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Entscheid

VB.2017.00017

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00017

10. Mai 2017Deutsch13 min

(URT.2017.18940)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1974, hat drei Kinder: C, geboren 1994, D, geboren 1998, E, geboren 2002,

alle Staatsangehörige von Gambia. Im Jahr 2005 reiste sie erstmals mit ihrer

Tochter E in die Schweiz ein. Das am 2. Mai 2005 eingereichte Asylgesuch

wies das Bundesamt für Flüchtlinge ([BFF], heute Staatssekretariat für

Migration [SEM]) mit Verfügung vom 24. Mai 2005 ab und wies sie aus der

Schweiz weg. Am 1. Juni 2007 reiste A (alleine) angeblich von Frankreich

herkommend erneut in die Schweiz ein und heiratete am 6. August 2007 den

in der Schweiz niedergelassenen F, Staatsangehöriger von Nigeria, und erhielt

im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Am 5. August

2008 wurde die eheliche Gemeinschaft aufgegeben und am 26. Oktober 2009

geschieden. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 13. Januar 2009 wurde

ihre Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert.

Am 5. Januar

2010 heiratete A den in der Schweiz niedergelassenen G,

Staatsangehöriger von Nigeria, und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs

erneut eine Aufenthaltsbewilligung. Am 8. Januar 2016 erhielt sie die

Niederlassungsbewilligung.

B. Am

24. April 2014 wurde auf der Botschaft in Dakar/Senegal vom leiblichen

Vater ein Schengen-Visum für die drei Kinder eingereicht mit der schriftlichen

Zusicherung, dass sie nach dem Besuchsaufenthalt wieder nach Gambia

zurückkehren würden. Ende Juli 2014 reisten D, E und C mit einem zweimonatigen

Besuchervisum in die Schweiz ein. Am 11. August 2014 beantragte ihre

Mutter für sie eine Aufenthaltsbewilligung. Am 18. August 2014 wurden

diese Gesuche abgewiesen. Am 18. September 2014 machte der Rechtsvertreter

von A geltend, der Vater der drei Kinder sei in Gambia zu acht Jahren Gefängnis

verurteilt worden und müsse noch drei Jahre und vier Monate absitzen. Nachdem

die Tante und der Grossvater, welche die Kinder betreut hätten, am

13. Februar 2014 bzw. am 27. August 2014 beide verstorben seien,

könne sich niemand mehr um die Kinder kümmern. Anfragen auf der Botschaft in

Dakar ergaben, dass der leibliche Vater der Kinder niemals im Gefängnis gewesen

war. Infolgedessen sistierte das Migrationsamt die Verfahren mit Verfügung vom

6. November 2014, wies die Kinder aus dem Schengen-Raum weg und machte die

Prüfung des Familiennachzugsgesuchs vom nachgewiesenen Verlassen des

Schengen-Raums abhängig.

Mit Entscheid vom 17. Februar 2015 wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion den dagegen erhobenen Rekurs ab, wies die Sache an das

Migrationsamt zurück und lud dieses ein, nach erfolgter Ausreise von D und E

einen Entscheid in der Sache zu fällen. Gleichzeitig forderte sie D und E zum

Verlassen der Schweiz bis 17. März 2015 auf und nahm davon Vormerk, dass

die angeordnete Wegweisung gegenüber C in Rechtskraft erwachsen ist. Eine

dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit

Urteil vom 21. Mai 2015 gut und wies die Sache zur Behandlung des Gesuchs

um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für D und E an das Migrationsamt

zurück.

C. Mit

Verfügung vom 18. Mai 2016 wies das Migrationsamt die Gesuche um

Familiennachzug von D und E ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. Dezember 2016 ab, soweit er

nicht gegenstandslos geworden war und setzte D und E Frist zum Verlassen der

Schweiz bis am 28. Januar 2017.

III.

Mit Beschwerde vom 10. Januar 2017 beantragte A, es

sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und D und E eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Staatskasse. In formeller Hinsicht beantragte sie, es sei

festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zukomme, eventualiter sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zu erteilen und das Migrationsamt sofort entsprechend anzuweisen.

Mit Präsidialverfügung vom 12. Januar 2017 wurde

angemerkt, dass die Töchter das Verfahren in der Schweiz abwarten dürfen.

Eine A auferlegte Kaution wurde

fristgerecht geleistet.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss

Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)

haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von

Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Kinder unter

zwölf Jahren haben zudem Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung

(Art. 43 Abs. 4 AuG). Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb

von fünf Jahren geltend gemacht werden, bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb

von zwölf Monaten (Art. 47 Abs. 1 AuG). Für das Nachzugsalter ist der

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich (vgl. BGr, 3. Oktober 2011,

2C_205/2011, E. 1; BGE 136 II 497 E. 3.7). Für Familienangehörige von

Ausländerinnen und Ausländern beginnen die Fristen mit der Erteilung der

Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des

Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG). Bei ausländischen Personen, die vor Inkrafttreten des

Ausländergesetzes in die Schweiz eingereist sind, begann der Fristenlauf am

1.

Januar 2008 (Art. 126 Abs. 3 AuG). Die Nachzugsfristen

bestimmen sich nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs, wobei sich eine

noch laufende fünfjährige Frist mit Vollendung des zwölften Lebensjahrs auf

maximal ein Jahr verkürzt (BGE 136 II 497 E. 3.4 ff.; 129 II 11

E. 2; BGr, 3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 3.5).

2.2

Die

Beschwerdeführerin hat vor dem 1. Januar 2008 eine Aufenthaltsbewilligung

erhalten, weshalb die Nachzugsfrist am 1. Januar 2008 zu laufen begann.

Für E, die zu diesem Zeitpunkt jünger als zwölf Jahre alt war, hätte sie die

Gesuchseinreichung innert fünf Jahren, und für D, welche damals älter als zwölf

Jahre alt war, innerhalb eines Jahres einreichen müssen. Die am 11. August

2014.

eingereichten Gesuche sind somit nicht fristgerecht eingereicht worden,

was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird.

3.

3.1

Wurden die

Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG verpasst, sind gemäss Art. 47

Abs. 4 AuG wichtige familiäre Gründe erforderlich, damit ein

nachträglicher Familiennachzug bewilligt werden kann. Nach dem Willen des

Gesetzgebers bildet die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen die

Ausnahme und nicht die Regel. Ein solcher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn

der Nachzugswillige die Einhaltung von Fristen, die ihm die Zusammenführung der

Gesamtfamilie ermöglicht hätte, versäumt hat und er keine gewichtigen Gründe

geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen (BGr,

27.

August 2015,2C_176/2015, E. 3.3; 3. Oktober 2011,

2C_205/2011, E. 4.4).

Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt

hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere

Lösung erforderlich machen (BGr, 18. Mai 2015,2C_914/2014, E. 3.1;

3.

Oktober 2011,2C_205/2011, E. 4.5).

Wichtige familiäre Gründe, welche einen nachträglichen

Familiennachzug rechtfertigen, liegen unter anderem dann vor, wenn das Kindswohl

schwergewichtig nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann

(vgl. Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]; BGr, 12. Juni 2012,2C_532/2012,

E. 2.2.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Dies ist etwa der Fall, wenn

die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des Tods

oder Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (Botschaft

vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl

2002, 3709 ff., 3794). Nach der Rechtsprechung ist jedoch nicht

ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer

Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Damit

die persönliche und familiäre Situation der Kinder und ihre Möglichkeiten der

Integration in der Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich ihr

Alter, ihr Ausbildungs­niveau und ihre Sprachkenntnisse zu beachten. Je älter

das Kind ist, umso wahrscheinlicher erscheint die Gefahr einer Entwurzelung und

der damit verbundenen Integrationsschwierigkeiten (BGE 133 II 6 E. 3.1.1).

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass im Heimatland keine alternativen Betreuungsmöglichkeiten

bestünden. Der Vater der Kinder sei arbeitslos und somit einerseits aus

finanziellen Gründen nicht in der Lage, sich um die beiden Töchter zu kümmern,

andererseits verfüge er nicht über genügend Wohnraum, in welchem die Töchter

wohnen könnten. Wegen der Toiletten werde seitens der Vermieterschaft nur eine

limitierte Personenzahl in einer Wohnung geduldet, sodass auch eine finanzielle

Unterstützung aus der Schweiz das Problem nicht löse. Das Hauptproblem bestehe

jedoch darin, dass es seit dem Tod der Tante keine weiblichen

Familienangehörigen mehr gebe, welche sich um die beiden Töchter kümmern

könnten. Die Grossmutter sei schwer krank und im Haus des Kindsvaters lebe

keine Frau. Mit ihren Angehörigen im Heimatland sei sie zerstritten, sodass es

auch da keine weibliche Vertrauensperson gebe, welche sich der heute 18- und

14-jährigen Töchter annehmen könnte. Ohne weibliche Vertrauensperson und ohne

Schutz und Lenkung durch eine ältere Person weiblichen Geschlechts sei es

undenkbar, die Töchter alleine nach Gambia zurückzuschicken. Zu gross sei die

Gefahr eines sexuellen Missbrauchs oder gar der Prostitution. Die beiden

Töchter lebten sei nunmehr dreieinhalb Jahren in der Schweiz und würden aus

ihrer vertrauten Umgebung gerissen, wenn sie die Schweiz verlassen müssten. Die

Töchter hätten zudem widerlegt, dass eine Integration bei älteren Kindern

schwieriger sei. E habe sich schnell an den Schulalltag gewöhnt und D werde als

aktive und schnell Lernende beschrieben, welche gute Chancen habe, eine

berufliche Ausbildung machen zu können.

3.3

3.3.1

Aus dem Umstand, dass die beiden Töchter seit Juli 2014 –

ohne gültigen Aufenthaltstitel – bei der Beschwerdeführerin in der Schweiz

leben, sich mittlerweile eingelebt haben und eine gewisse Integration

stattgefunden hat, kann diese nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie argumentiert damit, als ob es darum ginge, ihren Töchtern ein

bestehendes Aufenthaltsrecht zu entziehen. Sie verkennt dabei jedoch, dass eine

Änderung der Betreuungsverhältnisse nicht durch Sachumstände belegt werden

kann, welche allein Folge einer vorweggenommenen, eigenmächtigen Verlagerung

des Lebensmittelpunktes eines Kindes in die Schweiz sind. Die Erforderlichkeit

des Nachzugs hat sich vielmehr im Ungenügen der bisherigen Betreuungssituation

im Heimatland zu offenbaren, ansonsten die Behörden vor vollendete Tatsachen

gestellt werden könnten und der sich rechtskonform verhaltende Bürger

benachteiligt würde (vgl. BGE 129 II 249 E. 2.; BGE 133 II 6 E. 6.3.2;

BGr, 1. April 2016,2C_781/2015, E. 4.3).

3.3.2

Der Beschwerdeführerin obliegt aufgrund

ihrer Mitwirkungspflicht, das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe

nachzuweisen, da sie die Beweislast für diejenigen Tatsachen trägt, aus denen

sie Rechte ableiten will (vgl. § 7 Abs. 2 lit. a in Verbindung

mit § 70 VRG und Art. 90 AuG). Wie sich herausgestellt hat, hat die

Beschwerdeführerin die Behörden im Bewilligungsverfahren bewusst getäuscht, um

für ihre Kinder ein (prozessuales) Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie den

Behörden wahrheitswidrig angegeben hatte, der Kindsvater verbüsse im Heimatland

eine Gefängnisstrafe und könne sich daher nicht um die Kinder kümmern. Ihre

Lüge untermauerte sie zudem mit einem (falschen) Beweismittel. Dabei handelt es

sich um ein Schreiben des Vermieters der Wohnung, in der die Kinder bis zur

Übersiedelung in die Schweiz gelebt haben, in welchem er bestätigt, dass der

Kindesvater wegen eines von ihm verursachten Verkehrsunfalls mit Todesfolgen

für acht Jahre habe ins Gefängnis gehen müssen. Derselbe Vermieter bestätigte auch,

dass die Tante und der Grossvater der Kinder gestorben seien und die

Grossmutter an einer muskulären Erkrankung leide und zudem zu alt sei, um sich

um die Kinder zu kümmern. Zufolge dieser unwahren Sachverhaltsdarstellung hatte

das Verwaltungsgericht in einer Prima-facie-Beurteilung den Töchtern ein

prozedurales Aufenthaltsrecht gewährt. Die Beschwerdeführerin gesteht nunmehr

ein, die Behörden getäuscht zu haben. Auch wenn sie die unzutreffenden Angaben

aus Sorge um ihre Töchter gemacht hat und ihr Verhalten zutiefst bereuen will,

ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vor diesem

Hintergrund die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben und vor allem der Beweismittel infrage

stellt und an ihre Mitwirkungspflicht erhöhte Anforderungen stellt.

3.3.3

Der Beschwerdeführerin ist der Nachweis wichtiger familiärer Gründe nicht

gelungen. Die von ihr geltend gemachten wichtigen Gründe sind in keiner Art und

Weise belegt. Es genügt nicht, einfach zu behaupten, die Betreuungssituation im

Heimatland sei nicht mehr gewährleistet, ohne diese Behauptung mit

Beweismitteln zu stützen oder mit substanziierten Ausführungen glaubhaft zu

machen. So fehlt es an einem Nachweis dafür, dass der Kindsvater finanziell

nicht in der Lage ist, für die Kinder zu schauen. Sodann ist nicht

nachvollziehbar, inwiefern die Toilettensituation einer Rückkehr entgegenstehen

könnte. Dem Kindsvater ist grundsätzlich zuzumuten, im Hinblick auf die

Rückkehr seiner Töchter in eine bedarfsgerechte Wohnung umzuziehen. Sodann gibt

es ausser den Behauptungen der Beschwerdeführerin keine sachdienlichen Hinweise

dafür, dass die beiden Töchter bei einer Rückkehr ins Heimatland ohne weibliche

Betreuung in die Prostitution abdriften oder Opfer sexuellen Missbrauchs werden

könnten. Abgesehen davon ist die ältere Tochter mittlerweile volljährig und bedarf

somit grundsätzlich keiner Betreuung mehr. Es kann von ihr zudem erwartet

werden, dass sie sich in gewissem Masse auch um ihre jüngere Schwester kümmert.

Schliesslich steht es der Beschwerdeführerin frei, ihren Töchtern nach Gambia

zu folgen und dort selber deren Betreuung zu übernehmen. Die völlig

unsubstanziierten Behauptungen vermögen nach dem Gesagten keinen wichtigen

Grund für einen nachträglichen Familiennachzug begründen.

3.3.4

Die beiden Töchter leben erst seit drei Jahren hier und haben zuvor die

prägenden Kindheits- und Jugendjahre in Gambia verbracht. Sie sind mit den

heimatlichen Gepflogenheiten somit bestens vertraut. Es sollte ihnen daher

nicht schwerfallen, sich schnell wieder in ihrer Heimat einzugliedern.

Demgegenüber haben die beiden offenbar Schwierigkeiten, sich in der hiesigen

Gesellschaft zu assimilieren, wurde beiden doch bei der Beurteilung der

Umgangsformen und dem respektvollen Umgang mit ihren Mitmenschen ein negatives

Zeugnis ausgestellt. Es ist den beiden nach dem Gesagten zumutbar, wieder in

ihr Heimatland zurückzukehren. Die Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug

erweist sich somit auch als verhältnismässig.

3.3.5

Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Recht

auf Familie (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention

[EMRK]) keinen Anwesenheitsanspruch für ihre Kinder ableiten. Für

ihre volljährige Tochter findet Art. 8 EMRK mangels eines besonderen, über die

üblichen familiären Beziehungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnisses keine

Anwendung (BGE 129 II 11 E 2). Betreffend ihrer jüngeren Tochter ist

festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihr Land vor fast zwölf Jahren verlassen

hat und dabei die örtliche Trennung von ihren Kindern bewusst in Kauf genommen.

Sodann hat sich der Anspruch auf einen nachträglichen Familiennachzug in erster

Linie an den nationalen gesetzlichen Bestimmungen auszurichten. Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen diese den konventionsrechtlichen

Vorgaben, weshalb der verweigerte Familiennachzug aus den genannten Gründen Art.

8.

EMRK nicht verletzt (BGr, 28. August 2016,2C_369/2016, E. 2.1).

Die beiden Töchter sind auch nicht derart hier in der Schweiz verwurzelt, dass

ihnen ein auf dem Recht auf Privatleben basierendes Anwesenheitsrecht zukommen

würde (BGE 130 II 281 E. 3.2.1).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ihr steht keine Parteientschädigung zu (§ 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …