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Entscheid

VB.2017.00024

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00024

19. April 2017Deutsch18 min

(URT.2017.18881)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1993, Staatsangehöriger Serbiens, kam im Alter von sieben

Jahren in die Schweiz. Ein von ihm und seiner Familie gestelltes Asylgesuch

wurde vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für

Migration) mit Entscheid vom 17. September 2002 abgewiesen; der Vollzug

wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Im Rahmen einer

Härtefallbewilligung erteilte ihm der Kanton Zürich am 20. September 2007

eine Aufenthaltsbewilligung. A ist mit C verlobt, welche in der Schweiz

vorläufig aufgenommen wurde.

In den Jahren 2012 bis 2016 erwirkte A

verschiedene Straferkenntnisse:

-

Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 23. Oktober

2012: Bestrafung mit einer Busse von Fr. 1'000.- wegen Diebstahls;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Februar 2013:

Bestrafung mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 100.- sowie

einer Busse von Fr. 300.- wegen Sachbeschädigung;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. März 2013:

Bestrafung mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen à Fr. 90.- sowie

einer Busse von Fr. 1'700.- wegen versuchter einfacher Körperverletzung;

-

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Februar 2016: Bestrafung

mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (bedingt vollziehbar, Probezeit

von 3 Jahren mit der Auflage, sich während deren Dauer einer ärztlichen

Alkoholfachtherapie und Abstinenzkontrolle zu unterziehen) wegen Raubs,

Angriffs (mehrfache Tatbegehung), Diebstahls (Versuch), Hausfriedensbruchs,

Sachbeschädigung, Drohung;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. März

2016: Bestrafung mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 110.-

sowie einer Busse von Fr. 440.- wegen fahrlässiger grober Verletzung

von Verkehrsregeln.

Das von ihm am 31. März 2016

gestellte Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wies das

Migrationsamt mit Verfügung vom 30. Mai 2016 ab. Zugleich widerrief es

seine Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm eine Frist bis am 29. Juli

2016, um die Schweiz zu verlassen. Einem allfälligen Rekurs entzog es die

aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 25. November 2016 ab. Sodann setzte

sie A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Januar 2017. Einer

allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

III.

Mit Beschwerde vom 13. Januar 2017 gelangte A (nachfolgend: der

Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid

sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei ihm zu verlängern bzw. sei ihm

die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Die Aufforderung, die Schweiz zu

verlassen, sei aufzuheben. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Beschwerdegegners.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2017 ordnete der

Abteilungspräsident an, dass während des Verfahrens alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Zudem wurde der

Beschwerdeführer, der dem Obergericht noch Kosten von Fr. 37'378.10

schuldet, aufgefordert, innert 20 Tagen einen Kostenvorschuss von

Fr. 2'060.- zu leisten. Die Kaution ging fristgerecht auf dem Konto des

Verwaltungsgerichts ein.

Ferner zog das Verwaltungsgericht zur Vervollständigung der Akten das

forensisch-psychiatrische Gutachten vom 21. Mai 2015, erstellt von D, bei,

welches es dem Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme zustellte.

Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung; der Beschwerdegegner liess

sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen,

einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und

Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die

Aufenthaltsbewilligung kann nach Art. 62 lit. b des Ausländergesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AuG [in der bis 30. September 2016 gültigen

Fassung]) widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn der

Art. 64 oder 61 des Strafgesetzbuchs (StGB) angeordnet wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von

Art. 62 lit. b AuG liegt vor, wenn deren Dauer ein Jahr

überschreitet (vgl. BGE 137 II 297 E. 2.1; BGE 135 II 377 E. 4.2 und

E. 4.5). Wird diese Grenze erreicht, spielt es keine Rolle, ob die

Freiheitsstrafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGr,

27.

Januar 2010,2C_515/2009, E. 2.1).

Die gegenüber dem Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von 24 Monaten

überschreitet die Grenze der als längerfristig geltenden Freiheitsstrafe von

einem Jahr deutlich. Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG ist

somit erfüllt.

2.2

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig

erweisen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen,

der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während

diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit

sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE

139.

I 145; BGE 135 II 377). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind

umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen,

je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die

Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier

aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung

widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei

wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen,

wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat

(BGE 139 I 31 E. 2.3; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Bei schweren

Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private

oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw.

Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden

(BGE 139 I 31 E. 2.3; BGr, 22. Januar 2015,2C_530/2014,

E. 2.2). Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische

Person eingereist ist (BGE 125 II 521 E. 2b). Neben der Dauer des

Aufenthalts und dem Alter bei der Einreise ist bei der Interessenabwägung auch

der bisherige, nach dem nationalen Recht mehr oder weniger gefestigte

Aufenthaltsstatus zu berücksichtigen (BGr, 4. Dezember 2014,2C_573/2014,

E. 3.3 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR, 3. Oktober 2014, Jeunesse

gegen Niederlande, 12738/10, § 108; BGr, 13. Februar 2015,2C_685/2014, E. 5.3). Die Schranken der Verhältnismässigkeit sind

daher bei der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung in der Regel

weniger hoch als beim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (BGr,

18.

Dezember 2014,2C_91/2014, E. 5.1).

2.3

Treten

Jugendliche oder junge Erwachsene, die im Aufnahmestaat sozialisiert worden

sind, strafrechtlich in Erscheinung, so besteht im Falle überwiegend nicht

gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur wenig Raum für eine

Aufenthaltsbeendigung. Diese Altersgruppe lässt sich in ihrer Entwicklung noch

wesentlich beeinflussen und die meisten der "Frühdelinquenten" werden

nicht mehr straffällig, weshalb ihre Wiedereingliederung im Vordergrund steht.

Das Wohl eines Jugendlichen oder eines jungen Erwachsenen und dessen Wiedereingliederungschancen,

die gefährdet erscheinen, wenn die familiären und sozialen Banden aufgelöst

werden und er im Aufnahmestaat seine Wurzeln verliert, sind bei der

Interessenabwägung jeweils von besonderem, aber nicht allein ausschlaggebendem

Gewicht, falls den Jugendlichen oder den jungen Erwachsenen mit seinem

Heimatstaat nicht mehr verbindet als lediglich (noch) seine reine (weitgehend

nicht mehr gelebte) Staatsbürgerschaft. Handelt es sich bei den begangenen

Straftaten jedoch um Gewaltdelikte, so vermag das öffentliche Interesse an

einer Ausreise des Straftäters, je nach Gewichtung der übrigen, ebenfalls bei

der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente, dessen privates

Interesse an einem Verbleib im Aufnahmestaat zu überwiegen. Selbst eine

einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn

die Rechtsgutsverletzung schwer wiegt (vgl. BGr, 7. Juni 2016,2C_34/2016, E. 2.4; BGr,

25.

April 2015,2C_896/2014, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Soweit es nicht zu einem Widerspruch mit übergeordnetem

Recht – und insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) – führt, sind

auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 121 Abs. 3 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) zu berücksichtigen; danach sollen

gewisse schwere Delikte, wie namentlich Raub (Art. 121 Abs. 3

lit. a BV), losgelöst von der Anwesenheitsdauer zum Verlust des

Aufenthaltsrechts und weiteren ausländerrechtlichen Sanktionen führen (BGr,

8.

Dezember 2016,2C_503/2016, E. 2.2).

2.4

Die

Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich ferner aus dem

Recht auf Achtung des Privatlebens, wie es durch Art. 8 EMRK bzw.

Art. 13 Abs. 1 BV gewährleistet ist. Hierfür bedarf es besonders

intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen

gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter

sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich. Eine

lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen dagegen

nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGr, 8. Februar 2017,

2C_969/2016, E. 2.3.1; 28. Oktober 2010,2C_125/2010, E. 3.5). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bedarf es allerdings in

Fällen, wo sich eine aufenthaltsbeendende Massnahme gegen einen Ausländer

richtet, der seine Kindheit und Jugend praktisch vollständig hierzulande

verbracht hat und der sich strafbar gemacht hat, besonders gewichtiger Gründe,

um eine aufenthaltsbeendende Massnahme zu rechtfertigen. Dabei sind

insbesondere folgende Elemente zu überprüfen: (1) Die Art und Schwere der

begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als

Jugendlicher oder als Erwachsener begangen hat und ob es sich um Gewaltdelikte

handelt oder nicht; (2) die Aufenthaltsdauer im Land; (3) die Zeit, die seit

der Tatbegehung vergangen ist und das Verhalten des Betroffenen währenddessen;

(4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und

zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand; (6) die mit der

aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 16

E. 2.2.2; EGMR, 22. Mai 2008, Emre gegen die Schweiz, 42034/04, §§ 64 ff.;

2.

August 2001, Boultif gegen die Schweiz, 54273/00, §§ 46 ff.;

23.

Juni 2008, Maslov gegen Österreich, 1638/03, §§ 77 ff.,

www.echr.coe.int; vgl. auch Juliane Pätzold in: Ulrich Karpenstein/Franz C.

Mayer, Kommentar zur EMRK, 2. A., München 2015, Art. 8 EMRK

N. 108 ff., mit weiteren Hinweisen).

2.5

Zur

Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der

Verurteilung vom 4. Februar 2016 ist mangels schriftlicher Begründung des

Strafentscheids hilfsweise auf die Sachverhaltsdarstellung in der

Anklageschrift abzustellen, da das Gericht bezüglich des Strafmasses den

Anträgen der Anklagebehörde vollständig gefolgt ist (vgl. VGr, 31. Oktober

2012, VB.2012.00475, E. 2.4 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]).

Laut Anklageschrift vom 19. Oktober

2015.

lagen der Verurteilung verschiedene Sachverhalte zugrunde: Wegen Raubs

machte sich der Beschwerdeführer schuldig, weil er am 10. Januar 2015 mit

einer Gruppe Kollegen einen ihm Unbekannten umkreiste, der mit einem

Einkaufswagen voller Bierdosen unterwegs war. Als der Beschwerdeführer eine

Packung Bierdosen wegnahm, wehrte sich der Geschädigte mit Schlägen. Daraufhin

kam es zu einer Keilerei, anlässlich welcher der Beschwerdeführer den

Geschädigten in den Schwitzkasten nahm. Dieser sank daraufhin zu Boden.

Anschliessend tranken die Täter das Bier gemeinsam. Der Geschädigte erlitt eine

Schürfwunde auf der linken Wange und ein Hämatom am Hals. Zur Verurteilung

wegen Angriffs kam es, weil der Beschwerdeführer am 19. Oktober

2013.

in der Gruppe gemeinsam auf zwei Geschädigte einschlug, u. a. mit der Faust auf das linke Auge. Die beiden Geschädigten trugen

verschiedene Verletzungen (Geschädigter E: Schwellung linkes Auge, Zerrung des

kleinen Fingers, Schmerzen im Thorax- und Bauchbereich; Geschädigter F:

Prellung im Bereich der rechten Gesichtshälfte unter Mitbeteiligung des rechten

Auges mit einer Blutung im Bindehautbereich, ausgedehntes Hämatom im rechten

Augenbereich, Schmerzen im Bereich des rechten Gesichtsschädels) davon. Ein weiterer

Angriff fand am 29. Dezember 2013 statt als der Beschwerdeführer

zusammen mit einem Kollegen gewaltsam auf die körperliche Integrität zweier –

ihnen unbekannten – Geschädigten einwirkte, indem sie ihnen mehrmals ins

Gesicht schlugen. Die Geschädigten erlitten eine beidseitige leichte Prellung

des Augapfels (Geschädigte L) und ein Hämatom mit Schwellung am linken Auge

sowie Schmerzen am Unterkiefer (Geschädigter M). Ferner machte sich der Beschwerdeführer

des versuchten Diebstahls etc. schuldig, indem er am

8.

September 2013 unbefugt in den Lagerraum der N AG eindrang und dort mit

einer Schaufel ein Fenster einschlug. Schliesslich verliess er die

Räumlichkeiten ohne etwas wegzunehmen. Sodann versetzte er am 8. Februar

2014.

einen Buschauffeur der Linie 01 der Stadt Zürich durch schwere Drohung in

Angst und Schrecken als er diesem die Worte "Sauhund, ich mach dich kalt,

ich bringe dich um." zurief. Der Anklageschrift sind keinerlei

Ausführungen zum Verschulden des Beschwerdeführers zu entnehmen. Abgesehen vom

versuchten Diebstahl ist sämtlichen Taten gemein, dass der Beschwerdeführer

zusammen mit Kollegen unbekannte Personen tätlich oder verbal angriff, wobei er

ein äusserst aggressives Verhalten an den Tag legte. Die Opfer wurden wahllos

ausgesucht und grundlos attackiert. Auch dem Strafbefehl vom 27. März 2013

betreffend einen Vorfall vom 20. Januar 2013 lag eine tätliche

Auseinandersetzung des Beschwerdeführers und seinen Kollegen einerseits sowie

drei weiteren Personen andererseits zugrunde. Der Beschwerdeführer rannte den

sich entfernenden Geschädigten hinterher und versetzte ihnen noch zwei bis drei

Faustschläge von hinten auf den Kopf. Offenbar entfaltete der Beschwerdeführer

in der Gruppendynamik und nach dem Konsum von Alkohol erhebliche Aggressionen.

Die Gewalt richtete sich gegen Unbekannte und der Beschwerdeführer schlug in

Mittäterschaft mit seinen Kollegen aus dem "Nichts" heraus völlig

unberechenbar zu. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits in

der Vergangenheit wegen eines Gewaltdelikts (versuchte Körperverletzung)

bestraft werden musste und damit einschlägig vorbestraft war. Ebenso

delinquierte der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum und handelte es

sich nicht um ein singuläres Vorkommnis. Andererseits ist zu berücksichtigen,

dass sich die Verletzungen der angegriffenen Personen in Grenzen hielten und

keine bleibenden Schäden zur Folge hatten. Was das Diebstahlselement beim Raub

anbelangt, so ist der Vermögenswert der weggenommenen Bierdosen sehr gering.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Taten als junger

Erwachsener im Alter von 20 und 21 Jahren beging. Insgesamt ist das

Verschulden des Beschwerdeführers als schwer, nicht aber als sehr schwer zu

werten. Da Raub und Angriff als Gewaltdelikte grundsätzlich geeignet sind, ein

grosses öffentliches Interesse an der Entfernung auch eines Täters zu

begründen, der sich seit geraumer Zeit in der Schweiz aufhält, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung

des Beschwerdeführers.

2.6

Der

Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, das öffentliche Interesse an seiner

Wegweisung sei gering, da die Gefahr eines Rückfalls gebannt sei. Die

begangenen Straftaten stünden in direktem Zusammenhang mit seinem damaligen

Alkoholkonsum und der Gesellschaft, in der er sich aufgehalten habe. D habe in

seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. Mai 2015 festgehalten,

dass es trotz der grundsätzlich gewaltbejahenden und allgemein dissozialen

Persönlichkeitsakzentuierung zusätzlicher Katalysatoren in Form von

Alkoholkonsum und eines kriminogenen Kollegenkreises bedürfe, um Tathandlungen

auszulösen bzw. an diesen in Gruppen teilzunehmen. Sollte es dem

Beschwerdeführer hingegen gelingen, seine Alkoholproblematik in den Griff zu

bekommen und das soziale Umfeld zu wechseln, gehe von ihm keine weitere Gefahr

aus. Dies sei nun geschehen: Seit zwei Jahren nehme er ununterbrochen an einer

Massnahme gegen den Alkoholkonsum teil. Die behandelnde Spezialärztin für

Psychiatrie, Dr. med. O, die er seit dem 2. Juni 2016 zu

regelmässigen ambulanten Behandlungen aufsuche, stelle ihm ein ausgezeichnetes

Zeugnis aus. Sämtliche Laborkontrollen bezüglich Alkoholkonsum seien negativ

ausgefallen. Die soziale Situation erscheine als gefestigt. Neben dem absoluten

Alkoholverzicht habe er auch den sozialen Umgang radikal verändert. Um sich aus

dem vorherigen Bekanntenkreis lösen zu können, sei seine Familie in ein anderes

Stadtquartier gezogen. Mit seinen früheren Kumpanen habe er keinen Kontakt mehr

und seine neuen Kollegen und Freunde würden ihm hervorragende Referenzschreiben

ausstellen. Er sei heute beruflich, familiär und gesellschaftlich vollständig

und beispielhaft integriert und habe seinen gesamten Lebenswandel umfassend

gewandelt. Da von ihm keinerlei Gefahr für die hiesige Gesellschaft mehr

ausgehe, bestehe unter diesen speziellen Umständen keine Handhabe, Art. 62 ff.

AuG anzuwenden.

2.7

Fakt

ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begehung der Taten in den

Jahren 2013 und 2015 sowohl beruflich als auch privat in stabilen Verhältnissen

lebte: Seit dem 1. März 2012 arbeitete er in einem 100% Pensum als …arbeiter,

Fahrer und Detailverkäufer für die G AG. Ebenso ist er in einer

langjährigen Beziehung (fünf Jahre) mit C. Der Beschwerdeführer wohnte im

Zeitpunkt der Tatbegehungen und auch noch heute bei seinen Eltern. Die

Familienverhältnisse sind intakt. Auch im Polizeirapport der Stadtpolizei

Zürich vom 22. Januar 2014 wird festgehalten, dass beide Beschuldigte [der

Beschwerdeführer und der Mittäter H] an sich korrekte Menschen seien, die unter

normalen Bedingungen freundlich, fleissig, gepflegt und pünktlich seien. Beide

hätten im Gespräch eingestanden, dass die Dynamik situativer Determinanten auf

sie starken Einfluss hätten, wenn sie in einer Gruppenkonstellation unterwegs

seien, was dann zu den gewalttätigen Ausbrüchen führen könne. Diese positive

Ausgangslage vermochte den Beschwerdeführer nicht von der Deliktsbegehung

abhalten, was zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen ist (vgl. BGr,

11.

November 2013,2C_352/2013, E. 2.5; VGr, 5. Oktober 2016,

VB.2016.00469, E. 3.5 [noch nicht rechtskräftig]). Seit der Verurteilung

am 4. Februar 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten wurde er

am 11. März 2016 mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 110.-

bestraft, wobei es sich um ein fahrlässig begangenes Verkehrsdelikt handelte,

welches mit Blick auf die Vorstrafen nicht einschlägig ist. Sein – abgesehen

von der Verurteilung vom 11. März 2016 – Wohlverhalten ist insofern zu

relativieren, als die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe

erst vor einem Jahr erfolgte und der Beschwerdeführer sich noch zwei weitere

Jahre in der Probezeit befindet. Sein Verhalten seither vermag das öffentliche

Interesse an der Fernhaltung daher praxisgemäss nicht entscheidend zu

relativieren (vgl. BGr, 27. November 2014,2C_318/2014, E. 3.2.2).

Anders als bei der Beurteilung des Widerrufs einer Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA kommt der Rückfallgefahr im Übrigen ausserhalb des Anwendungsbereichs

des Freizügigkeitsabkommens (FZA) keine zentrale Bedeutung zu. Wohl wird die

Legalprognose auch in Fällen von Drittstaatsangehörigen bei der

Interessenabwägung mitberücksichtigt, ist aber nicht allein ausschlaggebend

(vgl. BGr, 24. Januar 2013,2C_733/2012, E. 3.2.4). Das derzeitige

Wohlverhalten vermag das öffentliche Interesse an der Wegweisung nicht zu

relativieren.

2.8

Dem

öffentlichen Interesse an der Wegweisung sind die privaten Interessen des

Beschwerdeführers gegenüberzustellen: Der Beschwerdeführer war 7-jährig als er

mit seiner Familie in die Schweiz kam. Mittlerweile hält er sich hier seit über

16.

Jahren auf. Der ledige Beschwerdeführer ist hier verwurzelt: Sowohl

seine Verlobte, seine Eltern als auch seine beiden Geschwister leben hier. Zwar

Dispositiv

hat er keine Lehre absolviert, verfügt aber seit fünf Jahren über eine feste

Anstellung, weshalb er als beruflich integriert gilt. In sprachlicher Hinsicht

ist der Beschwerdeführer, der fliessend Deutsch spricht, ebenfalls integriert.

Was seine sozialen Kontakte anbelangt, so hat er seinen früheren – kriminogenen

– Kollegenkreis offenbar aufgegeben. Anhand zweier Schreiben belegt der

Beschwerdeführer, dass er auch ausserhalb der Familie soziale Kontakte pflegt,

so etwa mit I oder J, mit denen er allerdings erst kurze Zeit befreundet

scheint. Bei der Referenzgeberin K handelt es sich lediglich um eine Bekannte

bzw. um eine Kundin von G AG. Eine gewisse soziale Integration kann dem

Beschwerdeführer somit nicht abgesprochen werden; diese wird durch seine

Straffälligkeit jedoch stark infrage gestellt. Insbesondere hielten ihn die

sozial und beruflich stabilen Verhältnisse nicht von der Delinquenz ab. Wohl

hat er aufgrund der langen Anwesenheitsdauer, den familiären Beziehungen und

der beruflichen Integration grundsätzlich ein grosses Interesse am weiteren

Verbleib in der Schweiz; eine über die normale Integration hinausgehende bzw.

eine besonders intensive Bindung

gesellschaftlicher oder beruflicher Natur, welche ihm einen Anspruch aus

Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK verschaffen würde,

liegt indessen nicht vor. Im Kosovo besitzen seine Eltern ein Haus; seine

Grosseltern väterlicherseits leben ebenfalls dort. Anlässlich seiner Befragung

vom 12. April 2016 führte der Beschwerdeführer aus, er sei zuletzt vor

drei bis vier Jahren im Kosovo gewesen. Seine Muttersprache sei Serbisch; im

Kosovo würde hingegen die Mehrheit Albanisch sprechen. Beide Sprachen –

Albanisch und Serbisch – sind jedoch Amtssprachen des Kosovos. Die Rückkehr in

ein Land, das er als 7-jähriger verlassen hat und nur noch gelegentlich besucht

hat, trifft den Beschwerdeführer zwar schwer. Nachdem das vom Beschwerdeführer

zuletzt begangene Raubdelikt erst zwei Jahre zurückliegt und er bereits in den

Jahren 2013 bis 2014 gegen ihm unbekannte Personen verbale und physische Gewalt

anwandte, überwiegen die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung.

2.9 Vollzugshindernisse

im Sinn von Art. 83 AuG werden nicht geltend gemacht; solche sind denn

auch nicht ersichtlich. Ohnehin käme eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83

Abs. 2 und 4 AuG nicht infrage, da der Beschwerdeführer zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (vgl. Art. 83 Abs. 7

lit. a AuG).

2.10 Ergänzend

ist darauf hinzuweisen, dass eine strafrechtliche Verurteilung die Erteilung

einer neuen Anwesenheitsbewilligung nicht zwingend ein für alle Mal

verunmöglicht (BGr, 12. Januar 2015,2C_295/2014, E. 5.3, auch zum

Folgenden). Soweit die ausländische Person, gegen die Entfernungsmassnahmen

ergriffen wurden, nach wie vor einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer

Anwesenheitsbewilligung hat, kann nach einer gewissen Zeit, in der Regel nach

fünf Jahren, eine Neubeurteilung angezeigt sein, sofern die betreffende Person

das Land verlassen und sich in dieser Zeit bewährt hat.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und es steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 beziehungsweise

2C_126/2007, E. 2.2).

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …