VB.2017.00013
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00013
18. Mai 2017Deutsch14 min
(URT.2017.18952)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2017.00013
Urteil
der 1. Kammer
vom 18. Mai 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
1. A,
2. B,
3.1 C,
3.2 D,
alle vertreten durch RA
E,
Beschwerdeführende,
gegen
1.1 F,
1.2 G,
beide vertreten durch RA
H,
2. Bausektion des Stadtrates Zürich,
3. Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 15. März 2016 erteilte die
Bausektion der Stadt Zürich F und G die Bewilligung für den Ersatzneubau eines
Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der I-Strasse 02
in Zürich.
Am 9. Juni 2016 bewilligte das Amt für
Baubewilligungen im Anzeigeverfahren F und G eine Projektänderung am
vorgenannten Bauvorhaben.
Erwägungen
II.
Gegen den Baubewilligungsbeschluss vom 15. März 2016
rekurrierten A und B sowie D und C am 20. April 2016 an das
Baurekursgericht.
A und B sowie D und C erhoben am 10. Juli 2016 auch
gegen die am 9. Juni 2016 erteilte Projektänderung Rekurs.
Mit Entscheid vom 18. November 2016 vereinigte das
Baurekursgericht die beiden Rechtsmittel. Es wies diese in der Hauptsache –
soweit es auf sie eintrat und sie nicht gegenstandslos geworden war – ab.
III.
Am 9. Januar 2017 führten A und B sowie D und C
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellten folgende Anträge:
"1. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz […] vom 18. November
2016.
sei mitsamt der Baubewilligung der Bausektion des Stadtrates Zürich vom 15. März
2016.
aufzuheben; ev. sei die Sache unter Aufhebung des Entscheides der
Vorinstanz an diese zur Ergänzung des Rekursverfahrens zurückzuweisen.
2.
Die Beschwerdeantworten seien den Beschwerdeführenden nach
Eingang zur Stellungnahme zuzustellen.
3.
Alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen."
F und G beantragten am 27. Januar 2017, die
Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A
und B sowie D und C. Das Baurekursgericht und die Bausektion der Stadt Zürich
stellten am 27. Januar und am 8. Februar 2017 je den Antrag, die
Beschwerde abzuweisen. Dazu nahmen A und B sowie D und C am 16. März 2017
Stellung. Die Bausektion der Stadt Zürich reichte am 29. März 2017 eine
Vernehmlassung ein. Eine weitere Eingabe von A und B sowie D und C datiert vom
4.
Mai 2017.
Die Kammer erwägt:
1.
Der Beschwerdegegnerschaft 1.1
und 1.2 gehört die Parzelle Kat.-Nr. 01 an der I-Strasse 02 in Zürich.
Dieses Grundstück liegt in der Zone W3 und ist mit einem im Jahr 1844
errichteten Wohngebäude überbaut. Die Bauherrschaft möchte dieses Gebäude
abbrechen und durch ein Einfamilienhaus ersetzen. Die Beschwerdeführenden sind
als (Gesamt-)Eigentümer bzw. Nutzniesser dinglich an den nordwestlich bzw.
nordöstlich an die Bauparzelle anstossenden Grundstücken Kat-Nr. 03 (I-Strasse 04)
und Kat.-Nr. 05 (I-Strasse 06) berechtigt.
2.
2.1
In
prozessualer Hinsicht ersuchen die Beschwerdeführenden um Beizug der Akten aus
dem Rekursverfahren 07. Zur Begründung führen sie aus, die
Beschwerdegegnerin 2 habe in ihrer Rekursantwort im Verfahren 08 auf Akten
verwiesen, welche sie bereits im Verfahren 07 eingereicht habe. Diese Beilagen
aus dem Verfahren 07 seien für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch nicht
beigezogen worden.
2.2
Die
Beschwerdegegnerin 2 hielt im Rekursverfahren 08 am Ende ihrer Rekursantwort
Folgendes fest: "Die Akten wurden bereits im Rekursverfahren G.-Nr. 07
eingereicht." Im Aktenverzeichnis von 08 trägt act. 17 den Titel
"1–7 Beilagen zu act. 11 [gemeint ist damit die Rekursantwort der
Beschwerdegegnerin 2]". Weiter wird dort als Einleger der
entsprechenden Akten die Bausektion der Stadt Zürich aufgeführt. Der
Aktenumschlag dieses act. 17 ist mit "07 und 08" überschrieben.
Diese Überschrift kann nur so verstanden werden, dass die Vorinstanz die
Beilagen der Beschwerdegegnerin 2 aus dem Verfahren 07 in das Verfahren 08
übertragen hat. Dem Verwaltungsgericht liegen folglich sämtliche Beilagen aus
den früheren Rekursverfahren vor.
3.
Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, beim
Streitobjekt handle es sich um ein sogenanntes Baumeisterhaus. Die kommunale
Baubewilligungsbehörde habe es zu Unrecht unterlassen, dieses Gebäude auf seinen
denkmalpflegerischen Wert hin zu überprüfen. Eine solche Abklärung hätte eine
Schutzwürdigkeit im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ergeben.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden sind durch das geplante Bauvorhaben in eigenen Interessen
betroffen. In einem solchen Fall sind Nachbarn zur Rüge befugt, der Neu- oder
Umbau sei deshalb unzulässig, weil er den Abbruch eines Schutzobjektes
voraussetze oder ein solches beeinträchtige. Dabei spielt es keine Rolle, ob
das Schutzobjekt inventarisiert ist oder bei pflichtgemässem Handeln der
zuständigen Behörden inventarisiert sein müsste. In diesem Punkt unterscheidet
sich die Rechtsmittelbefugnis eines Nachbarn von derjenigen eines Verbandes
gemäss § 338b PBG (VGr, 10. Dezember 2008, VB.2008.00404,
E. 2.1 = BEZ 2009 Nr. 4 mit zahlreichen
Rechtsprechungsnachweisen). Die Legitimation des Nachbarn ist mithin weiter als
diejenige des Verbandes. Ein Nachbar darf sich in diesem Zusammenhang
allerdings nicht damit begnügen, die Schutzwürdigkeit der angrenzenden Baute
bloss zu behaupten. Vielmehr muss er diese anhand konkreter Anhaltspunkte
aufzeigen (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00554, E. 3.2).
4.2
Die
Beschwerdeführenden führen in diesem Zusammenhang Folgendes aus: Bei den
vorliegenden bauhistorischen, städtebaulichen und objektbezogenen Grundlagen,
gepaart mit einer gut erhaltenen Substanz handle es sich fraglos um einen
wichtigen Bauzeugen aus der Zeit des Biedermeiers. Er repräsentiere die
Wohnform der ländlichen, vorstädtischen Oberschicht in exemplarischer Weise.
Auffallend sei die starke Befensterung auf allen Seiten sowie die Überhöhung
des Obergeschosses, das zu einem eigentlichen Piano nobile ausgestaltet worden
sei. Während das Äussere mit wenig Dekor auskomme, überrasche das Innere mit
reichhaltiger Ausstattung aus der Bauzeit, insbesondere mit Parkettböden,
Wandtäfer, Türen und Stuckaturen. Es sei äusserst selten, dass Ausstattungen
aus dieser Zeit derart intakt erhalten geblieben seien wie beim betroffenen
Objekt.
4.3
Aufgrund
dieser Ausführungen bleibt unklar, worin die besonderen Qualitäten der
fraglichen Liegenschaft bestehen sollen. Bei den Akten befindet sich zudem
weder ein Sachverständigengutachten noch architekturhistorische Schriften oder
ähnliche Unterlagen, welche sich in qualifizierter Form mit der strittigen
Baute befassen. Die Qualifikation des Gebäudes als Baumeisterhaus begründet für
sich genommen noch keine Schutzwürdigkeitsvermutung. Gleiches gilt für die
Tatsache, dass das Gebäude einer bestimmten Bauepoche zugeordnet werden kann
und mittlerweile 170 Jahre alt ist. Gemäss § 203 Abs. 1
lit. c PBG ist eine Baute bloss dann als Schutzobjekt zu
qualifizieren, wenn sie als wichtiger Zeuge einer politischen,
wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig ist
oder die Landschaft oder Siedlungen wesentlich mitprägt. Das Denkmalrecht will
Gebäude mit einem besonderen Situations- und/oder Eigenwert schützen (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00720, E. 2.2).
Es ist vorliegend
nicht ersichtlich, weshalb gerade das zur Diskussion stehende Wohnhaus
epochentypisch oder gar -prägend sein soll. Die Hinweise in der Beschwerde
vermögen dies nicht aufzuzeigen. Zwar wird in diesem Zusammenhang auf Fotos
denkmalgeschützter weiterer Baumeisterhäuser verwiesen; auch wenn sich diese
Häuser auf den Abbildungen gleichen, führt ein ähnliches Erscheinungsbild
jedoch nicht zu einer Inventarisierung sämtlicher solcher Bauten. Vielmehr darf
sich das Gemeinwesen darauf beschränken, ausgewählte Bauwerke unter Schutz zu
stellen. Dies hat die Stadt Zürich auch mit Bezug auf Baumeisterhäuser getan
(vgl. dazu unten E. 5.3). Dabei können die Beschwerdeführenden aus dem
Umstand, dass in bestimmten Quartieren mehrere, in anderen wenige oder gar
keine Baumeisterhäuser inventarisiert worden sind, nichts zu ihren Gunsten
ableiten.
4.4
Bei einer
Nachbarbeschwerde ist es nicht Sache der Baubewilligungsbehörde oder der
Bauherrschaft, im Rechtsmittelverfahren die fehlende Schutzwürdigkeit der
abzubrechenden Baute nachzuweisen. Vielmehr wäre es – wie eingangs dargelegt –
Sache der Beschwerdeführenden gewesen, die Schutzwürdigkeit anhand konkreter
Anhaltspunkte aufzuzeigen (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00554,
E. 3.2). Dies ist den Beschwerdeführenden nicht gelungen.
5.
5.1
Weiter
machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht das
Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) ausser Acht
gelassen. Das ISOS umschreibe das Erhaltensziel für das vorliegende Quartier
mit "Abbruchverbot, keine Neubauten". Vor diesem Hintergrund sei die
Weigerung, eine Schutzabklärung vorzunehmen, als formelle Rechtsverweigerung
respektive Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Das Bundesgericht habe
im Grundsatzentscheid Rüti festgehalten, dass die Bundesinventare auch bei der
Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben von Bedeutung seien.
5.2
Die Stadt
Zürich ist im Anhang des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der
Schweiz von nationaler Bedeutung gemäss der entsprechenden Verordnung vom
9.
September 1981 (VISOS) aufgeführt. Durch die Aufnahme in ein Inventar
des Bundes wird dargetan, dass das Objekt in besonderem Masse die
ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls unter Einbezug von Wiederherstellungs-
oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6
Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom
1.
Juli 1966 [NHG]). Gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG gilt dieser
Schutz nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben im Sinn von Art. 2 und
Art. 3 NHG in unmittelbarer Weise. Bei der Erfüllung von kantonalen und
kommunalen Aufgaben wird demgegenüber der Schutz von Ortsbildern durch
kantonales und kommunales Recht gewährleistet. Dies ergibt sich
verfassungsrechtlich aus Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999, wonach die Kantone für den Natur- und Heimatschutz
zuständig sind. Auch bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben
sind Bundesinventare indes von Bedeutung. Sie müssen bei der Nutzungsplanung
berücksichtigt werden. Überdies hat im Einzelfall eine Interessenabwägung im Lichte
der Heimatschutzanliegen zu erfolgen (BGr, 24. August 2016,1C_488/2015,
E. 4.3).
5.3
Vorliegend
steht keine planerische Anordnung zur Diskussion. Vielmehr ist die
Vereinbarkeit eines Ersatzneubaus mit dem ISOS strittig. Folglich ist einzig zu
prüfen, ob die Anliegen des Heimatschutzes ausreichend berücksichtigt wurden.
Die Stadt Zürich hat in der Vergangenheit mehr als 80 Baumeisterhäuser unter
Schutz gestellt. Sie hat sich bewusst auf eine Unterschutzstellung des
Streitobjektes verzichtet und dieses nicht etwa übersehen. Die Beschwerde zeigt
nicht auf, dass die Stadt Zürich eine falsche Auswahl getroffen hat. Damit hat
sie der Bedeutung dieser Architekturgattung genügend Rechnung getragen. Eine
Unterschutzstellung sämtlicher Baumeisterhäuser ist nicht angezeigt, weist doch
bloss ein Teil dieser Gebäude besondere kunsthistorische Qualitäten auf, die
ihre Erhaltung rechtfertigen. Das Objekt an der I-Strasse 02 gehört nicht
zu dieser Gruppe. Die Beschwerde vermochte keine besonderen Eigenschaften des
Streitobjektes aufzuzeigen und nicht darzulegen, worin der Situations- und/oder
Eigenwert der strittigen Liegenschaft bestehen soll (vgl. vorn E. 4). Bei
der Auswahl der zu inventarisierenden Objekte steht der kommunalen Behörde ein
Ermessensspielraum zu. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
dass die Behörde ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Das
ISOS vermag eine fehlende Inventarisierung nicht zu ersetzen. Es darf auch
nicht als Abbruchverbot für einen grossen Teil der Stadt Zürich verstanden
werden. Für einen solch massiven Eingriff in die Eigentumsordnung fehlt dem
Bund die Kompetenz. Das ISOS will vielmehr nur (aber immerhin) das Ortsbild vor
Verunstaltung insbesondere durch Neubauten schützen. Die Beschwerde setzt sich
mit dem Neubauprojekt nicht auseinander; der blosse Verweis auf frühere
Rechtsschriften ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Es ist nicht
ersichtlich, dass der geplante Entwurf das Ortsbild des Quartiers X
beeinträchtigen soll. Das Neubauprojekt nimmt mit seiner filigranen Art und dem
sorgfältig gestalteten Dach vielmehr genügend Rücksicht auf die bestehende
Quartierstruktur.
6.
6.1
Weiter
machen die Beschwerdeführenden geltend, entgegen der Vorinstanz sei im
vorliegenden Fall die Einordnung nach § 238 Abs. 2 PBG zu
beurteilen. Das Streitobjekt befinde sich nämlich in der Nähe des ebenfalls zu
Unrecht nicht inventarisierten Heimatstil-Ensembles I-Strasse Nrn. 06,
10, 11, 12, 13 und 14.
6.2
Die
Beschwerdeführenden zeigen nicht näher auf, weshalb ihr eigenes Häuserensemble
ebenfalls hätte inventarisiert werden müssen. Der blosse Hinweis auf die
"Inventarqualität" in einer Fussnote und den guten Erhaltenszustand
dieser Häuser vermag die fehlende Begründung nicht zu ersetzen. Das Ensemble
wirkt in seiner Gesamtheit nicht homogen. Es bestehen keine genügenden
Anhaltspunkte dafür, dass das Ensemble seinerseits unter Schutz zu stellen
wäre. Damit fehlt es an der Grundlage für die Anwendung von § 238
Abs. 2 PBG auf das vorliegende Bauprojekt.
7.
7.1
Schliesslich
machen die Beschwerdeführenden geltend, das Neubauprojekt sehe zwei
oberirdische Abstellplätze vor. Die bewilligte Lage und Anordnung dieser
Parkplätze stelle einen immissionsmässigen Affront ihnen gegenüber dar.
Aufgrund der engen Fahrgasse führe die Parkplatzanordnung zu vielen
Rangierfahrten, während welchen die sich im Garten aufhaltenden Personen Lärm
und Gestank ausgesetzt seien. Eine Nutzung des Gartens als Erholungselement
ihrer Liegenschaft werde damit verunmöglicht. Es sei der Bauherrschaft ohne
Weiteres zumutbar, die Parkplätze – wie in § 244 PBG vorgesehen –
unterirdisch anzulegen. Die entsprechenden Mehrkosten würden nämlich bloss
Fr. 25'000.- bis Fr. 35'000.- pro Abstellplatz betragen.
7.2
Fahrzeugabstellplätze,
die nicht für Besucher bestimmt sind, müssen unterirdisch angelegt oder
überdeckt werden, wenn dadurch die Nachbarschaft wesentlich geschont werden
kann, die Verhältnisse es gestatten und die Kosten zumutbar sind (§ 244
Abs. 3 Satz 2 PBG). Diese Bestimmung zielt auf die Schaffung von
Gemeinschaftsanlagen und auf ein Verbot grösserer oberirdischer Parkflächen
hin. In lärmschutzrechtlicher Hinsicht hat § 244 Abs. 3
Satz 2 PBG seit Inkrafttreten der eidgenössischen
Umweltschutzgesetzgebung keine selbständige Bedeutung mehr (Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011,
S. 712).
7.3
Lärm wird
gemäss Art. 11 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom
7.
Oktober 1983 (USG) durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (sogenannte
Emissionsbegrenzung). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind
Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und
betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2
USG). Nach der Rechtsprechung besteht kein Anlass zu solchen weitergehenden Anordnungen
im Sinn der Vorsorge, wenn von vornherein feststeht, dass die betreffende
Anlage nur bedeutungslose Immissionen verursacht, mithin ein
umweltschutzrechtlicher Bagatellfall vorliegt (BGE 124 II 219 E. 8b mit
Hinweisen; VGr, 31. Oktober 2013, VB.2013.00440, E. 4.3.1). Aus dem
Vorsorgeprinzip kann mit anderen Worten kein absoluter Schutz vor Emissionen
abgeleitet werden. Vielmehr sind geringfügige, nicht erhebliche Störungen
hinzunehmen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht,
6.
A., Bern 2016, S. 379).
7.4
Von einem
solchen umweltschutzrechtlichen Bagatellfall ist vorliegend auszugehen. Das
Bauprojekt sieht lediglich zwei oberirdische Parkplätze vor. Diese Flächen
werden nicht für das kurzfristige Abstellen von Autos verwendet, wie dies
namentlich bei stark frequentierten Besucherparkplätzen vor einem Geschäft der
Fall ist. Dort kommt es zu häufigen Fahrmanövern. Die vorliegenden Parkplätze
dienen demgegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern, was nur wenige
Fahrbewegungen auslöst und sich nur gering zum Nachteil der Nachbarn auswirkt.
Weiter ist nicht ersichtlich, dass eine unterirdische oder überdeckte Lösung zu
einer relevanten Schonung der Nachbarschaft gemäss § 244 Abs. 3 PBG führen
würde. Eine Verpflichtung der Bauherrschaft, diese Parkplätze unterirdisch
anzuordnen, erscheint vor diesem Hintergrund als unverhältnismässig.
7.5
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss unter solidarischer
Haftung den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zu einem Drittel und den
Beschwerdeführenden 3.1 und 3.2 je zu einem Sechstel aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Eine
Parteientschädigung steht ihnen nicht zu; hingegen ist eine solche
Entschädigung antragsgemäss der obsiegenden privaten
Beschwerdegegnerschaft 1.1 und 1.2 zuzusprechen, wobei die
Beschwerdeführenden solidarisch haften (§ 17
Abs. 2 f. VRG). Als angemessen erscheint eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer).
Sodann hat die Beschwerdegegnerin 2 als lokale Baubehörde im Streit
zwischen privaten Parteien praxisgemäss keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014,
§ 17 N. 93 ff.).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 6'220.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden 1
und 2 je zu einem Drittel und den Beschwerdeführenden 3.1 und 3.2 je zu
einem Sechstel auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden 1 und 2 werden je verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 1.1
und 1.2 je eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer
zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden 3.1 und 3.2 werden je verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 1.1
und 1.2 eine Parteientschädigung von je Fr. 250.- zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer zu bezahlen. Für die gesamte Parteientschädigung von Fr. 3'000.-
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer haften die Beschwerdeführenden 1, 2
sowie 3.1 und 3.2 solidarisch.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …