VB.2017.00020
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00020
4. Mai 2017Deutsch9 min
(URT.2017.18914)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2017.00020
Urteil
der 3. Kammer
vom 4. Mai 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt
Winterthur,
vertreten durch das Departement Soziales,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A bezog von November 2013 bis April 2015 wirtschaftliche
Hilfe von total Fr. 40'800.65. Nachdem A spätestens am 29. April 2015 Fr.
52'000.- aus der Erbschaft seines verstorbenen Vaters zugeflossen waren,
verfügte die Sozialbehörde Winterthur am 5. Juni 2015 die Rückzahlung der
rechtmässig bezogenen Hilfe im Betrag von Fr. 40'800.65. Am 12. November
2015 reduzierte die Hauptabteilungsleitung Sozialberatung Winterthur den
Rückerstattungsbetrag auf Fr. 27'000.-. Die hiergegen von A erhobene Einsprache
wurde von der Sozialhilfebehörde Winterthur am 5. April 2016 abgewiesen.
Erwägungen
II.
Am 8. Mai 2016 erhob A Rekurs beim Bezirksrat Winterthur
mit dem Antrag, es sei von der Verpflichtung zur Rückerstattung abzusehen. Am
25.
November 2016 wies der Bezirksrat den Rekurs ab.
III.
Am 12. Januar 2017 gelangte A mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht
und beantragte, auf die Rückerstattungsverpflichtung sei zu verzichten. Die
Begründung seiner Beschwerde stellte er bis spätestens 15. Februar 2017 in
Aussicht. Nachdem er vom Verwaltungsgericht darauf hingewiesen worden war, dass
die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden könne, reichte A am 16. Januar 2017
eine Begründung für seinen bereits am 12. Januar 2017 gestellten Antrag ein.
Der Bezirksrat Winterthur beantragte am 25. Januar 2017
die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Erwägungen in seinem
angefochtenen Entscheid. Am 16. Februar 2017 liess sich die Sozialbehörde
Winterthur zur Beschwerde vernehmen. Sie beantragte, die Beschwerde sei
abzuweisen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Wer für seinen Lebensunterhalt nicht
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.
Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom
21.
Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass
zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor
staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Sozialhilfe ist auch nachrangig zu
freiwilligen Leistungen Dritter und Unterstützungen ohne Rechtspflicht (Peter
Mösch Payot, in: Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.],
Handbücher für die Anwaltspraxis, Recht der sozialen Sicherheit, Basel 2014, N.
39.
). Sind daher Vermögenswerte vorhanden, sind diese zur Bestreitung des
Lebensunterhalts einzusetzen. Auch ein Freibetrag aus einer Erbschaft ist für
die Lebenshaltungskosten aufzuwenden (vgl. zum Freibetrag: E. 2.3).
2.2
Bezogene Sozialhilfe
ist grundsätzlich zurückzuerstatten (Mösch Payot, N. 39.31). Nach § 26 SHG
ist zur Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet, wer diese unter
unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Wurde die wirtschaftliche
Hilfe auf solche Weise erschlichen, ist die Rückerstattungsforderung zu verzinsen
(§ 29 SHG).
2.3
Davon zu
unterscheiden ist die Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug gestützt auf
§ 27 SHG, worum es vorliegend geht. Die Rückforderung des unrechtmässigen
Bezugs erfolgte in einem separaten Verfahren und
beeinflusst – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – die vorliegend umstrittene
Rückerstattungsverpflichtung gestützt auf § 27 SHG nicht.
Nach § 27 Abs. 1 SHG kann rechtmässig bezogene
wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der
Hilfeempfänger unter anderem aus Erbschaft in finanziell günstige Verhältnisse
gelangt (Abs. 1 lit. b). Wird gestützt auf § 27 Abs. 1
lit. b SHG die Rückerstattung verfügt, ist den Verpflichteten ein
angemessener Betrag des Vermögensanfalles zu belassen. Gemäss SKOS-Richtlinien
beträgt der Freibetrag für eine Einzelperson Fr. 25'000.- (SKOS-Richtlinien, Kap. E. 3.1). Finanziell
günstige Verhältnisse im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG liegen
vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag überschritten ist (VGr, 2. Oktober
2014, VB.2014.00383, E. 2.3 mit Hinweisen).
2.4
Die Rückerstattung rechtmässig bezogener
wirtschaftlicher Hilfe unterscheidet sich vom unrechtmässigen Bezug dadurch,
dass sie ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann (§ 27 Abs. 1
SHG), während sie im Fall von § 26 SHG zurückerstattet werden muss (vgl.
VGr, 8. Februar 2007, VB.2006.00483, E. 4.2.4). Für die Rückforderung
aufgrund unrechtmässigen Bezugs besteht keine Kann-Bestimmung, und es wird kein
Freibetrag gewährt. Dies kann bedeuten, dass bei Erfüllen beider
Rückerstattungstatbestände durch die Rückforderung auch des unrechtmässigen
Bezugs in den Freibetrag eingegriffen wird (vgl. VGr, 9. April 2015,
VB.2014.00530).
2.5
Die zuständige Behörde hat in Anwendung von § 27 SHG
folglich einen Ermessensentscheid darüber zu fällen, ob rechtmässig bezogene
wirtschaftliche Hilfe überhaupt zurückgefordert wird und, falls ja, in welchem
Umfang. Eine Rückerstattung von rechtmässigem Bezug hat deshalb
angemessen und verhältnismässig zu sein (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kapitel 15.2.01, Ziff. 3, 9. Februar 2016, zu finden unter
www.sozialhilfe.zh.ch; VGr, 16. Januar 2014, VB.2013.00756,
E. 2.4). Den Sozialbehörden steht bei der Anwendung von § 27
Abs. 1 SHG bezüglich Billigkeitsüberlegungen ein erheblicher
Spielraum zu. In die diesbezügliche Ermessensbetätigung darf das auf
Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht eingreifen (§ 50
Abs. 2 VRG).
3.
3.1
Vorliegend
steht fest, dass dem Beschwerdeführer aus der Erbschaft seines verstorbenen
Vaters insgesamt Fr. 52'000.- ausbezahlt wurden. Damit liegt ein Sachverhalt
gemäss § 27 Abs. 1 lit. b SHG vor. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er
durch die Erbschaft nicht in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt sei, da
er seit März 2016 erneut vom Sozialamt unterstützt werde, ausstehende
Verlustscheine von ungefähr Fr. 500'000.- und kein Pensionskassenkapital
angespart habe. Er habe mit 59 Jahren praktisch keine Chancen mehr auf eine
Arbeitsstelle. Deshalb bitte er, auf die Rückerstattung zu verzichten.
3.2
Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort
zutreffend ausführt, sind bei der Prüfung der Frage, ob der Betroffene
durch die Erbschaft "in finanziell günstige Verhältnisse" gelangt
ist, bestehende Schulden grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dafür spricht
der in § 22 SHV verankerte Grundsatz, dass die Sozialhilfe nur
ausnahmsweise, zwecks Abwendung einer bestehenden oder drohenden Notlage,
Schulden übernehmen soll. Dies beruht auf dem Grundsatz, dass andere
Gläubigerinnen und Gläubiger nicht gegenüber dem Sozialhilfe leistenden Gemeinwesen
bevorzugt werden sollen (VGr, 19. Juni 2003, VB.2003.00107,
E. 4a). Den Sozialbehörden ist es im Rahmen des ihnen bei der Anwendung
von § 27 Abs. 1 SHG zustehenden Rechtsfolgeermessens jedoch nicht
verwehrt, aus Billigkeitsüberlegungen die Gesamtsituation des Betroffenen und
damit allenfalls auch bestehende Schulden zu berücksichtigen. Dazu verpflichtet
sind sie jedoch nicht, zumal das Vorliegen eines rechtskräftigen Rückerstattungsentscheids
nicht ausschliesst, dass solchen Schuldverpflichtungen in einem anschliessenden
gesonderten Erlassverfahren gleichwohl noch Rechnung getragen wird.
3.3
Grundsätzlich
unerheblich für die Rückerstattungsforderung gemäss § 27 SHG ist, ob die
unterstützte Person im Zeitpunkt der Rückforderung nach wie vor in günstigen
Verhältnissen lebt oder nicht. Gibt sie also das ihr zugeflossene Vermögen
sogleich wieder aus, so hat dies keinen Einfluss auf die
Rückerstattungsforderung. Auch in einem solchen Fall kann eine Rückerstattung
verfügt werden. Die tatsächlichen Verhältnisse können aber in einem allfälligen
Stundungs- oder Erlassverfahren berücksichtigt werden (VGr, 2. Oktober 2014,
VB.2014.00383, E. 2.6 mit Hinweisen). Ferner werden die Schulden des
Beschwerdeführers auch insofern zu berücksichtigen sein, als die
betreibungsrechtliche Durchsetzung der Rückerstattungsforderung nur unter
Wahrung des Existenzminimums möglich ist (VGr, 27. Oktober 2011, VB.2011.00461,
E. 6). Der Beschwerdeführer ist somit mit seinen Vorbringen auf ein allfälliges
Erlassverfahren zu verweisen, da seine Einwände keinen Einfluss auf die
Rückerstattungspflicht haben.
3.4
Es ergibt
sich damit, dass der Beschwerdeführer zu Recht zur Rückerstattung von Fr. 27'000.-
(Fr. 52'000.- verringert um den Freibetrag von Fr. 25'000.-) rechtmässig
bezogener Sozialhilfe verpflichtet wurde. Die Beschwerdegegnerin verletzte ihr
Ermessen nicht, wenn sie vom Beschwerdeführer Fr. 27'000.- zurückforderte. Es
spielt vorliegend – da der Gesamtbetrag der Erbschaft nicht umstritten ist –
für die Berechnung des Rückerstattungsbetrages gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b
SHG keine Rolle, dass der Beschwerdeführer einen Teil der Erbschaft bereits im
Jahr 2014 vor dem (einstweiligen) Ende seiner Unterstützung im April 2015 als
Vorbezug erhalten hat. Diese Umstände sind (nur) bei der Berechnung der
Rückforderung aufgrund unrechtmässigen Bezugs gemäss § 26 SHG relevant, da der
Beschwerdeführer aufgrund der ihm im Jahr 2014 von seinem Vater zugeflossenen
Geldbeträge bereits früher von der Sozialhilfe hätte abgelöst werden können.
Wie unter E. 2.1 ausgeführt, ist Sozialhilfe sämtlichen anderen Leistungen
nachrangig; alle vorhandenen und neu zufliessenden Vermögenswerte (auch der
Freibetrag aus einer Erbschaft) sind deshalb zur Deckung der
Lebenshaltungskosten einzusetzen. Wer sich die Lebenshaltungskosten von der
öffentlichen Hand finanzieren lässt, obwohl ihm ein Guthaben aus einer
Erbschaft zur Verfügung steht, bezieht zu Unrecht Sozialhilfe. Diese ist ohne
Gewährung eines Freibetrages gestützt auf § 26 SHG zurückzufordern. Es wäre
deshalb nicht rechtsverletzend, wenn dem Beschwerdeführer nach Abschluss des
Verfahrens wegen unrechtmässigen Bezugs im Ergebnis der volle Freibetrag nicht
mehr zugestanden würde. Damit hat jenes Verfahren keinen Einfluss auf den
vorliegenden Entscheid.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund seiner zweifellos angespannten finanziellen
Situation sind die Gerichtsgebühren massvoll zu bemessen (Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 39). Sofern
der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und damit implizit
auch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ersuchen
wollte, was sich indes nicht eindeutig aus seinen Beschwerdeeingaben ergibt,
wären diese Gesuche wegen der Aussichtslosigkeit seiner Begehren jedenfalls abzuweisen
(§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der
Beschwerdeführer nicht beantragt und wäre ihm angesichts seines Unterliegens
auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Im Gegensatz zum Beschwerdeführer
beantragte die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung. Darauf hat sie
indes keinen Anspruch, weil der vor Verwaltungsgericht geleistete Aufwand nicht
als aussergewöhnlich erscheint und die Erhebung bzw. Beantwortung von
Rechtsmitteln insbesondere bei einem grösseren Gemeinwesen grundsätzlich zur
üblichen Amtstätigkeit gehört (Plüss, § 17 N. 51).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern einzureichen.
6.
Mitteilung an …