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Entscheid

VB.2017.00013

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00013

18. Mai 2017Deutsch14 min

(URT.2017.18952)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 15. März 2016 erteilte die

Bausektion der Stadt Zürich F und G die Bewilligung für den Ersatzneubau eines

Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der I-Strasse 02

in Zürich.

Am 9. Juni 2016 bewilligte das Amt für

Baubewilligungen im Anzeigeverfahren F und G eine Projektänderung am

vorgenannten Bauvorhaben.

Erwägungen

II.

Gegen den Baubewilligungsbeschluss vom 15. März 2016

rekurrierten A und B sowie D und C am 20. April 2016 an das

Baurekursgericht.

A und B sowie D und C erhoben am 10. Juli 2016 auch

gegen die am 9. Juni 2016 erteilte Projektänderung Rekurs.

Mit Entscheid vom 18. November 2016 vereinigte das

Baurekursgericht die beiden Rechtsmittel. Es wies diese in der Hauptsache –

soweit es auf sie eintrat und sie nicht gegenstandslos geworden war – ab.

III.

Am 9. Januar 2017 führten A und B sowie D und C

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellten folgende Anträge:

"1. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz […] vom 18. November

2016.

sei mitsamt der Baubewilligung der Bausektion des Stadtrates Zürich vom 15. März

2016.

aufzuheben; ev. sei die Sache unter Aufhebung des Entscheides der

Vorinstanz an diese zur Ergänzung des Rekursverfahrens zurückzuweisen.

2.

Die Beschwerdeantworten seien den Beschwerdeführenden nach

Eingang zur Stellungnahme zuzustellen.

3.

Alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen."

F und G beantragten am 27. Januar 2017, die

Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A

und B sowie D und C. Das Baurekursgericht und die Bausektion der Stadt Zürich

stellten am 27. Januar und am 8. Februar 2017 je den Antrag, die

Beschwerde abzuweisen. Dazu nahmen A und B sowie D und C am 16. März 2017

Stellung. Die Bausektion der Stadt Zürich reichte am 29. März 2017 eine

Vernehmlassung ein. Eine weitere Eingabe von A und B sowie D und C datiert vom

4.

Mai 2017.

Die Kammer erwägt:

1.

Der Beschwerdegegnerschaft 1.1

und 1.2 gehört die Parzelle Kat.-Nr. 01 an der I-Strasse 02 in Zürich.

Dieses Grundstück liegt in der Zone W3 und ist mit einem im Jahr 1844

errichteten Wohngebäude überbaut. Die Bauherrschaft möchte dieses Gebäude

abbrechen und durch ein Einfamilienhaus ersetzen. Die Beschwerdeführenden sind

als (Gesamt-)Eigentümer bzw. Nutzniesser dinglich an den nordwestlich bzw.

nordöstlich an die Bauparzelle anstossenden Grundstücken Kat-Nr. 03 (I-Strasse 04)

und Kat.-Nr. 05 (I-Strasse 06) berechtigt.

2.

2.1

In

prozessualer Hinsicht ersuchen die Beschwerdeführenden um Beizug der Akten aus

dem Rekursverfahren 07. Zur Begründung führen sie aus, die

Beschwerdegegnerin 2 habe in ihrer Rekursantwort im Verfahren 08 auf Akten

verwiesen, welche sie bereits im Verfahren 07 eingereicht habe. Diese Beilagen

aus dem Verfahren 07 seien für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch nicht

beigezogen worden.

2.2

Die

Beschwerdegegnerin 2 hielt im Rekursverfahren 08 am Ende ihrer Rekursantwort

Folgendes fest: "Die Akten wurden bereits im Rekursverfahren G.-Nr. 07

eingereicht." Im Aktenverzeichnis von 08 trägt act. 17 den Titel

"1–7 Beilagen zu act. 11 [gemeint ist damit die Rekursantwort der

Beschwerdegegnerin 2]". Weiter wird dort als Einleger der

entsprechenden Akten die Bausektion der Stadt Zürich aufgeführt. Der

Aktenumschlag dieses act. 17 ist mit "07 und 08" überschrieben.

Diese Überschrift kann nur so verstanden werden, dass die Vorinstanz die

Beilagen der Beschwerdegegnerin 2 aus dem Verfahren 07 in das Verfahren 08

übertragen hat. Dem Verwaltungsgericht liegen folglich sämtliche Beilagen aus

den früheren Rekursverfahren vor.

3.

Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, beim

Streitobjekt handle es sich um ein sogenanntes Baumeisterhaus. Die kommunale

Baubewilligungsbehörde habe es zu Unrecht unterlassen, dieses Gebäude auf seinen

denkmalpflegerischen Wert hin zu überprüfen. Eine solche Abklärung hätte eine

Schutzwürdigkeit im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ergeben.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden sind durch das geplante Bauvorhaben in eigenen Interessen

betroffen. In einem solchen Fall sind Nachbarn zur Rüge befugt, der Neu- oder

Umbau sei deshalb unzulässig, weil er den Abbruch eines Schutzobjektes

voraussetze oder ein solches beeinträchtige. Dabei spielt es keine Rolle, ob

das Schutzobjekt inventarisiert ist oder bei pflichtgemässem Handeln der

zuständigen Behörden inventarisiert sein müsste. In diesem Punkt unterscheidet

sich die Rechtsmittelbefugnis eines Nachbarn von derjenigen eines Verbandes

gemäss § 338b PBG (VGr, 10. Dezember 2008, VB.2008.00404,

E. 2.1 = BEZ 2009 Nr. 4 mit zahlreichen

Rechtsprechungsnachweisen). Die Legitimation des Nachbarn ist mithin weiter als

diejenige des Verbandes. Ein Nachbar darf sich in diesem Zusammenhang

allerdings nicht damit begnügen, die Schutzwürdigkeit der angrenzenden Baute

bloss zu behaupten. Vielmehr muss er diese anhand konkreter Anhaltspunkte

aufzeigen (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00554, E. 3.2).

4.2

Die

Beschwerdeführenden führen in diesem Zusammenhang Folgendes aus: Bei den

vorliegenden bauhistorischen, städtebaulichen und objektbezogenen Grundlagen,

gepaart mit einer gut erhaltenen Substanz handle es sich fraglos um einen

wichtigen Bauzeugen aus der Zeit des Biedermeiers. Er repräsentiere die

Wohnform der ländlichen, vorstädtischen Oberschicht in exemplarischer Weise.

Auffallend sei die starke Befensterung auf allen Seiten sowie die Überhöhung

des Obergeschosses, das zu einem eigentlichen Piano nobile ausgestaltet worden

sei. Während das Äussere mit wenig Dekor auskomme, überrasche das Innere mit

reichhaltiger Ausstattung aus der Bauzeit, insbesondere mit Parkettböden,

Wandtäfer, Türen und Stuckaturen. Es sei äusserst selten, dass Ausstattungen

aus dieser Zeit derart intakt erhalten geblieben seien wie beim betroffenen

Objekt.

4.3

Aufgrund

dieser Ausführungen bleibt unklar, worin die besonderen Qualitäten der

fraglichen Liegenschaft bestehen sollen. Bei den Akten befindet sich zudem

weder ein Sachverständigengutachten noch architekturhistorische Schriften oder

ähnliche Unterlagen, welche sich in qualifizierter Form mit der strittigen

Baute befassen. Die Qualifikation des Gebäudes als Baumeisterhaus begründet für

sich genommen noch keine Schutzwürdigkeitsvermutung. Gleiches gilt für die

Tatsache, dass das Gebäude einer bestimmten Bau­epoche zugeordnet werden kann

und mittlerweile 170 Jahre alt ist. Gemäss § 203 Abs. 1

lit. c PBG ist eine Baute bloss dann als Schutzobjekt zu

qualifizieren, wenn sie als wichtiger Zeuge einer politischen,

wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig ist

oder die Landschaft oder Siedlungen wesentlich mitprägt. Das Denkmalrecht will

Gebäude mit einem besonderen Situations- und/oder Eigenwert schützen (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00720, E. 2.2).

Es ist vorliegend

nicht ersichtlich, weshalb gerade das zur Diskussion stehende Wohnhaus

epochentypisch oder gar -prägend sein soll. Die Hinweise in der Beschwerde

vermögen dies nicht aufzuzeigen. Zwar wird in diesem Zusammenhang auf Fotos

denkmalgeschützter weiterer Baumeisterhäuser verwiesen; auch wenn sich diese

Häuser auf den Abbildungen gleichen, führt ein ähnliches Erscheinungsbild

jedoch nicht zu einer Inventarisierung sämtlicher solcher Bauten. Vielmehr darf

sich das Gemeinwesen darauf beschränken, ausgewählte Bauwerke unter Schutz zu

stellen. Dies hat die Stadt Zürich auch mit Bezug auf Baumeisterhäuser getan

(vgl. dazu unten E. 5.3). Dabei können die Beschwerdeführenden aus dem

Umstand, dass in bestimmten Quartieren mehrere, in anderen wenige oder gar

keine Baumeisterhäuser inventarisiert worden sind, nichts zu ihren Gunsten

ableiten.

4.4

Bei einer

Nachbarbeschwerde ist es nicht Sache der Baubewilligungsbehörde oder der

Bauherrschaft, im Rechtsmittelverfahren die fehlende Schutzwürdigkeit der

abzubrechenden Baute nachzuweisen. Vielmehr wäre es – wie eingangs dargelegt –

Sache der Beschwerdeführenden gewesen, die Schutzwürdigkeit anhand konkreter

Anhaltspunkte aufzuzeigen (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00554,

E. 3.2). Dies ist den Beschwerdeführenden nicht gelungen.

5.

5.1

Weiter

machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht das

Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) ausser Acht

gelassen. Das ISOS umschreibe das Erhaltensziel für das vorliegende Quartier

mit "Abbruchverbot, keine Neubauten". Vor diesem Hintergrund sei die

Weigerung, eine Schutzabklärung vorzunehmen, als formelle Rechtsverweigerung

respektive Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Das Bundesgericht habe

im Grundsatzentscheid Rüti festgehalten, dass die Bundesinventare auch bei der

Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben von Bedeutung seien.

5.2

Die Stadt

Zürich ist im Anhang des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der

Schweiz von nationaler Bedeutung gemäss der entsprechenden Verordnung vom

9.

September 1981 (VISOS) aufgeführt. Durch die Aufnahme in ein Inventar

des Bundes wird dargetan, dass das Objekt in besonderem Masse die

ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls unter Einbezug von Wiederherstellungs-

oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6

Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom

1.

Juli 1966 [NHG]). Gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG gilt dieser

Schutz nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben im Sinn von Art. 2 und

Art. 3 NHG in unmittelbarer Weise. Bei der Erfüllung von kantonalen und

kommunalen Aufgaben wird demgegenüber der Schutz von Ortsbildern durch

kantonales und kommunales Recht gewährleistet. Dies ergibt sich

verfassungsrechtlich aus Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999, wonach die Kantone für den Natur- und Heimatschutz

zuständig sind. Auch bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben

sind Bundesinventare indes von Bedeutung. Sie müssen bei der Nutzungsplanung

berücksichtigt werden. Überdies hat im Einzelfall eine Interessenabwägung im Lichte

der Heimatschutzanliegen zu erfolgen (BGr, 24. August 2016,1C_488/2015,

E. 4.3).

5.3

Vorliegend

steht keine planerische Anordnung zur Diskussion. Vielmehr ist die

Vereinbarkeit eines Ersatzneubaus mit dem ISOS strittig. Folglich ist einzig zu

prüfen, ob die Anliegen des Heimatschutzes ausreichend berücksichtigt wurden.

Die Stadt Zürich hat in der Vergangenheit mehr als 80 Baumeisterhäuser unter

Schutz gestellt. Sie hat sich bewusst auf eine Unterschutzstellung des

Streitobjektes verzichtet und dieses nicht etwa übersehen. Die Beschwerde zeigt

nicht auf, dass die Stadt Zürich eine falsche Auswahl getroffen hat. Damit hat

sie der Bedeutung dieser Architekturgattung genügend Rechnung getragen. Eine

Unterschutzstellung sämtlicher Baumeisterhäuser ist nicht angezeigt, weist doch

bloss ein Teil dieser Gebäude besondere kunsthistorische Qualitäten auf, die

ihre Erhaltung rechtfertigen. Das Objekt an der I-Strasse 02 gehört nicht

zu dieser Gruppe. Die Beschwerde vermochte keine besonderen Eigenschaften des

Streitobjektes aufzuzeigen und nicht darzulegen, worin der Situations- und/oder

Eigenwert der strittigen Liegenschaft bestehen soll (vgl. vorn E. 4). Bei

der Auswahl der zu inventarisierenden Objekte steht der kommunalen Behörde ein

Ermessensspielraum zu. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,

dass die Behörde ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Das

ISOS vermag eine fehlende Inventarisierung nicht zu ersetzen. Es darf auch

nicht als Abbruchverbot für einen grossen Teil der Stadt Zürich verstanden

werden. Für einen solch massiven Eingriff in die Eigentumsordnung fehlt dem

Bund die Kompetenz. Das ISOS will vielmehr nur (aber immerhin) das Ortsbild vor

Verunstaltung insbesondere durch Neubauten schützen. Die Beschwerde setzt sich

mit dem Neubauprojekt nicht auseinander; der blosse Verweis auf frühere

Rechtsschriften ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Es ist nicht

ersichtlich, dass der geplante Entwurf das Ortsbild des Quartiers X

beeinträchtigen soll. Das Neubauprojekt nimmt mit seiner filigranen Art und dem

sorgfältig gestalteten Dach vielmehr genügend Rücksicht auf die bestehende

Quartierstruktur.

6.

6.1

Weiter

machen die Beschwerdeführenden geltend, entgegen der Vorinstanz sei im

vorliegenden Fall die Einordnung nach § 238 Abs. 2 PBG zu

beurteilen. Das Streitobjekt befinde sich nämlich in der Nähe des ebenfalls zu

Unrecht nicht inventarisierten Heimatstil-Ensembles I-Strasse Nrn. 06,

10, 11, 12, 13 und 14.

6.2

Die

Beschwerdeführenden zeigen nicht näher auf, weshalb ihr eigenes Häuserensemble

ebenfalls hätte inventarisiert werden müssen. Der blosse Hinweis auf die

"Inventarqualität" in einer Fussnote und den guten Erhaltenszustand

dieser Häuser vermag die fehlende Begründung nicht zu ersetzen. Das Ensemble

wirkt in seiner Gesamtheit nicht homogen. Es bestehen keine genügenden

Anhaltspunkte dafür, dass das Ensemble seinerseits unter Schutz zu stellen

wäre. Damit fehlt es an der Grundlage für die Anwendung von § 238

Abs. 2 PBG auf das vorliegende Bauprojekt.

7.

7.1

Schliesslich

machen die Beschwerdeführenden geltend, das Neubauprojekt sehe zwei

oberirdische Abstellplätze vor. Die bewilligte Lage und Anordnung dieser

Parkplätze stelle einen immissionsmässigen Affront ihnen gegenüber dar.

Aufgrund der engen Fahrgasse führe die Parkplatzanordnung zu vielen

Rangierfahrten, während welchen die sich im Garten aufhaltenden Personen Lärm

und Gestank ausgesetzt seien. Eine Nutzung des Gartens als Erholungselement

ihrer Liegenschaft werde damit verunmöglicht. Es sei der Bauherrschaft ohne

Weiteres zumutbar, die Parkplätze – wie in § 244 PBG vorgesehen –

unterirdisch anzulegen. Die entsprechenden Mehrkosten würden nämlich bloss

Fr. 25'000.- bis Fr. 35'000.- pro Abstellplatz betragen.

7.2

Fahrzeugabstellplätze,

die nicht für Besucher bestimmt sind, müssen unterirdisch angelegt oder

überdeckt werden, wenn dadurch die Nachbarschaft wesentlich geschont werden

kann, die Verhältnisse es gestatten und die Kosten zumutbar sind (§ 244

Abs. 3 Satz 2 PBG). Diese Bestimmung zielt auf die Schaffung von

Gemeinschaftsanlagen und auf ein Verbot grösserer oberirdischer Parkflächen

hin. In lärmschutzrechtlicher Hinsicht hat § 244 Abs. 3

Satz 2 PBG seit Inkrafttreten der eidgenössischen

Umweltschutzgesetzgebung keine selbständige Bedeutung mehr (Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011,

S. 712).

7.3

Lärm wird

gemäss Art. 11 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom

7.

Oktober 1983 (USG) durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (sogenannte

Emissionsbegrenzung). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind

Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und

betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2

USG). Nach der Rechtsprechung besteht kein Anlass zu solchen weitergehenden Anordnungen

im Sinn der Vorsorge, wenn von vornherein feststeht, dass die betreffende

Anlage nur bedeutungslose Immissionen verursacht, mithin ein

umweltschutzrechtlicher Bagatellfall vorliegt (BGE 124 II 219 E. 8b mit

Hinweisen; VGr, 31. Oktober 2013, VB.2013.00440, E. 4.3.1). Aus dem

Vorsorgeprinzip kann mit anderen Worten kein absoluter Schutz vor Emissionen

abgeleitet werden. Vielmehr sind geringfügige, nicht erhebliche Störungen

hinzunehmen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht,

6.

A., Bern 2016, S. 379).

7.4

Von einem

solchen umweltschutzrechtlichen Bagatellfall ist vorliegend auszugehen. Das

Bauprojekt sieht lediglich zwei oberirdische Parkplätze vor. Diese Flächen

werden nicht für das kurzfristige Abstellen von Autos verwendet, wie dies

namentlich bei stark frequentierten Besucherparkplätzen vor einem Geschäft der

Fall ist. Dort kommt es zu häufigen Fahrmanövern. Die vorliegenden Parkplätze

dienen demgegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern, was nur wenige

Fahrbewegungen auslöst und sich nur gering zum Nachteil der Nachbarn auswirkt.

Weiter ist nicht ersichtlich, dass eine unterirdische oder überdeckte Lösung zu

einer relevanten Schonung der Nachbarschaft gemäss § 244 Abs. 3 PBG führen

würde. Eine Verpflichtung der Bauherrschaft, diese Parkplätze unterirdisch

anzuordnen, erscheint vor diesem Hintergrund als unverhältnismässig.

7.5

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss unter solidarischer

Haftung den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zu einem Drittel und den

Beschwerdeführenden 3.1 und 3.2 je zu einem Sechstel aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Eine

Parteientschädigung steht ihnen nicht zu; hingegen ist eine solche

Entschädigung antragsgemäss der obsiegenden privaten

Beschwerdegegnerschaft 1.1 und 1.2 zuzusprechen, wobei die

Beschwerdeführenden solidarisch haften (§ 17

Abs. 2 f. VRG). Als angemessen erscheint eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer).

Sodann hat die Beschwerdegegnerin 2 als lokale Baubehörde im Streit

zwischen privaten Parteien praxisgemäss keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014,

§ 17 N. 93 ff.).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 6'220.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden 1

und 2 je zu einem Drittel und den Beschwerdeführenden 3.1 und 3.2 je zu

einem Sechstel auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden 1 und 2 werden je verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 1.1

und 1.2 je eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer

zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden 3.1 und 3.2 werden je verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 1.1

und 1.2 eine Parteientschädigung von je Fr. 250.- zuzüglich 8 %

Mehrwertsteuer zu bezahlen. Für die gesamte Parteientschädigung von Fr. 3'000.-

zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer haften die Beschwerdeführenden 1, 2

sowie 3.1 und 3.2 solidarisch.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …