VB.2017.00009
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00009
21. Februar 2017Deutsch23 min
(URT.2017.18749)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2017.00009
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Februar 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1979 geborene indische Staatsangehörige A heiratete
am 16. April 2003 in seinem Heimatland die ursprünglich aus Thailand
stammende und 1966 geborene Schweizerin C. Hernach reiste er am 29. Oktober
2003 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
bei seiner Ehefrau, welche auch nach einem Kantonswechsel erneuert und in der
Folge regelmässig verlängert wurde. Nachdem sich der Verdacht einer allein aus
ausländerrechtlichen Motiven eingegangenen bzw. aufrechterhaltenen Ehe erhärtet
hatte, verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 29. September 2009
eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Während laufendem Rekursverfahren gegen diesen Entscheid
liess sich A scheiden und heiratete am 23. November 2010 die ursprünglich
aus der Elfenbeinküste stammende und 1976 geborene Schweizerin D (Ledigname).
Gestützt auf diese neue Ehe wurde A am 24. Februar 2011 wieder eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt und am 21. März 2011 das hängige
Rekursverfahren vom Regierungsrat als erledigt abgeschrieben.
Nachdem erneut der Verdacht auf eine Scheinehe aufkeimte
und sich im Zuge weiterer Ermittlungen erhärtete, wies das Migrationsamt am 9. November
2015 ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab und verweigerte
A die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung unter Ansetzung einer
Ausreisefrist bis zum 15. Januar 2016.
Am 12. Mai 2016 liess sich A von seiner Schweizer
Ehefrau scheiden, die Scheidung wurde am 5. Juli 2016 rechtskräftig.
Erwägungen
II.
Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 9. November
2015.
erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 23. November 2016
ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos betrachtete. Ein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wies sie gleichfalls ab.
Sodann setzte sie A eine neue Ausreisefrist bis zum 20. Januar 2017 an.
III.
Mit Beschwerde vom 4. Januar 2017 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und ihm erneut eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei ihm
eine Härtefallbewilligung zu erteilen oder der Streitegenstand zur
Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
ersucht. Weiter wurde die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung
beantragt.
Mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2017 merkte das
Verwaltungsgericht an, dass A das Verfahren in der Schweiz abwarten darf.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Eine A auferlegte Kaution wurde
fristgerecht geleistet.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung
mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Die
Vorinstanz hat dem angefochtenen Rekursentscheid die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen, weshalb der vorliegenden Beschwerde gemäss § 55 in
Verbindung mit § 25 VRG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt
und vom Verwaltungsgericht bereits mit Präsidialverfügung vom 9. Januar
2017.
angemerkt wurde, dass der Beschwerdeführer das verwaltungsgerichtliche
Verfahren in der Schweiz abwarten darf.
2.
2.1
Die
Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54
Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der
angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Das Verwaltungsgericht als
eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer
erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach
allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662,
E. 1.1, bestätigt mit BGr, 21. März 2016,2C_221/2016, E. 2.2).
2.2
Ob dem
Beschwerdeführer aufgrund seiner während mehr als fünf Jahren zumindest formell
geführten ersten Ehe mit einer aus Thailand stammenden Schweizerin ein Anspruch
auf Bewilligungsverlängerung bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung zukommen
könnte, ist somit nicht zu ergründen: Das Migrationsamt hat diesbezüglich schon
mit Verfügung vom 29. September 2009 eine Bewilligungsverlängerung verweigert,
da sich der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich auf seine bereits seit Jahren
nur noch formell fortbestehende (erste) Ehe berufen habe. Zwar hat der
Beschwerdeführer hiergegen rekurriert und ist eine abschliessende Beurteilung
nie erfolgt, da das Verfahren aufgrund seiner zwischenzeitlich geschlossenen
zweiten Ehe als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Gleichwohl hat es der
Beschwerdeführer versäumt, sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren
substanziiert zu seiner ersten Ehe und daraus allenfalls ableitbaren
Bewilligungsansprüchen zu äussern, weshalb diesbezügliche Anspruchsgrundlagen
im vorliegenden Verfahren auch nicht näher zu prüfen sind. Zu prüfen bleibt
eine Bewilligungsverlängerung gestützt auf die zweite Ehe des Beschwerdeführers
mit einer von der Elfenbeinküste stammenden Schweizerin.
3.
3.1
Ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]).
Sofern die eheliche Beziehung zu einer Schweizerin tatsächlich gelebt wird und
intakt ist, besteht überdies auch ein Anwesenheitsrecht gestützt auf das Recht
auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV).
3.2
Der
Beschwerdeführer hat sich im Mai 2016 von seiner zweiten Schweizer Ehefrau
scheiden lassen, womit eine Bewilligungserteilung nach Art. 42 Abs. 1
AuG ebenso ausser Betracht fällt wie ein konventions- oder verfassungsmässig
geschützter Anspruch aus dem Recht auf Familienleben.
4.
4.1
4.1.1
Nach Auflösung der Ehe besteht der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche
Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Da die
Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
anspruchsbegründend sind, sind diese grundsätzlich durch den um
Bewilligungsverlängerung ersuchenden Ausländer nachzuweisen (VGr,
28.
Januar 2015, VB.2014.00699, E. 4.4.13).
4.1.2
Gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG erlöschen die Ansprüche
nach Art. 50 AuG jedoch, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht
werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner
Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen.
Dieser Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs bezieht sich insbesondere auf die sogenannte
Schein- bzw. Ausländerrechtsehe, d. h. wenn die Ehe einzig geschlossen oder aufrechterhalten
wurde, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, ohne dass (weiterhin)
eine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigt wäre (BGr, 1. Oktober 2012,
2C_58/2012, E. 3.1; BGE 128 II 145 E. 2.2). Für das Erreichen der
Dreijahresfrist ist damit nicht die Dauer des formellen Ehebands zwischen den
Beteiligten, sondern der mindestens dreijährige Bestand einer gelebten Wohn-
und Ehegemeinschaft entscheidend (BGE 136 II 113 E. 3.2).
4.1.3
Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen
Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis,
weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt
oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu
erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012,
2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass
mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das
Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die
erforderliche Überzeugung vermitteln können.
4.1.4
Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder
aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien
indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt der
Gegenbeweis dem betroffenen Ausländer (VGr, 22. Januar 2014,
VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28).
4.1.5
Gemäss Art. 90 AuG und § 7 Abs. 2 VRG sind der gesuchstellende
Ausländer und verfahrensbeteiligte Dritte zudem verpflichtet, bei der
Erstellung des bewilligungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken. Auch Fragen
aus dem Intimbereich sind zu beantworten, sofern dies zur Klärung des
entscheidwesentlichen Sachverhalts beiträgt und keinen übermässigen Eingriff in
die Persönlichkeitsrechte der mitwirkungspflichtigen Personen darstellt (VGr,
22.
Juni 2016, VB.2016.00162, E. 2.2). Die Aufenthaltsbewilligung
kann sodann widerrufen werden, wenn im Bewilligungsverfahren falsche Angaben
gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen werden (Art. 62 Abs. 1
lit. a AuG). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich nachträglich
Indizien ergeben, welche die Ehe, auf die sich der Ausländer für die
Aufenthaltsbewilligung berufen hat, als Scheinehe oder bloss aus fremdenpolizeilichen
Gründen aufrechterhaltene Ehe erscheinen lassen (BGr, 16. Juli 2010,2C_205/2010,
E. 3.1).
4.1.6
Ob die Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
erreicht wurde, ist damit zwar durch den betroffenen Ausländer nachzuweisen.
Jedoch ist eine gelebte und intakte Ehegemeinschaft zumindest solange zu
vermuten, als dass eine Scheinehe oder ihres Inhalts entleerte Ehe nicht sehr
wahrscheinlich erscheint und der betroffene Ausländer seinen Mitwirkungs- und
Offenlegungspflichten vollumfänglich nachgekommen ist.
5.
5.1
Die
(frühere) ivorische Ehefrau des Beschwerdeführers gehört zu einer bevorzugten
Zielgruppe für die Eingehung von Scheinehen. So lebt sie in bescheidenen
finanziellen Verhältnissen und ist verschuldet. Ihre Wohnung konnte sie eigenen
Angaben zufolge nur mit Hilfe ihres früheren Ehemannes anmieten und zum
Zeitpunkt des Eheschlusses war sie mangels eigenen Verdienstes auf den
Arbeitserwerb des Beschwerdeführers angewiesen. Dem Beschwerdeführer wiederum
war die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wegen Scheineheverdachts in
Bezug auf seine vorangegangene Ehe verweigert worden, so dass er vor seiner
erneuten Heirat nur über ein prekäres Aufenthaltsrecht aufgrund der
aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rekurses verfügte. Diese
Umstände sowie der Eheschluss nach relativ kurzer Bekanntschaft und die unterschiedlichen
Kulturkreise bzw. Herkunftsländer der Eheleute vermögen zumindest den
Anfangsverdacht einer Scheinehe zu begründen.
5.2
5.2.1
Im Februar 2012 wurden mehrere polizeiliche Wohnungskontrollen
durchgeführt, bei welchen jedoch zunächst nur von aussen festgestellt werden
konnte, dass die Rollläden der ehelichen Wohnung heruntergelassen waren. Am 22. Februar
2012.
um 07:30 Uhr konnte schliesslich erstmals eine polizeiliche Kontrolle
in der ehelichen Wohnung durchgeführt werden, nachdem die ausgerückten Beamten
die Wohnung bereits seit 06:15 Uhr überwacht hatten. In der ehelichen
Wohnung wurden die Ehefrau des Beschwerdeführers und zwei westafrikanische
Staatsangehörige angetroffen, welche beide in der Wohnung übernachtet hatten.
Ein Zimmer der ehelichen Wohnung – angeblich das Gebetszimmer des
Beschwerdeführers – wurde verschlossen vorgefunden und konnte erst am
29.
Februar 2012 in Anwesenheit des Beschwerdeführers geöffnet werden. Der
Beschwerdeführer selbst konnte bei der Wohnungskontrolle nicht aufgefunden
werden, gab aber bei seiner Befragung vom 29. Februar 2012 an, in der
Nacht vor der Wohnungskontrolle wegen eines Streits im abgeschlossen
vorgefundenen (Gebets-)Zimmer geschlafen zu haben. Weiter führte er aus, dass
er im Gebetszimmer seinen Tagesumsatz (Bargeld) deponieren und seine Ehefrau
den Verwahrungsort des Schlüssels zum Zimmer kennen würde, er den Schlüssel
jedoch wegen der Gäste versteckt habe. Gemäss Angaben der Verwalterin der
ehelichen Wohnung gab es zudem verschiedene Meldungen vom Hauswart und von
Wohnungsnachbarn, wonach diverse Personen afrikanischer Herkunft in der Wohnung
regelmässig spätnachts ein- und ausgehen oder dort sogar übernachten würden.
Der Mietvertrag für die eheliche Wohnung lautete zum Kontrollzeitpunkt auf die
Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Ex-Ehemann, obwohl letzterer nie an
dieser Adresse wohnhaft war.
Diese Wohnverhältnisse deuten
darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits im Februar 2012 getrennt von
seiner Ehefrau nächtigte und die eheliche Wohnung unterschiedlichen Personen
afrikanischer Herkunft als Unterkunft diente. Jedenfalls konnte der Beschwerdeführer
trotz frühmorgendlicher Kontrolle nicht in der ehelichen Wohnung angetroffen
werden und übernachteten stattdessen zwei Westafrikaner in derselben. Dies
obwohl die eheliche Wohnung nur 3½-Zimmer aufwies, wovon eines noch
verschlossen war. Die kontrollierenden Beamten hatten gemäss Polizeibericht vom
9.
März 2012 gleichwohl den Eindruck, dass der Beschwerdeführer noch in
der ehelichen Wohnung leben würde, wenngleich sie eine gelebte eheliche
Gemeinschaft bereits damals anzweifelten.
5.2.2
Auch die polizeiliche Wohnungskontrolle vom 19. Juli 2014 brachte einige
Auffälligkeiten zu Tage: So wurde der Beschwerdeführer in der ehelichen Wohnung
– wie schon bei der ersten Wohnungskontrolle 2012 – nicht angetroffen. Seine
Ehefrau behauptete zunächst, dass er am Arbeiten sei, musste sich später aber
dahingehend korrigieren, dass er sich in Zürich im Ausgang befinde. Anstelle
des Beschwerdeführers trafen die Beamten E in der ehelichen Wohnung an, dessen
persönliche Unterlagen (Bewerbungsschreiben etc.) sich auch im Schlafzimmer der
Eheleute fanden, obwohl E gemäss den Angaben der Ehefrau das benachbarte Zimmer
(offenbar das bereits erwähnte Gebetszimmer des Beschwerdeführers) bewohnen
soll. In diesem Nachbarzimmer fand sich wiederum das Portemonnaie der Ehefrau
auf dem Bett liegend. Teile der Bettwäsche der beiden Schlafzimmer waren
identisch. Der Kleiderschrank und der Nachttisch des zweiten Schlafzimmers
waren leergeräumt. In der ganzen Wohnung konnten keine Briefe gefunden werden,
welche an den Beschwerdeführer adressiert waren. Auch waren keine Bilder des
Beschwerdeführers ausgestellt und fand sich im Portemonnaie seiner Ehefrau
lediglich das Foto eines unbekannten Mannes. Die persönlichen Effekten des Mitbewohners
L waren nicht von den übrigen Effekten getrennt. Der Briefkasten war mit dem
Namen der Ehefrau und ihres früheren Mannes beschriftet, die Namen des
Beschwerdeführers und von E waren handschriftlich hinzugefügt.
Die polizeilichen Feststellungen bei der Wohnungskontrolle
vom 19. Juli 2014 deuten wiederum darauf hin, dass sich der
Beschwerdeführer nicht mehr regelmässig in der Wohnung aufgehalten hat oder
zumindest in Wohnverhältnissen lebte, die eine gelebte Ehe unwahrscheinlich
erscheinen lassen. So konnte er wiederum nicht angetroffen werden. Hingegen ist
davon auszugehen, dass der in der Wohnung angetroffene E eine enge Gemeinschaft
mit der Ehefrau des Beschwerdeführers führte, die über eine übliche Wohngemeinschaft
hinausging. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass E die
Mobile-Nummer der Ehefrau des Beschwerdeführers bei früherer Gelegenheit als
die Telefonnummer seiner Freundin angegeben hat. Sodann waren E und die Ehefrau
des Beschwerdeführers schon 2008 miteinander liiert. Auf eine zumindest sporadische
Anwesenheit des Beschwerdeführers in der ehelichen Wohnung deutete allerdings
der Umstand, dass dieser die gemeinsame Steuererklärung der Eheleute ohne
Probleme auffinden konnte, nachdem er von seiner Ehefrau herbeigerufen wurde.
5.3
5.3.1
Im Anschluss an die erwähnten Wohnungskontrollen fanden am 29. Februar
2012.
und am 20. November 2014 jeweils Befragungen der Eheleute statt. Die
von den Vorinstanzen hierzu festgestellten Widersprüche und Unstimmigkeiten
lassen sich teilweise erklären oder deuten zumindest nicht auf eine von Beginn
weg geplante Scheinehe hin:
5.3.1.1
So soll der Beschwerdeführer den Namen und das Geschlecht der Trauzeugin F
seiner Ehefrau nicht gekannt und stattdessen einen "G" als Trauzeugen
genannt haben. Bei F dürfte es sich aber schon dem Namen nach um einen Mann
handeln, ist F doch ein typischer französischer Männervorname und haben die
Eheleute zudem auch denselben Mann auf einem Foto als Trauzeugen der Ehefrau
identifiziert. Dass es sich bei F gemäss der polizeilichen Befragung der
Ehefrau vom 29. Februar 2012 um eine Frau handeln soll, ist offenbar auf
ein Missverständnis der protokollierenden Beamtin zurückzuführen. Sodann ist
der von der Ehefrau aufgeführte Trauzeuge F gemäss den migrationsamtlichen
Befragungen vom 20. November 2014 identisch mit dem vom Beschwerdeführer
genannten Trauzeugen "G", ist dies doch gemäss den Angaben seiner
Ehefrau der Spitzname von F. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den
Spitznamen und seine Ehefrau den richtigen Namen des Trauzeugen nannte und
beide den Trauzeugen mit demselben Mann auf dem Trauungsfoto gleichsetzten,
deutet sodann gerade darauf hin, dass die Ehepartner ihre Antworten nicht
aufeinander abgestimmt haben.
5.3.1.2
Weiter führte die Vorinstanz auf, dass die Eheleute unterschiedliche Angaben
zu den Trauringen gemacht hätten. Die Eheleute haben jedoch übereinstimmend
ausgesagt, silberne Eheringe ausgetauscht zu haben. Auch die unterschiedlichen
Angaben zum Preis der Ringe sind nicht sonderlich auffällig, ist es doch
keineswegs unüblich, dass der Kaufpreis der Eheringe dem Partner nicht
kommuniziert wird. Auffällig ist einzig, dass beide Eheleute die Eheringe zum
Befragungszeitpunkt nicht mehr getragen bzw. gegen ein anderes Modell ausgetauscht
haben.
5.3.1.3
Als widersprüchlich erachtete die Vorinstanz auch die Angaben zu einem kurz
nach der Hochzeit angetretenen Heimataufenthalt des Beschwerdeführers. Der
Beschwerdeführer gab diesbezüglich anlässlich seiner migrationsamtlichen
Befragung vom 20. November 2014 zunächst an, ein- oder zwei Monate nach
der Hochzeit nach Indien geflogen zu sein, korrigierte seine Angaben dann aber
auf eine oder zwei Wochen, nachdem er auf Unstimmigkeiten bezüglich der
Gültigkeit seines Rückreisevisums aufmerksam gemacht wurde. Seine Ehefrau gab
an ihrer gleichentags durchgeführten Befragung an, dass der Beschwerdeführer
bereits zwei bis drei Tage nach der Hochzeit nach Indien geflogen sei. Auch
wenn sich die Angaben der Eheleute offensichtlich widersprechen, ist dies
aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit nicht aussergewöhnlich. Zudem ist
auch zu berücksichtigen, dass das Migrationsamt die entsprechende Frage der
Ehefrau sehr suggestiv gestellt hat ("Ihr Ehemann ist ja am nächsten Tag
nach Indien abgeflogen") und damit auch deren Antwort mitbeeinflusst haben
könnte. Auffällig bleibt jedoch, dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach
seiner Hochzeit alleine in seine Heimat zurückkehrte, eine gemeinsame
Hochzeitsreise mit seiner Ehefrau aber erst ein oder zwei Jahre später
angetreten haben will (vgl. hierzu E. 5.3.4 nachstehend).
5.3.1.4
Ein weiterer Widerspruch besteht hinsichtlich der Familienplanung der
Eheleute: Während der Beschwerdeführer in der Befragung vom 29. Februar
2012.
angab, er versuche mit seiner Frau ein Kind zu zeugen, gab seine Ehefrau
gleichentags an, momentan unfruchtbar zu sein und hierüber mit dem
Beschwerdeführer auch gesprochen zu haben. Gerade die letzte Aussage spricht
aber gegen eine konstruierte Aussage, hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers
zur Vermeidung von Widersprüchen doch kaum von sich aus darauf hingewiesen,
ihren Mann über ihre Infertilität aufgeklärt zu haben.
5.3.2
Auch weitere von den Vorinstanzen aufgeführten Widersprüche und Unstimmigkeiten
vermögen noch nicht den Eindruck einer von Beginn weg geplanten Scheinehe zu vermitteln:
So sind kleinere Widersprüche in den Aussagen und Erinnerungslücken in Bezug
auf teilweise Jahre zurückliegende Ereignisse auch bei einer gelebten Ehe zu
erwarten. Die geringen Kenntnisse über die Verwandten des Ehepartners lassen
sich mit der Sprachbarriere zu diesen erklären, welche eine Kommunikation
erschwert haben dürfte. Die Ehegatten wussten einiges voneinander und machten
in vielen Bereichen weitgehend übereinstimmende Aussagen: So kannte die Ehefrau
das (frühere) Nettogehalt des Beschwerdeführers, beide bezifferten den Anteil
des Beschwerdeführers an der Miete identisch, der Beschwerdeführer konnte die
Krankenkasse seiner Ehefrau benennen und beide Ehegatten gaben übereinstimmend
an, dass die Ehefrau aus Kostengründen auf die Bestellung eines
Betreibungsregisterauszugs verzichtet hatte. Die Fotos von den Trauungen und
der gemeinsamen Reise nach I sowie die in vielen Punkten übereinstimmenden
Angaben der Eheleute deuten sodann darauf hin, dass diese zumindest zu Beginn
ihrer Ehe in regelmässigem Kontakt zueinander standen.
5.3.3
Auffällig sind aber die mangelhaften Kenntnisse des Beschwerdeführers zu
jüngeren Ereignissen aus dem Leben seiner (damaligen) Ehefrau:
5.3.3.1
So wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers im Mai 2014 wegen eines Myoms operiert
und hielt sich zu diesem Zweck drei Tage stationär im Krankenhaus auf. Von der
Operation trug sie eine circa 13 cm lange Narbe davon. Ihr Ehemann konnte
weder zum Operationsgrund, noch zur Aufenthaltsdauer im Spital noch zur Narbe
seiner Ehefrau korrekte Angaben machen. Seine hierzu gegebene Erklärung, er sei
zum Operationszeitpunkt landesabwesend gewesen und seine Frau habe ihm die
Operation verschwiegen, vermag nicht zu überzeugen und deutet zumindest auf
eine bereits zu diesem Zeitpunkt stark abgekühlte Beziehung mit wenig Interesse
für den jeweiligen Ehepartner hin.
5.3.3.2
Auf eine Entfremdung oder Trennung der Eheleute deutet auch der Umstand,
dass der Beschwerdeführer offenbar nicht darüber informiert war, dass die
Cousine seiner Ehefrau, H, regelmässig am ehelichen Wohnsitz übernachtete. Auch
deren Vater (bzw. der Onkel der Ehefrau) war dem Beschwerdeführer nicht
namentlich bekannt, obwohl dieser wiederholt zu Besuch war.
5.3.3.3
Zudem konnte der Beschwerdeführer bei seiner Befragung vom 20. November
2014.
nicht mit Sicherheit sagen, wie lange und ob seine Ehefrau an Weihnachten
2013.
ihre Ferien in ihrem Heimatland verbracht hat. Während er mutmasste, dass
seine Ehefrau sich fast zwei Monate in ihrem Heimatland aufgehalten haben
könnte, gab diese selbst an, drei Monate bei ihrer Familie in der Elfenbeinküste
verbracht zu haben.
5.3.3.4
Sodann waren ihm die aktuelle Schuldensituation und der aktuelle Verdienst
seiner Ehefrau ebenso wenig bekannt wie deren unmittelbar bevorstehende
Erhöhung des Arbeitspensums.
5.3.4
Frappante Unstimmigkeiten ergeben sich auch im Hinblick auf einen mit Fotos
belegten gemeinsamen Urlaub in I, wobei es sich gemäss Eingabe vom 23. April
2015.
um die Hochzeitsreise des Ehepaares gehandelt haben soll. Gemäss einer am
13.
Januar 2016 nachgereichten Bestätigung soll das Ehepaar dabei vom 19. Oktober
2012.
bis zum 25. Oktober 2012 bei Bekannten des Beschwerdeführers in I
übernachtet haben. Der Beschwerdeführer führte allerdings schon bei seiner
Befragung vom 29. Februar 2012 aus, im Februar oder März 2011 mit seiner
Frau für ein oder zwei Wochen mit dem Zug nach I gefahren zu sein und dort
zunächst in einem Hotel und danach bei einer Kollegin seiner Frau übernachtet
zu haben. Bei der ebenfalls am 29. Februar 2012 durchgeführten Befragung
seiner (damaligen) Ehefrau gab diese an, im Sommer 2011 mit dem Beschwerdeführer
im TGV für eine Woche nach I gefahren zu sein und dort bei einer Kollegin
übernachtet zu haben.
Die zeitlichen Angaben der
Eheleute weichen bereits bei den Befragungen vom 29. Februar 2012 stark
voneinander ab. Sodann kann die in der Bestätigung der Bekannten aus I angegebene
Zeitspanne für den Aufenthalt (19.–25. Oktober 2012) nicht stimmen, haben
die Eheleute doch bereits in ihren Befragungen vom 29. Februar 2012 ihre
gemeinsame Reise nach I erwähnt. Zudem sollen die Eheleute gemäss eingereichter
Bestätigung bei Bekannten des Beschwerdeführers und nicht bei einer Kollegin
seiner damaligen Ehefrau übernachtet haben, was ebenfalls im Widerspruch zu den
Angaben der Eheleute vom 29. Februar 2012 steht. Sodann gab der
Beschwerdeführer bei seiner Befragung vom 20. November 2014 an, mit seiner
Ehefrau im "Sommer 2012" bei einem gewissen "L" in I
übernachtet zu haben, gemäss dem eingereichten Bestätigungsschreiben nächtigte
das Ehepaar aber bei J und K.
Diese Widersprüche liessen sich
nur erklären, wenn sich die Eheleute mehrmals gemeinsam in I aufgehalten
hätten. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, vielmehr hat der
Beschwerdeführer auch bei seiner Befragung vom 20. November 2014 nur einen einzigen
gemeinsamen Urlaub in I im "Sommer 2012" erwähnt, obwohl er zumindest
sinngemäss dazu aufgefordert war, zu allen gemeinsamen Auslandferien Auskunft
zu geben. Weiter wurde auch noch in der Rekursschrift vom 11. Dezember
2015.
und unter ausdrücklichem Verweis auf die eingereichte Fotodokumentation
behauptet, dass die Ehegatten ihre gemeinsamen Flitterwochen "2011 in I"
verbracht hätten. Es erscheint sodann unwahrscheinlich, dass das Paar seine
Hochzeitsreise erst zwei Jahre nach der Hochzeit antrat, jedoch bereits im
Vorjahr eine sehr ähnliche Reise zur selben Destination durchgeführt haben
will.
Gemäss den eingereichten
(undatierten) Fotos haben sich die Eheleute zwar tatsächlich gemeinsam in I
aufgehalten, wobei ihre Kleidung auf den Fotos auf eine kalte Jahreszeit
schliessen lässt. Dass die Fotos von Oktober 2012 stammen, erscheint hingegen
nicht glaubhaft. Vielmehr ist zu vermuten, dass die Reise bereits im Vorjahr
stattgefunden hat und versehentlich auf Oktober 2012 datiert wurde. Jedenfalls
sind die eingereichten Fotos und die dazu eingereichte Bestätigung nicht
geeignet, eine nach der Befragung vom 29. Februar 2012 fortbestehende
eheliche Beziehung zu belegen.
5.3.5
Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat erst bei der polizeilichen
Wohnungskontrolle vom 19. Juli 2014 eingeräumt, sich vom Beschwerdeführer
trennen zu wollen, nachdem die Polizei bereits ein entsprechendes
Scheidungsformular in der Wohnung aufgefunden hat. Anlässlich ihrer
migrationsamtlichen Befragung vom 20. November 2014 bekräftigte sie einen
entsprechenden Scheidungswillen. Gleichwohl behaupteten beide Eheleute, auch in
der Zeit der (zweiten) Wohnungskontrolle im Juli 2014 bzw. vor ihrer Befragung
vom 20. November 2014 zusammengelebt bzw. im selben Schlafzimmer
genächtigt zu haben. Trennungsabsichten wurden von den Eheleuten nur auf
entsprechende Vorbehalte bzw. nach dem Auffinden des Scheidungsformulars
offengelegt. Der Beschwerdeführer stellte zudem noch anlässlich seiner
migrationsamtlichen Befragung vom 20. November 2014 Scheidungsabsichten seiner
Frau oder von ihm selbst in Abrede.
Wenn der Beschwerdeführer gleichwohl in der
Beschwerdeschrift ausführen lässt, dass er "spätestens" im Anschluss
an die Prüfung seines am 4. Juni 2014 gestellten Gesuchs um Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung unter der Ehe mit seiner damaligen Ehefrau
gelitten haben müsse, impliziert dies, dass die Ehe allenfalls bereits zuvor in
der Krise gesteckt haben könnte. So deutete die Ehefrau des Beschwerdeführers
bereits anlässlich ihrer Befragung vom 29. Februar 2012 an, dass sich ihre
Gefühle für den Beschwerdeführer nach einem Afrikaaufenthalt von ihr geändert
hätten. Nähere Angaben dazu verweigerte sie mit der Begründung, dass die Sache
"privat" sei. Jedoch geht aus ihrer damaligen Aussage hervor, dass
der Beschwerdeführer ihr offenbar unterstellte, in Afrika eine Affäre zu
unterhalten.
5.4
5.4.1
Aufgrund der dargelegten Indizienlage ist nicht auszuschliessen, dass der
Beschwerdeführer zumindest zu Beginn der Ehe eine echte eheliche Gemeinschaft
mit seiner von der Elfenbeinküste stammenden Schweizer Ehefrau beabsichtigt
hat. Die Feststellungen bei den beiden Wohnungskontrollen und der daran
anschliessenden Befragung der Eheleute deuten aber zumindest darauf hin, dass
die Eheleute zuletzt höchstens noch in einer Art Wohngemeinschaft
zusammengewohnt haben, sich nur noch wenig füreinander interessierten und die
Ehefrau des Beschwerdeführers allenfalls sogar eine neue Beziehung mit E oder
einem Dritten (vgl. das Foto des unbekannten Mannes in ihrem Portemonnaie und
ihre angedeutete Affäre in Afrika) eingegangen sein könnte. Die Ehefrau des
Beschwerdeführers hat sodann ihren Scheidungswillen im Juli 2014 kundgegeben
und anlässlich ihrer migrationsamtlichen Befragung vom 20. November 2014
bestätigt, am 12. Mai 2016 erfolgte die Scheidung. Damit bestehen
Anhaltspunkte dafür, dass die Ehe bereits vor Erreichung der Dreijahresfrist
von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht mehr intakt war und dieser
Umstand dem Migrationsamt gegenüber nicht offengelegt wurde.
Hingegen kann noch nicht als
erwiesen gelten, dass der Beschwerdeführer schon seit Beginn 2012 an einer
bereits inhaltslos gewordenen Ehe festhielt, um seinen hiesigen Aufenthalt zu
sichern. Die Sache ist deshalb zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird vor allem zu klären haben, ob die
tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft länger als die in Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG vorausgesetzten drei Jahre gehalten hat. Sodann wird sie dem
Beschwerdeführer auch Gelegenheit einzuräumen haben, die Unstimmigkeiten
hinsichtlich der Datierung der Hochzeitsreise auszuräumen.
5.4.2
Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass das Führen einer dreijährigen
Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
grundsätzlich durch den betroffenen Ausländer nachzuweisen ist, der
Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 90 AuG an der Erstellung des
bewilligungsrelevanten Sachverhalts mitzuwirken hat und falsche oder
unvollständige Angaben einen Bewilligungswiderruf nach Art. 62 Abs. 1
lit. a AuG zu rechtfertigen vermögen. Der Beschwerdeführer ist deshalb in
der Pflicht, die seine Sachdarstellung untermauernden Beweise von sich aus
vorzulegen und die bestehenden Unstimmigkeiten und Widersprüche zu beseitigen,
ansonsten zweifelhaft erscheint, dass die Ehegemeinschaft tatsächlich die nach
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erforderlichen drei Jahre gehalten
hat. Insbesondere hat er auch Auskunft dazu zu geben, ob und inwieweit die Ehe
bereits 2012 durch eine aussereheliche Affaire seiner Ehefrau belastet war
(vgl. E. 4.1.5 und 5.3.5 vorstehend).
6.
Gemäss BGr, 28. April 2014,2C_845/2013,
E. 3 f. gilt eine Rückweisung mit offenem Ausgang als Obsiegen des
Beschwerdeführers. Die Gerichtskosten sind daher dem unterliegenden Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a
Abs. 2 VRG) und es ist dem Beschwerdeführer zulasten des Beschwerdegegners
eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG).
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
Rekursverfahrens wird die Sicherheitsdirektion im Neuentscheid zu befinden
haben.
7.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Die Beschwerde ist zudem nur
zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)
zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …