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Entscheid

VB.2017.00006

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00006

8. März 2017Deutsch7 min

(URT.2017.18784)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B wurden am 2. September 2016 Eltern einer

Tochter, der sie die Vornamen "Mia Emma Lara J" geben wollten. Mit

Verfügung vom 20. September 2016 verweigerte das Zivilstandsamt (der

Gemeinde) C die Beurkundung der Geburt im Personenstandsregister.

Erwägungen

II.

Das Gemeindeamt des Kantons Zürich lehnte eine dagegen

erhobene Beschwerde mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 ab und wies das

Zivilstandsamt C an, die Geburt der Tochter mit den unbestritten gebliebenen

Vornamen "Mia Emma Lara" im Personenstandsregister zu beurkunden.

III.

A und B führten am 2./3. Januar 2017 in eigenem Namen

sowie demjenigen ihrer Tochter Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten

die Aufhebung des Rekursentscheids sowie die Eintragung der Vornamen "Mia

Emma Lara J" ins Personenstandsregister. Das Gemeindeamt schloss mit Vernehmlassung

vom 9./10. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde; das Zivilstandsamt C

verzichtete am 12./13. Januar 2017 auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach

§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von

Amts wegen. Für Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide der kantonalen

Aufsichtsbehörde für die Zivilstandsämter ist das Verwaltungsgericht nach

§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und 19b

Abs. 3 VRG, Art. 90 Abs. 1 f. der (eidgenössischen)

Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2) sowie

§ 12a Abs. 2 und § 20a der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom

1.

Dezember 2004 (LS 231.1) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführenden rügen sinngemäss eine

Rechtsverzögerung, weil die Vorinstanz ihren Entscheid nicht binnen 60 Tagen

seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung getroffen habe. Die Rüge ist

unbegründet: Aus den Akten ergibt sich, dass die Rekursantwort am

27.

September 2016 bei der Vorinstanz einging und diese rund zwei Wochen

später beim Rekursgegner fehlende Akten einforderte, welche am 13. Oktober

2016.

bei der Vorinstanz eingingen. Erst mit diesem Akteneingang war die

Sachverhaltsermittlung abgeschlossen. Die Verfügung vom 5. Dezember 2016 erging

damit innert der in § 27c Abs. 1 Satz 1 VRG vorgesehenen

Ordnungsfrist von 60 Tagen.

3.

3.1

Die Eltern geben ihrem Kind nach Art. 301 Abs. 4 des

Zivilgesetzbuchs (SR 210) den Vornamen. Dabei gilt der Grundsatz der

freien Vornamenswahl, der indes durch Art. 37c Abs. 3 ZStV

dahingehend eingeschränkt wird, dass das Zivilstandsamt Vornamen zurückzuweisen

hat, welche die Interessen des Kinds offensichtlich verletzen; dazu zählen insbesondere

widersinnige oder anstössige Vornamen (BGE 118 II 243 E. 2). In

früheren Entscheiden hat das Bundesgericht etwa die Ablehnung der Vornamen

"Wiesengrund" (BGE 107 II 26), "Djonatan" (phonetische

Schreibweise für Jonathan, BGE 119 II 401 [= Pra 83/1994

Nr. 136]) oder "Schmuki" (BGE 118 II 243) geschützt,

hingegen die Wahl eines Familiennamens als zweiten Vornamens für zulässig

erachtet, sofern die Eltern sich auf eine besondere lokale,

religiöse oder familiäre Tradition berufen können (ähnlich schon BGE 71 I

366).

3.2

Die

Beschwerdeführenden 1 und 2 wollen der Beschwerdeführerin 3 einen

Vornamen geben, der nur aus dem Buchstaben J besteht. Die Statistik der

Vornamen in der Schweiz (www.bfs.ad­min.ch/bfs/de/home/statistiken/bevoelkerung/geburten-todesfaelle/vornamen-schweiz.html)

verzeichnet keinen einzigen Vornamen, der nur aus einem Buchstaben besteht; in

der Schweiz sind solche Vornamen demnach nicht gebräuchlich. Wie die Vorinstanz

sodann ausführlich darlegt, bestehen weltweit nur zwei Kulturkreise, in welchen

Namen vorkommen, die nur aus einem Buchstaben bestehen. Weder machen die Beschwerdeführenden

geltend noch ist ersichtlich, dass sie nähere Verbindungen zu einem dieser

Kulturkreise aufwiesen.

Ein einzelner Buchstabe ist damit hierzulande schlicht

kein Vorname und im deutschen Sprachraum im Übrigen ähnlich widersinnig, wie

wenn der Vorname aus Ziffern statt Buchstaben gebildet oder Buchstaben und

Ziffern kombiniert würden. Es kommt hinzu, dass in der Schweiz zwar durchaus

üblich ist, im Geschäftsverkehr einzelne Buchstaben als Namensbestandteil zu

führen, es sich dabei aber immer um die Abkürzung eines von mindestens zwei

Vornamen handelt (zum Beispiel Hans P. statt Hans Peter), was mit einem Punkt

hinter dem Buchstaben ausgedrückt wird. Der von den Beschwerdeführenden

gewünschte einzelne Buchstabe dürfte deshalb regelmässig dahingehend

missverstanden werden, dass es sich um eine Abkürzung handle und der Punkt

vergessen gegangen sei. Die Beschwerdeführerin 3 wäre wohl regelmässig mit

Nachfragen konfrontiert, welchen Namen sie mit dem Buchstaben J abkürze; ebenso

wahrscheinlich mutet an, dass ihr Name regelmässig falsch, nämlich mit einem

Punkt hinter dem J geschrieben würde. Schliesslich würde der Name in der

deutschen Sprache nicht – wie dies die Beschwerdeführenden 1 und 2

beabsichtigten – als "Jay", sondern als "Jot"

ausgesprochen; wollten die Beschwerdeführenden 1 und 2 ihrer Tochter den

Namen Jay geben, müsste er deshalb zur Klarstellung auch entsprechend geschrieben

werden. Insgesamt erscheint die Wahl eines einzelnen Buchstabens als Vorname

als nicht schützenswerte Spielerei der Kindseltern. Der Beschwerdegegner hat

die Eintragung dieses Namens deshalb zu Recht verweigert. Der Umstand, dass J

nach Meinung der Beschwerdeführenden 1 und 2 nur der vierte Vorname sein

soll, vermag daran nichts zu ändern, weil die Vornamen zwar in bestimmter

Reihen-, nicht aber Rangfolge ins Personenstandsregister eingetragen werden und

deshalb der Gebrauch eines im Register eingetragenen Namens als Rufname nicht

verweigert werden kann (BGE 107 II 28 E. 1c; vgl. ferner zur [nicht

möglichen] Eintragung eines Rufnamens ins Personenstandsregister BGr,

27.

Oktober 2016,5A_113/2016, E. 3.3 [zur Publikation vorgesehen]).

3.3

Gemäss

Darstellung der Beschwerdeführenden 1 und 2 wollen sie mit der Wahl des Vornamens

J einer Urgrossmutter und einem Urgrossvater der Beschwerdeführerin 3 ihre

Referenz erweisen; der Urgrossvater hiess Josef, die Urgrossmutter Johanna. Wollten

sie unbedingt diese beiden Namen in einem vereinen, könnten sie indes auch den

Namen "Jo" wählen, der in der Schweiz mit fast 120 statistisch

erfassten Personen durchaus gebräuchlich ist. Soweit die Beschwerdeführerenden

diesen Namen für "zu männlich" halten, sind sie im Übrigen darauf

hinzuweisen, dass gemäss Statistik der Vornamen immerhin 47 % der Personen

mit diesem Vornamen weiblichen Geschlechts sind.

3.4

Die

Beschwerdeführenden scheinen sich schliesslich daran zu stören, dass die Vorinstanz

den Beschwerdegegner angewiesen hat, die unumstrittenen Vornamen für die Beschwerdeführerin 3

im Personenstandsregister einzutragen. Sie legen indes nicht näher dar, weshalb

dieses Vorgehen falsch sein sollte; darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen,

zumal sie nicht konkret geltend machten, bei Verweigerung der Eintragung von J

auch im Übrigen andere Vornamen eintragen lassen zu wollen.

4.

4.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter

solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 sowie § 14

VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014,

§ 14 N. 6, 11 und 16).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer

Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an…