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Entscheid

VB.2017.00020

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00020

4. Mai 2017Deutsch9 min

(URT.2017.18914)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A bezog von November 2013 bis April 2015 wirtschaftliche

Hilfe von total Fr. 40'800.65. Nachdem A spätestens am 29. April 2015 Fr.

52'000.- aus der Erbschaft seines verstorbenen Vaters zugeflossen waren,

verfügte die Sozialbehörde Winterthur am 5. Juni 2015 die Rückzahlung der

rechtmässig bezogenen Hilfe im Betrag von Fr. 40'800.65. Am 12. November

2015 reduzierte die Hauptabteilungsleitung Sozialberatung Winterthur den

Rückerstattungsbetrag auf Fr. 27'000.-. Die hiergegen von A erhobene Einsprache

wurde von der Sozialhilfebehörde Winterthur am 5. April 2016 abgewiesen.

Erwägungen

II.

Am 8. Mai 2016 erhob A Rekurs beim Bezirksrat Winterthur

mit dem Antrag, es sei von der Verpflichtung zur Rückerstattung abzusehen. Am

25.

November 2016 wies der Bezirksrat den Rekurs ab.

III.

Am 12. Januar 2017 gelangte A mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht

und beantragte, auf die Rückerstattungsverpflichtung sei zu verzichten. Die

Begründung seiner Beschwerde stellte er bis spätestens 15. Februar 2017 in

Aussicht. Nachdem er vom Verwaltungsgericht darauf hingewiesen worden war, dass

die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden könne, reichte A am 16. Januar 2017

eine Begründung für seinen bereits am 12. Januar 2017 gestellten Antrag ein.

Der Bezirksrat Winterthur beantragte am 25. Januar 2017

die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Erwägungen in seinem

angefochtenen Entscheid. Am 16. Februar 2017 liess sich die Sozialbehörde

Winterthur zur Beschwerde vernehmen. Sie beantragte, die Beschwerde sei

abzuweisen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Wer für seinen Lebensunterhalt nicht

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.

Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom

21.

Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass

zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor

staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Sozialhilfe ist auch nachrangig zu

freiwilligen Leistungen Dritter und Unterstützungen ohne Rechtspflicht (Peter

Mösch Payot, in: Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.],

Handbücher für die Anwaltspraxis, Recht der sozialen Sicherheit, Basel 2014, N.

39.

). Sind daher Vermögenswerte vorhanden, sind diese zur Bestreitung des

Lebensunterhalts einzusetzen. Auch ein Freibetrag aus einer Erbschaft ist für

die Lebenshaltungskosten aufzuwenden (vgl. zum Freibetrag: E. 2.3).

2.2

Bezogene Sozialhilfe

ist grundsätzlich zurückzuerstatten (Mösch Payot, N. 39.31). Nach § 26 SHG

ist zur Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet, wer diese unter

unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Wurde die wirtschaftliche

Hilfe auf solche Weise erschlichen, ist die Rückerstattungsforderung zu verzinsen

(§ 29 SHG).

2.3

Davon zu

unterscheiden ist die Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug gestützt auf

§ 27 SHG, worum es vorliegend geht. Die Rückforderung des unrechtmässigen

Bezugs erfolgte in einem separaten Verfahren und

beeinflusst – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – die vorliegend umstrittene

Rückerstattungsverpflichtung gestützt auf § 27 SHG nicht.

Nach § 27 Abs. 1 SHG kann rechtmässig bezogene

wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der

Hilfeempfänger unter anderem aus Erbschaft in finanziell günstige Verhältnisse

gelangt (Abs. 1 lit. b). Wird gestützt auf § 27 Abs. 1

lit. b SHG die Rückerstattung verfügt, ist den Verpflichteten ein

angemessener Betrag des Vermögensanfalles zu belassen. Gemäss SKOS-Richtlinien

beträgt der Freibetrag für eine Einzelperson Fr. 25'000.- (SKOS-Richtlinien, Kap. E. 3.1). Finanziell

günstige Verhältnisse im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG liegen

vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag überschritten ist (VGr, 2. Oktober

2014, VB.2014.00383, E. 2.3 mit Hinweisen).

2.4

Die Rückerstattung rechtmässig bezogener

wirtschaftlicher Hilfe unterscheidet sich vom unrechtmässigen Bezug dadurch,

dass sie ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann (§ 27 Abs. 1

SHG), während sie im Fall von § 26 SHG zurückerstattet werden muss (vgl.

VGr, 8. Februar 2007, VB.2006.00483, E. 4.2.4). Für die Rückforderung

aufgrund unrechtmässigen Bezugs besteht keine Kann-Bestimmung, und es wird kein

Freibetrag gewährt. Dies kann bedeuten, dass bei Erfüllen beider

Rückerstattungstatbestände durch die Rückforderung auch des unrechtmässigen

Bezugs in den Freibetrag eingegriffen wird (vgl. VGr, 9. April 2015,

VB.2014.00530).

2.5

Die zuständige Behörde hat in Anwendung von § 27 SHG

folglich einen Ermessensentscheid darüber zu fällen, ob rechtmässig bezogene

wirtschaftliche Hilfe überhaupt zurückgefordert wird und, falls ja, in welchem

Umfang. Eine Rückerstattung von rechtmässigem Bezug hat deshalb

angemessen und verhältnismässig zu sein (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kapitel 15.2.01, Ziff. 3, 9. Februar 2016, zu finden unter

www.sozialhilfe.zh.ch; VGr, 16. Januar 2014, VB.2013.00756,

E. 2.4). Den Sozialbehörden steht bei der Anwendung von § 27

Abs. 1 SHG bezüglich Billigkeitsüberlegungen ein erheblicher

Spielraum zu. In die diesbezügliche Ermessensbetätigung darf das auf

Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht eingreifen (§ 50

Abs. 2 VRG).

3.

3.1

Vorliegend

steht fest, dass dem Beschwerdeführer aus der Erbschaft seines verstorbenen

Vaters insgesamt Fr. 52'000.- ausbezahlt wurden. Damit liegt ein Sachverhalt

gemäss § 27 Abs. 1 lit. b SHG vor. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er

durch die Erbschaft nicht in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt sei, da

er seit März 2016 erneut vom Sozialamt unterstützt werde, ausstehende

Verlustscheine von ungefähr Fr. 500'000.- und kein Pensionskassenkapital

angespart habe. Er habe mit 59 Jahren praktisch keine Chancen mehr auf eine

Arbeitsstelle. Deshalb bitte er, auf die Rückerstattung zu verzichten.

3.2

Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort

zutreffend ausführt, sind bei der Prüfung der Frage, ob der Betroffene

durch die Erbschaft "in finanziell günstige Verhältnisse" gelangt

ist, bestehende Schulden grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dafür spricht

der in § 22 SHV verankerte Grundsatz, dass die Sozialhilfe nur

ausnahmsweise, zwecks Abwendung einer bestehenden oder drohenden Notlage,

Schulden übernehmen soll. Dies beruht auf dem Grundsatz, dass andere

Gläubigerinnen und Gläubiger nicht gegenüber dem Sozialhilfe leistenden Gemeinwesen

bevorzugt werden sollen (VGr, 19. Juni 2003, VB.2003.00107,

E. 4a). Den Sozialbehörden ist es im Rahmen des ihnen bei der Anwendung

von § 27 Abs. 1 SHG zustehenden Rechtsfolgeermessens jedoch nicht

verwehrt, aus Billigkeitsüberlegungen die Gesamtsituation des Betroffenen und

damit allenfalls auch bestehende Schulden zu berücksichtigen. Dazu verpflichtet

sind sie jedoch nicht, zumal das Vorliegen eines rechtskräftigen Rückerstattungsentscheids

nicht ausschliesst, dass solchen Schuldverpflichtungen in einem anschliessenden

gesonderten Erlassverfahren gleichwohl noch Rechnung getragen wird.

3.3

Grundsätzlich

unerheblich für die Rückerstattungsforderung gemäss § 27 SHG ist, ob die

unterstützte Person im Zeitpunkt der Rückforderung nach wie vor in günstigen

Verhältnissen lebt oder nicht. Gibt sie also das ihr zugeflossene Vermögen

sogleich wieder aus, so hat dies keinen Einfluss auf die

Rückerstattungsforderung. Auch in einem solchen Fall kann eine Rückerstattung

verfügt werden. Die tatsächlichen Verhältnisse können aber in einem allfälligen

Stundungs- oder Erlassverfahren berücksichtigt werden (VGr, 2. Oktober 2014,

VB.2014.00383, E. 2.6 mit Hinweisen). Ferner werden die Schulden des

Beschwerdeführers auch insofern zu berücksichtigen sein, als die

betreibungsrechtliche Durchsetzung der Rückerstattungsforderung nur unter

Wahrung des Existenzminimums möglich ist (VGr, 27. Oktober 2011, VB.2011.00461,

E. 6). Der Beschwerdeführer ist somit mit seinen Vorbringen auf ein allfälliges

Erlassverfahren zu verweisen, da seine Einwände keinen Einfluss auf die

Rückerstattungspflicht haben.

3.4

Es ergibt

sich damit, dass der Beschwerdeführer zu Recht zur Rückerstattung von Fr. 27'000.-

(Fr. 52'000.- verringert um den Freibetrag von Fr. 25'000.-) rechtmässig

bezogener Sozialhilfe verpflichtet wurde. Die Beschwerdegegnerin verletzte ihr

Ermessen nicht, wenn sie vom Beschwerdeführer Fr. 27'000.- zurückforderte. Es

spielt vorliegend – da der Gesamtbetrag der Erbschaft nicht umstritten ist –

für die Berechnung des Rückerstattungsbetrages gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b

SHG keine Rolle, dass der Beschwerdeführer einen Teil der Erbschaft bereits im

Jahr 2014 vor dem (einstweiligen) Ende seiner Unterstützung im April 2015 als

Vorbezug erhalten hat. Diese Umstände sind (nur) bei der Berechnung der

Rückforderung aufgrund unrechtmässigen Bezugs gemäss § 26 SHG relevant, da der

Beschwerdeführer aufgrund der ihm im Jahr 2014 von seinem Vater zugeflossenen

Geldbeträge bereits früher von der Sozialhilfe hätte abgelöst werden können.

Wie unter E. 2.1 ausgeführt, ist Sozialhilfe sämtlichen anderen Leistungen

nachrangig; alle vorhandenen und neu zufliessenden Vermögenswerte (auch der

Freibetrag aus einer Erbschaft) sind deshalb zur Deckung der

Lebenshaltungskosten einzusetzen. Wer sich die Lebenshaltungskosten von der

öffentlichen Hand finanzieren lässt, obwohl ihm ein Guthaben aus einer

Erbschaft zur Verfügung steht, bezieht zu Unrecht Sozialhilfe. Diese ist ohne

Gewährung eines Freibetrages gestützt auf § 26 SHG zurückzufordern. Es wäre

deshalb nicht rechtsverletzend, wenn dem Beschwerdeführer nach Abschluss des

Verfahrens wegen unrechtmässigen Bezugs im Ergebnis der volle Freibetrag nicht

mehr zugestanden würde. Damit hat jenes Verfahren keinen Einfluss auf den

vorliegenden Entscheid.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund seiner zweifellos angespannten finanziellen

Situation sind die Gerichtsgebühren massvoll zu bemessen (Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 39). Sofern

der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und damit implizit

auch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ersuchen

wollte, was sich indes nicht eindeutig aus seinen Beschwerdeeingaben ergibt,

wären diese Gesuche wegen der Aussichtslosigkeit seiner Begehren jedenfalls abzuweisen

(§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der

Beschwerdeführer nicht beantragt und wäre ihm angesichts seines Unterliegens

auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Im Gegensatz zum Beschwerdeführer

beantragte die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung. Darauf hat sie

indes keinen Anspruch, weil der vor Verwaltungsgericht geleistete Aufwand nicht

als aussergewöhnlich erscheint und die Erhebung bzw. Beantwortung von

Rechtsmitteln insbesondere bei einem grösseren Gemeinwesen grundsätzlich zur

üblichen Amtstätigkeit gehört (Plüss, § 17 N. 51).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern einzureichen.

6.

Mitteilung an …