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Entscheid

VB.2017.00035

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00035

22. Februar 2017Deutsch17 min

(URT.2017.18747)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, ein 1957 geborener Angehöriger eines

Nicht-EU/EFTA-Staats, und seine Ehegattin B, eine 1962 geborene Landsfrau,

reisten im Jahr 2001 zusammen mit ihrem 1985 geborenen Sohn in die Schweiz ein

und ersuchten erfolglos um Asyl; im Sommer 2005 wurden sie vorläufig

aufgenommen. Ein Gesuch der Ehegatten um eine Aufenthaltsbewilligung vom

13. Februar 2014 wurde vom Migrationsamt des Kantons Zürich am

5. Juni 2014 abschlägig beantwortet. Am 28. Juli 2015 liessen A und B

erneut um Aufenthaltsbewilligung ersuchen. Das Migrationsamt legte mit

Schreiben vom 28. Oktober 2015 dar, dass die Voraussetzungen für

Aufenthaltsbewilligungen zurzeit nicht erfüllt seien, weshalb das Gesuch

abgelehnt werde. Auf Wunsch von A und B wies das Migrationsamt das Gesuch vom

28. Juli 2015 mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 förmlich ab.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen am

6.

Januar 2016 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 24. November 2016

ab.

III.

A und B liessen am 16. Januar 2017 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, in Aufhebung des Rekursentscheids und

unter Entschädigungsfolge seien ihnen Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen,

eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion

zurückzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 25./26. Januar

2017.

ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine

Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht

prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

von Amts wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche

Rekursentscheide einer Direktion etwa auf dem vorliegenden Gebiet des

Ausländerrechts gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1

lit. a und Abs. 3, 19a sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1

VRG).

Da auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, der Beschwerdegegner habe die

Verfügung vom 9. Dezember 2015 nicht hinreichend begründet; die damit

einhergehende schwere Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör habe

eine Heilung durch die Vorinstanz nicht zugelassen oder hätte zumindest bei den

Kostenfolgen des Rekursverfahrens berücksichtigt werden müssen. Die Sache sei

deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, sofern nicht ohnehin ihrem

Hauptbegehren um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zu entsprechen sei.

2.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter anderem

das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die

Behörde Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu

begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich

abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der

Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der

Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE

138.

I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83

E. 4.1; ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der

verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des

modernen Staates, Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hin­weisen).

2.3

Entgegen

der Beschwerde setzt sich die Ausgangsverfügung vom 9. Dezember 2015 mit

der Sachlage in einem Mass auseinander, das es den Beschwerdeführenden ohne Weiteres

erlaubte, sich der Tragweite des Entscheids bewusst zu werden und ihn in voller

Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen. So geht daraus mit

genügender Klarheit hervor, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus

Sicht des Beschwerdegegners (nur schon) an der fehlenden wirtschaftlichen Selbständigkeit

der Ehegatten scheitere. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner den

Beschwerdeführenden seine Auffassung schon im Schreiben vom 28. Oktober

2015.

darlegte und dort insbesondere ausführte, beide Ehegatten seien seit ihrer

Einreise in die Schweiz nie einer bewilligten Erwerbstätigkeit nachgegangen und

vollumfänglich und fortlaufend von der Sozialhilfe unterstützt worden. Der

Beschwerdeführer sei zwar gemäss einem Arztbericht vom 30. März 2015 bis

auf Weiteres vollständig arbeitsunfähig; der Beschwerdeführerin sei es aber

zumutbar, einer bewilligten Erwerbstätigkeit nachzugehen, um den Sozialhilfebezug

zu vermindern. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist folglich zu

verneinen. Dass der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung an einer

von den Beschwerdeführenden im Gesuchsverfahren kritisierten Rechtsauffassung

festgehalten hat, führt diesbezüglich entgegen der sinngemässen Kritik der

Beschwerde ebenso wenig zu einer anderer Beurteilung wie der Umstand, dass die

angefochtene Verfügung die Formulierung enthält, der Beschwerdeführerin wäre

es grundsätzlich zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; aus

der Verfügung vom 9. Dezember 2015 sowie dem Schreiben vom

28.

Oktober 2015 geht deutlich hervor, dass der Beschwerdegegner der

Beschwerdeführerin entgegenhält, nie einer bewilligten Erwerbstätigkeit

nachgegangen zu sein.

2.4

Wie sich

noch zeigen wird (unten 4), erweist sich der entscheidrelevante

Sachverhalt vorliegend als hinreichend erstellt, weshalb von einer Rückweisung

an die Vorinstanz abgesehen werden kann.

3.

Zwischen der Schweiz und dem Heimatland der

Beschwerdeführenden besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2

Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (AuG,

SR 142.20), welcher diesen eine bessere Rechtsstellung einräumen würde,

als es das Schweizer Recht tut.

4.

4.1

Das

Bundesamt für Migration verfügte auf Anweisung der Asylrekurskommission am

6.

Juli 2005 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden. Vorläufig

aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

stellen (Ruedi Illes in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr

[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],

Bern 2010, Art. 84 N. 24). Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren

in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter

Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der

Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen

(Art. 84 Abs. 5 AuG). Art. 84 Abs. 5 AuG stellt

keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung dar, sondern verweist auf die Härtefallregelung von

Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG (Peter Bolzli in: Marc Spescha et

al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 84 AuG N. 10;

vgl. auch BGr, 9. Oktober 2012,2C_1003/2012, E. 2).

4.2

Nach

Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann unter anderem von den

allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen der Art. 18–29 AuG abgewichen

werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen.

Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) zählt die Kriterien

auf, die erfüllt sein müssen, damit ein schwerwiegender persönlicher Härtefall

angenommen werden kann. Danach sind der Integrationsgrad, die Respektierung der

Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanzielle Situation sowie der

Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und am Erwerb von Bildung, die Dauer der

Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeit für eine

Wiedereingliederung im Herkunftsland zu beachten. Für die Anerkennung eines

Härtefalls gelten immer strenge Voraussetzungen (Andrea Good/Titus Bosshard in:

Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 30 N. 8). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung muss sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage

befinden. Insbesondere müssen ihre Lebensbedingungen gemessen am

durchschnittlichen Schicksal ausländischer Staatsangehöriger in gesteigertem

Mass in Frage gestellt sein (Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in:

derselbe et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009,

S. 221 ff., Rz. 7.192; BGr, 11. August 2006,2A.385/2006,

E. 2.2).

4.3

Art. 30

Abs. 1 AuG ist als Kann-Vorschrift formuliert. Da die Anwendung

dieser Bestimmung im Ermessen der Migrationsbehörden liegt, vermittelt sie

keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Bei der

Ermessensausübung haben die Migrationsbehörden gemäss Art. 96

Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse

sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen.

Zu beachten sind dabei die in Art. 3 AuG konkretisierten Grundsätze.

Die Zulassung erwerbstätiger Ausländerinnen und Ausländer erfolgt im Interesse

der Gesamtwirtschaft (Art. 3 Abs. 1 AuG). Dabei wird der

demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung in der Schweiz

Rechnung getragen (Art. 3 Abs. 3 AuG). Diesbezüglich ist zu

beachten, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung nur auf Missbrauch,

Über- oder Unterschreitung hin überprüfen darf. Demgegenüber ist die Rüge der

Unangemessenheit nur zulässig, wenn eine – hier fehlende – Gesetzesbestimmung

dies vorsieht (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

4.4

Die

Vorinstanzen begründen die abschlägige Beantwortung der Gesuche um Erteilung

von Aufenthaltsbewilligungen im Wesentlichen wie folgt: Praxisgemäss werde

vorläufig aufgenommenen Personen im Kanton Zürich nur mit grösster

Zurückhaltung eine Aufenthaltsbewilligung in Anerkennung eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls erteilt. Es werde vorausgesetzt, dass die

gesuchstellende Person, sofern sie arbeitsfähig sei, in einem festen

Arbeitsverhältnis stehe, ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen könne,

sodass sie nicht von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden müsse, und

seit mindestens einem Jahr fürsorgeunabhängig sei. Zudem bedürfe es einer

mindestens fünfjährigen Aufenthaltsdauer der gesuchstellenden Person, deren

vorläufiger Aufnahme seit mindestens zwei Jahren sowie des Willens zur Teilhabe

am Wirtschaftsleben, der Respektierung der Rechtsordnung sowie einer

hinreichenden Integration, in sprachlicher Hinsicht zu belegen durch ein

Zertifikat über schriftliche und mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1

gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen. Entgegen einer in der Literatur

vertretenen, von der Beschwerdeführenden übernommenen Auffassung sei das

Ermessen der Migrationsbehörden bei der Prüfung der Erteilung einer

Härtefallbewilligung an Personen mit vorläufiger Aufnahme nicht eingeschränkt,

weswegen diesen auch nicht "in aller Regel" eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt werden müsse. Es treffe zu, dass ein alleiniges

Abstellen auf das Kriterium der wirtschaftlichen Selbständigkeit nach der

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unter gewissen Umständen nicht für eine

hinreichende Prüfung eines solchen Härtefallgesuchs genüge. Es stehe der

Migrationsbehörde aber frei, die in Art. 31 VZAE definierten Kriterien zu

gewichten und einzelnen davon im Vergleich zu anderen grösseres oder gar

ausschlaggebendes Gewicht beizumessen.

Die Beschwerdeführenden erfüllten die zeitlichen

Voraussetzungen des Art. 84 Abs. 5 AuG für eine vertiefte Prüfung

ihrer Bewilligungsgesuche. Sie seien in jüngerer Zeit zudem soweit ersichtlich

weder straf- noch betreibungsrechtlich in Erscheinung getreten. Aufgrund der

Aktenlage sei des Weiteren sowohl in sprachlicher als auch in

gesellschaftlicher Hinsicht eine hinreichende Integration anzunehmen. Unbestritten

sei jedoch auch, dass die Beschwerdeführenden seit ihrer Ankunft in der Schweiz

vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt werden müssten, wobei sich die

ausbezahlten Leistungen bereits per 13. März 2014 auf den erheblichen

Betrag von rund Fr. 203'000.- belaufen hätten. Die finanziellen Verhältnisse

genügten in keiner Weise bzw. die Sozialhilfeanhängigkeit stelle grundsätzlich

einen hinreichenden Grund für die Verweigerung einer Härtefallbewilligung dar.

Daran änderten auch die vorliegenden Umstände nichts.

Während die Asylrekurskommission im Rahmen des

Asylverfahrens bzw. mit Urteil vom 1. April 2004 festgestellt habe, beim

Beschwerdeführer lägen keine gesundheitlichen Probleme vor, welche eine

Rückkehr in seinen Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen, habe sie in

Behandlung einer Beschwerde gegen ein abgewiesenes Wiedererwägungsgesuch mit

Urteil vom 30. Juni 2005 eine massgebliche Veränderung der Umstände

festgestellt und den Wegweisungsvollzug als infolge einer ernsthaften, gesundheitsgefährdenden

Erkrankung als unzumutbar erachtet. In ärztlichen Zeugnissen vom 24. und

30.

März 2015 werde dem Beschwerdeführer eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, und die geschilderten gesundheitlichen Probleme

liessen auf einen weiterhin schlechten Gesundheitszustand in sowohl physischer

als auch psychischer Hinsicht schliessen. Es sei jedoch verfehlt, aus diesen

Umständen eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit für die gesamte

Aufenthaltsdauer abzuleiten. Insbesondere lasse die Tatsache, dass der

Beschwerdeführer vom 30. April 2002 bis zum 30. Juni 2009, also

während rund sieben Jahren, in einem Teilzeitpensum von 40 % an einem

Integrationsprogramm teilgenommen habe, auf eine zumindest in dieser Zeit

bestehende teilweise Arbeitsfähigkeit schliessen. Für diesen Zeitraum würden

indes keinerlei Arbeitsbemühungen ausgewiesen oder geltend gemacht. Damit sei

der Wille des Beschwerdeführers zur Teilnahme am Wirtschaftsleben als

mangelhaft und die Sozialhilfeabhängigkeit zumindest teilweise als selbstverschuldet

zu bezeichnen.

Die Beschwerdeführerin sei soweit ersichtlich bei guter Gesundheit.

Sie habe vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Dezember 2011 verschiedene

Arbeitseinsätze geleistet und vom 9. April bis zum 9. Oktober 2013

halbtags an einem Integrationsprogramm teilgenommen. Auf dem ersten

Arbeitsmarkt sei sie indes während ihres 15-jährigen Aufenthalts nie tätig

gewesen. Für die Zeit von Dezember 2014 bis April 2015 könne sie zwar relativ

intensive Arbeitsbemühungen nachweisen. Weder für den Zeitraum davor noch

danach sei jedoch eine hinreichende Stellensuche ersichtlich, weshalb auch der

Wille der Beschwerdeführerin zur Teilhabe am Wirtschaftsleben mangelhaft und –

mehr noch als beim Beschwerdeführer – von einer selbstverschuldeten

Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen sei.

4.5

Was die

Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, genügt nicht, um die Ermessensausübung

der Vorinstanz als rechtsverletzend erscheinen zu lassen: Entgegen der sinngemässen

Kritik der Beschwerde schützt die Vorinstanz die Bewilligungsverweigerung nicht

schon aufgrund des Sozialhilfebezugs der Beschwerdeführenden bzw. deren schlechter

finanzieller Verhältnisse, sondern setzt sich eingehend damit auseinander, ob

die Beschwerdeführenden einen genügenden Willen zur Teilhabe am

Wirtschaftsleben dargetan hätten bzw. ihnen die Fürsorgeabhängigkeit vorwerfbar

sei. Ebenso prüft sie die weiteren in Art. 30 Abs. 1 VZAE genannten

Kriterien. Sodann vermag das Vorbringen der Beschwerde nicht zu überzeugen,

nach (mindestens) fünfjähriger Anwesenheit dürfe vorläufig aufgenommenen

Personen wie den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung nur aus ganz

gewichtigen Gründen verweigert werden. Wie sich aus dem sogleich Folgenden

ergibt, liegt im Übrigen ohnehin ein gewichtiger Grund für die

Bewilligungsverweigerung vor:

4.6

4.6.1

Soweit die Beschwerde sinngemäss geltend macht, mit der Teilnahme an einem

Integrationsprojekt habe der Beschwerdeführer einen genügenden Willen zur

Teilhabe am Wirtschaftsleben manifestiert bzw. diese Beschäftigung komme einer

Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt gleich, kann ihr nicht gefolgt werden: Aus

einer Arbeitsbestätigung vom 12. Februar 2014 geht unmissverständlich

hervor, dass der Beschwerdeführer "befristet im Rahmen eines

Integrationsprogrammes" beschäftigt wurde. Mit der Teilnahme an einem

Integrationsprojekt sollen die Voraussetzungen für einen Einstieg in den ersten

Arbeitsmarkt geschaffen werden. Der Beschwerdeführer gab am 21. Dezember

2016.

gegenüber der IV-Stelle des Kantons Zürich an, in einem Pensum von 40–60 %

am genannten Beschäftigungsprogramm teilgenommen zu haben. Mit der Vorinstanz

ist davon auszugehen, dass er zumindest in diesem Ausmass arbeitsfähig war. Aus

den Akten ergeben sich indes keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der

Beschwerdeführer sich in den Jahren 2002 bis 2009 oder nach Ausscheiden

aus dem befristeten Beschäftigungsprogramm ernsthaft um eine Anstellung im

ersten Arbeitsmarkt bemüht hätte. Er macht dies auch nicht geltend. Eine

ärztliche Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit liegt erst ab dem 30. März

2015.

"bis auf weiteres" vor. Gemäss einem Bericht des Spitals D vom

8.

De­zember 2016 redete der Beschwerdeführer dort gleichentags "von

einer stabilen, unveränderten Leistungsfähigkeit", er könne problemlos

zwei Stockwerke steigen. Vor diesem Hintergrund ist der Schluss der Vorinstanz,

der Beschwerdeführer habe keinen genügenden Willen zur Teilhabe am

Wirtschaftsleben manifestiert und die Fürsorgeabhängigkeit sei zumindest

teilweise verschuldet, nicht zu beanstanden.

4.6.2

Erst recht gilt solches hinsichtlich der Beschwerdeführerin: Diese reiste

2001.

im Alter von 39 Jahren in die Schweiz ein; zum Zeitpunkt der

vorläufigen Aufnahme war sie 43 Jahre alt. Gemäss ihren Angaben im

Asylverfahren hat sie in ihrem Heimatland während acht Jahren die Schule

besucht, später einen "Krankenschwesterkurs" besucht und als

Krankenschwesterhilfe sowie im Kleiderhandel gearbeitet und zuletzt ein eigenes

Lebensmittelgeschäft geführt. Bereits bei ihrer Einreise in die Schweiz gab die

Beschwerdeführerin zudem an, ein wenig Deutsch zu sprechen bzw. in der Schule

Dispositiv

Deutsch und Englisch gelernt zu haben. Sie verfügt(e) damit über eine vergleichsweise

gute Ausbildung sowie über Berufserfahrung und wenigstens gewisse Deutschkenntnisse,

weshalb von ihr ohne Weiteres erwartet werden durfte, dass sie sich nach der

vorläufigen Aufnahme umgehend und entschieden um die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit bemühe, zumal die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt auch

keine Betreuungsaufgaben hatte, welche ihre berufliche Integration verhindert

hätten. (Erst) von Dezember 2009 bis Dezember 2011 leistete die

Beschwerdeführerin verschiedene Einsätze im Bereich Reinigung und Küche. Von

April bis Oktober 2013 nahm sie an einem befristeten Arbeitsintegrationsprogramm

teil, welches auf Tätigkeiten im Gastronomiebereich vorbereitet.

Im Rahmen einer Zwischenevaluation des

Integrationsprogramms per Ende Mai 2013 wurde festgehalten, die

Beschwerdeführerin müsse ihre Deutschkenntnisse weiter ausbauen, um auf dem

ersten Arbeitsmarkt eine Chance zu bekommen. Im März 2014 legte die

Beschwerdeführerin einen auf dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen

basierenden Deutschtest ab und wurde im Hören, Lesen und Schreiben auf dem

Niveau A.2.2, im Sprechen auf dem Niveau B.1.2 eingestuft. Hinsichtlich der

drei erstgenannten Fertigkeiten verfügt sie mithin trotz gewissen bereits im

Heimatland erworbenen Vorkenntnissen und langjährigem Aufenthalt in der Schweiz

(sowie zuvor in Deutschland) lediglich über elementare Sprachkenntnisse; einzig

im mündlichen Ausdruck (Sprechen) ist sie zur "selbstständigen

Sprachverwendung" und etwa dazu in der Lage, in einfachen zusammenhängenden

Sätzen Erfahrungen oder Ereignisse zu beschreiben und Meinungen zu wiederholen.

Dies ist denn auch der einzige Bereich, in dem sich die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin

seit Februar 2009 verbesserten. Zudem wurde ihr bereits im Jahr 2002 bescheinigt,

sie könne sich in den wichtigsten Alltagssituationen auf Deutsch gut

verständigen und ausdrücken, in "normal gesprochenen" Dialogen

angemessen reagieren und einfache, verständliche Notizen verfassen. Angesichts

der günstigen persönlichen Voraussetzungen ist nicht nachvollziehbar, weshalb

die Beschwerdeführerin ihre Deutschkenntnisse nicht rascher und weitgehender

ausbaute, um damit (auch) ihre Chancen auf eine beruf­liche Integration zu

erhöhen.

Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, weist sie zudem

lediglich für den Zeitraum von Dezember 2014 bis April 2015 relativ

intensive Bemühungen um eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt nach. Entgegen

der Beschwerde ist damit keineswegs erstellt, dass die Beschwerdeführerin

"keine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt finden kann" bzw. einen

genügenden Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben bekundet habe. Vielmehr ist

angesichts der vergleichsweise guten Ausbildung, der Arbeitserfahrungen im

Herkunftsland und der sprachlichen Vorkenntnisse nicht nachvollziehbar, weshalb

die gesunde Beschwerdeführerin trotz Integrationsmassnahmen nie eine Anstellung

im ersten Arbeitsmarkt innehatte, sondern während ihrer gesamten

Anwesenheitsdauer und umfassend fürsorgeabhängig war. Ihre langjährige

Sozialhilfeabhängigkeit lässt sich somit nur mit einem fehlenden Willen zur

Teilnahme am Wirtschaftsleben erklären (Art. 31 Abs. 1 lit. d VZAE).

4.6.3

Der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden belief sich – ohne

Berücksichtigung der Kosten für die Krankenversicherung und Wohnungsmiete – per

März 2014 auf rund Fr. 203'000.- und dauert unbestrittenermassen an; er

ist damit erheblich im Sinn des Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG und

dem Beschwerdeführer zumindest teilweise, der Beschwerdeführerin überwiegend

vorwerfbar und steht damit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegen

(vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG; vgl. ferner BGr, 27. März 2013,

2C_711/2011, E. 3.2).

4.7 Insgesamt

erweist sich die Weigerung der Vorinstanzen, den Beschwerdeführenden Aufenthaltsbewilligungen

zu erteilen, nicht als rechtsverletzend.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

sowie § 14 VRG; vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 14 N. 9, 11 und 16); eine

Parteientschädigung bleibt ihnen verwehrt (§ 17 Abs. 1 lit. a

VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht

werden will, ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e

contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1); ansonsten seht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83

lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in

der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an…