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Entscheid

VB.2016.00817

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00817

26. Juni 2017Deutsch12 min

(URT.2017.19041)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

kehrte im Frühjahr 2015 nach einem längeren Aufenthalt im Land B in die

Schweiz zurück. Am 6. Oktober 2015 stellte er ein Unterstützungsgesuch bei

den Sozialen Diensten der Stadt Zürich. Das Sozialzentrum C wies seinen

Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe am 4. November 2015 ab. Die

Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK)

wies die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 25. Februar 2016

ab.

B. A wird

seit Februar 2016 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich finanziell

unterstützt. Er wohnt zusammen mit seinem Bruder an der D-Strasse 01 in

Zürich bei einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'616.-. Am 14. März

2016 verfügte die Sozialarbeiterin des Sozialzentrums E, dass der

Mietzinsanteil von monatlich Fr. 808.- (brutto) bis längstens

30. September 2016 im Unterstützungsbudget von A berücksichtigt werde,

vorausgesetzt der andere Mietanteil von Fr. 808.- sei gesichert.

Gleichzeitig wurde die Auflage erteilt, dass A bis zum 15. Mai 2016 eine

günstigere Wohngelegenheit bis zu einem monatlichen Mietzins von maximal

Fr. 1'400.- brutto (bei einer Wohngemeinschaft mit einem Familienmitglied)

oder Fr. 1'100.- brutto (als alleiniger Mieter) bzw. Fr. 900.- (bei

einem Zimmer mit Küche/Bad/WS zur Mitbenützung) zu suchen habe. Er wurde zudem

aufgefordert, seine Wohnungssuchbemühungen auch ausserhalb des aktuellen

Wohnquartiers fortzusetzen. Im Weiteren wurde er darauf hingewiesen, dass bei

nicht fristgerechter Erfüllung der Auflage und gleichbleibender Wohnsituation

der monatliche Mietzins gestützt auf § 24 Abs. 1 lit. a

Ziff. 1 und lit. b des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom

14. Juni 1981 (SHG) per 1. Oktober 2016 auf Fr. 700.- gekürzt

werden könne.

Mit Entscheid vom 21. Juli 2016 hob die Sonderfall-

und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) den Entscheid

vom 14. März 2016 auf und wies die Sozialen Dienste an, eine neue Auflage

mit angemessener Frist zur Suche nach einer günstigeren Wohngelegenheit zu

verfügen. Zudem sei der Einsprecher anzuweisen, Suchbemühungen den Sozialen

Diensten einzureichen. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 6. März 2016 erhob A beim Bezirksrat Zürich Rekurs gegen den

Entscheid der SEK vom 25. Februar 2016 und beantragte die Auszahlung

wirtschaftlicher Sozialhilfe ab Oktober 2015. Der Bezirksrat Zürich wies den

Rekurs mit Beschluss vom 24. November 2016 ab, ohne Verfahrenskosten zu

erheben (Geschäfts-Nr. 02).

B. Mit

Eingabe vom 28. August 2016 erhob A beim Bezirksrat Zürich Rekurs gegen

den Entscheid der SEK vom 21. Juli 2016. Der Bezirksrat trat auf den

Rekurs mit Beschluss vom 24. November 2016 mangels Rechtsschutzinteresse

nicht ein. Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Geschäfts-Nr. 03).

III.

Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 (recte: 2016; Poststempel

vom 29. Dezember 2016) gelangte A unter Beilage beider Beschlüsse des

Bezirksrats vom 24. November 2016 an das Verwaltungsgericht und beantragte

die Überprüfung des "Entscheids" des Bezirksrats. Da sich aus der

Begründung bloss ein eindeutiger Beschwerdewille hinsichtlich des Beschlusses

im Verfahren Nr. 02 ergab, wurde hierfür das Verfahren VB.2016.00817

eröffnet und dem Beschwerdeführer eine Frist vom zehn Tagen angesetzt, um dem

Verwaltungsgericht schriftlich mitzuteilen, ob er auch gegen den Beschluss des

Bezirksrats vom 24. November 2016 (Geschäfts-Nr. 03) Beschwerde

erheben wolle. Am 18. Januar 2017 teilte der Beschwerdeführer dem

Verwaltungsgericht mit, dass er "nochmals eine neue Beschwerde" beim

Bezirksrat eingereicht habe. Am 19. Januar 2017 liess dieser dem

Verwaltungsgericht das besagte Schreiben zuständigkeitshalber zukommen.

Aufgrund der Eingaben des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2017 war

nunmehr von einem Beschwerdewillen auch hinsichtlich des Beschlusses des

Bezirksrats vom 24. November 2016 (Geschäfts-Nr. 03) auszugehen,

weshalb ein zweites Verfahren VB.2017.00054 eröffnet wurde. Mit

Präsidialverfügung vom 27. Januar 2017 wurden die Verfahren VB.2017.00054

und VB.2016.00817 vereinigt.

Der Bezirksrat verzichtete unter Verweis auf die

Begründung des angefochtenen Entscheids am 6. und 31. Januar 2017 auf

Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort

vom 18. Januar und 9. Februar 2017 unter Verweis auf den Entscheid

der Sozialbehörde vom 25. Februar und 21. Juli 2016 und auf die zwei Beschlüsse

des Bezirksrats vom 24. November 2016 die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch

die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich

einzutreten.

1.2

Der

Beschwerdeführer möchte mit seiner Beschwerde erreichen, dass ihm

Fr. 500.- an Zusatzergänzungen monatlich genehmigt werden sollen, dass ihm

Fr. 108.- für die Wohnkosten auch nach dem 30. Juni 2017 weiterhin

ausgerichtet werden sollen sowie dass ihm der Vermögensfreibetrag von

Fr. 4'000.- gewährt werden soll. Des Weiteren ersucht er im Hinblick auf

einen allfälligen Wohnungswechsel um die Übernahme der Kautions- und

Umzugskosten. Schliesslich beantragt er, dass die Kosten der Zusatzversicherung

der Krankenkasse (Fr. 79.40/Monat) sowie die Wegzulagen übernommen werden.

Der Streitwert bei Streitigkeiten über periodisch

wiederkehrende Leistungen – insbesondere in der Sozialhilfe – ist in der Regel

der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten

gleichzusetzen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 65a N. 17). Vorliegend ergibt sich folglich ein

Streitwert von unter Fr. 20'000.- (12 x max. Fr. 1'000.- = Fr. 12'000.-

+ Fr. 4'000.- = Fr. 16'000.-), womit die Sache der einzelrichterlichen

Kompetenz unterliegt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG), zumal kein Fall

von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 2 VRG).

1.3

Der

Bezirksrat ist in seinem Verfahren Nr. 03 mangels Rechtsschutzinteresse

auf den Rekurs nicht eingetreten. Die Beschwerde VB.2017.00054 richtet sich

demzufolge gegen einen Nichteintretensentscheid des Bezirksrats. Der

Beschwerdeführer beantragt die "Überprüfung des Entscheids des

Bezirksrats", worin sinngemäss ein Antrag auf Aufhebung des Nichteintretensentscheids

und die Rückweisung der Angelegenheit an den Bezirksrat zu erblicken ist. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts im Verfahren

VB.2017.00054 beschränkt sich in solchen Fällen auf die Frage, ob die

Vorinstanz zu Recht auf das bei ihr erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten ist

(VGr, 23. Dezember 2016, VB.2016.00464/VB.2016.00465, E. 3.2; VGr,

27.

Januar 2016, SR.2016.00001, E. 1.1; VGr, 26. November 2014,

VB.2014.00334, E. 1.4 mit weiteren Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer

weitere materielle Anträge (insbesondere auf Gewährung von Zusatzergänzungen,

Wegzulagen, Übernahme der Kautions- und Umzugskosten sowie der Kosten für die

Zusatzversicherung) stellt und entsprechende Ausführungen macht, ist darauf

nicht einzutreten.

1.4

Was das

Verfahren VB.2016.00817 betrifft, kann Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens

nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids bzw. der

erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte

sein sollen. Andernfalls müsste sich die Rechtsmittelinstanz mit Anträgen

befassen, mit denen sich die erste Instanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Letzteres würde dem Grundsatz widersprechen, dass der

Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht

erweitert werden kann (vgl. VGr, 19. November

2015, VB.2015.00121, E. 3.1; VGr, 16. September 2010, VB.2010.00428,

E. 1.2; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 45).

Streitgegenstand des

Verfahrens Nr. 02 bildete die Frage, ob dem Beschwerdeführer Anspruch auf

die nachträgliche Auszahlung von Sozialhilfeleistungen für die Zeit vom

1.

Oktober 2015 bis 31. Januar 2016 hat, was namentlich davon

abhängt, ob er bereits im Oktober 2015 mittellos gewesen ist oder nicht. Auch

in diesem Verfahren ist auf die weiteren materiellen Anträge des Beschwerdeführers

nicht einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

§ 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen

Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht

hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Sozialhilfe

hat demnach ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen

Möglichkeiten der Hilfe aus­geschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen

erbracht werden (Christoph Häfeli, Prinzipien der Sozialhilfe, in: Christoph

Häfeli et al. [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, [Das

Schweizerische Sozialhilferecht], S. 73). Für die Beurteilung der Bedürftigkeit

sind insbesondere die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren

Vermögenswerte massgebend. In Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip ist

die Verwertung von Bank- und Postcheckguthaben, Aktien, Obligationen,

Forderungen, Wertgegenständen, Liegenschaften und anderen Vermögenswerten

Voraussetzung für die Gewährung von materieller Hilfe (Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe in der Fassung der 4. überarbeiteten Ausgabe April

2005.

mit Ergänzungen [SKOS-Richtlinien], Kap. E. 2-1). Gemäss Kap. E. 2-3

der SKOS-Richtlinien wird Einzelpersonen ein Vermögensfreibetrag von

Fr. 4'000.- zugestanden.

2.2

Der

Beschwerdeführer hatte sich im September 2014 Fr. 90'653.75 von seinem

Freizügigkeitskonto und im April 2015 Fr. 20'607.40 von seiner

Lebensversicherung auszahlen lassen. Unbestrittenermassen hob der

Beschwerdeführer Fr. 3'000.- (1. September 2015), Fr. 5'500.-

(7. September 2015) und Fr. 8'500.- (24. September 2015) von

seinem Sparkonto bei der F-Bank ab, sodass sich der Kontostand letztlich auf

Fr. 9.53 belief. Der Kontostand seines Privatkontos bei der F-Bank

reduzierte sich von Fr. 5'507.20 (28. Sep­tember 2015) auf

Fr. 3'432.35 (6. Oktober 2015). Am 6. Oktober 2015 beantragte

der Beschwerdeführer wirtschaftliche Sozialhilfe. Auf Aufforderung der

Beschwerdegegnerin hin reichte er Quittungen in der Höhe von Fr. 1'961.50

für den Monat Oktober 2015 ein, um die Verwendung der Auszahlungen auszuweisen.

Vor diesem Hintergrund, d. h. angesichts des rasanten, unerklärten und an Rechtsmissbrauch

grenzenden Vermögensschwunds – über Fr. 110'000.- in gut einem Jahr –

(vgl. BGE 134 I 65 = Pra 97(2008) Nr. 86, E. 5.2) und des ungeklärten

Verbleibs der im September 2015 abgehobenen Geldmittel, gingen die Vorinstanzen

völlig zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer per Oktober 2015 über

Geldmittel von weit über dem Freibetrag von Fr. 4'000.- verfügte und somit

nicht als mittellos zu betrachten ist. Vielmehr ist anzunehmen, wie der

Beschwerdeführer gerade selbst in seiner Rekursschrift bestätigt, dass er Geld

auf die Seite geschafft hat. Dies wird bekräftigt durch seine eigene Aussage,

dass er von diesem Geld bis 1. Februar 2016 (Unterstützungsbeginn) gelebt

habe. Der Beschwerdeführer behauptet denn auch nichts anderes in seiner

Beschwerdeschrift.

2.3

Da der

Beschwerdeführer im Oktober 2015 nicht mittellos war, ist die Beschwerde

VB.2016.00817 gegen den Rekursentscheid Nr. 02 abzuweisen (vgl.

E. 1.4 zum Prozessthema).

3.

3.1

Angesichts

des beschränkten Streitgegenstands im Verfahren VB.2017.00054

(Geschäfts-Nr. 03) vor Verwaltungsgericht (vgl. E. 1.3) ist

nur zu prüfen, ob die Vorinstanz auf den Rekurs des Beschwerdeführers hätte

eintreten müssen. Der Bezirksrat trat mangels Rechtsschutzinteresse auf den

Rekurs gegen einen Rückweisungsentscheid der SEK nicht ein.

3.2

Gemäss § 19a

Abs. 1 VRG sind Entscheide mit Rekurs anfechtbar, die das Verfahren

abschliessen. Ein Rückweisungsentscheid gilt demgegenüber grundsätzlich als

Zwischenentscheid, der gemäss § 19a Abs. 2 VRG nur unter den

sinngemäss anwendbaren Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht

(Bundesgerichtsgesetz, BGG) angefochten werden kann. Rückweisungsentscheide

sind ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an

welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr

verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des

oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 138 I 143 E. 1.2; BGE 135 V 141

E. 1.1; VGr, 21. April 2016, VB.2015.00305, E. 3.3; VGr, 11. November

2015, VB.2015.00329, E. 3.1; VGr, 28. Mai 2015, VB.2014.00700,

E. 2.2; VGr, 6. Dezember 2012, VB.2012.00576, E. 1.2; Bertschi,

§ 19a N. 64 f.; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 45).

Beim mit Rekurs

angefochtenen Einspracheentscheid der SEK vom 21. Juli 2016 handelt

es sich um einen Rückweisungsentscheid. Da der

Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2016 mit diesem Einspracheentscheid

aufgehoben wurde und der Beschwerdegegnerin ein

gewisser Entscheidungsspielraum verbleibt, ist der Einspracheentscheid als

Zwischen- und nicht als Endentscheid zu qualifizieren, weshalb er gemäss

§ 19a Abs. 2 VRG nur unter den Voraussetzungen von

Art. 92 f. BGG mit Rekurs angefochten werden konnte. Daran ändert

auch nichts, dass die SEK die Sozialen Dienste der Stadt Zürich anwies, eine

neue Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohngelegenheit zu verfügen, und damit

diese Auflage grundsätzlich bestätigte (vgl. Bertschi, § 19a

N. 64 ff.). Somit stellt sich die Frage, ob die

Voraussetzungen für die Anfechtung als Zwischenentscheid gegeben sind.

3.3

Gegen

selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit

oder ein Ausstandsbegehren zum Gegenstand haben, ist nach Art. 93

Abs. 1 BGG die Beschwerde nur zulässig, wenn sie entweder einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Gemäss dem Einspracheentscheid wird die Beschwerdegegnerin über die Frist zur

Suche nach einer günstigen Wohngelegenheit erneut befinden müssen. Der

Beschwerdeführer seinerseits wird diesen neuen Entscheid anfechten können,

weshalb ihm durch die Rückweisung kein nicht wiedergutzumachender Nachteil

erwächst. Zwar würde mit einer Gutheissung des Rekurses sofort ein Endentscheid

herbeigeführt. Hielte nämlich die Vorinstanz den Rekurs für begründet, d. h. die Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohngelegenheit für

ungerechtfertigt, würde dies zur Aufhebung der vorinstanzlichen

Entscheide führen und hätte die Beschwerdegegnerin selbstredend keine neue

Frist zur Suche nach einer günstigeren

Wohngelegenheit mehr festzusetzen. Ein bedeutender Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren bliebe dadurch allerdings nicht

erspart, wäre ein solches doch ohnehin nicht durchzuführen.

3.4

Nach dem

Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten und die

Beschwerde VB.2017.00054 gegen diesen

Nichteintretensentscheid Nr. 03 somit abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerden VB.2016.00817 und VB.2017.00054 werden

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 1'160.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.