ 12 Abs. 1 der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember
2004.
(LS 231.1) sowie Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
18.
Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (Gesetz über das
Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]) zuständig.
1.2
Das
Bundesamt für Justiz ist gestützt auf Art. 45 Abs. 3 des
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210), Art. 76 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 111 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) sowie Art. 90 Abs. 4 ZStV zur Beschwerdeführung
in vorliegender Sache legitimiert.
1.3
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin stammt aus dem Staat E. In der letzten Dekade des
vergangenen Jahrhunderts heiratete sie in der Schweiz einen Schweizerbürger.
Aufgrund dieser Heirat wurde sie ins Schweizerische Zivilstandsregister
eingetragen. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdegegnerin im
Verkündungsgesuch sowie zusätzliche Unterlagen wurde das Geburtsjahr 1970 und mangels
weiterer Anhaltspunkte der 1. Januar als Geburtstag eingetragen.
2.2
Die Beschwerdegegnerin stellte dem Einzelgericht des
Bezirksgerichts X im Jahr 2014 2014 ein Begehren um Berichtigung ihres im
Zivilstandsregister eingetragenen Geburtsdatums. Sie begründete ihr Gesuch um
Abänderung ihres Geburtsdatums wie folgt: In Staat E sei es damals üblich
gewesen, die Mädchen als älter registrieren zu lassen, damit diese früher als
erlaubt verheiratet werden könnten. Ihr Onkel habe irgendwann nach ihrer Geburt
beim zuständigen Amt einen falschen Eintrag machen lassen. Sie störe sich daran
und möchte dies berichtigt haben. Das Bezirksgericht X kam zum Schluss, es sei
nicht genügend erstellt, dass die Beschwerdegegnerin nicht im Jahr 1970,
sondern – wie geltend gemacht – am 3. Mai 1974 geboren worden sei. Es lägen
zwar Dokumente vor, die ein anderes Geburtsdatum bescheinigten, und es sei
klar, dass Tag und Monat der Geburt der Beschwerdegegnerin beim Eintrag gefehlt
hätten, doch gehe aus den Dokumenten nicht einwandfrei hervor, dass das neu
angegebene Geburtsdatum richtig sei. Das Gericht wies das Begehren um
Berichtigung der Personalien der Beschwerdegegnerin daher ab.
2.3
Die
Beschwerdegegnerin erhob gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung ans
Obergericht. Sie führte verschiedene Einwendungen und Behauptungen ins Feld,
welche sie im vorinstanzlichen Verfahren vorzubringen versäumt hatte, obwohl
sie vom Bezirksgericht dazu aufgefordert worden war. Das Obergericht erachtete
diese Vorbringen daher als verspätet und damit als unbeachtlich im
Berufungsverfahren. Im Übrigen hielt das Obergericht die Einwendungen der
Beschwerdegegnerin für unbegründet. Es wies das Rechtsmittel deshalb ab.
2.4
In der
Folge erging am 21. April 2016 der Entscheid des Amtsgerichts C
betreffend standesamtlicher Angelegenheiten. Gemäss diesem
"Vollstreckungsbeschluss" hatte der Vater der Beschwerdegegnerin am
20.
April 2016 darum ersucht, die Eintragung des Geburtsdatums der
Beschwerdegegnerin in den Geburtsregistern des zuständigen Standesamts zu
veranlassen. Nach Einsichtnahme in die Akte sei das Gericht von Richtigkeit und
Begründung des Antrags überzeugt gewesen, dass die Beschwerdegegnerin am 3. Mai
1974.
in C geboren worden sei. Das Gericht habe folglich die entsprechende
Eintragung in die Zivilstandsregister beim Standesamt C angeordnet.
2.5
Mit Gesuch
vom 15. Juli 2016 ersuchte die Beschwerdegegnerin das Mitbeteiligte darum,
das Eintragen ihres Geburtsdatums gemäss diesem Entscheid, nämlich des 3. Mai
1974, in das Schweizerische Zivilstandsregister zu bewilligen.
3.
3.1
Die
Anerkennung und Vollstreckung des Entscheids des Amtsgerichts C richtet
sich nach dem Gesetz über das Internationale Privatrecht, da vorliegend kein
dem Bundesgesetz vorgehender völkerrechtlicher Vertrag anwendbar ist
(Art. 1 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 IPRG).
3.2
Gemäss
Art. 32 Abs. 1 IPRG wird eine ausländische Entscheidung oder Urkunde
über den Zivilstand aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in
die Zivilstandsregister eingetragen. Zuständig für die Eintragungsbewilligung
ist die kantonale Aufsichtsbehörde des Heimatkantons im Zivilstandswesen. Ist
die Person in mehreren Kantonen heimatberechtigt, so entscheidet die
Aufsichtsbehörde des Heimatkantons, dem die ausländische Entscheidung oder
Urkunde über den Zivilstand vorgelegt wird (Art. 23 Abs. 1 ZStV). Da
der Heimatort der Beschwerdegegnerin unter anderem F im Kanton Zürich, ist für
die Bewilligung der Eintragung das Mitbeteiligte zuständig, welchem auch der
Entscheid des Amtsgerichts C vorgelegt wurde.
3.3
Die
Aufsichtsbehörde prüft materiell, ob die Voraussetzungen der Art. 25–27
IPRG erfüllt sind (Art. 32 Abs. 2 IPRG), und formell, ob eine
Eintragung im Zivilstandsregister nach den schweizerischen Grundsätzen über die
Registerführung erfolgen kann (BGr, 7. November 2013,5A_644/2013,
E. 2.2; Paul Volken, Zürcher Kommentar, 2004, Art. 32 IPRG
N. 18 ff.).
Ausländische Akte der freiwilligen
Gerichtsbarkeit sind Entscheidungen der streitigen Verfahren gleichgestellt (Robert
Däppen/Ramon Mabillard, Basler Kommentar, 2013, Art. 31 IPRG N. 1). Gemäss Art. 31 IPRG sollen die Artikel 25–29 IPRG jedoch
bloss "sinngemäss" gelten, das heisst, soweit es sachlich sinnvoll
erscheint (Volken, Art. 31 N. 16).
3.4
Gemäss
Art. 25 IPRG werden ausländische Entscheide unter den folgenden drei
Voraussetzungen anerkannt: Die Zuständigkeit des Staats, in dem die
Entscheidung ergangen ist, war aus Sicht des schweizerischen Rechts begründet
(lit. a), gegen die Entscheidung kann kein ordentliches Rechtsmittel mehr
geltend gemacht werden oder die Entscheidung ist endgültig (lit. b), und
es liegt kein Verweigerungsgrund vor (lit. c; vgl. zum Ganzen
Däppen/Mabillard, Art. 25 IPRG N. 2).
3.5
Art. 26
IPRG regelt die Fälle, in denen die Schweiz die Zuständigkeit ausländischer
Gerichte und Behörden für den Erlass einer im Inland anerkennungsfähigen
Entscheidung als begründet erachtet (sogenannte indirekte oder
Anerkennungszuständigkeit; Däppen/Mabillard, Art. 26 IPRG N. 1). Dies
ist der Fall, wenn eine Bestimmung des Gesetzes über das Internationale
Privatrecht die Zuständigkeit vorsieht oder, falls eine Spezialbestimmung
fehlt, wenn der/die Beklagte Wohnsitz im Urteilsstaat hatte (Art. 26
lit. a IPRG). Weitere – hier nicht relevante – Anerkennungszuständigkeiten
ergeben sich beim Vorliegen einer gültigen Gerichtsstandsvereinbarung und bei
vorbehaltsloser Einlassung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten oder bei
Widerklage (Art. 26 lit. b–d IPRG).
3.6
In
Konkretisierung von Art. 25 lit. c IPRG zählt Art. 27 IPRG abschliessend
die für die Anerkennung relevanten Verweigerungsgründe auf (vgl. BGE 120
II 83 E. 3/a/cc). Namentlich kann die Anerkennung und Vollstreckung einer
ausländischen Entscheidung dann verweigert werden, wenn ein Rechtsstreit
zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz
eingeleitet oder entschieden worden ist (Art. 27 Abs. 2 lit. c
IPRG).
4.
4.1
Vorliegend
ist strittig, ob die Zuständigkeit des Amtsgerichts C für die Berichtigung
des Geburtsdatums der Beschwerdegegnerin begründet war sowie ob ein
schweizerischer Entscheid in derselben Sache vorliegt, welcher der Anerkennung
entgegensteht (sogenannte res iudicata).
4.2
4.2.1
Die Vorinstanz erwägt, dass der Besondere Teil des Gesetzes über das
Internationale Privatrecht, insbesondere das 2. Kapitel über die
natürlichen Personen, keine Bestimmungen über die Anerkennung von im Ausland
ergangenen Berichtigungen des Geburtsdatums enthalte. Nachdem es sich bei der
Berichtigung eines Geburtsdatums um ein nichtstreitiges Verfahren handle, fehle
es naturgemäss an einem Beklagten. Zu prüfen sei damit, worauf bei einer
sinngemässen Anwendung dieser Bestimmung zu schliessen sei. Die Vorinstanz
erwägt weiter, dass die Anerkennungszuständigkeit am ausländischen Wohnsitz der
beklagten Person spiegelbildlich der direkten internationalen Zuständigkeit am
inländischen Wohnsitz des Beklagten gemäss Art. 2 IPRG entspreche. Diese
Bestimmung wiederum sei Ausfluss der verfassungsrechtlichen
Gerichtsstandsgarantie gemäss Bundesverfassung. Der Zweck dieser Bestimmung
liege im Schutz der Interessen der beklagten Partei. Nachdem es grundsätzlich
im Ermessen der klagenden Partei liege, den Eintritt der Rechtshängigkeit, den
Streitwert und das Thema des Zivilprozesses festzulegen, sorge der
Gerichtsstand am Wohnsitz der beklagten Partei für einen gewissen Ausgleich.
Ein entsprechendes Interesse könne es im Fall der freiwilligen Gerichtsbarkeit
naturgemäss nicht geben. Demgemäss könne aus einer sinngemässen Anwendung von
Art. 26 lit. a IPRG auch nicht abgeleitet werden, dass der
Gesuchsteller seinen Wohnsitz im Urteilsstaat haben müsse. In Betracht zu
ziehen sei demgegenüber, dass es für die Anerkennung ausländischer Entscheide
in anderen Statusfragen genüge, "dass eine der Staatsangehörigkeiten in
der Entscheidung Berücksichtigung" finde. In diesen Fällen werde auf eine
Effektivitätsprüfung verzichtet, und die Anerkennungsvoraussetzungen müssten
nur bei einer der Rechtsordnungen gegeben sein, an die angeknüpft werden könne.
Im Sinn des favor recognitionis und der internationalen Vereinfachung
des Rechtsverkehrs würden auf diese Weise alle ausländischen Entscheidungen
anerkannt, "sofern das Recht einer Staatsangehörigkeit angewandt"
worden sei. Damit werde insbesondere die Gefahr der Entstehung sogenannter
hinkender Rechtsverhältnisse reduziert, welche nur von einem Staat anerkannt
würden. Wie bei den anderen gesetzlich geregelten Statusfragen müsse demnach
auch bei der Berichtigung des Geburtsdatums die Beachtung der Rechtsordnung
eines Heimatstaats ausreichen. Damit sei davon auszugehen, dass das Gericht im
Staat E für die Berichtigung des Geburtsdatums der Beschwerdegegnerin, die
neben dem Schweizer Bürgerrecht auch über dasjenige des Staats E verfüge,
zuständig gewesen sei.
4.2.2
In Bezug auf die Frage der res iudicata geht die Vorinstanz davon
aus, dass ein Entscheid des Obergerichts zwischen denselben Parteien und über
denselben Gegenstand vorliege. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der
Entscheid im nichtstreitigen Verfahren ergangen sei. Die Verbindlichkeit von
Entscheiden der freiwilligen Gerichtsbarkeit gleiche derjenigen von Verwaltungsverfügungen,
die weniger weit gehe als die materielle Rechtskraft zivilrechtlicher
Entscheide in kontradiktorischen Verfahren. Der Verweigerungsgrund der res
iudicata im Sinn von Art. 27 Abs. 2 lit. c IPRG komme zudem
nur auf Nachweis einer Partei zur Anwendung. Eine Prüfung von Amts wegen sei
damit ausgeschlossen. Ein entsprechender Antrag der Gesuchstellerin habe jedoch
nicht vorgelegen, weshalb dem Entscheid der Behörden des Staats E die
Anerkennung nicht habe verweigert werden dürfen.
4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es fehle an der
Anerkennungsvoraussetzung der indirekten Zuständigkeit. Art. 26 IPRG regle
abschliessend die Fälle, in denen die Schweiz nach eigener Rechtsauffassung die
Zuständigkeit ausländischer Gerichte und Behörden für den Erlass einer in der
Schweiz anerkennbaren Entscheidung bejahe. Keine der im Gesetz über das
Internationale Privatrecht statuierten besonderen indirekten Zuständigkeiten
befasse sich ausdrücklich oder implizit mit der Anerkennung von Entscheidungen über
die Änderung eines Eintrags im Personenstandsregister im Allgemeinen oder des
Geburtsdatums im Besonderen. Für den Fall, dass keine spezifische Regelung im Gesetz
enthalten sei, sehe Art. 26 lit. a IPRG subsidiär den Gerichtsstand
am Wohnsitz des Beklagten vor. Soweit die Besonderheit eines Verfahrens der
freiwilligen Gerichtsbarkeit es gebiete, sei mittels des
"sinngemässen" Verweises in Art. 31 IPRG der Wohnsitz des
Beklagten allenfalls als eine Ausweitung auf den Wohnsitz des Gesuchstellers auszulegen.
Hingegen bilde Art. 31 IPRG keine Grundlage, um zusätzliche spezifische
Anerkennungsgerichtsstände zu schaffen, erst recht nicht unter Zuhilfenahme des
losesten Anknüpfungspunkts, den das Gesetz über das Internationale Privatrecht
kenne, nämlich desjenigen der Heimatstaatszuständigkeit. Eine solche Auslegung höhlte
den Beklagtengerichtsstand von Art. 26 lit. a IPRG und dessen
"subsidiäre ergänzende Funktion" gänzlich aus und liefe dem
gesetzgeberischen Willen klar zuwider. Da vorliegend kein Beklagtenwohnsitz und
auch kein Wohnsitz der Gesuchstellerin im Staat E bestehe, fehle es an einer
indirekten Zuständigkeit für das Gericht in C.
4.3.2
Unter der schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO,
SR 272) kategorisiere das Bundesgericht zudem "gerichtliche
Entscheidungen über eine Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit
ausdrücklich als 'atypische Summarverfahren', welche […] in materielle und
formelle Rechtskraft" erwüchsen. Der Entscheid des Obergerichts
Zürich sei somit in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen. Im Bereich
der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Allgemeinen und der Eintragung in die
Zivilstandsregister im Besonderen seien die Verweigerungsgründe von Art. 27
Abs. 2 IPRG zudem von Amts wegen zu prüfen, zumindest soweit es sich um
Gründe handle, welche nicht allein die Verteidigungsrechte der Partei beträfen
und in diesem Zusammenhang keinen Sinn ergäben. Dem Entscheid des
Amtsgerichts C sei daher die Anerkennung zu verweigern.
5.
5.1
Zu prüfen
ist, ob die Schweiz das Amtsgericht C als zuständig für die Berichtigung des
Geburtsdatums der Beschwerdegegnerin anerkennt.
5.2
Gemäss
Art. 26 lit. a IPRG ist die indirekte Zuständigkeit des ausländischen
Gerichts oder der ausländischen Behörde gegeben, wenn eine besondere Bestimmung
des Gesetzes über das Internationale Privatrecht diese vorsieht. Befinden sich
in dessen besonderem Teil keine Bestimmungen zur indirekten Zuständigkeit, ist
subsidiär die Zuständigkeit auch dann begründet, wenn der oder die Beklagte
Wohnsitz im Urteilsstaat hatte.
5.2.1
Unbestritten ist, dass das Gesetz über das Internationale Privatrecht keine
besonderen Bestimmungen über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über
die Berichtigung von Eintragungen wie dem Geburtsdatum in einem Personenstandsregister
aufweist. Art. 33 IPRG regelt die direkte Zuständigkeit für
personenrechtliche Verhältnisse. Eine allgemeine Regel für die Anerkennung
ausländischer Entscheide über personenrechtliche Verhältnisse besteht nicht
(Thomas Geiser/Monique Jametti, Basler Kommentar, 2013, Art. 33 IPRG
N. 13; vgl. Marc Weber, Basler Kommentar, 2017, Art. 22 ZPO N. 24,
wonach Registerbereinigungsklagen ohnehin nicht "personenrechtliche
Verhältnisse" im Sinn von Art. 33 IPRG betreffen). Einzig für im
Ausland erfolgte Namensänderungen (Art. 39 IPRG) und
Verschollen- oder Todeserklärungen (Art. 42 IPRG)
sieht das Gesetz besondere Regelungen vor. Für die Anerkennung von
Entscheidungen in den nicht speziell geregelten Gebieten gelten somit die Art. 25 ff. IPRG
(Jolanta Kren Kostkiewicz, Grundriss des schweizerischen Internationalen
Privatrechts, Bern 2012, N. 1061). Art. 70 IPRG betreffend
Feststellung (oder Beseitigung) eines Kindsverhältnisses befasst sich sodann
mit der Anerkennung ausländischer Statusentscheide und -akte (vgl. Ivo
Schwander, Basler Kommentar, Art. 70 IPRG N. 3; BGE 141 III 328
zur Anerkennung einer ausländischen Geburtsurkunde und entsprechender
Eintragung im schweizerischen Personenstandsregister bei Leihmutterschaft).
Allenfalls können darunter auch ausländische Registrierungen kindesrechtlicher
Statusbeziehungen subsumiert werden, nicht jedoch registerrechtliche
Berichtigungen eines Geburtsdatums, welche keine Auswirkungen auf die
Abstammungsdaten haben (vgl. Kurt Siehr, Zürcher Kommentar, 2004, Art. 70
IPRG N. 14 f.).
5.2.2
Bei der Berichtigung eines Geburtsdatums handelt es sich zudem um ein
nichtstreitiges Verfahren ohne Gegenpartei, weshalb der Wohnsitz des Beklagten
nicht für die Begründung der indirekten Zuständigkeit herangezogen werden kann.
5.2.3
Nach dem Gesagten kennt das Gesetz über das Internationale Privatrecht
keine Anerkennungszuständigkeit für Berichtigungen eines Geburtsdatums in einem
ausländischen Personenstandsregister.
5.3
Es ist
demnach zu prüfen, ob diesbezüglich eine (echte) Lücke im Gesetz besteht.
5.3.1
Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig
erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig
bleibt oder eine Antwort gibt, die als sachlich unhaltbar angesehen werden
muss. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern
stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden (qualifiziertes
Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung (BGE 135 III
385.
E. 2.1, 135 V 279 E. 5.1). Eine echte Gesetzeslücke liegt nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu
regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz
diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu
ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann (BGE 138 II 1
E. 4.2; BGr, 6. Juli 2010,6B_17/2010, E. 2). Von
einer unechten oder rechtspolitischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem
Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende zu entnehmen ist. Echte
Lücken zu füllen, ist dem Gericht aufgrund von Art. 1 Abs. 2 und 3
ZGB, der auch im Bereich des Gesetzes über das Internationale Privatrecht gilt,
aufgegeben (vgl. Max Keller/Daniel Girsberger, Zürcher Kommentar, 2004,
Art. 15 IPRG N. 6; Monica Mächler-Erne/Susanne Wolf-Mettier, Basler
Kommentar, 2013, Art. 15 IPRG N. 11). Die Korrektur unechter Lücken
ist ihm nach traditioneller Auffassung grundsätzlich verwehrt, es sei denn, die
Berufung auf den als massgeblich erachteten Wortsinn der Norm
stelle einen Rechtsmissbrauch dar (BGE 136 III 96 E. 3.3). Im Bereich
des Gesetzes über das Internationale Privatrecht bezweckt Art. 15 die
Vermeidung unbefriedigender Anknüpfungen (Keller/Girsberger, Art. 15
N. 3 ff.).
5.3.2
Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, regelt Art. 26 IPRG
abschliessend, wann die Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts oder einer
Behörde begründet ist (vgl. Alexander Markus, Internationales Zivilprozessrecht,
Bern 2014, N. 1355; Däppen/Mabillard, Art. 26 N. 1; Obergericht
Zürich, 16. November 2015, PS150154-O/U, E. III 2.5). Gibt es keine
besondere Bestimmung des Gesetzes über das Internationale Privatrecht über die
indirekte Zuständigkeit (und auch keine Widerklage, gültige
Gerichtsstandvereinbarung oder vorbehaltslose Einlassung bei
vermögensrechtlichen Streitigkeiten), sieht das Gesetz subsidiär die
Anerkennungszuständigkeit am Wohnsitz des Beklagten vor. Insofern besteht –
zumindest für die streitigen Verfahren – eine lückenlose Regelung (was einer
Auslegung der einzelnen Bestimmungen des Gesetzes über das Internationale
Privatrecht und daraus resultierend einer Ausweitung der
Anerkennungszuständigkeiten nicht im Wege steht; vgl. BGE 120 II 87 zur
Anerkennung einer ausländischen gemeinschaftlichen Adoption, die durch
schweizerische Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz im Heimatstaat der
Ehegattin, die Doppelbürgerin ist, durchgeführt worden ist). Der auf dem Gebiet
der personen-, familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten allgemein
anerkannte Grundsatz des favor recognitionis gebietet es zwar, einen im
Ausland nach dem dortigen Recht gültig geschaffenen Rechtsakt, durch welchen
ein soziales Faktum geschaffen wurde, im Inland nicht ohne Not in Frage zu
stellen (vgl. Botschaft zum Gesetz über das Internationale Privatrecht,
BBl 1983 I 263, S. 324, 327). Doch bildet die Gefahr hinkender
Rechts- bzw. Statusverhältnisse für sich keine Grundlage, um zusätzliche
Anerkennungsgerichtsstände zu schaffen. Dies mag im Einzelfall zwar
unbefriedigend sein, doch gebietet dies die Rechtssicherheit.
5.3.3
Es stellt sich damit die Frage, ob der Besonderheit eines Verfahrens der
freiwilligen Gerichtsbarkeit mittels der gemäss Art. 31 IPRG "sinngemässen"
Anwendung von Art. 26 lit. a zweiter Halbsatz IPRG Rechnung zu tragen
ist.
5.3.3.1
Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, entspricht die Anerkennungszuständigkeit
am ausländischen Wohnsitz der beklagten Partei gemäss dieser Bestimmung
spiegelbildlich der direkten internationalen Zuständigkeit am inländischen
Wohnsitz der beklagten Partei gemäss Art. 2 IPRG. Der Grundsatz des actor
sequitur forum rei, welcher auch in Art. 30 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) festgehalten ist, garantiert
der beklagten Partei zum Schutz ihrer Interessen und zur Förderung der
Waffengleichheit, dass die Klage vom Gericht an ihrem Wohnsitz beurteilt wird.
Fehlt es im Fall freiwilliger Gerichtsbarkeit an einer Gegenpartei (was indes
nicht zwingend ist, vgl. BGE 136 III 178 E. 5.2.), bestehen – wie die
Vorinstanz zutreffend schliesst – keine entsprechenden Interessen. Dies kann
indes nicht bedeuten, dass in diesem Fall die Schweiz mangels Schutzbedürftigkeit
der gesuchstellenden Partei jedes beliebige von dieser ausgewählte Forum
anerkennen müsste.
5.3.3.2
Die Vorinstanz verweist sodann auf die in anderen Statusfragen anerkannte
indirekte Zuständigkeit des Heimatstaats. So genüge bei der Namensänderung im
Ausland (Art. 39 IPRG), der Verschollen- und der Todeserklärung im Ausland
(Art. 42 IPRG) sowie der Ehescheidung (Art. 65 Abs. 1 IPRG),
dass eine der Staatsangehörigkeiten in der Entscheidung Berücksichtigung gefunden
habe. Wie bei den gesetzlich geregelten Statusfragen müsse demnach auch bei der
Berichtigung des Geburtsdatums die Beachtung der Rechtsordnung eines
Heimatstaats ausreichen.
Diesen Ausführungen kann nicht
gefolgt werden. Gemäss Art. 39 IPRG wird eine im Ausland erfolgte Namensänderung
anerkannt, wenn sie am Wohnsitz oder im Heimatstaat des Gesuchstellers gültig
ist. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist damit nicht erforderlich, dass der
ausländische Entscheid in einem dieser Staaten gefällt worden ist. Es genügt,
dass die Namensänderung im Wohnsitz- oder Heimatstaat als gültig anerkannt wird
(vgl. Botschaft zum Gesetz über das Internationale Privatrecht, S. 336;
Alexandra Zeiter/Jürg Koller, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich
etc. 2012, Art. 39 IPRG N. 4; anderer Ansicht Geiser/ Jametti, Art. 39
IPRG N. 6). Zur Frage der indirekten Zuständigkeit sieht Art. 42 IPRG
sodann abschliessend vor, dass eine im Ausland ausgesprochene Verschollen- oder
Todeserklärung in der Schweiz nur dann anerkannt wird, wenn sie im Staat des
letzten bekannten Wohnsitzes oder im Heimatstaat der verschwundenen Person
– und nicht etwa der gesuchstellenden Person – ergangen ist (vgl. Geiser/Jametti,
Art. 42 IPRG N. 4). Art. 65 Abs. 1 IPRG regelt schliesslich
die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Scheidung oder Trennung.
Die Anerkennungszuständigkeit ist gemäss dieser Bestimmung gegeben, wenn der
Entscheid in einem Staat ergangen ist, mit dem mindestens ein Ehegatte mittels
Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalts oder Staatsangehörigkeit verbunden ist, oder
wenn der Entscheid in einem dieser Staaten anerkannt wird (Lukas Bopp, Basler
Kommentar, Art. 65 IPRG N. 9). Das Gesetz über das Internationale
Privatrecht ist in Bezug auf die Anerkennungszuständigkeiten in den genannten
(sowie weiteren) Statusfragen damit zu heterogen, um daraus – quasi als
kleinsten gemeinsamen Nenner – die Heimat der gesuchstellenden Partei als
anerkannte Zuständigkeit auszusondern.
5.3.3.3
Vielmehr ist zu fragen, ob sich für ausländische Akte der freiwilligen
Gerichtsbarkeit allenfalls eine Ausweitung der Anerkennungszuständigkeit auf
den Wohnsitz der gesuchstellenden Partei rechtfertigt. Wie der Beschwerdeführer
zu Recht geltend macht, kommt dieser zumindest materiell in gewisser Hinsicht eine
"Beklagtenrolle" zu (vgl. dazu BGE 130 III 285 [= Pra 94/2005
Nr. 31] zum Wohnsitzgerichtsstand des Beklagten bei der Aberkennungsklage
nach Art. 2 Abs. 1 des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober
2007.
[SR 0.275.12]). Der Wohnsitz stellt zudem einen starken
Anknüpfungspunkt dar, der zweifellos in engem Zusammenhang mit dem dem Akt der
freiwilligen Gerichtsbarkeit zugrundeliegenden Sachverhalt steht. Die
Anerkennung der Zuständigkeit der ausländischen Gerichte und Behörden am
Wohnsitz der gesuchstellenden Partei, um deren Personenstatus es geht, entspricht
zudem spiegelbildlich Art. 33 Abs. 1 IPRG. Auch innerstaatlich sieht
Art. 19 ZPO in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit den
Gerichtsstand am Wohnsitz der gesuchstellenden Partei vor.
5.3.3.4
Hingegen ist gemäss Art. 22 ZPO für Klagen, die die Bereinigung des
Zivilstandsregisters betreffen, das Gericht zuständig, in dessen Amtskreis die
zu bereinigende Beurkundung von Personendaten erfolgt ist oder hätte erfolgen
müssen. Die Zivilprozessordnung unterscheidet damit in Bezug auf die
innerstaatliche Zuständigkeit, ob die materiellrechtliche Ausgestaltung des
Personenstands oder lediglich die Registerführung betroffen ist (vgl. Weber,
Art. 22 N. 25). Diese Unterscheidung rechtfertigt sich auch im
internationalen Kontext.
Liegt kein eigentliches
Zivilstandsereignis vor, welches materielle Wirkungen auf den Personenstand hat
(Geburt, Tod, Heirat usw.), sondern geht es nur um seine richtige Beurkundung,
so betrifft dies allein eine Frage der Registerführung (vgl. BGE 135 III
389.
E. 3.4.1 zur deklaratorischen Bedeutung der Eintragungen sowie des
Bereinigungsverfahrens nach Art. 42 ZGB). Nach einem allgemein anerkannten
Grundsatz handelt es sich bei der Registerführung um eine ausschliessliche
Zuständigkeit des betreffenden Staats (Weber, Art. 22 N. 25). Es
erscheint somit sachgerecht, dass die Schweiz diesbezüglich keine ausländischen
Zuständigkeiten anerkennt. Das Vorliegen einer Lücke im Gesetz über das
Internationale Privatrecht ist in Bezug auf die Anerkennung ausländischer
Registerbereinigungsentscheide folglich zu verneinen.
5.4
Der Entscheid des Amtsgerichts C ordnet die Berichtigung des
Geburtsdatums der Beschwerdegegnerin im Personenstandsregister des Staats E an.
Ihm liegt kein eigentliches Zivilstandsereignis zugrunde; mit der Berichtigung
wird nicht etwa ein neuer oder anderer Personenstand geschaffen (vgl.
BGE 135 III 389 E. 3.4.1). Der Entscheid betrifft nach dem Gesagten
lediglich die Registerführung (im Staat E). Er kann keine weiter gehenden
Wirkungen entfalten als die gestützt darauf berichtigte Eintragung im Register
des Staats E. Hingegen sind die schweizerischen Behörden und Gerichte nicht an
diesen das Personenstandsregister des Staats E betreffenden Entscheid gebunden.
Die Berichtigung des Schweizerischen Zivilstandsregisters ist vielmehr im
Verfahren nach Art. 42 ZGB zu erwirken (vgl. zur Abgrenzung und Anwendbarkeit
von Art. 42 ZGB Flavio Lardelli, Basler Kommentar, 2014, Art. 42 ZGB
N. 1 ff., Art. 43 ZGB N. 1 mit Hinweisen).
5.5
Die
Zuständigkeit des Amtsgerichts C war nach dem Gesagten gemäss Art. 25
lit. a in Verbindung mit Art. 26 lit. a IPRG nicht begründet. Ob
eine res iudicata vorliegt oder das Urteil aus anderen Gründen in der
Schweiz nicht vollstreckt werden könnte, kann entsprechend offengelassen
werden.
6.
6.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Rekursentscheid aufzuheben.
6.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
6.3
Der
Beschwerdeführer ersucht um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in
der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von
Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden
gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008
Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 17 N. 51). Es liegen keine besonderen Umstände vor,
welche die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigten.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
In
Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Justizdirektion vom 12. Dezember
2016.
aufgehoben und die Verfügung des Gemeindeamts vom 12. September 2016
wiederhergestellt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 3'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG
erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an…