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Entscheid

VB.2017.00007

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00007

17. Mai 2018Deutsch19 min

(URT.2018.19857)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am 29. November

2012 fühlte sich der Wohnungsnachbar von A, geboren 1968, aufgrund von dessen Verhalten

verbal bedroht, weshalb er die Stadtpolizei Zürich alarmierte. Diese verhaftete

A umgehend. Bei der anschliessenden Durchsuchung seiner Wohnung wurde nicht nur

eine grosse Unordnung festgestellt, sondern auch eine Vielzahl von Messern

(davon zwei Klappmesser mit automatischem Federmechanismus), gefährlichen

Gegenständen und Waffen beschlagnahmt, darunter ein Sturmgewehr 57 (StGw

57 ohne Abzugsvorrichtung, Verschluss und Magazin), eine Pistole SIG P226 sowie

Munition für beide Waffen. In der Folge wurde am 28. Mai 2013 ein

administratives Beschlagnahmeverfahren beim Statthalteramt Zürich eingeleitet.

B. Nachdem

A mehrfach beim Statthalteramt Zürich in angetrunkenem Zustand vorstellig

geworden war und die Herausgabe der Waffen, gefährlichen Gegenstände und Messer

verlangt hatte, wurde ihm am 29. Januar 2015 ein unbefristetes Hausverbot

auferlegt. Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 verlangte A erneut die

Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Nach Einholen eines Berichts bei

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bezirk C über die Situation von

A vom 23. Juni 2016 zog das Statthalteramt Zürich mit Verfügung vom 28. Juni

2016 die beschlagnahmten Messer, Waffen und gefährlichen Gegenstände allesamt

definitiv ein (Dispositiv-Ziffer 1). Diese sollten nach rechtskräftiger

Beschlagnahme zwei Waffenhändlern zum Verkauf angeboten werden oder, falls ein

Verkauf nicht möglich wäre, der Stadtpolizei Zürich zu der ihr gut scheinenden

Verwendung überlassen werden (Dispositiv-Ziffer 2). Für die Lagerung der

Waffen wurde A ein Betrag von Fr. 500.- auferlegt (Dispositiv-Ziffer 3).

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 25. Juli 2016 Rekurs beim Regierungsrat

und verlangte sinngemäss die beschlagnahmten Gegenstände heraus.

C. Mit

Verfügung vom 10. August 2016 zog das Statthalteramt die Verfügung vom 28. Juni

2016 teilweise in Wiedererwägung und stellte fest, dass mit Ausnahme der

Beschlagnahme des Sturmgewehres, der Pistole SIG, der Munition und der zwei

Klappmesser mit automatischem Federmechanismus die übrigen gefährlichen

Gegenstände und Messer A zurückgegeben würden und von ihm beim Statthalteramt

persönlich abgeholt werden könnten. Entsprechend sollten nur noch die

verbliebenen beschlagnahmten Waffen zum Verkauf Waffenhändlern angeboten werden

(Dispositiv-Ziffer 2). Am 15. September 2016 äusserte sich der

zuständige Psychiater der Pflegeklinik B zur Situation von A gegenüber dem

Statthalteramt.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 29. September 2016 erhob A auch gegen

die Verfügung vom 10. August 2016 Rekurs beim Regierungsrat und verlangte

die Rückgabe seines Eigentums, konkret des Sturmgewehrs 57 und der Pistole SIG

P226 inkl. Lederholster und dreier Ersatzmagazine. In seinem Beschluss vom 30.

November 2016 vereinigte der Regierungsrat die Rekurse von A vom 27. Juli

und 9. [recte: 29.] September 2016 und wies sie ab, soweit sie nicht

gegenstandslos geworden waren. Die Kosten von insgesamt Fr. 814.- wurden A

auferlegt.

III.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 4. Januar 2017

Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Herausgabe der

beiden Schusswaffen. Das Statthalteramt verzichtete am 12. Januar 2017 auf

Vernehmlassung zur Beschwerde, die Sicherheitsdirektion verlangte deren

Abweisung und verwies zur Begründung auf die Akten und den angefochtenen Entscheid.

A äusserte sich nicht mehr dazu. Anfang April 2018 wurde bei der KESB C eine

Auskunft zu seiner aktuellen Situation eingeholt. Diese, der Bericht der KESB C

vom 23. Juni 2016 (vorn I.B) sowie die Auskunft des Psychiaters des

Pflegezentrums B vom 15. September 2016 (vorn I.C), wozu sich der

Beschwerdeführer bis anhin nicht hatte vernehmen lassen können, wurden ihm mit

Verfügung vom 5. April 2018 zur Stellungnahme zugesandt. A äusserte sich

in der Folge mit (verspäteter) Eingabe vom 3. Mai 2018.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Gemäss § 38

Abs. 1 VRG ist die Kammer zum Entscheid berufen.

1.2

Obwohl

neben den Schusswaffen noch Munition und zwei Klappmesser definitiv eingezogen

wurden, richtet sich die Beschwerde einzig gegen die Einziehung des

Sturmgewehrs 57 und der Pistole SIG P226 mit Lederholster und drei

Ersatzmagazinen. Anlässlich der Wohnungsdurchsuchung nach dem Vorfall vom 29. November

2012.

fand die Polizei zwei abgespitzte (mit Patronen gefüllte) Magazine

griffbereit. Im Rekurs vom 25. Juli 2016 bestritt der Beschwerdeführer

diese Darstellung und erwähnte bloss ein Magazin, welches weit weg in

der Küchenschublade versteckt gewesen sei. Er bestritt mindestens nicht

ausdrücklich, dass die Magazine "abgespitzt" gewesen seien. Es ist

daher davon auszugehen, dass mindestens eines der drei herausverlangten Magazine

Munition enthält und sich das Herausgabebegehren des Beschwerdeführers insofern

auch auf Munition bezieht.

1.3

Der

Beschwerdegegner liess dem Beschwerdeführer den Bericht der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bezirk C vom 23. Juni 2016 nicht zukommen.

Auch die Vorinstanz brachte ihm diesen anschliessend nicht zur Kenntnis, ebenso

wenig wie den nach der angefochtenen Verfügung des Beschwerdegegners eingeholten

Bericht des Psychiaters des Pflegezentrums B vom 15. September 2016. Der

Beschwerdeführer konnte erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dazu Stellung

nehmen (vorn III.). Mit diesem Vorgehen verletzten aber sowohl der

Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz dessen Anspruch auf rechtliches Gehör

gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999,

der in Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden neben anderem das Recht

umfasst, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei zu äussern, soweit

die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind,

den Entscheid zu beeinflussen (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 26b N. 34 ff.). Der

Beschwerdeführer machte selber zwar keine Gehörsverletzung geltend. Aus der formellen

Natur des Gehörsanspruchs sowie der in § 7 Abs. 4 VRG statuierten

Pflicht der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt jedoch, dass eine allfällige

Gehörsverletzung auch ohne entsprechende Rüge zu beachten ist (VGr, 5. Februar

2018, VB.2018.00032, E. 3.1). Dessen formelle Natur hat sodann auch zur

Folge, dass die Verletzung des Gehörsanspruchs grundsätzlich unabhängig von den

Erfolgs­aussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der

angefochtenen Verfügung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts

und des Verwaltungsgerichts kann indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung

einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die

Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft.

Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn

diese lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer

unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (statt vieler VGr, 17. Januar

2018, VB.2017.00097, E. 7.2, mit Hinweis auf BGE 133 I 201 E. 2.2 und

BGE 132 V 387 E. 5.1).

Die Gehörsverletzungen des Beschwerdegegners und der

Vorinstanz wiegen zwar schwer, eine Rückweisung würde vorliegend aber lediglich

einen formalistischen Leerlauf bedeuten, zumal sich der Beschwerdeführer nun im

Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den fraglichen Berichten äussern konnte. Die Gehörsverletzung ist daher als geheilt zu betrachten. Diesem

Umstand ist aber immerhin im Rahmen der Kostenverteilung sowohl des Rekurs- als

auch des Beschwerdeverfahrens Rechnung zu tragen (unten E. 7).

2.

2.1

Die

Beschlagnahme und definitive Einziehung von Waffen sind in Art. 31 des

Bundesgesetzes von 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition

(WG) geregelt. Nach Art. 31 Abs. 1 WG beschlagnahmt die zuständige

Behörde unter anderem Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen

werden (lit. a), sowie Waffen, wesentliche Waffenbestandteile,

Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen,

bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die

zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind (lit. b) sowie gefährliche

Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden (lit. c). Ein

Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG, der der Ausstellung eines

Waffenerwerbsscheins entgegensteht, liegt vor, wenn eine Person das

18.

Altersjahr noch nicht vollendet hat (lit. a), unter umfassender

Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird

(lit. b), zur Annahme Anlass gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit

der Waffe gefährdet (lit. c) oder wegen einer Handlung, die eine

gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt

begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen ist, solange

der Eintrag nicht gelöscht ist (lit. d).

2.2

Definitiv

einzuziehen sind die beschlagnahmten Gegenstände, wenn die Gefahr

missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen

Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a

WG).

2.3

Art. 31

Abs. 3 WG, der die definitive Einziehung regelt, bezieht sich auf

"beschlagnahmte Gegenstände". Es stellt sich daher die Frage, ob die

Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss Art. 31 Abs. 1 WG für

eine definitive Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 WG erfüllt sein

müssen. Dazu hat das Bundesgericht festgehalten, es widerspräche Sinn und Zweck

von Art. 31 WG in der Fassung von 1997, eine Einziehung zuzulassen, ohne

dass gleichzeitig auch die Voraussetzungen für die Beschlagnahme gegeben wären

(vgl. BGE 135 I 209 E. 3.2.1; BGr, 4. Februar 2004,2A.546/2004,

E. 3.2.2; VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00550, E. 2.2).

2.4

Es ist

somit zunächst zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss

Art. 31 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2

WG erfüllt sind. Dabei scheiden verschiedene Hinderungsgründe von Art. 8

Abs. 2 WG bereits aus: So ist der Beschwerdeführer älter als 18 Jahre

(lit. a), und Einträge im Strafregister bestehen nicht (lit. d),

zogen doch der Nachbar des Beschwerdeführers den Strafantrag wegen Drohung und

seine ehemalige Lebenspartnerin sowie deren Schwester ihren Strafantrag wegen

Tätlichkeiten zurück. Eine Handlung, die eine gewalttätige oder

gemeingefährliche Gesinnung bekundet, wird nicht substanziiert geltend gemacht;

die Rückzüge der Strafanzeigen sprechen ohnehin gegen das Vorliegen solcher

Handlungen.

Weiter steht der Beschwerdeführer nicht unter umfassender

Beistandschaft im Sinn von Art. 398 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches vom 10. November 1907 (ZGB), wofür eine Person

namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit besonders hilfebedürftig sein

muss in allen Angelegenheiten der Personensorge, Vermögenssorge und des

Rechtsverkehrs. Solche Verhältnisse liegen hier nicht vor. Gemäss dem Bericht

der KESB Bezirk C vom 23. Juni 2016 wurde mit Beschluss vom 25. November

2016.

[recte wohl: 2015] über den Beschwerdeführer eine

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet. Nach Art. 394

Abs. 1 ZGB wird eine Vertretungsbeistandschaft errichtet, wenn die

hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und

deshalb vertreten werden muss. Nach Art. 395 Abs. 1 ZGB bestimmt die

Erwachsenenschutzbehörde, wenn sie eine Vertretungsbeistandschaft für die

Vermögensverwaltung errichtet, die Vermögenswerte, die vom Beistand oder der

Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das

gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen unter die

Verwaltung stellen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Beiständin (aktuell ein

Beistand) ernannt unter anderem mit den Aufgaben, ihn beim Erledigen der

administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere im

Verkehr mit Behörden, Ämtern und Banken, sein gesamtes Einkommen und Vermögen

sorgfältig zu verwalten und soweit notwendig für eine geeignete Wohnsituation

besorgt zu sein und das Case Management mit den zuständigen Fachpersonen im

Pflegezentrum B zu führen sowie für sein gesundheitliches Wohl und seine

medizinische Betreuung zu sorgen. Eine Vertretungsbeistandschaft, auch eine

solche für die Vermögensverwaltung, schränkt die Handlungsfähigkeit der

betroffenen Person grundsätzlich nicht ein (Peter Tuor/Bernhard

Schnyder/Alexandra Jungo, Die Beistandschaften, in: Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg

Schmid/Alexandra Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. A., Zürich etc.

2015, § 53 N. 45, 49; vgl. Art. 394 Abs. 2 ZGB). In der

Vertretungsbeistandschaft liegt somit kein Hinderungsgrund im Sinn von

Art. 8 Abs. 2 lit. b WG.

3.

Demnach bleibt vorliegend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer

Anlass zur Annahme gibt, dass er sich selbst oder Dritte mit der Waffe

gefährdet (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG).

3.1

Gemäss

Rechtsprechung und Lehre ist ein Hindernisgrund im Sinn von Art. 8

Abs. 2 lit. c WG dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende

Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht (BGr, 19. Februar

2018,2C_444/2017, E. 3.2.1; BGr, 3. September 2007,2C_93/2007,

E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; VGr, 8. November 2012, VB.2012.00506,

E. 3.2 und 6.3; Michael Bopp in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.],

Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017 [Waffengesetz], Art. 8 Rz. 16; vgl.

demgegenüber Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, der von einer hohen

Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung spricht; vgl. auch

Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in AJP 2000,

S. 153 ff., insbesondere 163, der ein ausreichendes Mass an

Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung statuiert). Damit

verfügen die Behörden bei der Beurteilung der Selbst- oder Drittgefährdung im

konkreten Einzelfall über einen grossen Ermessensspielraum. In diesem

Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber zwecks

präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der

gesetzlichen Voraussetzungen im Auge hatte. Demnach wird kein strikter Beweis

einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig wird aber immerhin

mehr als ein blosser vager Verdacht vorausgesetzt (BGr, 4. Februar 2005,

2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00550, E. 3.2).

3.2

Eine überwiegende

Wahrscheinlichkeit liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter

anderem vor bei Personen, die in ihrer psychischen oder geistigen Gesundheit

beeinträchtigt sind, bei Alkoholabhängigkeit oder anderen Suchtkrankheiten oder

einer erhöhten Suizidneigung (Weissenberger, S. 163; BGr, 19. Februar

2018,2C_444/2017, E. 3.2.1). Dasselbe gilt, wenn eine Person mehrmals

jemanden mit einer Waffe bedroht oder unkontrolliert in die Luft geschossen

hat. Massgebend ist das gesamte Verhalten bzw. die Instabilität des psychischen

Zustands der betroffenen Person (BGr, 11. Oktober 2010,2C_469/2010,

E. 3.6; 3. September 2007,2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren

Hinweisen; VGr, 28. Januar 2016, VB.2015.00673 E. 3.2; VGr, 15. Januar

2015, VB.2014.00550, E. 3.2).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer hielt sich bis Ende Mai 2017 im Pflegezentrum B auf. Danach

war er in der psychiatrischen Klinik D untergebracht. Gemäss eigenen Angaben scheint

diese Unterbringung mittlerweile beendet zu sein und wohnt der Beschwerdeführer

zurzeit in E.

4.2

Obwohl der

Beschwerdeführer bestreitet, ein Alkoholproblem zu haben, lag ein solches wie

auch eine psychische Störung im Zeitpunkt der fürsorgerischen Unterbringung im

Pflegezentrum B vor. Gemäss dem Bericht der KESB Bezirk C vom 23. Juni

2016.

an das Statthalteramt Zürich sei mit Beschluss vom 31. Mai 2016

festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der

fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers im Pflegezentrum B

weiterhin erfüllt seien. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit, seinen früheren

massiven Alkoholkonsum zu thematisieren. Er verkenne seine gesundheitliche

Situation und sehe die Gefahren bei erneutem Alkoholkonsum nicht. Ausserdem

bagatellisiere er seine psychische Störung. Die nötige persönliche Fürsorge

könne ihm nur im Rahmen einer stationären Unterbringung erwiesen werden. Es

fehle die Kooperationsbereitschaft, Veränderungen bewirken zu wollen. Die

fürsorgerische Unterbringung erweise sich auch heute (Stand Juni 2016) immer

noch als erforderlich. Das Pflegezentrum B gewährleiste die medikamentöse und

therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers. Zur Frage nach Hinweisen auf

Suizidgedanken, gewalttätigem, unberechenbarem oder impulsivem Verhalten oder

Gewaltfantasien wurde auf den leitenden Arzt des Pflegezentrums B verwiesen.

4.3

Gemäss

einer Aktennotiz des Statthalteramts Zürich vom 15. September 2016 soll

der Beschwerdeführer nach den Angaben des Psychiaters F, Mitglied des

Forensikteams im Pflegezentrum B, unberechenbar sein, durch Aggressivität

auffallen und als durchaus gefährlich einzustufen sein. Man wolle nicht, dass

er in der Klinik über Messer verfüge. Aktuell trinke er nur selten, würde aber

ohne Klinikaufenthalt wieder in alte Trinkmuster fallen. Er sei körperlich

stark von der (Alkohol-)Sucht gezeichnet. Der Beschwerdeführer soll eine Wut

auf die Beiständin, die KESB, den Psychiater und andere Leute haben. Es sei nicht

auszuschliessen, dass er aus dem Affekt heraus eine Tat mit einem Messer

begehe. Entsprechend sollte die Klinik – allenfalls über die Beiständin –

informiert werden, wenn der Beschwerdeführer die gefährlichen Gegenstände beim

Statthalteramt abhole.

4.4

Gemäss der

Auskunft der KESB C wurde der Beschwerdeführer per Ende Mai 2017 aus dem

Pflegezentrum B entlassen. Eine erste Unterbringung in der Überbrückung Embrach

sei nach kurzer Zeit am Alkoholkonsum des Beschwerdeführers gescheitert.

Anfangs Oktober 2017 habe er sich nach E abgemeldet, wo seine Eltern wohnten.

Dort sei er wiederum durch seine Alkoholsucht und ausfälliges Verhalten

aufgefallen. Es sei ihm einmal ein Hausverbot zum Betreten der elterlichen

Liegenschaft auferlegt worden. Im März 2018 habe sich seine Mutter wegen

Problemen mit dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Trunkenheit in der

Notrufzentrale gemeldet. Der Beschwerdeführer sei zunächst in polizeilichen

Gewahrsam genommen und anschliessend in der psychiatrischen Klinik D

fürsorgerisch untergebracht worden.

5.

5.1

Mit Bezug

auf die angeordnete definitive Einziehung der Waffen ist zu berücksichtigen,

dass eine grundlegende Veränderung der Situation des Beschwerdeführers entgegen

seiner Ansicht nicht zu erwarten ist. Wie vom Psychiater des Pflegezentrums B

befürchtet, vermochte der Beschwerdeführer ausserhalb des geschützten Rahmens

der Klinik seine Alkoholsucht nicht mehr zu kontrollieren, wie die

fürsorgerische Unterbringung in der Klinik D zeigt. Ausserdem ist von

Bedeutung, dass im Pflegezentrum B darauf geachtet wurde, dass der

Beschwerdeführer nicht über Messer verfüge, um eine Straftat mit einem Messer

im Affekt zu vermeiden (vorn E. 4.3). Mit dem anhaltenden Alkoholproblem

dürfte das weiterhin der Fall sein, weshalb eine Drittgefährdung weder derart

ausgeschlossen ist, wie der Beschwerdeführer dartun will, noch allein auf

Messer als Waffen beschränkt erscheint.

5.2

Mindestens

teilweise bestätigt haben sich auch die vom Psychiater festgestellte

Aggressivität, Wut gegen Repräsentanten von Behörden und fehlende

Kooperationsbereitschaft, gab es doch offenkundig mehrmals schwierige

Situationen mit seinen Eltern, wovon das Hausverbot und die Meldung seiner

Mutter an die Notrufzentrale Zeugnis ablegen (vorn E. 4.4). Damit

bestätigte sich auch das ausfällige Verhalten des Beschwerdeführers aktuell,

wie es bereits im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 29. November 2012 von

Mitmietern erwähnt worden war. Nach deren Angaben sei der Beschwerdeführer von

morgens bis abends betrunken und – in der dortigen Mietliegenschaft – sehr laut

gewesen und habe ständig Partys gefeiert. Diverse Mieter hätten sich deshalb in

den letzten Jahren über den Beschwerdeführer beschwert. Er habe zudem ein

Alkoholproblem. Das wurde auch von der Verwaltung der Liegenschaft bestätigt.

Der Anblick der Wohnung liess damals auf gewisse Verwahrlosungstendenzen

schliessen (herumliegende Alkoholflaschen, grosse Unordnung), was umso schwerer

wog, als der Beschwerdeführer damals seine Kinder bei sich zu Besuch hatte.

Angesichts des andauernden Alkoholproblems und des Wegfalls eines

strukturierten Alltags, wie er im Pflegezentrum B herrschte, muss deshalb

weiterhin mit der Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers und der damit

verbundenen möglichen Drittgefährdung gerechnet werden. Wie dem Bericht des

Psychiaters aus dem Pflegezentrum B zu entnehmen ist, wurde eine solche

Gefährdung auch innerhalb der Institution befürchtet. Damit sprach auch die

Unterbringung in der Klinik D nicht gegen eine solche. Nach seiner neuerlichen Entlassung

ist aufgrund der gemachten Erfahrungen schliesslich damit zu rechnen, dass sich

das Verhalten des Beschwerdeführers mangels vorgegebener Tagesstruktur erneut

akzentuieren könnte (vgl. vorn E. 4.4, unten E. 6.2).

6.

Was der Beschwerdeführer demgegenüber vorbringt, ist nicht

geeignet, die Waffenbeschlagnahme und -einziehung infrage zu stellen. Seine

Vorbringen in der Eingabe vom 27. April 2018 erscheinen wenig glaubhaft

und stellen im Wesentlichen eine Wiederholung des bisher Vorgebrachten dar.

6.1

In der

Beschwerde liess der Beschwerdeführer verlauten, das Alkoholproblem sei keines

mehr (vorn E. 4.4), und er wünsche sein Eigentum zurück. Er habe die

Pistole SIG P226 korrekt gekauft, sie gehöre ihm, und er hänge an ihr, ebenso

am Sturmgewehr. Der korrekte Erwerb einer Waffe besagt jedoch höchstens, dass

in jenem Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Erwerb erfüllt waren (Art. 8

Abs. 2 WG). Unter den gegebenen Umständen muss sich der Beschwerdeführer

aber gefallen lassen, dass geprüft wird, ob diese Voraussetzungen noch immer

erfüllt sind (vorn E. 2.1, 3.1) Er übersieht, dass die Besitz- und

Eigentumsverhältnisse an einer Waffe allein deren Beschlagnahme nicht

verhindern können (Art. 31 Abs. 1 lit. a und c WG).

6.2

Unter

Berücksichtigung der erwähnten Umstände – latente Alkoholsucht, aggressives

Verhalten, psychische Störung, erneute Unterbringung in einer Klinik –

erscheint das Fehlen insbesondere einer Drittgefährdung nicht gegeben, auch

wenn der Beschwerdeführer bekräftigt, niemals jemandem mit einer Waffe etwas

anzutun. Der Beschwerdeführer nutzte jedoch die Zeit seit der Entlassung aus

dem Pflegezentrum B offenkundig nicht dazu, sein Verhalten zu überdenken und

insbesondere zu ändern, sondern er fiel ausserhalb des geschützten Rahmens des

Pflegezentrums B wieder in die Alkoholsucht und in bisherige streitbare

Verhaltensmuster zurück. Angesichts der bestehenden Alkoholproblematik und der

psychischen Störung ist von der überwiegenden bzw. hohen Wahrscheinlichkeit

einer Drittgefährdung beim Beschwerdeführer auszugehen (vorn E. 3.1, 3.2).

6.3

Damit

besteht ein Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 WG, welcher die

Beschlagnahme der erwähnten Waffen nach Art. 31 Abs. 1 lit. b WG

als gerechtfertigt erscheinen lässt (vorn E. 2.3). Da die Beschlagnahme

bloss vorübergehender Natur ist, bleibt die definitive Einziehung als

endgültige Massnahme zu prüfen. Die beschlagnahmten Gegenstände werden

definitiv eingezogen, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht

(Art. 31 Abs. 3 lit. a WG). Eine solche kann insbesondere dann

vorliegen, wenn sich der Waffenträger in einem körperlichen oder geistigen

Zustand befindet, der ein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen darstellt,

oder wenn eine Person zur Annahme Anlass gibt, dass sie sich selbst oder Dritte

mit der Waffe gefährdet, was stets im Einzelfall zu prüfen ist (Nicolas Facincani/Juliane

Jendis, Waffengesetz, Art. 31 N. 16, 19 ff.). Beides ist

vorliegend wie dargelegt der Fall.

6.4

Entsprechend

ist die Beschwerde insofern abzuweisen und die beantragte Herausgabe der

Schusswaffen an den Beschwerdeführer zu verweigern. Diese sind vielmehr

definitiv einzuziehen.

7.

Der Heilung einer Gehörsverletzung im

Rechtsmittelverfahren muss bei der Kostenregelung für das Beschwerdeverfahren durch

eine angemessen reduzierte Gerichtsgebühr und bei der Verlegung der

Parteikosten Rechnung getragen werden (BGr, 20. Januar 2017,1C_233/2016,

E. 6.2; 24. Juli 2014,1C_41/2014 E. 7.3; vorn E. 1.3). Nach

dem Unterlieger- und dem Verursacherprinzip (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) rechtfertigt es sich vorliegend, die Kosten

des Rekursverfahrens je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz sowie

die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung wurde von keiner Partei

verlangt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer III des

Beschlusses des Regierungsrats vom 30. November 2016 insofern aufgehoben,

als die Kosten des Rekursentscheids von total Fr. 814.- zur Hälfte dem

Beschwerdeführer und zur Hälfte dem Regierungsrat auferlegt werden. Im Übrigen wird

die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur

Hälfte auferlegt.

4.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …