VB.2017.00008
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00008
4. Mai 2017Deutsch16 min
(URT.2017.18925)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2017.00008
Urteil
der 1. Kammer
vom 4. Mai 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. D AG, vertreten durch RA E,
2. Baukommission Dietikon,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baukommission der Stadt Dietikon bewilligte der D AG
mit Beschluss vom 27. April 2016 den Abbruch des bestehenden Wohnhauses
samt Schopf (Assek.-Nrn. 01 und 02) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 an
der F-Strasse 04 in Dietikon sowie den Neubau eines Terrassenmehrfamilienhauses
mit Carport für sechs Personenwagen sowie drei weiteren Abstellplätzen im
Freien.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben A und B mit
Eingabe vom 3. Juni 2016 Rekurs an das Baurekursgericht und beantragten,
diesen aufzuheben, eventuell die Baubewilligung mit der Auflage zu ergänzen,
die Zufahrt zum Baugrundstück über die Wegparzelle Kat.-Nr. 05 vor
Baubeginn auszubauen. Mit Entscheid vom 18. November 2016 hiess das
Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut und ergänzte den Beschluss der
Baukommission der Stadt Dietikon vom 27. April 2016 mit folgenden Auflagen
(Dispositiv-Ziffer I):
-
"Vor Baubeginn sind Detailpläne und Detailangaben über die
Erstellung des Einlenkerradius und den Ausbau des Zufahrtsweges (Tragkraft)
einzureichen und bewilligen zu lassen." (Ersetzt Auflage in
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer 1.13.1)
-
"Vor Baubeginn ist die Einhaltung der zulässigen baulichen
Ausnützung nachzuweisen; allenfalls sind entsprechend abgeänderte Pläne
einzureichen und bewilligen zu lassen."
-
"Vor Baubeginn sind Abänderungspläne über die Einhaltung der
Mantellinie für Hauptgebäude durch den Carport und das Vordach des
Obergeschosses auf der Südseite einzureichen und bewilligen zu lassen."
Im Übrigen wies es den Rekurs ab, soweit es darauf
eintrat.
III.
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhoben A und B
mit Eingabe vom 5. Januar 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragten, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die nachgesuchte
Baubewilligung zu verweigern. Eventuell sei die Baubewilligung mit der Auflage
zu ergänzen, dass vor Baubeginn der notwendige Ausbau der Zufahrt über die
Parzelle Kat.-Nr. 05 nicht nur planerisch nachzuweisen ist, sondern auch
tatsächlich zu erfolgen habe und die Erfüllung dieser Auflage durch eine
entsprechende behördliche Baukontrolle (Bauabnahme) erbracht sein müsse. Sodann
verlangten sie eine Parteientschädigung zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer. In
prozessualer Hinsicht beantragten sie die Durchführung eines Augenscheins vor
Ort.
Das Baurekursgericht schloss am 17. Januar 2017 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 2. Februar
2017 beantwortete die D AG die Beschwerde und beantragte die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei sowie eine Parteientschädigung. Mit
Replik vom 3. März 2017 hielten A und B an den gestellten Anträgen fest.
Die Baukommission Dietikon verzichtete mit (verspäteter) Eingabe vom 10. März
2017 auf eine Stellungnahme. Die D AG reichte am 16. März 2017 ihre
Duplik ein mit unveränderten Rechtsbegehren. In der Folge verzichteten die Parteien
stillschweigend auf weitere Stellungnahmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
2.
2.1 Das
streitbetroffene Baugrundstück liegt gemäss Zonenplan der Stadt Dietikon in der
Wohnzone W2/30 sowie im Perimeter des öffentlichen Gestaltungsplans H und
des Quartierplans Nr. 06 "I". Die Zufahrt erfolgt hangseitig von
der östlich verlaufenden F-Strasse her über den im privaten Miteigentum
stehenden Weg Kat.-Nr. 05.
2.2 Geplant
ist, das bestehende Einfamilienhaus samt angebautem Schopf abzubrechen und an
deren Stelle ein terrassenartiges Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen zu
erstellen. An den Gartenbereich bei der Ostfassade anschliessend ist ein
langgezogener Carport mit sechs Abstellplätzen sowie drei ungedeckten
Abstellplätzen vorgesehen.
2.3 Die
Beschwerdeführenden, welche Eigentümer des südlich des Privatwegs liegenden Grundstücks
(Kat.-Nr. 07) sind, bemängeln im vorliegenden Beschwerdeverfahren
einerseits die vorgesehene Erschliessung über den Privatweg in technischer und
zeitlicher Hinsicht sowie andererseits die Auflage bezüglich der Überdeckung
beim Carport (dritte Auflage in Dispositiv-Ziffer I).
3.
3.1 In
prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden die Durchführung eines
Augenscheins. Zudem rügen sie den Verzicht auf einen solchen durch die
Vorinstanz als Gehörsverletzung.
3.2 Der
Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der
anordnenden Behörde. Die Durchführung eines Augenscheins ist somit dann
geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist,
die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur
Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Der Verzicht
auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine
hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Dies ist häufig der Fall, wenn ein
Verfahren in erster Linie Rechtsfragen betrifft (vgl. Kaspar Plüss in: Alain
Griffel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 79;
RB 1995 Nr. 12). Eine Pflicht zur
Durchführung eines Augenscheins besteht jedenfalls nur dann, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr,
8. November 2010,1C_192/2010, E. 3.3; BGr, 10. August 2010,
1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290,
E. 2.1).
3.3 Die zur
Beurteilung notwendigen lokalen Gegebenheiten sind aus den eingereichten Verfahrensakten
genügend ersichtlich. Dies trifft insbesondere auch auf die streitbetroffene
Erschliessungssituation sowie die Carport-Überdachung zu, welche sich aufgrund
der eingereichten Baupläne und Fotografien gut beurteilen lassen. Der
massgebliche Sachverhalt geht hinreichend aus den Akten hervor, weshalb sich
die vorwiegend rechtlichen Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit
aufwirft, ohne den beantragten Augenschein beantworten liessen. Die Vorinstanz
durfte daher auf dessen Durchführung verzichten. Aus denselben Gründen erweist
sich ein solcher auch im vorliegenden Verfahren als nicht erforderlich.
4.
4.1 Gemäss § 233 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) dürfen Bauten und Anlagen nur auf Grundstücken
erstellt werden, die baureif sind oder deren Baureife auf die Fertigstellung
oder, wo die Verhältnisse es erfordern, bereits auf den Baubeginn hin gesichert
ist. Das Erfordernis der Baureife bedingt nach § 234 PBG eine genügende Erschliessung.
Bei der genügenden Erschliessung einer Parzelle handelt es sich um eine
Grundanforderung, welcher alle Bauvorhaben zu genügen haben. Erschlossen ist
ein Grundstück unter anderem dann, wenn es für die darauf vorgesehenen Bauten
und Anlagen genügend zugänglich ist (§ 236 Abs. 1 PBG). Genügende
Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und
Zweckbestimmung der Bauten oder Anlagen entsprechende Zufahrt für die Fahrzeuge
der öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1
Satz 1 PBG).
4.2 Die
streitbetroffene Zufahrt erfolgt von der F-Strasse her über einen im privaten
Miteigentum stehenden Weg. Dieser ist gegenwärtig gut 3 bis 4 m breit
sowie 30 m lang, besteht aus Kies und ist dient den vier unmittelbar
angrenzenden Grundstücken als Zugang. Im Zusammenhang mit dem geplanten Neubau
soll der Privatweg neu erstellt werden. In einem ersten Schritt ist dem
technischen Bericht zufolge die Erstellung einer Baupiste für die Bauphase vor
Baubeginn geplant, wozu von der bestehenden Fundationsschicht
ca. 15–20 cm des Kieskoffers entfernt und durch Asphalt-Granulat oder
ungebundenen Kies mit nachträglich aufgetragenem Strassenbaubitumen ersetzt
werden soll. Nach Fertigstellung des Neubaus ist vorgesehen, eine
Zufahrtsstrasse mit Fundationsschicht, Tragschicht, Deckbelag und
Randabschlüssen zu erstellen.
4.3 Gemäss
Dispositiv-Ziffer 1.8.2 der angefochtenen Baubewilligung wird unter
Hinweis auf die Zufahrtsverhältnisse die Auflage statuiert, vor Baubeginn sei
ein Bauinstallationsplan bzw. ein Baubetriebskonzept einzureichen und
bewilligen zu lassen. Die Bauherrschaft ist durch diese Auflage verpflichtet,
vor Baubeginn detaillierte Projektpläne einzureichen.
4.3.1
Zwar ist das Baugesuch grundsätzlich eine Einheit und als solche in einem
einzigen Verfahren zu beurteilen. Dies schliesst nach der Praxis indessen nicht
aus, dass gewisse weniger wichtige, technische Fragen abgespalten und in einem
separaten Verfahren später beurteilt werden (VGr, 8. September 2010,
VB.2010.00042, E. 6.3, mit Verweis auf RB 1989 Nr. 83 =
BEZ 1989 Nr. 14 und auch zum Folgenden). Eine solche nachfolgende
Prüfung ist etwa auch dann vorzunehmen, wenn ein Projekt wegen einer Auflage
verbessert werden muss (RB 1990 Nr. 16 = BEZ 1991 Nr. 13).
Soweit ein Dritter nach den Grundsätzen von § 338a Abs. 1 PBG zum
Rekurs gegen die (Stamm-)Baubewilligung legitimiert ist, kann er sich in
gleicher Weise gegen eine solche nachträgliche (Ergänzungs-)Bewilligung wehren.
Vor Überprüfung der einzureichenden Pläne auf die Erfüllung der Anforderungen
an eine hinreichende Erschliessung der Zufahrt während der Bauzeit sowie der
Erteilung der entsprechenden Bewilligung, kann die Baufreigabe daher nicht
erfolgen. Damit ist die Sicherstellung einer hinreichenden Zufahrt
gewährleistet.
4.3.2
Die Beschwerdeführenden berufen sich sodann auf die verwaltungsgerichtliche
Rechtsprechung, wonach nicht offenbleiben darf,
welche baulichen Anpassungen zur Behebung von Mängeln eines Bauvorhabens
vorzunehmen sind und verweisen dazu auf VGr, 16. Juli 2015, VB.2015.00120,
E. 3.5. Sie sind der Ansicht, dass die vom Baurekursgericht statuierte
Nebenbestimmung nicht konkret im Sinne dieser Rechtsprechung sei. Dabei
verkennen sie einerseits, dass nach dem soeben Gesagten vorliegend keine baurechtlichen
Mängel zu beheben sind. Überdies bezieht sich die zitierte Rechtsprechung,
wonach ersichtlich sein muss, inwiefern das Bauvorhaben abzuändern ist, auf die
ästhetischen Auswirkungen einer solchen Änderung. Falls diese nicht abschätzbar
sind, können keine ausreichend konkreten Nebenbestimmungen aufgestellt und muss
die Baubewilligung aufgehoben werden, damit eine umfassende Würdigung durch die
örtliche Baubehörde bzw. die Rechtsmittelinstanzen erfolgen kann. Vorliegend
betrifft die strittige Nebenbestimmung indessen technische Fragen im
Zusammenhang mit dem Ausbau des Zufahrtsweges und steht in keinem Zusammenhang mit dem Erscheinungsbild des Bauvorhabens. Zudem werden die
gemäss Nebenbestimmung einzureichenden Pläne ohnehin durch die Baubehörde
überprüft. Damit erweist sich die angefochtene Auflage als zulässig.
4.3.3
Bei der Beurteilung der technischen Erschliessung im Hinblick auf die neuen
Bedürfnisse wird im Übrigen nicht auf die aktuell bestehende, sondern auf die
geplante Zufahrt abzustellen sein. Ob der bestehende Weg in der jetzigen Form diesen
Anforderungen genügt, ist daher nicht massgebend. Genauso wenig verfängt daher
der Vorwurf der Beschwerdeführenden, es sei zu Unrecht nie geprüft worden, ob
die bestehende Zufahrt für vier Wohnungen ausreichend sei. Eine konkrete
Prüfung hat erst gestützt auf die noch einzureichenden Detailpläne zu erfolgen.
Indem die Vorinstanz im jetzigen Verfahren auf eine solche verzichtete, hat sie
ihre Untersuchungspflicht nicht verletzt. Insgesamt erweisen sich die Rügen der
Beschwerdeführenden in Bezug auf die Erschliessungssituation damit als
unbegründet. Zu prüfen bleibt die Zulässigkeit des geplanten Carports.
5.
5.1 Der
Gestaltungsplan H hält unter dem Titel "Baubereiche" in Art. 7
Abs. 1 fest, bei Hauptgebäuden werde der Gebäudemantel für die
oberirdischen und unterirdischen Gebäude und Gebäudeteile durch die im Plan
eingetragenen Mantellinien für Hauptgebäude bestimmt. Für die vorliegend
betroffene Wohnzone W2/30 wird in Art. 7 Abs. 5 der
Gestaltungsplanbestimmungen sodann vorgeschrieben, dass Besondere Gebäude im
Sinn von § 49 Abs. 3 PBG im gesamten Perimeter höchstens je 20 m2
Grundfläche aufweisen dürfen. Ausgenommen ist der Gewässerabstandsbereich.
5.2 Die
Baubewilligungsbehörde hat in ihrer Rekursantwort ausgeführt, der Carport weise
insgesamt eine Fläche von mehr als 20 m2 auf, weshalb er als
Besonderes Gebäude von dieser Grösse innerhalb der Mantellinie für Hauptgebäude
liegen müsse. Der darüber hinausragende Teil überstelle lediglich eine Fläche
von gut 10 m2. Diese Ausführungen stimmen inhaltlich mit
Buchstabe q) der angefochtenen Baubewilligung überein und tragen zu deren
Verständnis bei. Demzufolge ist die Baubewilligungsbehörde der Ansicht, dass
bei richtiger Auslegung von Art. 7 Abs. 5 der
Gestaltungsplanbestimmungen zur Beurteilung, ob die zulässige
Maximalgrundfläche für Besondere Gebäude eingehalten ist, lediglich ausserhalb
der Mantellinie für Hauptgebäude liegende Gebäudeteile massgebend sind.
Das Baurekursgericht ging im
angefochtenen Entscheid ebenfalls davon aus, der geplante Carport gelte als ein
Besonderes Gebäude. Mit sechs Parkfeldern sowie mit einer Länge von 15,4 m,
einer Breite von 5,4 m und einer Grundfläche von 83,16 m2
falle er allerdings nicht unter die Regelung von Art. 7 Abs. 5 der
Gestaltungsplanbestimmungen. Es erwog, weder sei dessen nördlichster Teil
konstruktiv bzw. räumlich abgetrennt, wie die Beschwerdeführenden geltend
machten, noch könne der Carport gedanklich in einen innerhalb und ausserhalb
der Mantellinie liegenden Teil aufgeteilt werden, wie es die Baukommission
handhabe. Der klare Wortlaut der Gestaltungsplanbestimmung lasse dies nicht zu.
Insoweit gehen die
Beschwerdeführenden mit den vorinstanzlichen Erwägungen einig. Nicht
einverstanden sind sie indessen mit der Heilung dieses Mangels mittels der
nebenbestimmungsweisen Auflage, wonach vor Baubeginn abgeänderte Pläne
einzureichen und zu bewilligen lassen sind, mit denen die Einhaltung der
Mantellinie für Hauptgebäude durch den Carport nachgewiesen werden. Ihrer
Ansicht nach vermag eine Reduktion der Überdachung um rund 10 m2
an der Unzulässigkeit des Carports nichts zu ändern, da die maximale
Grundfläche von Besonderen Gebäuden gemäss Art. 7 Abs. 5 der
Gestaltungsplanbestimmungen im gesamten Perimeter auf 20 m2
beschränkt sei.
Dem hält die private
Beschwerdegegnerin entgegen, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass Besondere
Gebäude auch innerhalb der Baufelder nicht mehr als eine Fläche von 20 m2
aufweisen dürften bzw. dass mit dieser Privilegierung eine Beschränkung
innerhalb der Baufelder einhergehen sollte.
5.3 Art. 7
Abs. 5 der Gestaltungsplanbestimmungen enthält den Begriff des
"Besonderen Gebäudes". Diesen Begriff kennt bereits das kantonale
Recht; eine davon abweichende Auslegung durch die Gemeinde ist nicht
ersichtlich. Im Gegenteil: Die Gestaltungsplanbestimmung selbst verweist auf
das kantonale Recht (§ 49 Abs. 3 PBG). Bei der Auslegung dieses Begriffs
besteht daher kein durch die Gemeindeautonomie geschützter
Beurteilungsspielraum der Baubehörde.
Darüber, dass es sich beim geplanten Carport um ein
besonderes Gebäude handelt, besteht Einigkeit. Strittig ist dagegen, ob Besondere
Gebäude innerhalb der Mantellinie für Hauptgebäude gemäss Art. 7
Abs. 1 der Gestaltungsplanbestimmungen der Flächenbeschränkung von
Abs. 5 unterstehen. Dem Wortlaut von
Art. 7 Abs. 5 der Gestaltungsplanbestimmungen lässt sich dies –
entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht entnehmen. Bei
Art. 7 der Gestaltungsplanbestimmungen handelt
es sich um kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht, dessen Anwendung in
erster Linie der kommunalen Bewilligungsbehörde obliegt. Diese Frage
tangiert das kantonale Recht folglich nicht und wird der Gemeinde bei der
Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung insoweit ein Ermessensspielraum
eröffnet.
Stellen sich bei der Anwendung kommunalen
Rechts Auslegungsfragen, so ist deren Beantwortung durch die Baubehörde der
Gemeinde dann zu schützen, wenn sie als vertretbar und nicht rechtsverletzend
erscheint. Solche Entscheide dürfen daher von den kantonalen
Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung bzw. unter
gebührender Berücksichtigung der Entscheidgründe der Bau(bewilligungs)behörde überprüft
werden (vgl. zum Ganzen VGr, 27. März 2015, VB.2014.00232,
E. 4.3.1). Das Verwaltungsgericht
verfügt bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz über eine
Rechtskontrolle (VGr, 17. Dezember 2013,
VB.2013.00468, E. 4.2 und 4.3; 21. August 2014, VB.2014.00295,
E. 3.2, auch zum Folgenden). Es hat zu prüfen, ob sich der
Rekursentscheid unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe
als rechtmässig erweist. Eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem
Verwaltungsgericht nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG).
5.4 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut der
Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist der Gesetzestext wie hier aus sich
selbst heraus nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss
unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite
gesucht werden. Dafür ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte
(historisches Element), auf den Zweck der Norm (teleologisches Element), auf
die ihr zugrunde liegenden Wertungen und auf ihre Bedeutung im Kontext mit
anderen Bestimmungen (systematisches Element) abzustellen (BGE 139 II 404
E. 4.2). Dabei favorisiert die neuere bundesgerichtliche Praxis einen
pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen
Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen (BGE 139 II 173
E. 2.1 mit Hinweisen). Die Auslegung ist auf die sachlich richtige
Anwendung der betreffenden Norm (BGE 140 V 8 E. 2.2.1, mit Hinweisen)
sowie auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar
getroffenen Wertentscheidungen auszurichten (BGE 128 I 34 E. 3b).
5.5 Die Beschwerdeführenden beziehen sich zur
Begründung auf den Wortlaut von Art. 7 Abs. 5 der
Gestaltungsplanbestimmungen, wonach "Besondere Gebäude gemäss § 49
Abs. 3 PBG von höchstens je 20 m2 Grundfläche im gesamten
Perimeter erstellt werden" dürfen. Ihrer Ansicht nach dürfen demnach im
gesamten Gestaltungsplanperimeter keine grösseren Besonderen Gebäude erstellt
werden. Doch dürfen bereits nach dem Wortlaut Besondere Gebäude grundsätzlich
im gesamten Perimeter, mit anderen Worten überall erstellt werden. Ausgenommen
werden lediglich die Flächen im Gewässerabstandsbereich. Im Weiteren sieht lediglich
der nachfolgende Abs. 6 für die hier nicht massgeblichen Grundstücke
Kat.-Nrn. 08–12 eine separate, konkrete Regelung für Carports vor.
Es liegt nahe, dass Carports nach dem Willen des Gesetzgebers
den Baubereich für Hauptgebäude überstellen dürfen, wo die in Abs. 5
genannte Flächenbeschränkung von 20 m2 für Besondere Gebäude
nicht gilt. Dass Gebäudeteile innerhalb der Mantellinie der Flächenbeschränkung
von Besonderen Gebäuden unterstehen sollten, macht im Hinblick auf deren
Abstandsprivilegierung auch keinen erkennbaren Sinn (vgl.
Art 15d der Gestaltungsplanbestimmungen). Im Übrigen sind sowohl Besondere Gebäude wie auch Besondere Gebäudeteile
niedriger als die jeweiligen Hauptgebäude, was ohnehin zu einer geringeren
Beeinträchtigung der Nachbarliegenschaften führt. Damit sind auch keine relevanten
entgegenstehenden Nachbarinteressen ersichtlich.
5.6 Die von
der Gemeinde verfochtene Auslegung ist damit nicht zu beanstanden. Entgegen der
Ansicht der Vorinstanz ist die Auslegung von Art. 7 der
Gestaltungsplanbestimmungen durch die Baukommission nicht zu beanstanden. Soweit
der geplante Carport über die Mantellinie hinausragt, greift folglich die privilegierende
Regelung von Art. 7 Abs. 5 der Gestaltungsplanbestimmungen. Da dieser
Teil die darin zulässige Grundfläche für Besondere Gebäude von 20 m2
nicht übersteigt, erweist sich der Carport in seiner von der Baukommission
bewilligten Form als zulässig. Dies trifft erst recht auf die vom
Baurekursgericht auflageweise statuierte Projektänderung mit einer auf die
Mantellinie begrenzten Überdachung zu.
5.6.1
Dass der Carport von den Parteien und der Vorinstanz unstrittig als ein
einziges Besonderes Gebäude betrachtet wird, steht dem nicht entgegen. Die
unmittelbar angrenzenden Besucherparkplätze sind ebenfalls nicht überdacht. Es
ist daher nicht ersichtlich, inwiefern eine reduzierte Carport-Überdachung aus
diesem Grund unzulässig sein sollte.
5.6.2
Die Beschwerdeführenden monieren sodann, einer reduzierten Überdachung
würde die Bestimmung von § 244 Abs. 3 PBG entgegenstehen.
Diesbezüglich ist vorab anzumerken, dass diese erst im Beschwerdeverfahren
vorgebrachte Rüge – entgegen der Ansicht der privaten Beschwerdegegnerin –
nicht verspätet erfolgt ist, da sich diese Frage erst aufgrund der
Nebenbestimmung im vorinstanzlichen Urteil stellen konnte (vgl. Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 52 N. 22).
§ 244
Abs. 3 Satz 2 PBG schreibt vor, dass die nicht für Besucher
vorgesehenen Parkplätze unterirdisch angelegt oder überdeckt werden müssen,
wenn dadurch die Nachbarschaft wesentlich geschont werden kann, die
Verhältnisse es gestatten und die Kosten zumutbar sind. Diese Voraussetzungen
müssen kumulativ erfüllt sein. Da die Reduktion der Überdachung
lediglich einen und zwar den von der beschwerdeführerischen Liegenschaft am
weitesten entfernten Parkplatz betrifft, ist dessen Überdachung jedoch von
vornherein nicht geeignet, wesentlich zu ihrer Schonung beizutragen. Es kann
der Vorinstanz daher keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden, wenn sie ohne
Prüfung dieser Frage eine Reduktion der Überdachung verlangt hat.
5.6.3
Damit zielen die Rügen der Beschwerdeführenden bezüglich Carport ebenfalls
ins Leere. Es bleibt folglich bei der vom Baurekursgericht festgelegten
Nebenbestimmung, wonach vor Baubeginn Abänderungspläne über die Einhaltung der
Mantellinie für Hauptgebäude durch den Carport einzureichen und bewilligen zu
lassen sind.
6.
Insgesamt erwiesen sich die Rügen der Beschwerdeführenden
als unberechtigt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die
Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu; hingegen ist der
privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene Entschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.- Zustellkosten,
Fr. 6'150.- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur
Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
4. Die Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und
solidarisch verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- zu entrichten, zahlbar
innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…