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Entscheid

VB.2017.00033

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00033

24. Oktober 2017Deutsch11 min

(URT.2017.19297)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 26. September 2016 ordnete das

Migrationsamt des Kantons Zürich gegen A eine Eingrenzung im Sinn von

Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG auf das Gebiet des Bezirks Dietikon

an. Die Gültigkeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Ferner ordnete das

Migrationsamt an, dass für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons vorgängig

eine Ausnahmebewilligung einzuholen sei.

Erwägungen

II.

Am 26. Oktober 2016 gelangte A an das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte um Aufhebung

der Eingrenzung. Dieses wies die Beschwerde am 29. November 2016 ab.

III.

Hiergegen erhob A am 16. Januar 2017 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung

der Eingrenzungsverfügung sowie des Beschwerdeentscheids des

Zwangsmassnahmengerichts. Eventualiter sei der Eingrenzungsrayon auf den Kanton

Zürich auszuweiten oder dem Beschwerdeführer ohne Erfordernis einer

Ausnahmebewilligung den Besuch seiner Familienmitglieder in Wädenswil und in

Glattfelden zu gestatten. In prozessualer Hinsicht ersuchte A, der Beschwerde

die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege

zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Migrationsamts.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am

23.

Januar 2017 auf eine Stellungnahme. Am 25. Januar 2017 beantragte

das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit

Eingabe vom 10. Februar 2017 an seinen Anträgen fest. Die

Beschwerdegegnerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG

werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher

Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b

VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend

besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.

Die Vorinstanzen grenzten den Beschwerdeführer auf das

Gebiet des Bezirks Dietikon ein und griffen damit in seine verfassungsrechtlich

geschützte Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2 BV). Nach Art. 36

Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen

Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder durch den

Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2

BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3

BV).

2.1

Gemäss

Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG kann die zuständige kantonale Behörde

einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu

verlassen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungs­entscheid vorliegt

und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht

innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist

nicht eingehalten hat.

Die gesetzliche Grundlage ist vorliegend gegeben: Der

Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und reiste am 13. September

2015.

in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 trat das

Staatssekretariat für Migration auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht

ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde

und ein diesbezügliches Revisionsgesuch trat das Bundesverwaltungsgericht am

21.

März 2016 bzw. am 28. April 2016 nicht ein. Da die dem

Beschwerdeführer angesetzte Ausreisefrist damit seit geraumer Zeit verstrichen

ist, kann dieser aus der Tatsache, dass vorliegend keine Anzeichen für ein

Untertauchen seinerseits bestehen, nichts zu seinen Gunsten ableiten: Konkrete

Anzeichen einer Flucht- oder Untertauchensgefahr bilden gemäss dem Wortlaut von

Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG nämlich nur dann Voraussetzung für

eine Eingrenzung, wenn diese bereits vor Ablauf der Ausreisefrist angeordnet

werden soll (so auch die Botschaft des Bundesrates vom 18. November 2009,

BBl 2009 8881 ff., 8899). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

2.2

Zweck der

Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG ist es, den Verbleib

der ausländischen Person zu kontrollieren sowie ihre Verfügbarkeit für die

Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (vgl. Andreas

Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin

Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 74 AuG

N. 5). Da die Eingrenzung ein milderes Mittel zum ausländerrechtlich

begründeten Freiheitsentzug darstellt, darf sie analog zu diesem überdies eine

gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (vgl. BGE 142 II 1 E. 2.2). Damit

gelten – entgegen dem Beschwerdeführer – sowohl die Kontrolle als

auch die Förderung der Ausreise weggewiesener Ausländer als legitime

öffentliche Interessen (siehe auch BGr, 5. November 2012,2C_1044/2012,

E. 3.2; ferner eingehend VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538,

E. 3.3).

2.3

Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung wird eine

staatliche Handlung als geeignet beurteilt, wenn durch sie das öffentliche

Interesse auch tatsächlich wahrgenommen werden kann, das heisst, wenn der im

öffentlichen Interesse verfolgte Zweck erreicht werden kann (Rainer

J. Schweizer in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische

Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen

2014, Art. 36 N. 38). Erweist sich der Vollzug einer Ausschaffung als

unmöglich, ist eine Eingrenzung daher gestützt auf Art. 74 Abs. 1

lit. b AuG nicht zulässig, da sie zur Zielerreichung ungeeignet ist (VGr,

1.

Februar 2017, VB.2016.00665, E. 2.3 ff. [Entscheid noch nicht

rechtskräftig]).

Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers ist dies vorliegend allerdings nicht der Fall: Zwar ist seine

Rückführung nach Pakistan bisher gescheitert. Für pakistanische

Staatsangehörige ist eine Rückkehr in ihre Heimat jedoch nicht nur auf freiwilliger

Basis möglich. Im abschlägigen Asylentscheid vom 28. Januar 2016

ist vielmehr festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich

und praktisch durchführbar sei. Wie sich aus den

Akten ergibt, geht das Migrationsamt weiterhin von der grundsätzlichen

Möglichkeit einer Rückführung nach Pakistan aus und ist ein Antrag auf

Ausstellung von Reisepapieren bei der pakistanischen Botschaft pendent. Dass

die Papierbeschaffung bislang noch nicht abgeschlossen ist, vermag nach der

Praxis des Verwaltungsgerichts keine Unmöglichkeit der Rückführung zu begründen

(VGr, 17. Juli 2017, VB.2017.00247, E. 2.4; 27. Februar 2017,

VB.2016.00689, E. 2.5). Insgesamt lässt sich mithin nicht sagen, eine

Ausschaffung sei nicht möglich. Erscheint eine solche grundsätzlich noch als

möglich, so kann auch ein gewisses Kontrollbedürfnis der staatlichen Behörden

bejaht werden; die Massnahme kann die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers im

Interesse einer Ausschaffung sicherstellen. Die Eingrenzung ist damit als geeignete

Massnahme zu qualifizieren. Dass beim Beschwerdeführer

angesichts seines bisherigen Verhaltens nur ein geringes

Kontrollbedürfnis besteht, ändert daran nichts,

besteht doch unabhängig von seinem bisherigen Verhalten ein öffentliches

Interesse, dessen Verfügbarkeit mittels der vorliegenden Anordnung

sicherzustellen.

2.4

Sodann

muss das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige Interesse

des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme überwiegen. Die

Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei

der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu

berücksichtigen ist; Zweck und Mittel haben in einem vernünftigen Verhältnis

zueinander zu stehen (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.4 mit

Hinweisen).

2.4.1

Der Beschwerdeführer führt aus, die

Eingrenzung erweise sich als unverhältnismässig, da sie ihm den Besuch seiner

Schwester und deren Familie sowie seines Bruders in Wädenswil und in

Glattfelden sowie die Teilnahme an einem Deutschkurs verunmögliche. Diese

Argumente überzeugen nicht: Der Bezirk Dietikon weist

eine Fläche von 60,6 km2 auf, besteht aus elf Gemeinden und verfügt

über eine gute Infrastruktur. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann der

Beschwerdeführer auf dem eingegrenzten Gebiet in angemessener Weise leben und

seine elementaren Lebensbedürfnisse befriedigen. Für den Besuch von

Deutschkursen ist das Instrument der Ausnahmebewilligung zu wählen, sollte die

Teilnahme an solchen im Bezirk Dietikon nicht möglich sein (VGr,

13.

Juli 2017, VB.2017.00247, E. 2.5.2).

Zudem kann der Beschwerdeführer seine Familie auch im eingegrenzten Gebiet oder

mittels Einholung einer entsprechenden Ausnahmebewilligung treffen, wenngleich

ihm darin zuzustimmen ist, dass dies infolge der Eingrenzung wohl mit grösserem

Aufwand verbunden, seltener und weniger bequem möglich ist. Das diesbezügliche

Interesse des Beschwerdeführers überwiegt aber das entgegenstehende öffentliche

Interesse nicht; weiter ist mit Blick auf das Gesagte zudem der Eventualantrag

abzulehnen, dem Beschwerdeführer Familienbesuche ohne

Ausnahmebewilligung zu gestatten.

2.4.2

Das öffentliche Interesse an einer Eingrenzung wiegt vorliegend allerdings

nicht schwer. So ist der Beschwerdeführer laut den Akten nie untergetaucht und

hat sich den Behörden bisher stets zur Verfügung gehalten. Ein – über den

Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen

hinausgehendes – strafbares Verhalten liegt ebenfalls nicht vor. Unter diesen

Umständen würde sich eine Eingrenzung auf eine einzelne Gemeinde zwar als

unverhältnismässig erweisen. Eine Eingrenzung auf den Bezirk Dietikon erscheint

dagegen gestützt auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung als

verhältnismässig (vgl. VGr, 27. März 2017, VB.2017.00026, E. 2.6.3;

13.

Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.3). Besondere Umstände, um von

der Eingrenzung abzusehen oder dem Eventualantrag auf Ausdehnung des Rayons

stattzugeben, bestehen nicht.

2.4.3

Da das von den Vorinstanzen angenommene überwiegende öffentliche Interesse

an einer Eingrenzung zu bejahen ist, kann dem beschwerdeführerischen Argument

nicht gefolgt werden, die faktische Meldepflicht in der Notunterkunft genüge

zur Sicherstellung der genannten öffentlichen Interessen. Es ist davon

auszugehen, dass die blosse Meldepflicht weniger gut geeignet ist, um den mit

der Massnahme bezweckten Vollzug der Wegweisung zu erleichtern (vgl. BGr,

5.

November 2012,2C_1044/2012, E. 3.3; VGr, 27. März 2017,

VB.2017.00026, E. 2.5.5; 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 4).

2.4.4

Als unverhältnismässig erweist sich jedoch die verfügte Dauer von zwei

Jahren. Dabei fällt einerseits ins Gewicht, dass die Beschwerdegegnerin eine

erste Eingrenzungsverfügung bereits am 11. August 2016 erlassen hatte.

Zusammen mit der angefochtenen Verfügung ergibt sich damit eine Gesamtdauer von

klar über zwei Jahren (vgl. hierzu VGr, 13. Oktober 2016, VB.16.00538,

E. 4). Weiter fällt vorliegend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer

angesichts seiner familiären Beziehungen durch die Eingrenzung stärker

betroffen ist, als dies üblicherweise der Fall ist.

2.5

Damit

erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Dauer der Eingrenzung als

begründet und ist insoweit gutzuheissen. Hebt das Verwaltungsgericht die

angefochtene Anordnung auf, kann es selbst einen neuen Entscheid treffen

(§ 63 Abs. 1 VRG). Als angemessen erscheint unter Berücksichtigung

der gesamten Umstände eine Eingrenzung für die Dauer von 18 Monaten bis am

26.

März 2018. Die Eingrenzung vom 26. September 2016 ist

dementsprechend zu befristen und Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 29. November 2016 teilweise aufzuheben. Im

Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Begehren des

Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem mehrheitlich

unterliegenden Beschwerdeführer drei Viertel der Kosten aufzuerlegen; ein

Viertel der Kosten sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Da die Verfahrenskosten aufgrund

der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich uneinbringlich wären,

sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

gegenstandslos wird. Angesichts seines überwiegenden Unterliegens ist dem

Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG).

In Anbetracht der nicht

einfachen Fragestellungen im Zusammenhang mit der neuen Praxis der

Migrationsbehörde war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche

auf einen Rechtsvertreter angewiesen (§ 16 Abs. 2 VRG; vgl. Kaspar

Plüss in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.).

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher gutzuheissen und

dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin B als unentgeltliche

Rechtsvertreterin zu bestellen. Dieser ist Frist zur Einreichung der Rechnung

anzusetzen.

Der Beschwerdegegner wird auf

§ 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,

sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre

nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1

der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. November 2016 wird die

am 26. September 2016 durch die Beschwerdegegnerin verfügte Eingrenzung

bis 26. März 2018 befristet.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu ¾ dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch

wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben. Der Beschwerdegegnerin

werden ¼ der Kosten auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dem Beschwerdeführer wird in der

Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese

wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer Frist von 30 Tagen

nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den

Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach

Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …

Abkürzungsverzeichnis:

AuG

Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer

(SR 142.20)

BGG

Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

(SR 101)

GebV

VGR Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23.

August 2010 (LS 175.252).

VRG

Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)