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Entscheid

VB.2016.00813

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00813

29. Mai 2017Deutsch18 min

(URT.2017.18968)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am 19. Mai

1998 verurteilte das Geschworenengericht des Kantons Zürich A), geboren 1954,

wegen mehrfachen versuchten Mordes, mehrfacher schwerer Körperverletzung,

mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher Schändung zu

17 Jahren Zuchthaus. Die Strafe erfolgte als Zusatzstrafe zu einer

Verurteilung des Gerichtshofs C vom 8. Juni 1994 wegen Verstössen gegen

das Waffengesetz zu sechs Monaten Gefängnis und unter Anrechnung von 1'467

Tagen erstandener Haft. Das Geschworenengericht ordnete zugleich eine

Verwahrung nach aArt. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs

(StGB, bis Ende 2006 in Kraft) an und schob dafür den Vollzug der Freiheitsstrafe

auf.

Bis Ende 2006 befand sich A im Vollzug der altrechtlichen

Verwahrung. Seit Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des StGB vom 13. Dezember

2002 befindet er sich in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 StGB im

Strafvollzug, wobei die Zeit des Verwahrungsvollzugs rückwirkend als Strafvollzug

angerechnet wird. Das Obergericht des Kantons Zürich beschloss am 5. Juni

2012 die Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht und lehnte die

Einweisung von A in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB ab. Es

liess dafür über die Massnahmebedürftigkeit, Massnahmefähigkeit und

Behandlungsbereitschaft von A ein Gutachten einholen. Dieses wurde am 4. Januar

2010 von Dr. med. C erstellt. Das Bundesgericht wies die Einweisung

in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB letztinstanzlich mit Urteil

vom 3. Februar 2014 ab und beurteilte die vom Obergericht beschlossene

Weiterführung der Verwahrung unter neuem Recht als rechtmässig.

A wurde mit Verfügung des Amts für Justizvollzug (JUV)

vom 3. August 2000 zum Vollzug der Verwahrung in die Justizvollzugsanstalt

(JVA) B eingewiesen. Die bedingte Entlassung aus der Verwahrung wurde

letztmals mit Verfügung des JUV vom 26. August 2015 abgelehnt.

B. Am 23. Juli

2016 stellte A ein Gesuch um bedingte Entlassung und beantragte eventualiter

die Versetzung in den offenen Massnahmenvollzug sowie die Einholung eines neuen

Gutachtens.

Am 23. September 2016 wies das JUV die Gesuche von A

um bedingte Entlassung aus der Verwahrung, um Versetzung in eine offene

Vollzugseinrichtung sowie um Einholung eines neuen Gutachtens ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 2. November 2016 an die

Direktion der Justiz und des Innern und beantragte unter anderem, die

vorliegende Rechtssache sei gestützt auf das Urteil des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 10. Mai 2016 (Beschwerde

Nr. 52089/09, Derungs c. Suisse) direkt an das

Verwaltungsgericht zu überweisen (Antrag 1).

Zeitgleich reichte er seine Rekursschrift mit einem

Begleitschreiben und Beilagen beim Verwaltungsgericht ein, mit dem Verweis auf

Antrag 1 des Rekurses vom 2. November 2016 sowie auf die im Rekurs

dazu enthaltene Begründung (Verfahren VB.2016.00681). Der Einzelrichter des

Verwaltungsgerichts trat am 9. November 2016 nicht auf den Rekurs ein.

Am 15. Dezember 2016 wies die Direktion der Justiz

und des Innern den Rekurs von A ab.

III.

Hiergegen erhob A am 29. Dezember 2016 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:

"1. Im

Rahmen der Normenkontrolle sei in casu die Verletzung von Art. 5

Ziff. 4 der EMRK festzustellen und der Beschwerdeführer sei für diese

Verletzung entsprechend des Urteil des EGMR, Affaire Derungs c. Suisse, Nr. 52089/09,

vom 16.05.2016, Rn. 85, zu entschädigen.

2.

Auf Grund der fortlaufenden Verletzungen von übergeordnetem Recht in

Haftverfahren des Straf- und Massnahmenvollzugs, Art. 5 Ziff. 4 EMRK,

ausgehend von der Justizvollzugsverordnung (JVV 331.1) des Kantons Zürich - § 167

JVV, sei gestützt auf Art. 79 Abs. 2 der Verfassung des Kantons

Zürich vom 27.02.2005 durch das oberste Gericht des Kantons Zürich der § 167

der JVV (331.1) derart abzuändern, dass Verfügungen des Amts für Justizvollzug

des Kantons Zürich, welche das Recht der persönlichen Freiheit einschränken

können, direkt mittels Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

angefochten werden können.

3.

Die

Verfügungen der Vorinstanz vom 15.12.2016, Ziff. I. und IV., der

Beschwerdegegnerin vom 23.09.2016, vollumfänglich, seien aufzuheben und der

Beschwerdeführer sei mit geeigneten Auflagen bedingt aus der Verwahrung nach

Art. 64a Abs. 1 StGB zu entlassen.

4.

Es

sei ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen. Als Gutachter wird Prof. Dr.med. E

beantragt. Der Fragenkatalog sei dem Beschwerdeführer vorzulegen und

Gelegenheit zu geben, allfällige Ergänzungsfragen an den Gutachter zu stellen.

5.

Bis ein aktuelles psychiatrisches Gutachten vorliegt sei eine Versetzung in

eine Konventionskonforme Anstalt für Verwahrte oder offene

Massnahmenvollzugseinrichtung anzuordnen. Es seien im Rahmen eines

Vollzugsplans Vollzugslockerungen zu konkretisieren.

6.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

7.

Es

sei dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV auf Grund der

Tragweite des Verfahrens die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren."

Das ebenfalls gestellte Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung wies die stellvertretende Abteilungspräsidentin mit

Präsidialverfügung vom 4. Januar 2017 ab.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 9. Januar

2017.

die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug schloss am 30. Januar

2017.

ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft

beantragte am 22. Februar 2017 mit verspätetem Eingang beim Gericht am 27. Februar

2017, die Beschwerde sei abzuweisen, eventualiter sei ein neues Gutachten in

Auftrag zu geben, sollte eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung bzw.

Vollzugslockerungen ernsthaft in Erwägung gezogen werden. A replizierte mit

Schreiben vom 7. März 2017 und hielt an seinen Anträgen fest.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2

Der

Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerde die Auffassung, dass aufgrund

von fortlaufenden Verletzungen von Art. 5 Ziff. 4 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) gegen Verfügungen des Amtes für Justizvollzug,

welche das Recht auf persönliche Freiheit einschränken, direkt das Verwaltungsgericht

angerufen werden können muss. Wie dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung

des Verwaltungsgerichts vom 9. November 2016 (VB.2016.00681) mitgeteilt

wurde, kann ohne eine Gesetzesänderung

– trotz des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom

10.

Mai 2016 (Beschwerde Nr. 52089/09, Derungs c. Suisse) –

keine Instanz übersprungen werden. Auf diesen Antrag ist deshalb nicht

einzutreten.

1.3

Der

Beschwerdeführer beantragt sodann gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK

eine Entschädigung von Fr. 5'000.- wegen Verletzung von Art. 5

Ziff. 4 EMRK, da das Haftprüfungsverfahren nunmehr bereits seit dem 23. Juli

2016.

und damit länger als die vom EGMR im Fall Derungs verlangten drei Monate

bis zur gerichtlichen Prüfung dauere.

Gemäss § 2 Abs. 1 VRG und § 19 Abs. 1

lit. a des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 entscheiden über

Ansprüche Dritter gegen den Kanton (in der Regel) die Zivilgerichte. Nach § 22

Abs. 1 Haftungsgesetz sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und

Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton

schriftlich beim Regierungsrat einzureichen. Das Verwaltungsgericht ist für die

Beurteilung von Antrag 1 der Beschwerde nicht zuständig; insofern ist auf

dieselbe ebenfalls nicht einzutreten. Die Haftung des Kantons bei Ansprüchen

Dritter nach § 24 Abs. 1 Haftungsgesetz erlischt, wenn der

Geschädigte sein Begehren nicht innert zwei Jahren seit Kenntnis der

haftungsbegründenden Tatsachen beim Kanton einreicht.

2.

In Bezug auf die vom Beschwerdeführer sinngemäss gerügte

Missachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist darauf hinzuweisen, dass die

Verwahrung keine Strafe ist, sondern eine sichernde Massnahme, die den Schutz

der Allgemeinheit vor einem gefährlichen Straftäter bezweckt. Dementsprechend

steht die Dauer der Verwahrung nicht in einem bestimmten Verhältnis zur

ausgefällten Strafe, sondern hängt in erster Linie von der Zeit ab, die zur

Besserung des Täters, namentlich zur Verringerung seiner Gefährlichkeit,

notwendig ist (BGr, 25. Januar 2010,6B_796/2009, E. 2.4; VGr, 19. September

2013, VB.2013.00518, E. 5.4; 5. Mai 2011, VB.2011.00045, E. 4).

Auch wird kein Bundesrecht verletzt, wenn sich der Verwahrte im Normalvollzug

in Strafhaft befindet (VGr, 13. September 2016, VB.2015.00781, E. 3.5).

Artikel 64 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 76 Abs. 2 StGB

erlaubt gerade die Unterbringung von verwahrten Gewaltdelinquenten und

gemeingefährlichen Straftätern in geschlossenen Anstalten. Der Antrag des

Beschwerdeführers auf Versetzung in eine für Verwahrte

"konventionskonforme" Anstalt ist deshalb abzulehnen.

3.

3.1

Gemäss

Art. 64 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht eine Verwahrung an, wenn der

Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine

Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung

des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren

bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle

Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen

wollte, und wenn a) aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der

Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass

er weitere Taten dieser Art begeht, oder b) aufgrund einer anhaltenden

oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat

in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten

dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB

keinen Erfolg verspricht.

3.2

Der Täter

wird aus der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB bedingt entlassen, sobald

zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt. Die Probezeit beträgt

zwei bis fünf Jahre. Für die Dauer der Probezeit kann Bewährungshilfe

angeordnet und können Weisungen erteilt werden (Art. 64a Abs. 1

StGB).

Die bedingte Entlassung aus einer Verwahrung ist mit einer

günstigen Prognose verbunden. Der Prognosemassstab ist dabei ein strenger: Es

muss erwartet werden, dass sich der Betroffene in Freiheit bewährt, wobei dafür

eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen muss (BBl 1999 2098; BGr, 18. Mai

2016,6B_90/2016, E. 3.2). Die in

Art. 64a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Erwartung der Bewährung bezieht

sich auf Straftaten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB: Nach Sinn und

Zweck der Bestimmung ist die Bewährung nach Art. 64a Abs. 1 StGB so

auszulegen, dass die Gefahr von weiteren Delikten gemäss Art. 64

Abs. 1 StGB zu verneinen ist (BGr, 3. Juni 2013,6B_212/2013,

E. 3; BGE 135 IV 49 E. 1.1).

Die Richterin kann eine Entlassung nur verantworten, wenn sie von der Tatsache

der Erwartung künftigen Wohlverhaltens überzeugt ist. Verbleibende Zweifel

wirken nicht zugunsten des Täters. Der Grundsatz "in dubio pro

reo" kommt bei der Prognoseentscheidung nicht zum Tragen (BGE 127 IV 1

E. 2a). Es besteht vielmehr eine Vermutung für ein Fortbestehen der

Gefährlichkeit. Die Entlassung

unmittelbar aus einer Verwahrung in die

Freiheit ist praktisch kaum denkbar. Zu berücksichtigen sind für den Entscheid

darüber Erfahrungen aus der Behandlung des Betroffenen und aus gewährten

Vollzugslockerungen, Auffälligkeiten während des Vollzugs, die Verarbeitung der

Straftat sowie die zukünftige Lebenssituation (Marianne Heer in: Marcel

Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht,

Bd. I, 3. A., 2013, Art. 64a N. 12 f., 19 ff.).

3.3

Nach

Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB prüft die Behörde auf Gesuch hin

oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich, erstmals nach Ablauf von zwei

Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann.

Nach Abs. 2 derselben Bestimmung stützt sich die Behörde dabei auf einen

Bericht der Anstaltsleitung, eine unabhängige fachkundige Begutachtung im Sinn

von Art. 56 Abs. 4 StGB, die Anhörung einer Kommission nach

Art. 62d Abs. 2 StGB und die Anhörung des Täters. Die Fachkommission

nach Art. 75a Abs. 1 StGB ist (nur) dann beizuziehen, wenn der Täter

ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und (kumulativ)

die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht

eindeutig beantworten kann (VGr, 14. Dezember 2016, VB.2016.00298,

E. 1.3 mit Hinweisen). Entlassungsentscheide sind immer auf ein Gutachten

zu stützen, denn es stehen gewichtige Interessen des Betroffenen einerseits und

der Öffentlichkeit anderseits auf dem Spiel, die umfassend zu würdigen sind (Heer,

Art. 64b, N. 12). Zu prüfen ist, ob die Massnahmen weiterhin

erforderlich sind.

3.4

3.4.1

Die Vorinstanzen stützten ihre Entscheide im Wesentlichen auf das im

Strafverfahren im Hinblick auf die Verwahrungsüberprüfung erstellte Gutachten

von Dr. med. D vom 4. Januar 2010, den Vollzugsbericht der JVA B

vom 5. Juli 2016 und den Behandlungsbericht des Psychiatrisch-Psychologischen

Dienstes des Justizvollzugs (PPD) vom 5. Juni 2014 über den Verlauf einer

im Herbst 2008 begonnenen und seit Frühjahr 2014 unterbrochenen Therapie ab.

Letzterer erachtete den Verlauf in inhaltlicher und

legalprognostisch-rückfallpräventiver Hinsicht als nicht zufriedenstellend. Der

Beschwerdeführer zeige zwar vordergründig die Bereitschaft, sich mit seinen

Störungsproblematiken auseinanderzusetzen, gleichzeitig sei aber offensichtlich

geworden, dass den entsprechenden therapeutischen Aktivitäten keine

Nachhaltigkeit attestiert werden konnte. Der PPD geht deshalb aufgrund des

Therapieverlaufs sowie dessen Evaluation anhand des Therapie-Risiko-Evaluationssystems

FORTRES beim Beschwerdeführer von einem deutlichen Rückfallrisiko für schwere

sadistische Sexualdelikte bei einer nur gering ausgeprägten Beeinflussbarkeit

aus.

3.4.2

Der Beschwerdeführer bestreitet den Therapiemisserfolg. Er verlangt eine

Überprüfung seiner Therapiefortschritte durch einen unabhängigen Gutachter. Der

PPD sei befangen und es mangle ihm an Fachkompetenz. Er nehme seit neun Jahren

das triebdämpfende Medikament F ein und habe über drei Jahre eine deliktorientierte

Therapie beim PPD absolviert, bis diese entgegen seinem Willen vom PPD gestoppt

worden sei. Das Gutachten von Dr. med. D sei nunmehr sieben Jahre

alt. Es dränge sich aufgrund seiner Therapiefortschritte die Einholung eines

neuen Gutachtens betreffend seine Legalprognose auf.

3.5

3.5.1

Dem Wortlaut von Art. 64b Abs. 1 StGB würde es wohl entsprechen,

jedes Jahr ein Gutachten zu erstellen, was jedoch nicht Sinn dieser Regelung

sein kann. In welchen Zeitintervallen ein neuer Sachverständiger bei der

Überprüfung der bedingten Entlassung beizuziehen ist, beurteilt sich deshalb

danach, ob und inwiefern frühere gutachterliche Feststellungen noch aktuell

sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bezüglich der Aktualität

eines früheren Gutachtens nicht auf das formelle Kriterium von dessen Alter

abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die formelle Frage, ob Gewähr dafür

besteht, dass sich die Ausgangslage seit Erstellung des Gutachtens nicht

gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge

veränderter Verhältnisse oder Fragestellungen an Aktualität eingebüsst hat,

sind neue Abklärungen jedoch unabdingbar (BGE 134 IV 246 E. 4.3; VGr, 20. Januar

2017, VB.2016.00557, E. 4.3.2; 23. Oktober 2014, VB.2014.00350,

E. 6.1.3).

3.5.2

Der Gutachter Dr. D ging aufgrund seines verwendeten

Prognoseinstrumentes SORAG von einer mittelschweren Wiederholungsgefahr aus und

erachtete eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers gestützt auf

Art. 59 StGB als aussichtsreich "trotz nach wie vor fehlender

Einsicht in den Mechanismus der Delikte". Eine bedingte Entlassung hat er

nicht empfohlen. Vielmehr konnte sich der Gutachter Dr. D lediglich

Vollzugslockerungen entsprechend dem Therapiefortschritt für die Zukunft

vorstellen, da er davon ausging, dass der Beschwerdeführer therapiewillig,

gewissenhaft und verantwortungsvoll sei. Die II. Strafkammer des Obergerichts

lehnte mit Urteil vom 5. Juni 2012 entgegen dieser Empfehlung die

Einweisung des Beschwerdeführers in eine stationäre Massnahme nach Art. 59

StGB ab und beschloss, die Verwahrung unter neuem Recht fortzuführen. Der

Standpunkt des Gutachters Dr. D sei durch den realen Therapieverlauf

widerlegt worden. Der Beschwerdeführer habe nicht die wahre Absicht, sich einer

Psychotherapie zu unterziehen. Diese Sichtweise beurteilte die III. Strafkammer

des Obergerichts auf Nichtigkeitsbeschwerde hin mit Beschluss vom 3. Juli

2013.

als nicht willkürlich. Der Beschwerdeführer werde sowohl in

Therapieberichten als auch in den Gutachten als grundsätzlich massnahmefähig

und -willig erachtet. Hingegen ergebe sich aus keinem dieser Fachberichte oder

Gutachten eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich die Gefahr von

weiteren mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang stehenden schweren

Straftaten innerhalb der von Art. 59 StGB verlangten fünf Jahre deutlich

verringern lasse. Alle involvierten Sachverständigen seien hinsichtlich des

Zeitaspekts wie auch der Erwartung einer massgeblichen Besserung der Störungen

durch eine Therapie äusserst vage; es sei wiederholt die Rede von "Jahren",

wenn ein derartiger Fortschritt nicht gar grundsätzlich infrage gestellt würde.

Das Bundesgericht hat diese Urteile am 3. Februar 2014 bestätigt. Es hat

insbesondere festgehalten, dass die Experten sich einig seien, dass der

Behandlungsverlauf langwierig sei und sogar Zweifel bestehen würden, ob die

sexuelle Devianz des Beschwerdeführers überhaupt "angehbar" sei.

Sodann könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der

Beschwerdeführer nicht alle hinters Licht führe und raffiniert über seine wahren

Absichten hinwegtäuschen könne. Schliesslich habe er trotz Beteuerungen, dass

er – insbesondere wegen der Einnahme des triebdämpfenden Medikaments F – keine

sadistischen Fantasien mehr habe, im Februar 2010 nach einjähriger Therapie

versucht, die Kontaktanzeige "Achtung! Liebes Monster sucht Unschuldslamm

für scheussliche Sachen auf Papier; vorerst!", in einer Zeitung zu

schalten.

Die Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts lehnte am 18. Januar

2011, VB.2010.00621, begleiteten Urlaub für den Beschwerdeführer ab, da sie

ebenfalls davon ausging, dass das Gutachten Frei zu optimistisch betreffend

Therapieverlauf und Verlässlichkeit des Beschwerdeführers sei, da es sich in

der Zwischenzeit herausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer manipuliere.

3.5.3

Der Therapiebericht des PPD vom 5. Juni 2014 steht damit nicht in

Widerspruch zu den Einschätzungen der von den Strafgerichten bei der

Überführung der altrechtlichen Verwahrung beigezogenen Experten, indem

ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer sich zwar einer Behandlung

unterzogen habe, jedoch nicht bereit gewesen sei, sich mit seinen

Störungsproblematiken auseinanderzusetzen und kein vertieftes Deliktbewusstsein

gezeigt habe. Angesichts der Vorgeschichte scheinen die Aussagen in dem als

Amtsbericht zu beweiswürdigenden Therapiebericht des PPD als plausibel. Sodann

stellten auch das Obergericht und das Bundesgericht anlässlich der

Verwahrungsüberprüfung auf die Therapieberichte des PPD ab. Der Therapieverlauf

braucht deshalb nicht durch ein Gutachten verifiziert zu werden. Dass der

Beschwerdeführer – wie er entgegen dem PPD geltend macht – heute ungefährlich

sei, ist schon deshalb infrage zu stellen, weil das Bundesgericht mit erst vor

drei Jahren ergangenem Urteil im Rahmen der umfassenden Überprüfung der Weiterführung

der Verwahrung ausgeschlossen hat, dass sich die Legalprognose des

Beschwerdeführers innerhalb von nur fünf Jahren Therapie massiv verbessern

könnte. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer seit dem Therapie-Time-out im

Frühjahr 2014 gar keine Therapie mehr besucht. Er hat sich auch nicht ernsthaft

um eine Wiederaufnahme der Therapie bemüht. Zwar hat er eine Fortführung

beantragt, diese jedoch von der Bedingung abhängig gemacht, dass zuerst ein

neues psychiatrisches Gutachten zwecks Definition der Therapieziele eingeholt werde.

Dass Therapieziele deliktrelevant sein sollten, verneint der Beschwerdeführer.

Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur eine vorgeschobene

Therapiemotivation zeigt, um Vollzugslockerungen zu erwirken. Es ist dem PPD

deshalb nicht vorzuwerfen, dass er die Wiederaufnahme der Therapie von einer

ernsthaften Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich mit seinen Störungen

auseinanderzusetzen, abhängig macht.

Für die nicht ausschlaggebende Relevanz der Behandlung mit

dem Medikament F im Vollzug für eine Beurteilung der Rückfallgefahr nach einer

Entlassung aus der Verwahrung kann auf die Ausführungen in die den

Beschwerdeführer betreffenden Urteile des Verwaltungsgerichts vom 18. Januar

2011.

(VB.2010.00621, E. 4.5) sowie des Obergerichts vom 3. Juli 2013

verwiesen werden. Dort wird ausführlich dargelegt, dass keine Gewähr dafür

bestehe, dass der Beschwerdeführer das Medikament nach seiner Entlassung nicht

einfach absetze. Die Verhältnisse haben sich damit gerade nicht geändert. Es

ist folglich für diese Überprüfung nicht notwendig, ein neues Gutachten

einzuholen. Aufgrund der mässigen Therapieerfolge besteht weiterhin eine

Wiederholungsgefahr von einschlägigen Delikten. Eine günstige Prognose ist

daher zu verneinen, weshalb die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zu Recht

verweigert wurde.

4.

Gemäss Art. 64 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 76

Abs. 2 StGB kann die Verwahrung nicht im offenen Vollzug durchgeführt

werden, wenn die Gefahr besteht, dass die verwahrte Person flieht oder zu

erwarten ist, dass sie weitere Straftaten begeht. Aufgrund der ungünstigen

Legalprognose ist der Eventualantrag auf Versetzung in den offenen

Massnahmenvollzug ebenfalls abzuweisen. Auf den Antrag, es seien im Rahmen

eines Vollzugsplans Vollzugslockerungen zu konkretisieren, ist die Vorinstanz

zu Recht nicht eingetreten, da dieser Antrag nicht Streitgegenstand vor dem Amt

für Vollzug war. Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der

erstinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger

Gesetzesauslegung hätte sein sollen (VGr, 21. Dezember 2016,

VB.2016.00579, E. 1.2, mit Hinweisen; 26. August 2015, VB.2015.00325,

E. 2.1; 12. September 2012, VB.2012.00394,

E. 1.2; RB 1963 Nr. 19; RB 1983 Nr. 5).

5.

5.1

Die

Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Damit unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens

aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Bei diesem Ausgang steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

5.2

Der

Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren verlangt. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten

erlassen (Abs. 1). In Anbetracht der langen Haftdauer ist von seiner

Mittellosigkeit auszugehen und die Beschwerde ist nicht als offensichtlich

aussichtslos einzustufen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher

gutzuheissen.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 190.-- Zustellkosten,

Fr. 1'690.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …