VB.2017.00021
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00021
25. Januar 2018Deutsch33 min
(URT.2018.19577)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00021
Urteil
der 3. Kammer
vom 25. Januar 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, zzt. JVA B, vertreten durch MLaw C,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde D, vertreten durch Sozialbehörde D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1957, wird unter anderem wegen sexueller Handlungen mit und sexueller
Nötigung von Kindern seit 25. August 2005 in der Justizvollzugsanstalt B
verwahrt. Während dieser Zeit übernahm die zuständige Sozialbehörde der
Gemeinde D (fortan Sozialbehörde) die Krankenkassenprämien der obligatorischen
Krankenversicherung von A (abzüglich Prämienverbilligung) zur Bezahlung, ferner
Selbstbehalte und Jahresfranchise der obligatorischen Krankenversicherung
zusätzlich nach effektivem Aufwand subsidiär (nachgewiesen mindestens für die
Jahre 2009–2012). Das Gesuch von A um Verlängerung der subsidiären finanziellen
Unterstützung für das Jahr 2013 lehnte die Sozialbehörde D mit Beschluss vom 5. Dezember
2012 ab und beendete gleichzeitig die (gesamte) finanzielle Unterstützung von A
per 30. November 2012 mit der Begründung, dieser verfüge über Vermögen aus
dem Verdienst in der Strafanstalt, das er für seinen Lebensunterhalt zu
verwenden habe.
B. Mit
Eingabe vom 17. Dezember 2012 wandte sich das Amt für Justizvollzug für A
sinngemäss mit Rekurs an den Bezirksrat D und beanstandete den Entscheid der
Sozialbehörde D dahingehend, dass diese weiterhin die "Gesundheitskosten
von A", rückwirkend ab 1. Dezember 2012, zu übernehmen habe. Den von A
erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat D als Einsprache an die Sozialbehörde D
zurück, die mit Beschluss vom 12. Juni 2013 erneut die finanzielle
Unterstützung von A per 30. November 2012 beendete. Die dagegen wiederum
erhobene Einsprache lehnte die Sozialbehörde mit Beschluss vom 4. September
2013 ab und bestätigte ein weiteres Mal, dass die wirtschaftliche Unterstützung
per 30. November 2012 beendet werde.
C. Dagegen
wandte sich A am 4. Oktober 2013 mit Beschwerde an das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, unter Aufhebung
des Beschlusses vom 4. September 2013 sei die Gemeinde D zu verpflichten,
rückwirkend ab dem 1. Dezember 2012 die durch die Prämienverbilligung
nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung des
Beschwerdeführers gemäss § 18 Abs. 1 [des Einführungsgesetzes zum
Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999] EG KVG zu übernehmen. Das
Sozialversicherungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 23. März
2015 gut. Es hob den Einspracheentscheid der Gemeinde D auf mit der
Feststellung, dass diese die Krankenversicherungsprämien von A auch über den 30. November
2012 hinaus zu übernehmen habe, soweit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen von
§ 18 Abs. 1 EG KVG erfüllt seien.
D. In der
Folge erliess die Sozialbehörde D am 2. September 2015 einen Beschluss,
wonach (in Dispositivziffer 1) die Krankenkassenprämie nach KVG
(Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung) für A
rückwirkend ab 1. Dezember 2012 subsidiär übernommen werde. Diese
Kostengutsprache gelte bis 31. August 2016 respektive bei vorzeitiger
Entlassung bis zum Austritt aus der Strafanstalt. In Dispositivziffer 2
erklärte die Sozialbehörde, Selbstbehalte und Jahresfranchisen der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie Zahnbehandlungen würden nicht
übernommen. Falls die Mittel von A nicht ausreichten, um diese Kosten zu
decken, könne bei der Sozialbehörde ein Gesuch um Kostenübernahme gestellt
werden.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A, anwaltlich vertreten, am 6. Oktober
2015.
beim Bezirksrat D Rekurs erheben mit dem Antrag, Dispositivziffer 2
des Beschlusses der Gemeinde D vom 2. September 2015 sei vollumfänglich
aufzuheben. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2016 wies der Bezirksrat den
Rekurs ab (Dispositivziffer 1) und erhob keine Verfahrenskosten
(Dispositivziffer 2).
III.
A. Dagegen
liess A, wiederum anwaltlich vertreten, am 13. Januar 2017 Beschwerde am
Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Anträgen: (1.) Die Ziff. 1
des Beschlusses vom 8. Dezember 2016 des Bezirksrats D sei vollumfänglich
aufzuheben. (2.) Die Ziffer 2. des Dispositivs des Beschlusses der
Beschwerdegegnerin vom 2. September 2015 sei vollumfänglich aufzuheben.
(3.) Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten des
Selbstbehalts und der Jahresfranchise der Krankenversicherung sowie die
Zahnbehandlungskosten des Beschwerdeführers in Form von finanzieller
Unterstützung seit 1. Dezember 2012 zu übernehmen. (4.) Eventualiter
sei die Sache im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zu neuem
Entscheid zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer
Hinsicht liess A die Gewährung von unentgeltlicher Prozessführung und
Rechtsvertretung verlangen sowie die Bestellung seines derzeitigen Vertreters
als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Der Bezirksrat D und die Sozialbehörde D
verzichteten je auf Stellungnahme bzw. Beschwerdeantwort.
B. Mit
Schreiben vom 7. Februar 2017 wandte sich die Gemeinde D an den
Sozialdienst der Justizvollzugsanstalt B und erklärte, es stehe
"ausser Frage", dass A mit dem Arbeitsentgelt ab Dezember 2016 nicht
mehr selber für Selbstbehalte und Franchisen aufkommen könne, weshalb
allfällige Selbstbehalte und Franchisen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung ab 1. Januar 2017 dem Sozialdienst der Gemeinde D
zur Prüfung der Übernahme einzureichen seien. Mit Beschluss vom 7. Juni
2017.
lehnte die Sozialbehörde das Gesuch von A um Übernahme der Kosten für neue
Brillengläser ab (Dispositivziffer 1) und widerrief die Kostengutsprache
für die Übernahme der Krankenkassenprämie nach KVG per 30. Juni 2017
(Dispositivziffer 2). Mit Beschluss vom 5. Juli 2017 hob die
Sozialbehörde Dispositivziffer 2 des Beschlusses vom 7. Juni 2017
wieder auf. Nachdem das Sozialversicherungsgericht das von der Sozialbehörde am
21.
Juni 2017 erhobene Revisionsgesuch mit Urteil vom 4. Juli 2017
abgewiesen hatte, widerrief die Sozialbehörde mit Beschluss vom 6. September
2017.
die Kostengutsprache für die Übernahme der Prämien der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung erneut, diesmal per 31. August 2017. A nahm dazu
keine Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
Im Unterschied zu den
Prämien der obligatorischen Grundversicherung der Krankenkasse (KVG-Prämien;
sog. Gesundheitskosten), die keine Sozialhilfe darstellen, fallen die
den Versicherten in Rechnung gestellten Kosten für Franchise und Selbstbehalte,
die sogenannten Kostenbeteiligungen, unter die Sozialhilfe. Vorliegend
geht es um die Übernahme von Kosten für Franchise und Selbstbehalte, demnach um
Sozialhilfeleistungen. Dafür ist das Verwaltungsgericht nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Nach Angaben der Beschwerdegegnerin geht
es dabei um Fr. 83.35 pro Monat bzw. um Fr. 300.- Franchisen und
Selbstbehalte von maximal Fr. 700.- pro Jahr (total Fr. 1'000.-/Jahr).
Da der Beschwerdeführer deren Rückerstattung ab Dezember 2012 fordert, ergäbe
sich auch bis heute ein Streitwert in der Kompetenz des Einzelrichters (§ 38b
Abs. 1 lit. c VRG). Nachdem sich vorliegend Fragen von grundlegender
Bedeutung stellen, ist jedoch die Kammer ungeachtet des Streitwerts zum
Entscheid berufen (§ 38b Abs. 2 VRG).
2.
Vorerst stellt sich die Frage nach dem Streitgegenstand.
2.1
Der
Beschwerde zugrunde liegt der Entscheid der Sozialbehörde D vom 2. September
2015, Dispositiv-Ziffer 2, wonach im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe
Selbstbehalte und Jahresfranchisen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung sowie Zahnbehandlungen nicht übernommen würden, bzw.
der diesen Entscheid bestätigende Rekursentscheid des Bezirksrats D vom 8. Dezember
2016.
Demgegenüber sind die Entscheide der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni,
5.
Juli und 6. September 2017, welche sie dem Gericht zur Information
zukommen liess und worin sie die Übernahme der Krankenkassenprämien ablehnt,
wieder aufnimmt und wieder ablehnt (vorn III. B.), nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens.
2.2
Der
Beschwerdeführer verlangt nicht nur die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2
des Entscheides der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2015, wonach
Selbstbehalte und Jahresfranchisen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
sowie Zahnbehandlungen nicht übernommen würden, sondern – analog zur Übernahme
der KVG-Prämien – die Übernahme auch dieser Kosten seit 1. Dezember 2012
(vorn III. A.).
2.2.1
Wie erwähnt, stellte die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 5. Dezember
2012.
sämtliche Leistungen an den Beschwerdeführer ein. Dagegen erhob das Amt
für Justizvollzug (Sozialdienst) für den Beschwerdeführer Rekurs am 14. Dezember
2012.
und beantragte, die "Gesundheitskosten für A" ab 1. Dezember
2012.
seien weiterhin zu übernehmen, worunter es offenkundig nur die Übernahme
der Prämien für die obligatorische Grundversicherung der Krankenkasse
(KVG-Prämien) verstand. In der Replik vom 27. Februar 2013 wurde die
Aufhebung des Beschlusses vom 5. Dezember 2012 verlangt, wobei inhaltlich
wiederum einzig Bezug auf die Krankenkassenprämien genommen wurde. Im Beschluss
vom 29. Mai 2013 hielt der Bezirksrat D fest, es gehe lediglich um die
Frage der Übernahme von durch die individuelle Prämienverbilligung nicht
gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenversicherung. Demnach ging der
Bezirksrat davon aus, dass nicht Sozialhilfeleistungen, sondern die Übernahme
von durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten KVG-Prämien im Streit
stünden, was in § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz
geregelt werde. Entsprechend sei nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen.
Demnach habe die verfügende Behörde – die Beschwerdegegnerin – innert
angemessener Frist einen Einspracheentscheid zu erlassen, wogegen anschliessend
beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben werden könne. Vor
Sozialversicherungsgericht beantragte der Beschwerdeführer einzig die Übernahme
der KVG-Prämien. Das Sozialversicherungsgericht entschied mit Urteil vom 23. März
2015, dass die Krankenversicherungsprämien von A auch über den 30. November
2012.
hinaus von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen seien (vorn I. C).
2.2.2
Mit dem Entscheid des Bezirksrats D vom 29. Mai 2013 wurde das
Verfahren somit einzig auf die Frage der Übernahme der Prämien für die
obligatorische Krankenversicherung (Grundversicherung) beschränkt, obwohl die
Beschwerdegegnerin in ihrem ursprünglichen Entscheid vom 5. Dezember 2012
die wirtschaftliche Hilfe eingestellt und den Bezirksrat D als
Rechtsmittelinstanz angegeben hatte. Aufgrund des dem Beschwerdeführer bzw.
seiner damaligen Vertretung bekannten Unterschieds zwischen den
Gesundheitskosten (KVG-Prämien) und den Kostenbeteiligungen hätte der Entscheid
des Bezirksrats, der den Rechtsstreit einzig auf die KVG-Prämien beschränkte,
damals auch mit Bezug auf die Einstellung der sozialhilferechtlichen Leistungen
angefochten werden müssen, sofern der Beschwerdeführer die Selbstbehalte und
Franchisen ab 1. Dezember 2012 zusätzlich hätte erhältlich machen wollen.
Im heutigen Zeitpunkt ist dieser Antrag dagegen verspätet. Entsprechend ist auf
die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie die Übernahme von Selbstbehalten
und Franchisen ab 1. Dezember 2012 bis Ende August 2015 rückwirkend
verlangt. Diese ist erst ab dem Zeitpunkt des Entscheids der Beschwerdegegnerin
ab 2. September 2015 zu prüfen.
2.3
Selbst
wenn man den Entscheid des Bezirksrats vom 29. Mai 2013 nicht als
massgebend erachten wollte, ergäbe sich nichts anderes. Im Rekurs vom 6. Oktober
2015.
gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2015
verlangte der Beschwerdeführer zwar, Dispositiv-Ziffer 2 sei aufzuheben.
Eine rückwirkende Leistung der Kosten für Selbstbehalte und Franchisen ab
Dezember 2012 verlangte er jedoch nicht und kann im blossen Antrag auf Aufhebung
von Dispositiv-Ziffer 2 auch nicht gesehen werden. Am 9. Dezember
2015.
bat der Beschwerdeführer sodann ausdrücklich darum, dass die Anträge
seines damaligen Rechtsvertreters übernommen würden. In der Eingabe des
heutigen Vertreters des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2016 wurden die
Anträge des vormaligen Rechtsvertreters im Rekurs wiederholt. Neu sollte sich
allerdings die beantragte Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 nicht nur auf
künftige Kostengutsprachen, sondern auch auf vergangene, insbesondere für das
Jahr 2015, beziehen, aber auch deswegen bejaht werden, damit die
Beschwerdegegnerin künftig wieder akzessorisch zu den Krankenkassenprämien eine
automatische Kostengutsprache für Franchisen und Selbstbehalte nach effektivem
Aufwand verfügen könne. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass sämtliche
Selbstbehalte und Franchisen ab Dezember 2012 zurückzuerstatten seien. Der
Verweis auf den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 23. März
2015.
hilft dabei nicht weiter: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
wurden die Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2012, 12. Juni
2013.
und 4. September 2013 (vorn I.B.) vom Sozialversicherungsgericht
einzig mit Bezug auf die Leistung der Krankenkassenprämien (Grundversorgung)
kassiert, jedoch nicht mit Bezug auf die wirtschaftliche Hilfe, wozu jenes
Gericht ohnehin nicht zuständig gewesen wäre. Mit dem Antrag, die Kosten von
Zahnbehandlungen, Selbstbehalten und Jahresfranchisen in Form finanzieller
Unterstützung ab Dezember 2012 zu übernehmen, der erstmals im Beschwerdeverfahren
gestellt wurde, ging der Beschwerdeführer aber über den im Rekursverfahren
gegebenen Streitgegenstand hinaus, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist (Marco Donatsch in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 52 N. 11; § 20a N. 9 f., 14).
3.
3.1
Aufgrund
von Art. 3 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 24. Juni
1977.
über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) gelten die
von einem Gemeinwesen anstelle von Versicherten zu übernehmenden Beiträge an
die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) nicht als
sozialhilferechtliche Unterstützungen bzw. als Sozialhilfeleistung (vgl.
Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe [SKOS], Richtlinien für die
Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 4. Ausgabe April 2005 mit
Nachträgen bis und mit 12/12 [SKOS-Richtlinien], Kap. B.4–1). Sie dürfen nicht
über die öffentliche Sozialhilfe finanziert werden, sind aber – als sogenannte
Gesundheitskosten – bei der Berechnung der materiellen Grundsicherung zu
berücksichtigen und als Teil der materiellen Grundsicherung auch dann zu
übernehmen, wenn eine Person lediglich die Krankenkassenprämien nicht aus
eigenen Mitteln bestreiten kann (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons
Zürich, 3. Januar 2017, Kap. 7.3.02). Die Gemeinde des
zivilrechtlichen Wohnsitzes von versicherten Personen übernimmt die durch die
Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien, soweit das nach dem
Sozialhilferecht berechnete soziale Existenzminimum nicht gedeckt ist.
3.2
Demgegenüber
gehören Selbstbehalte und Franchisen bei medizinischen Leistungen – die
sogenannten Kostenbeteiligungen – zur medizinischen Grundversorgung und damit
zur materiellen Grundsicherung (§ 15 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 [SHG]; VGr, 26. November 2007, VB.2007.00390,
E. 6.2). Aus dem Grundbedarf sind zwar gewisse Auslagen für
Gesundheitspflege (wie etwa selber gekaufte, nicht verschreibungspflichtige
Medikamente) zu decken, nicht aber Selbstbehalte, Franchisen und Zahnarztkosten
(VGr, 11. März 2003, VB.2002.00417, E. 3; zu den Zahnarztkosten im
Besonderen sogleich E. 3.3). Sie sind deshalb ins Unterstützungsbudget miteinzubeziehen,
gelten als Sozialhilfeleistungen und sind von der Sozialbehörde zu übernehmen
(vgl. VGr, 16. November 2007, VB.2007.00390, E. 6.2; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 7.3.01).
3.3
Bislang
wurden die Kosten für notwendige zahnärztliche Behandlungen, worunter neben der
jährlichen Zahnkontrolle und Dentalhygiene (Zahnsteinentfernung) auch
Notfallbehandlungen und einfache Sanierungen wie die Entfernung nicht
erhaltenswürdiger Zähne und Wurzelreste, das Legen von Füllungen sowie die zur
Erhaltung der längerfristigen Kaufähigkeit nötige Lückenversorgung mit
teilprothetischen Methoden gehörten, zur medizinischen Grundversorgung gezählt.
Die Übernahme entsprechender Kosten setzte aber – Notfälle ausgenommen – vorgängig
einen Kostenvoranschlag voraus, der auch über das Behandlungsziel Auskunft
geben sollte (vgl. VGr, 5. März 2004, VB.2004.00019, E. 3.1, 3.2;
VGr, 31. Januar 2012, VB.2011.00820, E. 2.2). Mit der per 1. Januar
2017.
in Kraft getretenen Revision der SKOS-Richtlinien werden die
Zahnarztkosten nicht mehr zum Inhalt der obligatorischen Gesundheitsversorgung
gezählt, sondern neu den situationsbedingten Leistungen (vgl. SKOS-Richtlinien
Kap. C) zugeordnet. Wie bisher werden die Kosten jährlicher Zahnkontrollen
und Dentalhygiene übernommen. Die Kosten für Zahnbehandlungen sind zu
übernehmen, wenn die Behandlung nötig ist und in einer einfachen,
wirtschaftlichen und zweckmässigen Weise erfolgt. Ausser in Notfällen ist
weiterhin vor jeder Behandlung ein Kostenvoranschlag zu verlangen, der auch
über das Behandlungsziel Auskunft geben muss (vgl. SKOS, Richtlinienrevision
2015, Bern, 20. Mai 2016, S. 27 Kap. C.1.4). Damit bleibt der
Charakter der Kosten für zahnärztliche Behandlungen als Sozialhilfeleistungen
erhalten, umso mehr, als solche Kosten nicht unmittelbar mit der Durchführung
des Straf- oder Massnahmevollzugs zusammenhängen oder durch diesen verursacht
werden (vgl. § 111 Abs. 1 lit. b der Justizvollzugsverordnung
vom 6. Dezember 2006 [JVV]; dazu Thomas Noll in Marcel Alexander
Niggli/Hans Wiprächtiger, Kommentar zum Strafrecht, Band I, 3. A., Basel
2013, Art. 83 N. 22).
3.4
Im
Kostgeld für die Vollzugseinrichtungen sind die Kosten der zahnärztlichen
Behandlung – ausgenommen bei Zahnunfällen – und die Krankenversicherungsprämien,
Franchisen und Selbstbehalte nicht inbegriffen (Ostschweizer
Strafvollzugskonkordat, Kostgelder und Gebühren, gültig ab 1. Januar
2016/1. Januar 2017, S. 4). Diese Kosten sind daher von der
Sozialbehörde zu übernehmen, sofern der Betroffene dazu nicht in der Lage ist
(vorn E. 3.2; Ostschweizer Strafvollzugskonkordat, Gesundheitskosten im
Straf- und Massnahmenvollzug, Merkblatt vom 24. Oktober 2008, S. 3).
3.5
Im
Entscheid vom 2. September 2015 übernahm die Beschwerdegegnerin die
KVG-Prämien subsidiär bis 31. August 2016, unter Vorbehalt einer
vorgängigen Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung. In Satz 1
von Dispositiv-Ziffer 2 hielt die Beschwerdegegnerin fest, Selbstbehalte
und Jahresfranchisen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie
Zahnbehandlungen würden nicht übernommen. Immerhin sollte der Beschwerdeführer
ein Gesuch um Übernahme dieser Kosten stellen können, sofern seine Mittel nicht
ausreichten, um diese Kosten zu decken. In dieser Form lassen sich der Entscheid
der Beschwerdegegnerin und der diesen bestätigende Rekursentscheid der
Vorinstanz jedoch nicht aufrechterhalten. Die pauschal und bis Ende August 2016
festgelegte Nichtübernahme der Kosten für Zahnbehandlungen, Selbstbehalte und
Franchisen, die zur materiellen Grundsicherung gehören (vorn E. 2.2.2),
steht im Widerspruch dazu, dass der Beschwerdeführer dennoch ein Gesuch um
Übernahme dieser Kosten solle stellen können. Mit der pauschal beschlossenen
Nichtübernahme dieser Kosten wird vorweggenommen, was im konkreten Fall erst
geprüft werden müsste, nämlich die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers.
Insofern ist der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2015 in
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer 2 bzw. der diesen bestätigende Rekursentscheid
antragsgemäss aufzuheben.
4.
Damit
stellt sich allerdings die Frage, wie im Falle des Beschwerdeführers konkret
vorzugehen ist, wenn es um seine allfällige Beteiligung an den erwähnten Kosten
(Zahnarzt, Selbstbehalte, Franchisen) geht bzw. wie die Bedürftigkeit in seinem
Fall festgestellt werden soll.
4.1 Nach
Art. 123 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist
die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts
Sache des Bundes. Hingegen sind nach Art. 123 Abs. 2 BV die Kantone
für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf-
und Massnahmevollzug zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
Hinzu kommt die Befugnis des Bundesrates, ergänzende Bestimmungen zum
Strafvollzug zu erlassen (Art. 387 StGB), was dieser mit der Verordnung
zum Straf- und Militärstrafgesetzbuch vom 19. September 2006 (V-StGB-MStG)
getan hat. Im vorliegenden Zusammenhang ist Art. 19 V-StGB-MStG von
Bedeutung, wonach die Höhe des Arbeitsentgelts nach Art. 83 StGB und
dessen Verwendung durch die gefangene Person von den Kantonen festgelegt
werden.
4.2 Nach
Art. 83 Abs. 2 StGB kann der Gefangene während des Vollzugs nur über
einen Teil seines Arbeitsentgelts frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für
die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt darf
weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen
werden. Das Arbeitsentgelt verfolgt damit einen dreifachen Zweck: Primär soll
durch den Verdienstanteil dem Gefangenen der Wiedereintritt in die Gesellschaft
erleichtert werden, weil er mit diesem Betrag für die unmittelbare Zeit nach
seiner Entlassung über die nötigen Mittel verfügt. Die Rücklage soll ein
Startkapital auf den Zeitpunkt der Entlassung hin bilden. Das diesem Zweck
dienende Sperrkonto ist daher grundsätzlich nicht antastbar (Peter
Aebersold in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013,
Art. 83 N. 3). Zudem soll der Insasse in spezialpräventivem Sinn in
seiner Arbeitshaltung gefördert und unterstützt werden. Schliesslich soll dem
Gefangenen ermöglicht werden, gewisse Auslagen, insbesondere für persönliche
Bedürfnisse, während des Vollzugs zu finanzieren (Thomas Noll in: Basler
Kommentar, Art. 83 N. 7).
4.3 Gemäss
seinem § 1 regelt das Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni
2006 (StJVG) neben anderen den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen
(Justizvollzug). Nach § 31 Abs. 1 lit. b StJVG regelt der
Regierungsrat durch Verordnung unter anderem den Vollzug freiheitsentziehender
Sanktionen in staatlichen Einrichtungen, insbesondere die Rechte und Pflichten
der Verurteilten im Anstaltsalltag. Nach § 104 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung
vom 6. Dezember 2006 (JVV) gelten für Ansatz, Bemessung, Verwendung und Auszahlung
des Arbeitsentgelts die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission
vom 7. April 2006 über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten
(fortan Richtlinien). Nach deren Ziff. 2 beträgt das Arbeitsentgelt für
eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden bei normaler bis guter Leistung im
Durchschnitt Fr. 28.- pro Tag, bei besonderen Anforderungen oder
ausserordentlich guter Leistung bis Fr. 35.- pro Tag. Für besondere
Aufgaben oder Dienste können noch Zulagen ausgerichtet werden (im Rahmen des
Voranschlags der Anstalt). Bei unverschuldeter Beschäftigungslosigkeit oder
unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall wird eine
Entschädigung von wenigstens Fr. 5.- ausbezahlt, höchstens aber so viel,
wie die eingewiesene Person zuletzt als Arbeitsentgelt erhielt.
4.4 Nach Ziff. 4.1
der Richtlinien wird das Arbeitsentgelt anteilsmässig auf das Sperr- und
Freikonto aufgeteilt sowie für die Wiedergutmachung verwendet. Gemäss Ziff. 4.2
der Richtlinien wird auf dem Sperrkonto für die Zeit nach der Entlassung
eine Rücklage gebildet. Dem Sperrkonto werden zwischen 30 bis 50 % des
Arbeitsentgelts gutgeschrieben; nach § 37 Abs. 1 der Hausordnung der
Justizvollzugsanstalt B vom 1. Juni 2017 sind es 30 % des
Arbeitsentgelts. Drei Viertel des nicht auf dem Sperrkonto gutgeschriebenen
Teils des Arbeitsentgelts (70 %), demnach 52,5 % davon, stehen dem
Gefangenen monatlich bis zum Maximalbetrag von Fr. 250.- als Taschengeld
zur Verfügung zur Deckung für die Auslagen seines täglichen Bedarfs (§ 38
Abs. 1 und 2 der Hausordnung). Der nach Abzug für Sperrkonto und
Taschengeld verbleibende Rest des Arbeitsentgelts (17,5 %) wird dem
Gefangenen auf dem Freikonto (auch Verbrauchskonto)
gutgeschrieben. Dieses dient dem Gefangenen zur Bezahlung der persönlichen
Ausgaben während des Vollzugs gemäss den erwähnten Richtlinien (§ 38
Abs. 3 und 4 der Hausordnung). Daraus erhellt, dass der Bestand auf dem
Freikonto einerseits vom Arbeitsentgelt des Gefangenen, anderseits vom
sparsamen Umgang mit den Mitteln für den persönlichen Bedarf abhängt.
4.5 Nach Ziff. 4.2
Abs. 3 der Richtlinien kann die Anstaltsleitung – sofern auf dem Sperrkonto
ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.- verbleibt – während des Freiheitsentzugs
Bezüge vom Sperrkonto bewilligen, insbesondere (a) zur Unterstützung des
Ehe- oder Lebenspartners und der Kinder der eingewiesenen Person; (b) für
besondere Aus- und Weiterbildungen; (c) für die Abzahlung von Schulden;
(d) für Mietkautionen und notwendige Grundausstattungen für eine Wohnung
sowie (e) für Zahlungen im Sinn von Ziff. 4.1 Abs. 3 dieser
Richtlinien. Darunter fallen Schadenersatz und Genugtuung gemäss Strafurteil,
verfügte Kostenbeteiligungen z. B.
im Zusammenhang mit der Heimschaffung, Krankenkassenprämien, Franchisen,
Selbstbehalte und Spitalbeiträge, Zahnbehandlungskosten, Kosten für
medizinische Hilfsmittel, die nicht von der Krankenkasse gedeckt werden,
Mindestbeiträge an die AHV oder schuldhaft verursachte Schäden. Im Unterschied
zu Ziff. 4.1 Abs. 3 der Richtlinien, wonach die Anstaltsleitung die aufgeführten
Zahlungen veranlassen kann, sind diejenigen gemäss Ziff. 4.2 lit. e
der Richtlinien zu bewilligen.
4.6 Art. 83
Abs. 2 StGB sieht die Verwendung der Rücklagen nur in der Zeit nach der Entlassung
vor. Deren Beanspruchung während des Vollzugs steht daher grundsätzlich im
Widerspruch zum Bundesrecht, wenn die Formulierung "Zeit nach der
Entlassung" eng ausgelegt wird (Noll, Art. 83 N. 16). Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt immerhin Bezüge aus dem Sperrkonto
während des Vollzugs zu, wenn auch nur mit grosser Zurückhaltung. Das Geld auf
dem Sperrkonto stellt von Gesetzes wegen eine Rücklage für die Zeit nach der
Entlassung des Gefangenen dar. Diesem soll in diesem Zeitpunkt ein möglichst
hohes Startkapital zur Verfügung stehen. Folglich kommt eine Verwendung des
Geldes während des Vollzugs von vornherein nur ausnahmsweise in
Betracht, und insbesondere ist sie nur zuzulassen, wenn damit für die Zeit nach
der Entlassung des Gefangenen vorgesorgt wird (BGr, 26. April 2011,
6B_203/2011, E. 4).
4.7 Daraus
erhellt, dass sich die dem Beschwerdeführer verfügbaren zustehenden Mittel auf
das Taschengeld und das Freikonto beschränken. Zwar könnte in der Bezahlung von
Selbstbehalten, Franchisen und Zahnarztkosten während des Straf- und
Massnahmenvollzugs auch ein Nutzen für die Zeit nach einer allfälligen
Entlassung gesehen werden, indem der Beschwerdeführer dann diesbezüglich
schuldenfrei wäre und auf funktionierende Zähne zählen könnte. Der Nutzen aus
der Leistung dieser Kosten liegt aber primär auf dem notwendigen
Versicherungsschutz des Beschwerdeführers während des Straf- und
Massnahmenvollzugs, was gegen die Beanspruchung des Sperrkontos für diesen
Aufwand spricht. Das Verwaltungsgericht lehnt denn auch in ständiger Praxis
beantragte Geldüberweisungen aus dem Sperrkonto ab, die nicht der Vorsorge für
die Zeit nach der Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug dienen (VGr,
14. Januar 2011, VB.2010.00608 E. 4 [Erwerb von Fachbüchern]; 29. Dezember
2015, VB.2015.00606 E. 3 [Bezahlung eines Anwalts im Ausland]; 29. Dezember
2015, VB.2015.00636 E. 3 [Bezahlung eines Anwalts für ein
Revisionsverfahren in der Schuldfrage]; 9. Mai 2016, VB.2015.00728
E. 5.5 f.[Betrag ab Sperrkonto als Familienunterstützung]; 29. Mai
2017, VB.2017.00058 E. 3.2 [Bezahlung von Anwaltskosten für eine Anhörung;
Hinweis auf deren Bezahlung aus dem Freikonto]; 5. September 2017,
VB.2017.00370 E. 3.1 f.[Kosten für Tageszeitungen]; weiter VGr, 25. September
2014, SB.2014.00068, E. 3.5 [Leistung von Ratenzahlungen für eine Rechnung
der direkten Bundessteuer]). Die Mittel auf dem Sperrkonto können daher für die
Frage der Bedürftigkeit nicht berücksichtigt werden, wie auch schon das
Sozialversicherungsgericht zu Recht feststellte.
4.8 Um ein
Bild von der Höhe des Arbeitsentgelts zu erhalten, sind die Beträge ab 2013 bis
2016 zu prüfen. Aus den eingelegten Kontoauszügen des Frei- oder
Verbrauchskontos, worauf das Arbeitsentgelt überwiesen wird, ergibt sich Folgendes,
wobei davon auszugehen ist, dass vom Entgelt vor der Gutschrift auf das
Freikonto bereits 30 % zugunsten des Sperrkontos abgezogen wurden (vorn
E. 4.4).
2013 Arbeitsentgelt total Fr. 5'090.85 monatlich Fr. 424.00 Kontosaldo
Fr. 880.35
2014 Arbeitsentgelt total Fr. 6'479.90 monatlich Fr. 540.00 Kontosaldo
Fr. 1'350.45
2015 Arbeitsentgelt total Fr. 6'049.75 monatlich Fr. 504.00 Kontosaldo
Fr. 2'124.00
2016 Arbeitsentgelt total Fr. 4'943.25 monatlich Fr. 412.00 Kontosaldo
Fr. 864.60
Die aufgelisteten Zahlen deuten
darauf hin, dass der Beschwerdeführer Arbeit leistet, die mit Fr. 28.- bis
maximal Fr. 35.- pro Tag entschädigt wird und damit – bei monatlich
22 Arbeitstagen – eine Spanne zwischen Fr. 616.- bis Fr. 770.-
umfasst (Richtlinien Arbeitsentgelt Ziff. 2), wovon jeweils 30 % als
Betrag für das Sperrkonto abgezogen werden, sodass auf dem Freikonto eine
Gutschrift von monatlich zwischen rund Fr. 430.- bis rund Fr. 539.-
resultiert. Eine Steigerung ist daher kaum möglich, umso weniger, als
einerseits der Beschwerdeführer dazu gesundheitlich voll einsatzfähig sein
muss, anderseits die Justizvollzugsanstalt ihm dazu auch die Möglichkeit der
Vollbeschäftigung gewährleisten können muss, was beides auf Dauer nicht sicher
ist. So soll der Beschwerdeführer im Jahr 2016 nur noch zu etwa 50 %
arbeitsfähig und auf die Alters- und Gesundheitsabteilung verlegt worden sein.
5.
5.1 Bedürftigen
Personen in stationären Einrichtungen (Heimen, Kliniken etc.) ist anstelle des
Grundbedarfs für den Lebensunterhalt eine Pauschale der zur Deckung der nicht
im Pensionsarrangement enthaltenen Ausgabepositionen zu gewähren. Die Höhe der
Pauschale ist nach der körperlichen und geistigen Mobilität abzustufen und
beträgt Fr. 255.- bis Fr. 510.- monatlich, falls nicht anderweitige
kantonale Regelungen gelten (Kap. B.2.3 der SKOS-Richtlinien). Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht einzusehen, weshalb diese
Bestimmung auf ihn nicht angewandt werden könnte (Anwendung bejaht für
Strafvollstreckungsanstalten: Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche
Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 300). Keine Rolle spielt
entgegen seiner Ansicht weiter, ob der Beschwerdeführer im Straf- oder
Verwahrungsvollzug steht, da es um die Unterbringung in einer stationären
Einrichtung und nicht darum geht, ob dabei ein pönales Element zu
berücksichtigen ist oder nicht. In dieser Spannweite der Pauschale sind die
Verhältnisse des Strafvollzugs nun zu berücksichtigen.
5.2 Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers ist bei ihm nicht vom Grundbedarf für den
Lebensunterhalt für eine Einzelperson auszugehen, dessen einzelne Faktoren
mittels einer prozentualen Reduktion den besonderen Verhältnissen im
Strafvollzug angepasst werden. Ein solches Vorgehen berücksichtigte nicht, dass
dem Beschwerdeführer kaum Kosten aus der materiellen Grundsicherung bezüglich
Nahrung, laufende Haushaltführung, Wohnnebenkosten, Verkehrsauslagen,
Bekleidung (§§ 5 und 19 der Hausordnung), aber auch für Wohnung und
Grundversicherung anfallen, um nur einige zu nennen (vgl. Kap. B.2 der
SKOS-Richtlinien).
Ausserdem wird die vom Beschwerdeführer aufgeführte Aufstellung
dem vorgegebenen Rahmen der Pauschale (vorn E. 5.1) nicht gerecht. So ist
etwa nicht ersichtlich, weshalb bei Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren
rund die Hälfte der für den Lebensunterhalt einer bedürftigen Person in einem
Privathaushalt benötigten Mittel (Gewichtung 39,8 %) berücksichtigt werden
sollte (19,9 %), nachdem die Insassen täglich drei Mahlzeiten zur
ausgewogenen und ausreichenden Ernährung erhalten (§ 106 Abs. 1 JVV;
Kostgelder und Gebühren, S. 4 und Anhang Grundleistungen im offenen und geschlossenen
Strafvollzug, Ernährung). Weiter erscheint auch die Gewichtung des Aufwands für
die laufende Haushaltführung (Reinigung; Instandhaltung von Kleidern und
Wohnung inkl. Kehrichtgebühren für eine bedürftige Person in einem
Privathaushalt; Gewichtung 4,8 %) mit 3,6 % für die Grösse seiner
Zelle und angesichts des Umstands, dass ihm Kleider zur Verfügung gestellt
werden (§ 19 Abs. 1 und 2 der Hausordnung) übertrieben. Hier dürften
1,6 % genügen. Dasselbe gilt für die Nachrichtenübermittlung (Gewichtung
6,4 %), die im Strafvollzug schon angesichts der eingeschränkten
Möglichkeiten (vgl. §§ 115 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 116
JVV) kaum mit der Hälfte (3,2 %) gewichtet werden könnte. Tatsächlich
weist der Beschwerdeführer kaum Telefonspesen aus. Die beispielhaft beurteilten
Gewichtungen lassen sich somit nicht aufrechterhalten. Abzustellen ist daher auf
die dem Beschwerdeführer tatsächlich anfallenden Bedarfspositionen, soweit sie
ihm zur materiellen Grundsicherung zustehen.
5.3 Aus den
Kontoauszügen ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer bezieht in aller
Regel das Maximum von Fr. 250.- monatlich an Taschengeld vom Freikonto (§ 38
Abs. 1 der Hausordnung). Gemäss dem Sozialhilfe-Behördenhandbuch (Kap.
12.3.01 Ziff. 3.1) ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Insassen
wöchentlich Fr. 70.- für persönliche Einkäufe (Lebensmittel,
Toilettenartikel, Raucher- und Papeteriewaren) zur Verfügung haben müssen,
was Fr. 280.- monatlich, hingegen auf das Jahr hochgerechnet Fr. 303.35
ergäbe, wovon die Beschwerdegegnerin ausging. Damit wäre das Freikonto
um einen Betrag von monatlich rund Fr. 53.- (total 303.-) zusätzlich zu
belasten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wären damit indessen nicht
sämtliche Kosten des Beschwerdeführers gedeckt. Weiter fallen ihm regelmässig Fr. 20.-
monatlich für AHV-Beiträge, Fr. 20.- für TV-Miete und ab November 2013 Fr. 30.-
monatlich für PC-Miete (ab November 2014 "Miete Mediennetz") an. Diese
Beträge lassen sich durchaus mit Ausgabenpositionen des Grundbedarfs für den
Lebensunterhalt, wie er anderen Sozialhilfeempfängern zusteht, vereinbaren
(laufende Haushaltführung, Körperpflege, Unterhaltung und Bildung, persönliche
Ausstattung, Übriges [AHV-Beiträge]). Insgesamt ergibt sich damit ein Betrag
von total Fr. 373.- (Fr. 303.- + Fr. 70.-), der dem
Beschwerdeführer erlaubt, seinen Gefängnisalltag finanziell zu meistern, die
Zelle und Bekleidung sauber zu halten (§ 16 und 19 der Hausordnung) und
sich gelegentlich beim Kiosk eine persönliche Ausgabe zu leisten. Der Gefangene
ist insbesondere dafür verantwortlich, dass auf seinem Freikonto genügend Geld
für die Bezahlung von periodischen Verpflichtungen zur Verfügung steht (§ 41
Abs. 2 der Hausordnung). Das lässt sich mit dem eben errechneten Betrag
für den Grundbedarf in der besonderen Situation des Beschwerdeführers als
Insasse der Jusitzvollzugsanstalt B bewerkstelligen. Anschaffungen sind
dabei allerdings noch nicht inbegriffen.
5.4 Zu
beachten ist weiter, dass die verurteilte Person pro behandelten Krankheitsfall
und pro zahnärztliche Behandlung eine Umtriebsentschädigung von Fr. 5.- zu
entrichten hat (§ 112 JVV) – Kosten, die dem Beschwerdeführer
unregelmässig anfallen dürften. Ebenso unregelmässig dürfte er Kosten für
Anschaffungen zum Betrieb seiner Geräte oder als Ersatz für verbrauchte
Effekten aufwenden (z. B.
Druckerpatronen, Batterien, Freizeitschuhe oder spezielle Bücher; [dazu § 48
Abs. 1 der Hausordnung]). Für solche, monatlich unterschiedlich und
unregelmässig anfallende Kosten sind zusätzlich weitere Fr. 50.- pro Monat
pauschal anzurechnen. Demnach ist der Grundbedarf des Beschwerdeführers im
Durchschnitt auf rund Fr. 420.- (Fr. 373.- + Fr. 50.- = Fr. 423.-,
leicht abgerundet) festzulegen, wobei besondere Anschaffungen wie etwa eine
Gitarre (10.11.2014, Fr. 1'889.95) oder Beträge für juristische Beratung
(18.3.2016, Fr. 1'000.-) sowie Anwaltskosten (27.9.2012, 25.10.2016,
24.11.2016 je Fr. 108.- und 2.11.2016 Fr. 500.-) ebenso wenig
berücksichtigt sind wie mögliche Leistungen an die Krankenkasse für nicht
ärztlich verschriebene Medikamente (vorn E. 3.2). Damit liegt der vom
Beschwerdeführer benötigte monatliche Betrag nicht nur im Rahmen der
SKOS-Richtlinien (vorn E. 5.1), sondern stellt unter Berücksichtigung seiner
besonderen Lebenssituation auch keine bevorzugte Behandlung im Vergleich zu
anderen Sozialhilfe beziehenden Personen in Freiheit dar.
5.5 Angesichts
der aufgelisteten durchschnittlichen Monatseinkommen (vorn E. 4.8) wird
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer lediglich in den Jahren 2014 und 2015 in
der Lage gewesen wäre, nach Abzug seines Aufwandes die monatlichen durchschnittlichen
Beträge für Selbstbehalte und Franchisen (Fr. 83.35) aus dem
Arbeitsentgelt zu leisten, aber selbst im Jahr 2015 nicht in jedem Monat
(April, Juli, August und Oktober). Es wäre aber ohnehin sowohl für den
Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin unpraktikabel, jeden Monat
Auskunft über das erzielte Arbeitsentgelt und die laufenden Ausgaben zu liefern
bzw. zu verlangen, um festzustellen, ob der Betrag für Selbstbehalte und
Franchisen – der durchaus auch einmal höher sein kann als der errechnete
Durchschnittsbetrag – vom Beschwerdeführer bezahlt werden könnte. Ausserdem
bestünde die Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in Monaten mit geringerem
Einkommen keine oder nur eingeschränkte Mittel für seine persönlichen
Bedürfnisse zur Verfügung stünden, was zu vermeiden ist (vgl. VGr, 25. September
2014, SB.2014.00068, E. 3.5). Entsprechend ist auch nicht auf die
Differenz zwischen dem Arbeitsentgelt und dem benötigten monatlichen Aufwand
zurückzugreifen.
6.
Demnach kann sich nur die Frage stellen, ob zur Leistung
von Selbstbehalten und Franchisen als regelmässig anfallenden Beträgen sowie
von zahnärztlichen Behandlungskosten das Freikonto beansprucht werden kann.
6.1 Vorerst
ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht zu einer
Eigenbeteiligung gezwungen werden kann und die Anstaltsleitung keinerlei
Befugnis hat, gegen den Willen des Insassen Entnahmen vom Sperr- oder Freikonto
vorzunehmen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch Kap. 12.3.01 Ziff. 3.1).
Ausserdem ist, wie gezeigt, der Saldo des Freikontos nicht eine feststehende
Grösse und hat der Insasse der Justizvollzugsanstalt zu gewährleisten, dass die
laufenden Kosten daraus beglichen werden können (vorn E. 5.3). Eine
gewisse Reserve muss ihm daher auf dem Freikonto zugestanden werden.
6.2 Dessen
ungeachtet verbietet sich der uneingeschränkte Zugriff auf das Freikonto auch
aus anderen Gründen. Im Urteil vom 4. September 2006 erachtete das
Verwaltungsgericht den nach Abzug der laufenden Ausgaben verbleibenden Anteil
auf dem Freikonto gleichermassen als Vermögen im sozialhilferechtlichen Sinn
wie das Kapital auf dem Sperrkonto. Insbesondere hielt es fest, dass der
Schlusssaldo beim Freikonto direkt vom Ausgabeverhalten des Gefangenen abhängt:
Wer während des Strafvollzugs sparsam lebt und wenig für den persönlichen
Bedarf ausgibt, verfügt bei der Entlassung über ein grösseres Guthaben (VGr, 4. September
2006, VB.2006.00195, E. 4.5). Ähnliches gilt für Sozialhilfe empfangende
Personen, die während der Unterstützung dank besonders sparsamer Lebensweise
ein kleines Kapital anhäufen können. Es wäre nun in beiden Fällen stossend,
wenn uneingeschränkt auf solch mühsam angespartes Kapital gegriffen werden
könnte. Zudem stellte solches im Fall des Beschwerdeführers eine
Ungleichbehandlung gegenüber Sozialhilfeempfängern in Freiheit dar, welchen ein
Vermögensfreibetrag zugestanden wird (dazu sogleich E. 6.3). Erschwerend
käme beim Beschwerdeführer hinzu, dass mit den regelmässigen Zahlungen von
Selbstbehalten und Franchisen das Vermögen auf dem Freikonto längerfristig
erheblich reduziert, wenn nicht gar aufgebraucht würde, was die notwendige
Reserve darauf gefährden könnte (vorn E. 5.3).
6.3 Es liegt
anderseits auf der Hand, dass die Mittel auf dem Freikonto nicht ins Unermessliche
wachsen können, ohne je von der Sozialhilfe, die ja subsidiär auszurichten ist,
beansprucht werden zu dürfen. Die SKOS-Richtlinien sehen als
Vermögensfreibetrag zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur Förderung des
Willens zur Selbsthilfe zu Beginn der Unterstützung oder bei Ablösung einer
laufenden Unterstützung vor, dass einer Person ein Vermögensfreibetrag
zugestanden werden kann, der für Einzelpersonen bei Fr. 4'000.- liegt
(Kap. E. 2.1 der SKOS-Richtlinien). Dabei ist auch ein Sparbetrag
während laufender Unterstützung zu berücksichtigen, wie gerade beim
Beschwerdeführer (dazu Wizent, S. 443). Mindestens soweit es regelmässige
notwendige Zahlungen betrifft, wie dies mit der Leistung von Franchisen und
Selbstbehalten zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes der Fall ist,
erscheint die Wahrung des Vermögensfreibetrags von Fr. 4'000.- für eine
Einzelperson gerechtfertigt. Sofern die Beschwerdegegnerin demnach auf Mittel
des Freikontos des Beschwerdeführers zur Leistung von Franchisen und
Selbstbehalten greifen will, wäre dies nur im Fall eines Kontostandes von über Fr. 4'000.-
möglich, wozu der Beschwerdegegnerin selbstverständlich die entsprechenden
Belege auszuhändigen wären. Nachdem der Entscheid der Beschwerdegegnerin am 2. September
2015 gefällt worden war, wären die ab diesem Datum angefallenen Franchisen und
Selbstbehalte von dieser subsidiär zu übernehmen (vorn E. 2.2.2),
nämlich, sofern auf dem Freikonto des Beschwerdeführers nicht Mittel von über Fr. 4'000.-
liegen.
6.4 Wie zu verfahren
wäre, wenn es nur um eine einmalige Ausgabe ginge (z. B. neue Brille, zahnärztlicher Eingriff),
braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Da es sich dabei aber nicht um
regelmässige notwendige Zahlungen handelt, liesse sich die Unantastbarkeit des
Freibetrags kaum aufrechterhalten. Denn im Unterschied zu Sozialhilfe
empfangenden Personen in Freiheit verfügt der Beschwerdeführer in Form des
Sperrkontos über zusätzliches, wenn auch aktuell nicht zur Verfügung stehendes
Kapital. Immerhin wäre im konkreten Einzelfall zu prüfen, in welchem Verhältnis
der zu entrichtende Betrag für eine einmalige oder mindestens nicht
regelmässige Ausgabe zum Kontostand des Freikontos sowie zur Höhe des
Arbeitsentgeltes steht. Dabei müsste insbesondere die Pflicht eines Insassen
geprüft werden, jederzeit seinen regelmässig anfallenden Aufwand finanzieren zu
können (vorn E. 5.3).
7.
7.1 Demnach
ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Entsprechend
sind Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats D vom 8. Dezember
2016 und Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Sozialbehörde D vom 2. September
2015 aufzuheben. Letzterwähnte ist wie folgt neu zu fassen (vorn E. 6.3):
"2. Ab
September 2015 werden Selbstbehalte und Jahresfranchise der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung sowie die Kosten jährlicher Zahnkontrollen und der
Dentalhygiene zusätzlich nach effektivem Aufwand subsidiär übernommen. Für die
subsidiäre Kostengutsprache für Zahnbehandlungen gelten die Voraussetzungen für
situationsbedingte Leistungen."
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
7.2 Bei diesem
Ausgang obsiegt der Beschwerdeführer etwa zu zwei Dritteln. In der Grundfrage
(Übernahme von Kostenbeteiligungen an sich) obsiegt er, bezüglich des beantragten
Zeitraums (ab Dezember 2012) unterliegt er weitgehend. Entsprechend sind die
Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin zu 2/3 und dem Beschwerdeführer zu
1/3 zu auferlegen. Für das Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer
antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu
gewähren und ihm in der Person seines derzeitigen Rechtsvertreters ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, erwies sich die Beschwerde doch
nicht als aussichtlos und ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen (vgl. dazu § 16 Abs. 1 und 2 VRG), nachdem der Saldo auf
dem Freikonto per Ende 2016 auf rund Fr. 860.- geschrumpft ist. Eine
Entschädigung ist bei diesem Ausgang nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG). Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
7.3 Angesichts
der nicht einfachen Rechtsfragen im vorliegenden Verfahren erweist sich auch
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung als gerechtfertigt. Der
Vertreter des Beschwerdeführers legte seine Rechnung mit Eingabe vom 12. Januar
2018 vor. Zwar stellten sich im vorliegenden Verfahren gewisse grundsätzliche
Fragen, die aber nicht einen Schwierigkeitsgrad aufwiesen, der den gesamten
geltend gemachten Aufwand des Vertreters des Beschwerdeführers gerechtfertigt
hätten. Der geltend gemachte Aufwand (23,41 Stunden für die Beschwerdeschrift) erscheint
sehr hoch, weshalb die Honorarnote betreffend Verfassen der Beschwerde um rund
einen Viertel (sechs Stunden) zu reduzieren ist. Entsprechend ist
Rechtsanwalt C als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu
bestellen und für seinen Aufwand (17,41 Stunden à Fr. 220.- = Fr. 3'830.20)
und Barauslagen von Fr. 236.- mit total Fr. 4'066.20 zusätzlich Mehrwertsteuer
von 8 % (Fr. 325.30), gesamthaft mit Fr. 4'391.50 zu
entschädigen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositivziffer I. des
Beschlusses des Bezirksrats D vom 8. Dezember 2016 und Dispositivziffer 2
des Beschlusses der Sozialbehörde D vom 2. September 2015 im Sinn der
Erwägungen aufgehoben und letzterwähnte Dispositivziffer 2 wie folgt neu
gefasst:
"2. Ab
September 2015 werden Selbstbehalte und Jahresfranchise der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung sowie die Kosten jährlicher Zahnkontrollen und der
Dentalhygiene zusätzlich nach effektivem Aufwand subsidiär übernommen. Für die
subsidiäre Kostengutsprache für Zahnbehandlungen gelten die Voraussetzungen für
situationsbedingte Leistungen."
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 2'160.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 1/3 und der Beschwerdegegnerin zu
2/3 auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil wird einstweilen
auf die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und ihm in
der Person seines derzeitigen Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren bestellt.
7. Der
unentgeltliche Rechtsbeistand wird für seinen Aufwand und die Barauslagen mit Fr. 4'066.20,
zuzüglich Fr. 325.30 (Mehrwertsteuer 8 %), gesamt mit Fr. 4'391.50,
aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
9. Mitteilung an …