VB.2017.00033
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00033
24. Oktober 2017Deutsch11 min
(URT.2017.19297)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2017.00033
Urteil
des Einzelrichters
vom 24. Oktober 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A, c/o NUK Urdorf, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Eingrenzung
(G.-Nr. GI160334-L/U),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 26. September 2016 ordnete das
Migrationsamt des Kantons Zürich gegen A eine Eingrenzung im Sinn von
Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG auf das Gebiet des Bezirks Dietikon
an. Die Gültigkeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Ferner ordnete das
Migrationsamt an, dass für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons vorgängig
eine Ausnahmebewilligung einzuholen sei.
Erwägungen
II.
Am 26. Oktober 2016 gelangte A an das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte um Aufhebung
der Eingrenzung. Dieses wies die Beschwerde am 29. November 2016 ab.
III.
Hiergegen erhob A am 16. Januar 2017 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung
der Eingrenzungsverfügung sowie des Beschwerdeentscheids des
Zwangsmassnahmengerichts. Eventualiter sei der Eingrenzungsrayon auf den Kanton
Zürich auszuweiten oder dem Beschwerdeführer ohne Erfordernis einer
Ausnahmebewilligung den Besuch seiner Familienmitglieder in Wädenswil und in
Glattfelden zu gestatten. In prozessualer Hinsicht ersuchte A, der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege
zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Migrationsamts.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am
23.
Januar 2017 auf eine Stellungnahme. Am 25. Januar 2017 beantragte
das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit
Eingabe vom 10. Februar 2017 an seinen Anträgen fest. Die
Beschwerdegegnerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG
werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b
VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend
besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
Die Vorinstanzen grenzten den Beschwerdeführer auf das
Gebiet des Bezirks Dietikon ein und griffen damit in seine verfassungsrechtlich
geschützte Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2 BV). Nach Art. 36
Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen
Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder durch den
Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2
BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3
BV).
2.1
Gemäss
Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG kann die zuständige kantonale Behörde
einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu
verlassen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt
und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht
innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist
nicht eingehalten hat.
Die gesetzliche Grundlage ist vorliegend gegeben: Der
Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und reiste am 13. September
2015.
in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 trat das
Staatssekretariat für Migration auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde
und ein diesbezügliches Revisionsgesuch trat das Bundesverwaltungsgericht am
21.
März 2016 bzw. am 28. April 2016 nicht ein. Da die dem
Beschwerdeführer angesetzte Ausreisefrist damit seit geraumer Zeit verstrichen
ist, kann dieser aus der Tatsache, dass vorliegend keine Anzeichen für ein
Untertauchen seinerseits bestehen, nichts zu seinen Gunsten ableiten: Konkrete
Anzeichen einer Flucht- oder Untertauchensgefahr bilden gemäss dem Wortlaut von
Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG nämlich nur dann Voraussetzung für
eine Eingrenzung, wenn diese bereits vor Ablauf der Ausreisefrist angeordnet
werden soll (so auch die Botschaft des Bundesrates vom 18. November 2009,
BBl 2009 8881 ff., 8899). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
2.2
Zweck der
Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG ist es, den Verbleib
der ausländischen Person zu kontrollieren sowie ihre Verfügbarkeit für die
Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (vgl. Andreas
Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin
Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 74 AuG
N. 5). Da die Eingrenzung ein milderes Mittel zum ausländerrechtlich
begründeten Freiheitsentzug darstellt, darf sie analog zu diesem überdies eine
gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (vgl. BGE 142 II 1 E. 2.2). Damit
gelten – entgegen dem Beschwerdeführer – sowohl die Kontrolle als
auch die Förderung der Ausreise weggewiesener Ausländer als legitime
öffentliche Interessen (siehe auch BGr, 5. November 2012,2C_1044/2012,
E. 3.2; ferner eingehend VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538,
E. 3.3).
2.3
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung wird eine
staatliche Handlung als geeignet beurteilt, wenn durch sie das öffentliche
Interesse auch tatsächlich wahrgenommen werden kann, das heisst, wenn der im
öffentlichen Interesse verfolgte Zweck erreicht werden kann (Rainer
J. Schweizer in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische
Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen
2014, Art. 36 N. 38). Erweist sich der Vollzug einer Ausschaffung als
unmöglich, ist eine Eingrenzung daher gestützt auf Art. 74 Abs. 1
lit. b AuG nicht zulässig, da sie zur Zielerreichung ungeeignet ist (VGr,
1.
Februar 2017, VB.2016.00665, E. 2.3 ff. [Entscheid noch nicht
rechtskräftig]).
Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist dies vorliegend allerdings nicht der Fall: Zwar ist seine
Rückführung nach Pakistan bisher gescheitert. Für pakistanische
Staatsangehörige ist eine Rückkehr in ihre Heimat jedoch nicht nur auf freiwilliger
Basis möglich. Im abschlägigen Asylentscheid vom 28. Januar 2016
ist vielmehr festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich
und praktisch durchführbar sei. Wie sich aus den
Akten ergibt, geht das Migrationsamt weiterhin von der grundsätzlichen
Möglichkeit einer Rückführung nach Pakistan aus und ist ein Antrag auf
Ausstellung von Reisepapieren bei der pakistanischen Botschaft pendent. Dass
die Papierbeschaffung bislang noch nicht abgeschlossen ist, vermag nach der
Praxis des Verwaltungsgerichts keine Unmöglichkeit der Rückführung zu begründen
(VGr, 17. Juli 2017, VB.2017.00247, E. 2.4; 27. Februar 2017,
VB.2016.00689, E. 2.5). Insgesamt lässt sich mithin nicht sagen, eine
Ausschaffung sei nicht möglich. Erscheint eine solche grundsätzlich noch als
möglich, so kann auch ein gewisses Kontrollbedürfnis der staatlichen Behörden
bejaht werden; die Massnahme kann die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers im
Interesse einer Ausschaffung sicherstellen. Die Eingrenzung ist damit als geeignete
Massnahme zu qualifizieren. Dass beim Beschwerdeführer
angesichts seines bisherigen Verhaltens nur ein geringes
Kontrollbedürfnis besteht, ändert daran nichts,
besteht doch unabhängig von seinem bisherigen Verhalten ein öffentliches
Interesse, dessen Verfügbarkeit mittels der vorliegenden Anordnung
sicherzustellen.
2.4
Sodann
muss das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige Interesse
des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme überwiegen. Die
Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei
der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu
berücksichtigen ist; Zweck und Mittel haben in einem vernünftigen Verhältnis
zueinander zu stehen (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.4 mit
Hinweisen).
2.4.1
Der Beschwerdeführer führt aus, die
Eingrenzung erweise sich als unverhältnismässig, da sie ihm den Besuch seiner
Schwester und deren Familie sowie seines Bruders in Wädenswil und in
Glattfelden sowie die Teilnahme an einem Deutschkurs verunmögliche. Diese
Argumente überzeugen nicht: Der Bezirk Dietikon weist
eine Fläche von 60,6 km2 auf, besteht aus elf Gemeinden und verfügt
über eine gute Infrastruktur. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann der
Beschwerdeführer auf dem eingegrenzten Gebiet in angemessener Weise leben und
seine elementaren Lebensbedürfnisse befriedigen. Für den Besuch von
Deutschkursen ist das Instrument der Ausnahmebewilligung zu wählen, sollte die
Teilnahme an solchen im Bezirk Dietikon nicht möglich sein (VGr,
13.
Juli 2017, VB.2017.00247, E. 2.5.2).
Zudem kann der Beschwerdeführer seine Familie auch im eingegrenzten Gebiet oder
mittels Einholung einer entsprechenden Ausnahmebewilligung treffen, wenngleich
ihm darin zuzustimmen ist, dass dies infolge der Eingrenzung wohl mit grösserem
Aufwand verbunden, seltener und weniger bequem möglich ist. Das diesbezügliche
Interesse des Beschwerdeführers überwiegt aber das entgegenstehende öffentliche
Interesse nicht; weiter ist mit Blick auf das Gesagte zudem der Eventualantrag
abzulehnen, dem Beschwerdeführer Familienbesuche ohne
Ausnahmebewilligung zu gestatten.
2.4.2
Das öffentliche Interesse an einer Eingrenzung wiegt vorliegend allerdings
nicht schwer. So ist der Beschwerdeführer laut den Akten nie untergetaucht und
hat sich den Behörden bisher stets zur Verfügung gehalten. Ein – über den
Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen
hinausgehendes – strafbares Verhalten liegt ebenfalls nicht vor. Unter diesen
Umständen würde sich eine Eingrenzung auf eine einzelne Gemeinde zwar als
unverhältnismässig erweisen. Eine Eingrenzung auf den Bezirk Dietikon erscheint
dagegen gestützt auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung als
verhältnismässig (vgl. VGr, 27. März 2017, VB.2017.00026, E. 2.6.3;
13.
Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.3). Besondere Umstände, um von
der Eingrenzung abzusehen oder dem Eventualantrag auf Ausdehnung des Rayons
stattzugeben, bestehen nicht.
2.4.3
Da das von den Vorinstanzen angenommene überwiegende öffentliche Interesse
an einer Eingrenzung zu bejahen ist, kann dem beschwerdeführerischen Argument
nicht gefolgt werden, die faktische Meldepflicht in der Notunterkunft genüge
zur Sicherstellung der genannten öffentlichen Interessen. Es ist davon
auszugehen, dass die blosse Meldepflicht weniger gut geeignet ist, um den mit
der Massnahme bezweckten Vollzug der Wegweisung zu erleichtern (vgl. BGr,
5.
November 2012,2C_1044/2012, E. 3.3; VGr, 27. März 2017,
VB.2017.00026, E. 2.5.5; 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 4).
2.4.4
Als unverhältnismässig erweist sich jedoch die verfügte Dauer von zwei
Jahren. Dabei fällt einerseits ins Gewicht, dass die Beschwerdegegnerin eine
erste Eingrenzungsverfügung bereits am 11. August 2016 erlassen hatte.
Zusammen mit der angefochtenen Verfügung ergibt sich damit eine Gesamtdauer von
klar über zwei Jahren (vgl. hierzu VGr, 13. Oktober 2016, VB.16.00538,
E. 4). Weiter fällt vorliegend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer
angesichts seiner familiären Beziehungen durch die Eingrenzung stärker
betroffen ist, als dies üblicherweise der Fall ist.
2.5
Damit
erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Dauer der Eingrenzung als
begründet und ist insoweit gutzuheissen. Hebt das Verwaltungsgericht die
angefochtene Anordnung auf, kann es selbst einen neuen Entscheid treffen
(§ 63 Abs. 1 VRG). Als angemessen erscheint unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände eine Eingrenzung für die Dauer von 18 Monaten bis am
26.
März 2018. Die Eingrenzung vom 26. September 2016 ist
dementsprechend zu befristen und Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 29. November 2016 teilweise aufzuheben. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Begehren des
Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem mehrheitlich
unterliegenden Beschwerdeführer drei Viertel der Kosten aufzuerlegen; ein
Viertel der Kosten sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Da die Verfahrenskosten aufgrund
der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich uneinbringlich wären,
sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos wird. Angesichts seines überwiegenden Unterliegens ist dem
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
In Anbetracht der nicht
einfachen Fragestellungen im Zusammenhang mit der neuen Praxis der
Migrationsbehörde war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche
auf einen Rechtsvertreter angewiesen (§ 16 Abs. 2 VRG; vgl. Kaspar
Plüss in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher gutzuheissen und
dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin B als unentgeltliche
Rechtsvertreterin zu bestellen. Dieser ist Frist zur Einreichung der Rechnung
anzusetzen.
Der Beschwerdegegner wird auf
§ 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,
sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1
der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. November 2016 wird die
am 26. September 2016 durch die Beschwerdegegnerin verfügte Eingrenzung
bis 26. März 2018 befristet.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu ¾ dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch
wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben. Der Beschwerdegegnerin
werden ¼ der Kosten auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dem Beschwerdeführer wird in der
Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese
wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer Frist von 30 Tagen
nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den
Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach
Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …
Abkürzungsverzeichnis:
AuG
Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(SR 142.20)
BGG
Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
BV
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(SR 101)
GebV
VGR Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23.
August 2010 (LS 175.252).
VRG
Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)