VB.2017.00031
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00031
7. Juni 2018Deutsch25 min
(URT.2018.19927)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00031
Urteil
der 3. Kammer
vom 7. Juni 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat C,
Beschwerdegegner,
betreffend polizeiliche
Meldepflicht
Wiederaufnahme von VB.2016.00272,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2015 stellte der
Sicherheitsvorsteher der Gemeinde C fest, dass A in C niedergelassen sei. Die
Anmeldung in C erfolge rückwirkend per 1. April 2012. Sodann setzte der
Sicherheitsvorsteher A Frist bis zum 6. Juli 2015 für die Hinterlegung des
Heimatscheins auf der Einwohnerkontrolle C an, ansonsten diese zu seinen Lasten
beim Zivilstandsamt einen solchen bestellen werde.
Erwägungen
II.
A erhob am 29. Juli 2015 Rekurs beim Bezirksrat T und
beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 22. Juni 2015. Mit Beschluss
vom … wies der Bezirksrat das Rechtsmittel ab und auferlegte die
Verfahrenskosten A.
III.
A. In der
Folge gelangte A, vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und stellte folgende Anträge:
"1. Es sei vorfrageweise
festzustellen, dass es keinen Grund gibt, den Beschwerdeführer mittels
Verfügung vom 22. Juni 2015 polizeilich anzumelden und ihn im Amtsblatt
vom … auszuschreiben, zumal seine Adresse bekannt war.
2.
Der Bezirksratsbeschluss vom …
sei wegen Befangenheit des Bezirksratspräsidenten und Missachtung der
Ausstandspflicht unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
Bezirksratspräsidenten zu kassieren und in Gutheißung des Rekurses gegen die
Gemeindeverfügung vom 22. Juni 2015 sei diese vollumfänglich aufzuheben.
3.
Dazu sei Vormerk davon zu nehmen,
dass der Unterzeichnende laut Arztzeugnis vom 30. April 2016
voraussichtlich bis zum 31. Mai 2016 zu 100 % arbeitsunfähig sein
werde. Aufgrund der Tatsache,
3.1
dass der anzufechtende
Bezirksratsbeschluss vom … am 19. April 2016 einging und die 30-tägige
Beschwerdefrist am 19. Mai 2016 ablaufen würde, wenn er nicht zuvor
rechtsmissbräuchlich zuvor im Amtsblatt vom … zur Abholung ausgeschrieben
worden wäre,
3.2
dass der Unterzeichnende
erst am Freitag 13. Mai 2015 den Auftrag vom 28./29. April 2016 und
die Vollmacht erhielt, den Bezirksratsbeschluss vom … anzufechten
3.3
dass damit die
Anfechtungsfrist heute am … abläuft,
können nur notfallmäßig zur
Einhaltung der Beschwerdefrist die Anträge samt Kurzbegründung eingereicht
werden und es sei dem Unterzeichnenden eine Notfrist anzusetzen, um nach seiner
Genesung allfällige Ergänzungen nachzureichen
4.
Dem Beschwerdeführer seien die
entstandenen Anwaltskosten gegen Vorlegen der Abrechnung vollumfänglich zu
Lasten der Gemeinde C unter allfälligem Regress auf die rubrizierten
Gesuchsgegner 1 und den in der Sache befangenen Bezirksratspräsidenten
& Bezirksstatthalter Z.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde C"
B. Mit
Verfügung vom 30. Mai 2016 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde
wegen Verspätung nicht ein.
IV.
Das Bundesgericht hiess die daraufhin von A erhobene
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut, hob die Verfügung des
Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2016 auf und wies dies Sache zu neuem
Entscheid an dasselbe zurück.
V.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2017 wies das
Verwaltungsgericht das von A mit Beschwerde gestellte Fristerstreckungsgesuch
zur Ergänzung der Beschwerde ab und setzte ihm eine Frist von zehn Tagen an, um
dem Gericht allfällige Änderungen im massgebenden Sachverhalt zur Kenntnis zu
bringen. Bei Säumnis würde aufgrund der bestehenden Akten entschieden. A liess
sich indessen nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a und § 19b Abs. 2 lit. c des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Schreiben des
Beschwerdeführers an seinen Anwalt vom 29. April 2016 erweist sich als
rechtsgenügliche Vollmacht. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.2
Bezüglich
des Antrags des Beschwerdeführers, es sei vorfrageweise festzustellen, dass es
keinen Grund gäbe, ihn mittels Verfügung vom 22. Juni 2015 polizeilich
anzumelden, ist Folgendes festzuhalten: Feststellungsbegehren setzen ein
spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn der
Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten
unklar ist. Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn
der Gesuchsteller das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit
einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnte; insofern sind
Feststellungsbegehren subsidiär (vgl. zum Ganzen VGr, 18. Dezember 2013,
VB.2013.00731, E. 1.2 mit Hinweisen).
Der Entscheid über den Antrag der Kassierung des
vorinstanzlichen Entscheids und der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
22.
Juni 2015 bedingt bereits die Auseinandersetzung mit der Frage, ob der
Beschwerdeführer sich in C niedergelassen hat. Bei Gutheissung der Beschwerde
würde die Verfügung vom 22. Juni 2015 aufgehoben, da kein Grund für eine
Anmeldung vorlag. Der mit der Beschwerdeerhebung verfolgten Absicht des
Beschwerdeführers wäre mithin Genüge getan. Auf das Feststellungsbegehren des
Beschwerdeführers ist daher mangels schutzwürdigen Feststellungsinteresses
nicht einzutreten.
2.
2.1
Nachdem
die Vorinstanz erfolglos versucht hatte, dem Beschwerdeführer ihren Beschluss
vom … mithilfe der Polizei an dessen Adresse in C zuzustellen, forderte sie den
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Februar 2016, in Anwendung von § 6b
Abs. 1 VRG auf, bis 8. April 2016 einen Zustellungsempfänger in der Schweiz
zu bezeichnen. Dies erfolgte zusammen mit der Androhung, dass der Beschluss vom
… ansonsten gemäss § 6b Abs. 2 VRG amtlich veröffentlicht werde. Der
Beschwerdeführer reagierte darauf mit Schreiben vom 29. März 2016, worin
er im Wesentlichen kundtat, dass er sich aus Kostengründen weigere, einen
Zustellungsempfänger in der Schweiz zu bezeichnen. Die Vorinstanz veranlasste
danach die Veröffentlichung ihres Beschlusses im Amtsblatt des Kantons Zürich,
wobei sie den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 4. April 2015 darüber
informierte, dass die Publikation am … erfolgen werde. Der Beschwerdeführer
hielt mit E-Mail vom 9. April 2016 daran fest, keinen Zustellungsempfänger
bezeichnen zu wollen. Am … wurde der Beschluss vom … im Amtsblatt
veröffentlicht. Gleichentags machte der Bezirksrat den Beschwerdeführer mittels
E-Mail darauf und auf den Beginn der Rechtsmittelfrist aufmerksam und sandte
den Beschluss offenbar zusätzlich auch noch per Post nach Italien.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, der Beschluss sei zu
Unrecht im Amtsblatt publiziert worden, da der Vorinstanz seine Adresse in
Italien ja bekannt gewesen sei. Dieser Einwand verfängt jedoch nicht.
Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben von Gesetzes wegen
ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz anzugeben (§ 6b
Abs. 1 VRG). Der Grund dafür liegt darin, dass eine direkte Postzustellung
behördlicher Mitteilungen mit rechtsgestaltender Wirkung ins Ausland ein
Tätigwerden im fremden Staatsgebiet darstellt. Falls – wie vorliegend – kein
entsprechendes internationales Abkommen besteht, handelt es sich dabei um einen
unzulässigen, völkerrechtswidrigen Hoheitsakt, was zu einer mangelhaften
Eröffnung der Anordnung und in der Regel zur Nichtigkeit derselben führt. So
war es denn auch nicht korrekt, dass die Vorinstanz die Eingaben des
Beschwerdegegners im Rahmen des Schriftenwechsels des Rekursverfahrens und
schliesslich auch noch den Beschluss vom … unmittelbar an die italienische
Adresse des Beschwerdeführers sandte. Diesem ist daraus indes kein Nachteil
entstanden, und einen solchen macht er jedenfalls nicht geltend, weshalb blosse
Anfechtbarkeit in Bezug auf die fehlerhaften Eröffnungen vorliegt. Der
Beschwerdeführer focht und ficht die Anordnungen der Vorinstanz anlässlich des
Schriftenwechsels des Rekursverfahrens nicht an, und zumindest der Beschluss
vom … wurde ihm gestützt auf die genannten gesetzlichen Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes rechtmässig eröffnet (vgl. zum Ganzen Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 6b
N. 4 ff.). Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung, innert
angemessener Frist ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz
anzugeben, nicht nach, weshalb der Bezirksrat die Möglichkeit hatte, die
Zustellung durch eine amtliche Veröffentlichung zu ersetzen (§ 6b
Abs. 2 VRG). Die Veröffentlichung des angefochtenen Beschlusses im
Amtsblatt ist daher nicht zu beanstanden.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Bezirksratsbeschluss sei wegen
Befangenheit des Bezirksratspräsidenten und Missachtung der Ausstandspflicht
aufzuheben. Der Präsident des Bezirksrats habe als Bezirksstatthalter den Beschwerdeführer
mittels der Strafbefehle vom 2. April 2015 und 23. Juli 2014 zu
Unrecht mit einer Busse belegt, was letztlich sogar zu einer
Aufsichtsbeschwerde und Strafanzeige führte, wie dem Protestschreiben vom 24. April
2015.
entnommen werden könne.
3.2
Gemäss
Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) hat
jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
gleiche und gerechte Behandlung. Konkretisiert wird dieser in allgemeiner Weise
verankerte grundrechtliche Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf unparteiische
Beurteilung in § 5a VRG (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 4).
Gemäss § 5a Abs. 1 lit. a VRG treten Personen, die eine
Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den
Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere,
wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben.
Im Kern verlangt die Garantie der Unbefangenheit für Richter
wie Verwaltungsbeamte, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung des
Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben. Liegen Umstände vor, die bei
objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines
Behördenmitglieds zu erwecken, tritt als gesetzliche Rechtsfolge der
Befangenheit die Ausstandspflicht ein. Das VRG formuliert in § 5a einzig
Ausstandsgründe und unterscheidet nicht zwischen Ausschliessungsgründen, die
von Amtes wegen zu beachten sind, und Ablehnungsgründen, deren Geltendmachung
im Belieben der Beteiligten steht. Ihrer zwingenden Natur entsprechend ist das
Vorliegen solcher Gründe stets von Amtes wegen und damit auch dann zu prüfen,
wenn keine der Parteien entsprechende Einwände erhebt. Die betroffene
Amtsperson ist verpflichtet, einen möglichen Ausstandsgrund umgehend, nach
Möglichkeit vor der ersten Amtshandlung, offenzulegen (Kiener, Kommentar VRG, § 5a
N. 40).
3.3
Dass der
Bezirksratspräsident als Statthalter (vgl. dazu § 9 Abs. 1 lit. a
des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 10. März 1985) den Beschwerdeführer in
zwei anderen Verfahren verurteilt hat, mag für sich allein noch kein Misstrauen
in die Unparteilichkeit des Bezirksratspräsidenten zu erwecken. Auch betrafen
die beiden Strafverfahren einen Vorfall in C, als der Beschwerdeführer in
Streit mit zwei Nachbarn geriet und daraufhin eine Nachbarin mit einem
Gartenschlauch nass spritzte. Da es sich dabei um einen anderen als den
vorliegenden Verfahrensgegenstand handelte und eine andere Frage zu klären war,
kann der Bezirksratspräsident nicht als vorbefasst gelten (vgl. Kiener,
Kommentar VRG, § 5a N. 25). Zu prüfen ist, ob der Präsident aufgrund
der Strafanzeige sowie der aufsichtsrechtlichen Anzeige des Beschwerdeführers
als befangen zu gelten hat. Verbale Anfeindungen, Unterstellungen oder auch das
Erheben einer Strafanzeige gegen einen Richter
(Statthalter/Bezirksratspräsidenten) durch eine Verfahrenspartei vermögen für
sich allein nicht den Anschein von Befangenheit zu begründen; andernfalls hätte
es eine Verfahrenspartei in der Hand, eine am Entscheid mitwirkende Person in
den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu
beeinflussen. Massgeblich ist in derartigen Fällen die Reaktion dieser Person;
antwortet sie beispielsweise mit einer Strafanzeige und Zivilforderungen, so
erhält der Konflikt dadurch eine persönliche Dimension, welche ihre
Unbefangenheit tangiert (BGer, 16. Oktober 2017,5A_715/2015, E. 3.4
mit weiteren Hinweisen). Es gehört zu der Position eines Statthalters und
Bezirksratspräsidenten, dass hin und wieder Personen, welche mit einer
Entscheidung oder dem Vorgehen der Behörde nicht einverstanden sind, Anzeige
(ob strafrechtlich oder aufsichtsrechtlich) einreichen. Aus den Akten ist nicht
ersichtlich, dass der Bezirksratspräsident in irgendeiner Form auf die Anzeigen
reagiert hätte. Es wird auch nicht vorgebracht, dass der Bezirksratspräsident
diese Anzeige als persönlich gegen sich gerichtet aufnahm. Aus der Strafanzeige
sowie der aufsichtsrechtlichen Anzeige kann somit ebenfalls nicht auf die Befangenheit
des Bezirksratspräsidenten geschlossen werden.
4.
4.1
Die
Schweizer Gemeinden haben ein Einwohnerregister zu führen, welches von jeder
Person, die sich niedergelassen hat oder aufhält, mindestens die Daten zu den
in Art. 6 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die
Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister
(Registerharmonisierungsgesetz, RHG; SR 431.02) genannten Identifikatoren
und Merkmalen enthalten muss. In Umsetzung des RHG wurden im Kanton Zürich die
Bestimmungen des dritten Titels des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926
(aGG) im Jahr 2011 revidiert. Sodann wurden die Bestimmungen über das Melde-
und Einwohnerregisterwesen im dritten Teil des Gemeindegesetzes in einen
Spezialerlass, das Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai
2015.
(MERG; LS 142.1), überführt, der am 1. Januar 2016 in Kraft trat (OS
70, 415). Zum Zeitpunkt der strittigen Niederlassung in C war das MERG noch
nicht in Kraft getreten, weshalb vorliegend noch die Bestimmungen des alten
Gemeindegesetzes anzuwenden sind.
4.2
§ 32
aGG definiert die Begriffe "Niederlassung" und "Aufenthalt"
im Einklang mit Art. 3 lit. b und c RHG. Niederlassung bedeutet nach § 33
Abs. 2 aGG, dass sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens in
der Gemeinde aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen,
welcher für Dritte erkennbar sein muss. Aufenthalt bedeutet nach Abs. 3,
dass sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden
Verbleibens mindestens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier
Monate innerhalb eines Jahres in der Gemeinde aufhält. Eine Person ist
persönlich meldepflichtig, wenn sie sich in einer Gemeinde niederlässt oder
dort Aufenthalt begründet (§ 32 Abs. 1 aGG). Hält sich jemand – wenn
auch mit Unterbrüchen – dauernd in einer züricherischen Gemeinde auf, so
entbindet ihn auch die Immatrikulation bei einer schweizerischen
Auslandvertretung nicht von der Meldepflicht (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar
zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000 [Kommentar GG], § 32
N. 1.4.8).
4.3
Die Frage
der Niederlassung betrifft das polizeiliche Domizil. Davon zu unterscheiden
sind der zivilrechtliche Wohnsitz und Spezialwohnsitze wie das Steuerdomizil,
der politische Wohnsitz, Sozialleistungswohnsitz und andere mit eigenständigen
Anknüpfungspunkten (BGr, 23. August 2012,2C_173/2012, E. 3.2 mit
weiteren Hinweisen.; Karl Spühler, Die Rechtsprechung zur polizeilichen
Meldepflicht bei Niederlassung und Aufenthalt, ZBl 93/1992, 337 ff.). Der
Entscheid über das polizeiliche Domizil bedeutet nur, dass der Niederlassung
kein administratives Hindernis entgegensteht, und die Bejahung der
Niederlassung präjudiziert die Frage nach der Bestimmung der
(Spezial-)Wohnsitze nicht (Spühler, 341). Wenn sich eine Person regelmässig an
mehreren Orten aufhält, so bestimmt sich der Ort ihrer Niederlassung jedoch in
der Regel nach denselben Merkmalen wie der zivilrechtliche Wohnsitz;
massgebendes Kriterium ist grundsätzlich in beiden Fällen die Absicht des
dauernden Verbleibens bzw. der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (Art. 3
RHG; Art. 23 ZGB; § 32 Abs. 1 aGG). Fallen Arbeitsort und
Wohnort auseinander, gilt der Wohnort als Niederlassung, wenn eine Person mehr
oder weniger regelmässig dahin zurückkehrt, jedenfalls bei täglicher, aber auch
bei wöchentlicher Rückkehr. Der Arbeitsort hat Vorrang bei stärkerer
persönlicher Bindung, z. B.
wenn sich dort die persönlichen Effekten befinden oder die Freizeit
mehrheitlich dort verbracht wird (Thalmann, § 32 N. 1.2, 1.4 und
1.4.2
f.; VGr, 20. Mai 2010, VB.2010.00150, E. 4.1). Die
Anmeldung hat somit am Ort zu erfolgen, zu dem die engsten Beziehungen
bestehen, wofür objektive Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit mit
einem Ort ausschlaggebend sind. Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an
einem Ort wie auch der Lebensmittelpunkt einer Person müssen sich durch
feststellbare Sachverhalte erhärten lassen (VGr, 22. September 2011,
VB.2011.00362, E. 2.2). Massgebend ist der Ort, an dem sich der
Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (vgl. BGE 125 III 100 E. 3). In
der Regel erlauben somit der zivilrechtliche Wohnsitz und die anderen
Spezialwohnsitze, Rückschlüsse darauf zu ziehen, ob sich jemand in einer
Gemeinde i. S. v. Art. 3 lit. b oder c RHG niedergelassen oder
Aufenthalt begründet hat, aber nicht umgekehrt (BGr, 23. August 2012,
2C_173/2012, E. 3.2).
4.4
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum steuerrechtlichen
Wohnsitz, die vorliegend ebenfalls herangezogen werden kann, da sich dieser
seinerseits aus Art. 23 ZGB ableitet, befindet sich der Wohnsitz einer
unselbständig erwerbenden Person am Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden
Verbleibens aufhält. Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten
aufhält, ist darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen
unterhält. Bei unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen besteht eine
natürliche Vermutung dafür, dass dies der Ort ist, wo sie für längere oder
unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen.
Bei verheirateten und unverheirateten Personen mit Kindern, welche Beziehungen
zu mehreren Orten haben, werden dagegen die persönlichen und familiären
Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie aufhält, als stärker erachtet als
diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nichtleitender Stellung unselbständig
erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden regelmässig an den
Familienort zurückkehren (BGr, 1. April 2016,2C_403/2015,
E. 2.2; BGE 132 I 29 E. 4.2 f.; BGer, 30. April 2015,
2C_311/2014, E. 2.3).
4.5
Bei der
natürlichen Vermutung, dass bei unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen der
Wohnort derjenige Ort ist, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt
nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, wird aufgrund von
Indizien mittels Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und aufgrund der Lebenserfahrung
auf eine nicht direkt bewiesene Tatsache geschlossen, welche die Behörde als
wahr vermuten und ohne weitere Abklärungen ihrem Entscheid zugrunde legen darf.
Es geht dabei nicht um die Frage, ob sich eine rechtserhebliche Tatsache
verwirklicht hat oder nicht, sondern lediglich darum, ob eine beweismässige
Abklärung vorzunehmen ist. Aus diesem Grund muss die Vermutung bereits dann als
entkräftet gelten, wenn der Gegenbeweis erbracht wird. Daraus ergibt sich, dass
bei Bestehen von Anhaltspunkten, welche gegen die vermutete Tatsache sprechen,
diese näher zu prüfen und zu gewichten sind. Es geht dabei darum,
festzustellen, ob die gegen die natürliche Vermutung vorgebrachten
Anhaltspunkte überzeugen und stärker sind als die Vermutung. Aufgrund von
Indizien ist demnach eine sorgfältige Berücksichtigung und Gewichtung
sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände vorzunehmen. Dies bedeutet,
dass die Zerstörung der natürlichen Vermutung nicht den lückenlosen Nachweis
klar definierter abweichender Indizien voraussetzt. Es muss vielmehr genügen,
wenn Anhaltspunkte für den Wochenendwohnort in einer Weise nachgewiesen werden,
die so gewichtig und überzeugend sind, dass sie geeignet sind, die
Domizilvermutung zu entkräften (BGr, 6. Dezember 2010,2C_397/2010,
E. 2.4.2; BGr, 6. August 2009,2C_809/2008, E. 3.2).
5.
5.1
Die
Gemeinde C liess aufgrund dessen, dass unklar war, ob sich der Beschwerdeführer
in C niedergelassen hat, eine Aufenthaltsabklärung durch die Polizei vornehmen.
Die Abklärung erfolgte vom 16. Januar 2015 bis 20. Februar 2015. Im
Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 22. April 2015 wurde festgehalten,
dass der Beschwerdeführer aufgrund anderer polizeilicher Ermittlungen bereits
früher durch die Polizei kontaktiert wurde. Im Februar 2013, also bereits
beinahe ein Jahr nach dem 1. April 2012, auf welchen die Gemeinde die
Anmeldung zurückdatiert hatte, habe der Beschwerdeführer gegenüber Wm … C
als seinen Wohnsitz angegeben. Im Dezember 2013 habe Fw … die Wohnung in C
durchsucht, die Wohnung sei dabei komplett eingerichtet gewesen, und der
Beschwerdeführer habe wiederum C als seinen Wohnort angegeben. Im März 2014
habe Wm … telefonisch mit dem Beschwerdeführer Kontakt gehabt, und dieser
habe dabei angegeben, in Italien gemeldet zu sein. Nur zwei Monate später jedoch,
im Mai und Juni 2014, habe Wm … persönlich mit dem Beschwerdeführer
Kontakt gehabt und sei dabei auch in C gewesen. Der Beschwerdeführer habe
gegenüber Wm … erneut C als seinen Wohnort angegeben. Im März 2015 sei
der Beschwerdeführer am Flughafen Zürich durch PS … befragt worden. Dabei
habe er angegeben, in D eine Zustelladresse zu haben und in Italien zu leben.
Der Beschwerdeführer hat somit selbst mehrere Male nach dem 1. April 2012
und auch einmal, nachdem er bereits Italien als seinen Wohnort angegeben hatte,
C als seinen Wohnort bezeichnet. Weiter ist in der Bewilligung zur Aufnahme
eines Pflegekindes vom Amt für Jugend und Familienhilfe als Adresse des
Beschwerdeführers die Adresse in C angegeben. Auch bei der E-Versicherung hat
der Beschwerdeführer als gesetzlichen Wohnsitz die Adresse in C angegeben. Zudem
hat der Beschwerdeführer einen Mietvertrag über eine 4,5-Zimmerwohnung zusammen
mit F in C abgeschlossen. Mietbeginn war der 1. April 2012. Ab dem
gleichen Datum hat der Beschwerdeführer auch einen Garagenplatz ebenfalls in C
gemietet. Mit Schreiben vom 24. März 2014 versuchte der Beschwerdeführer, die
gemeinsam mit F gemietete Wohnung in C zu kündigen. Er gab an, er wolle den
gemeinsamen Haushalt mit F auflösen und deshalb ihre gemeinsame Wohnung
kündigen, zumal sie sich auseinandergelebt hätten und ein weiteres
Zusammenleben nicht mehr möglich erscheine. Er gab somit in diesem Schreiben
zu, zusammen mit F einen gemeinsamen Haushalt in C geführt und dort zusammen mit
ihr und den Kindern gewohnt zu haben. Im gleichen Schreiben kündigte er seinen
Garagenplatz. Mit Schreiben vom 31. März 2014 teilte die
Liegenschaftsverwaltung der vom Beschwerdeführer gemieteten Wohnung mit, dass
eine Kündigung der Wohnräume ohne die Unterschrift von F nicht möglich sei und
dass er für die Mietzinsen des Garagenplatzes bis zum 30. September 2014
hafte. Mit E-Mail vom 9. Juli 2014 nahm der Beschwerdeführer die Kündigung
seines Garagenplatzes wieder zurück. Es ist aufgrund dieses Rückzugs
anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer wieder mit F vertrug und sie ihren
gemeinsamen Haushalt in C weiterführten. Diese Annahme bestätigt auch die
Aussage der in derselben Liegenschaft wie der Beschwerdeführer wohnenden
Familie G, welche die Hauswartung macht. Sie gab gegenüber der Kantonspolizei
Zürich an, dass der Beschwerdeführer seit drei Jahren (Stand 2015) in der
Liegenschaft wohne. Er werde oft gesehen. Zudem sei auch sein Personenwagen,
ein … und zuvor ein …, regelmässig in der Garage zu sehen. Es sei eindeutig,
dass der Beschwerdeführer in dieser Liegenschaft in C wohne. Diesen Eindruck
erhärten auch die Abklärungen der Kantonspolizei Zürich, welche das
Geschäftsfahrzeug des Beschwerdeführers an zehn von zwölf Kontrollgängen auf
dem Parkplatz des Beschwerdeführers angetroffen haben. Die beiden Male, an denen
das Fahrzeug nicht angetroffen wurde, waren am Donnerstag, 22. Januar 2015
um 10:20 Uhr und Samstag, 24. Januar 2015 um 16:15 Uhr. Am
Morgen des 24. Januar 2015 um 7:30 Uhr hatte sich das Auto des
Beschwerdeführers noch auf dem Parkplatz befunden. Dass das Auto so oft
grundsätzlich abends und in der Nacht angetroffen wurde und dass das Auto aber
durch den Tag nicht auf dem Parkplatz war, belegt, dass es regelmässig bewegt
wurde. Die Ex-Frau des Beschwerdeführers teilte der Kantonspolizei zudem mit, H
(der Sohn des Beschwerdeführers) habe ihr erzählt, dass er gemeinsam mit seinem
Vater 2012 nach C gezogen und sein Vater dabei täglich in C gewesen sei. In
Italien sei der Beschwerdeführer seit den Ferien 2011 nie gewesen. Der Sohn H
wurde von der Polizei jedoch nicht vernommen. Inwieweit auf die Aussagen der
Ex-Frau des Beschwerdeführers abgestellt werden darf, ist fraglich, da die
Scheidung gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers "unschön"
verlaufen sei. Die Aussagen stehen aber nicht im Widerspruch zu den weiteren
Abklärungen und dem Polizeibericht.
5.2
Die
Kantonspolizei Zürich klärte in ihrem Bericht vom 22. April 2015 weiter
die Arbeitssituation des Beschwerdeführers ab. Es wird ausgeführt, der
ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers, Herr I von der J AG in K,
habe angegeben, der Beschwerdeführer habe von 2009 bis Ende 2013 zu 100 %
bei ihm als Servicetechniker gearbeitet. Er habe dabei immer in der
Deutschschweiz, hauptsächlich in der Region …, gearbeitet. Herr I sei der
Meinung, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz lebe und den Gemeindebehörden
vorgaukle, im Ausland zu wohnen, um Steuern zu sparen. Der aktuelle Arbeitgeber
des Beschwerdeführers, Herr L von der M AG, habe ausgesagt, dass der
Beschwerdeführer seit dem Frühjahr 2014 bei ihm zu 100 % als … arbeite. Er
arbeite von seinem Wohnort aus in der ganzen Schweiz. Der Beschwerdeführer habe
gegenüber ihm nie einen Wohnsitz im Ausland erwähnt, sondern die N-Strasse 01
in D als Adresse angegeben. Vom Beschwerdeführer wurde dazu eine am 13. Mai
2016.
unterzeichnete Richtigstellung von Herrn L eingereicht. Dieser gibt an, in
Wahrheit gesagt zu haben, dass der Beschwerdeführer in Italien lebe und als
Grenzgänger in seinem Betrieb arbeite. Die Adresse an der N-Strasse 01 in D
sei eine Korrespondenzadresse.
Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Anmeldeformular
für quellenbesteuerte Personen ist er Grenzgänger mit wöchentlicher Rückkehr
nach O (Italien). Als Schweizer Adresse wurde N-Strasse 01, D, angegeben.
Gegenüber Wm mbA … gab der Beschwerdeführer aber an, in D nur eine
Postadresse zu haben und sich nie dort aufzuhalten. Aufgrund des
Abklärungsberichts der Kantonspolizei Zürich und dem vom Beschwerdeführer
eingereichten Anmeldeformular für quellenbesteuerte Personen ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift zumindest unter der Woche in C wohnt. Es wäre auch anders gar
nicht möglich, dass der Beschwerdeführer von seinem angeblichen Wohnort in O
(Italien) täglich zur Arbeit in der Schweiz und seinem Arbeitsplatz in P gekommen
ist, da man für die Strecke O (Italien)–P je nach Verkehrsaufkommen mit dem
Auto über 17 Stunden benötigt und auch mit dem Flugzeug mindestens 2 Stunden
(reine Flugzeit, die je nach Angebot auch ein Mehrfaches davon betragen kann) fliegen
muss, um vom Flughafen Q (nahe O [Italien]) nach Zürich zu kommen (Angaben
gemäss Routenplaner von Google Maps, www.google.ch/maps, aufgesucht am 17. Mai
2018). Der Beschwerdeführer machte zudem keinerlei Angaben darüber, dass und
auf welche Weise er seine angebliche Adresse in O (Italien) regelmässig
aufsuche.
5.3
Schliesslich
kontrollierten Wm … und Wm mbA … am 14. April 2015 um ca. 21:00 Uhr
die vom Beschwerdeführer in C gemietete Wohnung. Neben dem Beschwerdeführer
waren auch F und die gemeinsame Tochter R anwesend. Die Wohnung sei normal
eingerichtet gewesen und der Beschwerdeführer habe Kleider im Kleiderschrank
gehabt. Auch habe ein offener Koffer am Boden gestanden, mit zahlreichen
Kleidern darin. Allerdings hätte der Beschwerdeführer diesen Koffer auch extra
bereitlegen können, hatten die beiden Polizisten doch bereits um 19:00 Uhr
beim Beschwerdeführer geklingelt und führten sie, weil der Beschwerdeführer
angeblich gerade Besuch bei sich hatte, die Kontrolle erst um 21:00 Uhr
durch. Die Kantonspolizei hielt fest, dass in der Wohnung nichts darauf
hindeute, dass der Beschwerdeführer nicht dort wohnen würde. Der Beschwerdeführer
habe gegenüber Wm mbA … angegeben, dass er lediglich etwa zwei Mal
pro Monat in C sei. Er sei an diesem Tag von Deutschland gekommen und würde am
nächsten Tag weiterreisen. Er habe an der N-Strasse 01 in D eine Postadresse,
an welche lediglich seine Post gesendet werde. Er halte sich jedoch nie in D auf.
5.4
Nachdem
die Kantonspolizei dem Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid der
Vorinstanz mehrmals erfolglos zuzustellen versucht hatte, meldete sich dieser
mit einer italienischen Festnetznummer und gab an, in Italien zu sein. Er würde
in O in Italien wohnen und sei auch dort gemeldet. Der Beschwerdeführer
meldete sich gemäss Wohnsitzbescheinigung vom 10. Februar 2011 auch per 27. Dezember
2007.
in O (Italien) mit der Adresse Via S 02 an. Die eingereichte
Wohnsitzbescheinigung verlor jedoch noch vor dem Beginn des Mietverhältnisses in
C ihre Gültigkeit ("La presente certificazione ha validità di sei mesi
dalla data di rilascio"). Auch auf der italienischen Identitätskarte des
Beschwerdeführers ist O (Italien) angegeben. Allerdings ist aufgrund der vom
Beschwerdeführer eingereichten schlechten Kopie der Identitätskarte nicht
ersichtlich, wann dieses Dokument ausgestellt wurde und ob es noch gültig ist.
Zudem ist O (Italien) auch im Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde T vom 18. Juli 2014 als Wohnort des
Beschwerdeführers angegeben. Allerdings dürfte der Beschwerdeführer diesen
selbst angegeben haben, ohne dass dies durch die KESB näher abgeklärt wurde.
Weiter reichte der Beschwerdeführer eine Staatsangehörigkeits- und
Immatrikulationsbestätigung der Schweizerischen Botschaft vom 10. Februar
2015.
ein, welche aufgrund des Matrikelregisters (Zuzugsdatum 20. März
2013) bescheinigt, dass der Beschwerdeführer Schweizerbürger und
heimatberechtigt ist in V. Wie unter E. 4.2 dargestellt, entbindet aber
die Immatrikulation bei einer Auslandsvertretung grundsätzlich nicht von der
Meldepflicht. Offiziell als Wohnort angegeben wurde O (Italien) zudem in der
Geburtsurkunde der Tochter R. Allerdings stammt diese vom 27. April 2011
und somit noch vor dem Umzug nach C. Weiter reichte der Beschwerdeführer noch
eine aktuell gültige italienische Versicherungskarte ein. Die abschliessend
eingereichte Kündigung seines Garagenplatzes in C per 30. September 2015
ist erst nach der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin ergangen.
6.
6.1
Aus dem Polizeibericht
und den weiteren Akten, insbesondere auch dem Quellensteuerformular und der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seinem Kündigungsschreiben an seine
Vermieterin angab, den gemeinsamen Haushalt aufgeben zu wollen und auch
mehrmals gegenüber Polizeibeamten C als seinen Wohnort angegeben hatte, ergibt
sich, dass der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift zumindest unter der Woche in der Wohnung in C gewohnt haben
muss. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (certificato di
residenza; italienische Identitätskarte, Immatrikulationsbestätigung der
schweizerischen Botschaft in Rom; Anmeldeformular Quellensteuer; Entscheid der
KESB T vom 18. Juli 2014; Geburtsurkunde von R; Richtigstellung von L;
italienische Krankenversicherungskarte sowie Kündigungsschreiben des
Garagenplatzes vom 29. Juni 2015) vermögen die von der Beschwerdegegnerin
eingereichten Beweise nicht zu entkräften (E. 5.2 + 5.4). Insbesondere reichte
der Beschwerdeführer auch keine Unterlagen betreffend Benzin-, Zug- oder
Flugkosten ein, welche eine Rückkehr nach O (Italien) belegen würden. Ebenso
liegen keine Belege vor, welche einen Wohnsitz in O (Italien) nahelegen würden
wie beispielsweise Strom- oder Telefonrechnungen oder die Tätigkeit in einem
Verein.
Es ist daher zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer mit der
Absicht des dauernden Verbleibs in C befunden hat und ob sich dort der
Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen befand. Der unselbständige erwerbstätige Beschwerdeführer
ging von C aus seiner Arbeitstätigkeit nach. Hinzu kommt, dass in der vom
Beschwerdeführer gemieteten Wohnung (auch) seine Tochter R, zeitweise auch sein
Sohn H sowie F, die Mutter seiner Tochter R, lebten und leben. In O (Italien)
wohnt hingegen lediglich die Mutter des Beschwerdeführers. Da davon auszugehen
ist, dass der erwachsene Beschwerdeführer zu seinen zum damaligen Zeitpunkt
noch minderjährigen Kindern eine stärkere Bindung unterhält als zu seiner
Mutter, lässt dies ebenfalls darauf schliessen, dass sich der Mittelpunkt
seiner Lebensbeziehungen in C befindet. Dies führt zur natürlichen Vermutung,
dass dies auch sein Wohnsitz ist (vgl. E. 4.4). Der Beschwerdeführer mag
mit seinen eingereichten Unterlagen nicht den Gegenbeweis zu erbringen.
Vielmehr sprechen die diversen Male, als der Beschwerdeführer selbst C als
Wohnort angegeben hat, die Aussagen des ehemaligen Arbeitgebers als auch der
Familie, welche die Hauswartung in der Liegenschaft in C macht dafür, dass die
natürliche Vermutung zutreffend ist (E. 5.1). Schliesslich ist der
Beschwerdeführer in der Wohnung in C auch vollständig eingerichtet, was
zusätzlich annehmen lässt, dass er sich dort mit der Absicht des dauernden
Verbleibens aufhält.
6.2
Der
Beschwerdeführer hat sich folglich in C niedergelassen. Die Beschwerde ist
demgemäss abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihm ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung beantragt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 3'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …