VB.2017.00007
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00007
17. Mai 2018Deutsch19 min
(URT.2018.19857)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00007
Urteil
der 3. Kammer
vom 17. Mai 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt
Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am 29. November
2012 fühlte sich der Wohnungsnachbar von A, geboren 1968, aufgrund von dessen Verhalten
verbal bedroht, weshalb er die Stadtpolizei Zürich alarmierte. Diese verhaftete
A umgehend. Bei der anschliessenden Durchsuchung seiner Wohnung wurde nicht nur
eine grosse Unordnung festgestellt, sondern auch eine Vielzahl von Messern
(davon zwei Klappmesser mit automatischem Federmechanismus), gefährlichen
Gegenständen und Waffen beschlagnahmt, darunter ein Sturmgewehr 57 (StGw
57 ohne Abzugsvorrichtung, Verschluss und Magazin), eine Pistole SIG P226 sowie
Munition für beide Waffen. In der Folge wurde am 28. Mai 2013 ein
administratives Beschlagnahmeverfahren beim Statthalteramt Zürich eingeleitet.
B. Nachdem
A mehrfach beim Statthalteramt Zürich in angetrunkenem Zustand vorstellig
geworden war und die Herausgabe der Waffen, gefährlichen Gegenstände und Messer
verlangt hatte, wurde ihm am 29. Januar 2015 ein unbefristetes Hausverbot
auferlegt. Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 verlangte A erneut die
Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Nach Einholen eines Berichts bei
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bezirk C über die Situation von
A vom 23. Juni 2016 zog das Statthalteramt Zürich mit Verfügung vom 28. Juni
2016 die beschlagnahmten Messer, Waffen und gefährlichen Gegenstände allesamt
definitiv ein (Dispositiv-Ziffer 1). Diese sollten nach rechtskräftiger
Beschlagnahme zwei Waffenhändlern zum Verkauf angeboten werden oder, falls ein
Verkauf nicht möglich wäre, der Stadtpolizei Zürich zu der ihr gut scheinenden
Verwendung überlassen werden (Dispositiv-Ziffer 2). Für die Lagerung der
Waffen wurde A ein Betrag von Fr. 500.- auferlegt (Dispositiv-Ziffer 3).
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 25. Juli 2016 Rekurs beim Regierungsrat
und verlangte sinngemäss die beschlagnahmten Gegenstände heraus.
C. Mit
Verfügung vom 10. August 2016 zog das Statthalteramt die Verfügung vom 28. Juni
2016 teilweise in Wiedererwägung und stellte fest, dass mit Ausnahme der
Beschlagnahme des Sturmgewehres, der Pistole SIG, der Munition und der zwei
Klappmesser mit automatischem Federmechanismus die übrigen gefährlichen
Gegenstände und Messer A zurückgegeben würden und von ihm beim Statthalteramt
persönlich abgeholt werden könnten. Entsprechend sollten nur noch die
verbliebenen beschlagnahmten Waffen zum Verkauf Waffenhändlern angeboten werden
(Dispositiv-Ziffer 2). Am 15. September 2016 äusserte sich der
zuständige Psychiater der Pflegeklinik B zur Situation von A gegenüber dem
Statthalteramt.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 29. September 2016 erhob A auch gegen
die Verfügung vom 10. August 2016 Rekurs beim Regierungsrat und verlangte
die Rückgabe seines Eigentums, konkret des Sturmgewehrs 57 und der Pistole SIG
P226 inkl. Lederholster und dreier Ersatzmagazine. In seinem Beschluss vom 30.
November 2016 vereinigte der Regierungsrat die Rekurse von A vom 27. Juli
und 9. [recte: 29.] September 2016 und wies sie ab, soweit sie nicht
gegenstandslos geworden waren. Die Kosten von insgesamt Fr. 814.- wurden A
auferlegt.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 4. Januar 2017
Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Herausgabe der
beiden Schusswaffen. Das Statthalteramt verzichtete am 12. Januar 2017 auf
Vernehmlassung zur Beschwerde, die Sicherheitsdirektion verlangte deren
Abweisung und verwies zur Begründung auf die Akten und den angefochtenen Entscheid.
A äusserte sich nicht mehr dazu. Anfang April 2018 wurde bei der KESB C eine
Auskunft zu seiner aktuellen Situation eingeholt. Diese, der Bericht der KESB C
vom 23. Juni 2016 (vorn I.B) sowie die Auskunft des Psychiaters des
Pflegezentrums B vom 15. September 2016 (vorn I.C), wozu sich der
Beschwerdeführer bis anhin nicht hatte vernehmen lassen können, wurden ihm mit
Verfügung vom 5. April 2018 zur Stellungnahme zugesandt. A äusserte sich
in der Folge mit (verspäteter) Eingabe vom 3. Mai 2018.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Gemäss § 38
Abs. 1 VRG ist die Kammer zum Entscheid berufen.
1.2
Obwohl
neben den Schusswaffen noch Munition und zwei Klappmesser definitiv eingezogen
wurden, richtet sich die Beschwerde einzig gegen die Einziehung des
Sturmgewehrs 57 und der Pistole SIG P226 mit Lederholster und drei
Ersatzmagazinen. Anlässlich der Wohnungsdurchsuchung nach dem Vorfall vom 29. November
2012.
fand die Polizei zwei abgespitzte (mit Patronen gefüllte) Magazine
griffbereit. Im Rekurs vom 25. Juli 2016 bestritt der Beschwerdeführer
diese Darstellung und erwähnte bloss ein Magazin, welches weit weg in
der Küchenschublade versteckt gewesen sei. Er bestritt mindestens nicht
ausdrücklich, dass die Magazine "abgespitzt" gewesen seien. Es ist
daher davon auszugehen, dass mindestens eines der drei herausverlangten Magazine
Munition enthält und sich das Herausgabebegehren des Beschwerdeführers insofern
auch auf Munition bezieht.
1.3
Der
Beschwerdegegner liess dem Beschwerdeführer den Bericht der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bezirk C vom 23. Juni 2016 nicht zukommen.
Auch die Vorinstanz brachte ihm diesen anschliessend nicht zur Kenntnis, ebenso
wenig wie den nach der angefochtenen Verfügung des Beschwerdegegners eingeholten
Bericht des Psychiaters des Pflegezentrums B vom 15. September 2016. Der
Beschwerdeführer konnte erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dazu Stellung
nehmen (vorn III.). Mit diesem Vorgehen verletzten aber sowohl der
Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz dessen Anspruch auf rechtliches Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999,
der in Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden neben anderem das Recht
umfasst, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei zu äussern, soweit
die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind,
den Entscheid zu beeinflussen (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 26b N. 34 ff.). Der
Beschwerdeführer machte selber zwar keine Gehörsverletzung geltend. Aus der formellen
Natur des Gehörsanspruchs sowie der in § 7 Abs. 4 VRG statuierten
Pflicht der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt jedoch, dass eine allfällige
Gehörsverletzung auch ohne entsprechende Rüge zu beachten ist (VGr, 5. Februar
2018, VB.2018.00032, E. 3.1). Dessen formelle Natur hat sodann auch zur
Folge, dass die Verletzung des Gehörsanspruchs grundsätzlich unabhängig von den
Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
und des Verwaltungsgerichts kann indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung
einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die
Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft.
Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn
diese lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer
unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (statt vieler VGr, 17. Januar
2018, VB.2017.00097, E. 7.2, mit Hinweis auf BGE 133 I 201 E. 2.2 und
BGE 132 V 387 E. 5.1).
Die Gehörsverletzungen des Beschwerdegegners und der
Vorinstanz wiegen zwar schwer, eine Rückweisung würde vorliegend aber lediglich
einen formalistischen Leerlauf bedeuten, zumal sich der Beschwerdeführer nun im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den fraglichen Berichten äussern konnte. Die Gehörsverletzung ist daher als geheilt zu betrachten. Diesem
Umstand ist aber immerhin im Rahmen der Kostenverteilung sowohl des Rekurs- als
auch des Beschwerdeverfahrens Rechnung zu tragen (unten E. 7).
2.
2.1
Die
Beschlagnahme und definitive Einziehung von Waffen sind in Art. 31 des
Bundesgesetzes von 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition
(WG) geregelt. Nach Art. 31 Abs. 1 WG beschlagnahmt die zuständige
Behörde unter anderem Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen
werden (lit. a), sowie Waffen, wesentliche Waffenbestandteile,
Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen,
bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die
zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind (lit. b) sowie gefährliche
Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden (lit. c). Ein
Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG, der der Ausstellung eines
Waffenerwerbsscheins entgegensteht, liegt vor, wenn eine Person das
18.
Altersjahr noch nicht vollendet hat (lit. a), unter umfassender
Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird
(lit. b), zur Annahme Anlass gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit
der Waffe gefährdet (lit. c) oder wegen einer Handlung, die eine
gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt
begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen ist, solange
der Eintrag nicht gelöscht ist (lit. d).
2.2
Definitiv
einzuziehen sind die beschlagnahmten Gegenstände, wenn die Gefahr
missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen
Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a
WG).
2.3
Art. 31
Abs. 3 WG, der die definitive Einziehung regelt, bezieht sich auf
"beschlagnahmte Gegenstände". Es stellt sich daher die Frage, ob die
Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss Art. 31 Abs. 1 WG für
eine definitive Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 WG erfüllt sein
müssen. Dazu hat das Bundesgericht festgehalten, es widerspräche Sinn und Zweck
von Art. 31 WG in der Fassung von 1997, eine Einziehung zuzulassen, ohne
dass gleichzeitig auch die Voraussetzungen für die Beschlagnahme gegeben wären
(vgl. BGE 135 I 209 E. 3.2.1; BGr, 4. Februar 2004,2A.546/2004,
E. 3.2.2; VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00550, E. 2.2).
2.4
Es ist
somit zunächst zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss
Art. 31 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2
WG erfüllt sind. Dabei scheiden verschiedene Hinderungsgründe von Art. 8
Abs. 2 WG bereits aus: So ist der Beschwerdeführer älter als 18 Jahre
(lit. a), und Einträge im Strafregister bestehen nicht (lit. d),
zogen doch der Nachbar des Beschwerdeführers den Strafantrag wegen Drohung und
seine ehemalige Lebenspartnerin sowie deren Schwester ihren Strafantrag wegen
Tätlichkeiten zurück. Eine Handlung, die eine gewalttätige oder
gemeingefährliche Gesinnung bekundet, wird nicht substanziiert geltend gemacht;
die Rückzüge der Strafanzeigen sprechen ohnehin gegen das Vorliegen solcher
Handlungen.
Weiter steht der Beschwerdeführer nicht unter umfassender
Beistandschaft im Sinn von Art. 398 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. November 1907 (ZGB), wofür eine Person
namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit besonders hilfebedürftig sein
muss in allen Angelegenheiten der Personensorge, Vermögenssorge und des
Rechtsverkehrs. Solche Verhältnisse liegen hier nicht vor. Gemäss dem Bericht
der KESB Bezirk C vom 23. Juni 2016 wurde mit Beschluss vom 25. November
2016.
[recte wohl: 2015] über den Beschwerdeführer eine
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet. Nach Art. 394
Abs. 1 ZGB wird eine Vertretungsbeistandschaft errichtet, wenn die
hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und
deshalb vertreten werden muss. Nach Art. 395 Abs. 1 ZGB bestimmt die
Erwachsenenschutzbehörde, wenn sie eine Vertretungsbeistandschaft für die
Vermögensverwaltung errichtet, die Vermögenswerte, die vom Beistand oder der
Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das
gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen unter die
Verwaltung stellen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Beiständin (aktuell ein
Beistand) ernannt unter anderem mit den Aufgaben, ihn beim Erledigen der
administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere im
Verkehr mit Behörden, Ämtern und Banken, sein gesamtes Einkommen und Vermögen
sorgfältig zu verwalten und soweit notwendig für eine geeignete Wohnsituation
besorgt zu sein und das Case Management mit den zuständigen Fachpersonen im
Pflegezentrum B zu führen sowie für sein gesundheitliches Wohl und seine
medizinische Betreuung zu sorgen. Eine Vertretungsbeistandschaft, auch eine
solche für die Vermögensverwaltung, schränkt die Handlungsfähigkeit der
betroffenen Person grundsätzlich nicht ein (Peter Tuor/Bernhard
Schnyder/Alexandra Jungo, Die Beistandschaften, in: Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg
Schmid/Alexandra Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. A., Zürich etc.
2015, § 53 N. 45, 49; vgl. Art. 394 Abs. 2 ZGB). In der
Vertretungsbeistandschaft liegt somit kein Hinderungsgrund im Sinn von
Art. 8 Abs. 2 lit. b WG.
3.
Demnach bleibt vorliegend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
Anlass zur Annahme gibt, dass er sich selbst oder Dritte mit der Waffe
gefährdet (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG).
3.1
Gemäss
Rechtsprechung und Lehre ist ein Hindernisgrund im Sinn von Art. 8
Abs. 2 lit. c WG dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende
Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht (BGr, 19. Februar
2018,2C_444/2017, E. 3.2.1; BGr, 3. September 2007,2C_93/2007,
E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; VGr, 8. November 2012, VB.2012.00506,
E. 3.2 und 6.3; Michael Bopp in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.],
Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017 [Waffengesetz], Art. 8 Rz. 16; vgl.
demgegenüber Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, der von einer hohen
Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung spricht; vgl. auch
Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in AJP 2000,
S. 153 ff., insbesondere 163, der ein ausreichendes Mass an
Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung statuiert). Damit
verfügen die Behörden bei der Beurteilung der Selbst- oder Drittgefährdung im
konkreten Einzelfall über einen grossen Ermessensspielraum. In diesem
Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber zwecks
präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der
gesetzlichen Voraussetzungen im Auge hatte. Demnach wird kein strikter Beweis
einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig wird aber immerhin
mehr als ein blosser vager Verdacht vorausgesetzt (BGr, 4. Februar 2005,
2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00550, E. 3.2).
3.2
Eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter
anderem vor bei Personen, die in ihrer psychischen oder geistigen Gesundheit
beeinträchtigt sind, bei Alkoholabhängigkeit oder anderen Suchtkrankheiten oder
einer erhöhten Suizidneigung (Weissenberger, S. 163; BGr, 19. Februar
2018,2C_444/2017, E. 3.2.1). Dasselbe gilt, wenn eine Person mehrmals
jemanden mit einer Waffe bedroht oder unkontrolliert in die Luft geschossen
hat. Massgebend ist das gesamte Verhalten bzw. die Instabilität des psychischen
Zustands der betroffenen Person (BGr, 11. Oktober 2010,2C_469/2010,
E. 3.6; 3. September 2007,2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren
Hinweisen; VGr, 28. Januar 2016, VB.2015.00673 E. 3.2; VGr, 15. Januar
2015, VB.2014.00550, E. 3.2).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer hielt sich bis Ende Mai 2017 im Pflegezentrum B auf. Danach
war er in der psychiatrischen Klinik D untergebracht. Gemäss eigenen Angaben scheint
diese Unterbringung mittlerweile beendet zu sein und wohnt der Beschwerdeführer
zurzeit in E.
4.2
Obwohl der
Beschwerdeführer bestreitet, ein Alkoholproblem zu haben, lag ein solches wie
auch eine psychische Störung im Zeitpunkt der fürsorgerischen Unterbringung im
Pflegezentrum B vor. Gemäss dem Bericht der KESB Bezirk C vom 23. Juni
2016.
an das Statthalteramt Zürich sei mit Beschluss vom 31. Mai 2016
festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der
fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers im Pflegezentrum B
weiterhin erfüllt seien. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit, seinen früheren
massiven Alkoholkonsum zu thematisieren. Er verkenne seine gesundheitliche
Situation und sehe die Gefahren bei erneutem Alkoholkonsum nicht. Ausserdem
bagatellisiere er seine psychische Störung. Die nötige persönliche Fürsorge
könne ihm nur im Rahmen einer stationären Unterbringung erwiesen werden. Es
fehle die Kooperationsbereitschaft, Veränderungen bewirken zu wollen. Die
fürsorgerische Unterbringung erweise sich auch heute (Stand Juni 2016) immer
noch als erforderlich. Das Pflegezentrum B gewährleiste die medikamentöse und
therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers. Zur Frage nach Hinweisen auf
Suizidgedanken, gewalttätigem, unberechenbarem oder impulsivem Verhalten oder
Gewaltfantasien wurde auf den leitenden Arzt des Pflegezentrums B verwiesen.
4.3
Gemäss
einer Aktennotiz des Statthalteramts Zürich vom 15. September 2016 soll
der Beschwerdeführer nach den Angaben des Psychiaters F, Mitglied des
Forensikteams im Pflegezentrum B, unberechenbar sein, durch Aggressivität
auffallen und als durchaus gefährlich einzustufen sein. Man wolle nicht, dass
er in der Klinik über Messer verfüge. Aktuell trinke er nur selten, würde aber
ohne Klinikaufenthalt wieder in alte Trinkmuster fallen. Er sei körperlich
stark von der (Alkohol-)Sucht gezeichnet. Der Beschwerdeführer soll eine Wut
auf die Beiständin, die KESB, den Psychiater und andere Leute haben. Es sei nicht
auszuschliessen, dass er aus dem Affekt heraus eine Tat mit einem Messer
begehe. Entsprechend sollte die Klinik – allenfalls über die Beiständin –
informiert werden, wenn der Beschwerdeführer die gefährlichen Gegenstände beim
Statthalteramt abhole.
4.4
Gemäss der
Auskunft der KESB C wurde der Beschwerdeführer per Ende Mai 2017 aus dem
Pflegezentrum B entlassen. Eine erste Unterbringung in der Überbrückung Embrach
sei nach kurzer Zeit am Alkoholkonsum des Beschwerdeführers gescheitert.
Anfangs Oktober 2017 habe er sich nach E abgemeldet, wo seine Eltern wohnten.
Dort sei er wiederum durch seine Alkoholsucht und ausfälliges Verhalten
aufgefallen. Es sei ihm einmal ein Hausverbot zum Betreten der elterlichen
Liegenschaft auferlegt worden. Im März 2018 habe sich seine Mutter wegen
Problemen mit dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Trunkenheit in der
Notrufzentrale gemeldet. Der Beschwerdeführer sei zunächst in polizeilichen
Gewahrsam genommen und anschliessend in der psychiatrischen Klinik D
fürsorgerisch untergebracht worden.
5.
5.1
Mit Bezug
auf die angeordnete definitive Einziehung der Waffen ist zu berücksichtigen,
dass eine grundlegende Veränderung der Situation des Beschwerdeführers entgegen
seiner Ansicht nicht zu erwarten ist. Wie vom Psychiater des Pflegezentrums B
befürchtet, vermochte der Beschwerdeführer ausserhalb des geschützten Rahmens
der Klinik seine Alkoholsucht nicht mehr zu kontrollieren, wie die
fürsorgerische Unterbringung in der Klinik D zeigt. Ausserdem ist von
Bedeutung, dass im Pflegezentrum B darauf geachtet wurde, dass der
Beschwerdeführer nicht über Messer verfüge, um eine Straftat mit einem Messer
im Affekt zu vermeiden (vorn E. 4.3). Mit dem anhaltenden Alkoholproblem
dürfte das weiterhin der Fall sein, weshalb eine Drittgefährdung weder derart
ausgeschlossen ist, wie der Beschwerdeführer dartun will, noch allein auf
Messer als Waffen beschränkt erscheint.
5.2
Mindestens
teilweise bestätigt haben sich auch die vom Psychiater festgestellte
Aggressivität, Wut gegen Repräsentanten von Behörden und fehlende
Kooperationsbereitschaft, gab es doch offenkundig mehrmals schwierige
Situationen mit seinen Eltern, wovon das Hausverbot und die Meldung seiner
Mutter an die Notrufzentrale Zeugnis ablegen (vorn E. 4.4). Damit
bestätigte sich auch das ausfällige Verhalten des Beschwerdeführers aktuell,
wie es bereits im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 29. November 2012 von
Mitmietern erwähnt worden war. Nach deren Angaben sei der Beschwerdeführer von
morgens bis abends betrunken und – in der dortigen Mietliegenschaft – sehr laut
gewesen und habe ständig Partys gefeiert. Diverse Mieter hätten sich deshalb in
den letzten Jahren über den Beschwerdeführer beschwert. Er habe zudem ein
Alkoholproblem. Das wurde auch von der Verwaltung der Liegenschaft bestätigt.
Der Anblick der Wohnung liess damals auf gewisse Verwahrlosungstendenzen
schliessen (herumliegende Alkoholflaschen, grosse Unordnung), was umso schwerer
wog, als der Beschwerdeführer damals seine Kinder bei sich zu Besuch hatte.
Angesichts des andauernden Alkoholproblems und des Wegfalls eines
strukturierten Alltags, wie er im Pflegezentrum B herrschte, muss deshalb
weiterhin mit der Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers und der damit
verbundenen möglichen Drittgefährdung gerechnet werden. Wie dem Bericht des
Psychiaters aus dem Pflegezentrum B zu entnehmen ist, wurde eine solche
Gefährdung auch innerhalb der Institution befürchtet. Damit sprach auch die
Unterbringung in der Klinik D nicht gegen eine solche. Nach seiner neuerlichen Entlassung
ist aufgrund der gemachten Erfahrungen schliesslich damit zu rechnen, dass sich
das Verhalten des Beschwerdeführers mangels vorgegebener Tagesstruktur erneut
akzentuieren könnte (vgl. vorn E. 4.4, unten E. 6.2).
6.
Was der Beschwerdeführer demgegenüber vorbringt, ist nicht
geeignet, die Waffenbeschlagnahme und -einziehung infrage zu stellen. Seine
Vorbringen in der Eingabe vom 27. April 2018 erscheinen wenig glaubhaft
und stellen im Wesentlichen eine Wiederholung des bisher Vorgebrachten dar.
6.1
In der
Beschwerde liess der Beschwerdeführer verlauten, das Alkoholproblem sei keines
mehr (vorn E. 4.4), und er wünsche sein Eigentum zurück. Er habe die
Pistole SIG P226 korrekt gekauft, sie gehöre ihm, und er hänge an ihr, ebenso
am Sturmgewehr. Der korrekte Erwerb einer Waffe besagt jedoch höchstens, dass
in jenem Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Erwerb erfüllt waren (Art. 8
Abs. 2 WG). Unter den gegebenen Umständen muss sich der Beschwerdeführer
aber gefallen lassen, dass geprüft wird, ob diese Voraussetzungen noch immer
erfüllt sind (vorn E. 2.1, 3.1) Er übersieht, dass die Besitz- und
Eigentumsverhältnisse an einer Waffe allein deren Beschlagnahme nicht
verhindern können (Art. 31 Abs. 1 lit. a und c WG).
6.2
Unter
Berücksichtigung der erwähnten Umstände – latente Alkoholsucht, aggressives
Verhalten, psychische Störung, erneute Unterbringung in einer Klinik –
erscheint das Fehlen insbesondere einer Drittgefährdung nicht gegeben, auch
wenn der Beschwerdeführer bekräftigt, niemals jemandem mit einer Waffe etwas
anzutun. Der Beschwerdeführer nutzte jedoch die Zeit seit der Entlassung aus
dem Pflegezentrum B offenkundig nicht dazu, sein Verhalten zu überdenken und
insbesondere zu ändern, sondern er fiel ausserhalb des geschützten Rahmens des
Pflegezentrums B wieder in die Alkoholsucht und in bisherige streitbare
Verhaltensmuster zurück. Angesichts der bestehenden Alkoholproblematik und der
psychischen Störung ist von der überwiegenden bzw. hohen Wahrscheinlichkeit
einer Drittgefährdung beim Beschwerdeführer auszugehen (vorn E. 3.1, 3.2).
6.3
Damit
besteht ein Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 WG, welcher die
Beschlagnahme der erwähnten Waffen nach Art. 31 Abs. 1 lit. b WG
als gerechtfertigt erscheinen lässt (vorn E. 2.3). Da die Beschlagnahme
bloss vorübergehender Natur ist, bleibt die definitive Einziehung als
endgültige Massnahme zu prüfen. Die beschlagnahmten Gegenstände werden
definitiv eingezogen, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht
(Art. 31 Abs. 3 lit. a WG). Eine solche kann insbesondere dann
vorliegen, wenn sich der Waffenträger in einem körperlichen oder geistigen
Zustand befindet, der ein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen darstellt,
oder wenn eine Person zur Annahme Anlass gibt, dass sie sich selbst oder Dritte
mit der Waffe gefährdet, was stets im Einzelfall zu prüfen ist (Nicolas Facincani/Juliane
Jendis, Waffengesetz, Art. 31 N. 16, 19 ff.). Beides ist
vorliegend wie dargelegt der Fall.
6.4
Entsprechend
ist die Beschwerde insofern abzuweisen und die beantragte Herausgabe der
Schusswaffen an den Beschwerdeführer zu verweigern. Diese sind vielmehr
definitiv einzuziehen.
7.
Der Heilung einer Gehörsverletzung im
Rechtsmittelverfahren muss bei der Kostenregelung für das Beschwerdeverfahren durch
eine angemessen reduzierte Gerichtsgebühr und bei der Verlegung der
Parteikosten Rechnung getragen werden (BGr, 20. Januar 2017,1C_233/2016,
E. 6.2; 24. Juli 2014,1C_41/2014 E. 7.3; vorn E. 1.3). Nach
dem Unterlieger- und dem Verursacherprinzip (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) rechtfertigt es sich vorliegend, die Kosten
des Rekursverfahrens je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz sowie
die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung wurde von keiner Partei
verlangt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer III des
Beschlusses des Regierungsrats vom 30. November 2016 insofern aufgehoben,
als die Kosten des Rekursentscheids von total Fr. 814.- zur Hälfte dem
Beschwerdeführer und zur Hälfte dem Regierungsrat auferlegt werden. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur
Hälfte auferlegt.
4.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …