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Entscheid

VB.2017.00016

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00016

15. März 2017Deutsch21 min

(URT.2017.18792)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1984, wurde von der Stadtpolizei Zürich beschuldigt, anlässlich des

Fussballspiels zwischen dem FC Zürich und dem FC Lugano am … Mai

2016 einen ihm persönlich bekannten Polizisten während dessen polizeilicher Tätigkeit

nach Spielschluss ausserhalb des Stadions angespuckt zu haben.

B. Gegen A

wurde in der Folge Strafanzeige erhoben wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte. Mit Strafbefehl vom 15. Juni 2016 erkannte die

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat A der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

im Sinn von Art. 285 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom

21. Dezember 1937 (StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe

von 100 Tagessätzen zu je Fr. 80.-. Der Vollzug der Geldstrafe wurde

unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. A erhob gegen

diesen Strafbefehl Einsprache. Daraufhin erliess die Staatsanwaltschaft

Zürich-Limmat am 7. September 2016 einen neuen Strafbefehl, mit welchem

sie A der mehrfachen Beschimpfung im Sinn von Art. 177 Abs. 1 StGB

schuldig sprach und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je

Fr. 80.- bestrafte. Der Vollzug der Geldstrafe wurde zugunsten einer

zweijährigen Probezeit aufgeschoben.

C. Mit

Verfügung vom 8. Juli 2016 ordnete die Stadtpolizei Zürich gegenüber A

eine Meldeauflage für die Zeit vom 8. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 an.

Dagegen liess A am 25. Juli 2016 Beschwerde am Zwangsmassnahmengericht des

Bezirksgerichts Zürich erheben und beantragen, die Meldeauflage sei aufzuheben.

In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung

der Beschwerde. Mit Verfügung vom 9. August 2016 wies das Zwangsmassnahmengericht

den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Am

6. September 2016 hob die Stadtpolizei Zürich die angefochtene Verfügung

wiedererwägungsweise auf und erliess eine neue Verfügung. Mit dieser ordnete

sie gegenüber A bis am 30. Juni 2017 bei Fussballspielen der ersten

Mannschaft des FC Zürich ein Rayonverbot für die Rayons B, D und E in

Zürich sowie bei Heimspielen des Grasshopper Clubs Zürich ein Rayonverbot für

die Rayons D und E in Zürich während eines Zeitraums von vier Stunden vor bis

vier Stunden nach dem Fussballspiel an. Im gleichen Zeitraum sei bei

Fussballspielen des FC Zürich das Betreten des Rayons sowie das Verweilen

darin während eines Zeitraums von vier Stunden vor bis vier Stunden nach dem

Fussballspiel am Austragungsort untersagt. Die Rayons dürften auf dem direkten

Arbeitsweg sowie auf dem direkten Weg zu bzw. von seinem Wohn- bzw.

Ausbildungsort betreten werden. Die Bahnhöfe im Rayonperimeter dürfe A zu

Umsteigezwecken, ausgenommen von und zu den genannten Veranstaltungen, betreten.

Daraufhin schrieb das Zwangsmassnahmengericht das Verfahren betreffend

Meldeauflage mit Verfügung vom 29. September 2016 als gegenstandslos ab.

Erwägungen

II.

Nachdem A bereits im

Verfahren betreffend Meldeauflage erklärt hatte, er sei auch mit einem

Rayonverbot nicht einverstanden, fasste das Zwangsmassnahmengericht dies als

sinngemässe Beschwerde gegen das verfügte Rayonverbot auf und eröffnete ein

neues Verfahren. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 setzte es A Frist zur

Erklärung an, ob er an seiner Beschwerde gegen das Rayonverbot festhalte. Mit

Eingabe vom 17. Oktober 2016 hielt er an seiner Beschwerde fest und

begründete diese. Am 22. November 2016 hiess das Zwangsmassnahmengericht

die Beschwerde gut und hob das mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom

6.

September 2016 angeordnete Rayonverbot auf.

III.

A. Dagegen

gelangte die Stadtpolizei Zürich mit Beschwerde vom 10. Januar 2017 an das

Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 22. November 2016 sei aufzuheben und die eigene Verfügung vom

6.

September 2016 zu bestätigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdegegners. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, die

Akten der Vorinstanz sowie die Strafakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

(01) seien beizuziehen.

B. Mit

Eingabe vom 25. Januar 2017 beantragte A vorab, der Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu entziehen. Die Stadtpolizei Zürich beantragte am

6.

Februar 2017 die Abweisung dieses Gesuchs. Mit Verfügung vom

7.

Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Entzug der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.

C. Die

Strafakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat im Verfahren 01 wurden beigezogen,

was den Parteien mit Präsidialverfügung vom 12. Januar 2017 angezeigt

wurde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 18. Januar 2017 auf eine

Vernehmlassung. Am 15. Januar (recte: Februar) 2017 reichte A die

Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe

vom 1. März 2017 verzichtete die Stadtpolizei Zürich auf eine weitere

Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die vorliegend angefochtene Verfügung betrifft ein

Rayonverbot im Sinn von Art. 4 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt

anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (fortan:

Konkordat). Der Text des Konkordats, dem auch der Kanton Zürich beigetreten

ist, findet sich im Anhang des Gesetzes vom 18. Mai 2009 über den Beitritt

zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden erstinstanzlicher

Zivilgerichte betreffend Massnahmen nach Art. 4–9 des Konkordats zuständig

(§ 43 Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Der vorliegende Fall ist einzelrichterlich

zu beurteilen, da er nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und § 38b Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Das

Konkordat stellt spezifisches Polizeirecht dar. Es ist auf die besondere Erscheinung

der Gewalt an Sportveranstaltungen ausgerichtet und bezweckt, mit speziellen

kaskadenartig aufeinander abgestimmten Massnahmen wie Rayonverboten,

Meldeauflagen und Polizeigewahrsam solche Gewalttaten zu verhindern und auf

diese Weise eine friedliche Durchführung von grossen Sportanlässen zu

ermöglichen. Dabei steht die Prävention im Vordergrund. Die im Konkordat

vorgesehenen Massnahmen sollen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch

Gewalttaten unterschiedlichster Art entgegenwirken (BGE 140 I 2

E. 5.1 und E. 6.1; BGE 137 I 31 E. 3 und E. 4.3).

Art. 2 des Konkordats enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von

Verhaltensweisen, welche als gewalttätig einzustufen sind. Bei allen darin

genannten Strafbestimmungen ist die Anwendung oder die Androhung von Gewalt das

zentrale Tatbestandsmerkmal, wobei Gewalt als Einsatz der physischen Kraft

gegen Personen oder Sachen zu verstehen ist (vgl. dazu die Empfehlungen der Konferenz

der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren [KKJPD] über

die Umsetzung von Massnahmen des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt

anlässlich von Sportveranstaltungen vom 31. Januar 2014 [Empfehlungen der

KKJPD], S. 3 f.). Dazu gehören nicht nur schwere Formen

von Gewalt, sondern auch weniger schwerwiegende Übertretungen wie zum Beispiel

Tätlichkeiten. Nach Art. 4 Abs. 1 des Konkordats kann gegenüber einer

Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an

Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, ein Rayonverbot

ausgesprochen werden. Grundsätzlich ist es somit nicht ausgeschlossen, ein Rayonverbot

zur Verhinderung von Übertretungen zu verfügen, welche als gewalttätiges Verhalten

im Sinn von Art. 2 des Konkordats zu qualifizieren sind (BGE 140 I 2 E. 11.2.2).

2.2

Allerdings

ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei "nur geringfügigen

Tätlichkeiten oder anderen geringfügigen Widerhandlungen […] auf eine Massnahme

zu verzichten, weil sie nicht verhältnismässig wäre". Die Behörden dürfen

nur Massnahmen verfügen, die sich bezogen auf das jeweilige Verhalten und das

Ziel der Gewaltprävention als verhältnismässig erweisen. Der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im

öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich

ist und sich für die betroffene Person in Anbetracht der Schwere der

Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (BGE 140 I 2 E. 8 und

E. 9.2.2).

3.

3.1

Die

Vorinstanz stellte für den Nachweis des gewalttätigen Verhaltens auf den Strafbefehl

ab und sah sich daran gebunden. Der Tatbestand der Beschimpfung sei keine

Katalogtat gemäss Art. 2 Abs. 1 des Konkordats. Da der Katalog aber

nicht abschliessend sei, sei dennoch zu prüfen, ob die Beschimpfung

"gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten" im Sinn des

Konkordats darstelle. Die Beschimpfung stelle weder den Einsatz physischer

Kraft gegen eine Person dar noch erscheine sie – jedenfalls im vorliegenden

Fall – geeignet, die öffentliche Sicherheit oder die friedliche Durchführung

des Sportanlasses zu gefährden. Das Verhalten des Beschwerdegegners könne somit

nicht als Gewalttätigkeit im Sinn des Konkordats verstanden werden. Auch wenn

der Beschimpfung eine Tätlichkeit in Form des Anspuckens zugrunde liegen sollte,

erscheine dies nicht als derart gravierend, dass sich die Anordnung einer

Massnahme als gerechtfertigt erweisen würde, könne darin doch keine Gefährdung

der öffentlichen Sicherheit oder der friedlichen Spieldurchführung gesehen

werden. Selbst wenn das Gericht den Sachverhalt selbständig würdigen und auf

eine allfällige durch die Beschimpfung konsumierte Tätlichkeit durch Anspucken

abstellen würde und das Verhalten des Beschwerdegegners als Tätlichkeit oder

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte qualifizierte, sei das Konkordat

einzig auf die Vorbeugung von Gewalt ausgerichtet und erschienen die

vorgesehenen konkreten Massnahmen nach Art und Schwere nicht als Bestrafung für

gewalttätiges Verhalten. Die Beschimpfung, sollte ihr auch eine Tätlichkeit in

Form des Anspuckens zugrunde liegen, erscheine nicht als derart gravierend,

dass sich die Anordnung einer Massnahme als gerechtfertigt erweisen würde,

könne darin doch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder der

friedlichen Spieldurchführung gesehen werden. Im Ergebnis sei im Verhalten des

Beschwerdegegners keine Gewalttätigkeit im Sinn des Konkordats zu erblicken,

weshalb kein Rayonverbot angeordnet werden dürfe.

3.2

Dagegen

wendet die Beschwerdeführerin ein, die Staatsanwaltschaft habe bei der Rechtsanwendung

nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt. Sie habe die Frage der Konkurrenz

zwischen Art. 177 und Art. 285 StGB gänzlich unberücksichtigt

gelassen. Die Vor­instanz habe es zu Unrecht unterlassen, in Bezug auf den

Deliktkatalog in Art. 2 Abs. 1 des Konkordats eine eigene rechtliche

Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen. Dies sei bei der Anwendung des

Konkordats auch deshalb angezeigt, weil die Beschwerdeführerin in den

Strafverfahren regelmässig mangels Parteistellung selber keine Möglichkeiten habe,

auf eine unvollständige Rechtsanwendung durch die Staatsanwaltschaft Einfluss

zu nehmen. Abgesehen davon, dass bei vollständiger strafrechtlicher Würdigung

die Katalogtat gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. i des Konkordats

vorliege, stelle auch die Beschimpfung, begangen in Form einer tätlichen

Beleidigung, eine Gewalttätigkeit im Sinn des Konkordats dar. Die tätliche

Beschimpfung tangiere nicht nur die Ehre der betroffenen Person, sondern

beeinträchtige das Rechtsgut Leib und Leben bzw. die körperliche Integrität.

Das Verhalten stelle damit eine Gewalttätigkeit im Sinn des Konkordats dar,

weshalb die Anordnung eines Rayonverbots möglich gewesen sei. Zudem seien die

Tatbestände Beschimpfung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte als

Vergehen zu qualifizieren, stellten also keine blossen Übertretungen dar. Der

Beschwerdegegner sei äusserst gezielt vorgegangen. Es liege keine geringfügige

Widerhandlung mehr vor, bei welcher auf eine Konkordatsmassnahme zu verzichten

wäre. Der Beschwerdegegner habe auf eindrückliche Weise gezeigt, wie sich seine

Aggressionen im Anschluss an ein Fussballspiel unkontrolliert gegenüber einem

Polizeimitarbeitenden entladen hätten. Sein Potenzial zu gewalttätigem

Verhalten liege damit auf der Hand. Sodann sei seine Tat im Anschluss an das

Fussballspiel aus einer gewaltbereiten Fangruppierung heraus erfolgt. Seine

Handlung sei durchaus geeignet gewesen, dass die aufseiten der Fangruppe

bestehende aggressive Grundhaltung eskaliert und die Sicherheit der Beamten dadurch

massiv gefährdet worden wäre. Der Beschwerdegegner sei bereits an anderen Fussballspielen

negativ aufgefallen, was bislang jedoch nicht zur Anordnung von Massnahmen nach

dem Konkordat geführt habe. Schliesslich seien die Einschränkungen durch das Rayonverbot

nicht unzumutbar.

3.3

Der

Beschwerdegegner rügt, das Rayonverbot sei in Verletzung des rechtlichen Gehörs

ergangen. Die Vorinstanz habe zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

bejaht, allerdings im Urteil festgehalten, dass dies auf den vorliegenden Fall

keinen Einfluss habe, da das Rayonverbot nicht im üblichen Rahmen, sondern

wiedererwägungsweise im Rechtsmittelverfahren ergangen sei. Nach Ansicht des

Beschwerdegegners könne es aber nicht darauf ankommen, in welchem Zusammenhang

das Rayonverbot erlassen worden sei. Es bleibe dabei, dass er sich nur im

Rahmen eines kostspieligen gerichtlichen Verfahrens habe äussern können. Damit

könne der gravierende rechtliche Mangel, an welchem die Verfügung leide, nicht

behoben werden. Vielmehr sei aufgrund der systematischen Verweigerung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör das Rayonverbot aufzuheben. Ausserdem sei sein

Verhalten als Beschimpfung und nicht als Tätlichkeit oder als Gewalt und

Drohung gegen Beamte und Behörden zu qualifizieren. Der Staatsanwalt habe diese

Auffassung geteilt und entsprechend einen neuen – rechtskräftigen – Strafbefehl

wegen Beschimpfung erlassen. Der vorliegende Sachverhalt könne nicht mit den

zitierten Urteilen des Zürcher Obergerichts verglichen werden, habe doch der

Beschwerdegegner dem Polizisten nicht ins Gesicht gespuckt. Es sei objektiv

praktisch unmöglich, aus mehreren Metern Distanz jemanden beim Spucken ins

Gesicht zu treffen. Der rechtskräftige Strafbefehl sei zu berücksichtigen,

weshalb der Nachweis der Gewalttätigkeit nicht erbracht sei und keine Mass­nahme

gestützt auf das Konkordat verfügt werden könne. Der Beschwerdegegner bedauere

sein Verhalten. Es bestünden keine Anzeichen, dass von ihm eine Gefahr ausgehe.

Es sei nicht klar, inwiefern die Massnahme für das Ziel der Gewaltprävention im

vorliegenden Fall notwendig, geeignet und damit verhältnismässig sein soll. Zu

berücksichtigen sei, dass das Rayonverbot für den Beschwerdegegner aufgrund

seines Wohn- und Arbeitsortes unzumutbar und damit unverhältnismässig sei.

4.

Der Beschwerdegegner bestreitet nicht, nach einem

Fussballspiel ausserhalb des Stadions ein Mitglied der Beschwerdeführerin

verbal beschimpft und angespuckt zu haben. Streitig ist jedoch, wie dieser

Vorgang rechtlich zu würdigen ist. Das Zwangsmassnahmengericht sah sich an die

rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft im Strafbefehl gebunden.

4.1

Wie die

Beschwerdeführerin richtig vorbringt, ist das Verwaltungsgericht grundsätzlich

frei in seiner Beweiswürdigung. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung wird

aber relativiert, wenn ein verwaltungsrechtlich zu würdigender Sachverhalt

zuvor bereits strafrechtlich gewürdigt wurde. Um widersprüchliche Urteile zu

verhindern, sind die Verwaltungsinstanzen insbesondere dann an die

strafrechtliche Würdigung gebunden, wenn die rechtliche Qualifikation stark von

Tatsachen abhängt, die das Strafgericht besser kennt, etwa weil es die

beschuldigte Person persönlich einvernommen hat (Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 141).

4.2

Im

vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft den

Beschwerdegegner in einem ersten Strafbefehl wegen Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte verurteilt hatte. Auf die (unbegründete) Einsprache des

Beschwerdegegners hin hob die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl auf und

verurteilte ihn wegen Beschimpfung. Dabei hatte die Staatsanwaltschaft offenbar

eine eigene Einvernahme des Beschwerdegegners durchgeführt. Ausserdem geht

entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin aus dem Strafbefehl nicht

hervor, dass die Staatsanwaltschaft nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt

hätte. Vielmehr ist aus dem Strafbefehl eben gerade nicht ersichtlich, welche

Rechtsfragen die Staatsanwaltschaft in Erwägung gezogen hat und weshalb der

Beschwerdegegner neu wegen Beschimpfung und nicht wegen Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte verurteilt wurde. Bereits vor diesem Hintergrund sah

sich das Zwangsmassnahmengericht zu Recht an den Strafbefehl gebunden;

andernfalls bestünde die Gefahr widersprüchlicher Urteile.

Hinzu kommt, dass das betroffene Mitglied der

Beschwerdeführerin, C, im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft durchaus

Parteistellung hatte, konstituierte er sich doch als Privatkläger. Entgegen der

Behauptung der Beschwerdeführerin hätte der betroffene Polizist daher ohne

Weiteres die Möglichkeit gehabt, den Strafbefehl anzufechten und auf diesem Weg

eine unvollständige Rechtsanwendung oder eine falsche rechtliche Würdigung des

Sachverhalts zu rügen (vgl. BGE 141 IV 231 E. 2.5 f.).

Nachdem sich das Zwangsmassnahmengericht zu Recht an den

Strafbefehl gebunden sah, kann offenbleiben, ob neben dem Tatbestand der

Beschimpfung auch jener der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

erfüllt sein könnte, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht. Immerhin

gelten Gerichtsurteile gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a des

Konkordats als Nachweis für gewalttätiges Verhalten. Der rechtskräftige

Strafbefehl hat die gleiche Wirkung wie ein im ordentlichen Verfahren

ergangenes Gerichtsurteil. Folglich ist der rechtskräftige Strafbefehl dem

Gerichtsurteil gleichgestellt, weshalb dieser als Nachweis für gewalttätiges

Verhalten gilt.

5.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass bereits die

Beschimpfung, begangen in Form einer tätlichen Beleidigung, entgegen der

Ansicht der Vorinstanz eine Gewalttätigkeit im Sinn des Konkordats darstelle.

5.1

Aus dem

Strafbefehl ergibt sich nicht eindeutig, ob der Beschimpfung eine Tätlichkeit

oder eine Gebärde zugrunde liegt. Das Anspucken ins Gesicht wurde vom Zürcher

Obergericht zwar als Tätlichkeit qualifiziert, die nicht mehr im

Bagatellbereich anzusiedeln sei. Das Anspucken eines Menschen, zumal in dessen

Gesicht, sei eine Handlung, welche massiven Ekel hervorrufe. Eine Spuckattacke

ins Gesicht sei als besonders widerlich zu beurteilen und zudem geeignet, ein

deutliches Missbehagen hervorzurufen, weil dadurch auch das Risiko einer

möglichen Ansteckung durch allenfalls infizierten Speichel nicht ausgeschlossen

werden könne (OGr, 16. Mai 2014, SB130278, E. IV.3.1; OGr,

8.

Juli 2011, SB110261, E. IV.2.1). In einem neueren Entscheid erwog

das Zürcher Obergericht, dass das Anspucken des Gesichts die Verachtung

besonders drastisch ausdrücke und für den Betroffenen, dem schleimige Körperflüssigkeit

überraschend auf die Gesichtshaut, die Augen und allenfalls in Öffnungen wie

Nase und Mund gespritzt werde, überaus ekelerregend sei. Es kam allerdings zum

Schluss, dass ein solches Verhalten zu den schwerwiegenden Formen der

Beschimpfung gehöre (OGr, 15. Januar 2016, SB150370, E. III.2.1.1.).

Auch in weiteren Entscheiden qualifizierte das Zürcher Obergericht das

Anspucken als Beschimpfung mittels Gebärde (OGr, 2. Februar 2015,

SB140491, E. II.5.2 [wobei aus dem Entscheid nicht ersichtlich ist, wohin

der Beschuldigte gespuckt hat]; OGr, 13. April 2010, SB090680,

E. III.B.1 ff. [Anspucken des Beins]). Für die Qualifikation des

Anspuckens als Beschimpfung mittels Gebärde spricht sich denn auch die Lehre

aus (Franz Riklin in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar zum Strafrecht, Bd. II, 3. A., Basel 2013 [Basler Kommentar

Strafrecht II], Art. 177 N. 8).

Vorliegend spuckte der

Beschwerdegegner dem Polizisten unbestrittenermassen nicht ins Gesicht, sondern

auf den bekleideten Oberkörper. Während das Gesicht als besonders empfindlich

für eine Spuckattacke erscheint, ist das Anspucken des bekleideten Oberkörpers

insofern weniger gravierend, als dabei zumindest die Gefahr einer möglichen

Ansteckung mit einer Krankheit entfällt. Darüber hinaus dürfte die Spuckattacke

auf den bekleideten Oberkörper ein weniger deutliches Ekelgefühl bzw.

Missbehagen auslösen als eine Spuck­attacke auf die blosse Haut im Gesicht.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt des Spuckvorfalls ca. drei

Meter vom Polizisten entfernt stand. Mindestens ein gezielter Treffer ist

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin aus dieser Entfernung eher

unwahrscheinlich und zufällig. Der Beschwerdegegner machte während der

Einvernahme denn auch geltend, er habe den Polizisten "nicht direkt

treffen wollen". Er habe einfach in seine Richtung gespuckt. Im Gegensatz

zum Sachverhalt in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil des Zürcher

Obergerichts (OGr, 16. Mai 2014, SB130278, E. VI.3.2) zeigt sich das

gezielte Vorgehen auch nicht im Ergebnis der Spuckattacke, wurde der Polizist

doch nicht im Gesicht getroffen. Unter diesen Umständen und gestützt auf die

oben zitierte, aktuelle Rechtsprechung des Zürcher Obergerichts ist deshalb

entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht von einer tätlichen

Beschimpfung auszugehen, sondern von einer Beschimpfung durch Gebärde. Daran

ändert nichts, dass in den Empfehlungen der KKJPD das Anspucken als Tätlichkeit

qualifiziert wird (Empfehlungen der KKJPD, S. 4), handelt es sich dabei

doch lediglich um unverbindliche Empfehlungen zur Umsetzung.

5.2

Im

Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob eine Beschimpfung mittels Gebärde eine

Gewalttätigkeit im Sinn des Konkordats darstellt. Eine Gewalttätigkeit im Sinn

des Konkordats liegt vor, wenn physische Kraft gegen Personen oder Sachen

eingesetzt wird. Wie bereits erwähnt, sind davon nicht nur schwere Formen von

Gewalt erfasst, sondern auch weniger schwerwiegende Übertretungen, wie

beispielsweise Tätlichkeiten (vorne E. 2.1). Auch wenn es sich beim

Anspucken unter den vorliegenden Umständen nicht um eine Beschimpfung durch

Tätlichkeit handelt, so stellt sie doch eine physische Einwirkung auf den

betroffenen Polizisten dar. Der Spuckvorfall war geeignet, beim betroffenen Polizisten

ein Missbehagen auszulösen und damit auf dessen körperliche Integrität

einzuwirken. Da der Beschwerdegegner aber nicht sehr gezielt vorging und der Polizist

nicht im empfindlichen Bereich des Gesichts, sondern am bekleideten Oberkörper

getroffen wurde, ist nicht von einer gravierenden Krafteinwirkung auszugehen

(vgl. oben E. 5.1). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Tat

sei aus einer "gewaltbereiten, zehn bis 15 Mann starken

Fangruppierung" heraus erfolgt, ist zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdegegner nach dem Spuckvorfall "von einem seiner Kollegen"

bzw. "von anderen Personen" der Fangruppierung weggezogen worden sei.

Es ist daher nicht davon auszugehen, dass das Verhalten des Beschwerdegegners

dazu geeignet war, zu einer Eskalation der Situation zu führen. Die anwesenden

Kollegen des Beschwerdegegners scheinen vielmehr deeskalierend gewirkt zu

haben. Vor diesem Hintergrund scheint die Tat nicht dazu geeignet, die

friedliche Spieldurchführung zu gefährden. Selbst wenn also der Spuckvorfall

eine Gewalttätigkeit im Sinn des Konkordats darstellen sollte, ist nach dem

Gesagten von einer eher geringfügigen Widerhandlung auszugehen.

5.3

Der

Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das Verhalten des Beschwerdegegners

gesellschaftlich nicht toleriert und strafrechtlich relevant ist. So wurde er

wegen des Spuckvorfalls auch strafrechtlich belangt. Dies führt aber nicht

zwangsläufig zu einer Massnahme nach dem Konkordat. Vielmehr ist zu prüfen, ob

die Anordnung einer Konkordatsmassnahme im vorliegenden Fall verhältnismässig

ist.

Die Akten liefern keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der

Beschwerdegegner anlässlich von Sportveranstaltungen bereits früher an

gewalttätigen Ausschreitungen beteiligt hätte oder in anderer Weise durch

gewalttätiges Verhalten aufgefallen wäre. Die Behauptung der

Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner sei bereits an anderen Fussballspielen

negativ aufgefallen, blieb unsubstanziiert. Immerhin erkannte die

Beschwerdeführerin richtig, dass gegen den Beschwerdegegner bislang keine Massnahme

nach dem Konkordat angeordnet wurde. Auch der Sicherheitsverantwortliche des FC Zürich

führte in einem Schreiben an die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners aus,

dass dieser ihm in der jüngeren Vergangenheit und insbesondere in der Saison

2015/2016 nicht negativ aufgefallen sei. Vielmehr sei er für die

Sicherheitsverantwortlichen und die Fanarbeiter eine "kooperative

Ansprechperson zwecks Kommunikation mit der Kurve und [helfe] regelmässig bei

der Deeskalation schwieriger Situationen". Des Weiteren ist auch das

Verhalten des Beschwerdegegners nach dem Spuckvorfall zu würdigen. So

entschuldigte er sich am Tag danach telefonisch beim betreffenden Polizisten.

Aus den Akten geht zudem hervor, dass er sein Verhalten bereut. Schliesslich

kann ihm das Verhalten einer Gruppe von ca. 20 noch unbekannten FCZ-Hooligans,

die nur zehn Minuten nach der Spuckattacke eine Gruppe Lugano-Fans angegriffen

haben sollen, nicht angelastet werden. Vor diesem Hintergrund ist die Gefahr

von erneuten Gewalttätigkeiten anlässlich einer Sportveranstaltung zwar nicht

auszuschliessen, jedoch als gering einzustufen. Es besteht deshalb nur ein

geringes öffentliches Interesse daran, den Beschwerdegegner künftig von

Fussballspielen des FC Zürich oder des Grasshopper Clubs Zürich fernzuhalten.

Demgegenüber beeinträchtigt das Rayonverbot die Bewegungsfreiheit des

Beschwerdegegners. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das angeordnete

Rayonverbot nicht nur auf Spiele des FC Zürich beschränkt, sondern auch

Heimspiele des Grasshopper Clubs Zürich umfasst. Hinzu kommt, dass der

Beschwerdegegner direkt am Rand des Rayons B wohnt. Angesichts der

geringen Gefahr einer erneuten Gewalttätigkeit erscheint das Rayonverbot als

wesentliche Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit. Unter Berücksichtigung

sämtlicher Umstände erweist sich das angeordnete Rayonverbot gegenüber dem

Beschwerdegegner als unverhältnismässig. Der angefochtene Entscheid ist demnach

im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.

Der Beschwerdegegner rügt eine Verletzung seines rechtlichen

Gehörs, weil er nicht die Möglichkeit hatte, sich ausserhalb und vorgängig zu

einem kostenpflichtigen Rechtsmittelverfahren zur angedrohten Massnahme zu

äussern.

6.1

Im

vorliegenden Beschwerdeverfahren blieb unbestritten, dass das Verfahren vor der

Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör des Beschwerdegegners verletzt hat. Allerdings

kann eine Gehörsverletzung unter bestimmten Umständen geheilt werden. Dies

setzt voraus, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Rechtsmittelinstanz zu äussern, die in Bezug auf die strittige Frage über eine

gleich weite Kognition verfügt wie die Vorinstanz. Unter dieser Voraussetzung

ist auch bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung von einer Rückweisung der

Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf führen würde (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8

N. 38 mit weiteren Hinweisen).

6.2

Der

Beschwerdegegner hatte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens die Möglichkeit,

sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die in Bezug auf die Frage der

Rechtmässigkeit des Rayonverbots dieselbe Kognition wie die Beschwerdeführerin

hat. Hinzu kommt, dass die Anträge des Beschwerdegegners sowohl von der

Vorinstanz als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vollumfänglich

geschützt werden und das

Rayonverbot aufgehoben wird. Eine Rückweisung würde daher von vorneherein zu

einem formalistischen Leerlauf führen. Allfällige Verletzungen des rechtlichen

Gehörs des Beschwerdegegners im Verfahren vor der Beschwerdeführerin sind

deshalb als geheilt zu betrachten.

7.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine

Parteienschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdeführerin ist gemäss § 17 Abs. 2 VRG zu verpflichten, dem

obsiegenden Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

(MWST inbegriffen) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-

(MWST inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …