VB.2017.00026
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00026
27. März 2017Deutsch9 min
(URT.2017.18831)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2017.00026
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. März 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Isabella Maag.
In Sachen
A, vertreten durch Anlaufstelle B, RA X,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Eingrenzung
(GI160356-L/U vom 14. Dezember 2016),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 ordnete das
Migrationsamt des Kantons Zürich gegen A eine Eingrenzung im Sinn von
Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG auf das Gebiet des Bezirkes Pfäffikon an.
Die Gültigkeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Ferner
ordnete das Migrationsamt an, dass für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons
vorgängig eine Ausnahmebewilligung einzuholen sei.
Erwägungen
II.
Am 8. November 2016
gelangte A an das Zwangsmassnahmengericht des
Bezirksgerichts Zürich und ersuchte um Aufhebung der Eingrenzung. Dieses
wies die Beschwerde am 14. Dezember 2016 ab.
III.
Hiergegen erhob A am 12. Januar 2017 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung
der Eingrenzungsverfügung sowie des Beschwerdeentscheids des Zwangsmassnahmengerichts.
Eventualiter sei ihm anstelle der Eingrenzung eine Meldepflicht aufzuerlegen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte A, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu verleihen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am
18.
Januar 2017 auf eine Stellungnahme und mit Schreiben vom
23.
Januar 2017 teilte das Migrationsamt seinen Verzicht auf eine
Beschwerdeantwort mit.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG werden
vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b
Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht für Letzteres
kein Anlass.
2.
Die Vorinstanzen grenzten den Beschwerdeführer auf das Gebiet
des Bezirkes Pfäffikon ein und griffen damit in seine verfassungsrechtlich
geschützte Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2 BV). Nach
Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer
gesetzlichen Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder
durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36
Abs. 2 BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36
Abs. 3 BV).
2.1
Gemäss Art. 74
Abs. 1 lit. b AuG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person
die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn ein
rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist
ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist nicht eingehalten hat.
2.2
Die
gesetzliche Grundlage zur Anordnung der strittigen Eingrenzung ist damit
gegeben: Mit Verfügung vom 18. Juni 2009 trat das Bundesamt für Migration auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn aus der Schweiz
weg. Die ihm angesetzte Ausreisefrist endete einen Tag nach Eintritt der
Rechtskraft, vorliegend also am 1. Juli 2009. Auch das vom
Beschwerdeführer am 1. April 2015 eingereichte Wiedererwägungsgesuch wurde
mit Verfügung des Staatssekretariats für Migration vom 11. Mai 2015
abschlägig beurteilt. Da die dem Beschwerdeführer angesetzte Ausreisefrist
damit seit Jahren verstrichen ist, kann dieser aus der Tatsache, dass
vorliegend keine Anzeichen für ein Untertauchen seinerseits bestehen, nichts zu
seinen Gunsten ableiten: Konkrete Anzeichen einer Flucht- oder
Untertauchensgefahr bilden gemäss dem Wortlaut von Art. 74 Abs. 1
lit. b AuG nämlich nur dann Voraussetzung für eine Eingrenzung, wenn diese
bereits vor Ablauf der Ausreisefrist angeordnet werden soll (so auch die
Botschaft des Bundesrates vom 18. November 2009, BBl 2009 8881 ff.,
8899). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen ist für eine Eingrenzung
nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG – entgegen der Vorinstanz – auch
nicht vorausgesetzt, dass die eingegrenzte Person delinquiert hat bzw. die öffentliche
Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet (vgl. wiederum den Wortlaut von
Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG.). Folglich erübrigen sich an dieser
Stelle Ausführungen zur behaupteten Verletzung von Mitwirkungspflichten bzw.
zum Verstoss gegen fremdenpolizeiliche Massnahmen.
2.3
Zweck der Eingrenzung
nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG ist es, den Verbleib der
ausländischen Person zu kontrollieren, sowie ihre Verfügbarkeit für die
Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (vgl. Andreas
Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin
Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 74 AuG
N. 5). Da die Eingrenzung – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – ein milderes
Mittel zum ausländerrechtlich begründeten Freiheitsentzug darstellt, darf sie analog
zu diesem überdies eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der
Ausreisepflicht entfalten (vgl. BGE 142 II 1
E. 2.2). Damit gelten sowohl die
Kontrolle als auch die Förderung der Ausreise weggewiesener Ausländer als
legitime öffentliche Interessen (siehe auch BGr, 5. November 2012,
2C_1044/2012, E. 3.2; ferner eingehend VGr, 13. Oktober 2016,
VB.2016.00538, E. 3.3).
2.4
Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich
aus, dass bei Fehlen der notwendigen Haftgründe keine Ausschaffungshaft
angeordnet werden könne und die Eingrenzung damit auch nicht als milderes
Mittel hierzu angesehen werden könne. Er verkennt dabei, dass das Bundesgericht
selber die Eingrenzung als "mildere Massnahme" zur
ausländerrechtlichen Haft bezeichnet und sich die Stellung der Eingrenzung im
kaskadenartigen System der Vollzugsmassnahmen gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung gerade darin zeigt, dass bei
Unzulässigkeit oder Unverhältnismässigkeit der Haft immerhin eine Ein- oder
Ausgrenzung infrage kommt (BGE 142 II 1 E. 2.2).
2.5
Geeignet
ist eine staatliche Handlung dann, wenn durch sie das öffentliche Interesse
auch tatsächlich wahrgenommen werden kann, das heisst, wenn der im öffentlichen
Interesse verfolgte Zweck erreicht werden kann (Rainer J. Schweizer in:
Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung,
St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2014,
Art. 36 N. 38). Es mag zwar zutreffen, dass
beim Beschwerdeführer angesichts seines bisherigen Verhaltens nur ein
geringes Kontrollbedürfnis besteht. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte
erscheint die Ausschaffung allerdings nach wie vor möglich. Es besteht daher
unabhängig vom bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers ein gewisses
öffentliches Interesse, um dessen Verfügbarkeit mittels der vorliegenden
Anordnung sicherzustellen. Die Eingrenzung ist damit als geeignete Massnahme zu
qualifizieren. Sie kann die staatliche Kontrolle über den Beschwerdeführer
erleichtern und dessen Ausreise fördern.
2.6
Sodann
muss das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige Interesse
des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme überwiegen. Die
Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei
der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu
berücksichtigen ist; Zweck und Mittel haben in einem vernünftigen Verhältnis
zueinander zu stehen (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.4
mit Hinweisen).
2.6.1
Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die Eingrenzung aufgrund seines
starken ehrenamtlichen Engagements im kirchlichen C-Zentrum in D
unverhältnismässig. Dieses sei gestützt auf Ziffer 4 der angefochtenen
Verfügung zwar weiterhin möglich, allerdings werde durch die Eingrenzung der
darüber hinausgehende soziale Kontakt mit den Kirchenmitgliedern verunmöglicht.
Damit gehe die Eingrenzung von den tatsächlichen Auswirkungen her in Richtung
eines Freiheitsentzuges.
2.6.2
Dem kann nicht gefolgt werden: D gehört zum Bezirk Pfäffikon und liegt
damit im Eingrenzungsrayon des Beschwerdeführers. Da sich Beschwerdeführer im
Bezirk Pfäffikon grundsätzlich frei bewegen kann, bedarf er für seine Einsätze
und Besuche im kirchlichen C-Zentrum auch keiner Ausnahmebewilligung. Unter
diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm durch die Eingrenzung die
sozialen Kontakte mit Mitgliedern der Kirchgemeinde verunmöglicht würden.
2.6.3
Das öffentliche Interesse an einer Eingrenzung ist vorliegend – wie gesehen
– zu bejahen; es wiegt jedoch nicht schwer. Zwar ist aus den Akten des
Migrationsamtes zu schliessen, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche
Aussagen zu seiner Identität macht, damit seine Herkunft verschleiert und so
den Vollzug der Wegweisung in seinen Herkunftsstaat erschwert. Anderseits ist
der Beschwerdeführer laut den Akten nie untergetaucht und hat er sich den
Behörden bisher stets zur Verfügung gehalten. Eine besondere Renitenz liegt
ebenso wenig vor wie ein – über den Verstoss gegen ausländerrechtliche
Bestimmungen hinausgehendes – strafbares Verhalten. Unter diesen
Umständen würde sich eine Eingrenzung auf eine einzelne Gemeinde, wie sie die
Beschwerdegegnerin vorliegend zunächst verfügt hat, als unverhältnismässig
erweisen. Eine Eingrenzung auf den Bezirk Pfäffikon erscheint gestützt auf die
verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und gerade auch im Hinblick auf die
Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin im kirchlichen C-Zentrum in D
engagieren und seine dortigen sozialen Kontakte pflegen kann, jedoch als
verhältnismässig (vgl. VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.3
[Entscheid noch nicht rechtskräftig]).
2.6.4
Unter Berücksichtigung der angeordneten Gebietsausdehnung erscheint auch
die verfügte Dauer von zwei Jahren ab Eröffnung der erstinstanzlichen Verfügung
– entgegen dem Beschwerdeführer – als noch rechtmässig. Allerdings ist die
Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass diese Zeitdauer grundsätzlich
ausreichen müsste, um die Möglichkeit einer Ausschaffung des Beschwerdeführers
abzuklären und nach Möglichkeit durchzuführen. Angesichts des nicht
schwerwiegenden öffentlichen Interesses, der bisherigen Erreichbarkeit des
Beschwerdeführers und vorbehältlich einer wesentlichen Veränderung der
Verhältnisse würden nach Ablauf der zwei Jahre vermutungsweise Zweifel an der
Verhältnismässigkeit – insbesondere der Eignung der Massnahme – bestehen; dies
auch vor dem Hintergrund, dass mehrjährige Eingrenzungen ohnehin umstritten
sind und laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf unabsehbare Zeit
erhalten bleiben können (vgl. BGr, 24. Mai 2011,6B_808/2011, E. 1.3;
BGr, 13. Juli 1995,2A.193/1995 E. 2c; vgl. auch Göksu, Art. 74
N. 7, 17, letzter Abschnitt; Walter Kälin, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht:
Materielles Recht, AJP 1995, S. 835 ff., 853).
2.6.5
Da somit das von den Vorinstanzen angenommene überwiegende öffentliche
Interesse an einer Eingrenzung zu bejahen ist, besteht kein Raum für die vom
Beschwerdeführer als Ersatzmassnahme vorgeschlagene Meldepflicht. Es ist denn
auch davon auszugehen, dass die blosse Meldepflicht weniger gut geeignet ist,
um den mit der Massnahme bezweckten Vollzug der Wegweisung zu erleichtern (vgl.
BGr, 5. November 2012,2C_1044/2012, E. 3.3; VGr, 13. Oktober
2016, VB.2016.00538, E. 4 [Entscheid noch nicht rechtskräftig]).
2.6.6
Insgesamt erweist sich die verfügte Eingrenzung damit als erforderlich und verhältnismässig.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
3.
Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Begehren des Beschwerdeführers
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
4.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens ist der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Da die
Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich
uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem
Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen
offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …