VB.2016.00813
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00813
29. Mai 2017Deutsch18 min
(URT.2017.18968)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00813
Urteil
der Einzelrichterin
vom 29. Mai 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, zzt. JVA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug
Kanton Zürich,
2. Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend bedingte
Entlassung aus der Verwahrung etc.,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am 19. Mai
1998 verurteilte das Geschworenengericht des Kantons Zürich A), geboren 1954,
wegen mehrfachen versuchten Mordes, mehrfacher schwerer Körperverletzung,
mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher Schändung zu
17 Jahren Zuchthaus. Die Strafe erfolgte als Zusatzstrafe zu einer
Verurteilung des Gerichtshofs C vom 8. Juni 1994 wegen Verstössen gegen
das Waffengesetz zu sechs Monaten Gefängnis und unter Anrechnung von 1'467
Tagen erstandener Haft. Das Geschworenengericht ordnete zugleich eine
Verwahrung nach aArt. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs
(StGB, bis Ende 2006 in Kraft) an und schob dafür den Vollzug der Freiheitsstrafe
auf.
Bis Ende 2006 befand sich A im Vollzug der altrechtlichen
Verwahrung. Seit Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des StGB vom 13. Dezember
2002 befindet er sich in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 StGB im
Strafvollzug, wobei die Zeit des Verwahrungsvollzugs rückwirkend als Strafvollzug
angerechnet wird. Das Obergericht des Kantons Zürich beschloss am 5. Juni
2012 die Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht und lehnte die
Einweisung von A in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB ab. Es
liess dafür über die Massnahmebedürftigkeit, Massnahmefähigkeit und
Behandlungsbereitschaft von A ein Gutachten einholen. Dieses wurde am 4. Januar
2010 von Dr. med. C erstellt. Das Bundesgericht wies die Einweisung
in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB letztinstanzlich mit Urteil
vom 3. Februar 2014 ab und beurteilte die vom Obergericht beschlossene
Weiterführung der Verwahrung unter neuem Recht als rechtmässig.
A wurde mit Verfügung des Amts für Justizvollzug (JUV)
vom 3. August 2000 zum Vollzug der Verwahrung in die Justizvollzugsanstalt
(JVA) B eingewiesen. Die bedingte Entlassung aus der Verwahrung wurde
letztmals mit Verfügung des JUV vom 26. August 2015 abgelehnt.
B. Am 23. Juli
2016 stellte A ein Gesuch um bedingte Entlassung und beantragte eventualiter
die Versetzung in den offenen Massnahmenvollzug sowie die Einholung eines neuen
Gutachtens.
Am 23. September 2016 wies das JUV die Gesuche von A
um bedingte Entlassung aus der Verwahrung, um Versetzung in eine offene
Vollzugseinrichtung sowie um Einholung eines neuen Gutachtens ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 2. November 2016 an die
Direktion der Justiz und des Innern und beantragte unter anderem, die
vorliegende Rechtssache sei gestützt auf das Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 10. Mai 2016 (Beschwerde
Nr. 52089/09, Derungs c. Suisse) direkt an das
Verwaltungsgericht zu überweisen (Antrag 1).
Zeitgleich reichte er seine Rekursschrift mit einem
Begleitschreiben und Beilagen beim Verwaltungsgericht ein, mit dem Verweis auf
Antrag 1 des Rekurses vom 2. November 2016 sowie auf die im Rekurs
dazu enthaltene Begründung (Verfahren VB.2016.00681). Der Einzelrichter des
Verwaltungsgerichts trat am 9. November 2016 nicht auf den Rekurs ein.
Am 15. Dezember 2016 wies die Direktion der Justiz
und des Innern den Rekurs von A ab.
III.
Hiergegen erhob A am 29. Dezember 2016 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:
"1. Im
Rahmen der Normenkontrolle sei in casu die Verletzung von Art. 5
Ziff. 4 der EMRK festzustellen und der Beschwerdeführer sei für diese
Verletzung entsprechend des Urteil des EGMR, Affaire Derungs c. Suisse, Nr. 52089/09,
vom 16.05.2016, Rn. 85, zu entschädigen.
2.
Auf Grund der fortlaufenden Verletzungen von übergeordnetem Recht in
Haftverfahren des Straf- und Massnahmenvollzugs, Art. 5 Ziff. 4 EMRK,
ausgehend von der Justizvollzugsverordnung (JVV 331.1) des Kantons Zürich - § 167
JVV, sei gestützt auf Art. 79 Abs. 2 der Verfassung des Kantons
Zürich vom 27.02.2005 durch das oberste Gericht des Kantons Zürich der § 167
der JVV (331.1) derart abzuändern, dass Verfügungen des Amts für Justizvollzug
des Kantons Zürich, welche das Recht der persönlichen Freiheit einschränken
können, direkt mittels Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
angefochten werden können.
3.
Die
Verfügungen der Vorinstanz vom 15.12.2016, Ziff. I. und IV., der
Beschwerdegegnerin vom 23.09.2016, vollumfänglich, seien aufzuheben und der
Beschwerdeführer sei mit geeigneten Auflagen bedingt aus der Verwahrung nach
Art. 64a Abs. 1 StGB zu entlassen.
4.
Es
sei ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen. Als Gutachter wird Prof. Dr.med. E
beantragt. Der Fragenkatalog sei dem Beschwerdeführer vorzulegen und
Gelegenheit zu geben, allfällige Ergänzungsfragen an den Gutachter zu stellen.
5.
Bis ein aktuelles psychiatrisches Gutachten vorliegt sei eine Versetzung in
eine Konventionskonforme Anstalt für Verwahrte oder offene
Massnahmenvollzugseinrichtung anzuordnen. Es seien im Rahmen eines
Vollzugsplans Vollzugslockerungen zu konkretisieren.
6.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
7.
Es
sei dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV auf Grund der
Tragweite des Verfahrens die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren."
Das ebenfalls gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung wies die stellvertretende Abteilungspräsidentin mit
Präsidialverfügung vom 4. Januar 2017 ab.
Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 9. Januar
2017.
die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug schloss am 30. Januar
2017.
ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft
beantragte am 22. Februar 2017 mit verspätetem Eingang beim Gericht am 27. Februar
2017, die Beschwerde sei abzuweisen, eventualiter sei ein neues Gutachten in
Auftrag zu geben, sollte eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung bzw.
Vollzugslockerungen ernsthaft in Erwägung gezogen werden. A replizierte mit
Schreiben vom 7. März 2017 und hielt an seinen Anträgen fest.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
1.2
Der
Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerde die Auffassung, dass aufgrund
von fortlaufenden Verletzungen von Art. 5 Ziff. 4 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) gegen Verfügungen des Amtes für Justizvollzug,
welche das Recht auf persönliche Freiheit einschränken, direkt das Verwaltungsgericht
angerufen werden können muss. Wie dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung
des Verwaltungsgerichts vom 9. November 2016 (VB.2016.00681) mitgeteilt
wurde, kann ohne eine Gesetzesänderung
– trotz des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom
10.
Mai 2016 (Beschwerde Nr. 52089/09, Derungs c. Suisse) –
keine Instanz übersprungen werden. Auf diesen Antrag ist deshalb nicht
einzutreten.
1.3
Der
Beschwerdeführer beantragt sodann gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK
eine Entschädigung von Fr. 5'000.- wegen Verletzung von Art. 5
Ziff. 4 EMRK, da das Haftprüfungsverfahren nunmehr bereits seit dem 23. Juli
2016.
und damit länger als die vom EGMR im Fall Derungs verlangten drei Monate
bis zur gerichtlichen Prüfung dauere.
Gemäss § 2 Abs. 1 VRG und § 19 Abs. 1
lit. a des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 entscheiden über
Ansprüche Dritter gegen den Kanton (in der Regel) die Zivilgerichte. Nach § 22
Abs. 1 Haftungsgesetz sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und
Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton
schriftlich beim Regierungsrat einzureichen. Das Verwaltungsgericht ist für die
Beurteilung von Antrag 1 der Beschwerde nicht zuständig; insofern ist auf
dieselbe ebenfalls nicht einzutreten. Die Haftung des Kantons bei Ansprüchen
Dritter nach § 24 Abs. 1 Haftungsgesetz erlischt, wenn der
Geschädigte sein Begehren nicht innert zwei Jahren seit Kenntnis der
haftungsbegründenden Tatsachen beim Kanton einreicht.
2.
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer sinngemäss gerügte
Missachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist darauf hinzuweisen, dass die
Verwahrung keine Strafe ist, sondern eine sichernde Massnahme, die den Schutz
der Allgemeinheit vor einem gefährlichen Straftäter bezweckt. Dementsprechend
steht die Dauer der Verwahrung nicht in einem bestimmten Verhältnis zur
ausgefällten Strafe, sondern hängt in erster Linie von der Zeit ab, die zur
Besserung des Täters, namentlich zur Verringerung seiner Gefährlichkeit,
notwendig ist (BGr, 25. Januar 2010,6B_796/2009, E. 2.4; VGr, 19. September
2013, VB.2013.00518, E. 5.4; 5. Mai 2011, VB.2011.00045, E. 4).
Auch wird kein Bundesrecht verletzt, wenn sich der Verwahrte im Normalvollzug
in Strafhaft befindet (VGr, 13. September 2016, VB.2015.00781, E. 3.5).
Artikel 64 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 76 Abs. 2 StGB
erlaubt gerade die Unterbringung von verwahrten Gewaltdelinquenten und
gemeingefährlichen Straftätern in geschlossenen Anstalten. Der Antrag des
Beschwerdeführers auf Versetzung in eine für Verwahrte
"konventionskonforme" Anstalt ist deshalb abzulehnen.
3.
3.1
Gemäss
Art. 64 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht eine Verwahrung an, wenn der
Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine
Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung
des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren
bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle
Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen
wollte, und wenn a) aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der
Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass
er weitere Taten dieser Art begeht, oder b) aufgrund einer anhaltenden
oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat
in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten
dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB
keinen Erfolg verspricht.
3.2
Der Täter
wird aus der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB bedingt entlassen, sobald
zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt. Die Probezeit beträgt
zwei bis fünf Jahre. Für die Dauer der Probezeit kann Bewährungshilfe
angeordnet und können Weisungen erteilt werden (Art. 64a Abs. 1
StGB).
Die bedingte Entlassung aus einer Verwahrung ist mit einer
günstigen Prognose verbunden. Der Prognosemassstab ist dabei ein strenger: Es
muss erwartet werden, dass sich der Betroffene in Freiheit bewährt, wobei dafür
eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen muss (BBl 1999 2098; BGr, 18. Mai
2016,6B_90/2016, E. 3.2). Die in
Art. 64a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Erwartung der Bewährung bezieht
sich auf Straftaten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB: Nach Sinn und
Zweck der Bestimmung ist die Bewährung nach Art. 64a Abs. 1 StGB so
auszulegen, dass die Gefahr von weiteren Delikten gemäss Art. 64
Abs. 1 StGB zu verneinen ist (BGr, 3. Juni 2013,6B_212/2013,
E. 3; BGE 135 IV 49 E. 1.1).
Die Richterin kann eine Entlassung nur verantworten, wenn sie von der Tatsache
der Erwartung künftigen Wohlverhaltens überzeugt ist. Verbleibende Zweifel
wirken nicht zugunsten des Täters. Der Grundsatz "in dubio pro
reo" kommt bei der Prognoseentscheidung nicht zum Tragen (BGE 127 IV 1
E. 2a). Es besteht vielmehr eine Vermutung für ein Fortbestehen der
Gefährlichkeit. Die Entlassung
unmittelbar aus einer Verwahrung in die
Freiheit ist praktisch kaum denkbar. Zu berücksichtigen sind für den Entscheid
darüber Erfahrungen aus der Behandlung des Betroffenen und aus gewährten
Vollzugslockerungen, Auffälligkeiten während des Vollzugs, die Verarbeitung der
Straftat sowie die zukünftige Lebenssituation (Marianne Heer in: Marcel
Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht,
Bd. I, 3. A., 2013, Art. 64a N. 12 f., 19 ff.).
3.3
Nach
Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB prüft die Behörde auf Gesuch hin
oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich, erstmals nach Ablauf von zwei
Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann.
Nach Abs. 2 derselben Bestimmung stützt sich die Behörde dabei auf einen
Bericht der Anstaltsleitung, eine unabhängige fachkundige Begutachtung im Sinn
von Art. 56 Abs. 4 StGB, die Anhörung einer Kommission nach
Art. 62d Abs. 2 StGB und die Anhörung des Täters. Die Fachkommission
nach Art. 75a Abs. 1 StGB ist (nur) dann beizuziehen, wenn der Täter
ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und (kumulativ)
die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht
eindeutig beantworten kann (VGr, 14. Dezember 2016, VB.2016.00298,
E. 1.3 mit Hinweisen). Entlassungsentscheide sind immer auf ein Gutachten
zu stützen, denn es stehen gewichtige Interessen des Betroffenen einerseits und
der Öffentlichkeit anderseits auf dem Spiel, die umfassend zu würdigen sind (Heer,
Art. 64b, N. 12). Zu prüfen ist, ob die Massnahmen weiterhin
erforderlich sind.
3.4
3.4.1
Die Vorinstanzen stützten ihre Entscheide im Wesentlichen auf das im
Strafverfahren im Hinblick auf die Verwahrungsüberprüfung erstellte Gutachten
von Dr. med. D vom 4. Januar 2010, den Vollzugsbericht der JVA B
vom 5. Juli 2016 und den Behandlungsbericht des Psychiatrisch-Psychologischen
Dienstes des Justizvollzugs (PPD) vom 5. Juni 2014 über den Verlauf einer
im Herbst 2008 begonnenen und seit Frühjahr 2014 unterbrochenen Therapie ab.
Letzterer erachtete den Verlauf in inhaltlicher und
legalprognostisch-rückfallpräventiver Hinsicht als nicht zufriedenstellend. Der
Beschwerdeführer zeige zwar vordergründig die Bereitschaft, sich mit seinen
Störungsproblematiken auseinanderzusetzen, gleichzeitig sei aber offensichtlich
geworden, dass den entsprechenden therapeutischen Aktivitäten keine
Nachhaltigkeit attestiert werden konnte. Der PPD geht deshalb aufgrund des
Therapieverlaufs sowie dessen Evaluation anhand des Therapie-Risiko-Evaluationssystems
FORTRES beim Beschwerdeführer von einem deutlichen Rückfallrisiko für schwere
sadistische Sexualdelikte bei einer nur gering ausgeprägten Beeinflussbarkeit
aus.
3.4.2
Der Beschwerdeführer bestreitet den Therapiemisserfolg. Er verlangt eine
Überprüfung seiner Therapiefortschritte durch einen unabhängigen Gutachter. Der
PPD sei befangen und es mangle ihm an Fachkompetenz. Er nehme seit neun Jahren
das triebdämpfende Medikament F ein und habe über drei Jahre eine deliktorientierte
Therapie beim PPD absolviert, bis diese entgegen seinem Willen vom PPD gestoppt
worden sei. Das Gutachten von Dr. med. D sei nunmehr sieben Jahre
alt. Es dränge sich aufgrund seiner Therapiefortschritte die Einholung eines
neuen Gutachtens betreffend seine Legalprognose auf.
3.5
3.5.1
Dem Wortlaut von Art. 64b Abs. 1 StGB würde es wohl entsprechen,
jedes Jahr ein Gutachten zu erstellen, was jedoch nicht Sinn dieser Regelung
sein kann. In welchen Zeitintervallen ein neuer Sachverständiger bei der
Überprüfung der bedingten Entlassung beizuziehen ist, beurteilt sich deshalb
danach, ob und inwiefern frühere gutachterliche Feststellungen noch aktuell
sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bezüglich der Aktualität
eines früheren Gutachtens nicht auf das formelle Kriterium von dessen Alter
abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die formelle Frage, ob Gewähr dafür
besteht, dass sich die Ausgangslage seit Erstellung des Gutachtens nicht
gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge
veränderter Verhältnisse oder Fragestellungen an Aktualität eingebüsst hat,
sind neue Abklärungen jedoch unabdingbar (BGE 134 IV 246 E. 4.3; VGr, 20. Januar
2017, VB.2016.00557, E. 4.3.2; 23. Oktober 2014, VB.2014.00350,
E. 6.1.3).
3.5.2
Der Gutachter Dr. D ging aufgrund seines verwendeten
Prognoseinstrumentes SORAG von einer mittelschweren Wiederholungsgefahr aus und
erachtete eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 59 StGB als aussichtsreich "trotz nach wie vor fehlender
Einsicht in den Mechanismus der Delikte". Eine bedingte Entlassung hat er
nicht empfohlen. Vielmehr konnte sich der Gutachter Dr. D lediglich
Vollzugslockerungen entsprechend dem Therapiefortschritt für die Zukunft
vorstellen, da er davon ausging, dass der Beschwerdeführer therapiewillig,
gewissenhaft und verantwortungsvoll sei. Die II. Strafkammer des Obergerichts
lehnte mit Urteil vom 5. Juni 2012 entgegen dieser Empfehlung die
Einweisung des Beschwerdeführers in eine stationäre Massnahme nach Art. 59
StGB ab und beschloss, die Verwahrung unter neuem Recht fortzuführen. Der
Standpunkt des Gutachters Dr. D sei durch den realen Therapieverlauf
widerlegt worden. Der Beschwerdeführer habe nicht die wahre Absicht, sich einer
Psychotherapie zu unterziehen. Diese Sichtweise beurteilte die III. Strafkammer
des Obergerichts auf Nichtigkeitsbeschwerde hin mit Beschluss vom 3. Juli
2013.
als nicht willkürlich. Der Beschwerdeführer werde sowohl in
Therapieberichten als auch in den Gutachten als grundsätzlich massnahmefähig
und -willig erachtet. Hingegen ergebe sich aus keinem dieser Fachberichte oder
Gutachten eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich die Gefahr von
weiteren mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang stehenden schweren
Straftaten innerhalb der von Art. 59 StGB verlangten fünf Jahre deutlich
verringern lasse. Alle involvierten Sachverständigen seien hinsichtlich des
Zeitaspekts wie auch der Erwartung einer massgeblichen Besserung der Störungen
durch eine Therapie äusserst vage; es sei wiederholt die Rede von "Jahren",
wenn ein derartiger Fortschritt nicht gar grundsätzlich infrage gestellt würde.
Das Bundesgericht hat diese Urteile am 3. Februar 2014 bestätigt. Es hat
insbesondere festgehalten, dass die Experten sich einig seien, dass der
Behandlungsverlauf langwierig sei und sogar Zweifel bestehen würden, ob die
sexuelle Devianz des Beschwerdeführers überhaupt "angehbar" sei.
Sodann könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer nicht alle hinters Licht führe und raffiniert über seine wahren
Absichten hinwegtäuschen könne. Schliesslich habe er trotz Beteuerungen, dass
er – insbesondere wegen der Einnahme des triebdämpfenden Medikaments F – keine
sadistischen Fantasien mehr habe, im Februar 2010 nach einjähriger Therapie
versucht, die Kontaktanzeige "Achtung! Liebes Monster sucht Unschuldslamm
für scheussliche Sachen auf Papier; vorerst!", in einer Zeitung zu
schalten.
Die Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts lehnte am 18. Januar
2011, VB.2010.00621, begleiteten Urlaub für den Beschwerdeführer ab, da sie
ebenfalls davon ausging, dass das Gutachten Frei zu optimistisch betreffend
Therapieverlauf und Verlässlichkeit des Beschwerdeführers sei, da es sich in
der Zwischenzeit herausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer manipuliere.
3.5.3
Der Therapiebericht des PPD vom 5. Juni 2014 steht damit nicht in
Widerspruch zu den Einschätzungen der von den Strafgerichten bei der
Überführung der altrechtlichen Verwahrung beigezogenen Experten, indem
ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer sich zwar einer Behandlung
unterzogen habe, jedoch nicht bereit gewesen sei, sich mit seinen
Störungsproblematiken auseinanderzusetzen und kein vertieftes Deliktbewusstsein
gezeigt habe. Angesichts der Vorgeschichte scheinen die Aussagen in dem als
Amtsbericht zu beweiswürdigenden Therapiebericht des PPD als plausibel. Sodann
stellten auch das Obergericht und das Bundesgericht anlässlich der
Verwahrungsüberprüfung auf die Therapieberichte des PPD ab. Der Therapieverlauf
braucht deshalb nicht durch ein Gutachten verifiziert zu werden. Dass der
Beschwerdeführer – wie er entgegen dem PPD geltend macht – heute ungefährlich
sei, ist schon deshalb infrage zu stellen, weil das Bundesgericht mit erst vor
drei Jahren ergangenem Urteil im Rahmen der umfassenden Überprüfung der Weiterführung
der Verwahrung ausgeschlossen hat, dass sich die Legalprognose des
Beschwerdeführers innerhalb von nur fünf Jahren Therapie massiv verbessern
könnte. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer seit dem Therapie-Time-out im
Frühjahr 2014 gar keine Therapie mehr besucht. Er hat sich auch nicht ernsthaft
um eine Wiederaufnahme der Therapie bemüht. Zwar hat er eine Fortführung
beantragt, diese jedoch von der Bedingung abhängig gemacht, dass zuerst ein
neues psychiatrisches Gutachten zwecks Definition der Therapieziele eingeholt werde.
Dass Therapieziele deliktrelevant sein sollten, verneint der Beschwerdeführer.
Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur eine vorgeschobene
Therapiemotivation zeigt, um Vollzugslockerungen zu erwirken. Es ist dem PPD
deshalb nicht vorzuwerfen, dass er die Wiederaufnahme der Therapie von einer
ernsthaften Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich mit seinen Störungen
auseinanderzusetzen, abhängig macht.
Für die nicht ausschlaggebende Relevanz der Behandlung mit
dem Medikament F im Vollzug für eine Beurteilung der Rückfallgefahr nach einer
Entlassung aus der Verwahrung kann auf die Ausführungen in die den
Beschwerdeführer betreffenden Urteile des Verwaltungsgerichts vom 18. Januar
2011.
(VB.2010.00621, E. 4.5) sowie des Obergerichts vom 3. Juli 2013
verwiesen werden. Dort wird ausführlich dargelegt, dass keine Gewähr dafür
bestehe, dass der Beschwerdeführer das Medikament nach seiner Entlassung nicht
einfach absetze. Die Verhältnisse haben sich damit gerade nicht geändert. Es
ist folglich für diese Überprüfung nicht notwendig, ein neues Gutachten
einzuholen. Aufgrund der mässigen Therapieerfolge besteht weiterhin eine
Wiederholungsgefahr von einschlägigen Delikten. Eine günstige Prognose ist
daher zu verneinen, weshalb die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zu Recht
verweigert wurde.
4.
Gemäss Art. 64 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 76
Abs. 2 StGB kann die Verwahrung nicht im offenen Vollzug durchgeführt
werden, wenn die Gefahr besteht, dass die verwahrte Person flieht oder zu
erwarten ist, dass sie weitere Straftaten begeht. Aufgrund der ungünstigen
Legalprognose ist der Eventualantrag auf Versetzung in den offenen
Massnahmenvollzug ebenfalls abzuweisen. Auf den Antrag, es seien im Rahmen
eines Vollzugsplans Vollzugslockerungen zu konkretisieren, ist die Vorinstanz
zu Recht nicht eingetreten, da dieser Antrag nicht Streitgegenstand vor dem Amt
für Vollzug war. Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der
erstinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (VGr, 21. Dezember 2016,
VB.2016.00579, E. 1.2, mit Hinweisen; 26. August 2015, VB.2015.00325,
E. 2.1; 12. September 2012, VB.2012.00394,
E. 1.2; RB 1963 Nr. 19; RB 1983 Nr. 5).
5.
5.1
Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Damit unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Bei diesem Ausgang steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
5.2
Der
Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren verlangt. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten
erlassen (Abs. 1). In Anbetracht der langen Haftdauer ist von seiner
Mittellosigkeit auszugehen und die Beschwerde ist nicht als offensichtlich
aussichtslos einzustufen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher
gutzuheissen.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 190.-- Zustellkosten,
Fr. 1'690.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …