VB.2017.00017
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00017
10. Mai 2017Deutsch13 min
(URT.2017.18940)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2017.00017
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. Mai 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1974, hat drei Kinder: C, geboren 1994, D, geboren 1998, E, geboren 2002,
alle Staatsangehörige von Gambia. Im Jahr 2005 reiste sie erstmals mit ihrer
Tochter E in die Schweiz ein. Das am 2. Mai 2005 eingereichte Asylgesuch
wies das Bundesamt für Flüchtlinge ([BFF], heute Staatssekretariat für
Migration [SEM]) mit Verfügung vom 24. Mai 2005 ab und wies sie aus der
Schweiz weg. Am 1. Juni 2007 reiste A (alleine) angeblich von Frankreich
herkommend erneut in die Schweiz ein und heiratete am 6. August 2007 den
in der Schweiz niedergelassenen F, Staatsangehöriger von Nigeria, und erhielt
im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Am 5. August
2008 wurde die eheliche Gemeinschaft aufgegeben und am 26. Oktober 2009
geschieden. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 13. Januar 2009 wurde
ihre Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert.
Am 5. Januar
2010 heiratete A den in der Schweiz niedergelassenen G,
Staatsangehöriger von Nigeria, und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs
erneut eine Aufenthaltsbewilligung. Am 8. Januar 2016 erhielt sie die
Niederlassungsbewilligung.
B. Am
24. April 2014 wurde auf der Botschaft in Dakar/Senegal vom leiblichen
Vater ein Schengen-Visum für die drei Kinder eingereicht mit der schriftlichen
Zusicherung, dass sie nach dem Besuchsaufenthalt wieder nach Gambia
zurückkehren würden. Ende Juli 2014 reisten D, E und C mit einem zweimonatigen
Besuchervisum in die Schweiz ein. Am 11. August 2014 beantragte ihre
Mutter für sie eine Aufenthaltsbewilligung. Am 18. August 2014 wurden
diese Gesuche abgewiesen. Am 18. September 2014 machte der Rechtsvertreter
von A geltend, der Vater der drei Kinder sei in Gambia zu acht Jahren Gefängnis
verurteilt worden und müsse noch drei Jahre und vier Monate absitzen. Nachdem
die Tante und der Grossvater, welche die Kinder betreut hätten, am
13. Februar 2014 bzw. am 27. August 2014 beide verstorben seien,
könne sich niemand mehr um die Kinder kümmern. Anfragen auf der Botschaft in
Dakar ergaben, dass der leibliche Vater der Kinder niemals im Gefängnis gewesen
war. Infolgedessen sistierte das Migrationsamt die Verfahren mit Verfügung vom
6. November 2014, wies die Kinder aus dem Schengen-Raum weg und machte die
Prüfung des Familiennachzugsgesuchs vom nachgewiesenen Verlassen des
Schengen-Raums abhängig.
Mit Entscheid vom 17. Februar 2015 wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion den dagegen erhobenen Rekurs ab, wies die Sache an das
Migrationsamt zurück und lud dieses ein, nach erfolgter Ausreise von D und E
einen Entscheid in der Sache zu fällen. Gleichzeitig forderte sie D und E zum
Verlassen der Schweiz bis 17. März 2015 auf und nahm davon Vormerk, dass
die angeordnete Wegweisung gegenüber C in Rechtskraft erwachsen ist. Eine
dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit
Urteil vom 21. Mai 2015 gut und wies die Sache zur Behandlung des Gesuchs
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für D und E an das Migrationsamt
zurück.
C. Mit
Verfügung vom 18. Mai 2016 wies das Migrationsamt die Gesuche um
Familiennachzug von D und E ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. Dezember 2016 ab, soweit er
nicht gegenstandslos geworden war und setzte D und E Frist zum Verlassen der
Schweiz bis am 28. Januar 2017.
III.
Mit Beschwerde vom 10. Januar 2017 beantragte A, es
sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und D und E eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Staatskasse. In formeller Hinsicht beantragte sie, es sei
festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zukomme, eventualiter sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und das Migrationsamt sofort entsprechend anzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 12. Januar 2017 wurde
angemerkt, dass die Töchter das Verfahren in der Schweiz abwarten dürfen.
Eine A auferlegte Kaution wurde
fristgerecht geleistet.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss
Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)
haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von
Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Kinder unter
zwölf Jahren haben zudem Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung
(Art. 43 Abs. 4 AuG). Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb
von fünf Jahren geltend gemacht werden, bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb
von zwölf Monaten (Art. 47 Abs. 1 AuG). Für das Nachzugsalter ist der
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich (vgl. BGr, 3. Oktober 2011,
2C_205/2011, E. 1; BGE 136 II 497 E. 3.7). Für Familienangehörige von
Ausländerinnen und Ausländern beginnen die Fristen mit der Erteilung der
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des
Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG). Bei ausländischen Personen, die vor Inkrafttreten des
Ausländergesetzes in die Schweiz eingereist sind, begann der Fristenlauf am
1.
Januar 2008 (Art. 126 Abs. 3 AuG). Die Nachzugsfristen
bestimmen sich nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs, wobei sich eine
noch laufende fünfjährige Frist mit Vollendung des zwölften Lebensjahrs auf
maximal ein Jahr verkürzt (BGE 136 II 497 E. 3.4 ff.; 129 II 11
E. 2; BGr, 3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 3.5).
2.2
Die
Beschwerdeführerin hat vor dem 1. Januar 2008 eine Aufenthaltsbewilligung
erhalten, weshalb die Nachzugsfrist am 1. Januar 2008 zu laufen begann.
Für E, die zu diesem Zeitpunkt jünger als zwölf Jahre alt war, hätte sie die
Gesuchseinreichung innert fünf Jahren, und für D, welche damals älter als zwölf
Jahre alt war, innerhalb eines Jahres einreichen müssen. Die am 11. August
2014.
eingereichten Gesuche sind somit nicht fristgerecht eingereicht worden,
was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird.
3.
3.1
Wurden die
Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG verpasst, sind gemäss Art. 47
Abs. 4 AuG wichtige familiäre Gründe erforderlich, damit ein
nachträglicher Familiennachzug bewilligt werden kann. Nach dem Willen des
Gesetzgebers bildet die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen die
Ausnahme und nicht die Regel. Ein solcher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn
der Nachzugswillige die Einhaltung von Fristen, die ihm die Zusammenführung der
Gesamtfamilie ermöglicht hätte, versäumt hat und er keine gewichtigen Gründe
geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen (BGr,
27.
August 2015,2C_176/2015, E. 3.3; 3. Oktober 2011,
2C_205/2011, E. 4.4).
Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt
hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere
Lösung erforderlich machen (BGr, 18. Mai 2015,2C_914/2014, E. 3.1;
3.
Oktober 2011,2C_205/2011, E. 4.5).
Wichtige familiäre Gründe, welche einen nachträglichen
Familiennachzug rechtfertigen, liegen unter anderem dann vor, wenn das Kindswohl
schwergewichtig nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann
(vgl. Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]; BGr, 12. Juni 2012,2C_532/2012,
E. 2.2.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Dies ist etwa der Fall, wenn
die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des Tods
oder Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (Botschaft
vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl
2002, 3709 ff., 3794). Nach der Rechtsprechung ist jedoch nicht
ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer
Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Damit
die persönliche und familiäre Situation der Kinder und ihre Möglichkeiten der
Integration in der Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich ihr
Alter, ihr Ausbildungsniveau und ihre Sprachkenntnisse zu beachten. Je älter
das Kind ist, umso wahrscheinlicher erscheint die Gefahr einer Entwurzelung und
der damit verbundenen Integrationsschwierigkeiten (BGE 133 II 6 E. 3.1.1).
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass im Heimatland keine alternativen Betreuungsmöglichkeiten
bestünden. Der Vater der Kinder sei arbeitslos und somit einerseits aus
finanziellen Gründen nicht in der Lage, sich um die beiden Töchter zu kümmern,
andererseits verfüge er nicht über genügend Wohnraum, in welchem die Töchter
wohnen könnten. Wegen der Toiletten werde seitens der Vermieterschaft nur eine
limitierte Personenzahl in einer Wohnung geduldet, sodass auch eine finanzielle
Unterstützung aus der Schweiz das Problem nicht löse. Das Hauptproblem bestehe
jedoch darin, dass es seit dem Tod der Tante keine weiblichen
Familienangehörigen mehr gebe, welche sich um die beiden Töchter kümmern
könnten. Die Grossmutter sei schwer krank und im Haus des Kindsvaters lebe
keine Frau. Mit ihren Angehörigen im Heimatland sei sie zerstritten, sodass es
auch da keine weibliche Vertrauensperson gebe, welche sich der heute 18- und
14-jährigen Töchter annehmen könnte. Ohne weibliche Vertrauensperson und ohne
Schutz und Lenkung durch eine ältere Person weiblichen Geschlechts sei es
undenkbar, die Töchter alleine nach Gambia zurückzuschicken. Zu gross sei die
Gefahr eines sexuellen Missbrauchs oder gar der Prostitution. Die beiden
Töchter lebten sei nunmehr dreieinhalb Jahren in der Schweiz und würden aus
ihrer vertrauten Umgebung gerissen, wenn sie die Schweiz verlassen müssten. Die
Töchter hätten zudem widerlegt, dass eine Integration bei älteren Kindern
schwieriger sei. E habe sich schnell an den Schulalltag gewöhnt und D werde als
aktive und schnell Lernende beschrieben, welche gute Chancen habe, eine
berufliche Ausbildung machen zu können.
3.3
3.3.1
Aus dem Umstand, dass die beiden Töchter seit Juli 2014 –
ohne gültigen Aufenthaltstitel – bei der Beschwerdeführerin in der Schweiz
leben, sich mittlerweile eingelebt haben und eine gewisse Integration
stattgefunden hat, kann diese nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie argumentiert damit, als ob es darum ginge, ihren Töchtern ein
bestehendes Aufenthaltsrecht zu entziehen. Sie verkennt dabei jedoch, dass eine
Änderung der Betreuungsverhältnisse nicht durch Sachumstände belegt werden
kann, welche allein Folge einer vorweggenommenen, eigenmächtigen Verlagerung
des Lebensmittelpunktes eines Kindes in die Schweiz sind. Die Erforderlichkeit
des Nachzugs hat sich vielmehr im Ungenügen der bisherigen Betreuungssituation
im Heimatland zu offenbaren, ansonsten die Behörden vor vollendete Tatsachen
gestellt werden könnten und der sich rechtskonform verhaltende Bürger
benachteiligt würde (vgl. BGE 129 II 249 E. 2.; BGE 133 II 6 E. 6.3.2;
BGr, 1. April 2016,2C_781/2015, E. 4.3).
3.3.2
Der Beschwerdeführerin obliegt aufgrund
ihrer Mitwirkungspflicht, das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe
nachzuweisen, da sie die Beweislast für diejenigen Tatsachen trägt, aus denen
sie Rechte ableiten will (vgl. § 7 Abs. 2 lit. a in Verbindung
mit § 70 VRG und Art. 90 AuG). Wie sich herausgestellt hat, hat die
Beschwerdeführerin die Behörden im Bewilligungsverfahren bewusst getäuscht, um
für ihre Kinder ein (prozessuales) Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie den
Behörden wahrheitswidrig angegeben hatte, der Kindsvater verbüsse im Heimatland
eine Gefängnisstrafe und könne sich daher nicht um die Kinder kümmern. Ihre
Lüge untermauerte sie zudem mit einem (falschen) Beweismittel. Dabei handelt es
sich um ein Schreiben des Vermieters der Wohnung, in der die Kinder bis zur
Übersiedelung in die Schweiz gelebt haben, in welchem er bestätigt, dass der
Kindesvater wegen eines von ihm verursachten Verkehrsunfalls mit Todesfolgen
für acht Jahre habe ins Gefängnis gehen müssen. Derselbe Vermieter bestätigte auch,
dass die Tante und der Grossvater der Kinder gestorben seien und die
Grossmutter an einer muskulären Erkrankung leide und zudem zu alt sei, um sich
um die Kinder zu kümmern. Zufolge dieser unwahren Sachverhaltsdarstellung hatte
das Verwaltungsgericht in einer Prima-facie-Beurteilung den Töchtern ein
prozedurales Aufenthaltsrecht gewährt. Die Beschwerdeführerin gesteht nunmehr
ein, die Behörden getäuscht zu haben. Auch wenn sie die unzutreffenden Angaben
aus Sorge um ihre Töchter gemacht hat und ihr Verhalten zutiefst bereuen will,
ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vor diesem
Hintergrund die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben und vor allem der Beweismittel infrage
stellt und an ihre Mitwirkungspflicht erhöhte Anforderungen stellt.
3.3.3
Der Beschwerdeführerin ist der Nachweis wichtiger familiärer Gründe nicht
gelungen. Die von ihr geltend gemachten wichtigen Gründe sind in keiner Art und
Weise belegt. Es genügt nicht, einfach zu behaupten, die Betreuungssituation im
Heimatland sei nicht mehr gewährleistet, ohne diese Behauptung mit
Beweismitteln zu stützen oder mit substanziierten Ausführungen glaubhaft zu
machen. So fehlt es an einem Nachweis dafür, dass der Kindsvater finanziell
nicht in der Lage ist, für die Kinder zu schauen. Sodann ist nicht
nachvollziehbar, inwiefern die Toilettensituation einer Rückkehr entgegenstehen
könnte. Dem Kindsvater ist grundsätzlich zuzumuten, im Hinblick auf die
Rückkehr seiner Töchter in eine bedarfsgerechte Wohnung umzuziehen. Sodann gibt
es ausser den Behauptungen der Beschwerdeführerin keine sachdienlichen Hinweise
dafür, dass die beiden Töchter bei einer Rückkehr ins Heimatland ohne weibliche
Betreuung in die Prostitution abdriften oder Opfer sexuellen Missbrauchs werden
könnten. Abgesehen davon ist die ältere Tochter mittlerweile volljährig und bedarf
somit grundsätzlich keiner Betreuung mehr. Es kann von ihr zudem erwartet
werden, dass sie sich in gewissem Masse auch um ihre jüngere Schwester kümmert.
Schliesslich steht es der Beschwerdeführerin frei, ihren Töchtern nach Gambia
zu folgen und dort selber deren Betreuung zu übernehmen. Die völlig
unsubstanziierten Behauptungen vermögen nach dem Gesagten keinen wichtigen
Grund für einen nachträglichen Familiennachzug begründen.
3.3.4
Die beiden Töchter leben erst seit drei Jahren hier und haben zuvor die
prägenden Kindheits- und Jugendjahre in Gambia verbracht. Sie sind mit den
heimatlichen Gepflogenheiten somit bestens vertraut. Es sollte ihnen daher
nicht schwerfallen, sich schnell wieder in ihrer Heimat einzugliedern.
Demgegenüber haben die beiden offenbar Schwierigkeiten, sich in der hiesigen
Gesellschaft zu assimilieren, wurde beiden doch bei der Beurteilung der
Umgangsformen und dem respektvollen Umgang mit ihren Mitmenschen ein negatives
Zeugnis ausgestellt. Es ist den beiden nach dem Gesagten zumutbar, wieder in
ihr Heimatland zurückzukehren. Die Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug
erweist sich somit auch als verhältnismässig.
3.3.5
Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Recht
auf Familie (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
[EMRK]) keinen Anwesenheitsanspruch für ihre Kinder ableiten. Für
ihre volljährige Tochter findet Art. 8 EMRK mangels eines besonderen, über die
üblichen familiären Beziehungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnisses keine
Anwendung (BGE 129 II 11 E 2). Betreffend ihrer jüngeren Tochter ist
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihr Land vor fast zwölf Jahren verlassen
hat und dabei die örtliche Trennung von ihren Kindern bewusst in Kauf genommen.
Sodann hat sich der Anspruch auf einen nachträglichen Familiennachzug in erster
Linie an den nationalen gesetzlichen Bestimmungen auszurichten. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen diese den konventionsrechtlichen
Vorgaben, weshalb der verweigerte Familiennachzug aus den genannten Gründen Art.
8.
EMRK nicht verletzt (BGr, 28. August 2016,2C_369/2016, E. 2.1).
Die beiden Töchter sind auch nicht derart hier in der Schweiz verwurzelt, dass
ihnen ein auf dem Recht auf Privatleben basierendes Anwesenheitsrecht zukommen
würde (BGE 130 II 281 E. 3.2.1).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ihr steht keine Parteientschädigung zu (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …