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Entscheid

VB.2017.00026

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00026

27. März 2017Deutsch9 min

(URT.2017.18831)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 ordnete das

Migrationsamt des Kantons Zürich gegen A eine Eingrenzung im Sinn von

Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG auf das Gebiet des Bezirkes Pfäffikon an.

Die Gültigkeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Ferner

ordnete das Migrationsamt an, dass für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons

vorgängig eine Ausnahmebewilligung einzuholen sei.

Erwägungen

II.

Am 8. November 2016

gelangte A an das Zwangsmassnahmengericht des

Bezirksgerichts Zürich und ersuchte um Aufhebung der Eingrenzung. Dieses

wies die Beschwerde am 14. Dezember 2016 ab.

III.

Hiergegen erhob A am 12. Januar 2017 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung

der Eingrenzungsverfügung sowie des Beschwerdeentscheids des Zwangsmassnahmengerichts.

Eventualiter sei ihm anstelle der Eingrenzung eine Meldepflicht aufzuerlegen.

In prozessualer Hinsicht ersuchte A, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zu verleihen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am

18.

Januar 2017 auf eine Stellungnahme und mit Schreiben vom

23.

Januar 2017 teilte das Migrationsamt seinen Verzicht auf eine

Beschwerdeantwort mit.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG werden

vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b

Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht für Letzteres

kein Anlass.

2.

Die Vorinstanzen grenzten den Beschwerdeführer auf das Gebiet

des Bezirkes Pfäffikon ein und griffen damit in seine verfassungsrechtlich

geschützte Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2 BV). Nach

Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer

gesetzlichen Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder

durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36

Abs. 2 BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36

Abs. 3 BV).

2.1

Gemäss Art. 74

Abs. 1 lit. b AuG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person

die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn ein

rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungs­entscheid vorliegt und konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist

ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist nicht eingehalten hat.

2.2

Die

gesetzliche Grundlage zur Anordnung der strittigen Eingrenzung ist damit

gegeben: Mit Verfügung vom 18. Juni 2009 trat das Bundesamt für Migration auf

das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn aus der Schweiz

weg. Die ihm angesetzte Ausreisefrist endete einen Tag nach Eintritt der

Rechtskraft, vorliegend also am 1. Juli 2009. Auch das vom

Beschwerdeführer am 1. April 2015 eingereichte Wiedererwägungsgesuch wurde

mit Verfügung des Staatssekretariats für Migration vom 11. Mai 2015

abschlägig beurteilt. Da die dem Beschwerdeführer angesetzte Ausreisefrist

damit seit Jahren verstrichen ist, kann dieser aus der Tatsache, dass

vorliegend keine Anzeichen für ein Untertauchen seinerseits bestehen, nichts zu

seinen Gunsten ableiten: Konkrete Anzeichen einer Flucht- oder

Untertauchensgefahr bilden gemäss dem Wortlaut von Art. 74 Abs. 1

lit. b AuG nämlich nur dann Voraussetzung für eine Eingrenzung, wenn diese

bereits vor Ablauf der Ausreisefrist angeordnet werden soll (so auch die

Botschaft des Bundesrates vom 18. November 2009, BBl 2009 8881 ff.,

8899). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen ist für eine Eingrenzung

nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG – entgegen der Vorinstanz – auch

nicht vorausgesetzt, dass die eingegrenzte Person delinquiert hat bzw. die öffentliche

Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet (vgl. wiederum den Wortlaut von

Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG.). Folglich erübrigen sich an dieser

Stelle Ausführungen zur behaupteten Verletzung von Mitwirkungspflichten bzw.

zum Verstoss gegen fremdenpolizeiliche Massnahmen.

2.3

Zweck der Eingrenzung

nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG ist es, den Verbleib der

ausländischen Person zu kontrollieren, sowie ihre Verfügbarkeit für die

Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (vgl. Andreas

Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin

Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 74 AuG

N. 5). Da die Eingrenzung – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – ein milderes

Mittel zum ausländerrechtlich begründeten Freiheitsentzug darstellt, darf sie analog

zu diesem überdies eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der

Ausreisepflicht entfalten (vgl. BGE 142 II 1

E. 2.2). Damit gelten sowohl die

Kontrolle als auch die Förderung der Ausreise weggewiesener Ausländer als

legitime öffentliche Interessen (siehe auch BGr, 5. November 2012,

2C_1044/2012, E. 3.2; ferner eingehend VGr, 13. Oktober 2016,

VB.2016.00538, E. 3.3).

2.4

Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich

aus, dass bei Fehlen der notwendigen Haftgründe keine Ausschaffungshaft

angeordnet werden könne und die Eingrenzung damit auch nicht als milderes

Mittel hierzu angesehen werden könne. Er verkennt dabei, dass das Bundesgericht

selber die Eingrenzung als "mildere Massnahme" zur

ausländerrechtlichen Haft bezeichnet und sich die Stellung der Eingrenzung im

kaskadenartigen System der Vollzugsmassnahmen gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung gerade darin zeigt, dass bei

Unzulässigkeit oder Unverhältnismässigkeit der Haft immerhin eine Ein- oder

Ausgrenzung infrage kommt (BGE 142 II 1 E. 2.2).

2.5

Geeignet

ist eine staatliche Handlung dann, wenn durch sie das öffentliche Interesse

auch tatsächlich wahrgenommen werden kann, das heisst, wenn der im öffentlichen

Interesse verfolgte Zweck erreicht werden kann (Rainer J. Schweizer in:

Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung,

St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2014,

Art. 36 N. 38). Es mag zwar zutreffen, dass

beim Beschwerdeführer angesichts seines bisherigen Verhaltens nur ein

geringes Kontrollbedürfnis besteht. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte

erscheint die Ausschaffung allerdings nach wie vor möglich. Es besteht daher

unabhängig vom bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers ein gewisses

öffentliches Interesse, um dessen Verfügbarkeit mittels der vorliegenden

Anordnung sicherzustellen. Die Eingrenzung ist damit als geeignete Massnahme zu

qualifizieren. Sie kann die staatliche Kontrolle über den Beschwerdeführer

erleichtern und dessen Ausreise fördern.

2.6

Sodann

muss das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige Interesse

des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme überwiegen. Die

Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei

der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu

berücksichtigen ist; Zweck und Mittel haben in einem vernünftigen Verhältnis

zueinander zu stehen (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.4

mit Hinweisen).

2.6.1

Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die Eingrenzung aufgrund seines

starken ehrenamtlichen Engagements im kirchlichen C-Zentrum in D

unverhältnismässig. Dieses sei gestützt auf Ziffer 4 der angefochtenen

Verfügung zwar weiterhin möglich, allerdings werde durch die Eingrenzung der

darüber hinausgehende soziale Kontakt mit den Kirchenmitgliedern verunmöglicht.

Damit gehe die Eingrenzung von den tatsächlichen Auswirkungen her in Richtung

eines Freiheitsentzuges.

2.6.2

Dem kann nicht gefolgt werden: D gehört zum Bezirk Pfäffikon und liegt

damit im Eingrenzungsrayon des Beschwerdeführers. Da sich Beschwerdeführer im

Bezirk Pfäffikon grundsätzlich frei bewegen kann, bedarf er für seine Einsätze

und Besuche im kirchlichen C-Zentrum auch keiner Ausnahmebewilligung. Unter

diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm durch die Eingrenzung die

sozialen Kontakte mit Mitgliedern der Kirchgemeinde verunmöglicht würden.

2.6.3

Das öffentliche Interesse an einer Eingrenzung ist vorliegend – wie gesehen

– zu bejahen; es wiegt jedoch nicht schwer. Zwar ist aus den Akten des

Migrationsamtes zu schliessen, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche

Aussagen zu seiner Identität macht, damit seine Herkunft verschleiert und so

den Vollzug der Wegweisung in seinen Herkunftsstaat erschwert. Anderseits ist

der Beschwerdeführer laut den Akten nie untergetaucht und hat er sich den

Behörden bisher stets zur Verfügung gehalten. Eine besondere Renitenz liegt

ebenso wenig vor wie ein – über den Verstoss gegen ausländerrechtliche

Bestimmungen hinausgehendes – strafbares Verhalten. Unter diesen

Umständen würde sich eine Eingrenzung auf eine einzelne Gemeinde, wie sie die

Beschwerdegegnerin vorliegend zunächst verfügt hat, als unverhältnismässig

erweisen. Eine Eingrenzung auf den Bezirk Pfäffikon erscheint gestützt auf die

verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und gerade auch im Hinblick auf die

Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin im kirchlichen C-Zentrum in D

engagieren und seine dortigen sozialen Kontakte pflegen kann, jedoch als

verhältnismässig (vgl. VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.3

[Entscheid noch nicht rechtskräftig]).

2.6.4

Unter Berücksichtigung der angeordneten Gebietsausdehnung erscheint auch

die verfügte Dauer von zwei Jahren ab Eröffnung der erstinstanzlichen Verfügung

– entgegen dem Beschwerdeführer – als noch rechtmässig. Allerdings ist die

Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass diese Zeitdauer grundsätzlich

ausreichen müsste, um die Möglichkeit einer Ausschaffung des Beschwerdeführers

abzuklären und nach Möglichkeit durchzuführen. Angesichts des nicht

schwerwiegenden öffentlichen Interesses, der bisherigen Erreichbarkeit des

Beschwerdeführers und vorbehältlich einer wesentlichen Veränderung der

Verhältnisse würden nach Ablauf der zwei Jahre vermutungsweise Zweifel an der

Verhältnismässigkeit – insbesondere der Eignung der Massnahme – bestehen; dies

auch vor dem Hintergrund, dass mehrjährige Eingrenzungen ohnehin umstritten

sind und laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf unabsehbare Zeit

erhalten bleiben können (vgl. BGr, 24. Mai 2011,6B_808/2011, E. 1.3;

BGr, 13. Juli 1995,2A.193/1995 E. 2c; vgl. auch Göksu, Art. 74

N. 7, 17, letzter Abschnitt; Walter Kälin, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht:

Materielles Recht, AJP 1995, S. 835 ff., 853).

2.6.5

Da somit das von den Vorinstanzen angenommene überwiegende öffentliche

Interesse an einer Eingrenzung zu bejahen ist, besteht kein Raum für die vom

Beschwerdeführer als Ersatzmassnahme vorgeschlagene Meldepflicht. Es ist denn

auch davon auszugehen, dass die blosse Meldepflicht weniger gut geeignet ist,

um den mit der Massnahme bezweckten Vollzug der Wegweisung zu erleichtern (vgl.

BGr, 5. November 2012,2C_1044/2012, E. 3.3; VGr, 13. Oktober

2016, VB.2016.00538, E. 4 [Entscheid noch nicht rechtskräftig]).

2.6.6

Insgesamt erweist sich die verfügte Eingrenzung damit als erforderlich und verhältnismässig.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

3.

Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Begehren des Beschwerdeführers

um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

4.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens ist der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Da die

Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich

uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem

Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen

offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …