VB.2016.00817
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00817
26. Juni 2017Deutsch12 min
(URT.2017.19041)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00817
VB.2017.00054
Urteil
der Einzelrichterin
vom 26. Juni 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
kehrte im Frühjahr 2015 nach einem längeren Aufenthalt im Land B in die
Schweiz zurück. Am 6. Oktober 2015 stellte er ein Unterstützungsgesuch bei
den Sozialen Diensten der Stadt Zürich. Das Sozialzentrum C wies seinen
Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe am 4. November 2015 ab. Die
Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK)
wies die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 25. Februar 2016
ab.
B. A wird
seit Februar 2016 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich finanziell
unterstützt. Er wohnt zusammen mit seinem Bruder an der D-Strasse 01 in
Zürich bei einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'616.-. Am 14. März
2016 verfügte die Sozialarbeiterin des Sozialzentrums E, dass der
Mietzinsanteil von monatlich Fr. 808.- (brutto) bis längstens
30. September 2016 im Unterstützungsbudget von A berücksichtigt werde,
vorausgesetzt der andere Mietanteil von Fr. 808.- sei gesichert.
Gleichzeitig wurde die Auflage erteilt, dass A bis zum 15. Mai 2016 eine
günstigere Wohngelegenheit bis zu einem monatlichen Mietzins von maximal
Fr. 1'400.- brutto (bei einer Wohngemeinschaft mit einem Familienmitglied)
oder Fr. 1'100.- brutto (als alleiniger Mieter) bzw. Fr. 900.- (bei
einem Zimmer mit Küche/Bad/WS zur Mitbenützung) zu suchen habe. Er wurde zudem
aufgefordert, seine Wohnungssuchbemühungen auch ausserhalb des aktuellen
Wohnquartiers fortzusetzen. Im Weiteren wurde er darauf hingewiesen, dass bei
nicht fristgerechter Erfüllung der Auflage und gleichbleibender Wohnsituation
der monatliche Mietzins gestützt auf § 24 Abs. 1 lit. a
Ziff. 1 und lit. b des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom
14. Juni 1981 (SHG) per 1. Oktober 2016 auf Fr. 700.- gekürzt
werden könne.
Mit Entscheid vom 21. Juli 2016 hob die Sonderfall-
und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) den Entscheid
vom 14. März 2016 auf und wies die Sozialen Dienste an, eine neue Auflage
mit angemessener Frist zur Suche nach einer günstigeren Wohngelegenheit zu
verfügen. Zudem sei der Einsprecher anzuweisen, Suchbemühungen den Sozialen
Diensten einzureichen. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 6. März 2016 erhob A beim Bezirksrat Zürich Rekurs gegen den
Entscheid der SEK vom 25. Februar 2016 und beantragte die Auszahlung
wirtschaftlicher Sozialhilfe ab Oktober 2015. Der Bezirksrat Zürich wies den
Rekurs mit Beschluss vom 24. November 2016 ab, ohne Verfahrenskosten zu
erheben (Geschäfts-Nr. 02).
B. Mit
Eingabe vom 28. August 2016 erhob A beim Bezirksrat Zürich Rekurs gegen
den Entscheid der SEK vom 21. Juli 2016. Der Bezirksrat trat auf den
Rekurs mit Beschluss vom 24. November 2016 mangels Rechtsschutzinteresse
nicht ein. Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Geschäfts-Nr. 03).
III.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 (recte: 2016; Poststempel
vom 29. Dezember 2016) gelangte A unter Beilage beider Beschlüsse des
Bezirksrats vom 24. November 2016 an das Verwaltungsgericht und beantragte
die Überprüfung des "Entscheids" des Bezirksrats. Da sich aus der
Begründung bloss ein eindeutiger Beschwerdewille hinsichtlich des Beschlusses
im Verfahren Nr. 02 ergab, wurde hierfür das Verfahren VB.2016.00817
eröffnet und dem Beschwerdeführer eine Frist vom zehn Tagen angesetzt, um dem
Verwaltungsgericht schriftlich mitzuteilen, ob er auch gegen den Beschluss des
Bezirksrats vom 24. November 2016 (Geschäfts-Nr. 03) Beschwerde
erheben wolle. Am 18. Januar 2017 teilte der Beschwerdeführer dem
Verwaltungsgericht mit, dass er "nochmals eine neue Beschwerde" beim
Bezirksrat eingereicht habe. Am 19. Januar 2017 liess dieser dem
Verwaltungsgericht das besagte Schreiben zuständigkeitshalber zukommen.
Aufgrund der Eingaben des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2017 war
nunmehr von einem Beschwerdewillen auch hinsichtlich des Beschlusses des
Bezirksrats vom 24. November 2016 (Geschäfts-Nr. 03) auszugehen,
weshalb ein zweites Verfahren VB.2017.00054 eröffnet wurde. Mit
Präsidialverfügung vom 27. Januar 2017 wurden die Verfahren VB.2017.00054
und VB.2016.00817 vereinigt.
Der Bezirksrat verzichtete unter Verweis auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids am 6. und 31. Januar 2017 auf
Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort
vom 18. Januar und 9. Februar 2017 unter Verweis auf den Entscheid
der Sozialbehörde vom 25. Februar und 21. Juli 2016 und auf die zwei Beschlüsse
des Bezirksrats vom 24. November 2016 die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich
einzutreten.
1.2
Der
Beschwerdeführer möchte mit seiner Beschwerde erreichen, dass ihm
Fr. 500.- an Zusatzergänzungen monatlich genehmigt werden sollen, dass ihm
Fr. 108.- für die Wohnkosten auch nach dem 30. Juni 2017 weiterhin
ausgerichtet werden sollen sowie dass ihm der Vermögensfreibetrag von
Fr. 4'000.- gewährt werden soll. Des Weiteren ersucht er im Hinblick auf
einen allfälligen Wohnungswechsel um die Übernahme der Kautions- und
Umzugskosten. Schliesslich beantragt er, dass die Kosten der Zusatzversicherung
der Krankenkasse (Fr. 79.40/Monat) sowie die Wegzulagen übernommen werden.
Der Streitwert bei Streitigkeiten über periodisch
wiederkehrende Leistungen – insbesondere in der Sozialhilfe – ist in der Regel
der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten
gleichzusetzen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 65a N. 17). Vorliegend ergibt sich folglich ein
Streitwert von unter Fr. 20'000.- (12 x max. Fr. 1'000.- = Fr. 12'000.-
+ Fr. 4'000.- = Fr. 16'000.-), womit die Sache der einzelrichterlichen
Kompetenz unterliegt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG), zumal kein Fall
von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 2 VRG).
1.3
Der
Bezirksrat ist in seinem Verfahren Nr. 03 mangels Rechtsschutzinteresse
auf den Rekurs nicht eingetreten. Die Beschwerde VB.2017.00054 richtet sich
demzufolge gegen einen Nichteintretensentscheid des Bezirksrats. Der
Beschwerdeführer beantragt die "Überprüfung des Entscheids des
Bezirksrats", worin sinngemäss ein Antrag auf Aufhebung des Nichteintretensentscheids
und die Rückweisung der Angelegenheit an den Bezirksrat zu erblicken ist. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts im Verfahren
VB.2017.00054 beschränkt sich in solchen Fällen auf die Frage, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das bei ihr erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten ist
(VGr, 23. Dezember 2016, VB.2016.00464/VB.2016.00465, E. 3.2; VGr,
27.
Januar 2016, SR.2016.00001, E. 1.1; VGr, 26. November 2014,
VB.2014.00334, E. 1.4 mit weiteren Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer
weitere materielle Anträge (insbesondere auf Gewährung von Zusatzergänzungen,
Wegzulagen, Übernahme der Kautions- und Umzugskosten sowie der Kosten für die
Zusatzversicherung) stellt und entsprechende Ausführungen macht, ist darauf
nicht einzutreten.
1.4
Was das
Verfahren VB.2016.00817 betrifft, kann Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens
nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids bzw. der
erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte
sein sollen. Andernfalls müsste sich die Rechtsmittelinstanz mit Anträgen
befassen, mit denen sich die erste Instanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Letzteres würde dem Grundsatz widersprechen, dass der
Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht
erweitert werden kann (vgl. VGr, 19. November
2015, VB.2015.00121, E. 3.1; VGr, 16. September 2010, VB.2010.00428,
E. 1.2; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 45).
Streitgegenstand des
Verfahrens Nr. 02 bildete die Frage, ob dem Beschwerdeführer Anspruch auf
die nachträgliche Auszahlung von Sozialhilfeleistungen für die Zeit vom
1.
Oktober 2015 bis 31. Januar 2016 hat, was namentlich davon
abhängt, ob er bereits im Oktober 2015 mittellos gewesen ist oder nicht. Auch
in diesem Verfahren ist auf die weiteren materiellen Anträge des Beschwerdeführers
nicht einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
§ 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen
Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Sozialhilfe
hat demnach ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen
Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen
erbracht werden (Christoph Häfeli, Prinzipien der Sozialhilfe, in: Christoph
Häfeli et al. [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, [Das
Schweizerische Sozialhilferecht], S. 73). Für die Beurteilung der Bedürftigkeit
sind insbesondere die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren
Vermögenswerte massgebend. In Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip ist
die Verwertung von Bank- und Postcheckguthaben, Aktien, Obligationen,
Forderungen, Wertgegenständen, Liegenschaften und anderen Vermögenswerten
Voraussetzung für die Gewährung von materieller Hilfe (Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe in der Fassung der 4. überarbeiteten Ausgabe April
2005.
mit Ergänzungen [SKOS-Richtlinien], Kap. E. 2-1). Gemäss Kap. E. 2-3
der SKOS-Richtlinien wird Einzelpersonen ein Vermögensfreibetrag von
Fr. 4'000.- zugestanden.
2.2
Der
Beschwerdeführer hatte sich im September 2014 Fr. 90'653.75 von seinem
Freizügigkeitskonto und im April 2015 Fr. 20'607.40 von seiner
Lebensversicherung auszahlen lassen. Unbestrittenermassen hob der
Beschwerdeführer Fr. 3'000.- (1. September 2015), Fr. 5'500.-
(7. September 2015) und Fr. 8'500.- (24. September 2015) von
seinem Sparkonto bei der F-Bank ab, sodass sich der Kontostand letztlich auf
Fr. 9.53 belief. Der Kontostand seines Privatkontos bei der F-Bank
reduzierte sich von Fr. 5'507.20 (28. September 2015) auf
Fr. 3'432.35 (6. Oktober 2015). Am 6. Oktober 2015 beantragte
der Beschwerdeführer wirtschaftliche Sozialhilfe. Auf Aufforderung der
Beschwerdegegnerin hin reichte er Quittungen in der Höhe von Fr. 1'961.50
für den Monat Oktober 2015 ein, um die Verwendung der Auszahlungen auszuweisen.
Vor diesem Hintergrund, d. h. angesichts des rasanten, unerklärten und an Rechtsmissbrauch
grenzenden Vermögensschwunds – über Fr. 110'000.- in gut einem Jahr –
(vgl. BGE 134 I 65 = Pra 97(2008) Nr. 86, E. 5.2) und des ungeklärten
Verbleibs der im September 2015 abgehobenen Geldmittel, gingen die Vorinstanzen
völlig zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer per Oktober 2015 über
Geldmittel von weit über dem Freibetrag von Fr. 4'000.- verfügte und somit
nicht als mittellos zu betrachten ist. Vielmehr ist anzunehmen, wie der
Beschwerdeführer gerade selbst in seiner Rekursschrift bestätigt, dass er Geld
auf die Seite geschafft hat. Dies wird bekräftigt durch seine eigene Aussage,
dass er von diesem Geld bis 1. Februar 2016 (Unterstützungsbeginn) gelebt
habe. Der Beschwerdeführer behauptet denn auch nichts anderes in seiner
Beschwerdeschrift.
2.3
Da der
Beschwerdeführer im Oktober 2015 nicht mittellos war, ist die Beschwerde
VB.2016.00817 gegen den Rekursentscheid Nr. 02 abzuweisen (vgl.
E. 1.4 zum Prozessthema).
3.
3.1
Angesichts
des beschränkten Streitgegenstands im Verfahren VB.2017.00054
(Geschäfts-Nr. 03) vor Verwaltungsgericht (vgl. E. 1.3) ist
nur zu prüfen, ob die Vorinstanz auf den Rekurs des Beschwerdeführers hätte
eintreten müssen. Der Bezirksrat trat mangels Rechtsschutzinteresse auf den
Rekurs gegen einen Rückweisungsentscheid der SEK nicht ein.
3.2
Gemäss § 19a
Abs. 1 VRG sind Entscheide mit Rekurs anfechtbar, die das Verfahren
abschliessen. Ein Rückweisungsentscheid gilt demgegenüber grundsätzlich als
Zwischenentscheid, der gemäss § 19a Abs. 2 VRG nur unter den
sinngemäss anwendbaren Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG) angefochten werden kann. Rückweisungsentscheide
sind ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an
welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr
verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des
oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 138 I 143 E. 1.2; BGE 135 V 141
E. 1.1; VGr, 21. April 2016, VB.2015.00305, E. 3.3; VGr, 11. November
2015, VB.2015.00329, E. 3.1; VGr, 28. Mai 2015, VB.2014.00700,
E. 2.2; VGr, 6. Dezember 2012, VB.2012.00576, E. 1.2; Bertschi,
§ 19a N. 64 f.; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 45).
Beim mit Rekurs
angefochtenen Einspracheentscheid der SEK vom 21. Juli 2016 handelt
es sich um einen Rückweisungsentscheid. Da der
Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2016 mit diesem Einspracheentscheid
aufgehoben wurde und der Beschwerdegegnerin ein
gewisser Entscheidungsspielraum verbleibt, ist der Einspracheentscheid als
Zwischen- und nicht als Endentscheid zu qualifizieren, weshalb er gemäss
§ 19a Abs. 2 VRG nur unter den Voraussetzungen von
Art. 92 f. BGG mit Rekurs angefochten werden konnte. Daran ändert
auch nichts, dass die SEK die Sozialen Dienste der Stadt Zürich anwies, eine
neue Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohngelegenheit zu verfügen, und damit
diese Auflage grundsätzlich bestätigte (vgl. Bertschi, § 19a
N. 64 ff.). Somit stellt sich die Frage, ob die
Voraussetzungen für die Anfechtung als Zwischenentscheid gegeben sind.
3.3
Gegen
selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit
oder ein Ausstandsbegehren zum Gegenstand haben, ist nach Art. 93
Abs. 1 BGG die Beschwerde nur zulässig, wenn sie entweder einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Gemäss dem Einspracheentscheid wird die Beschwerdegegnerin über die Frist zur
Suche nach einer günstigen Wohngelegenheit erneut befinden müssen. Der
Beschwerdeführer seinerseits wird diesen neuen Entscheid anfechten können,
weshalb ihm durch die Rückweisung kein nicht wiedergutzumachender Nachteil
erwächst. Zwar würde mit einer Gutheissung des Rekurses sofort ein Endentscheid
herbeigeführt. Hielte nämlich die Vorinstanz den Rekurs für begründet, d. h. die Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohngelegenheit für
ungerechtfertigt, würde dies zur Aufhebung der vorinstanzlichen
Entscheide führen und hätte die Beschwerdegegnerin selbstredend keine neue
Frist zur Suche nach einer günstigeren
Wohngelegenheit mehr festzusetzen. Ein bedeutender Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren bliebe dadurch allerdings nicht
erspart, wäre ein solches doch ohnehin nicht durchzuführen.
3.4
Nach dem
Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten und die
Beschwerde VB.2017.00054 gegen diesen
Nichteintretensentscheid Nr. 03 somit abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerden VB.2016.00817 und VB.2017.00054 werden
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 1'160.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.