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Entscheid

VB.2017.00009

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00009

21. Februar 2017Deutsch23 min

(URT.2017.18749)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1979 geborene indische Staatsangehörige A heiratete

am 16. April 2003 in seinem Heimatland die ursprünglich aus Thailand

stammende und 1966 geborene Schweizerin C. Hernach reiste er am 29. Oktober

2003 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib

bei seiner Ehefrau, welche auch nach einem Kantonswechsel erneuert und in der

Folge regelmässig verlängert wurde. Nachdem sich der Verdacht einer allein aus

ausländerrechtlichen Motiven eingegangenen bzw. aufrechterhaltenen Ehe erhärtet

hatte, verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 29. September 2009

eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

Während laufendem Rekursverfahren gegen diesen Entscheid

liess sich A scheiden und heiratete am 23. November 2010 die ursprünglich

aus der Elfenbeinküste stammende und 1976 geborene Schweizerin D (Ledigname).

Gestützt auf diese neue Ehe wurde A am 24. Februar 2011 wieder eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt und am 21. März 2011 das hängige

Rekursverfahren vom Regierungsrat als erledigt abgeschrieben.

Nachdem erneut der Verdacht auf eine Scheinehe aufkeimte

und sich im Zuge weiterer Ermittlungen erhärtete, wies das Migrationsamt am 9. November

2015 ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab und verweigerte

A die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung unter Ansetzung einer

Ausreisefrist bis zum 15. Januar 2016.

Am 12. Mai 2016 liess sich A von seiner Schweizer

Ehefrau scheiden, die Scheidung wurde am 5. Juli 2016 rechtskräftig.

Erwägungen

II.

Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 9. November

2015.

erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 23. November 2016

ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos betrachtete. Ein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wies sie gleichfalls ab.

Sodann setzte sie A eine neue Ausreisefrist bis zum 20. Januar 2017 an.

III.

Mit Beschwerde vom 4. Januar 2017 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und ihm erneut eine Aufenthalts­be­willigung zu erteilen. Eventualiter sei ihm

eine Härtefallbewilligung zu erteilen oder der Streit­­egenstand zur

Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurück­zuweisen.

In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung

ersucht. Weiter wurde die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung

beantragt.

Mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2017 merkte das

Verwaltungsgericht an, dass A das Verfahren in der Schweiz abwarten darf.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Eine A auferlegte Kaution wurde

fristgerecht geleistet.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung

mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Die

Vorinstanz hat dem angefochtenen Rekursentscheid die aufschiebende Wirkung

nicht entzogen, weshalb der vorliegenden Beschwerde gemäss § 55 in

Verbindung mit § 25 VRG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt

und vom Verwaltungsgericht bereits mit Präsidialverfügung vom 9. Januar

2017.

angemerkt wurde, dass der Beschwerdeführer das verwaltungsgerichtliche

Verfahren in der Schweiz abwarten darf.

2.

2.1

Die

Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54

Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der

angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Das Verwaltungsgericht als

eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer

erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach

allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662,

E. 1.1, bestätigt mit BGr, 21. März 2016,2C_221/2016, E. 2.2).

2.2

Ob dem

Beschwerdeführer aufgrund seiner während mehr als fünf Jahren zumindest formell

geführten ersten Ehe mit einer aus Thailand stammenden Schweizerin ein Anspruch

auf Bewilligungsverlängerung bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung zukommen

könnte, ist somit nicht zu ergründen: Das Migrationsamt hat diesbezüglich schon

mit Verfügung vom 29. September 2009 eine Bewilligungsverlängerung verweigert,

da sich der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich auf seine bereits seit Jahren

nur noch formell fortbestehende (erste) Ehe berufen habe. Zwar hat der

Beschwerdeführer hiergegen rekurriert und ist eine abschliessende Beurteilung

nie erfolgt, da das Verfahren aufgrund seiner zwischenzeitlich geschlossenen

zweiten Ehe als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Gleichwohl hat es der

Beschwerdeführer versäumt, sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren

substanziiert zu seiner ersten Ehe und daraus allenfalls ableitbaren

Bewilligungsansprüchen zu äussern, weshalb diesbezügliche Anspruchsgrundlagen

im vorliegenden Verfahren auch nicht näher zu prüfen sind. Zu prüfen bleibt

eine Bewilligungsverlängerung gestützt auf die zweite Ehe des Beschwerdeführers

mit einer von der Elfenbeinküste stammenden Schweizerin.

3.

3.1

Ausländische

Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen

(Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]).

Sofern die eheliche Beziehung zu einer Schweizerin tatsächlich gelebt wird und

intakt ist, besteht überdies auch ein Anwesenheitsrecht gestützt auf das Recht

auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV).

3.2

Der

Beschwerdeführer hat sich im Mai 2016 von seiner zweiten Schweizer Ehefrau

scheiden lassen, womit eine Bewilligungserteilung nach Art. 42 Abs. 1

AuG ebenso ausser Betracht fällt wie ein konventions- oder verfassungsmässig

geschützter Anspruch aus dem Recht auf Familienleben.

4.

4.1

4.1.1

Nach Auflösung der Ehe besteht der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche

Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Da die

Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG

anspruchsbegründend sind, sind diese grundsätzlich durch den um

Bewilligungsverlängerung ersuchenden Ausländer nachzuweisen (VGr,

28.

Januar 2015, VB.2014.00699, E. 4.4.13).

4.1.2

Gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG erlöschen die Ansprüche

nach Art. 50 AuG jedoch, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht

werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner

Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen.

Dieser Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs bezieht sich insbesondere auf die sogenannte

Schein- bzw. Ausländerrechtsehe, d. h. wenn die Ehe einzig geschlossen oder aufrechterhalten

wurde, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, ohne dass (weiterhin)

eine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigt wäre (BGr, 1. Oktober 2012,

2C_58/2012, E. 3.1; BGE 128 II 145 E. 2.2). Für das Erreichen der

Dreijahresfrist ist damit nicht die Dauer des formellen Ehebands zwischen den

Beteiligten, sondern der mindestens dreijährige Bestand einer gelebten Wohn-

und Ehegemeinschaft entscheidend (BGE 136 II 113 E. 3.2).

4.1.3

Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen

Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis,

weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt

oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu

erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012,

2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass

mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das

Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die

erforderliche Überzeugung vermitteln können.

4.1.4

Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder

aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien

indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt der

Gegenbeweis dem betroffenen Ausländer (VGr, 22. Januar 2014,

VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28).

4.1.5

Gemäss Art. 90 AuG und § 7 Abs. 2 VRG sind der gesuchstellende

Ausländer und verfahrensbeteiligte Dritte zudem verpflichtet, bei der

Erstellung des bewilligungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken. Auch Fragen

aus dem Intimbereich sind zu beantworten, sofern dies zur Klärung des

entscheidwesentlichen Sachverhalts beiträgt und keinen übermässigen Eingriff in

die Persönlichkeitsrechte der mitwirkungspflichtigen Personen darstellt (VGr,

22.

Juni 2016, VB.2016.00162, E. 2.2). Die Aufenthaltsbewilligung

kann sodann widerrufen werden, wenn im Bewilligungsverfahren falsche Angaben

gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen werden (Art. 62 Abs. 1

lit. a AuG). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich nachträglich

Indizien ergeben, welche die Ehe, auf die sich der Ausländer für die

Aufenthaltsbewilligung berufen hat, als Scheinehe oder bloss aus fremdenpolizeilichen

Gründen aufrechterhaltene Ehe erscheinen lassen (BGr, 16. Juli 2010,2C_205/2010,

E. 3.1).

4.1.6

Ob die Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG

erreicht wurde, ist damit zwar durch den betroffenen Ausländer nachzuweisen.

Jedoch ist eine gelebte und intakte Ehegemeinschaft zumindest solange zu

vermuten, als dass eine Scheinehe oder ihres Inhalts entleerte Ehe nicht sehr

wahrscheinlich erscheint und der betroffene Ausländer seinen Mitwirkungs- und

Offenlegungspflichten vollumfänglich nachgekommen ist.

5.

5.1

Die

(frühere) ivorische Ehefrau des Beschwerdeführers gehört zu einer bevorzugten

Zielgruppe für die Eingehung von Scheinehen. So lebt sie in bescheidenen

finanziellen Verhältnissen und ist verschuldet. Ihre Wohnung konnte sie eigenen

Angaben zufolge nur mit Hilfe ihres früheren Ehemannes anmieten und zum

Zeitpunkt des Eheschlusses war sie mangels eigenen Verdienstes auf den

Arbeitserwerb des Beschwerdeführers angewiesen. Dem Beschwerdeführer wiederum

war die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wegen Scheineheverdachts in

Bezug auf seine vorangegangene Ehe verweigert worden, so dass er vor seiner

erneuten Heirat nur über ein prekäres Aufenthaltsrecht aufgrund der

aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rekurses verfügte. Diese

Umstände sowie der Eheschluss nach relativ kurzer Bekanntschaft und die unterschiedlichen

Kulturkreise bzw. Herkunftsländer der Eheleute vermögen zumindest den

Anfangsverdacht einer Scheinehe zu begründen.

5.2

5.2.1

Im Februar 2012 wurden mehrere polizeiliche Wohnungskontrollen

durchgeführt, bei welchen jedoch zunächst nur von aussen festgestellt werden

konnte, dass die Rollläden der ehelichen Wohnung heruntergelassen waren. Am 22. Februar

2012.

um 07:30 Uhr konnte schliesslich erstmals eine polizeiliche Kontrolle

in der ehelichen Wohnung durchgeführt werden, nachdem die ausgerückten Beamten

die Wohnung bereits seit 06:15 Uhr überwacht hatten. In der ehelichen

Wohnung wurden die Ehefrau des Beschwerdeführers und zwei westafrikanische

Staatsangehörige angetroffen, welche beide in der Wohnung übernachtet hatten.

Ein Zimmer der ehelichen Wohnung – angeblich das Gebetszimmer des

Beschwerdeführers – wurde verschlossen vorgefunden und konnte erst am

29.

Februar 2012 in Anwesenheit des Beschwerdeführers geöffnet werden. Der

Beschwerdeführer selbst konnte bei der Wohnungskontrolle nicht aufgefunden

werden, gab aber bei seiner Befragung vom 29. Februar 2012 an, in der

Nacht vor der Wohnungskontrolle wegen eines Streits im abgeschlossen

vorgefundenen (Gebets-)Zimmer geschlafen zu haben. Weiter führte er aus, dass

er im Gebetszimmer seinen Tagesumsatz (Bargeld) deponieren und seine Ehefrau

den Verwahrungsort des Schlüssels zum Zimmer kennen würde, er den Schlüssel

jedoch wegen der Gäste versteckt habe. Gemäss Angaben der Verwalterin der

ehelichen Wohnung gab es zudem verschiedene Meldungen vom Hauswart und von

Wohnungsnachbarn, wonach diverse Personen afrikanischer Herkunft in der Wohnung

regelmässig spätnachts ein- und ausgehen oder dort sogar übernachten würden.

Der Mietvertrag für die eheliche Wohnung lautete zum Kontrollzeitpunkt auf die

Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Ex-Ehemann, obwohl letzterer nie an

dieser Adresse wohnhaft war.

Diese Wohnverhältnisse deuten

darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits im Februar 2012 getrennt von

seiner Ehefrau nächtigte und die eheliche Wohnung unterschiedlichen Personen

afrikanischer Herkunft als Unterkunft diente. Jedenfalls konnte der Beschwerdeführer

trotz frühmorgendlicher Kontrolle nicht in der ehelichen Wohnung angetroffen

werden und übernachteten stattdessen zwei Westafrikaner in derselben. Dies

obwohl die eheliche Wohnung nur 3½-Zimmer aufwies, wovon eines noch

verschlossen war. Die kontrollierenden Beamten hatten gemäss Polizeibericht vom

9.

März 2012 gleichwohl den Eindruck, dass der Beschwerdeführer noch in

der ehelichen Wohnung leben würde, wenngleich sie eine gelebte eheliche

Gemeinschaft bereits damals anzweifelten.

5.2.2

Auch die polizeiliche Wohnungskontrolle vom 19. Juli 2014 brachte einige

Auffälligkeiten zu Tage: So wurde der Beschwerdeführer in der ehelichen Wohnung

– wie schon bei der ersten Wohnungskontrolle 2012 – nicht angetroffen. Seine

Ehefrau behauptete zunächst, dass er am Arbeiten sei, musste sich später aber

dahingehend korrigieren, dass er sich in Zürich im Ausgang befinde. Anstelle

des Beschwerdeführers trafen die Beamten E in der ehelichen Wohnung an, dessen

persönliche Unterlagen (Bewerbungsschreiben etc.) sich auch im Schlafzimmer der

Eheleute fanden, obwohl E gemäss den Angaben der Ehefrau das benachbarte Zimmer

(offenbar das bereits erwähnte Gebetszimmer des Beschwerdeführers) bewohnen

soll. In diesem Nachbarzimmer fand sich wiederum das Portemonnaie der Ehefrau

auf dem Bett liegend. Teile der Bettwäsche der beiden Schlafzimmer waren

identisch. Der Kleiderschrank und der Nachttisch des zweiten Schlafzimmers

waren leergeräumt. In der ganzen Wohnung konnten keine Briefe gefunden werden,

welche an den Beschwerdeführer adressiert waren. Auch waren keine Bilder des

Beschwerdeführers ausgestellt und fand sich im Portemonnaie seiner Ehefrau

lediglich das Foto eines unbekannten Mannes. Die persönlichen Effekten des Mitbewohners

L waren nicht von den übrigen Effekten getrennt. Der Briefkasten war mit dem

Namen der Ehefrau und ihres früheren Mannes beschriftet, die Namen des

Beschwerdeführers und von E waren handschriftlich hinzugefügt.

Die polizeilichen Feststellungen bei der Wohnungskontrolle

vom 19. Juli 2014 deuten wiederum darauf hin, dass sich der

Beschwerdeführer nicht mehr regelmässig in der Wohnung aufgehalten hat oder

zumindest in Wohnverhältnissen lebte, die eine gelebte Ehe unwahrscheinlich

erscheinen lassen. So konnte er wiederum nicht angetroffen werden. Hingegen ist

davon auszugehen, dass der in der Wohnung angetroffene E eine enge Gemeinschaft

mit der Ehefrau des Beschwerdeführers führte, die über eine übliche Wohngemeinschaft

hinausging. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass E die

Mobile-Nummer der Ehefrau des Beschwerdeführers bei früherer Gelegenheit als

die Telefonnummer seiner Freundin angegeben hat. Sodann waren E und die Ehefrau

des Beschwerdeführers schon 2008 miteinander liiert. Auf eine zumindest sporadische

Anwesenheit des Beschwerdeführers in der ehelichen Wohnung deutete allerdings

der Umstand, dass dieser die gemeinsame Steuererklärung der Eheleute ohne

Probleme auffinden konnte, nachdem er von seiner Ehefrau herbeigerufen wurde.

5.3

5.3.1

Im Anschluss an die erwähnten Wohnungskontrollen fanden am 29. Februar

2012.

und am 20. November 2014 jeweils Befragungen der Eheleute statt. Die

von den Vorinstanzen hierzu festgestellten Widersprüche und Unstimmigkeiten

lassen sich teilweise erklären oder deuten zumindest nicht auf eine von Beginn

weg geplante Scheinehe hin:

5.3.1.1

So soll der Beschwerdeführer den Namen und das Geschlecht der Trauzeugin F

seiner Ehefrau nicht gekannt und stattdessen einen "G" als Trauzeugen

genannt haben. Bei F dürfte es sich aber schon dem Namen nach um einen Mann

handeln, ist F doch ein typischer französischer Männervorname und haben die

Eheleute zudem auch denselben Mann auf einem Foto als Trauzeugen der Ehefrau

identifiziert. Dass es sich bei F gemäss der polizeilichen Befragung der

Ehefrau vom 29. Februar 2012 um eine Frau handeln soll, ist offenbar auf

ein Missverständnis der protokollierenden Beamtin zurückzuführen. Sodann ist

der von der Ehefrau aufgeführte Trauzeuge F gemäss den migrationsamtlichen

Befragungen vom 20. November 2014 identisch mit dem vom Beschwerdeführer

genannten Trauzeugen "G", ist dies doch gemäss den Angaben seiner

Ehefrau der Spitzname von F. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den

Spitznamen und seine Ehefrau den richtigen Namen des Trauzeugen nannte und

beide den Trauzeugen mit demselben Mann auf dem Trauungsfoto gleichsetzten,

deutet sodann gerade darauf hin, dass die Ehepartner ihre Antworten nicht

aufeinander abgestimmt haben.

5.3.1.2

Weiter führte die Vorinstanz auf, dass die Eheleute unterschiedliche Angaben

zu den Trauringen gemacht hätten. Die Eheleute haben jedoch übereinstimmend

ausgesagt, silberne Eheringe ausgetauscht zu haben. Auch die unterschiedlichen

Angaben zum Preis der Ringe sind nicht sonderlich auffällig, ist es doch

keineswegs unüblich, dass der Kaufpreis der Eheringe dem Partner nicht

kommuniziert wird. Auffällig ist einzig, dass beide Eheleute die Eheringe zum

Befragungszeitpunkt nicht mehr getragen bzw. gegen ein anderes Modell ausgetauscht

haben.

5.3.1.3

Als widersprüchlich erachtete die Vorinstanz auch die Angaben zu einem kurz

nach der Hochzeit angetretenen Heimataufenthalt des Beschwerdeführers. Der

Beschwerdeführer gab diesbezüglich anlässlich seiner migrationsamtlichen

Befragung vom 20. November 2014 zunächst an, ein- oder zwei Monate nach

der Hochzeit nach Indien geflogen zu sein, korrigierte seine Angaben dann aber

auf eine oder zwei Wochen, nachdem er auf Unstimmigkeiten bezüglich der

Gültigkeit seines Rückreisevisums aufmerksam gemacht wurde. Seine Ehefrau gab

an ihrer gleichentags durchgeführten Befragung an, dass der Beschwerdeführer

bereits zwei bis drei Tage nach der Hochzeit nach Indien geflogen sei. Auch

wenn sich die Angaben der Eheleute offensichtlich widersprechen, ist dies

aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit nicht aussergewöhnlich. Zudem ist

auch zu berücksichtigen, dass das Migrationsamt die entsprechende Frage der

Ehefrau sehr suggestiv gestellt hat ("Ihr Ehemann ist ja am nächsten Tag

nach Indien abgeflogen") und damit auch deren Antwort mitbeeinflusst haben

könnte. Auffällig bleibt jedoch, dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach

seiner Hochzeit alleine in seine Heimat zurückkehrte, eine gemeinsame

Hochzeitsreise mit seiner Ehefrau aber erst ein oder zwei Jahre später

angetreten haben will (vgl. hierzu E. 5.3.4 nachstehend).

5.3.1.4

Ein weiterer Widerspruch besteht hinsichtlich der Familienplanung der

Eheleute: Während der Beschwerdeführer in der Befragung vom 29. Februar

2012.

angab, er versuche mit seiner Frau ein Kind zu zeugen, gab seine Ehefrau

gleichentags an, momentan unfruchtbar zu sein und hierüber mit dem

Beschwerdeführer auch gesprochen zu haben. Gerade die letzte Aussage spricht

aber gegen eine konstruierte Aussage, hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers

zur Vermeidung von Widersprüchen doch kaum von sich aus darauf hingewiesen,

ihren Mann über ihre Infertilität aufgeklärt zu haben.

5.3.2

Auch weitere von den Vorinstanzen aufgeführten Widersprüche und Unstimmigkeiten

vermögen noch nicht den Eindruck einer von Beginn weg geplanten Scheinehe zu vermitteln:

So sind kleinere Widersprüche in den Aussagen und Erinnerungslücken in Bezug

auf teilweise Jahre zurückliegende Ereignisse auch bei einer gelebten Ehe zu

erwarten. Die geringen Kenntnisse über die Verwandten des Ehepartners lassen

sich mit der Sprachbarriere zu diesen erklären, welche eine Kommunikation

erschwert haben dürfte. Die Ehegatten wussten einiges voneinander und machten

in vielen Bereichen weitgehend übereinstimmende Aussagen: So kannte die Ehefrau

das (frühere) Nettogehalt des Beschwerdeführers, beide bezifferten den Anteil

des Beschwerdeführers an der Miete identisch, der Beschwerdeführer konnte die

Krankenkasse seiner Ehefrau benennen und beide Ehegatten gaben übereinstimmend

an, dass die Ehefrau aus Kostengründen auf die Bestellung eines

Betreibungsregisterauszugs verzichtet hatte. Die Fotos von den Trauungen und

der gemeinsamen Reise nach I sowie die in vielen Punkten übereinstimmenden

Angaben der Eheleute deuten sodann darauf hin, dass diese zumindest zu Beginn

ihrer Ehe in regelmässigem Kontakt zueinander standen.

5.3.3

Auffällig sind aber die mangelhaften Kenntnisse des Beschwerdeführers zu

jüngeren Ereignissen aus dem Leben seiner (damaligen) Ehefrau:

5.3.3.1

So wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers im Mai 2014 wegen eines Myoms operiert

und hielt sich zu diesem Zweck drei Tage stationär im Krankenhaus auf. Von der

Operation trug sie eine circa 13 cm lange Narbe davon. Ihr Ehemann konnte

weder zum Operationsgrund, noch zur Aufenthaltsdauer im Spital noch zur Narbe

seiner Ehefrau korrekte Angaben machen. Seine hierzu gegebene Erklärung, er sei

zum Operationszeitpunkt landesabwesend gewesen und seine Frau habe ihm die

Operation verschwiegen, vermag nicht zu überzeugen und deutet zumindest auf

eine bereits zu diesem Zeitpunkt stark abgekühlte Beziehung mit wenig Interesse

für den jeweiligen Ehepartner hin.

5.3.3.2

Auf eine Entfremdung oder Trennung der Eheleute deutet auch der Umstand,

dass der Beschwerdeführer offenbar nicht darüber informiert war, dass die

Cousine seiner Ehefrau, H, regelmässig am ehelichen Wohnsitz übernachtete. Auch

deren Vater (bzw. der Onkel der Ehefrau) war dem Beschwerdeführer nicht

namentlich bekannt, obwohl dieser wiederholt zu Besuch war.

5.3.3.3

Zudem konnte der Beschwerdeführer bei seiner Befragung vom 20. November

2014.

nicht mit Sicherheit sagen, wie lange und ob seine Ehefrau an Weihnachten

2013.

ihre Ferien in ihrem Heimatland verbracht hat. Während er mutmasste, dass

seine Ehefrau sich fast zwei Monate in ihrem Heimatland aufgehalten haben

könnte, gab diese selbst an, drei Monate bei ihrer Familie in der Elfenbeinküste

verbracht zu haben.

5.3.3.4

Sodann waren ihm die aktuelle Schuldensituation und der aktuelle Verdienst

seiner Ehefrau ebenso wenig bekannt wie deren unmittelbar bevorstehende

Erhöhung des Arbeitspensums.

5.3.4

Frappante Unstimmigkeiten ergeben sich auch im Hinblick auf einen mit Fotos

belegten gemeinsamen Urlaub in I, wobei es sich gemäss Eingabe vom 23. April

2015.

um die Hochzeitsreise des Ehepaares gehandelt haben soll. Gemäss einer am

13.

Januar 2016 nachgereichten Bestätigung soll das Ehepaar dabei vom 19. Oktober

2012.

bis zum 25. Oktober 2012 bei Bekannten des Beschwerdeführers in I

übernachtet haben. Der Beschwerdeführer führte allerdings schon bei seiner

Befragung vom 29. Februar 2012 aus, im Februar oder März 2011 mit seiner

Frau für ein oder zwei Wochen mit dem Zug nach I gefahren zu sein und dort

zunächst in einem Hotel und danach bei einer Kollegin seiner Frau übernachtet

zu haben. Bei der ebenfalls am 29. Februar 2012 durchgeführten Befragung

seiner (damaligen) Ehefrau gab diese an, im Sommer 2011 mit dem Beschwerdeführer

im TGV für eine Woche nach I gefahren zu sein und dort bei einer Kollegin

übernachtet zu haben.

Die zeitlichen Angaben der

Eheleute weichen bereits bei den Befragungen vom 29. Februar 2012 stark

voneinander ab. Sodann kann die in der Bestätigung der Bekannten aus I angegebene

Zeitspanne für den Aufenthalt (19.–25. Oktober 2012) nicht stimmen, haben

die Eheleute doch bereits in ihren Befragungen vom 29. Februar 2012 ihre

gemeinsame Reise nach I erwähnt. Zudem sollen die Eheleute gemäss eingereichter

Bestätigung bei Bekannten des Beschwerdeführers und nicht bei einer Kollegin

seiner damaligen Ehefrau übernachtet haben, was ebenfalls im Widerspruch zu den

Angaben der Eheleute vom 29. Februar 2012 steht. Sodann gab der

Beschwerdeführer bei seiner Befragung vom 20. November 2014 an, mit seiner

Ehefrau im "Sommer 2012" bei einem gewissen "L" in I

übernachtet zu haben, gemäss dem eingereichten Bestätigungsschreiben nächtigte

das Ehepaar aber bei J und K.

Diese Widersprüche liessen sich

nur erklären, wenn sich die Eheleute mehrmals gemeinsam in I aufgehalten

hätten. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, vielmehr hat der

Beschwerdeführer auch bei seiner Befragung vom 20. November 2014 nur einen einzigen

gemeinsamen Urlaub in I im "Sommer 2012" erwähnt, obwohl er zumindest

sinngemäss dazu aufgefordert war, zu allen gemeinsamen Auslandferien Auskunft

zu geben. Weiter wurde auch noch in der Rekursschrift vom 11. Dezember

2015.

und unter ausdrücklichem Verweis auf die eingereichte Fotodokumentation

behauptet, dass die Ehegatten ihre gemeinsamen Flitterwochen "2011 in I"

verbracht hätten. Es erscheint sodann unwahrscheinlich, dass das Paar seine

Hochzeitsreise erst zwei Jahre nach der Hochzeit antrat, jedoch bereits im

Vorjahr eine sehr ähnliche Reise zur selben Destination durchgeführt haben

will.

Gemäss den eingereichten

(undatierten) Fotos haben sich die Eheleute zwar tatsächlich gemeinsam in I

aufgehalten, wobei ihre Kleidung auf den Fotos auf eine kalte Jahreszeit

schliessen lässt. Dass die Fotos von Oktober 2012 stammen, erscheint hingegen

nicht glaubhaft. Vielmehr ist zu vermuten, dass die Reise bereits im Vorjahr

stattgefunden hat und versehentlich auf Oktober 2012 datiert wurde. Jedenfalls

sind die eingereichten Fotos und die dazu eingereichte Bestätigung nicht

geeignet, eine nach der Befragung vom 29. Februar 2012 fortbestehende

eheliche Beziehung zu belegen.

5.3.5

Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat erst bei der polizeilichen

Wohnungskontrolle vom 19. Juli 2014 eingeräumt, sich vom Beschwerdeführer

trennen zu wollen, nachdem die Polizei bereits ein entsprechendes

Scheidungsformular in der Wohnung aufgefunden hat. Anlässlich ihrer

migrationsamtlichen Befragung vom 20. November 2014 bekräftigte sie einen

entsprechenden Scheidungswillen. Gleichwohl behaupteten beide Eheleute, auch in

der Zeit der (zweiten) Wohnungskontrolle im Juli 2014 bzw. vor ihrer Befragung

vom 20. November 2014 zusammengelebt bzw. im selben Schlafzimmer

genächtigt zu haben. Trennungsabsichten wurden von den Eheleuten nur auf

entsprechende Vorbehalte bzw. nach dem Auffinden des Scheidungsformulars

offengelegt. Der Beschwerdeführer stellte zudem noch anlässlich seiner

migrationsamtlichen Befragung vom 20. November 2014 Scheidungsabsichten seiner

Frau oder von ihm selbst in Abrede.

Wenn der Beschwerdeführer gleichwohl in der

Beschwerdeschrift ausführen lässt, dass er "spätestens" im Anschluss

an die Prüfung seines am 4. Juni 2014 gestellten Gesuchs um Erteilung

einer Niederlassungsbewilligung unter der Ehe mit seiner damaligen Ehefrau

gelitten haben müsse, impliziert dies, dass die Ehe allenfalls bereits zuvor in

der Krise gesteckt haben könnte. So deutete die Ehefrau des Beschwerdeführers

bereits anlässlich ihrer Befragung vom 29. Februar 2012 an, dass sich ihre

Gefühle für den Beschwerdeführer nach einem Afrikaaufenthalt von ihr geändert

hätten. Nähere Angaben dazu verweigerte sie mit der Begründung, dass die Sache

"privat" sei. Jedoch geht aus ihrer damaligen Aussage hervor, dass

der Beschwerdeführer ihr offenbar unterstellte, in Afrika eine Affäre zu

unterhalten.

5.4

5.4.1

Aufgrund der dargelegten Indizienlage ist nicht auszuschliessen, dass der

Beschwerdeführer zumindest zu Beginn der Ehe eine echte eheliche Gemeinschaft

mit seiner von der Elfenbeinküste stammenden Schweizer Ehefrau beabsichtigt

hat. Die Feststellungen bei den beiden Wohnungskontrollen und der daran

anschliessenden Befragung der Eheleute deuten aber zumindest darauf hin, dass

die Eheleute zuletzt höchstens noch in einer Art Wohngemeinschaft

zusammengewohnt haben, sich nur noch wenig füreinander interessierten und die

Ehefrau des Beschwerdeführers allenfalls sogar eine neue Beziehung mit E oder

einem Dritten (vgl. das Foto des unbekannten Mannes in ihrem Portemonnaie und

ihre angedeutete Affäre in Afrika) eingegangen sein könnte. Die Ehefrau des

Beschwerdeführers hat sodann ihren Scheidungswillen im Juli 2014 kundgegeben

und anlässlich ihrer migrationsamtlichen Befragung vom 20. November 2014

bestätigt, am 12. Mai 2016 erfolgte die Scheidung. Damit bestehen

Anhaltspunkte dafür, dass die Ehe bereits vor Erreichung der Dreijahresfrist

von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht mehr intakt war und dieser

Umstand dem Migrationsamt gegenüber nicht offengelegt wurde.

Hingegen kann noch nicht als

erwiesen gelten, dass der Beschwerdeführer schon seit Beginn 2012 an einer

bereits inhaltslos gewordenen Ehe festhielt, um seinen hiesigen Aufenthalt zu

sichern. Die Sache ist deshalb zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid

an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird vor allem zu klären haben, ob die

tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft länger als die in Art. 50 Abs. 1

lit. a AuG vorausgesetzten drei Jahre gehalten hat. Sodann wird sie dem

Beschwerdeführer auch Gelegenheit einzuräumen haben, die Unstimmigkeiten

hinsichtlich der Datierung der Hochzeitsreise auszuräumen.

5.4.2

Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass das Führen einer dreijährigen

Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG

grundsätzlich durch den betroffenen Ausländer nach­zuweisen ist, der

Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 90 AuG an der Erstellung des

bewilligungsrelevanten Sachverhalts mitzuwirken hat und falsche oder

unvollständige Angaben einen Bewilligungswiderruf nach Art. 62 Abs. 1

lit. a AuG zu rechtfertigen vermögen. Der Beschwerdeführer ist deshalb in

der Pflicht, die seine Sachdarstellung untermauernden Beweise von sich aus

vorzulegen und die bestehenden Unstimmigkeiten und Widersprüche zu beseitigen,

ansonsten zweifelhaft erscheint, dass die Ehegemeinschaft tatsächlich die nach

Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erforderlichen drei Jahre gehalten

hat. Insbesondere hat er auch Auskunft dazu zu geben, ob und inwieweit die Ehe

bereits 2012 durch eine aussereheliche Affaire seiner Ehefrau belastet war

(vgl. E. 4.1.5 und 5.3.5 vorstehend).

6.

Gemäss BGr, 28. April 2014,2C_845/2013,

E. 3 f. gilt eine Rückweisung mit offenem Ausgang als Obsiegen des

Beschwerdeführers. Die Gerichtskosten sind daher dem unterliegenden Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a

Abs. 2 VRG) und es ist dem Beschwerdeführer zulasten des Beschwerdegegners

eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

lit. a VRG).

Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des

Rekursverfahrens wird die Sicherheits­direktion im Neuentscheid zu befinden

haben.

7.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung

verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Die Beschwerde ist zudem nur

zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung

und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)

zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …