VB.2017.00018
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00018
12. Juli 2017Deutsch11 min
(URT.2017.19073)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2017.00018
Urteil
der 1. Kammer
vom 12. Juli 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
1. D, vertreten durch E,
2. Hochbaukommission Brütten,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 8. Februar 2016 erteilte die
Hochbaukommission Brütten D die baurechtliche Bewilligung für verschiedene
Geländeänderungen und die Erstellung einer Natursteinmauer auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Brütten.
Erwägungen
II.
Dagegen liessen A und B am 10. März 2016 beim
Baurekursgericht rekurrieren, welches das Rechtsmittel mit Entscheid vom
24.
November 2016 abwies, soweit es darauf eintrat.
III.
A und B liessen am 11. Januar 2017 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, die Baubewilligung sei unter
Entschädigungsfolge zu verweigern. Die Hochbaukommission Brütten beantragte am
20.
Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde. Das Baurekursgericht schloss
am 25. Januar 2017 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung des
Rechtsmittels. Am 7./8. Februar 2017 beantragte D die Abweisung der
Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
1.2
Die
Beschwerdeführenden sind Eigentümer des unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden
Grundstücks Kat.-Nr. 03 an der G-Strasse 01. Soweit sie vor
Baurekursgericht unterlegen sind, sind sie grundsätzlich zur Beschwerde
legitimiert (vgl. VGr, 15. September 2016, VB.2016.00183, E. 1.2);
auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das von Nordwesten (630,35 m. ü. M.)
nach Süden (623,67 m. ü. M.) abfallende Baugrundstück
ist der Wohnzone W2/40 nach der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Brütten
vom 29. August 2009 zugewiesen. Es grenzt im Norden an die F-Strasse über
welche es auch erschlossen wird, und im Südosten an das Grundstück der
Beschwerdeführenden. Im Süden liegt ein die Strasse "G"
abschliessenden Kehrplatz, über welchen die Zufahrt zum Einfamilienhaus auf dem
Grundstück der Beschwerdeführenden sowie zu einem weiteren Einfamilienhaus
erfolgt. Letzteres liegt auf der südwestlich an das Baugrundstück
anschliessenden Parzelle. Auf dem streitbetroffenen Grundstück befindet sich
ein Einfamilienhaus mit grosszügigem, abschüssigem Umschwung, welcher mittels
verschiedener Geländeänderungen, namentlich der Erstellung von drei Böschungen
mit einer Höhe von bis zu 2,50 Metern Höhe, begradigt werden soll; zur
Hangsicherung soll entlang der Grundstückgrenzen eine insgesamt rund
47.
Meter lange Natursteinstützmauer mit einer Höhe von 0,70 bis
1,50 Metern erstellt werden. Diese soll aus bis zu vier übereinander
gestapelten und jeweils um etwa zehn Zentimetern zurückversetzten Granitquadern
gebildet werden.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden rügen, die geplante Mauer würde den für eine sichere Ausfahrt
erforderlichen Sichtbereich westseitig der Ausfahrt von ihrem Grundstück auf
den Kehrplatz bzw. G-Strasse praktisch vollständig abdecken und deshalb die
Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Die Beschwerdegegnerin habe diese
Problematik nicht erkannt, sondern einzig mit Blick auf den Strassenunterhalt die
Freihaltung eines mindestens 0,3 Meter breiten Banketts entlang des
Kehrplatzes verlangt. Erst die Vorinstanz sei mit Blick auf das geringe
Verkehrsaufkommen und den Umstand, dass ohnehin im Schritttempo gefahren werden
müsse, zum Schluss gekommen, es rechtfertige sich ein Abweichen von in der
Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VSiV, LS 722.15) und
in der Strassenabstandsverordnung vom 19. April 1978 (StraAV,
LS 700.4) statuierten Erfordernissen. Die Vorinstanz sei indes nicht
befugt gewesen, "eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, für die die
Baupolizeibehörde zuständig wäre" und habe folglich in die zwingende
Kompetenzordnung des Planungs- und Baugesetzes eingegriffen bzw. § 318 PBG
verletzt.
3.2
Der
Vorwurf der Beschwerdeführenden geht zunächst insoweit fehl, als sie der
Vorinstanz vorwerfen, eine unzulässige Ausnahmebewilligung erteilt zu
haben: Das vorliegend umstrittene Bauvorhaben wurde nicht durch die Vorinstanz
bewilligt, vielmehr schützte diese lediglich die von der
Beschwerdegegnerin 2 am 8. Februar 2016 erteilte Baubewilligung. Eine
Verletzung von § 318 PBG liegt nicht vor.
3.3
Gemäss
§ 320 PBG ist eine Bewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den
Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes und den ausführenden Verfügungen
entspricht. Entspricht ein Projekt allen massgeblichen Vorschriften, besteht
ein Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung (Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A.,
Zürich 2011, S. 336). Die Verhältnisse erlauben vorliegend, gestützt
auf § 6 Abs. 2 VSiV bzw. § 360 Abs. 3 PBG von den
Mindestanforderungen abzuweichen:
Zufahrten sollen nach § 237 Abs. 2 Satz 1
PBG für jedermann verkehrssicher sein. Richtungsweisend für die
Verkehrssicherheit von Ausfahrten ist die gestützt auf § 359 Abs. 1
lit. i PBG vom Regierungsrat erlassene Verkehrssicherheitsverordnung.
Diese zeigt, was Fachleute bei durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen für
angemessen halten (vgl. RB 1984 Nr. 100 = BEZ 1975 Nr. 5,
mit Hinweisen; ferner Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 73 f. und 1126). Von
den in der genannten Verordnung bzw. deren Anhang festgelegten technischen
Anforderungen können gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG aufgrund der tatsächlichen
Verhältnisse Erleichterungen gewährt werden.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, werden lediglich
zwei Einfamilienhäuser über den Kehrplatz erschlossen, sodass dort mit einem
minimalen Verkehrsaufkommen zu rechnen ist und angesichts der örtlichen
Verhältnisse (Einbiegen in eigene Ausfahrt bzw. [Rückwärts-]Fahren auf den Kehrplatz,
auf dem nach Darstellung der Beschwerdeführenden im Rekursverfahren öfters
Kinder spielen) im Schritttempo gefahren werden dürfte bzw. muss. Es ist der
Vorinstanz darin beizupflichten, dass das projektierte Bauvorhaben – bei
korrekter Fahrweise – eine genügende Sicht auf den Kehrplatz erlaubt bzw. die
Verkehrssicherheit durch das strittige Bauvorhaben nicht infrage gestellt ist;
auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit 28 Abs. 1 Satz 2 VRG. Angesichts der zu bejahenden
Verkehrssicherheit steht sodann – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – auch
§ 8 StrAV dem umstrittenen Bauvorhaben nicht entgegen.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden bringen weiter vor, das streitige Bauvorhaben verletze § 238
Abs. 1 PBG. In diesem Zusammenhang machen sie zunächst geltend, die
Beschwerdegegnerin 2 habe sich weder in der Baubewilligung noch in der
Rekursvernehmlassung substanziell zur Einordnung geäussert, weshalb die
Vorinstanz Letztere mit uneingeschränkter Kognition hätte prüfen müssen. Auch
habe die Vorinstanz die Einordnung des umstrittenen Bauvorhabens qualifiziert
falsch gewürdigt, weil sie die entsprechende Prüfung unzulässigerweise anhand
der aktuell bestehenden und nicht aufgrund der bei Erteilung der Baubewilligung
für das Einfamilienhaus der privaten Beschwerdegegnerschaft bzw. im
Jahr 1975 bestehenden Verhältnisse vorgenommen habe. Weiter habe sie die
Einordnung der streitbetroffenen Geländeänderungen zu Unrecht nicht im Hinblick
darauf geprüft, dass das neu zu gestaltende Terrain gemäss § 5 der
Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (LS 700.2) nach zehn
Jahren zu gewachsenem und damit im Rahmen allfälliger Neubauten massgeblichen
Terrain werden könne. Auch habe sie nicht ausser Acht lassen dürfen, dass die
Baubehörde 1975 im Rahmen der Bewilligung des Einfamilienhauses der privaten
Beschwerdegegnerin Geländeänderungen wie die nunmehr geplanten nicht zugelassen
habe. Schliesslich habe sie nur die Gestaltung der Granitmauer einerseits und
jene der Böschung andrerseits geprüft, nicht aber "beides zusammen in
Kombination".
4.2
§ 238
Abs. 1 PBG umschreibt die ästhetischen Anforderungen, denen ein
Bauvorhaben zu genügen hat, wie folgt: Bauten, Anlagen und Umschwung sind für
sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung
im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine
befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird; diese Anforderung gilt auch für
Materialien und Farben.
Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Überprüfung des
Entscheids der Vorinstanz auf eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle zu
beschränken; eine Überprüfung der Angemessenheit steht ihm nicht zu (§ 50
Abs. 2 VRG). Es kann den Entscheid der Vorinstanz deshalb nur aufheben,
wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat.
4.3
Es trifft
zu, dass sich die lokale Baubewilligung nur am Rande mit der Frage der
Einordnung des vorliegenden Projekts befasste. Unter diesen Umständen durfte
und musste die Vorinstanz das Bauvorhaben mit uneingeschränkter Kognition
prüfen (vgl. VGr, 15. September 2016, VB.2016.00079, E. 3.3 mit
Hinweis auf VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4). Es ist
indes nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht näher begründet,
weshalb die Vorinstanz im vorliegenden Fall ihre Kognition unterschritten haben
soll. Sie setzte sich vielmehr ausführlich mit der Frage der Einordnung und
ebenso mit den Einwänden der Beschwerdeführenden auseinander (vgl.
unten 4.5). Das vorinstanzliche Urteil steht damit im Einklang mit der
neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Dass der angefochtene
Entscheid der Rechtsauffassung der Beschwerdeführenden widerspricht, begründet
keine Kognitionsverletzung.
4.4
Bauten,
Anlagen und Umschwung sind nach § 238 Abs. 1 PBG bewilligungsfähig,
wenn sie als solche sowie in Beziehung zur bestehenden baulichen und
landschaftlichen Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreichen (vgl.
Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 652). Die Vorinstanz prüft die Frage der
Einordnung daher zu Recht unter Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse
und nicht anhand eines historischen Geländeverlaufs. Entgegen der Beschwerde
ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen der
Einordnungsfrage nicht berücksichtigt, dass bei Geländeanpassungen das neue
Gelände bezüglich späterer Neubauvorhaben nach Ablauf von zehn Jahren zum
gewachsenen Terrain wird (VGr, 15. Dezember 2010, VB.2010.00468, E. 5
Abs. 2). Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz hätte
berücksichtigen sollen, ob die heute geplanten Geländeänderungen bei der
Erstellung des Einfamilienhauses der privaten Beschwerdegegnerin
bewilligungsfähig gewesen wären. Stehen einem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen
Hindernisse aus geltendem Recht entgegen, ist die Baubewilligung zu erteilen
(§ 320 Satz 1 PBG).
4.5
Fehl geht
schliesslich der Vorwurf der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz prüfe nicht
die Gesamtwirkung der Mauer und der Böschung: Wohl befasst sich die Vorinstanz
zunächst gesondert mit der Gestaltung der Mauer sowie jener der Böschung: Unter
Bezugnahme auf § 238 Abs. 1 PBG erwägt sie hinsichtlich der geplanten
Mauer, diese solle zwar 47 Meter lang werden, da sie aber in einem relativ
spitzen Winkel der Grundstücksgrenze folge, werde sie von keinem Blickwinkel
her in ihrer vollen Länge wahrgenommen und erwecke daher auch nicht den von den
Beschwerdeführenden befürchteten monumentalen Eindruck. Die Mauer werde
zwischen 0,70 und 1.50 Meter hoch und bestehe aus maximal vier aufeinander
gestapelten Granitsteinblöcken, welche jeweils leicht zurückversetzt würden.
Anlässlich des Augenscheins habe sich gezeigt, dass solche Granitsteinquader im
Quartier durchaus anzutreffen seien; die von den Beschwerdeführenden
behaupteten "grosszügig durchfliessenden Grünräume" hätten sich
demgegenüber nicht offenbart. Vielmehr zeigten sich gerade bei der
Strasse G verschiedenartig ausgestaltete Einfahrten und Hauseingänge mit
"steinigem" Material wie gepflasterte Einfahrten, aufgeschüttetes
Terrain und betonierte Garagen. Wenn am Ende des Kehrplatzes nun die
projektierte, maximal 1,50 Meter hohe Mauer erstellt werde, ordne sie sich
befriedigend ins Quartier ein. Sodann hält die Vorinstanz bezüglich der
Böschung oberhalb der Mauer fest, auch diese ordne sich befriedigend ein;
Böschungen – auch relativ hohe – seien im Quartier durchaus üblich. Anschliessend
befasst sie sich mit der Wirkung des gesamten Bauvorhabens und hält
diesbezüglich fest, in Erscheinung treten werde vor allem die Mauer. Die
Böschung werde schräg gegen hinten ansteigen, vom Kehrplatz her also in erster
Linie als grüne Fläche wahrnehmbar sein, weshalb die geplanten
Höhenunterschiede zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführenden und jenem der
Bauherrschaft hinsichtlich der Einordnung zu relativieren seien. Weil oberhalb
der Mauer viel Grünes sein werde, und die Mauer auch vom Kehrplatz her nicht in
ihrer Gesamtheit zu sehen sein werde, sei nicht von einer "burgartigen
Ummauerung" oder einem massiven Riegel auszugehen.
Nach dem Gesagten setzt sich die Vorinstanz auch mit der
Gesamtwirkung des umstrittenen Bauvorhabens genügend auseinander.
4.6
Auch die
weiteren Vorbringen der Beschwerde sind nicht geeignet, die Erwägungen der
Vorinstanz betreffend die genügende Gestaltung des Bauvorhabens im Sinn des
§ 238 Abs. 1 PBG als rechtsverletzend erscheinen zu lassen.
Namentlich gewährt § 238 PBG keinen Schutz vor Schattenwurf oder
Lichtentzug durch Bauvorhaben, welche den primären Baubeschränkungsnormen
entsprechen (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 654 mit Hinweisen).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
sowie § 14 VRG). Eine Parteientschädigung bleibt ihnen verwehrt (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …