VB.2017.00006
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00006
8. März 2017Deutsch7 min
(URT.2017.18784)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2017.00006
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. März 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. Mia Emma Lara J,
Beschwerdeführende,
gegen
Zivilstandsamt der Gemeinde C,
Beschwerdegegner,
betreffend Eintrag eines Vornamens ins Personenstandsregister,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B wurden am 2. September 2016 Eltern einer
Tochter, der sie die Vornamen "Mia Emma Lara J" geben wollten. Mit
Verfügung vom 20. September 2016 verweigerte das Zivilstandsamt (der
Gemeinde) C die Beurkundung der Geburt im Personenstandsregister.
Erwägungen
II.
Das Gemeindeamt des Kantons Zürich lehnte eine dagegen
erhobene Beschwerde mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 ab und wies das
Zivilstandsamt C an, die Geburt der Tochter mit den unbestritten gebliebenen
Vornamen "Mia Emma Lara" im Personenstandsregister zu beurkunden.
III.
A und B führten am 2./3. Januar 2017 in eigenem Namen
sowie demjenigen ihrer Tochter Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten
die Aufhebung des Rekursentscheids sowie die Eintragung der Vornamen "Mia
Emma Lara J" ins Personenstandsregister. Das Gemeindeamt schloss mit Vernehmlassung
vom 9./10. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde; das Zivilstandsamt C
verzichtete am 12./13. Januar 2017 auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von
Amts wegen. Für Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide der kantonalen
Aufsichtsbehörde für die Zivilstandsämter ist das Verwaltungsgericht nach
§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und 19b
Abs. 3 VRG, Art. 90 Abs. 1 f. der (eidgenössischen)
Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2) sowie
§ 12a Abs. 2 und § 20a der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom
1.
Dezember 2004 (LS 231.1) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden rügen sinngemäss eine
Rechtsverzögerung, weil die Vorinstanz ihren Entscheid nicht binnen 60 Tagen
seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung getroffen habe. Die Rüge ist
unbegründet: Aus den Akten ergibt sich, dass die Rekursantwort am
27.
September 2016 bei der Vorinstanz einging und diese rund zwei Wochen
später beim Rekursgegner fehlende Akten einforderte, welche am 13. Oktober
2016.
bei der Vorinstanz eingingen. Erst mit diesem Akteneingang war die
Sachverhaltsermittlung abgeschlossen. Die Verfügung vom 5. Dezember 2016 erging
damit innert der in § 27c Abs. 1 Satz 1 VRG vorgesehenen
Ordnungsfrist von 60 Tagen.
3.
3.1
Die Eltern geben ihrem Kind nach Art. 301 Abs. 4 des
Zivilgesetzbuchs (SR 210) den Vornamen. Dabei gilt der Grundsatz der
freien Vornamenswahl, der indes durch Art. 37c Abs. 3 ZStV
dahingehend eingeschränkt wird, dass das Zivilstandsamt Vornamen zurückzuweisen
hat, welche die Interessen des Kinds offensichtlich verletzen; dazu zählen insbesondere
widersinnige oder anstössige Vornamen (BGE 118 II 243 E. 2). In
früheren Entscheiden hat das Bundesgericht etwa die Ablehnung der Vornamen
"Wiesengrund" (BGE 107 II 26), "Djonatan" (phonetische
Schreibweise für Jonathan, BGE 119 II 401 [= Pra 83/1994
Nr. 136]) oder "Schmuki" (BGE 118 II 243) geschützt,
hingegen die Wahl eines Familiennamens als zweiten Vornamens für zulässig
erachtet, sofern die Eltern sich auf eine besondere lokale,
religiöse oder familiäre Tradition berufen können (ähnlich schon BGE 71 I
366).
3.2
Die
Beschwerdeführenden 1 und 2 wollen der Beschwerdeführerin 3 einen
Vornamen geben, der nur aus dem Buchstaben J besteht. Die Statistik der
Vornamen in der Schweiz (www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bevoelkerung/geburten-todesfaelle/vornamen-schweiz.html)
verzeichnet keinen einzigen Vornamen, der nur aus einem Buchstaben besteht; in
der Schweiz sind solche Vornamen demnach nicht gebräuchlich. Wie die Vorinstanz
sodann ausführlich darlegt, bestehen weltweit nur zwei Kulturkreise, in welchen
Namen vorkommen, die nur aus einem Buchstaben bestehen. Weder machen die Beschwerdeführenden
geltend noch ist ersichtlich, dass sie nähere Verbindungen zu einem dieser
Kulturkreise aufwiesen.
Ein einzelner Buchstabe ist damit hierzulande schlicht
kein Vorname und im deutschen Sprachraum im Übrigen ähnlich widersinnig, wie
wenn der Vorname aus Ziffern statt Buchstaben gebildet oder Buchstaben und
Ziffern kombiniert würden. Es kommt hinzu, dass in der Schweiz zwar durchaus
üblich ist, im Geschäftsverkehr einzelne Buchstaben als Namensbestandteil zu
führen, es sich dabei aber immer um die Abkürzung eines von mindestens zwei
Vornamen handelt (zum Beispiel Hans P. statt Hans Peter), was mit einem Punkt
hinter dem Buchstaben ausgedrückt wird. Der von den Beschwerdeführenden
gewünschte einzelne Buchstabe dürfte deshalb regelmässig dahingehend
missverstanden werden, dass es sich um eine Abkürzung handle und der Punkt
vergessen gegangen sei. Die Beschwerdeführerin 3 wäre wohl regelmässig mit
Nachfragen konfrontiert, welchen Namen sie mit dem Buchstaben J abkürze; ebenso
wahrscheinlich mutet an, dass ihr Name regelmässig falsch, nämlich mit einem
Punkt hinter dem J geschrieben würde. Schliesslich würde der Name in der
deutschen Sprache nicht – wie dies die Beschwerdeführenden 1 und 2
beabsichtigten – als "Jay", sondern als "Jot"
ausgesprochen; wollten die Beschwerdeführenden 1 und 2 ihrer Tochter den
Namen Jay geben, müsste er deshalb zur Klarstellung auch entsprechend geschrieben
werden. Insgesamt erscheint die Wahl eines einzelnen Buchstabens als Vorname
als nicht schützenswerte Spielerei der Kindseltern. Der Beschwerdegegner hat
die Eintragung dieses Namens deshalb zu Recht verweigert. Der Umstand, dass J
nach Meinung der Beschwerdeführenden 1 und 2 nur der vierte Vorname sein
soll, vermag daran nichts zu ändern, weil die Vornamen zwar in bestimmter
Reihen-, nicht aber Rangfolge ins Personenstandsregister eingetragen werden und
deshalb der Gebrauch eines im Register eingetragenen Namens als Rufname nicht
verweigert werden kann (BGE 107 II 28 E. 1c; vgl. ferner zur [nicht
möglichen] Eintragung eines Rufnamens ins Personenstandsregister BGr,
27.
Oktober 2016,5A_113/2016, E. 3.3 [zur Publikation vorgesehen]).
3.3
Gemäss
Darstellung der Beschwerdeführenden 1 und 2 wollen sie mit der Wahl des Vornamens
J einer Urgrossmutter und einem Urgrossvater der Beschwerdeführerin 3 ihre
Referenz erweisen; der Urgrossvater hiess Josef, die Urgrossmutter Johanna. Wollten
sie unbedingt diese beiden Namen in einem vereinen, könnten sie indes auch den
Namen "Jo" wählen, der in der Schweiz mit fast 120 statistisch
erfassten Personen durchaus gebräuchlich ist. Soweit die Beschwerdeführerenden
diesen Namen für "zu männlich" halten, sind sie im Übrigen darauf
hinzuweisen, dass gemäss Statistik der Vornamen immerhin 47 % der Personen
mit diesem Vornamen weiblichen Geschlechts sind.
3.4
Die
Beschwerdeführenden scheinen sich schliesslich daran zu stören, dass die Vorinstanz
den Beschwerdegegner angewiesen hat, die unumstrittenen Vornamen für die Beschwerdeführerin 3
im Personenstandsregister einzutragen. Sie legen indes nicht näher dar, weshalb
dieses Vorgehen falsch sein sollte; darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen,
zumal sie nicht konkret geltend machten, bei Verweigerung der Eintragung von J
auch im Übrigen andere Vornamen eintragen lassen zu wollen.
4.
4.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter
solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 sowie § 14
VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014,
§ 14 N. 6, 11 und 16).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer
Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an…