VB.2017.00016
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00016
15. März 2017Deutsch21 min
(URT.2017.18792)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2017.00016
Urteil
des Einzelrichters
vom 15. März 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
Stadt Zürich,
vertreten durch die Stadtpolizei Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdegegner,
betreffend Rayonverbot
GW160007,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1984, wurde von der Stadtpolizei Zürich beschuldigt, anlässlich des
Fussballspiels zwischen dem FC Zürich und dem FC Lugano am … Mai
2016 einen ihm persönlich bekannten Polizisten während dessen polizeilicher Tätigkeit
nach Spielschluss ausserhalb des Stadions angespuckt zu haben.
B. Gegen A
wurde in der Folge Strafanzeige erhoben wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte. Mit Strafbefehl vom 15. Juni 2016 erkannte die
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat A der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
im Sinn von Art. 285 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe
von 100 Tagessätzen zu je Fr. 80.-. Der Vollzug der Geldstrafe wurde
unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. A erhob gegen
diesen Strafbefehl Einsprache. Daraufhin erliess die Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat am 7. September 2016 einen neuen Strafbefehl, mit welchem
sie A der mehrfachen Beschimpfung im Sinn von Art. 177 Abs. 1 StGB
schuldig sprach und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je
Fr. 80.- bestrafte. Der Vollzug der Geldstrafe wurde zugunsten einer
zweijährigen Probezeit aufgeschoben.
C. Mit
Verfügung vom 8. Juli 2016 ordnete die Stadtpolizei Zürich gegenüber A
eine Meldeauflage für die Zeit vom 8. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 an.
Dagegen liess A am 25. Juli 2016 Beschwerde am Zwangsmassnahmengericht des
Bezirksgerichts Zürich erheben und beantragen, die Meldeauflage sei aufzuheben.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde. Mit Verfügung vom 9. August 2016 wies das Zwangsmassnahmengericht
den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Am
6. September 2016 hob die Stadtpolizei Zürich die angefochtene Verfügung
wiedererwägungsweise auf und erliess eine neue Verfügung. Mit dieser ordnete
sie gegenüber A bis am 30. Juni 2017 bei Fussballspielen der ersten
Mannschaft des FC Zürich ein Rayonverbot für die Rayons B, D und E in
Zürich sowie bei Heimspielen des Grasshopper Clubs Zürich ein Rayonverbot für
die Rayons D und E in Zürich während eines Zeitraums von vier Stunden vor bis
vier Stunden nach dem Fussballspiel an. Im gleichen Zeitraum sei bei
Fussballspielen des FC Zürich das Betreten des Rayons sowie das Verweilen
darin während eines Zeitraums von vier Stunden vor bis vier Stunden nach dem
Fussballspiel am Austragungsort untersagt. Die Rayons dürften auf dem direkten
Arbeitsweg sowie auf dem direkten Weg zu bzw. von seinem Wohn- bzw.
Ausbildungsort betreten werden. Die Bahnhöfe im Rayonperimeter dürfe A zu
Umsteigezwecken, ausgenommen von und zu den genannten Veranstaltungen, betreten.
Daraufhin schrieb das Zwangsmassnahmengericht das Verfahren betreffend
Meldeauflage mit Verfügung vom 29. September 2016 als gegenstandslos ab.
Erwägungen
II.
Nachdem A bereits im
Verfahren betreffend Meldeauflage erklärt hatte, er sei auch mit einem
Rayonverbot nicht einverstanden, fasste das Zwangsmassnahmengericht dies als
sinngemässe Beschwerde gegen das verfügte Rayonverbot auf und eröffnete ein
neues Verfahren. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 setzte es A Frist zur
Erklärung an, ob er an seiner Beschwerde gegen das Rayonverbot festhalte. Mit
Eingabe vom 17. Oktober 2016 hielt er an seiner Beschwerde fest und
begründete diese. Am 22. November 2016 hiess das Zwangsmassnahmengericht
die Beschwerde gut und hob das mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom
6.
September 2016 angeordnete Rayonverbot auf.
III.
A. Dagegen
gelangte die Stadtpolizei Zürich mit Beschwerde vom 10. Januar 2017 an das
Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 22. November 2016 sei aufzuheben und die eigene Verfügung vom
6.
September 2016 zu bestätigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdegegners. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, die
Akten der Vorinstanz sowie die Strafakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
(01) seien beizuziehen.
B. Mit
Eingabe vom 25. Januar 2017 beantragte A vorab, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu entziehen. Die Stadtpolizei Zürich beantragte am
6.
Februar 2017 die Abweisung dieses Gesuchs. Mit Verfügung vom
7.
Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Entzug der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
C. Die
Strafakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat im Verfahren 01 wurden beigezogen,
was den Parteien mit Präsidialverfügung vom 12. Januar 2017 angezeigt
wurde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 18. Januar 2017 auf eine
Vernehmlassung. Am 15. Januar (recte: Februar) 2017 reichte A die
Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe
vom 1. März 2017 verzichtete die Stadtpolizei Zürich auf eine weitere
Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die vorliegend angefochtene Verfügung betrifft ein
Rayonverbot im Sinn von Art. 4 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt
anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (fortan:
Konkordat). Der Text des Konkordats, dem auch der Kanton Zürich beigetreten
ist, findet sich im Anhang des Gesetzes vom 18. Mai 2009 über den Beitritt
zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.
Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden erstinstanzlicher
Zivilgerichte betreffend Massnahmen nach Art. 4–9 des Konkordats zuständig
(§ 43 Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Der vorliegende Fall ist einzelrichterlich
zu beurteilen, da er nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und § 38b Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Das
Konkordat stellt spezifisches Polizeirecht dar. Es ist auf die besondere Erscheinung
der Gewalt an Sportveranstaltungen ausgerichtet und bezweckt, mit speziellen
kaskadenartig aufeinander abgestimmten Massnahmen wie Rayonverboten,
Meldeauflagen und Polizeigewahrsam solche Gewalttaten zu verhindern und auf
diese Weise eine friedliche Durchführung von grossen Sportanlässen zu
ermöglichen. Dabei steht die Prävention im Vordergrund. Die im Konkordat
vorgesehenen Massnahmen sollen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch
Gewalttaten unterschiedlichster Art entgegenwirken (BGE 140 I 2
E. 5.1 und E. 6.1; BGE 137 I 31 E. 3 und E. 4.3).
Art. 2 des Konkordats enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von
Verhaltensweisen, welche als gewalttätig einzustufen sind. Bei allen darin
genannten Strafbestimmungen ist die Anwendung oder die Androhung von Gewalt das
zentrale Tatbestandsmerkmal, wobei Gewalt als Einsatz der physischen Kraft
gegen Personen oder Sachen zu verstehen ist (vgl. dazu die Empfehlungen der Konferenz
der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren [KKJPD] über
die Umsetzung von Massnahmen des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt
anlässlich von Sportveranstaltungen vom 31. Januar 2014 [Empfehlungen der
KKJPD], S. 3 f.). Dazu gehören nicht nur schwere Formen
von Gewalt, sondern auch weniger schwerwiegende Übertretungen wie zum Beispiel
Tätlichkeiten. Nach Art. 4 Abs. 1 des Konkordats kann gegenüber einer
Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an
Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, ein Rayonverbot
ausgesprochen werden. Grundsätzlich ist es somit nicht ausgeschlossen, ein Rayonverbot
zur Verhinderung von Übertretungen zu verfügen, welche als gewalttätiges Verhalten
im Sinn von Art. 2 des Konkordats zu qualifizieren sind (BGE 140 I 2 E. 11.2.2).
2.2
Allerdings
ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei "nur geringfügigen
Tätlichkeiten oder anderen geringfügigen Widerhandlungen […] auf eine Massnahme
zu verzichten, weil sie nicht verhältnismässig wäre". Die Behörden dürfen
nur Massnahmen verfügen, die sich bezogen auf das jeweilige Verhalten und das
Ziel der Gewaltprävention als verhältnismässig erweisen. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im
öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich
ist und sich für die betroffene Person in Anbetracht der Schwere der
Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (BGE 140 I 2 E. 8 und
E. 9.2.2).
3.
3.1
Die
Vorinstanz stellte für den Nachweis des gewalttätigen Verhaltens auf den Strafbefehl
ab und sah sich daran gebunden. Der Tatbestand der Beschimpfung sei keine
Katalogtat gemäss Art. 2 Abs. 1 des Konkordats. Da der Katalog aber
nicht abschliessend sei, sei dennoch zu prüfen, ob die Beschimpfung
"gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten" im Sinn des
Konkordats darstelle. Die Beschimpfung stelle weder den Einsatz physischer
Kraft gegen eine Person dar noch erscheine sie – jedenfalls im vorliegenden
Fall – geeignet, die öffentliche Sicherheit oder die friedliche Durchführung
des Sportanlasses zu gefährden. Das Verhalten des Beschwerdegegners könne somit
nicht als Gewalttätigkeit im Sinn des Konkordats verstanden werden. Auch wenn
der Beschimpfung eine Tätlichkeit in Form des Anspuckens zugrunde liegen sollte,
erscheine dies nicht als derart gravierend, dass sich die Anordnung einer
Massnahme als gerechtfertigt erweisen würde, könne darin doch keine Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit oder der friedlichen Spieldurchführung gesehen
werden. Selbst wenn das Gericht den Sachverhalt selbständig würdigen und auf
eine allfällige durch die Beschimpfung konsumierte Tätlichkeit durch Anspucken
abstellen würde und das Verhalten des Beschwerdegegners als Tätlichkeit oder
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte qualifizierte, sei das Konkordat
einzig auf die Vorbeugung von Gewalt ausgerichtet und erschienen die
vorgesehenen konkreten Massnahmen nach Art und Schwere nicht als Bestrafung für
gewalttätiges Verhalten. Die Beschimpfung, sollte ihr auch eine Tätlichkeit in
Form des Anspuckens zugrunde liegen, erscheine nicht als derart gravierend,
dass sich die Anordnung einer Massnahme als gerechtfertigt erweisen würde,
könne darin doch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder der
friedlichen Spieldurchführung gesehen werden. Im Ergebnis sei im Verhalten des
Beschwerdegegners keine Gewalttätigkeit im Sinn des Konkordats zu erblicken,
weshalb kein Rayonverbot angeordnet werden dürfe.
3.2
Dagegen
wendet die Beschwerdeführerin ein, die Staatsanwaltschaft habe bei der Rechtsanwendung
nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt. Sie habe die Frage der Konkurrenz
zwischen Art. 177 und Art. 285 StGB gänzlich unberücksichtigt
gelassen. Die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, in Bezug auf den
Deliktkatalog in Art. 2 Abs. 1 des Konkordats eine eigene rechtliche
Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen. Dies sei bei der Anwendung des
Konkordats auch deshalb angezeigt, weil die Beschwerdeführerin in den
Strafverfahren regelmässig mangels Parteistellung selber keine Möglichkeiten habe,
auf eine unvollständige Rechtsanwendung durch die Staatsanwaltschaft Einfluss
zu nehmen. Abgesehen davon, dass bei vollständiger strafrechtlicher Würdigung
die Katalogtat gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. i des Konkordats
vorliege, stelle auch die Beschimpfung, begangen in Form einer tätlichen
Beleidigung, eine Gewalttätigkeit im Sinn des Konkordats dar. Die tätliche
Beschimpfung tangiere nicht nur die Ehre der betroffenen Person, sondern
beeinträchtige das Rechtsgut Leib und Leben bzw. die körperliche Integrität.
Das Verhalten stelle damit eine Gewalttätigkeit im Sinn des Konkordats dar,
weshalb die Anordnung eines Rayonverbots möglich gewesen sei. Zudem seien die
Tatbestände Beschimpfung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte als
Vergehen zu qualifizieren, stellten also keine blossen Übertretungen dar. Der
Beschwerdegegner sei äusserst gezielt vorgegangen. Es liege keine geringfügige
Widerhandlung mehr vor, bei welcher auf eine Konkordatsmassnahme zu verzichten
wäre. Der Beschwerdegegner habe auf eindrückliche Weise gezeigt, wie sich seine
Aggressionen im Anschluss an ein Fussballspiel unkontrolliert gegenüber einem
Polizeimitarbeitenden entladen hätten. Sein Potenzial zu gewalttätigem
Verhalten liege damit auf der Hand. Sodann sei seine Tat im Anschluss an das
Fussballspiel aus einer gewaltbereiten Fangruppierung heraus erfolgt. Seine
Handlung sei durchaus geeignet gewesen, dass die aufseiten der Fangruppe
bestehende aggressive Grundhaltung eskaliert und die Sicherheit der Beamten dadurch
massiv gefährdet worden wäre. Der Beschwerdegegner sei bereits an anderen Fussballspielen
negativ aufgefallen, was bislang jedoch nicht zur Anordnung von Massnahmen nach
dem Konkordat geführt habe. Schliesslich seien die Einschränkungen durch das Rayonverbot
nicht unzumutbar.
3.3
Der
Beschwerdegegner rügt, das Rayonverbot sei in Verletzung des rechtlichen Gehörs
ergangen. Die Vorinstanz habe zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
bejaht, allerdings im Urteil festgehalten, dass dies auf den vorliegenden Fall
keinen Einfluss habe, da das Rayonverbot nicht im üblichen Rahmen, sondern
wiedererwägungsweise im Rechtsmittelverfahren ergangen sei. Nach Ansicht des
Beschwerdegegners könne es aber nicht darauf ankommen, in welchem Zusammenhang
das Rayonverbot erlassen worden sei. Es bleibe dabei, dass er sich nur im
Rahmen eines kostspieligen gerichtlichen Verfahrens habe äussern können. Damit
könne der gravierende rechtliche Mangel, an welchem die Verfügung leide, nicht
behoben werden. Vielmehr sei aufgrund der systematischen Verweigerung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör das Rayonverbot aufzuheben. Ausserdem sei sein
Verhalten als Beschimpfung und nicht als Tätlichkeit oder als Gewalt und
Drohung gegen Beamte und Behörden zu qualifizieren. Der Staatsanwalt habe diese
Auffassung geteilt und entsprechend einen neuen – rechtskräftigen – Strafbefehl
wegen Beschimpfung erlassen. Der vorliegende Sachverhalt könne nicht mit den
zitierten Urteilen des Zürcher Obergerichts verglichen werden, habe doch der
Beschwerdegegner dem Polizisten nicht ins Gesicht gespuckt. Es sei objektiv
praktisch unmöglich, aus mehreren Metern Distanz jemanden beim Spucken ins
Gesicht zu treffen. Der rechtskräftige Strafbefehl sei zu berücksichtigen,
weshalb der Nachweis der Gewalttätigkeit nicht erbracht sei und keine Massnahme
gestützt auf das Konkordat verfügt werden könne. Der Beschwerdegegner bedauere
sein Verhalten. Es bestünden keine Anzeichen, dass von ihm eine Gefahr ausgehe.
Es sei nicht klar, inwiefern die Massnahme für das Ziel der Gewaltprävention im
vorliegenden Fall notwendig, geeignet und damit verhältnismässig sein soll. Zu
berücksichtigen sei, dass das Rayonverbot für den Beschwerdegegner aufgrund
seines Wohn- und Arbeitsortes unzumutbar und damit unverhältnismässig sei.
4.
Der Beschwerdegegner bestreitet nicht, nach einem
Fussballspiel ausserhalb des Stadions ein Mitglied der Beschwerdeführerin
verbal beschimpft und angespuckt zu haben. Streitig ist jedoch, wie dieser
Vorgang rechtlich zu würdigen ist. Das Zwangsmassnahmengericht sah sich an die
rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft im Strafbefehl gebunden.
4.1
Wie die
Beschwerdeführerin richtig vorbringt, ist das Verwaltungsgericht grundsätzlich
frei in seiner Beweiswürdigung. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung wird
aber relativiert, wenn ein verwaltungsrechtlich zu würdigender Sachverhalt
zuvor bereits strafrechtlich gewürdigt wurde. Um widersprüchliche Urteile zu
verhindern, sind die Verwaltungsinstanzen insbesondere dann an die
strafrechtliche Würdigung gebunden, wenn die rechtliche Qualifikation stark von
Tatsachen abhängt, die das Strafgericht besser kennt, etwa weil es die
beschuldigte Person persönlich einvernommen hat (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 141).
4.2
Im
vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft den
Beschwerdegegner in einem ersten Strafbefehl wegen Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte verurteilt hatte. Auf die (unbegründete) Einsprache des
Beschwerdegegners hin hob die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl auf und
verurteilte ihn wegen Beschimpfung. Dabei hatte die Staatsanwaltschaft offenbar
eine eigene Einvernahme des Beschwerdegegners durchgeführt. Ausserdem geht
entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin aus dem Strafbefehl nicht
hervor, dass die Staatsanwaltschaft nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt
hätte. Vielmehr ist aus dem Strafbefehl eben gerade nicht ersichtlich, welche
Rechtsfragen die Staatsanwaltschaft in Erwägung gezogen hat und weshalb der
Beschwerdegegner neu wegen Beschimpfung und nicht wegen Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte verurteilt wurde. Bereits vor diesem Hintergrund sah
sich das Zwangsmassnahmengericht zu Recht an den Strafbefehl gebunden;
andernfalls bestünde die Gefahr widersprüchlicher Urteile.
Hinzu kommt, dass das betroffene Mitglied der
Beschwerdeführerin, C, im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft durchaus
Parteistellung hatte, konstituierte er sich doch als Privatkläger. Entgegen der
Behauptung der Beschwerdeführerin hätte der betroffene Polizist daher ohne
Weiteres die Möglichkeit gehabt, den Strafbefehl anzufechten und auf diesem Weg
eine unvollständige Rechtsanwendung oder eine falsche rechtliche Würdigung des
Sachverhalts zu rügen (vgl. BGE 141 IV 231 E. 2.5 f.).
Nachdem sich das Zwangsmassnahmengericht zu Recht an den
Strafbefehl gebunden sah, kann offenbleiben, ob neben dem Tatbestand der
Beschimpfung auch jener der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
erfüllt sein könnte, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht. Immerhin
gelten Gerichtsurteile gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a des
Konkordats als Nachweis für gewalttätiges Verhalten. Der rechtskräftige
Strafbefehl hat die gleiche Wirkung wie ein im ordentlichen Verfahren
ergangenes Gerichtsurteil. Folglich ist der rechtskräftige Strafbefehl dem
Gerichtsurteil gleichgestellt, weshalb dieser als Nachweis für gewalttätiges
Verhalten gilt.
5.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass bereits die
Beschimpfung, begangen in Form einer tätlichen Beleidigung, entgegen der
Ansicht der Vorinstanz eine Gewalttätigkeit im Sinn des Konkordats darstelle.
5.1
Aus dem
Strafbefehl ergibt sich nicht eindeutig, ob der Beschimpfung eine Tätlichkeit
oder eine Gebärde zugrunde liegt. Das Anspucken ins Gesicht wurde vom Zürcher
Obergericht zwar als Tätlichkeit qualifiziert, die nicht mehr im
Bagatellbereich anzusiedeln sei. Das Anspucken eines Menschen, zumal in dessen
Gesicht, sei eine Handlung, welche massiven Ekel hervorrufe. Eine Spuckattacke
ins Gesicht sei als besonders widerlich zu beurteilen und zudem geeignet, ein
deutliches Missbehagen hervorzurufen, weil dadurch auch das Risiko einer
möglichen Ansteckung durch allenfalls infizierten Speichel nicht ausgeschlossen
werden könne (OGr, 16. Mai 2014, SB130278, E. IV.3.1; OGr,
8.
Juli 2011, SB110261, E. IV.2.1). In einem neueren Entscheid erwog
das Zürcher Obergericht, dass das Anspucken des Gesichts die Verachtung
besonders drastisch ausdrücke und für den Betroffenen, dem schleimige Körperflüssigkeit
überraschend auf die Gesichtshaut, die Augen und allenfalls in Öffnungen wie
Nase und Mund gespritzt werde, überaus ekelerregend sei. Es kam allerdings zum
Schluss, dass ein solches Verhalten zu den schwerwiegenden Formen der
Beschimpfung gehöre (OGr, 15. Januar 2016, SB150370, E. III.2.1.1.).
Auch in weiteren Entscheiden qualifizierte das Zürcher Obergericht das
Anspucken als Beschimpfung mittels Gebärde (OGr, 2. Februar 2015,
SB140491, E. II.5.2 [wobei aus dem Entscheid nicht ersichtlich ist, wohin
der Beschuldigte gespuckt hat]; OGr, 13. April 2010, SB090680,
E. III.B.1 ff. [Anspucken des Beins]). Für die Qualifikation des
Anspuckens als Beschimpfung mittels Gebärde spricht sich denn auch die Lehre
aus (Franz Riklin in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar zum Strafrecht, Bd. II, 3. A., Basel 2013 [Basler Kommentar
Strafrecht II], Art. 177 N. 8).
Vorliegend spuckte der
Beschwerdegegner dem Polizisten unbestrittenermassen nicht ins Gesicht, sondern
auf den bekleideten Oberkörper. Während das Gesicht als besonders empfindlich
für eine Spuckattacke erscheint, ist das Anspucken des bekleideten Oberkörpers
insofern weniger gravierend, als dabei zumindest die Gefahr einer möglichen
Ansteckung mit einer Krankheit entfällt. Darüber hinaus dürfte die Spuckattacke
auf den bekleideten Oberkörper ein weniger deutliches Ekelgefühl bzw.
Missbehagen auslösen als eine Spuckattacke auf die blosse Haut im Gesicht.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt des Spuckvorfalls ca. drei
Meter vom Polizisten entfernt stand. Mindestens ein gezielter Treffer ist
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin aus dieser Entfernung eher
unwahrscheinlich und zufällig. Der Beschwerdegegner machte während der
Einvernahme denn auch geltend, er habe den Polizisten "nicht direkt
treffen wollen". Er habe einfach in seine Richtung gespuckt. Im Gegensatz
zum Sachverhalt in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil des Zürcher
Obergerichts (OGr, 16. Mai 2014, SB130278, E. VI.3.2) zeigt sich das
gezielte Vorgehen auch nicht im Ergebnis der Spuckattacke, wurde der Polizist
doch nicht im Gesicht getroffen. Unter diesen Umständen und gestützt auf die
oben zitierte, aktuelle Rechtsprechung des Zürcher Obergerichts ist deshalb
entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht von einer tätlichen
Beschimpfung auszugehen, sondern von einer Beschimpfung durch Gebärde. Daran
ändert nichts, dass in den Empfehlungen der KKJPD das Anspucken als Tätlichkeit
qualifiziert wird (Empfehlungen der KKJPD, S. 4), handelt es sich dabei
doch lediglich um unverbindliche Empfehlungen zur Umsetzung.
5.2
Im
Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob eine Beschimpfung mittels Gebärde eine
Gewalttätigkeit im Sinn des Konkordats darstellt. Eine Gewalttätigkeit im Sinn
des Konkordats liegt vor, wenn physische Kraft gegen Personen oder Sachen
eingesetzt wird. Wie bereits erwähnt, sind davon nicht nur schwere Formen von
Gewalt erfasst, sondern auch weniger schwerwiegende Übertretungen, wie
beispielsweise Tätlichkeiten (vorne E. 2.1). Auch wenn es sich beim
Anspucken unter den vorliegenden Umständen nicht um eine Beschimpfung durch
Tätlichkeit handelt, so stellt sie doch eine physische Einwirkung auf den
betroffenen Polizisten dar. Der Spuckvorfall war geeignet, beim betroffenen Polizisten
ein Missbehagen auszulösen und damit auf dessen körperliche Integrität
einzuwirken. Da der Beschwerdegegner aber nicht sehr gezielt vorging und der Polizist
nicht im empfindlichen Bereich des Gesichts, sondern am bekleideten Oberkörper
getroffen wurde, ist nicht von einer gravierenden Krafteinwirkung auszugehen
(vgl. oben E. 5.1). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Tat
sei aus einer "gewaltbereiten, zehn bis 15 Mann starken
Fangruppierung" heraus erfolgt, ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdegegner nach dem Spuckvorfall "von einem seiner Kollegen"
bzw. "von anderen Personen" der Fangruppierung weggezogen worden sei.
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass das Verhalten des Beschwerdegegners
dazu geeignet war, zu einer Eskalation der Situation zu führen. Die anwesenden
Kollegen des Beschwerdegegners scheinen vielmehr deeskalierend gewirkt zu
haben. Vor diesem Hintergrund scheint die Tat nicht dazu geeignet, die
friedliche Spieldurchführung zu gefährden. Selbst wenn also der Spuckvorfall
eine Gewalttätigkeit im Sinn des Konkordats darstellen sollte, ist nach dem
Gesagten von einer eher geringfügigen Widerhandlung auszugehen.
5.3
Der
Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das Verhalten des Beschwerdegegners
gesellschaftlich nicht toleriert und strafrechtlich relevant ist. So wurde er
wegen des Spuckvorfalls auch strafrechtlich belangt. Dies führt aber nicht
zwangsläufig zu einer Massnahme nach dem Konkordat. Vielmehr ist zu prüfen, ob
die Anordnung einer Konkordatsmassnahme im vorliegenden Fall verhältnismässig
ist.
Die Akten liefern keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der
Beschwerdegegner anlässlich von Sportveranstaltungen bereits früher an
gewalttätigen Ausschreitungen beteiligt hätte oder in anderer Weise durch
gewalttätiges Verhalten aufgefallen wäre. Die Behauptung der
Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner sei bereits an anderen Fussballspielen
negativ aufgefallen, blieb unsubstanziiert. Immerhin erkannte die
Beschwerdeführerin richtig, dass gegen den Beschwerdegegner bislang keine Massnahme
nach dem Konkordat angeordnet wurde. Auch der Sicherheitsverantwortliche des FC Zürich
führte in einem Schreiben an die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners aus,
dass dieser ihm in der jüngeren Vergangenheit und insbesondere in der Saison
2015/2016 nicht negativ aufgefallen sei. Vielmehr sei er für die
Sicherheitsverantwortlichen und die Fanarbeiter eine "kooperative
Ansprechperson zwecks Kommunikation mit der Kurve und [helfe] regelmässig bei
der Deeskalation schwieriger Situationen". Des Weiteren ist auch das
Verhalten des Beschwerdegegners nach dem Spuckvorfall zu würdigen. So
entschuldigte er sich am Tag danach telefonisch beim betreffenden Polizisten.
Aus den Akten geht zudem hervor, dass er sein Verhalten bereut. Schliesslich
kann ihm das Verhalten einer Gruppe von ca. 20 noch unbekannten FCZ-Hooligans,
die nur zehn Minuten nach der Spuckattacke eine Gruppe Lugano-Fans angegriffen
haben sollen, nicht angelastet werden. Vor diesem Hintergrund ist die Gefahr
von erneuten Gewalttätigkeiten anlässlich einer Sportveranstaltung zwar nicht
auszuschliessen, jedoch als gering einzustufen. Es besteht deshalb nur ein
geringes öffentliches Interesse daran, den Beschwerdegegner künftig von
Fussballspielen des FC Zürich oder des Grasshopper Clubs Zürich fernzuhalten.
Demgegenüber beeinträchtigt das Rayonverbot die Bewegungsfreiheit des
Beschwerdegegners. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das angeordnete
Rayonverbot nicht nur auf Spiele des FC Zürich beschränkt, sondern auch
Heimspiele des Grasshopper Clubs Zürich umfasst. Hinzu kommt, dass der
Beschwerdegegner direkt am Rand des Rayons B wohnt. Angesichts der
geringen Gefahr einer erneuten Gewalttätigkeit erscheint das Rayonverbot als
wesentliche Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit. Unter Berücksichtigung
sämtlicher Umstände erweist sich das angeordnete Rayonverbot gegenüber dem
Beschwerdegegner als unverhältnismässig. Der angefochtene Entscheid ist demnach
im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
Der Beschwerdegegner rügt eine Verletzung seines rechtlichen
Gehörs, weil er nicht die Möglichkeit hatte, sich ausserhalb und vorgängig zu
einem kostenpflichtigen Rechtsmittelverfahren zur angedrohten Massnahme zu
äussern.
6.1
Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren blieb unbestritten, dass das Verfahren vor der
Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör des Beschwerdegegners verletzt hat. Allerdings
kann eine Gehörsverletzung unter bestimmten Umständen geheilt werden. Dies
setzt voraus, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Rechtsmittelinstanz zu äussern, die in Bezug auf die strittige Frage über eine
gleich weite Kognition verfügt wie die Vorinstanz. Unter dieser Voraussetzung
ist auch bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung von einer Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf führen würde (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8
N. 38 mit weiteren Hinweisen).
6.2
Der
Beschwerdegegner hatte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens die Möglichkeit,
sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die in Bezug auf die Frage der
Rechtmässigkeit des Rayonverbots dieselbe Kognition wie die Beschwerdeführerin
hat. Hinzu kommt, dass die Anträge des Beschwerdegegners sowohl von der
Vorinstanz als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vollumfänglich
geschützt werden und das
Rayonverbot aufgehoben wird. Eine Rückweisung würde daher von vorneherein zu
einem formalistischen Leerlauf führen. Allfällige Verletzungen des rechtlichen
Gehörs des Beschwerdegegners im Verfahren vor der Beschwerdeführerin sind
deshalb als geheilt zu betrachten.
7.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine
Parteienschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdeführerin ist gemäss § 17 Abs. 2 VRG zu verpflichten, dem
obsiegenden Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
(MWST inbegriffen) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-
(MWST inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft
dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …