Lexipedia

Entscheid

VB.2017.00005

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00005

22. März 2017Deutsch9 min

(URT.2017.18817)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A, geboren 1985, Staatsangehörige von

Bosnien-Herzegowina, heiratete am 11. Oktober 2012 den damals über eine

Niederlassungsbewilligung verfügenden Landsmann B und reiste am

13. Oktober 2012 in die Schweiz ein. Im Rahmen des Familiennachzugs

erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis am

12. Oktober 2015 verlängert wurde. Am 20. November 2014 wurde ihrem

Ehemann das Schweizer Bürgerrecht erteilt. Die eheliche Gemeinschaft wurde

anfangs April 2015 aufgegeben und die Ehe am 8. April 2015 geschieden.

B.

Mit Verfügung vom 18. November 2015 wies das

Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A vom

16. September 2015 ab und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis

am 18. Januar 2016.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 5. Dezember 2016 ab und setzte A

Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 8. Februar 2017.

III.

Am 3. Januar 2017 erhob A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 5. Dezember 2016. Es sei auf die Wegweisung aus

der Schweiz zu verzichten und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Die Sicherheitsdirektion sowie das

Migrationsamt liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

Nachdem die Ehe der Beschwerdeführerin definitiv gescheitert

ist, kann sie den weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr auf

Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer (AuG) abstützen. Die Ehegatten leben seit anfangs

April 2015 getrennt. Die eheliche Gemeinschaft dauerte somit

weniger als drei Jahre, womit die Voraussetzungen für eine Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht

erfüllt sind. Auch sind die Voraussetzungen für ein auf dem Recht auf

Achtung des Familienlebens basierendes Aufenthaltsrecht gestützt auf

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom

4.

November 1950 (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) nicht gegeben. Dies macht die Beschwerdeführerin denn

auch nicht geltend.

3.

3.1

Nach

Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht sodann ein Anspruch auf

nachehelichen Aufenthalt, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Aufenthalt des Ausländers in der Schweiz erforderlich machen. Solche können

namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die

Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung

im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b

AuG i. V. m. mit Art. 50 Abs. 2 AuG jede Form ehelicher bzw. häuslicher

Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen. Häusliche

Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle

auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im

Verlauf eines eskalierenden Streits. Auch psychische bzw. sozio-ökonomische

Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren

kann den Grad unzulässiger Oppression erreichen. Die anhaltende, erniedrigende

Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung

sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie

einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer

ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138

II 229 E. 3.2.1 f., BGr, 19. Februar 2016,

2C_1066/2014, E. 3.3).

Die eheliche Gewalt ist von der betroffenen

Person in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, wobei diese eine weitreichende

Mitwirkungspflicht trifft (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Als Beweismittel

kommen Arztberichte, psychologische oder psychiatrische Gutachten, Berichte von

Fachstellen wie Frauenhäusern oder Opferhilfestellen, Polizeirapporte oder

Zeugenaussagen infrage (vgl. auch Art. 77 Abs. 5, 6 und 6bis

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Allgemein gehaltene Behauptungen oder

Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form

psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung

bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung

objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE

138.

II 229 E. 3.2.3).

3.2

Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls. Die

Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anfrage betreffend die Trennung von ihrem

Ehemann zunächst angegeben, es hätten zwei grössere eheliche Streitereien

gegeben, anlässlich des zweiten Streits ihr Ehemann ihr eine Ohrfeige gegeben

habe. Erst nachdem sie rechtlich vertreten gewesen sei, habe ihr

Rechtsvertreter mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin während der Ehe regelmässig

Opfer physischer und psychischer Gewalt geworden sei. Die Vorinstanz ging

folglich davon aus, dass während der Ehe entgegen der späteren Vorbringen keine

regelmässige Gewalt durch den Ehemann ausgeübt worden sei und die Ohrfeige zwar

nicht zu verharmlosen sei, jedoch nicht die geforderte Intensität der ehelichen

Gewalt erreiche.

3.3

Die Beschwerdeführerin bestreitet die Sachverhaltsfeststellung der

Vorinstanz. Es treffe nicht zu, dass nur ein einziger Streit stattgefunden habe.

Sie sei auch nicht nur geohrfeigt worden, sondern von ihrem Ehemann dermassen

zusammengeschlagen worden, dass sie einige Stunden lang auf dem Boden liegen

geblieben sei und nicht habe aufstehen können. Einige Monate nach der Heirat

habe ihr Ehemann angefangen, sie grundlos zu beschimpfen und zu schlagen. Er

habe ihr vorgerechnet, per wann sie von der Arbeit zu Hause sein müsse. Bei

jeder kleinsten Abweichung der vorgegebenen Zeit sei sie mit Beschimpfungen und

Schlägen bestraft worden. Ihr Ehemann habe sogar verlangt, ihren Lohn auf sein

Konto zu überweisen oder ihr eine Vollmacht für ihr Konto zu gewähren, um ihr

Geld beziehen zu können. Auf Drängen des Ehemanns und der Schwiegermutter habe

sie ein Darlehen zur Tilgung deren Schulden aufgenommen. Leider habe sie sich

nicht genügend gewehrt, was ihr zur Last gelegt worden sei. In Bosnien

herrschten noch patriarchalische Verhältnisse und die Frau werde nach dem

Prinzip erzogen, ihrem Ehemann, ob gut oder schlecht, zu folgen. Der

Beschwerdegegner habe die Gewaltanwendungen des Ehemanns überhaupt nicht

abgeklärt.

3.4

Entgegen dem Vorwurf der Beschwerdeführerin ist keine unrichtige

Feststellung des Sachverhalts erkennbar. Wie die Vorinstanz zutreffend

festgestellt hat, gab die Beschwerdeführerin in ihren Antworten auf die

Trennungsfragen an, es hätten zwei Streitereien zwischen ihr, ihrem Ehemann und

der Schwiegermutter stattgefunden (am 28. Februar 2015 und am

30.

März 2015). Die Schwiegermutter habe sie beschuldigt, versehentlich

einen Brand versursacht zu haben. Anlässlich des zweiten Streits sei ihr

(Ex-)Ehemann das erste und einzige Mal handgreiflich geworden. Es sei

(wörtlich) keine eigentliche "schlagerei" gewesen, sondern er habe

sie auf die Wange geschlagen, was sie sehr verletzt habe. Sie habe nicht

glauben können, dass er dies getan habe, weil sie ihn sehr geliebt habe. Sie

sei tief verletzt, enttäuscht, gedemütigt und wütend gewesen. Danach hätten sie

sich getrennt, sie sei ausgezogen und seither bestehe kein Kontakt mehr zu

ihrem (Ex-)Ehemann. Erst nachdem die Beschwerdeführerin rechtlich vertreten

war, änderte sie ihre Angaben dahingehend, dass sie kurz nach der Heirat fast

täglich Opfer von Gewalt und psychischer Druckausübung gewesen sei. Die massive

Divergenz in ihren Angaben erklärt die Beschwerdeführerin jedoch mit keinem

Wort. Auch aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die

später durch ihren Rechtsvertreter getätigten Ausführungen zutreffend sein

könnten, insbesondere hat die Beschwerdeführerin keinerlei Belege wie

Arztbesuche, Polizeirapporte, Zeugenaussagen, etc. eingereicht, welche ihre

Behauptungen stützen würden. Die Behauptungen erweisen sich daher als wenig

glaubhaft. Demgegenüber ist kein Grund erkennbar, weshalb die anfänglich

gemachten Sachverhaltsdarstellungen nicht der Wahrheit entsprechen sollten. Es

ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz wie auch

der Beschwerdegegner ohne weitergehende Abklärungen zum Schluss gekommen sind,

dass die geforderte Intensität der ehelichen Gewalt nicht erreicht worden ist.

3.5

Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend

keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 2 AuG

vorliegen, die für eine Aufenthaltsverlängerung genügten.

Aufgrund des Gesagten besteht

kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

4.

Der Entscheid der

Sicherheitsdirektion liegt schliesslich auch im Rahmen des pflicht­gemässen

Ermessens (vgl. dazu ausführlich VGr, 13. Juli 2016, VB.2016.00167, E.

5.

). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie ihr Ermessen in

rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Vielmehr hat sie in Anwendung von

Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt

und die Verweigerung genügend begründet. So führt die Vor­instanz zutreffend

aus, die Beschwerdeführerin sei erst im Alter von knapp 27 Jahren in die

Schweiz übergesiedelt und es sei daher davon auszugehen, dass sie mit den

Verhältnissen in Bosnien-Herzegowina nach wie vor gut vertraut ist und sich dort

wieder integrieren könne. Hindernisse, welche einem Vollzug der Wegweisung

entgegenstehen könnten, sind keine ersichtlich. Auch wenn grundsätzlich positiv

zu werten ist, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen (unbelegten) Angaben

genügend Deutsch spricht, hier mehrere Freunde und Bekannte hat und ihr die

Lebensart in der Schweiz gefällt, vermögen die Integrationsleistungen am

Ergebnis nichts ändern, liegt doch keine über das Übliche hinausgehende

Integration der Beschwerdeführerin vor. Verglichen mit dem durchschnittlichen

Schicksal ihrer Landsleute werden ihre Lebens- und Daseinsbedingungen durch die

Beendigung ihres hiesigen Aufenthalts auch nicht in so gesteigertem Mass

infrage gestellt, dass ihr eine Härtefallbewilligung nach Art. 30

Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen wäre, zumal eine solche auch nicht beantragt

wurde. Auch der Hinweis, dass die wirtschaftliche Situation in ihrem Heimatland

schwieriger ist und ihre Eltern finanziell von ihr abhängen, vermag daran

praxisgemäss nichts zu ändern (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen bzw. mit der geleisteten Kaution zu verrechnen,

und es ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte

ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.- Zustellkosten,

Fr. 2'060.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …