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Entscheid

VB.2017.00018

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00018

12. Juli 2017Deutsch11 min

(URT.2017.19073)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 8. Februar 2016 erteilte die

Hochbaukommission Brütten D die baurechtliche Bewilligung für verschiedene

Geländeänderungen und die Erstellung einer Natursteinmauer auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Brütten.

Erwägungen

II.

Dagegen liessen A und B am 10. März 2016 beim

Baurekursgericht rekurrieren, welches das Rechtsmittel mit Entscheid vom

24.

November 2016 abwies, soweit es darauf eintrat.

III.

A und B liessen am 11. Januar 2017 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, die Baubewilligung sei unter

Entschädigungsfolge zu verweigern. Die Hochbaukommission Brütten beantragte am

20.

Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde. Das Baurekursgericht schloss

am 25. Januar 2017 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung des

Rechtsmittels. Am 7./8. Februar 2017 beantragte D die Abweisung der

Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführenden sind Eigentümer des unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden

Grundstücks Kat.-Nr. 03 an der G-Strasse 01. Soweit sie vor

Baurekursgericht unterlegen sind, sind sie grundsätzlich zur Beschwerde

legitimiert (vgl. VGr, 15. September 2016, VB.2016.00183, E. 1.2);

auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das von Nordwesten (630,35 m. ü. M.)

nach Süden (623,67 m. ü. M.) abfallende Baugrundstück

ist der Wohnzone W2/40 nach der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Brütten

vom 29. August 2009 zugewiesen. Es grenzt im Norden an die F-Strasse über

welche es auch erschlossen wird, und im Südosten an das Grundstück der

Beschwerdeführenden. Im Süden liegt ein die Strasse "G"

abschliessenden Kehrplatz, über welchen die Zufahrt zum Einfamilienhaus auf dem

Grundstück der Beschwerdeführenden sowie zu einem weiteren Einfamilienhaus

erfolgt. Letzteres liegt auf der südwestlich an das Baugrundstück

anschliessenden Parzelle. Auf dem streitbetroffenen Grundstück befindet sich

ein Einfamilienhaus mit grosszügigem, abschüssigem Umschwung, welcher mittels

verschiedener Geländeänderungen, namentlich der Erstellung von drei Böschungen

mit einer Höhe von bis zu 2,50 Metern Höhe, begradigt werden soll; zur

Hangsicherung soll entlang der Grundstückgrenzen eine insgesamt rund

47.

Meter lange Natursteinstützmauer mit einer Höhe von 0,70 bis

1,50 Metern erstellt werden. Diese soll aus bis zu vier übereinander

gestapelten und jeweils um etwa zehn Zentimetern zurückversetzten Granitquadern

gebildet werden.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden rügen, die geplante Mauer würde den für eine sichere Ausfahrt

erforderlichen Sichtbereich westseitig der Ausfahrt von ihrem Grundstück auf

den Kehrplatz bzw. G-Strasse praktisch vollständig abdecken und deshalb die

Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Die Beschwerdegegnerin habe diese

Problematik nicht erkannt, sondern einzig mit Blick auf den Strassenunterhalt die

Freihaltung eines mindestens 0,3 Meter breiten Banketts entlang des

Kehrplatzes verlangt. Erst die Vorinstanz sei mit Blick auf das geringe

Verkehrsaufkommen und den Umstand, dass ohnehin im Schritttempo gefahren werden

müsse, zum Schluss gekommen, es rechtfertige sich ein Abweichen von in der

Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VSiV, LS 722.15) und

in der Strassenabstandsverordnung vom 19. April 1978 (StraAV,

LS 700.4) statuierten Erfordernissen. Die Vorinstanz sei indes nicht

befugt gewesen, "eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, für die die

Baupolizeibehörde zuständig wäre" und habe folglich in die zwingende

Kompetenzordnung des Planungs- und Baugesetzes eingegriffen bzw. § 318 PBG

verletzt.

3.2

Der

Vorwurf der Beschwerdeführenden geht zunächst insoweit fehl, als sie der

Vorinstanz vorwerfen, eine unzulässige Ausnahmebewilligung erteilt zu

haben: Das vorliegend umstrittene Bauvorhaben wurde nicht durch die Vorinstanz

bewilligt, vielmehr schützte diese lediglich die von der

Beschwerdegegnerin 2 am 8. Februar 2016 erteilte Baubewilligung. Eine

Verletzung von § 318 PBG liegt nicht vor.

3.3

Gemäss

§ 320 PBG ist eine Bewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den

Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes und den ausführenden Verfügungen

entspricht. Entspricht ein Projekt allen massgeblichen Vorschriften, besteht

ein Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung (Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A.,

Zürich 2011, S. 336). Die Verhältnisse erlauben vorliegend, gestützt

auf § 6 Abs. 2 VSiV bzw. § 360 Abs. 3 PBG von den

Mindestanforderungen abzuweichen:

Zufahrten sollen nach § 237 Abs. 2 Satz 1

PBG für jedermann verkehrssicher sein. Richtungsweisend für die

Verkehrssicherheit von Ausfahrten ist die gestützt auf § 359 Abs. 1

lit. i PBG vom Regierungsrat erlassene Verkehrssicherheitsverordnung.

Diese zeigt, was Fachleute bei durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen für

angemessen halten (vgl. RB 1984 Nr. 100 = BEZ 1975 Nr. 5,

mit Hinweisen; ferner Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 73 f. und 1126). Von

den in der genannten Verordnung bzw. deren Anhang festgelegten technischen

Anforderungen können gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG aufgrund der tatsächlichen

Verhältnisse Erleichterungen gewährt werden.

Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, werden lediglich

zwei Einfamilienhäuser über den Kehrplatz erschlossen, sodass dort mit einem

minimalen Verkehrsaufkommen zu rechnen ist und angesichts der örtlichen

Verhältnisse (Einbiegen in eigene Ausfahrt bzw. [Rückwärts-]Fahren auf den Kehrplatz,

auf dem nach Darstellung der Beschwerdeführenden im Rekursverfahren öfters

Kinder spielen) im Schritttempo gefahren werden dürfte bzw. muss. Es ist der

Vorinstanz darin beizupflichten, dass das projektierte Bauvorhaben – bei

korrekter Fahrweise – eine genügende Sicht auf den Kehrplatz erlaubt bzw. die

Verkehrssicherheit durch das strittige Bauvorhaben nicht infrage gestellt ist;

auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit 28 Abs. 1 Satz 2 VRG. Angesichts der zu bejahenden

Verkehrssicherheit steht sodann – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – auch

§ 8 StrAV dem umstrittenen Bauvorhaben nicht entgegen.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden bringen weiter vor, das streitige Bauvorhaben verletze § 238

Abs. 1 PBG. In diesem Zusammenhang machen sie zunächst geltend, die

Beschwerdegegnerin 2 habe sich weder in der Baubewilligung noch in der

Rekursvernehmlassung substanziell zur Einordnung geäussert, weshalb die

Vorinstanz Letztere mit uneingeschränkter Kognition hätte prüfen müssen. Auch

habe die Vorinstanz die Einordnung des umstrittenen Bauvorhabens qualifiziert

falsch gewürdigt, weil sie die entsprechende Prüfung unzulässigerweise anhand

der aktuell bestehenden und nicht aufgrund der bei Erteilung der Baubewilligung

für das Einfamilienhaus der privaten Beschwerdegegnerschaft bzw. im

Jahr 1975 bestehenden Verhältnisse vorgenommen habe. Weiter habe sie die

Einordnung der streitbetroffenen Geländeänderungen zu Unrecht nicht im Hinblick

darauf geprüft, dass das neu zu gestaltende Terrain gemäss § 5 der

Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (LS 700.2) nach zehn

Jahren zu gewachsenem und damit im Rahmen allfälliger Neubauten massgeblichen

Terrain werden könne. Auch habe sie nicht ausser Acht lassen dürfen, dass die

Baubehörde 1975 im Rahmen der Bewilligung des Einfamilienhauses der privaten

Beschwerdegegnerin Geländeänderungen wie die nunmehr geplanten nicht zugelassen

habe. Schliesslich habe sie nur die Gestaltung der Granitmauer einerseits und

jene der Böschung andrerseits geprüft, nicht aber "beides zusammen in

Kombination".

4.2

§ 238

Abs. 1 PBG umschreibt die ästhetischen Anforderungen, denen ein

Bauvorhaben zu genügen hat, wie folgt: Bauten, Anlagen und Umschwung sind für

sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung

im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine

befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird; diese Anforderung gilt auch für

Materialien und Farben.

Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Überprüfung des

Entscheids der Vorinstanz auf eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle zu

beschränken; eine Überprüfung der Angemessenheit steht ihm nicht zu (§ 50

Abs. 2 VRG). Es kann den Entscheid der Vorinstanz deshalb nur aufheben,

wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat.

4.3

Es trifft

zu, dass sich die lokale Baubewilligung nur am Rande mit der Frage der

Einordnung des vorliegenden Projekts befasste. Unter diesen Umständen durfte

und musste die Vorinstanz das Bauvorhaben mit uneingeschränkter Kognition

prüfen (vgl. VGr, 15. September 2016, VB.2016.00079, E. 3.3 mit

Hinweis auf VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4). Es ist

indes nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht näher begründet,

weshalb die Vorinstanz im vorliegenden Fall ihre Kognition unterschritten haben

soll. Sie setzte sich vielmehr ausführlich mit der Frage der Einordnung und

ebenso mit den Einwänden der Beschwerdeführenden auseinander (vgl.

unten 4.5). Das vorinstanzliche Urteil steht damit im Einklang mit der

neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Dass der angefochtene

Entscheid der Rechtsauffassung der Beschwerdeführenden widerspricht, begründet

keine Kognitionsverletzung.

4.4

Bauten,

Anlagen und Umschwung sind nach § 238 Abs. 1 PBG bewilligungsfähig,

wenn sie als solche sowie in Beziehung zur bestehenden baulichen und

landschaftlichen Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreichen (vgl.

Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 652). Die Vorinstanz prüft die Frage der

Einordnung daher zu Recht unter Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse

und nicht anhand eines historischen Geländeverlaufs. Entgegen der Beschwerde

ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen der

Einordnungsfrage nicht berücksichtigt, dass bei Geländeanpassungen das neue

Gelände bezüglich späterer Neubauvorhaben nach Ablauf von zehn Jahren zum

gewachsenen Terrain wird (VGr, 15. Dezember 2010, VB.2010.00468, E. 5

Abs. 2). Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz hätte

berücksichtigen sollen, ob die heute geplanten Geländeänderungen bei der

Erstellung des Einfamilienhauses der privaten Beschwerdegegnerin

bewilligungsfähig gewesen wären. Stehen einem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen

Hindernisse aus geltendem Recht entgegen, ist die Baubewilligung zu erteilen

(§ 320 Satz 1 PBG).

4.5

Fehl geht

schliesslich der Vorwurf der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz prüfe nicht

die Gesamtwirkung der Mauer und der Böschung: Wohl befasst sich die Vorinstanz

zunächst gesondert mit der Gestaltung der Mauer sowie jener der Böschung: Unter

Bezugnahme auf § 238 Abs. 1 PBG erwägt sie hinsichtlich der geplanten

Mauer, diese solle zwar 47 Meter lang werden, da sie aber in einem relativ

spitzen Winkel der Grundstücksgrenze folge, werde sie von keinem Blickwinkel

her in ihrer vollen Länge wahrgenommen und erwecke daher auch nicht den von den

Beschwerdeführenden befürchteten monumentalen Eindruck. Die Mauer werde

zwischen 0,70 und 1.50 Meter hoch und bestehe aus maximal vier aufeinander

gestapelten Granitsteinblöcken, welche jeweils leicht zurückversetzt würden.

Anlässlich des Augenscheins habe sich gezeigt, dass solche Granitsteinquader im

Quartier durchaus anzutreffen seien; die von den Beschwerdeführenden

behaupteten "grosszügig durchfliessenden Grünräume" hätten sich

demgegenüber nicht offenbart. Vielmehr zeigten sich gerade bei der

Strasse G verschiedenartig ausgestaltete Einfahrten und Hauseingänge mit

"steinigem" Material wie gepflasterte Einfahrten, aufgeschüttetes

Terrain und betonierte Garagen. Wenn am Ende des Kehrplatzes nun die

projektierte, maximal 1,50 Meter hohe Mauer erstellt werde, ordne sie sich

befriedigend ins Quartier ein. Sodann hält die Vorinstanz bezüglich der

Böschung oberhalb der Mauer fest, auch diese ordne sich befriedigend ein;

Böschungen – auch relativ hohe – seien im Quartier durchaus üblich. Anschliessend

befasst sie sich mit der Wirkung des gesamten Bauvorhabens und hält

diesbezüglich fest, in Erscheinung treten werde vor allem die Mauer. Die

Böschung werde schräg gegen hinten ansteigen, vom Kehrplatz her also in erster

Linie als grüne Fläche wahrnehmbar sein, weshalb die geplanten

Höhenunterschiede zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführenden und jenem der

Bauherrschaft hinsichtlich der Einordnung zu relativieren seien. Weil oberhalb

der Mauer viel Grünes sein werde, und die Mauer auch vom Kehrplatz her nicht in

ihrer Gesamtheit zu sehen sein werde, sei nicht von einer "burgartigen

Ummauerung" oder einem massiven Riegel auszugehen.

Nach dem Gesagten setzt sich die Vorinstanz auch mit der

Gesamtwirkung des umstrittenen Bauvorhabens genügend auseinander.

4.6

Auch die

weiteren Vorbringen der Beschwerde sind nicht geeignet, die Erwägungen der

Vorinstanz betreffend die genügende Gestaltung des Bauvorhabens im Sinn des

§ 238 Abs. 1 PBG als rechtsverletzend erscheinen zu lassen.

Namentlich gewährt § 238 PBG keinen Schutz vor Schattenwurf oder

Lichtentzug durch Bauvorhaben, welche den primären Baubeschränkungsnormen

entsprechen (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 654 mit Hinweisen).

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

sowie § 14 VRG). Eine Parteientschädigung bleibt ihnen verwehrt (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …