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Entscheid

VB.2017.00031

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00031

7. Juni 2018Deutsch25 min

(URT.2018.19927)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 22. Juni 2015 stellte der

Sicherheitsvorsteher der Gemeinde C fest, dass A in C niedergelassen sei. Die

Anmeldung in C erfolge rückwirkend per 1. April 2012. Sodann setzte der

Sicherheitsvorsteher A Frist bis zum 6. Juli 2015 für die Hinterlegung des

Heimatscheins auf der Einwohnerkontrolle C an, ansonsten diese zu seinen Lasten

beim Zivilstandsamt einen solchen bestellen werde.

Erwägungen

II.

A erhob am 29. Juli 2015 Rekurs beim Bezirksrat T und

beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 22. Juni 2015. Mit Beschluss

vom … wies der Bezirksrat das Rechtsmittel ab und auferlegte die

Verfahrenskosten A.

III.

A. In der

Folge gelangte A, vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und stellte folgende Anträge:

"1. Es sei vorfrageweise

festzustellen, dass es keinen Grund gibt, den Beschwerdeführer mittels

Verfügung vom 22. Juni 2015 polizeilich anzumelden und ihn im Amtsblatt

vom … auszuschreiben, zumal seine Adresse bekannt war.

2.

Der Bezirksratsbeschluss vom …

sei wegen Befangenheit des Bezirksratspräsidenten und Missachtung der

Ausstandspflicht unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten

Bezirksratspräsidenten zu kassieren und in Gutheißung des Rekurses gegen die

Gemeindeverfügung vom 22. Juni 2015 sei diese vollumfänglich aufzuheben.

3.

Dazu sei Vormerk davon zu nehmen,

dass der Unterzeichnende laut Arztzeugnis vom 30. April 2016

voraussichtlich bis zum 31. Mai 2016 zu 100 % arbeitsunfähig sein

werde. Aufgrund der Tatsache,

3.1

dass der anzufechtende

Bezirksratsbeschluss vom … am 19. April 2016 einging und die 30-tägige

Beschwerdefrist am 19. Mai 2016 ablaufen würde, wenn er nicht zuvor

rechtsmissbräuchlich zuvor im Amtsblatt vom … zur Abholung ausgeschrieben

worden wäre,

3.2

dass der Unterzeichnende

erst am Freitag 13. Mai 2015 den Auftrag vom 28./29. April 2016 und

die Vollmacht erhielt, den Bezirksratsbeschluss vom … anzufechten

3.3

dass damit die

Anfechtungsfrist heute am … abläuft,

können nur notfallmäßig zur

Einhaltung der Beschwerdefrist die Anträge samt Kurzbegründung eingereicht

werden und es sei dem Unterzeichnenden eine Notfrist anzusetzen, um nach seiner

Genesung allfällige Ergänzungen nachzureichen

4.

Dem Beschwerdeführer seien die

entstandenen Anwaltskosten gegen Vorlegen der Abrechnung vollumfänglich zu

Lasten der Gemeinde C unter allfälligem Regress auf die rubrizierten

Gesuchsgegner 1 und den in der Sache befangenen Bezirksratspräsidenten

& Bezirksstatthalter Z.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde C"

B. Mit

Verfügung vom 30. Mai 2016 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde

wegen Verspätung nicht ein.

IV.

Das Bundesgericht hiess die daraufhin von A erhobene

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut, hob die Verfügung des

Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2016 auf und wies dies Sache zu neuem

Entscheid an dasselbe zurück.

V.

Mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2017 wies das

Verwaltungsgericht das von A mit Beschwerde gestellte Fristerstreckungsgesuch

zur Ergänzung der Beschwerde ab und setzte ihm eine Frist von zehn Tagen an, um

dem Gericht allfällige Änderungen im massgebenden Sachverhalt zur Kenntnis zu

bringen. Bei Säumnis würde aufgrund der bestehenden Akten entschieden. A liess

sich indessen nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a und § 19b Abs. 2 lit. c des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Schreiben des

Beschwerdeführers an seinen Anwalt vom 29. April 2016 erweist sich als

rechtsgenügliche Vollmacht. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2

Bezüglich

des Antrags des Beschwerdeführers, es sei vorfrageweise festzustellen, dass es

keinen Grund gäbe, ihn mittels Verfügung vom 22. Juni 2015 polizeilich

anzumelden, ist Folgendes festzuhalten: Feststellungsbegehren setzen ein

spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn der

Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten

unklar ist. Kein schutzwürdiges Feststellungs­interesse besteht jedoch, wenn

der Gesuchsteller das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit

einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnte; insofern sind

Feststellungsbegehren subsidiär (vgl. zum Ganzen VGr, 18. Dezember 2013,

VB.2013.00731, E. 1.2 mit Hinweisen).

Der Entscheid über den Antrag der Kassierung des

vorinstanzlichen Entscheids und der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom

22.

Juni 2015 bedingt bereits die Auseinandersetzung mit der Frage, ob der

Beschwerdeführer sich in C niedergelassen hat. Bei Gutheissung der Beschwerde

würde die Verfügung vom 22. Juni 2015 aufgehoben, da kein Grund für eine

Anmeldung vorlag. Der mit der Beschwerdeerhebung verfolgten Absicht des

Beschwerdeführers wäre mithin Genüge getan. Auf das Feststellungsbegehren des

Beschwerdeführers ist daher mangels schutzwürdigen Feststellungsinteresses

nicht einzutreten.

2.

2.1

Nachdem

die Vorinstanz erfolglos versucht hatte, dem Beschwerdeführer ihren Beschluss

vom … mithilfe der Polizei an dessen Adresse in C zuzustellen, forderte sie den

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Februar 2016, in Anwendung von § 6b

Abs. 1 VRG auf, bis 8. April 2016 einen Zustellungsempfänger in der Schweiz

zu bezeichnen. Dies erfolgte zusammen mit der Androhung, dass der Beschluss vom

… ansonsten gemäss § 6b Abs. 2 VRG amtlich veröffentlicht werde. Der

Beschwerdeführer reagierte darauf mit Schreiben vom 29. März 2016, worin

er im Wesentlichen kundtat, dass er sich aus Kostengründen weigere, einen

Zustellungsempfänger in der Schweiz zu bezeichnen. Die Vorinstanz veranlasste

danach die Veröffentlichung ihres Beschlusses im Amtsblatt des Kantons Zürich,

wobei sie den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 4. April 2015 darüber

informierte, dass die Publikation am … erfolgen werde. Der Beschwerdeführer

hielt mit E-Mail vom 9. April 2016 daran fest, keinen Zustellungsempfänger

bezeichnen zu wollen. Am … wurde der Beschluss vom … im Amtsblatt

veröffentlicht. Gleichentags machte der Bezirksrat den Beschwerdeführer mittels

E-Mail darauf und auf den Beginn der Rechtsmittelfrist aufmerksam und sandte

den Beschluss offenbar zusätzlich auch noch per Post nach Italien.

2.2

Der

Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, der Beschluss sei zu

Unrecht im Amtsblatt publiziert worden, da der Vorinstanz seine Adresse in

Italien ja bekannt gewesen sei. Dieser Einwand verfängt jedoch nicht.

Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben von Gesetzes wegen

ein Zustellungs­domizil oder einen Vertreter in der Schweiz anzugeben (§ 6b

Abs. 1 VRG). Der Grund dafür liegt darin, dass eine direkte Postzustellung

behördlicher Mitteilungen mit rechtsgestaltender Wirkung ins Ausland ein

Tätigwerden im fremden Staatsgebiet darstellt. Falls – wie vorliegend – kein

entsprechendes internationales Abkommen besteht, handelt es sich dabei um einen

unzulässigen, völkerrechtswidrigen Hoheitsakt, was zu einer mangelhaften

Eröffnung der Anordnung und in der Regel zur Nichtigkeit derselben führt. So

war es denn auch nicht korrekt, dass die Vorinstanz die Eingaben des

Beschwerdegegners im Rahmen des Schriftenwechsels des Rekursverfahrens und

schliesslich auch noch den Beschluss vom … unmittelbar an die italienische

Adresse des Beschwerdeführers sandte. Diesem ist daraus indes kein Nachteil

entstanden, und einen solchen macht er jedenfalls nicht geltend, weshalb blosse

Anfechtbarkeit in Bezug auf die fehlerhaften Eröffnungen vorliegt. Der

Beschwerdeführer focht und ficht die Anordnungen der Vorinstanz anlässlich des

Schriftenwechsels des Rekursverfahrens nicht an, und zumindest der Beschluss

vom … wurde ihm gestützt auf die genannten gesetzlichen Bestimmungen des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes rechtmässig eröffnet (vgl. zum Ganzen Kaspar Plüss

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 6b

N. 4 ff.). Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung, innert

angemessener Frist ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz

anzugeben, nicht nach, weshalb der Bezirksrat die Möglichkeit hatte, die

Zustellung durch eine amtliche Veröffentlichung zu ersetzen (§ 6b

Abs. 2 VRG). Die Veröffentlichung des angefochtenen Beschlusses im

Amtsblatt ist daher nicht zu beanstanden.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Bezirksratsbeschluss sei wegen

Befangenheit des Bezirksratspräsidenten und Missachtung der Ausstandspflicht

aufzuheben. Der Präsident des Bezirksrats habe als Bezirksstatthalter den Beschwerdeführer

mittels der Strafbefehle vom 2. April 2015 und 23. Juli 2014 zu

Unrecht mit einer Busse belegt, was letztlich sogar zu einer

Aufsichtsbeschwerde und Strafanzeige führte, wie dem Protestschreiben vom 24. April

2015.

entnommen werden könne.

3.2

Gemäss

Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) hat

jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf

gleiche und gerechte Behandlung. Konkretisiert wird dieser in allgemeiner Weise

verankerte grundrechtliche Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf unparteiische

Beurteilung in § 5a VRG (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 4).

Gemäss § 5a Abs. 1 lit. a VRG treten Personen, die eine

Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den

Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere,

wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben.

Im Kern verlangt die Garantie der Unbefangenheit für Richter

wie Verwaltungsbeamte, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung des

Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben. Liegen Umstände vor, die bei

objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines

Behördenmitglieds zu erwecken, tritt als gesetzliche Rechtsfolge der

Befangenheit die Ausstandspflicht ein. Das VRG formuliert in § 5a einzig

Ausstandsgründe und unterscheidet nicht zwischen Ausschliessungsgründen, die

von Amtes wegen zu beachten sind, und Ablehnungsgründen, deren Geltendmachung

im Belieben der Beteiligten steht. Ihrer zwingenden Natur entsprechend ist das

Vorliegen solcher Gründe stets von Amtes wegen und damit auch dann zu prüfen,

wenn keine der Parteien entsprechende Einwände erhebt. Die betroffene

Amtsperson ist verpflichtet, einen möglichen Ausstandsgrund umgehend, nach

Möglichkeit vor der ersten Amtshandlung, offenzulegen (Kiener, Kommentar VRG, § 5a

N. 40).

3.3

Dass der

Bezirksratspräsident als Statthalter (vgl. dazu § 9 Abs. 1 lit. a

des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 10. März 1985) den Beschwerdeführer in

zwei anderen Verfahren verurteilt hat, mag für sich allein noch kein Misstrauen

in die Unparteilichkeit des Bezirksratspräsidenten zu erwecken. Auch betrafen

die beiden Strafverfahren einen Vorfall in C, als der Beschwerdeführer in

Streit mit zwei Nachbarn geriet und daraufhin eine Nachbarin mit einem

Gartenschlauch nass spritzte. Da es sich dabei um einen anderen als den

vorliegenden Verfahrensgegenstand handelte und eine andere Frage zu klären war,

kann der Bezirksratspräsident nicht als vorbefasst gelten (vgl. Kiener,

Kommentar VRG, § 5a N. 25). Zu prüfen ist, ob der Präsident aufgrund

der Strafanzeige sowie der aufsichtsrechtlichen Anzeige des Beschwerdeführers

als befangen zu gelten hat. Verbale Anfeindungen, Unterstellungen oder auch das

Erheben einer Strafanzeige gegen einen Richter

(Statthalter/Bezirksratspräsidenten) durch eine Verfahrenspartei vermögen für

sich allein nicht den Anschein von Befangenheit zu begründen; andernfalls hätte

es eine Verfahrenspartei in der Hand, eine am Entscheid mitwirkende Person in

den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu

beeinflussen. Massgeblich ist in derartigen Fällen die Reaktion dieser Person;

antwortet sie beispielsweise mit einer Strafanzeige und Zivilforderungen, so

erhält der Konflikt dadurch eine persönliche Dimension, welche ihre

Unbefangenheit tangiert (BGer, 16. Oktober 2017,5A_715/2015, E. 3.4

mit weiteren Hinweisen). Es gehört zu der Position eines Statthalters und

Bezirksratspräsidenten, dass hin und wieder Personen, welche mit einer

Entscheidung oder dem Vorgehen der Behörde nicht einverstanden sind, Anzeige

(ob strafrechtlich oder aufsichtsrechtlich) einreichen. Aus den Akten ist nicht

ersichtlich, dass der Bezirksratspräsident in irgendeiner Form auf die Anzeigen

reagiert hätte. Es wird auch nicht vorgebracht, dass der Bezirksratspräsident

diese Anzeige als persönlich gegen sich gerichtet aufnahm. Aus der Strafanzeige

sowie der aufsichtsrechtlichen Anzeige kann somit ebenfalls nicht auf die Befangenheit

des Bezirksratspräsidenten geschlossen werden.

4.

4.1

Die

Schweizer Gemeinden haben ein Einwohnerregister zu führen, welches von jeder

Person, die sich niedergelassen hat oder aufhält, mindestens die Daten zu den

in Art. 6 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die

Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister

(Registerharmonisierungsgesetz, RHG; SR 431.02) genannten Identifikatoren

und Merkmalen enthalten muss. In Umsetzung des RHG wurden im Kanton Zürich die

Bestimmungen des dritten Titels des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926

(aGG) im Jahr 2011 revidiert. Sodann wurden die Bestimmungen über das Melde-

und Einwohnerregisterwesen im dritten Teil des Gemeindegesetzes in einen

Spezialerlass, das Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai

2015.

(MERG; LS 142.1), überführt, der am 1. Januar 2016 in Kraft trat (OS

70, 415). Zum Zeitpunkt der strittigen Niederlassung in C war das MERG noch

nicht in Kraft getreten, weshalb vorliegend noch die Bestimmungen des alten

Gemeindegesetzes anzuwenden sind.

4.2

§ 32

aGG definiert die Begriffe "Niederlassung" und "Aufenthalt"

im Einklang mit Art. 3 lit. b und c RHG. Niederlassung bedeutet nach § 33

Abs. 2 aGG, dass sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens in

der Gemeinde aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen,

welcher für Dritte erkennbar sein muss. Aufenthalt bedeutet nach Abs. 3,

dass sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden

Verbleibens mindestens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier

Monate innerhalb eines Jahres in der Gemeinde aufhält. Eine Person ist

persönlich meldepflichtig, wenn sie sich in einer Gemeinde niederlässt oder

dort Aufenthalt begründet (§ 32 Abs. 1 aGG). Hält sich jemand – wenn

auch mit Unterbrüchen – dauernd in einer züricherischen Gemeinde auf, so

entbindet ihn auch die Immatrikulation bei einer schweizerischen

Auslandvertretung nicht von der Meldepflicht (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar

zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000 [Kommentar GG], § 32

N. 1.4.8).

4.3

Die Frage

der Niederlassung betrifft das polizeiliche Domizil. Davon zu unterscheiden

sind der zivilrechtliche Wohnsitz und Spezialwohnsitze wie das Steuerdomizil,

der politische Wohnsitz, Sozialleistungswohnsitz und andere mit eigenständigen

Anknüpfungspunkten (BGr, 23. August 2012,2C_173/2012, E. 3.2 mit

weiteren Hinweisen.; Karl Spühler, Die Rechtsprechung zur polizeilichen

Meldepflicht bei Niederlassung und Aufenthalt, ZBl 93/1992, 337 ff.). Der

Entscheid über das polizeiliche Domizil bedeutet nur, dass der Niederlassung

kein administratives Hindernis entgegensteht, und die Bejahung der

Niederlassung präjudiziert die Frage nach der Bestimmung der

(Spezial-)Wohnsitze nicht (Spühler, 341). Wenn sich eine Person regelmässig an

mehreren Orten aufhält, so bestimmt sich der Ort ihrer Niederlassung jedoch in

der Regel nach denselben Merkmalen wie der zivilrechtliche Wohnsitz;

massgebendes Kriterium ist grundsätzlich in beiden Fällen die Absicht des

dauernden Verbleibens bzw. der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (Art. 3

RHG; Art. 23 ZGB; § 32 Abs. 1 aGG). Fallen Arbeitsort und

Wohnort auseinander, gilt der Wohnort als Niederlassung, wenn eine Person mehr

oder weniger regelmässig dahin zurückkehrt, jedenfalls bei täglicher, aber auch

bei wöchentlicher Rückkehr. Der Arbeitsort hat Vorrang bei stärkerer

persönlicher Bindung, z. B.

wenn sich dort die persönlichen Effekten befinden oder die Freizeit

mehrheitlich dort verbracht wird (Thalmann, § 32 N. 1.2, 1.4 und

1.4.2

f.; VGr, 20. Mai 2010, VB.2010.00150, E. 4.1). Die

Anmeldung hat somit am Ort zu erfolgen, zu dem die engsten Beziehungen

bestehen, wofür objektive Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit mit

einem Ort ausschlaggebend sind. Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an

einem Ort wie auch der Lebensmittelpunkt einer Person müssen sich durch

feststellbare Sachverhalte erhärten lassen (VGr, 22. September 2011,

VB.2011.00362, E. 2.2). Massgebend ist der Ort, an dem sich der

Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (vgl. BGE 125 III 100 E. 3). In

der Regel erlauben somit der zivilrechtliche Wohnsitz und die anderen

Spezialwohnsitze, Rückschlüsse darauf zu ziehen, ob sich jemand in einer

Gemeinde i. S. v. Art. 3 lit. b oder c RHG niedergelassen oder

Aufenthalt begründet hat, aber nicht umgekehrt (BGr, 23. August 2012,

2C_173/2012, E. 3.2).

4.4

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum steuerrechtlichen

Wohnsitz, die vorliegend ebenfalls herangezogen werden kann, da sich dieser

seinerseits aus Art. 23 ZGB ableitet, befindet sich der Wohnsitz einer

unselbständig erwerbenden Person am Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden

Verbleibens aufhält. Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten

aufhält, ist darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen

unterhält. Bei unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen besteht eine

natürliche Vermutung dafür, dass dies der Ort ist, wo sie für längere oder

unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen.

Bei verheirateten und unverheirateten Personen mit Kindern, welche Beziehungen

zu mehreren Orten haben, werden dagegen die persönlichen und familiären

Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie aufhält, als stärker erachtet als

diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nichtleitender Stellung unselbständig

erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden regelmässig an den

Familienort zurückkehren (BGr, 1. April 2016,2C_403/2015,

E. 2.2; BGE 132 I 29 E. 4.2 f.; BGer, 30. April 2015,

2C_311/2014, E. 2.3).

4.5

Bei der

natürlichen Vermutung, dass bei unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen der

Wohnort derjenige Ort ist, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt

nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, wird aufgrund von

Indizien mittels Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und aufgrund der Lebenserfahrung

auf eine nicht direkt bewiesene Tatsache geschlossen, welche die Behörde als

wahr vermuten und ohne weitere Abklärungen ihrem Entscheid zugrunde legen darf.

Es geht dabei nicht um die Frage, ob sich eine rechtserhebliche Tatsache

verwirklicht hat oder nicht, sondern lediglich darum, ob eine beweismässige

Abklärung vorzunehmen ist. Aus diesem Grund muss die Vermutung bereits dann als

entkräftet gelten, wenn der Gegenbeweis erbracht wird. Daraus ergibt sich, dass

bei Bestehen von Anhaltspunkten, welche gegen die vermutete Tatsache sprechen,

diese näher zu prüfen und zu gewichten sind. Es geht dabei darum,

festzustellen, ob die gegen die natürliche Vermutung vorgebrachten

Anhaltspunkte überzeugen und stärker sind als die Vermutung. Aufgrund von

Indizien ist demnach eine sorgfältige Berücksichtigung und Gewichtung

sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände vorzunehmen. Dies bedeutet,

dass die Zerstörung der natürlichen Vermutung nicht den lückenlosen Nachweis

klar definierter abweichender Indizien voraussetzt. Es muss vielmehr genügen,

wenn Anhaltspunkte für den Wochenendwohnort in einer Weise nachgewiesen werden,

die so gewichtig und überzeugend sind, dass sie geeignet sind, die

Domizilvermutung zu entkräften (BGr, 6. Dezember 2010,2C_397/2010,

E. 2.4.2; BGr, 6. August 2009,2C_809/2008, E. 3.2).

5.

5.1

Die

Gemeinde C liess aufgrund dessen, dass unklar war, ob sich der Beschwerdeführer

in C niedergelassen hat, eine Aufenthaltsabklärung durch die Polizei vornehmen.

Die Abklärung erfolgte vom 16. Januar 2015 bis 20. Februar 2015. Im

Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 22. April 2015 wurde festgehalten,

dass der Beschwerdeführer aufgrund anderer polizeilicher Ermittlungen bereits

früher durch die Polizei kontaktiert wurde. Im Februar 2013, also bereits

beinahe ein Jahr nach dem 1. April 2012, auf welchen die Gemeinde die

Anmeldung zurückdatiert hatte, habe der Beschwerdeführer gegenüber Wm … C

als seinen Wohnsitz angegeben. Im Dezember 2013 habe Fw … die Wohnung in C

durchsucht, die Wohnung sei dabei komplett eingerichtet gewesen, und der

Beschwerdeführer habe wiederum C als seinen Wohnort angegeben. Im März 2014

habe Wm … telefonisch mit dem Beschwerdeführer Kontakt gehabt, und dieser

habe dabei angegeben, in Italien gemeldet zu sein. Nur zwei Monate später jedoch,

im Mai und Juni 2014, habe Wm … persönlich mit dem Beschwerdeführer

Kontakt gehabt und sei dabei auch in C gewesen. Der Beschwerdeführer habe

gegenüber Wm … erneut C als seinen Wohn­ort angegeben. Im März 2015 sei

der Beschwerdeführer am Flughafen Zürich durch PS … befragt worden. Dabei

habe er angegeben, in D eine Zustelladresse zu haben und in Italien zu leben.

Der Beschwerdeführer hat somit selbst mehrere Male nach dem 1. April 2012

und auch einmal, nachdem er bereits Italien als seinen Wohnort angegeben hatte,

C als seinen Wohnort bezeichnet. Weiter ist in der Bewilligung zur Aufnahme

eines Pflegekindes vom Amt für Jugend und Familienhilfe als Adresse des

Beschwerdeführers die Adresse in C angegeben. Auch bei der E-Versicherung hat

der Beschwerdeführer als gesetzlichen Wohnsitz die Adresse in C angegeben. Zudem

hat der Beschwerdeführer einen Mietvertrag über eine 4,5-Zimmerwohnung zusammen

mit F in C abgeschlossen. Mietbeginn war der 1. April 2012. Ab dem

gleichen Datum hat der Beschwerdeführer auch einen Garagenplatz ebenfalls in C

gemietet. Mit Schreiben vom 24. März 2014 versuchte der Beschwerdeführer, die

gemeinsam mit F gemietete Wohnung in C zu kündigen. Er gab an, er wolle den

gemeinsamen Haushalt mit F auflösen und deshalb ihre gemeinsame Wohnung

kündigen, zumal sie sich auseinandergelebt hätten und ein weiteres

Zusammenleben nicht mehr möglich erscheine. Er gab somit in diesem Schreiben

zu, zusammen mit F einen gemeinsamen Haushalt in C geführt und dort zusammen mit

ihr und den Kindern gewohnt zu haben. Im gleichen Schreiben kündigte er seinen

Garagenplatz. Mit Schreiben vom 31. März 2014 teilte die

Liegenschaftsverwaltung der vom Beschwerdeführer gemieteten Wohnung mit, dass

eine Kündigung der Wohnräume ohne die Unterschrift von F nicht möglich sei und

dass er für die Mietzinsen des Garagenplatzes bis zum 30. September 2014

hafte. Mit E-Mail vom 9. Juli 2014 nahm der Beschwerdeführer die Kündigung

seines Garagenplatzes wieder zurück. Es ist aufgrund dieses Rückzugs

anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer wieder mit F vertrug und sie ihren

gemeinsamen Haushalt in C weiterführten. Diese Annahme bestätigt auch die

Aussage der in derselben Liegenschaft wie der Beschwerdeführer wohnenden

Familie G, welche die Hauswartung macht. Sie gab gegenüber der Kantonspolizei

Zürich an, dass der Beschwerdeführer seit drei Jahren (Stand 2015) in der

Liegenschaft wohne. Er werde oft gesehen. Zudem sei auch sein Personenwagen,

ein … und zuvor ein …, regelmässig in der Garage zu sehen. Es sei eindeutig,

dass der Beschwerdeführer in dieser Liegenschaft in C wohne. Diesen Eindruck

erhärten auch die Abklärungen der Kantonspolizei Zürich, welche das

Geschäftsfahrzeug des Beschwerdeführers an zehn von zwölf Kontrollgängen auf

dem Parkplatz des Beschwerdeführers angetroffen haben. Die beiden Male, an denen

das Fahrzeug nicht angetroffen wurde, waren am Donnerstag, 22. Januar 2015

um 10:20 Uhr und Samstag, 24. Januar 2015 um 16:15 Uhr. Am

Morgen des 24. Januar 2015 um 7:30 Uhr hatte sich das Auto des

Beschwerdeführers noch auf dem Parkplatz befunden. Dass das Auto so oft

grundsätzlich abends und in der Nacht angetroffen wurde und dass das Auto aber

durch den Tag nicht auf dem Parkplatz war, belegt, dass es regelmässig bewegt

wurde. Die Ex-Frau des Beschwerdeführers teilte der Kantonspolizei zudem mit, H

(der Sohn des Beschwerdeführers) habe ihr erzählt, dass er gemeinsam mit seinem

Vater 2012 nach C gezogen und sein Vater dabei täglich in C gewesen sei. In

Italien sei der Beschwerdeführer seit den Ferien 2011 nie gewesen. Der Sohn H

wurde von der Polizei jedoch nicht vernommen. Inwieweit auf die Aussagen der

Ex-Frau des Beschwerdeführers abgestellt werden darf, ist fraglich, da die

Scheidung gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers "unschön"

verlaufen sei. Die Aussagen stehen aber nicht im Widerspruch zu den weiteren

Abklärungen und dem Polizeibericht.

5.2

Die

Kantonspolizei Zürich klärte in ihrem Bericht vom 22. April 2015 weiter

die Arbeitssituation des Beschwerdeführers ab. Es wird ausgeführt, der

ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers, Herr I von der J AG in K,

habe angegeben, der Beschwerdeführer habe von 2009 bis Ende 2013 zu 100 %

bei ihm als Servicetechniker gearbeitet. Er habe dabei immer in der

Deutschschweiz, hauptsächlich in der Region …, gearbeitet. Herr I sei der

Meinung, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz lebe und den Gemeindebehörden

vorgaukle, im Ausland zu wohnen, um Steuern zu sparen. Der aktuelle Arbeitgeber

des Beschwerdeführers, Herr L von der M AG, habe ausgesagt, dass der

Beschwerdeführer seit dem Frühjahr 2014 bei ihm zu 100 % als … arbeite. Er

arbeite von seinem Wohnort aus in der ganzen Schweiz. Der Beschwerdeführer habe

gegenüber ihm nie einen Wohnsitz im Ausland erwähnt, sondern die N-Strasse 01

in D als Adresse angegeben. Vom Beschwerdeführer wurde dazu eine am 13. Mai

2016.

unterzeichnete Richtigstellung von Herrn L eingereicht. Dieser gibt an, in

Wahrheit gesagt zu haben, dass der Beschwerdeführer in Italien lebe und als

Grenzgänger in seinem Betrieb arbeite. Die Adresse an der N-Strasse 01 in D

sei eine Korrespondenzadresse.

Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Anmeldeformular

für quellenbesteuerte Personen ist er Grenzgänger mit wöchentlicher Rückkehr

nach O (Italien). Als Schweizer Adresse wurde N-Strasse 01, D, angegeben.

Gegenüber Wm mbA … gab der Beschwerdeführer aber an, in D nur eine

Postadresse zu haben und sich nie dort aufzuhalten. Aufgrund des

Abklärungsberichts der Kantonspolizei Zürich und dem vom Beschwerdeführer

eingereichten Anmeldeformular für quellenbesteuerte Personen ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen in der

Beschwerdeschrift zumindest unter der Woche in C wohnt. Es wäre auch anders gar

nicht möglich, dass der Beschwerdeführer von seinem angeblichen Wohnort in O

(Italien) täglich zur Arbeit in der Schweiz und seinem Arbeitsplatz in P gekommen

ist, da man für die Strecke O (Italien)–P je nach Verkehrsaufkommen mit dem

Auto über 17 Stunden benötigt und auch mit dem Flugzeug mindestens 2 Stunden

(reine Flugzeit, die je nach Angebot auch ein Mehrfaches davon betragen kann) fliegen

muss, um vom Flughafen Q (nahe O [Italien]) nach Zürich zu kommen (Angaben

gemäss Routenplaner von Google Maps, www.google.ch/maps, aufgesucht am 17. Mai

2018). Der Beschwerdeführer machte zudem keinerlei Angaben darüber, dass und

auf welche Weise er seine angebliche Adresse in O (Italien) regelmässig

aufsuche.

5.3

Schliesslich

kontrollierten Wm … und Wm mbA … am 14. April 2015 um ca. 21:00 Uhr

die vom Beschwerdeführer in C gemietete Wohnung. Neben dem Beschwerdeführer

waren auch F und die gemeinsame Tochter R anwesend. Die Wohnung sei normal

eingerichtet gewesen und der Beschwerdeführer habe Kleider im Kleiderschrank

gehabt. Auch habe ein offener Koffer am Boden gestanden, mit zahlreichen

Kleidern darin. Allerdings hätte der Beschwerdeführer diesen Koffer auch extra

bereitlegen können, hatten die beiden Polizisten doch bereits um 19:00 Uhr

beim Beschwerdeführer geklingelt und führten sie, weil der Beschwerdeführer

angeblich gerade Besuch bei sich hatte, die Kontrolle erst um 21:00 Uhr

durch. Die Kantons­polizei hielt fest, dass in der Wohnung nichts darauf

hindeute, dass der Beschwerdeführer nicht dort wohnen würde. Der Beschwerdeführer

habe gegenüber Wm mbA … angegeben, dass er lediglich etwa zwei Mal

pro Monat in C sei. Er sei an diesem Tag von Deutschland gekommen und würde am

nächsten Tag weiterreisen. Er habe an der N-Strasse 01 in D eine Postadresse,

an welche lediglich seine Post gesendet werde. Er halte sich jedoch nie in D auf.

5.4

Nachdem

die Kantonspolizei dem Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid der

Vorinstanz mehrmals erfolglos zuzustellen versucht hatte, meldete sich dieser

mit einer italienischen Festnetznummer und gab an, in Italien zu sein. Er würde

in O in Italien wohnen und sei auch dort gemeldet. Der Beschwerdeführer

meldete sich gemäss Wohnsitzbescheinigung vom 10. Februar 2011 auch per 27. Dezember

2007.

in O (Italien) mit der Adresse Via S 02 an. Die eingereichte

Wohnsitzbescheinigung verlor jedoch noch vor dem Beginn des Mietverhältnisses in

C ihre Gültigkeit ("La presente certificazione ha validità di sei mesi

dalla data di rilascio"). Auch auf der italienischen Identitätskarte des

Beschwerdeführers ist O (Italien) angegeben. Allerdings ist aufgrund der vom

Beschwerdeführer eingereichten schlechten Kopie der Identitätskarte nicht

ersichtlich, wann dieses Dokument ausgestellt wurde und ob es noch gültig ist.

Zudem ist O (Italien) auch im Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde T vom 18. Juli 2014 als Wohnort des

Beschwerdeführers angegeben. Allerdings dürfte der Beschwerdeführer diesen

selbst angegeben haben, ohne dass dies durch die KESB näher abgeklärt wurde.

Weiter reichte der Beschwerdeführer eine Staatsangehörigkeits- und

Immatrikulationsbestätigung der Schweizerischen Botschaft vom 10. Februar

2015.

ein, welche aufgrund des Matrikelregisters (Zuzugsdatum 20. März

2013) bescheinigt, dass der Beschwerdeführer Schweizerbürger und

heimatberechtigt ist in V. Wie unter E. 4.2 dargestellt, entbindet aber

die Immatrikulation bei einer Auslandsvertretung grundsätzlich nicht von der

Meldepflicht. Offiziell als Wohnort angegeben wurde O (Italien) zudem in der

Geburtsurkunde der Tochter R. Allerdings stammt diese vom 27. April 2011

und somit noch vor dem Umzug nach C. Weiter reichte der Beschwerdeführer noch

eine aktuell gültige italienische Versicherungskarte ein. Die abschliessend

eingereichte Kündigung seines Garagenplatzes in C per 30. September 2015

ist erst nach der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin ergangen.

6.

6.1

Aus dem Polizeibericht

und den weiteren Akten, insbesondere auch dem Quellensteuerformular und der

Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seinem Kündigungsschreiben an seine

Vermieterin angab, den gemeinsamen Haushalt aufgeben zu wollen und auch

mehrmals gegenüber Polizeibeamten C als seinen Wohnort angegeben hatte, ergibt

sich, dass der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen in der

Beschwerdeschrift zumindest unter der Woche in der Wohnung in C gewohnt haben

muss. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (certificato di

residenza; italienische Identitätskarte, Immatrikulationsbestätigung der

schweizerischen Botschaft in Rom; Anmeldeformular Quellensteuer; Entscheid der

KESB T vom 18. Juli 2014; Geburtsurkunde von R; Richtigstellung von L;

italienische Krankenversicherungskarte sowie Kündigungsschreiben des

Garagenplatzes vom 29. Juni 2015) vermögen die von der Beschwerdegegnerin

eingereichten Beweise nicht zu entkräften (E. 5.2 + 5.4). Insbesondere reichte

der Beschwerdeführer auch keine Unterlagen betreffend Benzin-, Zug- oder

Flugkosten ein, welche eine Rückkehr nach O (Italien) belegen würden. Ebenso

liegen keine Belege vor, welche einen Wohnsitz in O (Italien) nahelegen würden

wie beispielsweise Strom- oder Telefonrechnungen oder die Tätigkeit in einem

Verein.

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer mit der

Absicht des dauernden Verbleibs in C befunden hat und ob sich dort der

Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen befand. Der unselbständige erwerbstätige Beschwerdeführer

ging von C aus seiner Arbeitstätigkeit nach. Hinzu kommt, dass in der vom

Beschwerdeführer gemieteten Wohnung (auch) seine Tochter R, zeitweise auch sein

Sohn H sowie F, die Mutter seiner Tochter R, lebten und leben. In O (Italien)

wohnt hingegen lediglich die Mutter des Beschwerdeführers. Da davon auszugehen

ist, dass der erwachsene Beschwerdeführer zu seinen zum damaligen Zeitpunkt

noch minderjährigen Kindern eine stärkere Bindung unterhält als zu seiner

Mutter, lässt dies ebenfalls darauf schliessen, dass sich der Mittelpunkt

seiner Lebensbeziehungen in C befindet. Dies führt zur natürlichen Vermutung,

dass dies auch sein Wohnsitz ist (vgl. E. 4.4). Der Beschwerdeführer mag

mit seinen eingereichten Unterlagen nicht den Gegenbeweis zu erbringen.

Vielmehr sprechen die diversen Male, als der Beschwerdeführer selbst C als

Wohnort angegeben hat, die Aussagen des ehemaligen Arbeitgebers als auch der

Familie, welche die Hauswartung in der Liegenschaft in C macht dafür, dass die

natürliche Vermutung zutreffend ist (E. 5.1). Schliesslich ist der

Beschwerdeführer in der Wohnung in C auch vollständig eingerichtet, was

zusätzlich annehmen lässt, dass er sich dort mit der Absicht des dauernden

Verbleibens aufhält.

6.2

Der

Beschwerdeführer hat sich folglich in C niedergelassen. Die Beschwerde ist

demgemäss abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihm ist keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung beantragt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 3'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …