VB.2017.00010
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00010
5. Oktober 2017Deutsch11 min
(URT.2017.19280)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2017.00010
Urteil
der 1. Kammer
vom 5. Oktober 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
1. A,
2.1. B,
2.2. C,
3. D,
4. E,
alle vertreten durch RA F,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Evang.-ref. Kirchgemeinde Egg,
vertreten durch RA G,
2. Baukommission Egg,
vertreten durch RA H,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Kirchenglockengeläut,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 24. Mai 2016 hiess die
Baukommission der Gemeinde Egg eine Lärmklage von A und I, B und C, D und E
betreffend das Glockengeläut der evangelisch-reformierten Kirche Egg teilweise
gut und verpflichtete die Kirchgemeinde Egg zu einer Lautstärkenreduktion der
stündlichen nächtlichen Glockenschläge. Im Übrigen wurde die Lärmklage
abgewiesen. Namentlich wurden keine Massnahmen betreffend das Ein- und
Ausläuten des Sonntags verfügt; zudem wurde der Antrag abgewiesen, E die Kosten
für ein privates Lärmgutachten zu ersetzen.
Erwägungen
II.
A, B und C, D sowie E rekurrierten gegen den genannten
Beschluss als im rechtsmittelberechtigten Umkreis der streitbetroffenen Kirche
wohnhafte Personen an das Baurekursgericht. Dieses wies den Rekurs am
7.
Dezember 2016 ab.
III.
Am 5. Januar 2017 führten die genannten Personen
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, das vorinstanzliche Urteil
aufzuheben und den Beschluss der Baukommission Egg dahingehend abzuändern, dass
die Lärmimmissionen durch die nächtlichen Stundenschläge zwischen
22.00
Uhr und 7.00 Uhr weitergehend zu reduzieren seien, nämlich um
mindestens 28 dB(A). Zudem sei das samstägliche und sonntägliche
Abendgeläut bezüglich Lautstärke und Dauer auf vier Minuten Geläut mit einer
Glocke einzuschränken und E die Kosten für das private Lärmgutachten zu
ersetzen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer
zulasten der Beschwerdegegnerinnen.
Das Baurekursgericht beantragte am 18. Januar 2017
die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 9. Februar 2017 beantragte
die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Egg ebenfalls die Abweisung der
Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive Mehrwertsteuer
zulasten der Beschwerdeführenden. Die Baukommission Egg schloss mit Eingabe vom
gleichen Datum auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei,
unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Diese liessen sich in der
Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Prozessgegenstand ist der
Beschluss der Baukommission Egg vom 24. Mai 2016, mit welchem die
evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Egg im Hinblick auf die nächtlichen
Stundenschläge verpflichtet wurde, die Lärmimmissionen bei den in einem
Lärmgutachten vom 16. November 2015 in der Empfindlichkeitsstufe II
beurteilten Immissionsorten gegenüber den gemessenen Maximalpegeln um
10.
dB(A) zu reduzieren. Damit wurde dem Begehren der Beschwerdeführenden
um noch weitergehende Schallreduktionen nicht stattgegeben. Massnahmen
betreffend das Ein- und Ausläuten des Sonntags (jeweils am Samstag- und
Sonntagabend um 19.01 Uhr) wurden, entgegen dem Begehren der
Beschwerdeführerschaft, im angefochtenen Beschluss keine verfügt; der
Kirchgemeinde Egg wurden weiterhin Glockenschläge mit allen Glocken während
14.
Minuten gestattet. Schliesslich wurde der Antrag abgewiesen, E
die Kosten für ein privates Lärmgutachten im Umfang von Fr. 8'316.- zu
ersetzen.
2.
2.1
Beim
Glockenspiel der evangelisch-reformierten Kirche Egg handelt es sich um eine
mit einer Baute dauerhaft verbundene ortsfeste Einrichtung und damit um eine
Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom
7.
Oktober 1983 (USG) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung
vom 15. Dezember 1986 (LSV). Soweit mit dem Betrieb von Anlagen verbundene
Lärmimmissionen im Aussenbereich wahrnehmbar sind, unterliegen sie dem
Lärmschutzrecht des Bundes (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV). Sie
haben Grenzwerte einzuhalten und den Vorsorgegrundsatz gemäss Art. 11
Abs. 1 und 2 USG zu beachten. Das Glockenspiel der Kirche Egg bestand
bereits vor dem 1. Januar 1985, weshalb es aus umweltschutzrechtlicher
Sicht als altrechtliche Anlage gilt und damit grundsätzlich die
Immissionsgrenzwerte einzuhalten hat (Art. 13 LSV). Wenn eine solche
Anlage den Umweltvorschriften nicht genügt, muss sie gemäss Art. 16
Abs. 1 USG saniert werden; Art. 13 Abs. 1 f. LSV sieht
diese Massnahme bei wesentlichen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte vor,
soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
Entsprechendes gilt bei Nichteinhalten des Vorsorgeprinzips.
Sanierungsbedürftigen Anlagen können jedoch Erleichterungen gewährt werden,
namentlich wenn der Sanierung überwiegende Interessen entgegenstehen
(Art. 14 LSV).
2.2
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt
hat, hat der Bundesrat für durch Kirchengeläut verursachte Lärmimmissionen
keine direkt anwendbaren Belastungsgrenzwerte festgesetzt. Daher sind die Lärmimmissionen
einzelfallbezogen und unmittelbar gestützt auf das USG zu beurteilen (Art. 40
Abs. 3 LSV). Die Immissionen dürfen zu keiner erheblichen Störung des
Wohlbefindens der betroffenen Nachbarn und Nachbarinnen führen, und es sind
auch die Wirkungen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit zu
berücksichtigen. Auf die besondere subjektive Empfindlichkeit einzelner
Personen ist jedoch nicht abzustellen, sondern es ist ein objektivierter
Massstab zu verwenden. Für eine derartige
objektivierte Betrachtung dürfen fachlich abgestützte Richtlinien wie die
Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm des BAFU herangezogen werden, denen
jedoch nicht die Verbindlichkeit von in der LSV festgelegten Grenzwerten
zukommt. Dadurch wird den Vollzugsbehörden ein gewisser Handlungsspielraum
eröffnet (vgl. VGr, 2. März 2017, VB.2016.00543, E. 4.3). Zu
beachten ist bei der Beurteilung, dass kein absoluter Anspruch auf Ruhe besteht
(Art. 15 USG) und dass Geräusche, welche den
eigentlichen Zweck einer bestimmten Aktivität ausmachen, wie beispielsweise das
Läuten von Kirchen- oder Kuhglocken oder das Musizieren, nicht vollständig
untersagt werden sollen. Es sind aber jeweils die im Raum stehenden Interessen
gegeneinander abzuwägen und gegebenenfalls Beschränkungen der fraglichen Schallimmissionen
anzuordnen (vgl. VGr, 17. März 2016, VB. 2015.00509, E. 3). In
vielen Fällen erweist sich allerdings eine Reduktion der Schallintensität nicht
als zielführend, da dadurch der mit der betreffenden Tätigkeit verfolgte Zweck
vereitelt würde.
2.3
Die
Beschwerdeführenden bringen vor, dass die Reduktion des Nachtgeläuts um
10.
dB(A) nicht genüge und dass im vorliegenden Fall keine Erleichterungen
von der Sanierungspflicht angezeigt seien. Zudem sei der Schallpegel nicht bei
gekipptem, sondern bei offenem Fenster am Ohr der schlafenden Person zu messen
und es seien die Lärmwerte an jenem Ort als relevant heranzuziehen, an dem sie
am lautesten bzw. am störendsten seien. Sie argumentieren, dass eine
unzulässige Rügebeschränkung resultiere, wenn sie sich nur gegen die Lärmwerte
in ihren eigenen, in der Empfindlichkeitsstufe III gelegenen Wohnungen zur
Wehr setzen dürften. Weiter rügen sie eine Verletzung von Art. 6, 8 und 14
der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK).
2.3.1
Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen und das Lärmgutachten bei
ihrer Beurteilung auf die lärmexponiertesten Wohnungen sowohl in der
Empfindlichkeitsstufe II wie auch in der Empfindlichkeitsstufe III im
Umkreis der Kirche abstellten. Die Beschwerdeführenden bringen nicht vor, dass
die Lärmimmissionen an anderen als den berücksichtigten Orten stärker seien,
weshalb ihre Ausführungen bezüglich unzulässiger Rügebeschränkungen und
Verletzungen der EMRK von vornherein ins Leere gehen.
2.3.2
Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Lärmimmissionen bei gekipptem
Fenster am Kopfende des Bettes gemessen wurden. Dies entspricht der ständigen
Praxis der Zürcher Behörden und wurde vom Bundesgericht als rechtskonform
beurteilt (BGr, 20. Februar 2006,1A.159/2005, E. 3.2.4; siehe z. B. auch VGr, 12. Mai
2016, VB.2016.00052, E. 4.2 betreffend Viertelstundenschläge). Die von den
Beschwerdeführenden hiergegen angeführten Urteile (BGE 142 II 100;
BGr, 30. November 2011,1C_331/2011) betreffen anders gelagerte Fälle;
namentlich geht es darin um in den Anhängen der LSV normierte, unerwünschte
Lärmarten.
2.3.3
Mit Blick auf die Beurteilungsmethode im Anhang der Vollzugshilfe im Umgang
mit Alltagslärm des BAFU kam das Baurekursgericht zu Recht zum Schluss, dass es
sich beim streitbetroffenen Glockenspiel um eine sanierungsbedürftige Anlage
handelt. Die Immissionen sind folglich grundsätzlich zu reduzieren; es ist zu
prüfen, ob sich die von der Gemeinde veranlassten Lärmminderungsmassnahmen als
hinreichend erweisen.
Die im Hinblick auf das
Nachtgeläut verfügte Reduktion der Lautstärke um 10 dB(A) führt dazu, dass
sowohl in der Empfindlichkeitsstufe II wie auch in der Empfindlichkeitsstufe
III die Lärmimmissionen zwischen den Planungs- und den Immissionsgrenzwerten zu
liegen kommen. Altanlagen dürfen grundsätzlich die Immissionsgrenzwerte
erreichen; es ist jedoch eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen zur
Bestimmung, ob weitergehende Massnahmen gemäss Art. 13 Abs. 2 LSV
anzuordnen sind. Der den lokalen Behörden zustehende Handlungsspielraum ist
dabei zu respektieren (siehe E. 2.2); dies gilt namentlich bei der
Beurteilung von lokalen Traditionen (BGr, 18. Januar 2010,1C_297/2009,
E. 3.3).
2.3.4
Die Baukommission hat in der Begründung ihres Entscheids sorgfältig
abgewogen zwischen dem Ruhebedürfnis der Anwohnerschaft und dem öffentlichen
Interesse am Kirchengeläut; anschliessend hat sie die genannten
Lärmschutzanordnungen sowie Massnahmen zur Überprüfung der Einhaltung derselben
verfügt. Auch das Baurekursgericht hat sich unter
Ausschöpfung seiner Kognition mit den genannten Massnahmen sowie mit dem von
der Baukommission in Auftrag gegebenen Lärmgutachten auseinandergesetzt und die
Rechtmässigkeit des Entscheides der Letzteren unter Beachtung des
Vorsorgeprinzips mit nachvollziehbarer Begründung bestätigt. Namentlich hat
es die Anzahl der durch das Kirchengeläut verursachten Aufwachreaktionen –
welche durch die Reduktion der Lautstärke um 10 dB(A) bereits in
massgebender Weise vermindert wird – in Beziehung zum nach wie vor bestehenden
Interesse am traditionellen Wert des Geläuts gesetzt. Es hat berücksichtigt,
dass eine weitergehende Reduktion der Lautstärke des Stundenschlags technisch
und betrieblich möglich wäre, und schliesslich aber unter Hinweis auf das
überwiegende Interesse am traditionellen Wert des Glockengeläuts die vorinstanzliche
Beurteilung bestätigt. Anders als von den Beschwerdeführenden vorgebracht,
verlangt das Vorsorgeprinzip nicht, dass in der Empfindlichkeitsstufe II
alle mehr als nur geringfügig störenden Anlagen untersagt werden. Ausserdem ist
davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerschaft verlangte Reduktion
der Lautstärke um 28 dB(A) dazu führen würde, dass das Glockengeläut in weiten
Teilen der Gemeinde kaum mehr hörbar wäre. Die
Ermessensausübung durch die Baukommission und das vorinstanzliche Urteil erweisen
sich unter diesen Umständen als nicht zu beanstanden. Da Altanlagen die
Immissionsgrenzwerte erreichen dürfen und sich die durch das Nachtgeläut
verursachten Lärmimmissionen als verhältnismässig erweisen, sind diese von den
Beschwerdeführenden hinzunehmen.
2.3.5
Anders als das um 10 dB(A) reduzierte Nachtgeläut überschreitet das
samstägliche und sonntägliche Abendgeläut mit einer Lautstärke von – im Rahmen
des Lärmgutachtens auf der Terrasse einer sich in der
Empfindlichkeitsstufe II befindlichen Wohnliegenschaft gemessenen – 92.6
dB(A) die Immissionsgrenzwerte. Die Gemeinde hat diesbezüglich keine
Lärmminderungsmassnahmen verfügt; mithin ist zu prüfen, ob sie gestützt auf
Art. 17 USG und Art. 14 LSV Erleichterungen von der Sanierungspflicht
gewähren durfte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden schliesst das
Gesetz Erleichterungen bei wiederkehrenden Ereignissen nicht aus. Vielmehr ist
eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei unter anderem ein allfälliges
öffentliches Interesse an der betroffenen Anlage zu berücksichtigen ist
(Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht,
5.
A., Zürich 2011, S. 1086).
2.3.6
Auch im Hinblick auf das Abendgeläut haben die Vorinstanzen unter
Ausschöpfung ihres Beurteilungsspielraums eine sorgfältige Interessenabwägung
vorgenommen. In Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
kann auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid des Baurekursgerichts
verwiesen werden. Namentlich ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die
Anwohnerschaft sich auf zweimal wöchentlich um 19:01 Uhr stattfindendes,
abendliches Kirchengeläut einstellen kann und es zumutbar ist, wenn sich
lärmempfindliche Personen zu diesem Zeitpunkt ins Gebäudeinnere zurückziehen
müssen. Zudem hat das Baurekursgericht im Rahmen eines Augenscheins
festgestellt, dass nicht während des gesamten Abendgeläuts alle Kirchenglocken
zu hören sind; vielmehr nimmt die Lautstärke am Anfang zu und gegen Ende wieder
ab. Schliesslich hat es den traditionellen Wert des Abendgeläuts berücksichtigt
und ist zum Ergebnis gekommen, dass sich der Verzicht auf
Lärmreduktionsmassnahmen als verhältnismässig erweist. Eine Verletzung der EMRK
ist hierin, anders als von der Beschwerdeführerschaft vorgebracht, nicht
ersichtlich; dies wird denn auch nicht substanziiert geltend gemacht.
2.3.7
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Reduktion des nächtlichen
Kirchengeläuts um lediglich 10 dB(A) und der Verzicht auf die Anordnung
von Massnahmen betreffend das Abendgeläut nicht zu beanstanden sind.
3.
Schliesslich ist auch der Antrag auf Erstattung der Kosten
für das im Verfahren vor den kommunalen Verwaltungsbehörden eingeholte private
Lärmgutachten abzuweisen, da hierfür keine gesetzliche Grundlage besteht: In § 17 Abs. 1 VRG wird festgehalten, dass im
Verfahren vor den Verwaltungsbehörden keine Parteientschädigungen zugesprochen
werden.
4.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten insgesamt
als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihnen eine
Parteientschädigung nicht zu. Hingegen sind sie zu verpflichten, die
Beschwerdegegnerin 1 angemessen zu entschädigen (§ 17
Abs. 2 f. VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 5'110.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–4 zu je 1/4
auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis
verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von
Fr. 2'500.- (inkl. MWST) zu entrichten, bezahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …