VB.2016.00810
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00810
10. Mai 2017Deutsch17 min
(URT.2017.18935)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00810
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. Mai 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1977 und türkischer Staatsbürger, heiratete am
3. August 1998 C, geboren 1980. Sie haben einen gemeinsamen Sohn, B,
geboren 2005. Diese Ehe wurde am 18. September 2008 einvernehmlich
geschieden und das elterliche Sorgerecht A allein zugesprochen.
Am 18. November 2008 heiratete A die in der Schweiz
niedergelassene Landsfrau D, geboren 1968, die Stiefmutter von C. A reiste
sodann am 1. Juni 2009 ohne Sohn in die Schweiz. Im Rahmen der
Familiennachzugsbestimmungen erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Aargau
eine Aufenthaltsbewilligung. Nach Gutheissung des Nachzugsgesuchs für den Sohn,
reiste dieser am 20. April 2010 in die Schweiz. Das Ehepaar A/D verlegte
am 1. Dezember 2011 seinen Wohnsitz nach E, woraufhin das Migrationsamt
des Kantons Zürich D eine Niederlassungsbewilligung im Rahmen des
Kantonswechsels und A eine Aufenthaltsbewilligung erteilte, welche zuletzt bis
am 31. Mai 2013 verlängert wurde.
C heiratete am 9. September 2009 den in der Schweiz
niedergelassenen Landsmann F, geboren 1974. Am 20. April 2010 reist sie
sodann in die Schweiz und erhielt im Rahmen der Familiennachzugsbestimmungen
eine Aufenthaltsbewilligung, welche zuletzt bis am 19. April 2015
verlängert wurde.
Nachdem beim Migrationsamt Hinweise eingegangen sind,
dass die Ehegatten C/F nur zum Schein eine Ehe führen und C in Wahrheit mit A
zusammenlebe, wurde die Stadtpolizei Zürich mit Schreiben vom 13. März
2013 damit beauftragt, bei den entsprechenden Wohnadressen eine Kontrolle
vorzunehmen und allenfalls die Eheleute zu ihrer Ehe zu befragen. Am
30. Oktober 2013 fanden an den Wohnadressen von A und von C
Hausdurchsuchungen statt und A sowie das Ehepaar C/F wurden gleichentags
befragt. Im Rahmen weiterer Ermittlungen konnte festgestellt werden, dass F und
seine Schwägerin G, geboren 1982, einen Sohn gezeugt haben, welcher am
29. Oktober 2013 geboren wurde.
A ist in der Schweiz straffällig geworden und wurde mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. Dezember 2014
wegen Täuschung der Behörden im Sinn von Art. 118 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG) mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.-
und einer Busse von Fr. 500.- bestraft.
Mit Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Horgen
vom 31. August 2015 wurde vom Getrenntleben der Ehegatten A/D seit dem
6. Juli 2015 Vormerk genommen.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das
Migrationsamt mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 die Gesuche um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte A und B eine Frist bis
18. Februar 2016 zum Verlassen der Schweiz.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion am 5. Dezember 2016 ab und setzte A und B eine
neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 28. Februar 2017.
III.
Am 28. Dezember 2016 erhob A, auch im Namen von B,
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Entscheid der
Rekursabteilung sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligungen seien zu
verlängern. Weiter wurde um Sistierung des durch die Sicherheitsdirektion
festgesetzten Ausreistermins und unentgeltliche Prozessführung ersucht; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Rekursgegners. Mit dieser
Eingabe ersuchten sie zudem um Fristerstreckung für die Einreichung einer
begründeten Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2017 nahm die
Abteilungspräsidentin in Vertretung Vormerk vom Eingang der Beschwerde und wies
darauf hin, dass die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen sei, womit noch
genügend Zeit verbleibe, um eine begründete Beschwerde einzureichen. Weiter hätten
die Beschwerdeführer ihre Mittellosigkeit nachzuweisen und es wurde angemerkt,
dass sie sich während des Verfahrens in der Schweiz aufhalten dürfen.
Am 19. Januar 2017 ging beim Verwaltungsgericht eine
begründete Beschwerde ein.
Der Abteilungspräsident wies mit Präsidialverfügung vom
25.
Januar 2017 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und
verpflichtete die Beschwerdeführer zu einer Kautionsleistung von
Fr. 2'060.-.
Dem Gesuch von A vom 31. Januar 2017 die Kaution in
Raten leisten zu können, wurde mit Präsidialverfügung vom 8. Februar 2017
insofern stattgegeben, als die Kaution in zwei Raten bezahlt werden könne. Die
entsprechenden Zahlungen wurden fristgerecht geleistet.
Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Ausländische
Ehegatten von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Nach
Auflösung der Ehe besteht der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50
Abs. 1 lit. b). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen der Anspruch
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird (Art. 51 Abs. 2 lit. a
AuG; "Umgehungs-" bzw. "Scheinehe").
2.2
2.2.1
Nach Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG erlöschen die Ansprüche nach
Art. 43 und Art. 50 AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend
gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner
Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen.
Dieser Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs bezieht sich insbesondere auf die sogenannte
Schein- bzw. Ausländerrechtsehe, d. h. wenn die Ehe einzig geschlossen wurde, um die
ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, ohne dass eine echte eheliche Gemeinschaft
beabsichtigt wäre (BGr, 1. Oktober 2012,2C_58/2012, E. 3.1; BGE 128
II 145 E. 2.2), oder wenn ein Ausländer den Behörden zur Sicherung seines
Aufenthalts ein intaktes Eheleben vorspielt, obwohl die Ehe allein aus ausländerrechtlichen
Motiven geschlossen und zu keinem Zeitpunkt tatsächlich gelebt worden ist (vgl.
BGr, 16. Juli 2010,2C_205/2010, E. 3.1). Eine Scheinehe liegt nicht
bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss
mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass die Ehegatten von
Anfang an nie den Willen hatten, eine Lebensgemeinschaft zu begründen (VGr, 21. Februar
2012, VB.2011.791, E. 2.6, vgl. Martina Caroni/Tobias Grasdorf-Meyer/Lisa
Ott/Nicole Scheiber, Migrationsrecht, 3. A., Bern 2014, S. 140; Martina
Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 51
N. 12, mit Hinweis auf BGE 121 II 97, E. 3b).
2.2.2
Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer
Scheinehe. Die Existenz einer Scheinehe beziehungsweise Ausländerrechtsehe
entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere
Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen
sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (BGr, 15. August
2012,2C_3/2012, E. 4.1; BGE 130 II 113 E. 10.2, 127 II 49
E. 5a). Feststellungen über das Bestehen solcher Hinweise können äussere
Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der
Ehegatten). Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise darauf, dass die
Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist (BGr, 5. Oktober
2011,2C_273/2011, E. 3.3; BGE 128 II 145 E. 2.3). Es
liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich
allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache
erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit
geringer(er) Beweiskraft – herangezogen. Die geringe(re) Beweiskraft eines
Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung
im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den
unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss
auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu würdigen (VGr, 18. März
2009, VB.2008.00587, E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst
sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es
sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung
gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht,
obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch
den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren
Richtigkeit umzustürzen (BGr, 29. April 2015,2C_1033/2014,
E. 2.2 f.; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen; VGr,
23.
Oktober 2014, VB.2014.00296, E. 3.3).
2.2.3
Als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe kann unter anderem die Tatsache
gelten, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat
keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert
worden wäre. Diesbezügliche Indizien können sodann die Umstände und die kurze
Dauer der Bekanntschaft sein, fehlende Verständigungsmöglichkeiten sowie
insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie
aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart
wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern
vorliegt, keine Kenntnisse der Lebensumstände des anderen Ehegatten bestehen
oder widersprüchliche Angaben zu eheprägenden Ereignissen gemacht werden. Dass
die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt
nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen
Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges
Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (BGr, 1. Oktober
2012,2C_58/2012, E. 3.2; BGE 122 II 289 E. 2b).
3.
3.1
Die
Vorinstanz hat im angefochtenen Rekursentscheid die Indizien, welche für das
Vorliegen einer Scheinehe sprechen, ausführlich dargelegt. Auf ihre
zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
Für eine Scheinehe spricht zunächst die strafrechtliche
Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Täuschung der Behörden gemäss
Art. 118 Abs. 1 AuG, da er die Ehe mit D nur zum Schein eingegangen
sei, um eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erhalten. Aus der
Begründung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom
23.
Dezember 2014 lässt sich entnehmen, dass anlässlich der
Hausdurchsuchung an der Wohnadresse des Beschwerdeführers seine Exfrau, nicht
aber seine Ehefrau angetroffen wurde und klar ersichtlich gewesen sei, dass
Erstere im Doppelbett geschlafen habe. Gemäss den Aussagen des
Beschwerdeführers habe seine Ehefrau zu diesem Zeitpunkt in ihrer Heimat geweilt.
Weiter konnten in der Wohnung Kleider, Medikamente, Fotos, Unterlagen,
Reisepässe und Schmuck der Exfrau vorgefunden werden. Die Fotos zeigten dabei
den Beschwerdeführer mit seinem Sohn und der Exfrau oder nur zusammen mit
seiner Exfrau. Anzeichen, dass auch die Ehefrau des Beschwerdeführers in dieser
Wohnung lebte, seien kaum vorhanden gewesen. Anlässlich der polizeilichen
Befragung machte der Beschwerdeführer zu diesen Feststellungen der
Hausdurchsuchung geltend, seine Exfrau und er würden dem gemeinsamen Sohn vorspielen
noch immer zusammen zu leben, da sich ansonsten der psychische Zustand des
Sohnes verschlechtern würde. Die Erklärungsversuche bezüglich der
Schlafsituation seiner Exfrau, wonach sie sich jeweils zuerst im Doppelbett
hinlege, bis der Sohn auf der Matratze nebenan eingeschlafen sei, sich danach
auf das Sofa im Wohnzimmer schlafen lege, damit der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau im Doppelbett schlafen können, am morgen früh das Spiel rückwärts
gespielt würde, sobald der Sohn erwache, sind abwegig und vermögen nicht im
Ansatz zu überzeugen. Vielmehr zeigt sich, dass zwischen dem Beschwerdeführer
und seiner Exfrau nach wie vor eine engste Beziehung besteht. Neben diesen
Feststellungen liegen weitere gewichtige Indizien vor, die für eine rein
ausländerrechtlich motivierte Eheschliessung sprechen. So hätte der
Beschwerdeführer ohne Heirat mit einer hier niedergelassenen Frau keine
Aufenthaltsbewilligung erlangen können. Im Weiteren sprechen die Zeitpunkte der
Heirat und Einreise des Beschwerdeführers sowie seiner Exfrau dafür, dass beide
in rechtsmissbräuchlicher Weise mit in der Schweiz niedergelassenen Personen
Ausländerrechtsehen eingegangen sind, in der Absicht fortan in der Schweiz
zusammen mit ihrem gemeinsamen Sohn leben zu können. Weiter fällt auf, dass aus
den Befragungen des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Aargau vom 30. Oktober
2013.
und derjenigen seiner Ehefrau durch die Stadtpolizei Zürich vom 26. August
2014.
erhebliche Widersprüche hervorgehen und die Ehegatten A/D weder über ihre jeweiligen
persönlichen Verhältnisse noch über das Vorleben des anderen vertiefte
Kenntnisse haben. Auch bezüglich der Heiratsmodalitäten (zivile Hochzeit oder
eine solche nach Brauch; Trauzeugen; anschliessende Feier) stimmen ihre
Aussagen nicht überein und die angeblich vorhandenen Fotos von der Heirat
wurden bislang nicht vorgelegt. Auch der Umstand, dass es sich bei seiner
Ehefrau um die Stiefmutter seiner Exfrau handelt, vermag die Annahme, dass es
sich um eine Ausländerrechtsehe handeln könnte, nicht zu entkräften. Der
Beschwerdeführer erklärte zudem, dass er seine Ehe mit der Stiefmutter seiner
Exfrau vor dem Sohn geheim halte und der Sohn sie "Grossmutter"
nenne. Dies zeigt, dass zumindest in der Wohnung des Beschwerdeführers, er und
seine Exfrau sich so die Möglichkeit eröffnet haben, ein eheähnliches
Zusammenleben führen zu können. Zusammenfassend ist bei einer Gesamtbetrachtung
all dieser Umstände davon auszugehen, dass der Heirat in keiner Weise eine
tiefere Bedeutung zukommt und diese einzig ausländerrechtlichen Zwecken diente.
3.2
Nach dem
Gesagten hat die Vorinstanz die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe
zulässigerweise umgekehrt. Es liegen gewichtige Indizien vor, welche für eine
Scheinehe sprechen. Folglich liegt es am Beschwerdeführer, den Gegenbeweis
anzutreten und die angeführten Indizien zu entkräften. Dem Beschwerdeführer
gelingt dies nicht.
In seiner Beschwerde betont der
Beschwerdeführer, dass er eine harmonische und glückliche Ehe mit seiner
jetzigen Ehefrau führte und sich mit seiner Exfrau nur wegen des gemeinsamen
Sohnes treffe. Im Übrigen beschränkt er sich darauf, seinem Unmut, insbesondere
gegenüber der Polizei, Luft zu machen und übt vor allem Kritik am Vorgehen der
Polizei und des Migrationsamts, ohne jedoch stichhaltige Argumente
vorzubringen. Der Beschwerdeführer verkennt insbesondere, dass weder das
Migrationsamt noch die Polizei ihre Feststellungen einzig auf die Information
der angeblich "kriminellen" Frau abstellten. Vielmehr wurden
Hausdurchsuchungen durchgeführt und wurden die betroffenen Personen zur Sache
befragt. Der Beschwerdeführer unterlässt es gänzlich, konkrete Ausführungen zu
machen, wonach er in der Tat ein Eheleben mit seiner (Noch-)Ehefrau geführt
habe, und bringt nichts vor, um die zahlreich vorliegenden Indizien für eine
ausländerrechtlich motivierte Ehe zu entkräften.
3.3
Die
vorliegenden Indizien lassen in einer Gesamtwürdigung auf eine nur zum Zweck
der Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe schliessen.
Selbst wenn der Beschwerdeführer zumindest zeitweise mit seiner Ehefrau wohnte
und somit auch einen gewissen Einblick in deren Leben erlangt haben soll, eine
gelebte Ehegemeinschaft ergibt sich hieraus jedoch nicht, zumal die wenigen
vorhandenen Kenntnisse über seine Ehegattin auch aus der Tatsache, dass es sich
um die Stiefmutter seiner Exfrau handelt, resultieren bzw. abgesprochen sein
können. Vorliegend ist rechtsgenügend erstellt, dass die Ehe zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau allein aus ausländerrechtlichen Motiven
geschlossen wurde.
Dem Beschwerdeführer steht somit kein Anspruch auf
Anwesenheit nach Art. 43 Abs. 1 AuG zu (Art. 51 Abs. 2
lit. a AuG). Damit erlöscht auch der Anspruch des Sohnes auf Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 44 AuG).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer
kann den weiteren Aufenthalt auch nicht mit dem Recht auf Familienleben gemäss
Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention bzw.
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung begründen. Zunächst fehlt es an einer
intakten und tatsächlichen Ehegemeinschaft (BGE 130 II 281 E. 3.1) und
auch aus seiner Beziehung zu seinem Sohn kann er aufgrund eines fehlenden
gefestigten Anwesenheitsrecht des Letzteren keinen Anspruch ableiten (vgl. zum
sogenannten "umgekehrten Familiennachzug" BGE 135 I 143 E. 1.3.2
mit weiteren Hinweisen). Weiter ist keine besonders ausgeprägte und über die
üblichen privaten Beziehungen hinausgehende Verwurzelung des Beschwerdeführers
in die hiesigen Verhältnisse ersichtlich. Wie die
Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, kann nicht allein aufgrund der 7.5 Jahre
dauernden Anwesenheit des Beschwerdeführers in der
Schweiz auf eine solche Bindung geschlossen werden. Damit entfällt auch ein
Anwesenheitsanspruch gestützt auf das in den erwähnten Konventions- und
Verfassungsbestimmungen ebenfalls geschützte Recht auf Privatleben (BGE 130 II 281
E. 3.2.1; BGE 126 II 377 E. 2c/aa).
4.2
Der
Entscheid der Sicherheitsdirektion liegt schliesslich auch im Rahmen des
pflichtgemässen Ermessens. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie ihr Ermessen
in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Vielmehr hat sie in Anwendung von
Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt
und die Verweigerung genügend begründet. So führt die Vorinstanz zutreffend
aus, dass sich der Beschwerdeführer trotz seinem längeren Aufenthalt in der
Schweiz nicht massgeblich in die hiesigen Verhältnisse, weder in beruflicher,
sozialer noch sprachlicher Hinsicht integrieren konnte. Hin und wieder ging er
zwar einer Arbeitstätigkeit nach, musste aber dennoch regelmässig mit
Sozialhilfe unterstützt werden. Er spricht nur wenig Deutsch und war anlässlich
der polizeilichen Befragung auf einen Dolmetscher angewiesen. Der
Beschwerdeführer verbrachte seine prägenden Kinder- und Jugendjahre sowie einen
Teil seines Erwachsenenlebens in der Türkei, besuchte dort nach der Schule eine
Hotelfachschule und arbeitete vor der Einreise in die Schweiz in der Türkei in
verschiedenen Hotels. Seit seiner Einreise in die Schweiz im Alter von 32
Jahren verbringt er die Sommerferien regelmässig mit seinem Sohn und seiner
Exfrau in der Heimat. Einer Wiedereingliederung zusammen mit seinem Sohn
erscheint zumutbar. Im Übrigen geht das Verwaltungsgericht
mit der Vorinstanz einig, dass eine über das Übliche hinausgehende Integration
des Beschwerdeführers nicht besteht. Anhaltspunkte, dass ihm eine Härtefallbewilligung
nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen wäre, fehlen und
werden im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
4.3
Ergänzend
ist darauf hinzuweisen, dass auch der Sohn den weiteren Aufenthalt nicht mit
dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV begründen kann. Aus seiner Beziehung zur nicht
sorgeberechtigten Mutter kann er keinen Anwesenheitsanspruch geltend machen, da
auch ihr Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens
einer Scheinehe erloschen ist (vgl. VGr, 10. Mai 2017, VB.2016.796). Wie
die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann auch beim Sohn nicht von einer
tiefgreifenden Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse gesprochen werden.
Betreffend die vorliegende Verhaltensproblematik beim Sohn, vor allem in
schulischer Hinsicht, lässt sich aus den Akten zusammenfassend feststellen,
dass er insbesondere auf eine intensive Betreuung durch seine Mutter angewiesen
ist. Dass er unabdingbar auf das schulische und therapeutische Setting hier in
der Schweiz angewiesen sei, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird vom
Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Ausserdem gibt es auch in der
Türkei geeignete therapeutische und medizinische Einrichtungen, sodass eine
weitere entsprechende Behandlung des Sohnes gewährleistet ist. Der Sohn ist
zunächst bei seinen Eltern in der Türkei aufgewachsen und reiste im Alter von
knapp fünf Jahren in die Schweiz. Sein bisheriger Aufenthalt in der Schweiz
beruht einzig auf dem rechtsmissbräuchlichen Verhalten seiner Eltern. Mit den
Verhältnissen in der Türkei ist er nicht unvertraut, verbrachte er die
Sommerferien regelmässig mit seinen Eltern in der Türkei und spricht Türkisch.
Trotz seinem längeren Aufenthalt hier in der Schweiz ist es ihm bei einer
Gesamtwürdigung aller Umstände zuzumuten, zusammen mit seinen Eltern in die
Türkei zurückzukehren. Es liegt kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im
Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor. Ebenso liegen keine
Hinweise auf Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG vor.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit
vollumfänglich abzuweisen.
5.
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer Nr. 1
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten
werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung
geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …