VB.2017.00005
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00005
22. März 2017Deutsch9 min
(URT.2017.18817)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2017.00005
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. März 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch C, Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, geboren 1985, Staatsangehörige von
Bosnien-Herzegowina, heiratete am 11. Oktober 2012 den damals über eine
Niederlassungsbewilligung verfügenden Landsmann B und reiste am
13. Oktober 2012 in die Schweiz ein. Im Rahmen des Familiennachzugs
erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis am
12. Oktober 2015 verlängert wurde. Am 20. November 2014 wurde ihrem
Ehemann das Schweizer Bürgerrecht erteilt. Die eheliche Gemeinschaft wurde
anfangs April 2015 aufgegeben und die Ehe am 8. April 2015 geschieden.
B.
Mit Verfügung vom 18. November 2015 wies das
Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A vom
16. September 2015 ab und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis
am 18. Januar 2016.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 5. Dezember 2016 ab und setzte A
Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 8. Februar 2017.
III.
Am 3. Januar 2017 erhob A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 5. Dezember 2016. Es sei auf die Wegweisung aus
der Schweiz zu verzichten und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Die Sicherheitsdirektion sowie das
Migrationsamt liessen sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
Nachdem die Ehe der Beschwerdeführerin definitiv gescheitert
ist, kann sie den weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr auf
Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG) abstützen. Die Ehegatten leben seit anfangs
April 2015 getrennt. Die eheliche Gemeinschaft dauerte somit
weniger als drei Jahre, womit die Voraussetzungen für eine Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht
erfüllt sind. Auch sind die Voraussetzungen für ein auf dem Recht auf
Achtung des Familienlebens basierendes Aufenthaltsrecht gestützt auf
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom
4.
November 1950 (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) nicht gegeben. Dies macht die Beschwerdeführerin denn
auch nicht geltend.
3.
3.1
Nach
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht sodann ein Anspruch auf
nachehelichen Aufenthalt, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt des Ausländers in der Schweiz erforderlich machen. Solche können
namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die
Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung
im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG i. V. m. mit Art. 50 Abs. 2 AuG jede Form ehelicher bzw. häuslicher
Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen. Häusliche
Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle
auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im
Verlauf eines eskalierenden Streits. Auch psychische bzw. sozio-ökonomische
Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren
kann den Grad unzulässiger Oppression erreichen. Die anhaltende, erniedrigende
Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung
sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie
einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer
ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138
II 229 E. 3.2.1 f., BGr, 19. Februar 2016,
2C_1066/2014, E. 3.3).
Die eheliche Gewalt ist von der betroffenen
Person in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, wobei diese eine weitreichende
Mitwirkungspflicht trifft (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Als Beweismittel
kommen Arztberichte, psychologische oder psychiatrische Gutachten, Berichte von
Fachstellen wie Frauenhäusern oder Opferhilfestellen, Polizeirapporte oder
Zeugenaussagen infrage (vgl. auch Art. 77 Abs. 5, 6 und 6bis
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Allgemein gehaltene Behauptungen oder
Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form
psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung
bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung
objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE
138.
II 229 E. 3.2.3).
3.2
Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls. Die
Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anfrage betreffend die Trennung von ihrem
Ehemann zunächst angegeben, es hätten zwei grössere eheliche Streitereien
gegeben, anlässlich des zweiten Streits ihr Ehemann ihr eine Ohrfeige gegeben
habe. Erst nachdem sie rechtlich vertreten gewesen sei, habe ihr
Rechtsvertreter mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin während der Ehe regelmässig
Opfer physischer und psychischer Gewalt geworden sei. Die Vorinstanz ging
folglich davon aus, dass während der Ehe entgegen der späteren Vorbringen keine
regelmässige Gewalt durch den Ehemann ausgeübt worden sei und die Ohrfeige zwar
nicht zu verharmlosen sei, jedoch nicht die geforderte Intensität der ehelichen
Gewalt erreiche.
3.3
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz. Es treffe nicht zu, dass nur ein einziger Streit stattgefunden habe.
Sie sei auch nicht nur geohrfeigt worden, sondern von ihrem Ehemann dermassen
zusammengeschlagen worden, dass sie einige Stunden lang auf dem Boden liegen
geblieben sei und nicht habe aufstehen können. Einige Monate nach der Heirat
habe ihr Ehemann angefangen, sie grundlos zu beschimpfen und zu schlagen. Er
habe ihr vorgerechnet, per wann sie von der Arbeit zu Hause sein müsse. Bei
jeder kleinsten Abweichung der vorgegebenen Zeit sei sie mit Beschimpfungen und
Schlägen bestraft worden. Ihr Ehemann habe sogar verlangt, ihren Lohn auf sein
Konto zu überweisen oder ihr eine Vollmacht für ihr Konto zu gewähren, um ihr
Geld beziehen zu können. Auf Drängen des Ehemanns und der Schwiegermutter habe
sie ein Darlehen zur Tilgung deren Schulden aufgenommen. Leider habe sie sich
nicht genügend gewehrt, was ihr zur Last gelegt worden sei. In Bosnien
herrschten noch patriarchalische Verhältnisse und die Frau werde nach dem
Prinzip erzogen, ihrem Ehemann, ob gut oder schlecht, zu folgen. Der
Beschwerdegegner habe die Gewaltanwendungen des Ehemanns überhaupt nicht
abgeklärt.
3.4
Entgegen dem Vorwurf der Beschwerdeführerin ist keine unrichtige
Feststellung des Sachverhalts erkennbar. Wie die Vorinstanz zutreffend
festgestellt hat, gab die Beschwerdeführerin in ihren Antworten auf die
Trennungsfragen an, es hätten zwei Streitereien zwischen ihr, ihrem Ehemann und
der Schwiegermutter stattgefunden (am 28. Februar 2015 und am
30.
März 2015). Die Schwiegermutter habe sie beschuldigt, versehentlich
einen Brand versursacht zu haben. Anlässlich des zweiten Streits sei ihr
(Ex-)Ehemann das erste und einzige Mal handgreiflich geworden. Es sei
(wörtlich) keine eigentliche "schlagerei" gewesen, sondern er habe
sie auf die Wange geschlagen, was sie sehr verletzt habe. Sie habe nicht
glauben können, dass er dies getan habe, weil sie ihn sehr geliebt habe. Sie
sei tief verletzt, enttäuscht, gedemütigt und wütend gewesen. Danach hätten sie
sich getrennt, sie sei ausgezogen und seither bestehe kein Kontakt mehr zu
ihrem (Ex-)Ehemann. Erst nachdem die Beschwerdeführerin rechtlich vertreten
war, änderte sie ihre Angaben dahingehend, dass sie kurz nach der Heirat fast
täglich Opfer von Gewalt und psychischer Druckausübung gewesen sei. Die massive
Divergenz in ihren Angaben erklärt die Beschwerdeführerin jedoch mit keinem
Wort. Auch aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die
später durch ihren Rechtsvertreter getätigten Ausführungen zutreffend sein
könnten, insbesondere hat die Beschwerdeführerin keinerlei Belege wie
Arztbesuche, Polizeirapporte, Zeugenaussagen, etc. eingereicht, welche ihre
Behauptungen stützen würden. Die Behauptungen erweisen sich daher als wenig
glaubhaft. Demgegenüber ist kein Grund erkennbar, weshalb die anfänglich
gemachten Sachverhaltsdarstellungen nicht der Wahrheit entsprechen sollten. Es
ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz wie auch
der Beschwerdegegner ohne weitergehende Abklärungen zum Schluss gekommen sind,
dass die geforderte Intensität der ehelichen Gewalt nicht erreicht worden ist.
3.5
Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend
keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 2 AuG
vorliegen, die für eine Aufenthaltsverlängerung genügten.
Aufgrund des Gesagten besteht
kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
4.
Der Entscheid der
Sicherheitsdirektion liegt schliesslich auch im Rahmen des pflichtgemässen
Ermessens (vgl. dazu ausführlich VGr, 13. Juli 2016, VB.2016.00167, E.
5.
). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie ihr Ermessen in
rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Vielmehr hat sie in Anwendung von
Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt
und die Verweigerung genügend begründet. So führt die Vorinstanz zutreffend
aus, die Beschwerdeführerin sei erst im Alter von knapp 27 Jahren in die
Schweiz übergesiedelt und es sei daher davon auszugehen, dass sie mit den
Verhältnissen in Bosnien-Herzegowina nach wie vor gut vertraut ist und sich dort
wieder integrieren könne. Hindernisse, welche einem Vollzug der Wegweisung
entgegenstehen könnten, sind keine ersichtlich. Auch wenn grundsätzlich positiv
zu werten ist, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen (unbelegten) Angaben
genügend Deutsch spricht, hier mehrere Freunde und Bekannte hat und ihr die
Lebensart in der Schweiz gefällt, vermögen die Integrationsleistungen am
Ergebnis nichts ändern, liegt doch keine über das Übliche hinausgehende
Integration der Beschwerdeführerin vor. Verglichen mit dem durchschnittlichen
Schicksal ihrer Landsleute werden ihre Lebens- und Daseinsbedingungen durch die
Beendigung ihres hiesigen Aufenthalts auch nicht in so gesteigertem Mass
infrage gestellt, dass ihr eine Härtefallbewilligung nach Art. 30
Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen wäre, zumal eine solche auch nicht beantragt
wurde. Auch der Hinweis, dass die wirtschaftliche Situation in ihrem Heimatland
schwieriger ist und ihre Eltern finanziell von ihr abhängen, vermag daran
praxisgemäss nichts zu ändern (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen bzw. mit der geleisteten Kaution zu verrechnen,
und es ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 2'060.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …