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Entscheid

VB.2017.00010

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00010

5. Oktober 2017Deutsch11 min

(URT.2017.19280)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 24. Mai 2016 hiess die

Baukommission der Gemeinde Egg eine Lärmklage von A und I, B und C, D und E

betreffend das Glockengeläut der evangelisch-reformierten Kirche Egg teilweise

gut und verpflichtete die Kirchgemeinde Egg zu einer Lautstärkenreduktion der

stündlichen nächtlichen Glockenschläge. Im Übrigen wurde die Lärmklage

abgewiesen. Namentlich wurden keine Massnahmen betreffend das Ein- und

Ausläuten des Sonntags verfügt; zudem wurde der Antrag abgewiesen, E die Kosten

für ein privates Lärmgutachten zu ersetzen.

Erwägungen

II.

A, B und C, D sowie E rekurrierten gegen den genannten

Beschluss als im rechtsmittelberechtigten Umkreis der streitbetroffenen Kirche

wohnhafte Personen an das Baurekursgericht. Dieses wies den Rekurs am

7.

Dezember 2016 ab.

III.

Am 5. Januar 2017 führten die genannten Personen

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, das vorinstanzliche Urteil

aufzuheben und den Beschluss der Baukommission Egg dahingehend abzuändern, dass

die Lärmimmissionen durch die nächtlichen Stundenschläge zwischen

22.00

Uhr und 7.00 Uhr weitergehend zu reduzieren seien, nämlich um

mindestens 28 dB(A). Zudem sei das samstägliche und sonntägliche

Abendgeläut bezüglich Lautstärke und Dauer auf vier Minuten Geläut mit einer

Glocke einzuschränken und E die Kosten für das private Lärmgutachten zu

ersetzen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer

zulasten der Beschwerdegegnerinnen.

Das Baurekursgericht beantragte am 18. Januar 2017

die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 9. Februar 2017 beantragte

die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Egg ebenfalls die Abweisung der

Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive Mehrwertsteuer

zulasten der Beschwerdeführenden. Die Baukommission Egg schloss mit Eingabe vom

gleichen Datum auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei,

unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Diese liessen sich in der

Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Prozessgegenstand ist der

Beschluss der Baukommission Egg vom 24. Mai 2016, mit welchem die

evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Egg im Hinblick auf die nächtlichen

Stundenschläge verpflichtet wurde, die Lärmimmissionen bei den in einem

Lärmgutachten vom 16. November 2015 in der Empfindlichkeitsstufe II

beurteilten Immissionsorten gegenüber den gemessenen Maximalpegeln um

10.

dB(A) zu reduzieren. Damit wurde dem Begehren der Beschwerdeführenden

um noch weitergehende Schallreduktionen nicht stattgegeben. Massnahmen

betreffend das Ein- und Ausläuten des Sonntags (jeweils am Samstag- und

Sonntagabend um 19.01 Uhr) wurden, entgegen dem Begehren der

Beschwerdeführerschaft, im angefochtenen Beschluss keine verfügt; der

Kirchgemeinde Egg wurden weiterhin Glockenschläge mit allen Glocken während

14.

Minuten gestattet. Schliesslich wurde der Antrag abgewiesen, E

die Kosten für ein privates Lärmgutachten im Umfang von Fr. 8'316.- zu

ersetzen.

2.

2.1

Beim

Glockenspiel der evangelisch-reformierten Kirche Egg handelt es sich um eine

mit einer Baute dauerhaft verbundene ortsfeste Einrichtung und damit um eine

Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom

7.

Oktober 1983 (USG) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung

vom 15. Dezember 1986 (LSV). Soweit mit dem Betrieb von Anlagen verbundene

Lärmimmissionen im Aussenbereich wahrnehmbar sind, unterliegen sie dem

Lärmschutzrecht des Bundes (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV). Sie

haben Grenzwerte einzuhalten und den Vorsorgegrundsatz gemäss Art. 11

Abs. 1 und 2 USG zu beachten. Das Glockenspiel der Kirche Egg bestand

bereits vor dem 1. Januar 1985, weshalb es aus umweltschutzrechtlicher

Sicht als altrechtliche Anlage gilt und damit grundsätzlich die

Immissionsgrenzwerte einzuhalten hat (Art. 13 LSV). Wenn eine solche

Anlage den Umweltvorschriften nicht genügt, muss sie gemäss Art. 16

Abs. 1 USG saniert werden; Art. 13 Abs. 1 f. LSV sieht

diese Massnahme bei wesentlichen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte vor,

soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

Entsprechendes gilt bei Nichteinhalten des Vorsorgeprinzips.

Sanierungsbedürftigen Anlagen können jedoch Erleichterungen gewährt werden,

namentlich wenn der Sanierung überwiegende Interessen entgegenstehen

(Art. 14 LSV).

2.2

Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt

hat, hat der Bundesrat für durch Kirchengeläut verursachte Lärmimmissionen

keine direkt anwendbaren Belastungsgrenzwerte festgesetzt. Daher sind die Lärmimmissionen

einzelfallbezogen und unmittelbar gestützt auf das USG zu beurteilen (Art. 40

Abs. 3 LSV). Die Immissionen dürfen zu keiner erheblichen Störung des

Wohlbefindens der betroffenen Nachbarn und Nachbarinnen führen, und es sind

auch die Wirkungen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit zu

berücksichtigen. Auf die besondere subjektive Empfindlichkeit einzelner

Personen ist jedoch nicht abzustellen, sondern es ist ein objektivierter

Massstab zu verwenden. Für eine derartige

objektivierte Betrachtung dürfen fachlich abgestützte Richtlinien wie die

Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm des BAFU herangezogen werden, denen

jedoch nicht die Verbindlichkeit von in der LSV festgelegten Grenzwerten

zukommt. Dadurch wird den Vollzugsbehörden ein gewisser Handlungsspielraum

eröffnet (vgl. VGr, 2. März 2017, VB.2016.00543, E. 4.3). Zu

beachten ist bei der Beurteilung, dass kein absoluter Anspruch auf Ruhe besteht

(Art. 15 USG) und dass Geräusche, welche den

eigentlichen Zweck einer bestimmten Aktivität ausmachen, wie beispielsweise das

Läuten von Kirchen- oder Kuhglocken oder das Musizieren, nicht vollständig

untersagt werden sollen. Es sind aber jeweils die im Raum stehenden Interessen

gegeneinander abzuwägen und gegebenenfalls Beschränkungen der fraglichen Schall­immissionen

anzuordnen (vgl. VGr, 17. März 2016, VB. 2015.00509, E. 3). In

vielen Fällen erweist sich allerdings eine Reduktion der Schallintensität nicht

als zielführend, da dadurch der mit der betreffenden Tätigkeit verfolgte Zweck

vereitelt würde.

2.3

Die

Beschwerdeführenden bringen vor, dass die Reduktion des Nachtgeläuts um

10.

dB(A) nicht genüge und dass im vorliegenden Fall keine Erleichterungen

von der Sanierungspflicht angezeigt seien. Zudem sei der Schallpegel nicht bei

gekipptem, sondern bei offenem Fenster am Ohr der schlafenden Person zu messen

und es seien die Lärmwerte an jenem Ort als relevant heranzuziehen, an dem sie

am lautesten bzw. am störendsten seien. Sie argumentieren, dass eine

unzulässige Rügebeschränkung resultiere, wenn sie sich nur gegen die Lärmwerte

in ihren eigenen, in der Empfindlichkeitsstufe III gelegenen Wohnungen zur

Wehr setzen dürften. Weiter rügen sie eine Verletzung von Art. 6, 8 und 14

der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK).

2.3.1

Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen und das Lärmgutachten bei

ihrer Beurteilung auf die lärmexponiertesten Wohnungen sowohl in der

Empfindlichkeitsstufe II wie auch in der Empfindlichkeitsstufe III im

Umkreis der Kirche abstellten. Die Beschwerdeführenden bringen nicht vor, dass

die Lärmimmissionen an anderen als den berücksichtigten Orten stärker seien,

weshalb ihre Ausführungen bezüglich unzulässiger Rügebeschränkungen und

Verletzungen der EMRK von vornherein ins Leere gehen.

2.3.2

Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Lärmimmissionen bei gekipptem

Fenster am Kopfende des Bettes gemessen wurden. Dies entspricht der ständigen

Praxis der Zürcher Behörden und wurde vom Bundesgericht als rechtskonform

beurteilt (BGr, 20. Februar 2006,1A.159/2005, E. 3.2.4; siehe z. B. auch VGr, 12. Mai

2016, VB.2016.00052, E. 4.2 betreffend Viertelstundenschläge). Die von den

Beschwerdeführenden hiergegen angeführten Urteile (BGE 142 II 100;

BGr, 30. November 2011,1C_331/2011) betreffen anders gelagerte Fälle;

namentlich geht es darin um in den Anhängen der LSV normierte, unerwünschte

Lärmarten.

2.3.3

Mit Blick auf die Beurteilungsmethode im Anhang der Vollzugshilfe im Umgang

mit Alltagslärm des BAFU kam das Baurekursgericht zu Recht zum Schluss, dass es

sich beim streitbetroffenen Glockenspiel um eine sanierungsbedürftige Anlage

handelt. Die Immissionen sind folglich grundsätzlich zu reduzieren; es ist zu

prüfen, ob sich die von der Gemeinde veranlassten Lärmminderungsmassnahmen als

hinreichend erweisen.

Die im Hinblick auf das

Nachtgeläut verfügte Reduktion der Lautstärke um 10 dB(A) führt dazu, dass

sowohl in der Empfindlichkeitsstufe II wie auch in der Empfindlichkeitsstufe

III die Lärmimmissionen zwischen den Planungs- und den Immissionsgrenzwerten zu

liegen kommen. Altanlagen dürfen grundsätzlich die Immissionsgrenzwerte

erreichen; es ist jedoch eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen zur

Bestimmung, ob weitergehende Massnahmen gemäss Art. 13 Abs. 2 LSV

anzuordnen sind. Der den lokalen Behörden zustehende Handlungsspielraum ist

dabei zu respektieren (siehe E. 2.2); dies gilt namentlich bei der

Beurteilung von lokalen Traditionen (BGr, 18. Januar 2010,1C_297/2009,

E. 3.3).

2.3.4

Die Baukommission hat in der Begründung ihres Entscheids sorgfältig

abgewogen zwischen dem Ruhebedürfnis der Anwohnerschaft und dem öffentlichen

Interesse am Kirchengeläut; anschliessend hat sie die genannten

Lärmschutzanordnungen sowie Massnahmen zur Überprüfung der Einhaltung derselben

verfügt. Auch das Baurekursgericht hat sich unter

Ausschöpfung seiner Kognition mit den genannten Massnahmen sowie mit dem von

der Baukommission in Auftrag gegebenen Lärmgutachten auseinandergesetzt und die

Rechtmässigkeit des Entscheides der Letzteren unter Beachtung des

Vorsorgeprinzips mit nachvollziehbarer Begründung bestätigt. Namentlich hat

es die Anzahl der durch das Kirchengeläut verursachten Aufwachreaktionen –

welche durch die Reduktion der Lautstärke um 10 dB(A) bereits in

massgebender Weise vermindert wird – in Beziehung zum nach wie vor bestehenden

Interesse am traditionellen Wert des Geläuts gesetzt. Es hat berücksichtigt,

dass eine weitergehende Reduktion der Lautstärke des Stundenschlags technisch

und betrieblich möglich wäre, und schliesslich aber unter Hinweis auf das

überwiegende Interesse am traditionellen Wert des Glockengeläuts die vorinstanzliche

Beurteilung bestätigt. Anders als von den Beschwerdeführenden vorgebracht,

verlangt das Vorsorgeprinzip nicht, dass in der Empfindlichkeitsstufe II

alle mehr als nur geringfügig störenden Anlagen untersagt werden. Ausserdem ist

davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerschaft verlangte Reduktion

der Lautstärke um 28 dB(A) dazu führen würde, dass das Glockengeläut in weiten

Teilen der Gemeinde kaum mehr hörbar wäre. Die

Ermessensausübung durch die Baukommission und das vorinstanzliche Urteil erweisen

sich unter diesen Umständen als nicht zu beanstanden. Da Altanlagen die

Immissionsgrenzwerte erreichen dürfen und sich die durch das Nachtgeläut

verursachten Lärmimmissionen als verhältnismässig erweisen, sind diese von den

Beschwerdeführenden hinzunehmen.

2.3.5

Anders als das um 10 dB(A) reduzierte Nachtgeläut überschreitet das

samstägliche und sonntägliche Abendgeläut mit einer Lautstärke von – im Rahmen

des Lärmgutachtens auf der Terrasse einer sich in der

Empfindlichkeitsstufe II befindlichen Wohnliegenschaft gemessenen – 92.6

dB(A) die Immissionsgrenzwerte. Die Gemeinde hat diesbezüglich keine

Lärmminderungsmassnahmen verfügt; mithin ist zu prüfen, ob sie gestützt auf

Art. 17 USG und Art. 14 LSV Erleichterungen von der Sanierungspflicht

gewähren durfte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden schliesst das

Gesetz Erleichterungen bei wiederkehrenden Ereignissen nicht aus. Vielmehr ist

eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei unter anderem ein allfälliges

öffentliches Interesse an der betroffenen Anlage zu berücksichtigen ist

(Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht,

5.

A., Zürich 2011, S. 1086).

2.3.6

Auch im Hinblick auf das Abendgeläut haben die Vorinstanzen unter

Ausschöpfung ihres Beurteilungsspielraums eine sorgfältige Interessenabwägung

vorgenommen. In Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

kann auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid des Baurekursgerichts

verwiesen werden. Namentlich ist der Vor­instanz darin zuzustimmen, dass die

Anwohnerschaft sich auf zweimal wöchentlich um 19:01 Uhr stattfindendes,

abendliches Kirchengeläut einstellen kann und es zumutbar ist, wenn sich

lärmempfindliche Personen zu diesem Zeitpunkt ins Gebäudeinnere zurückziehen

müssen. Zudem hat das Baurekursgericht im Rahmen eines Augenscheins

festgestellt, dass nicht während des gesamten Abendgeläuts alle Kirchenglocken

zu hören sind; vielmehr nimmt die Lautstärke am Anfang zu und gegen Ende wieder

ab. Schliesslich hat es den traditionellen Wert des Abendgeläuts berücksichtigt

und ist zum Ergebnis gekommen, dass sich der Verzicht auf

Lärmreduktionsmassnahmen als verhältnismässig erweist. Eine Verletzung der EMRK

ist hierin, anders als von der Beschwerdeführerschaft vorgebracht, nicht

ersichtlich; dies wird denn auch nicht substanziiert geltend gemacht.

2.3.7

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Reduktion des nächtlichen

Kirchengeläuts um lediglich 10 dB(A) und der Verzicht auf die Anordnung

von Massnahmen betreffend das Abendgeläut nicht zu beanstanden sind.

3.

Schliesslich ist auch der Antrag auf Erstattung der Kosten

für das im Verfahren vor den kommunalen Verwaltungsbehörden eingeholte private

Lärmgutachten abzuweisen, da hierfür keine gesetzliche Grundlage besteht: In § 17 Abs. 1 VRG wird festgehalten, dass im

Verfahren vor den Verwaltungsbehörden keine Parteientschädigungen zugesprochen

werden.

4.

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten insgesamt

als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

Entsprechend dem Verfahrensausgang

werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihnen eine

Parteientschädigung nicht zu. Hingegen sind sie zu verpflichten, die

Beschwerdegegnerin 1 angemessen zu entschädigen (§ 17

Abs. 2 f. VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 5'110.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–4 zu je 1/4

auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis

verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von

Fr. 2'500.- (inkl. MWST) zu entrichten, bezahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …