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Entscheid

VB.2016.00810

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00810

10. Mai 2017Deutsch17 min

(URT.2017.18935)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1977 und türkischer Staatsbürger, heiratete am

3. August 1998 C, geboren 1980. Sie haben einen gemeinsamen Sohn, B,

geboren 2005. Diese Ehe wurde am 18. September 2008 einvernehmlich

geschieden und das elterliche Sorgerecht A allein zugesprochen.

Am 18. November 2008 heiratete A die in der Schweiz

niedergelassene Landsfrau D, geboren 1968, die Stiefmutter von C. A reiste

sodann am 1. Juni 2009 ohne Sohn in die Schweiz. Im Rahmen der

Familiennachzugsbestimmungen erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Aargau

eine Aufenthaltsbewilligung. Nach Gutheissung des Nachzugsgesuchs für den Sohn,

reiste dieser am 20. April 2010 in die Schweiz. Das Ehepaar A/D verlegte

am 1. Dezember 2011 seinen Wohnsitz nach E, woraufhin das Migrationsamt

des Kantons Zürich D eine Niederlassungsbewilligung im Rahmen des

Kantonswechsels und A eine Aufenthaltsbewilligung erteilte, welche zuletzt bis

am 31. Mai 2013 verlängert wurde.

C heiratete am 9. September 2009 den in der Schweiz

niedergelassenen Landsmann F, geboren 1974. Am 20. April 2010 reist sie

sodann in die Schweiz und erhielt im Rahmen der Familiennachzugsbestimmungen

eine Aufenthaltsbewilligung, welche zuletzt bis am 19. April 2015

verlängert wurde.

Nachdem beim Migrationsamt Hinweise eingegangen sind,

dass die Ehegatten C/F nur zum Schein eine Ehe führen und C in Wahrheit mit A

zusammenlebe, wurde die Stadtpolizei Zürich mit Schreiben vom 13. März

2013 damit beauftragt, bei den entsprechenden Wohnadressen eine Kontrolle

vorzunehmen und allenfalls die Eheleute zu ihrer Ehe zu befragen. Am

30. Oktober 2013 fanden an den Wohnadressen von A und von C

Hausdurchsuchungen statt und A sowie das Ehepaar C/F wurden gleichentags

befragt. Im Rahmen weiterer Ermittlungen konnte festgestellt werden, dass F und

seine Schwägerin G, geboren 1982, einen Sohn gezeugt haben, welcher am

29. Oktober 2013 geboren wurde.

A ist in der Schweiz straffällig geworden und wurde mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. Dezember 2014

wegen Täuschung der Behörden im Sinn von Art. 118 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer

(AuG) mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.-

und einer Busse von Fr. 500.- bestraft.

Mit Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Horgen

vom 31. August 2015 wurde vom Getrenntleben der Ehegatten A/D seit dem

6. Juli 2015 Vormerk genommen.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das

Migrationsamt mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 die Gesuche um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte A und B eine Frist bis

18. Februar 2016 zum Verlassen der Schweiz.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion am 5. Dezember 2016 ab und setzte A und B eine

neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 28. Februar 2017.

III.

Am 28. Dezember 2016 erhob A, auch im Namen von B,

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Entscheid der

Rekursabteilung sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligungen seien zu

verlängern. Weiter wurde um Sistierung des durch die Sicherheitsdirektion

festgesetzten Ausreistermins und unentgeltliche Prozessführung ersucht; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Rekursgegners. Mit dieser

Eingabe ersuchten sie zudem um Fristerstreckung für die Einreichung einer

begründeten Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2017 nahm die

Abteilungspräsidentin in Vertretung Vormerk vom Eingang der Beschwerde und wies

darauf hin, dass die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen sei, womit noch

genügend Zeit verbleibe, um eine begründete Beschwerde einzureichen. Weiter hätten

die Beschwerdeführer ihre Mittellosigkeit nachzuweisen und es wurde angemerkt,

dass sie sich während des Verfahrens in der Schweiz aufhalten dürfen.

Am 19. Januar 2017 ging beim Verwaltungsgericht eine

begründete Beschwerde ein.

Der Abteilungspräsident wies mit Präsidialverfügung vom

25.

Januar 2017 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und

verpflichtete die Beschwerdeführer zu einer Kautionsleistung von

Fr. 2'060.-.

Dem Gesuch von A vom 31. Januar 2017 die Kaution in

Raten leisten zu können, wurde mit Präsidialverfügung vom 8. Februar 2017

insofern stattgegeben, als die Kaution in zwei Raten bezahlt werden könne. Die

entsprechenden Zahlungen wurden fristgerecht geleistet.

Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, ein­schliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschrei­tung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Ausländische

Ehegatten von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Nach

Auflösung der Ehe besteht der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft

mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen

weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50

Abs. 1 lit. b). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen der Anspruch

rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird (Art. 51 Abs. 2 lit. a

AuG; "Umgehungs-" bzw. "Scheinehe").

2.2

2.2.1

Nach Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG erlöschen die Ansprüche nach

Art. 43 und Art. 50 AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend

gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner

Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen.

Dieser Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs bezieht sich insbesondere auf die sogenannte

Schein- bzw. Ausländerrechtsehe, d. h. wenn die Ehe einzig geschlossen wurde, um die

ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, ohne dass eine echte eheliche Gemeinschaft

beabsichtigt wäre (BGr, 1. Oktober 2012,2C_58/2012, E. 3.1; BGE 128

II 145 E. 2.2), oder wenn ein Ausländer den Behörden zur Sicherung seines

Aufenthalts ein intaktes Eheleben vorspielt, obwohl die Ehe allein aus ausländerrechtlichen

Motiven geschlossen und zu keinem Zeitpunkt tatsächlich gelebt worden ist (vgl.

BGr, 16. Juli 2010,2C_205/2010, E. 3.1). Eine Scheinehe liegt nicht

bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss

mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass die Ehegatten von

Anfang an nie den Willen hatten, eine Lebensgemeinschaft zu begründen (VGr, 21. Februar

2012, VB.2011.791, E. 2.6, vgl. Martina Caroni/Tobias Grasdorf-Meyer/Lisa

Ott/Nicole Scheiber, Migrationsrecht, 3. A., Bern 2014, S. 140; Martina

Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 51

N. 12, mit Hinweis auf BGE 121 II 97, E. 3b).

2.2.2

Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer

Scheinehe. Die Existenz einer Scheinehe beziehungsweise Ausländerrechtsehe

entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere

Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen

sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (BGr, 15. August

2012,2C_3/2012, E. 4.1; BGE 130 II 113 E. 10.2, 127 II 49

E. 5a). Feststellungen über das Bestehen solcher Hinweise können äussere

Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der

Ehegatten). Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise darauf, dass die

Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist (BGr, 5. Oktober

2011,2C_273/2011, E. 3.3; BGE 128 II 145 E. 2.3). Es

liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich

allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache

erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit

geringer(er) Beweiskraft – herangezogen. Die geringe(re) Beweiskraft eines

Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung

im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den

unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss

auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu würdigen (VGr, 18. März

2009, VB.2008.00587, E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst

sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es

sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung

gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht,

obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch

den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren

Richtigkeit umzustürzen (BGr, 29. April 2015,2C_1033/2014,

E. 2.2 f.; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen; VGr,

23.

Oktober 2014, VB.2014.00296, E. 3.3).

2.2.3

Als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe kann unter anderem die Tatsache

gelten, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat

keine Aufenthalts­bewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert

worden wäre. Diesbezügliche Indizien können sodann die Umstände und die kurze

Dauer der Bekanntschaft sein, fehlende Verständigungsmöglichkeiten sowie

insbesondere die Tatsache, dass die Ehe­gatten eine Wohngemeinschaft gar nie

aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart

wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern

vorliegt, keine Kenntnisse der Lebensumstände des anderen Ehegatten bestehen

oder widersprüchliche Angaben zu eheprägenden Ereignissen gemacht werden. Dass

die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt

nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen

Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges

Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (BGr, 1. Oktober

2012,2C_58/2012, E. 3.2; BGE 122 II 289 E. 2b).

3.

3.1

Die

Vorinstanz hat im angefochtenen Rekursentscheid die Indizien, welche für das

Vorliegen einer Scheinehe sprechen, ausführlich dargelegt. Auf ihre

zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Für eine Scheinehe spricht zunächst die strafrechtliche

Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Täuschung der Behörden gemäss

Art. 118 Abs. 1 AuG, da er die Ehe mit D nur zum Schein eingegangen

sei, um eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erhalten. Aus der

Begründung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom

23.

Dezember 2014 lässt sich entnehmen, dass anlässlich der

Hausdurchsuchung an der Wohnadresse des Beschwerdeführers seine Exfrau, nicht

aber seine Ehefrau angetroffen wurde und klar ersichtlich gewesen sei, dass

Erstere im Doppelbett geschlafen habe. Gemäss den Aussagen des

Beschwerdeführers habe seine Ehefrau zu diesem Zeitpunkt in ihrer Heimat geweilt.

Weiter konnten in der Wohnung Kleider, Medikamente, Fotos, Unterlagen,

Reisepässe und Schmuck der Exfrau vorgefunden werden. Die Fotos zeigten dabei

den Beschwerdeführer mit seinem Sohn und der Exfrau oder nur zusammen mit

seiner Exfrau. Anzeichen, dass auch die Ehefrau des Beschwerdeführers in dieser

Wohnung lebte, seien kaum vorhanden gewesen. Anlässlich der polizeilichen

Befragung machte der Beschwerdeführer zu diesen Feststellungen der

Hausdurchsuchung geltend, seine Exfrau und er würden dem gemeinsamen Sohn vorspielen

noch immer zusammen zu leben, da sich ansonsten der psychische Zustand des

Sohnes verschlechtern würde. Die Erklärungsversuche bezüglich der

Schlafsituation seiner Exfrau, wonach sie sich jeweils zuerst im Doppelbett

hinlege, bis der Sohn auf der Matratze nebenan eingeschlafen sei, sich danach

auf das Sofa im Wohnzimmer schlafen lege, damit der Beschwerdeführer und seine

Ehefrau im Doppelbett schlafen können, am morgen früh das Spiel rückwärts

gespielt würde, sobald der Sohn erwache, sind abwegig und vermögen nicht im

Ansatz zu überzeugen. Vielmehr zeigt sich, dass zwischen dem Beschwerdeführer

und seiner Exfrau nach wie vor eine engste Beziehung besteht. Neben diesen

Feststellungen liegen weitere gewichtige Indizien vor, die für eine rein

ausländerrechtlich motivierte Eheschliessung sprechen. So hätte der

Beschwerdeführer ohne Heirat mit einer hier niedergelassenen Frau keine

Aufenthaltsbewilligung erlangen können. Im Weiteren sprechen die Zeitpunkte der

Heirat und Einreise des Beschwerdeführers sowie seiner Exfrau dafür, dass beide

in rechtsmissbräuchlicher Weise mit in der Schweiz niedergelassenen Personen

Ausländerrechtsehen eingegangen sind, in der Absicht fortan in der Schweiz

zusammen mit ihrem gemeinsamen Sohn leben zu können. Weiter fällt auf, dass aus

den Befragungen des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Aargau vom 30. Oktober

2013.

und derjenigen seiner Ehefrau durch die Stadtpolizei Zürich vom 26. August

2014.

erhebliche Widersprüche hervorgehen und die Ehegatten A/D weder über ihre jeweiligen

persönlichen Verhältnisse noch über das Vorleben des anderen vertiefte

Kenntnisse haben. Auch bezüglich der Heiratsmodalitäten (zivile Hochzeit oder

eine solche nach Brauch; Trauzeugen; anschliessende Feier) stimmen ihre

Aussagen nicht überein und die angeblich vorhandenen Fotos von der Heirat

wurden bislang nicht vorgelegt. Auch der Umstand, dass es sich bei seiner

Ehefrau um die Stiefmutter seiner Exfrau handelt, vermag die Annahme, dass es

sich um eine Ausländerrechtsehe handeln könnte, nicht zu entkräften. Der

Beschwerdeführer erklärte zudem, dass er seine Ehe mit der Stiefmutter seiner

Exfrau vor dem Sohn geheim halte und der Sohn sie "Grossmutter"

nenne. Dies zeigt, dass zumindest in der Wohnung des Beschwerdeführers, er und

seine Exfrau sich so die Möglichkeit eröffnet haben, ein eheähnliches

Zusammenleben führen zu können. Zusammenfassend ist bei einer Gesamtbetrachtung

all dieser Umstände davon auszugehen, dass der Heirat in keiner Weise eine

tiefere Bedeutung zukommt und diese einzig ausländerrechtlichen Zwecken diente.

3.2

Nach dem

Gesagten hat die Vorinstanz die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe

zulässigerweise umgekehrt. Es liegen gewichtige Indizien vor, welche für eine

Scheinehe sprechen. Folglich liegt es am Beschwerdeführer, den Gegenbeweis

anzutreten und die angeführten Indizien zu entkräften. Dem Beschwerdeführer

gelingt dies nicht.

In seiner Beschwerde betont der

Beschwerdeführer, dass er eine harmonische und glückliche Ehe mit seiner

jetzigen Ehefrau führte und sich mit seiner Exfrau nur wegen des gemeinsamen

Sohnes treffe. Im Übrigen beschränkt er sich darauf, seinem Unmut, insbesondere

gegenüber der Polizei, Luft zu machen und übt vor allem Kritik am Vorgehen der

Polizei und des Migrationsamts, ohne jedoch stichhaltige Argumente

vorzubringen. Der Beschwerdeführer verkennt insbesondere, dass weder das

Migrationsamt noch die Polizei ihre Feststellungen einzig auf die Information

der angeblich "kriminellen" Frau abstellten. Vielmehr wurden

Hausdurchsuchungen durchgeführt und wurden die betroffenen Personen zur Sache

befragt. Der Beschwerdeführer unterlässt es gänzlich, konkrete Ausführungen zu

machen, wonach er in der Tat ein Eheleben mit seiner (Noch-)Ehefrau geführt

habe, und bringt nichts vor, um die zahlreich vorliegenden Indizien für eine

ausländerrechtlich motivierte Ehe zu entkräften.

3.3

Die

vorliegenden Indizien lassen in einer Gesamtwürdigung auf eine nur zum Zweck

der Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe schliessen.

Selbst wenn der Beschwerdeführer zumindest zeitweise mit seiner Ehefrau wohnte

und somit auch einen gewissen Einblick in deren Leben erlangt haben soll, eine

gelebte Ehegemeinschaft ergibt sich hieraus jedoch nicht, zumal die wenigen

vorhandenen Kenntnisse über seine Ehegattin auch aus der Tatsache, dass es sich

um die Stiefmutter seiner Exfrau handelt, resultieren bzw. abgesprochen sein

können. Vorliegend ist rechtsgenügend erstellt, dass die Ehe zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner Ehefrau allein aus ausländerrechtlichen Motiven

geschlossen wurde.

Dem Beschwerdeführer steht somit kein Anspruch auf

Anwesenheit nach Art. 43 Abs. 1 AuG zu (Art. 51 Abs. 2

lit. a AuG). Damit erlöscht auch der Anspruch des Sohnes auf Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 44 AuG).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer

kann den weiteren Aufenthalt auch nicht mit dem Recht auf Familienleben gemäss

Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention bzw.

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung begründen. Zunächst fehlt es an einer

intakten und tatsächlichen Ehegemeinschaft (BGE 130 II 281 E. 3.1) und

auch aus seiner Beziehung zu seinem Sohn kann er aufgrund eines fehlenden

gefestigten Anwesenheitsrecht des Letzteren keinen Anspruch ableiten (vgl. zum

sogenannten "umgekehrten Familiennachzug" BGE 135 I 143 E. 1.3.2

mit weiteren Hinweisen). Weiter ist keine besonders ausgeprägte und über die

üblichen privaten Beziehungen hinausgehende Verwurzelung des Beschwerdeführers

in die hiesigen Verhältnisse ersichtlich. Wie die

Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, kann nicht allein aufgrund der 7.5 Jahre

dauernden Anwesenheit des Beschwerdeführers in der

Schweiz auf eine solche Bindung geschlossen werden. Damit entfällt auch ein

Anwesenheitsanspruch gestützt auf das in den erwähnten Konventions- und

Verfassungsbestimmungen ebenfalls geschützte Recht auf Privatleben (BGE 130 II 281

E. 3.2.1; BGE 126 II 377 E. 2c/aa).

4.2

Der

Entscheid der Sicherheitsdirektion liegt schliesslich auch im Rahmen des

pflicht­gemässen Ermessens. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie ihr Ermessen

in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Vielmehr hat sie in Anwendung von

Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt

und die Verweigerung genügend begründet. So führt die Vorinstanz zutreffend

aus, dass sich der Beschwerdeführer trotz seinem längeren Aufenthalt in der

Schweiz nicht massgeblich in die hiesigen Verhältnisse, weder in beruflicher,

sozialer noch sprachlicher Hinsicht integrieren konnte. Hin und wieder ging er

zwar einer Arbeitstätigkeit nach, musste aber dennoch regelmässig mit

Sozialhilfe unterstützt werden. Er spricht nur wenig Deutsch und war anlässlich

der polizeilichen Befragung auf einen Dolmetscher angewiesen. Der

Beschwerdeführer verbrachte seine prägenden Kinder- und Jugendjahre sowie einen

Teil seines Erwachsenenlebens in der Türkei, besuchte dort nach der Schule eine

Hotelfachschule und arbeitete vor der Einreise in die Schweiz in der Türkei in

verschiedenen Hotels. Seit seiner Einreise in die Schweiz im Alter von 32

Jahren verbringt er die Sommerferien regelmässig mit seinem Sohn und seiner

Exfrau in der Heimat. Einer Wiedereingliederung zusammen mit seinem Sohn

erscheint zumutbar. Im Übrigen geht das Verwaltungsgericht

mit der Vorinstanz einig, dass eine über das Übliche hinausgehende Integration

des Beschwerdeführers nicht besteht. Anhaltspunkte, dass ihm eine Härtefallbewilligung

nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen wäre, fehlen und

werden im Übrigen auch nicht geltend gemacht.

4.3

Ergänzend

ist darauf hinzuweisen, dass auch der Sohn den weiteren Aufenthalt nicht mit

dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw.

Art. 13 Abs. 1 BV begründen kann. Aus seiner Beziehung zur nicht

sorgeberechtigten Mutter kann er keinen Anwesenheitsanspruch geltend machen, da

auch ihr Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens

einer Scheinehe erloschen ist (vgl. VGr, 10. Mai 2017, VB.2016.796). Wie

die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann auch beim Sohn nicht von einer

tiefgreifenden Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse gesprochen werden.

Betreffend die vorliegende Verhaltensproblematik beim Sohn, vor allem in

schulischer Hinsicht, lässt sich aus den Akten zusammenfassend feststellen,

dass er insbesondere auf eine intensive Betreuung durch seine Mutter angewiesen

ist. Dass er unabdingbar auf das schulische und therapeutische Setting hier in

der Schweiz angewiesen sei, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird vom

Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Ausserdem gibt es auch in der

Türkei geeignete therapeutische und medizinische Einrichtungen, sodass eine

weitere entsprechende Behandlung des Sohnes gewährleistet ist. Der Sohn ist

zunächst bei seinen Eltern in der Türkei aufgewachsen und reiste im Alter von

knapp fünf Jahren in die Schweiz. Sein bisheriger Aufenthalt in der Schweiz

beruht einzig auf dem rechtsmissbräuchlichen Verhalten seiner Eltern. Mit den

Verhältnissen in der Türkei ist er nicht unvertraut, verbrachte er die

Sommerferien regelmässig mit seinen Eltern in der Türkei und spricht Türkisch.

Trotz seinem längeren Aufenthalt hier in der Schweiz ist es ihm bei einer

Gesamtwürdigung aller Umstände zuzumuten, zusammen mit seinen Eltern in die

Türkei zurückzukehren. Es liegt kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im

Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor. Ebenso liegen keine

Hinweise auf Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG vor.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit

vollumfänglich abzuweisen.

5.

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer Nr. 1

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten

werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung

geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …