VB.2017.00024
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00024
19. April 2017Deutsch18 min
(URT.2017.18881)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2017.00024
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. April 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Widerruf),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1993, Staatsangehöriger Serbiens, kam im Alter von sieben
Jahren in die Schweiz. Ein von ihm und seiner Familie gestelltes Asylgesuch
wurde vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für
Migration) mit Entscheid vom 17. September 2002 abgewiesen; der Vollzug
wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Im Rahmen einer
Härtefallbewilligung erteilte ihm der Kanton Zürich am 20. September 2007
eine Aufenthaltsbewilligung. A ist mit C verlobt, welche in der Schweiz
vorläufig aufgenommen wurde.
In den Jahren 2012 bis 2016 erwirkte A
verschiedene Straferkenntnisse:
-
Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 23. Oktober
2012: Bestrafung mit einer Busse von Fr. 1'000.- wegen Diebstahls;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Februar 2013:
Bestrafung mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 100.- sowie
einer Busse von Fr. 300.- wegen Sachbeschädigung;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. März 2013:
Bestrafung mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen à Fr. 90.- sowie
einer Busse von Fr. 1'700.- wegen versuchter einfacher Körperverletzung;
-
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Februar 2016: Bestrafung
mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (bedingt vollziehbar, Probezeit
von 3 Jahren mit der Auflage, sich während deren Dauer einer ärztlichen
Alkoholfachtherapie und Abstinenzkontrolle zu unterziehen) wegen Raubs,
Angriffs (mehrfache Tatbegehung), Diebstahls (Versuch), Hausfriedensbruchs,
Sachbeschädigung, Drohung;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. März
2016: Bestrafung mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 110.-
sowie einer Busse von Fr. 440.- wegen fahrlässiger grober Verletzung
von Verkehrsregeln.
Das von ihm am 31. März 2016
gestellte Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wies das
Migrationsamt mit Verfügung vom 30. Mai 2016 ab. Zugleich widerrief es
seine Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm eine Frist bis am 29. Juli
2016, um die Schweiz zu verlassen. Einem allfälligen Rekurs entzog es die
aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 25. November 2016 ab. Sodann setzte
sie A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Januar 2017. Einer
allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
III.
Mit Beschwerde vom 13. Januar 2017 gelangte A (nachfolgend: der
Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid
sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei ihm zu verlängern bzw. sei ihm
die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Die Aufforderung, die Schweiz zu
verlassen, sei aufzuheben. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdegegners.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2017 ordnete der
Abteilungspräsident an, dass während des Verfahrens alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Zudem wurde der
Beschwerdeführer, der dem Obergericht noch Kosten von Fr. 37'378.10
schuldet, aufgefordert, innert 20 Tagen einen Kostenvorschuss von
Fr. 2'060.- zu leisten. Die Kaution ging fristgerecht auf dem Konto des
Verwaltungsgerichts ein.
Ferner zog das Verwaltungsgericht zur Vervollständigung der Akten das
forensisch-psychiatrische Gutachten vom 21. Mai 2015, erstellt von D, bei,
welches es dem Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme zustellte.
Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung; der Beschwerdegegner liess
sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen,
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und
Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die
Aufenthaltsbewilligung kann nach Art. 62 lit. b des Ausländergesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AuG [in der bis 30. September 2016 gültigen
Fassung]) widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn der
Art. 64 oder 61 des Strafgesetzbuchs (StGB) angeordnet wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von
Art. 62 lit. b AuG liegt vor, wenn deren Dauer ein Jahr
überschreitet (vgl. BGE 137 II 297 E. 2.1; BGE 135 II 377 E. 4.2 und
E. 4.5). Wird diese Grenze erreicht, spielt es keine Rolle, ob die
Freiheitsstrafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGr,
27.
Januar 2010,2C_515/2009, E. 2.1).
Die gegenüber dem Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von 24 Monaten
überschreitet die Grenze der als längerfristig geltenden Freiheitsstrafe von
einem Jahr deutlich. Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG ist
somit erfüllt.
2.2
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig
erweisen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen,
der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während
diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit
sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE
139.
I 145; BGE 135 II 377). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind
umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen,
je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die
Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier
aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung
widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei
wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen,
wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat
(BGE 139 I 31 E. 2.3; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Bei schweren
Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private
oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw.
Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden
(BGE 139 I 31 E. 2.3; BGr, 22. Januar 2015,2C_530/2014,
E. 2.2). Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische
Person eingereist ist (BGE 125 II 521 E. 2b). Neben der Dauer des
Aufenthalts und dem Alter bei der Einreise ist bei der Interessenabwägung auch
der bisherige, nach dem nationalen Recht mehr oder weniger gefestigte
Aufenthaltsstatus zu berücksichtigen (BGr, 4. Dezember 2014,2C_573/2014,
E. 3.3 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR, 3. Oktober 2014, Jeunesse
gegen Niederlande, 12738/10, § 108; BGr, 13. Februar 2015,2C_685/2014, E. 5.3). Die Schranken der Verhältnismässigkeit sind
daher bei der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung in der Regel
weniger hoch als beim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (BGr,
18.
Dezember 2014,2C_91/2014, E. 5.1).
2.3
Treten
Jugendliche oder junge Erwachsene, die im Aufnahmestaat sozialisiert worden
sind, strafrechtlich in Erscheinung, so besteht im Falle überwiegend nicht
gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur wenig Raum für eine
Aufenthaltsbeendigung. Diese Altersgruppe lässt sich in ihrer Entwicklung noch
wesentlich beeinflussen und die meisten der "Frühdelinquenten" werden
nicht mehr straffällig, weshalb ihre Wiedereingliederung im Vordergrund steht.
Das Wohl eines Jugendlichen oder eines jungen Erwachsenen und dessen Wiedereingliederungschancen,
die gefährdet erscheinen, wenn die familiären und sozialen Banden aufgelöst
werden und er im Aufnahmestaat seine Wurzeln verliert, sind bei der
Interessenabwägung jeweils von besonderem, aber nicht allein ausschlaggebendem
Gewicht, falls den Jugendlichen oder den jungen Erwachsenen mit seinem
Heimatstaat nicht mehr verbindet als lediglich (noch) seine reine (weitgehend
nicht mehr gelebte) Staatsbürgerschaft. Handelt es sich bei den begangenen
Straftaten jedoch um Gewaltdelikte, so vermag das öffentliche Interesse an
einer Ausreise des Straftäters, je nach Gewichtung der übrigen, ebenfalls bei
der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente, dessen privates
Interesse an einem Verbleib im Aufnahmestaat zu überwiegen. Selbst eine
einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn
die Rechtsgutsverletzung schwer wiegt (vgl. BGr, 7. Juni 2016,2C_34/2016, E. 2.4; BGr,
25.
April 2015,2C_896/2014, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Soweit es nicht zu einem Widerspruch mit übergeordnetem
Recht – und insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) – führt, sind
auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 121 Abs. 3 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) zu berücksichtigen; danach sollen
gewisse schwere Delikte, wie namentlich Raub (Art. 121 Abs. 3
lit. a BV), losgelöst von der Anwesenheitsdauer zum Verlust des
Aufenthaltsrechts und weiteren ausländerrechtlichen Sanktionen führen (BGr,
8.
Dezember 2016,2C_503/2016, E. 2.2).
2.4
Die
Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich ferner aus dem
Recht auf Achtung des Privatlebens, wie es durch Art. 8 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV gewährleistet ist. Hierfür bedarf es besonders
intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen
gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter
sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich. Eine
lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen dagegen
nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGr, 8. Februar 2017,
2C_969/2016, E. 2.3.1; 28. Oktober 2010,2C_125/2010, E. 3.5). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bedarf es allerdings in
Fällen, wo sich eine aufenthaltsbeendende Massnahme gegen einen Ausländer
richtet, der seine Kindheit und Jugend praktisch vollständig hierzulande
verbracht hat und der sich strafbar gemacht hat, besonders gewichtiger Gründe,
um eine aufenthaltsbeendende Massnahme zu rechtfertigen. Dabei sind
insbesondere folgende Elemente zu überprüfen: (1) Die Art und Schwere der
begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als
Jugendlicher oder als Erwachsener begangen hat und ob es sich um Gewaltdelikte
handelt oder nicht; (2) die Aufenthaltsdauer im Land; (3) die Zeit, die seit
der Tatbegehung vergangen ist und das Verhalten des Betroffenen währenddessen;
(4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und
zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand; (6) die mit der
aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 16
E. 2.2.2; EGMR, 22. Mai 2008, Emre gegen die Schweiz, 42034/04, §§ 64 ff.;
2.
August 2001, Boultif gegen die Schweiz, 54273/00, §§ 46 ff.;
23.
Juni 2008, Maslov gegen Österreich, 1638/03, §§ 77 ff.,
www.echr.coe.int; vgl. auch Juliane Pätzold in: Ulrich Karpenstein/Franz C.
Mayer, Kommentar zur EMRK, 2. A., München 2015, Art. 8 EMRK
N. 108 ff., mit weiteren Hinweisen).
2.5
Zur
Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der
Verurteilung vom 4. Februar 2016 ist mangels schriftlicher Begründung des
Strafentscheids hilfsweise auf die Sachverhaltsdarstellung in der
Anklageschrift abzustellen, da das Gericht bezüglich des Strafmasses den
Anträgen der Anklagebehörde vollständig gefolgt ist (vgl. VGr, 31. Oktober
2012, VB.2012.00475, E. 2.4 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]).
Laut Anklageschrift vom 19. Oktober
2015.
lagen der Verurteilung verschiedene Sachverhalte zugrunde: Wegen Raubs
machte sich der Beschwerdeführer schuldig, weil er am 10. Januar 2015 mit
einer Gruppe Kollegen einen ihm Unbekannten umkreiste, der mit einem
Einkaufswagen voller Bierdosen unterwegs war. Als der Beschwerdeführer eine
Packung Bierdosen wegnahm, wehrte sich der Geschädigte mit Schlägen. Daraufhin
kam es zu einer Keilerei, anlässlich welcher der Beschwerdeführer den
Geschädigten in den Schwitzkasten nahm. Dieser sank daraufhin zu Boden.
Anschliessend tranken die Täter das Bier gemeinsam. Der Geschädigte erlitt eine
Schürfwunde auf der linken Wange und ein Hämatom am Hals. Zur Verurteilung
wegen Angriffs kam es, weil der Beschwerdeführer am 19. Oktober
2013.
in der Gruppe gemeinsam auf zwei Geschädigte einschlug, u. a. mit der Faust auf das linke Auge. Die beiden Geschädigten trugen
verschiedene Verletzungen (Geschädigter E: Schwellung linkes Auge, Zerrung des
kleinen Fingers, Schmerzen im Thorax- und Bauchbereich; Geschädigter F:
Prellung im Bereich der rechten Gesichtshälfte unter Mitbeteiligung des rechten
Auges mit einer Blutung im Bindehautbereich, ausgedehntes Hämatom im rechten
Augenbereich, Schmerzen im Bereich des rechten Gesichtsschädels) davon. Ein weiterer
Angriff fand am 29. Dezember 2013 statt als der Beschwerdeführer
zusammen mit einem Kollegen gewaltsam auf die körperliche Integrität zweier –
ihnen unbekannten – Geschädigten einwirkte, indem sie ihnen mehrmals ins
Gesicht schlugen. Die Geschädigten erlitten eine beidseitige leichte Prellung
des Augapfels (Geschädigte L) und ein Hämatom mit Schwellung am linken Auge
sowie Schmerzen am Unterkiefer (Geschädigter M). Ferner machte sich der Beschwerdeführer
des versuchten Diebstahls etc. schuldig, indem er am
8.
September 2013 unbefugt in den Lagerraum der N AG eindrang und dort mit
einer Schaufel ein Fenster einschlug. Schliesslich verliess er die
Räumlichkeiten ohne etwas wegzunehmen. Sodann versetzte er am 8. Februar
2014.
einen Buschauffeur der Linie 01 der Stadt Zürich durch schwere Drohung in
Angst und Schrecken als er diesem die Worte "Sauhund, ich mach dich kalt,
ich bringe dich um." zurief. Der Anklageschrift sind keinerlei
Ausführungen zum Verschulden des Beschwerdeführers zu entnehmen. Abgesehen vom
versuchten Diebstahl ist sämtlichen Taten gemein, dass der Beschwerdeführer
zusammen mit Kollegen unbekannte Personen tätlich oder verbal angriff, wobei er
ein äusserst aggressives Verhalten an den Tag legte. Die Opfer wurden wahllos
ausgesucht und grundlos attackiert. Auch dem Strafbefehl vom 27. März 2013
betreffend einen Vorfall vom 20. Januar 2013 lag eine tätliche
Auseinandersetzung des Beschwerdeführers und seinen Kollegen einerseits sowie
drei weiteren Personen andererseits zugrunde. Der Beschwerdeführer rannte den
sich entfernenden Geschädigten hinterher und versetzte ihnen noch zwei bis drei
Faustschläge von hinten auf den Kopf. Offenbar entfaltete der Beschwerdeführer
in der Gruppendynamik und nach dem Konsum von Alkohol erhebliche Aggressionen.
Die Gewalt richtete sich gegen Unbekannte und der Beschwerdeführer schlug in
Mittäterschaft mit seinen Kollegen aus dem "Nichts" heraus völlig
unberechenbar zu. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits in
der Vergangenheit wegen eines Gewaltdelikts (versuchte Körperverletzung)
bestraft werden musste und damit einschlägig vorbestraft war. Ebenso
delinquierte der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum und handelte es
sich nicht um ein singuläres Vorkommnis. Andererseits ist zu berücksichtigen,
dass sich die Verletzungen der angegriffenen Personen in Grenzen hielten und
keine bleibenden Schäden zur Folge hatten. Was das Diebstahlselement beim Raub
anbelangt, so ist der Vermögenswert der weggenommenen Bierdosen sehr gering.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Taten als junger
Erwachsener im Alter von 20 und 21 Jahren beging. Insgesamt ist das
Verschulden des Beschwerdeführers als schwer, nicht aber als sehr schwer zu
werten. Da Raub und Angriff als Gewaltdelikte grundsätzlich geeignet sind, ein
grosses öffentliches Interesse an der Entfernung auch eines Täters zu
begründen, der sich seit geraumer Zeit in der Schweiz aufhält, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung
des Beschwerdeführers.
2.6
Der
Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, das öffentliche Interesse an seiner
Wegweisung sei gering, da die Gefahr eines Rückfalls gebannt sei. Die
begangenen Straftaten stünden in direktem Zusammenhang mit seinem damaligen
Alkoholkonsum und der Gesellschaft, in der er sich aufgehalten habe. D habe in
seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. Mai 2015 festgehalten,
dass es trotz der grundsätzlich gewaltbejahenden und allgemein dissozialen
Persönlichkeitsakzentuierung zusätzlicher Katalysatoren in Form von
Alkoholkonsum und eines kriminogenen Kollegenkreises bedürfe, um Tathandlungen
auszulösen bzw. an diesen in Gruppen teilzunehmen. Sollte es dem
Beschwerdeführer hingegen gelingen, seine Alkoholproblematik in den Griff zu
bekommen und das soziale Umfeld zu wechseln, gehe von ihm keine weitere Gefahr
aus. Dies sei nun geschehen: Seit zwei Jahren nehme er ununterbrochen an einer
Massnahme gegen den Alkoholkonsum teil. Die behandelnde Spezialärztin für
Psychiatrie, Dr. med. O, die er seit dem 2. Juni 2016 zu
regelmässigen ambulanten Behandlungen aufsuche, stelle ihm ein ausgezeichnetes
Zeugnis aus. Sämtliche Laborkontrollen bezüglich Alkoholkonsum seien negativ
ausgefallen. Die soziale Situation erscheine als gefestigt. Neben dem absoluten
Alkoholverzicht habe er auch den sozialen Umgang radikal verändert. Um sich aus
dem vorherigen Bekanntenkreis lösen zu können, sei seine Familie in ein anderes
Stadtquartier gezogen. Mit seinen früheren Kumpanen habe er keinen Kontakt mehr
und seine neuen Kollegen und Freunde würden ihm hervorragende Referenzschreiben
ausstellen. Er sei heute beruflich, familiär und gesellschaftlich vollständig
und beispielhaft integriert und habe seinen gesamten Lebenswandel umfassend
gewandelt. Da von ihm keinerlei Gefahr für die hiesige Gesellschaft mehr
ausgehe, bestehe unter diesen speziellen Umständen keine Handhabe, Art. 62 ff.
AuG anzuwenden.
2.7
Fakt
ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begehung der Taten in den
Jahren 2013 und 2015 sowohl beruflich als auch privat in stabilen Verhältnissen
lebte: Seit dem 1. März 2012 arbeitete er in einem 100% Pensum als …arbeiter,
Fahrer und Detailverkäufer für die G AG. Ebenso ist er in einer
langjährigen Beziehung (fünf Jahre) mit C. Der Beschwerdeführer wohnte im
Zeitpunkt der Tatbegehungen und auch noch heute bei seinen Eltern. Die
Familienverhältnisse sind intakt. Auch im Polizeirapport der Stadtpolizei
Zürich vom 22. Januar 2014 wird festgehalten, dass beide Beschuldigte [der
Beschwerdeführer und der Mittäter H] an sich korrekte Menschen seien, die unter
normalen Bedingungen freundlich, fleissig, gepflegt und pünktlich seien. Beide
hätten im Gespräch eingestanden, dass die Dynamik situativer Determinanten auf
sie starken Einfluss hätten, wenn sie in einer Gruppenkonstellation unterwegs
seien, was dann zu den gewalttätigen Ausbrüchen führen könne. Diese positive
Ausgangslage vermochte den Beschwerdeführer nicht von der Deliktsbegehung
abhalten, was zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen ist (vgl. BGr,
11.
November 2013,2C_352/2013, E. 2.5; VGr, 5. Oktober 2016,
VB.2016.00469, E. 3.5 [noch nicht rechtskräftig]). Seit der Verurteilung
am 4. Februar 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten wurde er
am 11. März 2016 mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 110.-
bestraft, wobei es sich um ein fahrlässig begangenes Verkehrsdelikt handelte,
welches mit Blick auf die Vorstrafen nicht einschlägig ist. Sein – abgesehen
von der Verurteilung vom 11. März 2016 – Wohlverhalten ist insofern zu
relativieren, als die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
erst vor einem Jahr erfolgte und der Beschwerdeführer sich noch zwei weitere
Jahre in der Probezeit befindet. Sein Verhalten seither vermag das öffentliche
Interesse an der Fernhaltung daher praxisgemäss nicht entscheidend zu
relativieren (vgl. BGr, 27. November 2014,2C_318/2014, E. 3.2.2).
Anders als bei der Beurteilung des Widerrufs einer Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA kommt der Rückfallgefahr im Übrigen ausserhalb des Anwendungsbereichs
des Freizügigkeitsabkommens (FZA) keine zentrale Bedeutung zu. Wohl wird die
Legalprognose auch in Fällen von Drittstaatsangehörigen bei der
Interessenabwägung mitberücksichtigt, ist aber nicht allein ausschlaggebend
(vgl. BGr, 24. Januar 2013,2C_733/2012, E. 3.2.4). Das derzeitige
Wohlverhalten vermag das öffentliche Interesse an der Wegweisung nicht zu
relativieren.
2.8
Dem
öffentlichen Interesse an der Wegweisung sind die privaten Interessen des
Beschwerdeführers gegenüberzustellen: Der Beschwerdeführer war 7-jährig als er
mit seiner Familie in die Schweiz kam. Mittlerweile hält er sich hier seit über
16.
Jahren auf. Der ledige Beschwerdeführer ist hier verwurzelt: Sowohl
seine Verlobte, seine Eltern als auch seine beiden Geschwister leben hier. Zwar
Dispositiv
hat er keine Lehre absolviert, verfügt aber seit fünf Jahren über eine feste
Anstellung, weshalb er als beruflich integriert gilt. In sprachlicher Hinsicht
ist der Beschwerdeführer, der fliessend Deutsch spricht, ebenfalls integriert.
Was seine sozialen Kontakte anbelangt, so hat er seinen früheren – kriminogenen
– Kollegenkreis offenbar aufgegeben. Anhand zweier Schreiben belegt der
Beschwerdeführer, dass er auch ausserhalb der Familie soziale Kontakte pflegt,
so etwa mit I oder J, mit denen er allerdings erst kurze Zeit befreundet
scheint. Bei der Referenzgeberin K handelt es sich lediglich um eine Bekannte
bzw. um eine Kundin von G AG. Eine gewisse soziale Integration kann dem
Beschwerdeführer somit nicht abgesprochen werden; diese wird durch seine
Straffälligkeit jedoch stark infrage gestellt. Insbesondere hielten ihn die
sozial und beruflich stabilen Verhältnisse nicht von der Delinquenz ab. Wohl
hat er aufgrund der langen Anwesenheitsdauer, den familiären Beziehungen und
der beruflichen Integration grundsätzlich ein grosses Interesse am weiteren
Verbleib in der Schweiz; eine über die normale Integration hinausgehende bzw.
eine besonders intensive Bindung
gesellschaftlicher oder beruflicher Natur, welche ihm einen Anspruch aus
Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK verschaffen würde,
liegt indessen nicht vor. Im Kosovo besitzen seine Eltern ein Haus; seine
Grosseltern väterlicherseits leben ebenfalls dort. Anlässlich seiner Befragung
vom 12. April 2016 führte der Beschwerdeführer aus, er sei zuletzt vor
drei bis vier Jahren im Kosovo gewesen. Seine Muttersprache sei Serbisch; im
Kosovo würde hingegen die Mehrheit Albanisch sprechen. Beide Sprachen –
Albanisch und Serbisch – sind jedoch Amtssprachen des Kosovos. Die Rückkehr in
ein Land, das er als 7-jähriger verlassen hat und nur noch gelegentlich besucht
hat, trifft den Beschwerdeführer zwar schwer. Nachdem das vom Beschwerdeführer
zuletzt begangene Raubdelikt erst zwei Jahre zurückliegt und er bereits in den
Jahren 2013 bis 2014 gegen ihm unbekannte Personen verbale und physische Gewalt
anwandte, überwiegen die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung.
2.9 Vollzugshindernisse
im Sinn von Art. 83 AuG werden nicht geltend gemacht; solche sind denn
auch nicht ersichtlich. Ohnehin käme eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83
Abs. 2 und 4 AuG nicht infrage, da der Beschwerdeführer zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (vgl. Art. 83 Abs. 7
lit. a AuG).
2.10 Ergänzend
ist darauf hinzuweisen, dass eine strafrechtliche Verurteilung die Erteilung
einer neuen Anwesenheitsbewilligung nicht zwingend ein für alle Mal
verunmöglicht (BGr, 12. Januar 2015,2C_295/2014, E. 5.3, auch zum
Folgenden). Soweit die ausländische Person, gegen die Entfernungsmassnahmen
ergriffen wurden, nach wie vor einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer
Anwesenheitsbewilligung hat, kann nach einer gewissen Zeit, in der Regel nach
fünf Jahren, eine Neubeurteilung angezeigt sein, sofern die betreffende Person
das Land verlassen und sich in dieser Zeit bewährt hat.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und es steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 beziehungsweise
2C_126/2007, E. 2.2).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …