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Entscheid

VB.2017.00008

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00008

4. Mai 2017Deutsch16 min

(URT.2017.18925)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baukommission der Stadt Dietikon bewilligte der D AG

mit Beschluss vom 27. April 2016 den Abbruch des bestehenden Wohnhauses

samt Schopf (Assek.-Nrn. 01 und 02) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 an

der F-Strasse 04 in Dietikon sowie den Neubau eines Terrassenmehrfamilienhauses

mit Carport für sechs Personenwagen sowie drei weiteren Abstellplätzen im

Freien.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A und B mit

Eingabe vom 3. Juni 2016 Rekurs an das Baurekursgericht und beantragten,

diesen aufzuheben, eventuell die Baubewilligung mit der Auflage zu ergänzen,

die Zufahrt zum Baugrundstück über die Wegparzelle Kat.-Nr. 05 vor

Baubeginn auszubauen. Mit Entscheid vom 18. November 2016 hiess das

Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut und ergänzte den Beschluss der

Baukommission der Stadt Dietikon vom 27. April 2016 mit folgenden Auflagen

(Dispositiv-Ziffer I):

-

"Vor Baubeginn sind Detailpläne und Detailangaben über die

Erstellung des Einlenkerradius und den Ausbau des Zufahrtsweges (Tragkraft)

einzureichen und bewilligen zu lassen." (Ersetzt Auflage in

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer 1.13.1)

-

"Vor Baubeginn ist die Einhaltung der zulässigen baulichen

Ausnützung nachzuweisen; allenfalls sind entsprechend abgeänderte Pläne

einzureichen und bewilligen zu lassen."

-

"Vor Baubeginn sind Abänderungspläne über die Einhaltung der

Mantellinie für Hauptgebäude durch den Carport und das Vordach des

Obergeschosses auf der Südseite einzureichen und bewilligen zu lassen."

Im Übrigen wies es den Rekurs ab, soweit es darauf

eintrat.

III.

Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhoben A und B

mit Eingabe vom 5. Januar 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragten, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die nachgesuchte

Baubewilligung zu verweigern. Eventuell sei die Baubewilligung mit der Auflage

zu ergänzen, dass vor Baubeginn der notwendige Ausbau der Zufahrt über die

Parzelle Kat.-Nr. 05 nicht nur planerisch nachzuweisen ist, sondern auch

tatsächlich zu erfolgen habe und die Erfüllung dieser Auflage durch eine

entsprechende behördliche Baukontrolle (Bauabnahme) erbracht sein müsse. Sodann

verlangten sie eine Parteientschädigung zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer. In

prozessualer Hinsicht beantragten sie die Durchführung eines Augenscheins vor

Ort.

Das Baurekursgericht schloss am 17. Januar 2017 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 2. Februar

2017 beantwortete die D AG die Beschwerde und beantragte die Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei sowie eine Parteientschädigung. Mit

Replik vom 3. März 2017 hielten A und B an den gestellten Anträgen fest.

Die Baukommission Dietikon verzichtete mit (verspäteter) Eingabe vom 10. März

2017 auf eine Stellungnahme. Die D AG reichte am 16. März 2017 ihre

Duplik ein mit unveränderten Rechtsbegehren. In der Folge verzichteten die Parteien

stillschweigend auf weitere Stellungnahmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

2.

2.1 Das

streitbetroffene Baugrundstück liegt gemäss Zonenplan der Stadt Dietikon in der

Wohnzone W2/30 sowie im Perimeter des öffentlichen Gestaltungsplans H und

des Quartierplans Nr. 06 "I". Die Zufahrt erfolgt hangseitig von

der östlich verlaufenden F-Strasse her über den im privaten Miteigentum

stehenden Weg Kat.-Nr. 05.

2.2 Geplant

ist, das bestehende Einfamilienhaus samt angebautem Schopf abzubrechen und an

deren Stelle ein terrassenartiges Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen zu

erstellen. An den Gartenbereich bei der Ostfassade anschliessend ist ein

langgezogener Carport mit sechs Abstellplätzen sowie drei ungedeckten

Abstellplätzen vorgesehen.

2.3 Die

Beschwerdeführenden, welche Eigentümer des südlich des Privatwegs liegenden Grundstücks

(Kat.-Nr. 07) sind, bemängeln im vorliegenden Beschwerdeverfahren

einerseits die vorgesehene Erschliessung über den Privatweg in technischer und

zeitlicher Hinsicht sowie andererseits die Auflage bezüglich der Überdeckung

beim Carport (dritte Auflage in Dispositiv-Ziffer I).

3.

3.1 In

prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden die Durchführung eines

Augenscheins. Zudem rügen sie den Verzicht auf einen solchen durch die

Vorinstanz als Gehörsverletzung.

3.2 Der

Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der

anordnenden Behörde. Die Durchführung eines Augenscheins ist somit dann

geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist,

die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur

Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Der Verzicht

auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine

hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Dies ist häufig der Fall, wenn ein

Verfahren in erster Linie Rechtsfragen betrifft (vgl. Kaspar Plüss in: Alain

Griffel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 79;

RB 1995 Nr. 12). Eine Pflicht zur

Durchführung eines Augenscheins besteht jedenfalls nur dann, wenn die

tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr,

8. November 2010,1C_192/2010, E. 3.3; BGr, 10. August 2010,

1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290,

E. 2.1).

3.3 Die zur

Beurteilung notwendigen lokalen Gegebenheiten sind aus den eingereichten Verfahrensakten

genügend ersichtlich. Dies trifft insbesondere auch auf die streitbetroffene

Erschliessungssituation sowie die Carport-Überdachung zu, welche sich aufgrund

der eingereichten Baupläne und Fotografien gut beurteilen lassen. Der

massgebliche Sachverhalt geht hinreichend aus den Akten hervor, weshalb sich

die vorwiegend rechtlichen Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit

aufwirft, ohne den beantragten Augenschein beantworten liessen. Die Vorinstanz

durfte daher auf dessen Durchführung verzichten. Aus denselben Gründen erweist

sich ein solcher auch im vorliegenden Verfahren als nicht erforderlich.

4.

4.1 Gemäss § 233 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG) dürfen Bauten und Anlagen nur auf Grundstücken

erstellt werden, die baureif sind oder deren Baureife auf die Fertigstellung

oder, wo die Verhältnisse es erfordern, bereits auf den Baubeginn hin gesichert

ist. Das Erfordernis der Baureife bedingt nach § 234 PBG eine genügende Erschliessung.

Bei der genügenden Erschliessung einer Parzelle handelt es sich um eine

Grundanforderung, welcher alle Bauvorhaben zu genügen haben. Erschlossen ist

ein Grundstück unter anderem dann, wenn es für die darauf vorgesehenen Bauten

und Anlagen genügend zugänglich ist (§ 236 Abs. 1 PBG). Genügende

Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und

Zweckbestimmung der Bauten oder Anlagen entsprechende Zufahrt für die Fahrzeuge

der öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1

Satz 1 PBG).

4.2 Die

streitbetroffene Zufahrt erfolgt von der F-Strasse her über einen im privaten

Miteigentum stehenden Weg. Dieser ist gegenwärtig gut 3 bis 4 m breit

sowie 30 m lang, besteht aus Kies und ist dient den vier unmittelbar

angrenzenden Grundstücken als Zugang. Im Zusammenhang mit dem geplanten Neubau

soll der Privatweg neu erstellt werden. In einem ersten Schritt ist dem

technischen Bericht zufolge die Erstellung einer Baupiste für die Bauphase vor

Baubeginn geplant, wozu von der bestehenden Fundationsschicht

ca. 15–20 cm des Kieskoffers entfernt und durch Asphalt-Granulat oder

ungebundenen Kies mit nachträglich aufgetragenem Strassenbaubitumen ersetzt

werden soll. Nach Fertigstellung des Neubaus ist vorgesehen, eine

Zufahrtsstrasse mit Fundationsschicht, Tragschicht, Deckbelag und

Randabschlüssen zu erstellen.

4.3 Gemäss

Dispositiv-Ziffer 1.8.2 der angefochtenen Baubewilligung wird unter

Hinweis auf die Zufahrtsverhältnisse die Auflage statuiert, vor Baubeginn sei

ein Bauinstallationsplan bzw. ein Baubetriebskonzept einzureichen und

bewilligen zu lassen. Die Bauherrschaft ist durch diese Auflage verpflichtet,

vor Baubeginn detaillierte Projektpläne einzureichen.

4.3.1

Zwar ist das Baugesuch grundsätzlich eine Einheit und als solche in einem

einzigen Verfahren zu beurteilen. Dies schliesst nach der Praxis indessen nicht

aus, dass gewisse weniger wichtige, technische Fragen abgespalten und in einem

separaten Verfahren später beurteilt werden (VGr, 8. September 2010,

VB.2010.00042, E. 6.3, mit Verweis auf RB 1989 Nr. 83 =

BEZ 1989 Nr. 14 und auch zum Folgenden). Eine solche nachfolgende

Prüfung ist etwa auch dann vorzunehmen, wenn ein Projekt wegen einer Auflage

verbessert werden muss (RB 1990 Nr. 16 = BEZ 1991 Nr. 13).

Soweit ein Dritter nach den Grundsätzen von § 338a Abs. 1 PBG zum

Rekurs gegen die (Stamm-)Baubewilligung legitimiert ist, kann er sich in

gleicher Weise gegen eine solche nachträgliche (Ergänzungs-)Bewilligung wehren.

Vor Überprüfung der einzureichenden Pläne auf die Erfüllung der Anforderungen

an eine hinreichende Erschliessung der Zufahrt während der Bauzeit sowie der

Erteilung der entsprechenden Bewilligung, kann die Baufreigabe daher nicht

erfolgen. Damit ist die Sicherstellung einer hinreichenden Zufahrt

gewährleistet.

4.3.2

Die Beschwerdeführenden berufen sich sodann auf die verwaltungsgerichtliche

Rechtsprechung, wonach nicht offenbleiben darf,

welche baulichen Anpassungen zur Behebung von Mängeln eines Bauvorhabens

vorzunehmen sind und verweisen dazu auf VGr, 16. Juli 2015, VB.2015.00120,

E. 3.5. Sie sind der Ansicht, dass die vom Baurekursgericht statuierte

Nebenbestimmung nicht konkret im Sinne dieser Rechtsprechung sei. Dabei

verkennen sie einerseits, dass nach dem soeben Gesagten vorliegend keine baurechtlichen

Mängel zu beheben sind. Überdies bezieht sich die zitierte Rechtsprechung,

wonach ersichtlich sein muss, inwiefern das Bauvorhaben abzuändern ist, auf die

ästhetischen Auswirkungen einer solchen Änderung. Falls diese nicht abschätzbar

sind, können keine ausreichend konkreten Nebenbestimmungen aufgestellt und muss

die Baubewilligung aufgehoben werden, damit eine umfassende Würdigung durch die

örtliche Baubehörde bzw. die Rechtsmittelinstanzen erfolgen kann. Vorliegend

betrifft die strittige Nebenbestimmung indessen technische Fragen im

Zusammenhang mit dem Ausbau des Zufahrtsweges und steht in keinem Zusammenhang mit dem Erscheinungsbild des Bauvorhabens. Zudem werden die

gemäss Nebenbestimmung einzureichenden Pläne ohnehin durch die Baubehörde

überprüft. Damit erweist sich die angefochtene Auflage als zulässig.

4.3.3

Bei der Beurteilung der technischen Erschliessung im Hinblick auf die neuen

Bedürfnisse wird im Übrigen nicht auf die aktuell bestehende, sondern auf die

geplante Zufahrt abzustellen sein. Ob der bestehende Weg in der jetzigen Form diesen

Anforderungen genügt, ist daher nicht massgebend. Genauso wenig verfängt daher

der Vorwurf der Beschwerdeführenden, es sei zu Unrecht nie geprüft worden, ob

die bestehende Zufahrt für vier Wohnungen ausreichend sei. Eine konkrete

Prüfung hat erst gestützt auf die noch einzureichenden Detailpläne zu erfolgen.

Indem die Vorinstanz im jetzigen Verfahren auf eine solche verzichtete, hat sie

ihre Untersuchungspflicht nicht verletzt. Insgesamt erweisen sich die Rügen der

Beschwerdeführenden in Bezug auf die Erschliessungssituation damit als

unbegründet. Zu prüfen bleibt die Zulässigkeit des geplanten Carports.

5.

5.1 Der

Gestaltungsplan H hält unter dem Titel "Baubereiche" in Art. 7

Abs. 1 fest, bei Hauptgebäuden werde der Gebäudemantel für die

oberirdischen und unterirdischen Gebäude und Gebäudeteile durch die im Plan

eingetragenen Mantellinien für Hauptgebäude bestimmt. Für die vorliegend

betroffene Wohnzone W2/30 wird in Art. 7 Abs. 5 der

Gestaltungsplanbestimmungen sodann vorgeschrieben, dass Besondere Gebäude im

Sinn von § 49 Abs. 3 PBG im gesamten Perimeter höchstens je 20 m2

Grundfläche aufweisen dürfen. Ausgenommen ist der Gewässerabstandsbereich.

5.2 Die

Baubewilligungsbehörde hat in ihrer Rekursantwort ausgeführt, der Carport weise

insgesamt eine Fläche von mehr als 20 m2 auf, weshalb er als

Besonderes Gebäude von dieser Grösse innerhalb der Mantellinie für Hauptgebäude

liegen müsse. Der darüber hinausragende Teil überstelle lediglich eine Fläche

von gut 10 m2. Diese Ausführungen stimmen inhaltlich mit

Buchstabe q) der angefochtenen Baubewilligung überein und tragen zu deren

Verständnis bei. Demzufolge ist die Baubewilligungsbehörde der Ansicht, dass

bei richtiger Auslegung von Art. 7 Abs. 5 der

Gestaltungsplanbestimmungen zur Beurteilung, ob die zulässige

Maximalgrundfläche für Besondere Gebäude eingehalten ist, lediglich ausserhalb

der Mantellinie für Hauptgebäude liegende Gebäudeteile massgebend sind.

Das Baurekursgericht ging im

angefochtenen Entscheid ebenfalls davon aus, der geplante Carport gelte als ein

Besonderes Gebäude. Mit sechs Parkfeldern sowie mit einer Länge von 15,4 m,

einer Breite von 5,4 m und einer Grundfläche von 83,16 m2

falle er allerdings nicht unter die Regelung von Art. 7 Abs. 5 der

Gestaltungsplanbestimmungen. Es erwog, weder sei dessen nördlichster Teil

konstruktiv bzw. räumlich abgetrennt, wie die Beschwerdeführenden geltend

machten, noch könne der Carport gedanklich in einen innerhalb und ausserhalb

der Mantellinie liegenden Teil aufgeteilt werden, wie es die Baukommission

handhabe. Der klare Wortlaut der Gestaltungsplanbestimmung lasse dies nicht zu.

Insoweit gehen die

Beschwerdeführenden mit den vorinstanzlichen Erwägungen einig. Nicht

einverstanden sind sie indessen mit der Heilung dieses Mangels mittels der

nebenbestimmungsweisen Auflage, wonach vor Baubeginn abgeänderte Pläne

einzureichen und zu bewilligen lassen sind, mit denen die Einhaltung der

Mantellinie für Hauptgebäude durch den Carport nachgewiesen werden. Ihrer

Ansicht nach vermag eine Reduktion der Überdachung um rund 10 m2

an der Unzulässigkeit des Carports nichts zu ändern, da die maximale

Grundfläche von Besonderen Gebäuden gemäss Art. 7 Abs. 5 der

Gestaltungsplanbestimmungen im gesamten Perimeter auf 20 m2

beschränkt sei.

Dem hält die private

Beschwerdegegnerin entgegen, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass Besondere

Gebäude auch innerhalb der Baufelder nicht mehr als eine Fläche von 20 m2

aufweisen dürften bzw. dass mit dieser Privilegierung eine Beschränkung

innerhalb der Baufelder einhergehen sollte.

5.3 Art. 7

Abs. 5 der Gestaltungsplanbestimmungen enthält den Begriff des

"Besonderen Gebäudes". Diesen Begriff kennt bereits das kantonale

Recht; eine davon abweichende Auslegung durch die Gemeinde ist nicht

ersichtlich. Im Gegenteil: Die Gestaltungsplanbestimmung selbst verweist auf

das kantonale Recht (§ 49 Abs. 3 PBG). Bei der Auslegung dieses Begriffs

besteht daher kein durch die Gemeindeautonomie geschützter

Beurteilungsspielraum der Baubehörde.

Darüber, dass es sich beim geplanten Carport um ein

besonderes Gebäude handelt, besteht Einigkeit. Strittig ist dagegen, ob Besondere

Gebäude innerhalb der Mantellinie für Hauptgebäude gemäss Art. 7

Abs. 1 der Gestaltungsplanbestimmungen der Flächenbeschränkung von

Abs. 5 unterstehen. Dem Wortlaut von

Art. 7 Abs. 5 der Gestaltungsplanbestimmungen lässt sich dies –

entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht entnehmen. Bei

Art. 7 der Gestaltungsplanbestimmungen handelt

es sich um kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht, dessen Anwendung in

erster Linie der kommunalen Bewilligungsbehörde obliegt. Diese Frage

tangiert das kantonale Recht folglich nicht und wird der Gemeinde bei der

Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung insoweit ein Ermessensspielraum

eröffnet.

Stellen sich bei der Anwendung kommunalen

Rechts Auslegungsfragen, so ist deren Beantwortung durch die Baubehörde der

Gemeinde dann zu schützen, wenn sie als vertretbar und nicht rechtsverletzend

erscheint. Solche Entscheide dürfen daher von den kantonalen

Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung bzw. unter

gebührender Berücksichtigung der Entscheidgründe der Bau(bewilligungs)behörde überprüft

werden (vgl. zum Ganzen VGr, 27. März 2015, VB.2014.00232,

E. 4.3.1). Das Verwaltungsgericht

verfügt bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz über eine

Rechtskontrolle (VGr, 17. Dezember 2013,

VB.2013.00468, E. 4.2 und 4.3; 21. August 2014, VB.2014.00295,

E. 3.2, auch zum Folgenden). Es hat zu prüfen, ob sich der

Rekursentscheid unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe

als rechtmässig erweist. Eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem

Verwaltungsgericht nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG).

5.4 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut der

Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist der Gesetzestext wie hier aus sich

selbst heraus nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss

unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite

gesucht werden. Dafür ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte

(historisches Element), auf den Zweck der Norm (teleologisches Element), auf

die ihr zugrunde liegenden Wertungen und auf ihre Bedeutung im Kontext mit

anderen Bestimmungen (systematisches Element) abzustellen (BGE 139 II 404

E. 4.2). Dabei favorisiert die neuere bundesgerichtliche Praxis einen

pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen

Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen (BGE 139 II 173

E. 2.1 mit Hinweisen). Die Auslegung ist auf die sachlich richtige

Anwendung der betreffenden Norm (BGE 140 V 8 E. 2.2.1, mit Hinweisen)

sowie auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar

getroffenen Wertentscheidungen auszurichten (BGE 128 I 34 E. 3b).

5.5 Die Beschwerdeführenden beziehen sich zur

Begründung auf den Wortlaut von Art. 7 Abs. 5 der

Gestaltungsplanbestimmungen, wonach "Besondere Gebäude gemäss § 49

Abs. 3 PBG von höchstens je 20 m2 Grundfläche im gesamten

Perimeter erstellt werden" dürfen. Ihrer Ansicht nach dürfen demnach im

gesamten Gestaltungsplanperimeter keine grösseren Besonderen Gebäude erstellt

werden. Doch dürfen bereits nach dem Wortlaut Besondere Gebäude grundsätzlich

im gesamten Perimeter, mit anderen Worten überall erstellt werden. Ausgenommen

werden lediglich die Flächen im Gewässerabstandsbereich. Im Weiteren sieht lediglich

der nachfolgende Abs. 6 für die hier nicht massgeblichen Grundstücke

Kat.-Nrn. 08–12 eine separate, konkrete Regelung für Carports vor.

Es liegt nahe, dass Carports nach dem Willen des Gesetzgebers

den Baubereich für Hauptgebäude überstellen dürfen, wo die in Abs. 5

genannte Flächenbeschränkung von 20 m2 für Besondere Gebäude

nicht gilt. Dass Gebäudeteile innerhalb der Mantellinie der Flächenbeschränkung

von Besonderen Gebäuden unterstehen sollten, macht im Hinblick auf deren

Abstandsprivilegierung auch keinen erkennbaren Sinn (vgl.

Art 15d der Gestaltungsplanbestimmungen). Im Übrigen sind sowohl Besondere Gebäude wie auch Besondere Gebäudeteile

niedriger als die jeweiligen Hauptgebäude, was ohnehin zu einer geringeren

Beeinträchtigung der Nachbarliegenschaften führt. Damit sind auch keine relevanten

entgegenstehenden Nachbarinteressen ersichtlich.

5.6 Die von

der Gemeinde verfochtene Auslegung ist damit nicht zu beanstanden. Entgegen der

Ansicht der Vorinstanz ist die Auslegung von Art. 7 der

Gestaltungsplanbestimmungen durch die Baukommission nicht zu beanstanden. Soweit

der geplante Carport über die Mantellinie hinausragt, greift folglich die privilegierende

Regelung von Art. 7 Abs. 5 der Gestaltungsplanbestimmungen. Da dieser

Teil die darin zulässige Grundfläche für Besondere Gebäude von 20 m2

nicht übersteigt, erweist sich der Carport in seiner von der Baukommission

bewilligten Form als zulässig. Dies trifft erst recht auf die vom

Baurekursgericht auflageweise statuierte Projektänderung mit einer auf die

Mantellinie begrenzten Überdachung zu.

5.6.1

Dass der Carport von den Parteien und der Vorinstanz unstrittig als ein

einziges Besonderes Gebäude betrachtet wird, steht dem nicht entgegen. Die

unmittelbar angrenzenden Besucherparkplätze sind ebenfalls nicht überdacht. Es

ist daher nicht ersichtlich, inwiefern eine reduzierte Carport-Überdachung aus

diesem Grund unzulässig sein sollte.

5.6.2

Die Beschwerdeführenden monieren sodann, einer reduzierten Überdachung

würde die Bestimmung von § 244 Abs. 3 PBG entgegenstehen.

Diesbezüglich ist vorab anzumerken, dass diese erst im Beschwerdeverfahren

vorgebrachte Rüge – entgegen der Ansicht der privaten Beschwerdegegnerin –

nicht verspätet erfolgt ist, da sich diese Frage erst aufgrund der

Nebenbestimmung im vorinstanzlichen Urteil stellen konnte (vgl. Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 52 N. 22).

§ 244

Abs. 3 Satz 2 PBG schreibt vor, dass die nicht für Besucher

vorgesehenen Parkplätze unterirdisch angelegt oder überdeckt werden müssen,

wenn dadurch die Nachbarschaft wesentlich geschont werden kann, die

Verhältnisse es gestatten und die Kosten zumutbar sind. Diese Voraussetzungen

müssen kumulativ erfüllt sein. Da die Reduktion der Überdachung

lediglich einen und zwar den von der beschwerdeführerischen Liegenschaft am

weitesten entfernten Parkplatz betrifft, ist dessen Überdachung jedoch von

vornherein nicht geeignet, wesentlich zu ihrer Schonung beizutragen. Es kann

der Vorinstanz daher keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden, wenn sie ohne

Prüfung dieser Frage eine Reduktion der Überdachung verlangt hat.

5.6.3

Damit zielen die Rügen der Beschwerdeführenden bezüglich Carport ebenfalls

ins Leere. Es bleibt folglich bei der vom Baurekursgericht festgelegten

Nebenbestimmung, wonach vor Baubeginn Abänderungspläne über die Einhaltung der

Mantellinie für Hauptgebäude durch den Carport einzureichen und bewilligen zu

lassen sind.

6.

Insgesamt erwiesen sich die Rügen der Beschwerdeführenden

als unberechtigt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die

Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu; hingegen ist der

privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene Entschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.- Zustellkosten,

Fr. 6'150.- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur

Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

4. Die Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und

solidarisch verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- zu entrichten, zahlbar

innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an…