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Entscheid

VB.2017.00021

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00021

25. Januar 2018Deutsch33 min

(URT.2018.19577)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1957, wird unter anderem wegen sexueller Handlungen mit und sexueller

Nötigung von Kindern seit 25. August 2005 in der Justizvollzugsanstalt B

verwahrt. Während dieser Zeit übernahm die zuständige Sozialbehörde der

Gemeinde D (fortan Sozialbehörde) die Krankenkassenprämien der obligatorischen

Krankenversicherung von A (abzüglich Prämienverbilligung) zur Bezahlung, ferner

Selbstbehalte und Jahresfranchise der obligatorischen Krankenversicherung

zusätzlich nach effektivem Aufwand subsidiär (nachgewiesen mindestens für die

Jahre 2009–2012). Das Gesuch von A um Verlängerung der subsidiären finanziellen

Unterstützung für das Jahr 2013 lehnte die Sozialbehörde D mit Beschluss vom 5. Dezember

2012 ab und beendete gleichzeitig die (gesamte) finanzielle Unterstützung von A

per 30. November 2012 mit der Begründung, dieser verfüge über Vermögen aus

dem Verdienst in der Strafanstalt, das er für seinen Lebensunterhalt zu

verwenden habe.

B. Mit

Eingabe vom 17. Dezember 2012 wandte sich das Amt für Justizvollzug für A

sinngemäss mit Rekurs an den Bezirksrat D und beanstandete den Entscheid der

Sozialbehörde D dahingehend, dass diese weiterhin die "Gesundheitskosten

von A", rückwirkend ab 1. Dezember 2012, zu übernehmen habe. Den von A

erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat D als Einsprache an die Sozialbehörde D

zurück, die mit Beschluss vom 12. Juni 2013 erneut die finanzielle

Unterstützung von A per 30. November 2012 beendete. Die dagegen wiederum

erhobene Einsprache lehnte die Sozialbehörde mit Beschluss vom 4. September

2013 ab und bestätigte ein weiteres Mal, dass die wirtschaftliche Unterstützung

per 30. November 2012 beendet werde.

C. Dagegen

wandte sich A am 4. Oktober 2013 mit Beschwerde an das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, unter Aufhebung

des Beschlusses vom 4. September 2013 sei die Gemeinde D zu verpflichten,

rückwirkend ab dem 1. Dezember 2012 die durch die Prämienverbilligung

nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung des

Beschwerdeführers gemäss § 18 Abs. 1 [des Einführungsgesetzes zum

Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999] EG KVG zu übernehmen. Das

Sozialversicherungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 23. März

2015 gut. Es hob den Einspracheentscheid der Gemeinde D auf mit der

Feststellung, dass diese die Krankenversicherungsprämien von A auch über den 30. November

2012 hinaus zu übernehmen habe, soweit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen von

§ 18 Abs. 1 EG KVG erfüllt seien.

D. In der

Folge erliess die Sozialbehörde D am 2. September 2015 einen Beschluss,

wonach (in Dispositivziffer 1) die Krankenkassenprämie nach KVG

(Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung) für A

rückwirkend ab 1. Dezember 2012 subsidiär übernommen werde. Diese

Kostengutsprache gelte bis 31. August 2016 respektive bei vorzeitiger

Entlassung bis zum Austritt aus der Strafanstalt. In Dispositivziffer 2

erklärte die Sozialbehörde, Selbstbehalte und Jahresfranchisen der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie Zahnbehandlungen würden nicht

übernommen. Falls die Mittel von A nicht ausreichten, um diese Kosten zu

decken, könne bei der Sozialbehörde ein Gesuch um Kostenübernahme gestellt

werden.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A, anwaltlich vertreten, am 6. Oktober

2015.

beim Bezirksrat D Rekurs erheben mit dem Antrag, Dispositivziffer 2

des Beschlusses der Gemeinde D vom 2. September 2015 sei vollumfänglich

aufzuheben. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2016 wies der Bezirksrat den

Rekurs ab (Dispositivziffer 1) und erhob keine Verfahrenskosten

(Dispositivziffer 2).

III.

A. Dagegen

liess A, wiederum anwaltlich vertreten, am 13. Januar 2017 Beschwerde am

Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Anträgen: (1.) Die Ziff. 1

des Beschlusses vom 8. Dezember 2016 des Bezirksrats D sei vollumfänglich

aufzuheben. (2.) Die Ziffer 2. des Dispositivs des Beschlusses der

Beschwerdegegnerin vom 2. September 2015 sei vollumfänglich aufzuheben.

(3.) Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten des

Selbstbehalts und der Jahresfranchise der Krankenversicherung sowie die

Zahnbehandlungskosten des Beschwerdeführers in Form von finanzieller

Unterstützung seit 1. Dezember 2012 zu übernehmen. (4.) Eventualiter

sei die Sache im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zu neuem

Entscheid zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer

Hinsicht liess A die Gewährung von unentgeltlicher Prozessführung und

Rechtsvertretung verlangen sowie die Bestellung seines derzeitigen Vertreters

als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Der Bezirksrat D und die Sozialbehörde D

verzichteten je auf Stellungnahme bzw. Beschwerdeantwort.

B. Mit

Schreiben vom 7. Februar 2017 wandte sich die Gemeinde D an den

Sozialdienst der Justizvollzugsanstalt B und erklärte, es stehe

"ausser Frage", dass A mit dem Arbeitsentgelt ab Dezember 2016 nicht

mehr selber für Selbstbehalte und Franchisen aufkommen könne, weshalb

allfällige Selbstbehalte und Franchisen der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung ab 1. Januar 2017 dem Sozialdienst der Gemeinde D

zur Prüfung der Übernahme einzureichen seien. Mit Beschluss vom 7. Juni

2017.

lehnte die Sozialbehörde das Gesuch von A um Übernahme der Kosten für neue

Brillengläser ab (Dispositivziffer 1) und widerrief die Kostengutsprache

für die Übernahme der Krankenkassenprämie nach KVG per 30. Juni 2017

(Dispositivziffer 2). Mit Beschluss vom 5. Juli 2017 hob die

Sozialbehörde Dispositivziffer 2 des Beschlusses vom 7. Juni 2017

wieder auf. Nachdem das Sozialversicherungsgericht das von der Sozialbehörde am

21.

Juni 2017 erhobene Revisionsgesuch mit Urteil vom 4. Juli 2017

abgewiesen hatte, widerrief die Sozialbehörde mit Beschluss vom 6. September

2017.

die Kostengutsprache für die Übernahme der Prämien der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung erneut, diesmal per 31. August 2017. A nahm dazu

keine Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

Im Unterschied zu den

Prämien der obligatorischen Grundversicherung der Krankenkasse (KVG-Prämien;

sog. Gesundheitskosten), die keine Sozialhilfe darstellen, fallen die

den Versicherten in Rechnung gestellten Kosten für Franchise und Selbstbehalte,

die sogenannten Kostenbeteiligungen, unter die Sozialhilfe. Vorliegend

geht es um die Übernahme von Kosten für Franchise und Selbstbehalte, demnach um

Sozialhilfeleistungen. Dafür ist das Verwaltungsgericht nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Nach Angaben der Beschwerdegegnerin geht

es dabei um Fr. 83.35 pro Monat bzw. um Fr. 300.- Franchisen und

Selbstbehalte von maximal Fr. 700.- pro Jahr (total Fr. 1'000.-/Jahr).

Da der Beschwerdeführer deren Rückerstattung ab Dezember 2012 fordert, ergäbe

sich auch bis heute ein Streitwert in der Kompetenz des Einzelrichters (§ 38b

Abs. 1 lit. c VRG). Nachdem sich vorliegend Fragen von grundlegender

Bedeutung stellen, ist jedoch die Kammer ungeachtet des Streitwerts zum

Entscheid berufen (§ 38b Abs. 2 VRG).

2.

Vorerst stellt sich die Frage nach dem Streitgegenstand.

2.1

Der

Beschwerde zugrunde liegt der Entscheid der Sozialbehörde D vom 2. Sep­tember

2015, Dispositiv-Ziffer 2, wonach im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe

Selbstbehalte und Jahresfranchisen der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung sowie Zahnbehandlungen nicht übernommen würden, bzw.

der diesen Entscheid bestätigende Rekursentscheid des Bezirksrats D vom 8. Dezember

2016.

Demgegenüber sind die Entscheide der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni,

5.

Juli und 6. September 2017, welche sie dem Gericht zur Information

zukommen liess und worin sie die Übernahme der Krankenkassenprämien ablehnt,

wieder aufnimmt und wieder ablehnt (vorn III. B.), nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens.

2.2

Der

Beschwerdeführer verlangt nicht nur die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2

des Entscheides der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2015, wonach

Selbstbehalte und Jahresfranchisen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

sowie Zahnbehandlungen nicht übernommen würden, sondern – analog zur Übernahme

der KVG-Prämien – die Übernahme auch dieser Kosten seit 1. Dezember 2012

(vorn III. A.).

2.2.1

Wie erwähnt, stellte die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 5. Dezember

2012.

sämtliche Leistungen an den Beschwerdeführer ein. Dagegen erhob das Amt

für Justizvollzug (Sozialdienst) für den Beschwerdeführer Rekurs am 14. Dezember

2012.

und beantragte, die "Gesundheitskosten für A" ab 1. Dezember

2012.

seien weiterhin zu übernehmen, worunter es offenkundig nur die Übernahme

der Prämien für die obligatorische Grundversicherung der Krankenkasse

(KVG-Prämien) verstand. In der Replik vom 27. Februar 2013 wurde die

Aufhebung des Beschlusses vom 5. Dezember 2012 verlangt, wobei inhaltlich

wiederum einzig Bezug auf die Krankenkassenprämien genommen wurde. Im Beschluss

vom 29. Mai 2013 hielt der Bezirksrat D fest, es gehe lediglich um die

Frage der Übernahme von durch die individuelle Prämienverbilligung nicht

gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenversicherung. Demnach ging der

Bezirksrat davon aus, dass nicht Sozialhilfeleistungen, sondern die Übernahme

von durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten KVG-Prämien im Streit

stünden, was in § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz

geregelt werde. Entsprechend sei nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen.

Demnach habe die verfügende Behörde – die Beschwerdegegnerin – innert

angemessener Frist einen Einspracheentscheid zu erlassen, wogegen anschliessend

beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben werden könne. Vor

Sozialversicherungs­gericht beantragte der Beschwerdeführer einzig die Übernahme

der KVG-Prämien. Das Sozialversicherungsgericht entschied mit Urteil vom 23. März

2015, dass die Krankenversicherungsprämien von A auch über den 30. November

2012.

hinaus von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen seien (vorn I. C).

2.2.2

Mit dem Entscheid des Bezirksrats D vom 29. Mai 2013 wurde das

Verfahren somit einzig auf die Frage der Übernahme der Prämien für die

obligatorische Krankenversicherung (Grundversicherung) beschränkt, obwohl die

Beschwerdegegnerin in ihrem ursprünglichen Entscheid vom 5. Dezember 2012

die wirtschaftliche Hilfe eingestellt und den Bezirksrat D als

Rechtsmittelinstanz angegeben hatte. Aufgrund des dem Beschwerdeführer bzw.

seiner damaligen Vertretung bekannten Unterschieds zwischen den

Gesundheitskosten (KVG-Prämien) und den Kostenbeteiligungen hätte der Entscheid

des Bezirksrats, der den Rechtsstreit einzig auf die KVG-Prämien beschränkte,

damals auch mit Bezug auf die Einstellung der sozialhilferechtlichen Leistungen

angefochten werden müssen, sofern der Beschwerdeführer die Selbstbehalte und

Franchisen ab 1. Dezember 2012 zusätzlich hätte erhältlich machen wollen.

Im heutigen Zeitpunkt ist dieser Antrag dagegen verspätet. Entsprechend ist auf

die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie die Übernahme von Selbstbehalten

und Franchisen ab 1. Dezember 2012 bis Ende August 2015 rückwirkend

verlangt. Diese ist erst ab dem Zeitpunkt des Entscheids der Beschwerdegegnerin

ab 2. September 2015 zu prüfen.

2.3

Selbst

wenn man den Entscheid des Bezirksrats vom 29. Mai 2013 nicht als

massgebend erachten wollte, ergäbe sich nichts anderes. Im Rekurs vom 6. Oktober

2015.

gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2015

verlangte der Beschwerdeführer zwar, Dispositiv-Ziffer 2 sei aufzuheben.

Eine rückwirkende Leistung der Kosten für Selbstbehalte und Franchisen ab

Dezember 2012 verlangte er jedoch nicht und kann im blossen Antrag auf Aufhebung

von Dispositiv-Ziffer 2 auch nicht gesehen werden. Am 9. Dezember

2015.

bat der Beschwerdeführer sodann ausdrücklich darum, dass die Anträge

seines damaligen Rechtsvertreters übernommen würden. In der Eingabe des

heutigen Vertreters des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2016 wurden die

Anträge des vormaligen Rechtsvertreters im Rekurs wiederholt. Neu sollte sich

allerdings die beantragte Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 nicht nur auf

künftige Kostengutsprachen, sondern auch auf vergangene, insbesondere für das

Jahr 2015, beziehen, aber auch deswegen bejaht werden, damit die

Beschwerdegegnerin künftig wieder akzessorisch zu den Krankenkassenprämien eine

automatische Kostengutsprache für Franchisen und Selbstbehalte nach effektivem

Aufwand verfügen könne. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass sämtliche

Selbstbehalte und Franchisen ab Dezember 2012 zurückzuerstatten seien. Der

Verweis auf den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 23. März

2015.

hilft dabei nicht weiter: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

wurden die Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2012, 12. Juni

2013.

und 4. September 2013 (vorn I.B.) vom Sozialversicherungsgericht

einzig mit Bezug auf die Leistung der Krankenkassenprämien (Grundversorgung)

kassiert, jedoch nicht mit Bezug auf die wirtschaftliche Hilfe, wozu jenes

Gericht ohnehin nicht zuständig gewesen wäre. Mit dem Antrag, die Kosten von

Zahnbehandlungen, Selbstbehalten und Jahresfranchisen in Form finanzieller

Unterstützung ab Dezember 2012 zu übernehmen, der erstmals im Beschwerdeverfahren

gestellt wurde, ging der Beschwerdeführer aber über den im Rekursverfahren

gegebenen Streitgegenstand hinaus, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten

ist (Marco Donatsch in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 52 N. 11; § 20a N. 9 f., 14).

3.

3.1

Aufgrund

von Art. 3 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 24. Juni

1977.

über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) gelten die

von einem Gemeinwesen anstelle von Versicherten zu übernehmenden Beiträge an

die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) nicht als

sozialhilferechtliche Unterstützungen bzw. als Sozialhilfeleistung (vgl.

Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe [SKOS], Richtlinien für die

Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 4. Ausgabe April 2005 mit

Nachträgen bis und mit 12/12 [SKOS-Richtlinien], Kap. B.4–1). Sie dürfen nicht

über die öffentliche Sozialhilfe finanziert werden, sind aber – als sogenannte

Gesundheitskosten – bei der Berechnung der materiellen Grundsicherung zu

berücksichtigen und als Teil der materiellen Grundsicherung auch dann zu

übernehmen, wenn eine Person lediglich die Krankenkassenprämien nicht aus

eigenen Mitteln bestreiten kann (vgl. Sozialhilfe-Behördenhand­buch des Kantons

Zürich, 3. Januar 2017, Kap. 7.3.02). Die Gemeinde des

zivilrechtlichen Wohnsitzes von versicherten Personen übernimmt die durch die

Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien, soweit das nach dem

Sozialhilferecht berechnete soziale Existenzminimum nicht gedeckt ist.

3.2

Demgegenüber

gehören Selbstbehalte und Franchisen bei medizinischen Leistungen – die

sogenannten Kostenbeteiligungen – zur medizinischen Grundversorgung und damit

zur materiellen Grundsicherung (§ 15 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 [SHG]; VGr, 26. November 2007, VB.2007.00390,

E. 6.2). Aus dem Grundbedarf sind zwar gewisse Auslagen für

Gesundheitspflege (wie etwa selber gekaufte, nicht verschreibungspflichtige

Medikamente) zu decken, nicht aber Selbstbehalte, Franchisen und Zahnarztkosten

(VGr, 11. März 2003, VB.2002.00417, E. 3; zu den Zahnarztkosten im

Besonderen sogleich E. 3.3). Sie sind deshalb ins Unterstützungsbudget miteinzubeziehen,

gelten als Sozialhilfeleistungen und sind von der Sozialbehörde zu übernehmen

(vgl. VGr, 16. November 2007, VB.2007.00390, E. 6.2; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 7.3.01).

3.3

Bislang

wurden die Kosten für notwendige zahnärztliche Behandlungen, worunter neben der

jährlichen Zahnkontrolle und Dentalhygiene (Zahnsteinentfernung) auch

Notfallbehandlungen und einfache Sanierungen wie die Entfernung nicht

erhaltenswürdiger Zähne und Wurzelreste, das Legen von Füllungen sowie die zur

Erhaltung der längerfristigen Kaufähigkeit nötige Lückenversorgung mit

teilprothetischen Methoden gehörten, zur medizinischen Grundversorgung gezählt.

Die Übernahme entsprechender Kosten setzte aber – Notfälle ausgenommen – vorgängig

einen Kostenvoranschlag voraus, der auch über das Behandlungsziel Auskunft

geben sollte (vgl. VGr, 5. März 2004, VB.2004.00019, E. 3.1, 3.2;

VGr, 31. Januar 2012, VB.2011.00820, E. 2.2). Mit der per 1. Januar

2017.

in Kraft getretenen Revision der SKOS-Richtlinien werden die

Zahnarztkosten nicht mehr zum Inhalt der obligatorischen Gesundheitsversorgung

gezählt, sondern neu den situationsbedingten Leistungen (vgl. SKOS-Richtlinien

Kap. C) zugeordnet. Wie bisher werden die Kosten jährlicher Zahnkontrollen

und Dentalhygiene übernommen. Die Kosten für Zahnbehandlungen sind zu

übernehmen, wenn die Behandlung nötig ist und in einer einfachen,

wirtschaftlichen und zweckmässigen Weise erfolgt. Ausser in Notfällen ist

weiterhin vor jeder Behandlung ein Kostenvoranschlag zu verlangen, der auch

über das Behandlungsziel Auskunft geben muss (vgl. SKOS, Richtlinienrevision

2015, Bern, 20. Mai 2016, S. 27 Kap. C.1.4). Damit bleibt der

Charakter der Kosten für zahnärztliche Behandlungen als Sozialhilfeleistungen

erhalten, umso mehr, als solche Kosten nicht unmittelbar mit der Durchführung

des Straf- oder Massnahmevollzugs zusammenhängen oder durch diesen verursacht

werden (vgl. § 111 Abs. 1 lit. b der Justizvollzugsverordnung

vom 6. Dezember 2006 [JVV]; dazu Thomas Noll in Marcel Alexander

Niggli/Hans Wiprächtiger, Kommentar zum Strafrecht, Band I, 3. A., Basel

2013, Art. 83 N. 22).

3.4

Im

Kostgeld für die Vollzugseinrichtungen sind die Kosten der zahnärztlichen

Behandlung – ausgenommen bei Zahnunfällen – und die Krankenversicherungsprämien,

Franchisen und Selbstbehalte nicht inbegriffen (Ostschweizer

Strafvollzugskonkordat, Kostgelder und Gebühren, gültig ab 1. Januar

2016/1. Januar 2017, S. 4). Diese Kosten sind daher von der

Sozialbehörde zu übernehmen, sofern der Betroffene dazu nicht in der Lage ist

(vorn E. 3.2; Ostschweizer Strafvollzugskonkordat, Gesundheitskosten im

Straf- und Massnahmenvollzug, Merkblatt vom 24. Oktober 2008, S. 3).

3.5

Im

Entscheid vom 2. September 2015 übernahm die Beschwerdegegnerin die

KVG-Prämien subsidiär bis 31. August 2016, unter Vorbehalt einer

vorgängigen Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung. In Satz 1

von Dispositiv-Ziffer 2 hielt die Beschwerdegegnerin fest, Selbstbehalte

und Jahresfranchisen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie

Zahnbehandlungen würden nicht übernommen. Immerhin sollte der Beschwerdeführer

ein Gesuch um Übernahme dieser Kosten stellen können, sofern seine Mittel nicht

ausreichten, um diese Kosten zu decken. In dieser Form lassen sich der Entscheid

der Beschwerdegegnerin und der diesen bestätigende Rekursentscheid der

Vorinstanz jedoch nicht aufrechterhalten. Die pauschal und bis Ende August 2016

festgelegte Nichtübernahme der Kosten für Zahnbehandlungen, Selbstbehalte und

Franchisen, die zur materiellen Grundsicherung gehören (vorn E. 2.2.2),

steht im Widerspruch dazu, dass der Beschwerdeführer dennoch ein Gesuch um

Übernahme dieser Kosten solle stellen können. Mit der pauschal beschlossenen

Nichtübernahme dieser Kosten wird vorweggenommen, was im konkreten Fall erst

geprüft werden müsste, nämlich die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers.

Insofern ist der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2015 in

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer 2 bzw. der diesen bestätigende Rekursentscheid

antragsgemäss aufzuheben.

4.

Damit

stellt sich allerdings die Frage, wie im Falle des Beschwerdeführers konkret

vorzugehen ist, wenn es um seine allfällige Beteiligung an den erwähnten Kosten

(Zahnarzt, Selbstbehalte, Franchisen) geht bzw. wie die Bedürftigkeit in seinem

Fall festgestellt werden soll.

4.1 Nach

Art. 123 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist

die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts

Sache des Bundes. Hingegen sind nach Art. 123 Abs. 2 BV die Kantone

für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf-

und Massnahmevollzug zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

Hinzu kommt die Befugnis des Bundesrates, ergänzende Bestimmungen zum

Strafvollzug zu erlassen (Art. 387 StGB), was dieser mit der Verordnung

zum Straf- und Militärstrafgesetzbuch vom 19. September 2006 (V-StGB-MStG)

getan hat. Im vorliegenden Zusammenhang ist Art. 19 V-StGB-MStG von

Bedeutung, wonach die Höhe des Arbeitsentgelts nach Art. 83 StGB und

dessen Verwendung durch die gefangene Person von den Kantonen festgelegt

werden.

4.2 Nach

Art. 83 Abs. 2 StGB kann der Gefangene während des Vollzugs nur über

einen Teil seines Arbeitsentgelts frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für

die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt darf

weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen

werden. Das Arbeitsentgelt verfolgt damit einen dreifachen Zweck: Primär soll

durch den Verdienstanteil dem Gefangenen der Wiedereintritt in die Gesellschaft

erleichtert werden, weil er mit diesem Betrag für die unmittelbare Zeit nach

seiner Entlassung über die nötigen Mittel verfügt. Die Rücklage soll ein

Startkapital auf den Zeitpunkt der Entlassung hin bilden. Das diesem Zweck

dienende Sperrkonto ist daher grundsätzlich nicht antastbar (Peter

Aebersold in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013,

Art. 83 N. 3). Zudem soll der Insasse in spezialpräventivem Sinn in

seiner Arbeitshaltung gefördert und unterstützt werden. Schliesslich soll dem

Gefangenen ermöglicht werden, gewisse Auslagen, insbesondere für persönliche

Bedürfnisse, während des Vollzugs zu finanzieren (Thomas Noll in: Basler

Kommentar, Art. 83 N. 7).

4.3 Gemäss

seinem § 1 regelt das Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni

2006 (StJVG) neben anderen den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen

(Justizvollzug). Nach § 31 Abs. 1 lit. b StJVG regelt der

Regierungsrat durch Verordnung unter anderem den Vollzug freiheitsentziehender

Sanktionen in staatlichen Einrichtungen, insbesondere die Rechte und Pflichten

der Verurteilten im Anstaltsalltag. Nach § 104 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung

vom 6. Dezember 2006 (JVV) gelten für Ansatz, Bemessung, Verwendung und Auszahlung

des Arbeitsentgelts die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission

vom 7. April 2006 über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten

(fortan Richtlinien). Nach deren Ziff. 2 beträgt das Arbeitsentgelt für

eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden bei normaler bis guter Leistung im

Durchschnitt Fr. 28.- pro Tag, bei besonderen Anforderungen oder

ausserordentlich guter Leistung bis Fr. 35.- pro Tag. Für besondere

Aufgaben oder Dienste können noch Zulagen ausgerichtet werden (im Rahmen des

Voranschlags der Anstalt). Bei unverschuldeter Beschäftigungslosigkeit oder

unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall wird eine

Entschädigung von wenigstens Fr. 5.- ausbezahlt, höchstens aber so viel,

wie die eingewiesene Person zuletzt als Arbeitsentgelt erhielt.

4.4 Nach Ziff. 4.1

der Richtlinien wird das Arbeitsentgelt anteilsmässig auf das Sperr- und

Freikonto aufgeteilt sowie für die Wiedergutmachung verwendet. Gemäss Ziff. 4.2

der Richtlinien wird auf dem Sperrkonto für die Zeit nach der Entlassung

eine Rücklage gebildet. Dem Sperrkonto werden zwischen 30 bis 50 % des

Arbeitsentgelts gutgeschrieben; nach § 37 Abs. 1 der Hausordnung der

Justizvollzugsanstalt B vom 1. Juni 2017 sind es 30 % des

Arbeitsentgelts. Drei Viertel des nicht auf dem Sperrkonto gutgeschriebenen

Teils des Arbeitsentgelts (70 %), demnach 52,5 % davon, stehen dem

Gefangenen monatlich bis zum Maximalbetrag von Fr. 250.- als Taschengeld

zur Verfügung zur Deckung für die Auslagen seines täglichen Bedarfs (§ 38

Abs. 1 und 2 der Hausordnung). Der nach Abzug für Sperrkonto und

Taschengeld verbleibende Rest des Arbeitsentgelts (17,5 %) wird dem

Gefangenen auf dem Freikonto (auch Verbrauchskonto)

gutgeschrieben. Dieses dient dem Gefangenen zur Bezahlung der persönlichen

Ausgaben während des Vollzugs gemäss den erwähnten Richtlinien (§ 38

Abs. 3 und 4 der Hausordnung). Daraus erhellt, dass der Bestand auf dem

Freikonto einerseits vom Arbeitsentgelt des Gefangenen, anderseits vom

sparsamen Umgang mit den Mitteln für den persönlichen Bedarf abhängt.

4.5 Nach Ziff. 4.2

Abs. 3 der Richtlinien kann die Anstaltsleitung – sofern auf dem Sperrkonto

ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.- verbleibt – während des Freiheitsentzugs

Bezüge vom Sperrkonto bewilligen, insbesondere (a) zur Unterstützung des

Ehe- oder Lebenspartners und der Kinder der eingewiesenen Person; (b) für

besondere Aus- und Weiterbildungen; (c) für die Abzahlung von Schulden;

(d) für Mietkautionen und notwendige Grundausstattungen für eine Wohnung

sowie (e) für Zahlungen im Sinn von Ziff. 4.1 Abs. 3 dieser

Richtlinien. Darunter fallen Schadenersatz und Genugtuung gemäss Strafurteil,

verfügte Kostenbeteiligungen z. B.

im Zusammenhang mit der Heimschaffung, Krankenkassenprämien, Franchisen,

Selbstbehalte und Spitalbeiträge, Zahnbehandlungskosten, Kosten für

medizinische Hilfsmittel, die nicht von der Krankenkasse gedeckt werden,

Mindestbeiträge an die AHV oder schuldhaft verursachte Schäden. Im Unterschied

zu Ziff. 4.1 Abs. 3 der Richtlinien, wonach die Anstaltsleitung die aufgeführten

Zahlungen veranlassen kann, sind diejenigen gemäss Ziff. 4.2 lit. e

der Richtlinien zu bewilligen.

4.6 Art. 83

Abs. 2 StGB sieht die Verwendung der Rücklagen nur in der Zeit nach der Entlassung

vor. Deren Beanspruchung während des Vollzugs steht daher grundsätzlich im

Widerspruch zum Bundesrecht, wenn die Formulierung "Zeit nach der

Entlassung" eng ausgelegt wird (Noll, Art. 83 N. 16). Die

bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt immerhin Bezüge aus dem Sperrkonto

während des Vollzugs zu, wenn auch nur mit grosser Zurückhaltung. Das Geld auf

dem Sperrkonto stellt von Gesetzes wegen eine Rücklage für die Zeit nach der

Entlassung des Gefangenen dar. Diesem soll in diesem Zeitpunkt ein möglichst

hohes Startkapital zur Verfügung stehen. Folglich kommt eine Verwendung des

Geldes während des Vollzugs von vornherein nur ausnahmsweise in

Betracht, und insbesondere ist sie nur zuzulassen, wenn damit für die Zeit nach

der Entlassung des Gefangenen vorgesorgt wird (BGr, 26. April 2011,

6B_203/2011, E. 4).

4.7 Daraus

erhellt, dass sich die dem Beschwerdeführer verfügbaren zustehenden Mittel auf

das Taschengeld und das Freikonto beschränken. Zwar könnte in der Bezahlung von

Selbstbehalten, Franchisen und Zahnarztkosten während des Straf- und

Massnahmenvollzugs auch ein Nutzen für die Zeit nach einer allfälligen

Entlassung gesehen werden, indem der Beschwerdeführer dann diesbezüglich

schuldenfrei wäre und auf funktionierende Zähne zählen könnte. Der Nutzen aus

der Leistung dieser Kosten liegt aber primär auf dem notwendigen

Versicherungsschutz des Beschwerdeführers während des Straf- und

Massnahmenvollzugs, was gegen die Beanspruchung des Sperrkontos für diesen

Aufwand spricht. Das Verwaltungsgericht lehnt denn auch in ständiger Praxis

beantragte Geldüberweisungen aus dem Sperrkonto ab, die nicht der Vorsorge für

die Zeit nach der Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug dienen (VGr,

14. Januar 2011, VB.2010.00608 E. 4 [Erwerb von Fachbüchern]; 29. Dezember

2015, VB.2015.00606 E. 3 [Bezahlung eines Anwalts im Ausland]; 29. Dezember

2015, VB.2015.00636 E. 3 [Bezahlung eines Anwalts für ein

Revisionsverfahren in der Schuldfrage]; 9. Mai 2016, VB.2015.00728

E. 5.5 f.[Betrag ab Sperrkonto als Familienunterstützung]; 29. Mai

2017, VB.2017.00058 E. 3.2 [Bezahlung von Anwaltskosten für eine Anhörung;

Hinweis auf deren Bezahlung aus dem Freikonto]; 5. September 2017,

VB.2017.00370 E. 3.1 f.[Kosten für Tageszeitungen]; weiter VGr, 25. September

2014, SB.2014.00068, E. 3.5 [Leistung von Ratenzahlungen für eine Rechnung

der direkten Bundessteuer]). Die Mittel auf dem Sperrkonto können daher für die

Frage der Bedürftigkeit nicht berücksichtigt werden, wie auch schon das

Sozialversicherungsgericht zu Recht feststellte.

4.8 Um ein

Bild von der Höhe des Arbeitsentgelts zu erhalten, sind die Beträge ab 2013 bis

2016 zu prüfen. Aus den eingelegten Kontoauszügen des Frei- oder

Verbrauchskontos, worauf das Arbeitsentgelt überwiesen wird, ergibt sich Folgendes,

wobei davon auszugehen ist, dass vom Entgelt vor der Gutschrift auf das

Freikonto bereits 30 % zugunsten des Sperrkontos abgezogen wurden (vorn

E. 4.4).

2013 Arbeitsentgelt total Fr. 5'090.85 monatlich Fr. 424.00 Kontosaldo

Fr. 880.35

2014 Arbeitsentgelt total Fr. 6'479.90 monatlich Fr. 540.00 Kontosaldo

Fr. 1'350.45

2015 Arbeitsentgelt total Fr. 6'049.75 monatlich Fr. 504.00 Kontosaldo

Fr. 2'124.00

2016 Arbeitsentgelt total Fr. 4'943.25 monatlich Fr. 412.00 Kontosaldo

Fr. 864.60

Die aufgelisteten Zahlen deuten

darauf hin, dass der Beschwerdeführer Arbeit leistet, die mit Fr. 28.- bis

maximal Fr. 35.- pro Tag entschädigt wird und damit – bei monatlich

22 Arbeitstagen – eine Spanne zwischen Fr. 616.- bis Fr. 770.-

umfasst (Richtlinien Arbeitsentgelt Ziff. 2), wovon jeweils 30 % als

Betrag für das Sperrkonto abgezogen werden, sodass auf dem Freikonto eine

Gutschrift von monatlich zwischen rund Fr. 430.- bis rund Fr. 539.-

resultiert. Eine Steigerung ist daher kaum möglich, umso weniger, als

einerseits der Beschwerdeführer dazu gesundheitlich voll einsatzfähig sein

muss, anderseits die Justizvollzugsanstalt ihm dazu auch die Möglichkeit der

Vollbeschäftigung gewährleisten können muss, was beides auf Dauer nicht sicher

ist. So soll der Beschwerdeführer im Jahr 2016 nur noch zu etwa 50 %

arbeitsfähig und auf die Alters- und Gesundheitsabteilung verlegt worden sein.

5.

5.1 Bedürftigen

Personen in stationären Einrichtungen (Heimen, Kliniken etc.) ist anstelle des

Grundbedarfs für den Lebensunterhalt eine Pauschale der zur Deckung der nicht

im Pensionsarrangement enthaltenen Ausgabepositionen zu gewähren. Die Höhe der

Pauschale ist nach der körperlichen und geistigen Mobilität abzustufen und

beträgt Fr. 255.- bis Fr. 510.- monatlich, falls nicht anderweitige

kantonale Regelungen gelten (Kap. B.2.3 der SKOS-Richtlinien). Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht einzusehen, weshalb diese

Bestimmung auf ihn nicht angewandt werden könnte (Anwendung bejaht für

Strafvollstreckungsanstalten: Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche

Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 300). Keine Rolle spielt

entgegen seiner Ansicht weiter, ob der Beschwerdeführer im Straf- oder

Verwahrungsvollzug steht, da es um die Unterbringung in einer stationären

Einrichtung und nicht darum geht, ob dabei ein pönales Element zu

berücksichtigen ist oder nicht. In dieser Spannweite der Pauschale sind die

Verhältnisse des Strafvollzugs nun zu berücksichtigen.

5.2 Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers ist bei ihm nicht vom Grundbedarf für den

Lebensunterhalt für eine Einzelperson auszugehen, dessen einzelne Faktoren

mittels einer prozentualen Reduktion den besonderen Verhältnissen im

Strafvollzug angepasst werden. Ein solches Vorgehen berücksichtigte nicht, dass

dem Beschwerdeführer kaum Kosten aus der materiellen Grundsicherung bezüglich

Nahrung, laufende Haushaltführung, Wohnnebenkosten, Verkehrsauslagen,

Bekleidung (§§ 5 und 19 der Hausordnung), aber auch für Wohnung und

Grundversicherung anfallen, um nur einige zu nennen (vgl. Kap. B.2 der

SKOS-Richtlinien).

Ausserdem wird die vom Beschwerdeführer aufgeführte Aufstellung

dem vorgegebenen Rahmen der Pauschale (vorn E. 5.1) nicht gerecht. So ist

etwa nicht ersichtlich, weshalb bei Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren

rund die Hälfte der für den Lebensunterhalt einer bedürftigen Person in einem

Privathaushalt benötigten Mittel (Gewichtung 39,8 %) berücksichtigt werden

sollte (19,9 %), nachdem die Insassen täglich drei Mahlzeiten zur

ausgewogenen und ausreichenden Ernährung erhalten (§ 106 Abs. 1 JVV;

Kostgelder und Gebühren, S. 4 und Anhang Grundleistungen im offenen und geschlossenen

Strafvollzug, Ernährung). Weiter erscheint auch die Gewichtung des Aufwands für

die laufende Haushaltführung (Reinigung; Instandhaltung von Kleidern und

Wohnung inkl. Kehrichtgebühren für eine bedürftige Person in einem

Privathaushalt; Gewichtung 4,8 %) mit 3,6 % für die Grösse seiner

Zelle und angesichts des Umstands, dass ihm Kleider zur Verfügung gestellt

werden (§ 19 Abs. 1 und 2 der Hausordnung) übertrieben. Hier dürften

1,6 % genügen. Dasselbe gilt für die Nachrichtenübermittlung (Gewichtung

6,4 %), die im Strafvollzug schon angesichts der eingeschränkten

Möglichkeiten (vgl. §§ 115 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 116

JVV) kaum mit der Hälfte (3,2 %) gewichtet werden könnte. Tatsächlich

weist der Beschwerdeführer kaum Telefonspesen aus. Die beispielhaft beurteilten

Gewichtungen lassen sich somit nicht aufrechterhalten. Abzustellen ist daher auf

die dem Beschwerdeführer tatsächlich anfallenden Bedarfspositionen, soweit sie

ihm zur materiellen Grundsicherung zustehen.

5.3 Aus den

Kontoauszügen ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer bezieht in aller

Regel das Maximum von Fr. 250.- monatlich an Taschengeld vom Freikonto (§ 38

Abs. 1 der Hausordnung). Gemäss dem Sozialhilfe-Behördenhandbuch (Kap.

12.3.01 Ziff. 3.1) ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Insassen

wöchentlich Fr. 70.- für persönliche Einkäufe (Lebensmittel,

Toilettenartikel, Raucher- und Papeteriewaren) zur Verfügung haben müssen,

was Fr. 280.- monatlich, hingegen auf das Jahr hochgerechnet Fr. 303.35

ergäbe, wovon die Beschwerdegegnerin ausging. Damit wäre das Freikonto

um einen Betrag von monatlich rund Fr. 53.- (total 303.-) zusätzlich zu

belasten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wären damit indessen nicht

sämtliche Kosten des Beschwerdeführers gedeckt. Weiter fallen ihm regelmässig Fr. 20.-

monatlich für AHV-Beiträge, Fr. 20.- für TV-Miete und ab November 2013 Fr. 30.-

monatlich für PC-Miete (ab November 2014 "Miete Mediennetz") an. Diese

Beträge lassen sich durchaus mit Ausgabenpositionen des Grundbedarfs für den

Lebensunterhalt, wie er anderen Sozialhilfeempfängern zusteht, vereinbaren

(laufende Haushaltführung, Körperpflege, Unterhaltung und Bildung, persönliche

Ausstattung, Übriges [AHV-Beiträge]). Insgesamt ergibt sich damit ein Betrag

von total Fr. 373.- (Fr. 303.- + Fr. 70.-), der dem

Beschwerdeführer erlaubt, seinen Gefängnisalltag finanziell zu meistern, die

Zelle und Bekleidung sauber zu halten (§ 16 und 19 der Hausordnung) und

sich gelegentlich beim Kiosk eine persönliche Ausgabe zu leisten. Der Gefangene

ist insbesondere dafür verantwortlich, dass auf seinem Freikonto genügend Geld

für die Bezahlung von periodischen Verpflichtungen zur Verfügung steht (§ 41

Abs. 2 der Hausordnung). Das lässt sich mit dem eben errechneten Betrag

für den Grundbedarf in der besonderen Situation des Beschwerdeführers als

Insasse der Jusitzvollzugsanstalt B bewerkstelligen. Anschaffungen sind

dabei allerdings noch nicht inbegriffen.

5.4 Zu

beachten ist weiter, dass die verurteilte Person pro behandelten Krankheitsfall

und pro zahnärztliche Behandlung eine Umtriebsentschädigung von Fr. 5.- zu

entrichten hat (§ 112 JVV) – Kosten, die dem Beschwerdeführer

unregelmässig anfallen dürften. Ebenso unregelmässig dürfte er Kosten für

Anschaffungen zum Betrieb seiner Geräte oder als Ersatz für verbrauchte

Effekten aufwenden (z. B.

Druckerpatronen, Batterien, Freizeitschuhe oder spezielle Bücher; [dazu § 48

Abs. 1 der Hausordnung]). Für solche, monatlich unterschiedlich und

unregelmässig anfallende Kosten sind zusätzlich weitere Fr. 50.- pro Monat

pauschal anzurechnen. Demnach ist der Grundbedarf des Beschwerdeführers im

Durchschnitt auf rund Fr. 420.- (Fr. 373.- + Fr. 50.- = Fr. 423.-,

leicht abgerundet) festzulegen, wobei besondere Anschaffungen wie etwa eine

Gitarre (10.11.2014, Fr. 1'889.95) oder Beträge für juristische Beratung

(18.3.2016, Fr. 1'000.-) sowie Anwaltskosten (27.9.2012, 25.10.2016,

24.11.2016 je Fr. 108.- und 2.11.2016 Fr. 500.-) ebenso wenig

berücksichtigt sind wie mögliche Leistungen an die Krankenkasse für nicht

ärztlich verschriebene Medikamente (vorn E. 3.2). Damit liegt der vom

Beschwerdeführer benötigte monatliche Betrag nicht nur im Rahmen der

SKOS-Richtlinien (vorn E. 5.1), sondern stellt unter Berücksichtigung seiner

besonderen Lebenssituation auch keine bevorzugte Behandlung im Vergleich zu

anderen Sozialhilfe beziehenden Personen in Freiheit dar.

5.5 Angesichts

der aufgelisteten durchschnittlichen Monatseinkommen (vorn E. 4.8) wird

ersichtlich, dass der Beschwerdeführer lediglich in den Jahren 2014 und 2015 in

der Lage gewesen wäre, nach Abzug seines Aufwandes die monatlichen durchschnittlichen

Beträge für Selbstbehalte und Franchisen (Fr. 83.35) aus dem

Arbeitsentgelt zu leisten, aber selbst im Jahr 2015 nicht in jedem Monat

(April, Juli, August und Oktober). Es wäre aber ohnehin sowohl für den

Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin unpraktikabel, jeden Monat

Auskunft über das erzielte Arbeitsentgelt und die laufenden Ausgaben zu liefern

bzw. zu verlangen, um festzustellen, ob der Betrag für Selbstbehalte und

Franchisen – der durchaus auch einmal höher sein kann als der errechnete

Durchschnittsbetrag – vom Beschwerdeführer bezahlt werden könnte. Ausserdem

bestünde die Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in Monaten mit geringerem

Einkommen keine oder nur eingeschränkte Mittel für seine persönlichen

Bedürfnisse zur Verfügung stünden, was zu vermeiden ist (vgl. VGr, 25. Sep­tember

2014, SB.2014.00068, E. 3.5). Entsprechend ist auch nicht auf die

Differenz zwischen dem Arbeitsentgelt und dem benötigten monatlichen Aufwand

zurückzugreifen.

6.

Demnach kann sich nur die Frage stellen, ob zur Leistung

von Selbstbehalten und Franchisen als regelmässig anfallenden Beträgen sowie

von zahnärztlichen Behandlungskosten das Freikonto beansprucht werden kann.

6.1 Vorerst

ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht zu einer

Eigenbeteiligung gezwungen werden kann und die Anstaltsleitung keinerlei

Befugnis hat, gegen den Willen des Insassen Entnahmen vom Sperr- oder Freikonto

vorzunehmen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch Kap. 12.3.01 Ziff. 3.1).

Ausserdem ist, wie gezeigt, der Saldo des Freikontos nicht eine feststehende

Grösse und hat der Insasse der Justizvollzugsanstalt zu gewährleisten, dass die

laufenden Kosten daraus beglichen werden können (vorn E. 5.3). Eine

gewisse Reserve muss ihm daher auf dem Freikonto zugestanden werden.

6.2 Dessen

ungeachtet verbietet sich der uneingeschränkte Zugriff auf das Freikonto auch

aus anderen Gründen. Im Urteil vom 4. September 2006 erachtete das

Verwaltungsgericht den nach Abzug der laufenden Ausgaben verbleibenden Anteil

auf dem Freikonto glei­chermassen als Vermögen im sozialhilferechtlichen Sinn

wie das Kapital auf dem Sperrkonto. Insbesondere hielt es fest, dass der

Schlusssaldo beim Freikonto direkt vom Ausgabeverhalten des Gefangenen abhängt:

Wer während des Strafvollzugs sparsam lebt und wenig für den persönlichen

Bedarf ausgibt, verfügt bei der Entlassung über ein grösseres Guthaben (VGr, 4. September

2006, VB.2006.00195, E. 4.5). Ähnliches gilt für Sozialhilfe empfangende

Personen, die während der Unterstützung dank besonders sparsamer Lebensweise

ein kleines Kapital anhäufen können. Es wäre nun in beiden Fällen stossend,

wenn uneingeschränkt auf solch mühsam angespartes Kapital gegriffen werden

könnte. Zudem stellte solches im Fall des Beschwerdeführers eine

Ungleichbehandlung gegenüber Sozialhilfeempfängern in Freiheit dar, welchen ein

Vermögensfreibetrag zugestanden wird (dazu sogleich E. 6.3). Erschwerend

käme beim Beschwerdeführer hinzu, dass mit den regelmässigen Zahlungen von

Selbstbehalten und Franchisen das Vermögen auf dem Freikonto längerfristig

erheblich reduziert, wenn nicht gar aufgebraucht würde, was die notwendige

Reserve darauf gefährden könnte (vorn E. 5.3).

6.3 Es liegt

anderseits auf der Hand, dass die Mittel auf dem Freikonto nicht ins Unermessliche

wachsen können, ohne je von der Sozialhilfe, die ja subsidiär auszurichten ist,

beansprucht werden zu dürfen. Die SKOS-Richtlinien sehen als

Vermögensfreibetrag zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur Förderung des

Willens zur Selbsthilfe zu Beginn der Unterstützung oder bei Ablösung einer

laufenden Unterstützung vor, dass einer Person ein Vermögensfreibetrag

zugestanden werden kann, der für Einzelpersonen bei Fr. 4'000.- liegt

(Kap. E. 2.1 der SKOS-Richtlinien). Dabei ist auch ein Sparbetrag

während laufender Unterstützung zu berücksichtigen, wie gerade beim

Beschwerdeführer (dazu Wizent, S. 443). Mindestens soweit es regelmässige

notwendige Zahlungen betrifft, wie dies mit der Leistung von Franchisen und

Selbstbehalten zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes der Fall ist,

erscheint die Wahrung des Vermögensfreibetrags von Fr. 4'000.- für eine

Einzelperson gerechtfertigt. Sofern die Beschwerdegegnerin demnach auf Mittel

des Freikontos des Beschwerdeführers zur Leistung von Franchisen und

Selbstbehalten greifen will, wäre dies nur im Fall eines Kontostandes von über Fr. 4'000.-

möglich, wozu der Beschwerdegegnerin selbstverständlich die entsprechenden

Belege auszuhändigen wären. Nachdem der Entscheid der Beschwerdegegnerin am 2. September

2015 gefällt worden war, wären die ab diesem Datum angefallenen Franchisen und

Selbstbehalte von dieser subsidiär zu übernehmen (vorn E. 2.2.2),

nämlich, sofern auf dem Freikonto des Beschwerdeführers nicht Mittel von über Fr. 4'000.-

liegen.

6.4 Wie zu verfahren

wäre, wenn es nur um eine einmalige Ausgabe ginge (z. B. neue Brille, zahnärztlicher Eingriff),

braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Da es sich dabei aber nicht um

regelmässige notwendige Zahlungen handelt, liesse sich die Unantastbarkeit des

Freibetrags kaum aufrechterhalten. Denn im Unterschied zu Sozialhilfe

empfangenden Personen in Freiheit verfügt der Beschwerdeführer in Form des

Sperrkontos über zusätzliches, wenn auch aktuell nicht zur Verfügung stehendes

Kapital. Immerhin wäre im konkreten Einzelfall zu prüfen, in welchem Verhältnis

der zu entrichtende Betrag für eine einmalige oder mindestens nicht

regelmässige Ausgabe zum Kontostand des Freikontos sowie zur Höhe des

Arbeitsentgeltes steht. Dabei müsste insbesondere die Pflicht eines Insassen

geprüft werden, jederzeit seinen regelmässig anfallenden Aufwand finanzieren zu

können (vorn E. 5.3).

7.

7.1 Demnach

ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Entsprechend

sind Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats D vom 8. Dezember

2016 und Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Sozialbehörde D vom 2. September

2015 aufzuheben. Letzterwähnte ist wie folgt neu zu fassen (vorn E. 6.3):

"2. Ab

September 2015 werden Selbstbehalte und Jahresfranchise der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung sowie die Kosten jährlicher Zahnkontrollen und der

Dentalhygiene zusätzlich nach effektivem Aufwand subsidiär übernommen. Für die

subsidiäre Kostengutsprache für Zahnbehandlungen gelten die Voraussetzungen für

situationsbedingte Leistungen."

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

7.2 Bei diesem

Ausgang obsiegt der Beschwerdeführer etwa zu zwei Dritteln. In der Grundfrage

(Übernahme von Kostenbeteiligungen an sich) obsiegt er, bezüglich des beantragten

Zeitraums (ab Dezember 2012) unterliegt er weitgehend. Entsprechend sind die

Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin zu 2/3 und dem Beschwerdeführer zu

1/3 zu auferlegen. Für das Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer

antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu

gewähren und ihm in der Person seines derzeitigen Rechtsvertreters ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, erwies sich die Beschwerde doch

nicht als aussichtlos und ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers

auszugehen (vgl. dazu § 16 Abs. 1 und 2 VRG), nachdem der Saldo auf

dem Freikonto per Ende 2016 auf rund Fr. 860.- geschrumpft ist. Eine

Entschädigung ist bei diesem Ausgang nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG). Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.3 Angesichts

der nicht einfachen Rechtsfragen im vorliegenden Verfahren erweist sich auch

die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung als gerechtfertigt. Der

Vertreter des Beschwerdeführers legte seine Rechnung mit Eingabe vom 12. Januar

2018 vor. Zwar stellten sich im vorliegenden Verfahren gewisse grundsätzliche

Fragen, die aber nicht einen Schwierigkeitsgrad aufwiesen, der den gesamten

geltend gemachten Aufwand des Vertreters des Beschwerdeführers gerechtfertigt

hätten. Der geltend gemachte Aufwand (23,41 Stunden für die Beschwerdeschrift) erscheint

sehr hoch, weshalb die Honorarnote betreffend Verfassen der Beschwerde um rund

einen Viertel (sechs Stunden) zu reduzieren ist. Entsprechend ist

Rechtsanwalt C als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu

bestellen und für seinen Aufwand (17,41 Stunden à Fr. 220.- = Fr. 3'830.20)

und Barauslagen von Fr. 236.- mit total Fr. 4'066.20 zusätzlich Mehrwertsteuer

von 8 % (Fr. 325.30), gesamthaft mit Fr. 4'391.50 zu

entschädigen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositivziffer I. des

Beschlusses des Bezirksrats D vom 8. Dezember 2016 und Dispositivziffer 2

des Beschlusses der Sozialbehörde D vom 2. September 2015 im Sinn der

Erwägungen aufgehoben und letzterwähnte Dispositivziffer 2 wie folgt neu

gefasst:

"2. Ab

September 2015 werden Selbstbehalte und Jahresfranchise der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung sowie die Kosten jährlicher Zahnkontrollen und der

Dentalhygiene zusätzlich nach effektivem Aufwand subsidiär übernommen. Für die

subsidiäre Kostengutsprache für Zahnbehandlungen gelten die Voraussetzungen für

situationsbedingte Leistungen."

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 2'160.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 1/3 und der Beschwerdegegnerin zu

2/3 auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil wird einstweilen

auf die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und ihm in

der Person seines derzeitigen Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für

das verwaltungsgerichtliche Verfahren bestellt.

7. Der

unentgeltliche Rechtsbeistand wird für seinen Aufwand und die Barauslagen mit Fr. 4'066.20,

zuzüglich Fr. 325.30 (Mehrwertsteuer 8 %), gesamt mit Fr. 4'391.50,

aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

9. Mitteilung an …