VB.2017.00035
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00035
22. Februar 2017Deutsch17 min
(URT.2017.18747)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2017.00035
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. Februar 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1957 geborener Angehöriger eines
Nicht-EU/EFTA-Staats, und seine Ehegattin B, eine 1962 geborene Landsfrau,
reisten im Jahr 2001 zusammen mit ihrem 1985 geborenen Sohn in die Schweiz ein
und ersuchten erfolglos um Asyl; im Sommer 2005 wurden sie vorläufig
aufgenommen. Ein Gesuch der Ehegatten um eine Aufenthaltsbewilligung vom
13. Februar 2014 wurde vom Migrationsamt des Kantons Zürich am
5. Juni 2014 abschlägig beantwortet. Am 28. Juli 2015 liessen A und B
erneut um Aufenthaltsbewilligung ersuchen. Das Migrationsamt legte mit
Schreiben vom 28. Oktober 2015 dar, dass die Voraussetzungen für
Aufenthaltsbewilligungen zurzeit nicht erfüllt seien, weshalb das Gesuch
abgelehnt werde. Auf Wunsch von A und B wies das Migrationsamt das Gesuch vom
28. Juli 2015 mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 förmlich ab.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen am
6.
Januar 2016 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 24. November 2016
ab.
III.
A und B liessen am 16. Januar 2017 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, in Aufhebung des Rekursentscheids und
unter Entschädigungsfolge seien ihnen Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen,
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion
zurückzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 25./26. Januar
2017.
ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht
prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
von Amts wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche
Rekursentscheide einer Direktion etwa auf dem vorliegenden Gebiet des
Ausländerrechts gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 3, 19a sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1
VRG).
Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, der Beschwerdegegner habe die
Verfügung vom 9. Dezember 2015 nicht hinreichend begründet; die damit
einhergehende schwere Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör habe
eine Heilung durch die Vorinstanz nicht zugelassen oder hätte zumindest bei den
Kostenfolgen des Rekursverfahrens berücksichtigt werden müssen. Die Sache sei
deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, sofern nicht ohnehin ihrem
Hauptbegehren um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zu entsprechen sei.
2.2
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter anderem
das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die
Behörde Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu
begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der
Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE
138.
I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83
E. 4.1; ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
2.3
Entgegen
der Beschwerde setzt sich die Ausgangsverfügung vom 9. Dezember 2015 mit
der Sachlage in einem Mass auseinander, das es den Beschwerdeführenden ohne Weiteres
erlaubte, sich der Tragweite des Entscheids bewusst zu werden und ihn in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen. So geht daraus mit
genügender Klarheit hervor, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus
Sicht des Beschwerdegegners (nur schon) an der fehlenden wirtschaftlichen Selbständigkeit
der Ehegatten scheitere. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner den
Beschwerdeführenden seine Auffassung schon im Schreiben vom 28. Oktober
2015.
darlegte und dort insbesondere ausführte, beide Ehegatten seien seit ihrer
Einreise in die Schweiz nie einer bewilligten Erwerbstätigkeit nachgegangen und
vollumfänglich und fortlaufend von der Sozialhilfe unterstützt worden. Der
Beschwerdeführer sei zwar gemäss einem Arztbericht vom 30. März 2015 bis
auf Weiteres vollständig arbeitsunfähig; der Beschwerdeführerin sei es aber
zumutbar, einer bewilligten Erwerbstätigkeit nachzugehen, um den Sozialhilfebezug
zu vermindern. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist folglich zu
verneinen. Dass der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung an einer
von den Beschwerdeführenden im Gesuchsverfahren kritisierten Rechtsauffassung
festgehalten hat, führt diesbezüglich entgegen der sinngemässen Kritik der
Beschwerde ebenso wenig zu einer anderer Beurteilung wie der Umstand, dass die
angefochtene Verfügung die Formulierung enthält, der Beschwerdeführerin wäre
es grundsätzlich zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; aus
der Verfügung vom 9. Dezember 2015 sowie dem Schreiben vom
28.
Oktober 2015 geht deutlich hervor, dass der Beschwerdegegner der
Beschwerdeführerin entgegenhält, nie einer bewilligten Erwerbstätigkeit
nachgegangen zu sein.
2.4
Wie sich
noch zeigen wird (unten 4), erweist sich der entscheidrelevante
Sachverhalt vorliegend als hinreichend erstellt, weshalb von einer Rückweisung
an die Vorinstanz abgesehen werden kann.
3.
Zwischen der Schweiz und dem Heimatland der
Beschwerdeführenden besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2
Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (AuG,
SR 142.20), welcher diesen eine bessere Rechtsstellung einräumen würde,
als es das Schweizer Recht tut.
4.
4.1
Das
Bundesamt für Migration verfügte auf Anweisung der Asylrekurskommission am
6.
Juli 2005 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden. Vorläufig
aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
stellen (Ruedi Illes in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, Art. 84 N. 24). Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren
in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter
Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der
Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen
(Art. 84 Abs. 5 AuG). Art. 84 Abs. 5 AuG stellt
keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung dar, sondern verweist auf die Härtefallregelung von
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG (Peter Bolzli in: Marc Spescha et
al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 84 AuG N. 10;
vgl. auch BGr, 9. Oktober 2012,2C_1003/2012, E. 2).
4.2
Nach
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann unter anderem von den
allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen der Art. 18–29 AuG abgewichen
werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen.
Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) zählt die Kriterien
auf, die erfüllt sein müssen, damit ein schwerwiegender persönlicher Härtefall
angenommen werden kann. Danach sind der Integrationsgrad, die Respektierung der
Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanzielle Situation sowie der
Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und am Erwerb von Bildung, die Dauer der
Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeit für eine
Wiedereingliederung im Herkunftsland zu beachten. Für die Anerkennung eines
Härtefalls gelten immer strenge Voraussetzungen (Andrea Good/Titus Bosshard in:
Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 30 N. 8). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung muss sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage
befinden. Insbesondere müssen ihre Lebensbedingungen gemessen am
durchschnittlichen Schicksal ausländischer Staatsangehöriger in gesteigertem
Mass in Frage gestellt sein (Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in:
derselbe et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009,
S. 221 ff., Rz. 7.192; BGr, 11. August 2006,2A.385/2006,
E. 2.2).
4.3
Art. 30
Abs. 1 AuG ist als Kann-Vorschrift formuliert. Da die Anwendung
dieser Bestimmung im Ermessen der Migrationsbehörden liegt, vermittelt sie
keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Bei der
Ermessensausübung haben die Migrationsbehörden gemäss Art. 96
Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse
sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen.
Zu beachten sind dabei die in Art. 3 AuG konkretisierten Grundsätze.
Die Zulassung erwerbstätiger Ausländerinnen und Ausländer erfolgt im Interesse
der Gesamtwirtschaft (Art. 3 Abs. 1 AuG). Dabei wird der
demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung in der Schweiz
Rechnung getragen (Art. 3 Abs. 3 AuG). Diesbezüglich ist zu
beachten, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung nur auf Missbrauch,
Über- oder Unterschreitung hin überprüfen darf. Demgegenüber ist die Rüge der
Unangemessenheit nur zulässig, wenn eine – hier fehlende – Gesetzesbestimmung
dies vorsieht (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).
4.4
Die
Vorinstanzen begründen die abschlägige Beantwortung der Gesuche um Erteilung
von Aufenthaltsbewilligungen im Wesentlichen wie folgt: Praxisgemäss werde
vorläufig aufgenommenen Personen im Kanton Zürich nur mit grösster
Zurückhaltung eine Aufenthaltsbewilligung in Anerkennung eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls erteilt. Es werde vorausgesetzt, dass die
gesuchstellende Person, sofern sie arbeitsfähig sei, in einem festen
Arbeitsverhältnis stehe, ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen könne,
sodass sie nicht von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden müsse, und
seit mindestens einem Jahr fürsorgeunabhängig sei. Zudem bedürfe es einer
mindestens fünfjährigen Aufenthaltsdauer der gesuchstellenden Person, deren
vorläufiger Aufnahme seit mindestens zwei Jahren sowie des Willens zur Teilhabe
am Wirtschaftsleben, der Respektierung der Rechtsordnung sowie einer
hinreichenden Integration, in sprachlicher Hinsicht zu belegen durch ein
Zertifikat über schriftliche und mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1
gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen. Entgegen einer in der Literatur
vertretenen, von der Beschwerdeführenden übernommenen Auffassung sei das
Ermessen der Migrationsbehörden bei der Prüfung der Erteilung einer
Härtefallbewilligung an Personen mit vorläufiger Aufnahme nicht eingeschränkt,
weswegen diesen auch nicht "in aller Regel" eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden müsse. Es treffe zu, dass ein alleiniges
Abstellen auf das Kriterium der wirtschaftlichen Selbständigkeit nach der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unter gewissen Umständen nicht für eine
hinreichende Prüfung eines solchen Härtefallgesuchs genüge. Es stehe der
Migrationsbehörde aber frei, die in Art. 31 VZAE definierten Kriterien zu
gewichten und einzelnen davon im Vergleich zu anderen grösseres oder gar
ausschlaggebendes Gewicht beizumessen.
Die Beschwerdeführenden erfüllten die zeitlichen
Voraussetzungen des Art. 84 Abs. 5 AuG für eine vertiefte Prüfung
ihrer Bewilligungsgesuche. Sie seien in jüngerer Zeit zudem soweit ersichtlich
weder straf- noch betreibungsrechtlich in Erscheinung getreten. Aufgrund der
Aktenlage sei des Weiteren sowohl in sprachlicher als auch in
gesellschaftlicher Hinsicht eine hinreichende Integration anzunehmen. Unbestritten
sei jedoch auch, dass die Beschwerdeführenden seit ihrer Ankunft in der Schweiz
vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt werden müssten, wobei sich die
ausbezahlten Leistungen bereits per 13. März 2014 auf den erheblichen
Betrag von rund Fr. 203'000.- belaufen hätten. Die finanziellen Verhältnisse
genügten in keiner Weise bzw. die Sozialhilfeanhängigkeit stelle grundsätzlich
einen hinreichenden Grund für die Verweigerung einer Härtefallbewilligung dar.
Daran änderten auch die vorliegenden Umstände nichts.
Während die Asylrekurskommission im Rahmen des
Asylverfahrens bzw. mit Urteil vom 1. April 2004 festgestellt habe, beim
Beschwerdeführer lägen keine gesundheitlichen Probleme vor, welche eine
Rückkehr in seinen Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen, habe sie in
Behandlung einer Beschwerde gegen ein abgewiesenes Wiedererwägungsgesuch mit
Urteil vom 30. Juni 2005 eine massgebliche Veränderung der Umstände
festgestellt und den Wegweisungsvollzug als infolge einer ernsthaften, gesundheitsgefährdenden
Erkrankung als unzumutbar erachtet. In ärztlichen Zeugnissen vom 24. und
30.
März 2015 werde dem Beschwerdeführer eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, und die geschilderten gesundheitlichen Probleme
liessen auf einen weiterhin schlechten Gesundheitszustand in sowohl physischer
als auch psychischer Hinsicht schliessen. Es sei jedoch verfehlt, aus diesen
Umständen eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit für die gesamte
Aufenthaltsdauer abzuleiten. Insbesondere lasse die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer vom 30. April 2002 bis zum 30. Juni 2009, also
während rund sieben Jahren, in einem Teilzeitpensum von 40 % an einem
Integrationsprogramm teilgenommen habe, auf eine zumindest in dieser Zeit
bestehende teilweise Arbeitsfähigkeit schliessen. Für diesen Zeitraum würden
indes keinerlei Arbeitsbemühungen ausgewiesen oder geltend gemacht. Damit sei
der Wille des Beschwerdeführers zur Teilnahme am Wirtschaftsleben als
mangelhaft und die Sozialhilfeabhängigkeit zumindest teilweise als selbstverschuldet
zu bezeichnen.
Die Beschwerdeführerin sei soweit ersichtlich bei guter Gesundheit.
Sie habe vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Dezember 2011 verschiedene
Arbeitseinsätze geleistet und vom 9. April bis zum 9. Oktober 2013
halbtags an einem Integrationsprogramm teilgenommen. Auf dem ersten
Arbeitsmarkt sei sie indes während ihres 15-jährigen Aufenthalts nie tätig
gewesen. Für die Zeit von Dezember 2014 bis April 2015 könne sie zwar relativ
intensive Arbeitsbemühungen nachweisen. Weder für den Zeitraum davor noch
danach sei jedoch eine hinreichende Stellensuche ersichtlich, weshalb auch der
Wille der Beschwerdeführerin zur Teilhabe am Wirtschaftsleben mangelhaft und –
mehr noch als beim Beschwerdeführer – von einer selbstverschuldeten
Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen sei.
4.5
Was die
Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, genügt nicht, um die Ermessensausübung
der Vorinstanz als rechtsverletzend erscheinen zu lassen: Entgegen der sinngemässen
Kritik der Beschwerde schützt die Vorinstanz die Bewilligungsverweigerung nicht
schon aufgrund des Sozialhilfebezugs der Beschwerdeführenden bzw. deren schlechter
finanzieller Verhältnisse, sondern setzt sich eingehend damit auseinander, ob
die Beschwerdeführenden einen genügenden Willen zur Teilhabe am
Wirtschaftsleben dargetan hätten bzw. ihnen die Fürsorgeabhängigkeit vorwerfbar
sei. Ebenso prüft sie die weiteren in Art. 30 Abs. 1 VZAE genannten
Kriterien. Sodann vermag das Vorbringen der Beschwerde nicht zu überzeugen,
nach (mindestens) fünfjähriger Anwesenheit dürfe vorläufig aufgenommenen
Personen wie den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung nur aus ganz
gewichtigen Gründen verweigert werden. Wie sich aus dem sogleich Folgenden
ergibt, liegt im Übrigen ohnehin ein gewichtiger Grund für die
Bewilligungsverweigerung vor:
4.6
4.6.1
Soweit die Beschwerde sinngemäss geltend macht, mit der Teilnahme an einem
Integrationsprojekt habe der Beschwerdeführer einen genügenden Willen zur
Teilhabe am Wirtschaftsleben manifestiert bzw. diese Beschäftigung komme einer
Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt gleich, kann ihr nicht gefolgt werden: Aus
einer Arbeitsbestätigung vom 12. Februar 2014 geht unmissverständlich
hervor, dass der Beschwerdeführer "befristet im Rahmen eines
Integrationsprogrammes" beschäftigt wurde. Mit der Teilnahme an einem
Integrationsprojekt sollen die Voraussetzungen für einen Einstieg in den ersten
Arbeitsmarkt geschaffen werden. Der Beschwerdeführer gab am 21. Dezember
2016.
gegenüber der IV-Stelle des Kantons Zürich an, in einem Pensum von 40–60 %
am genannten Beschäftigungsprogramm teilgenommen zu haben. Mit der Vorinstanz
ist davon auszugehen, dass er zumindest in diesem Ausmass arbeitsfähig war. Aus
den Akten ergeben sich indes keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer sich in den Jahren 2002 bis 2009 oder nach Ausscheiden
aus dem befristeten Beschäftigungsprogramm ernsthaft um eine Anstellung im
ersten Arbeitsmarkt bemüht hätte. Er macht dies auch nicht geltend. Eine
ärztliche Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit liegt erst ab dem 30. März
2015.
"bis auf weiteres" vor. Gemäss einem Bericht des Spitals D vom
8.
Dezember 2016 redete der Beschwerdeführer dort gleichentags "von
einer stabilen, unveränderten Leistungsfähigkeit", er könne problemlos
zwei Stockwerke steigen. Vor diesem Hintergrund ist der Schluss der Vorinstanz,
der Beschwerdeführer habe keinen genügenden Willen zur Teilhabe am
Wirtschaftsleben manifestiert und die Fürsorgeabhängigkeit sei zumindest
teilweise verschuldet, nicht zu beanstanden.
4.6.2
Erst recht gilt solches hinsichtlich der Beschwerdeführerin: Diese reiste
2001.
im Alter von 39 Jahren in die Schweiz ein; zum Zeitpunkt der
vorläufigen Aufnahme war sie 43 Jahre alt. Gemäss ihren Angaben im
Asylverfahren hat sie in ihrem Heimatland während acht Jahren die Schule
besucht, später einen "Krankenschwesterkurs" besucht und als
Krankenschwesterhilfe sowie im Kleiderhandel gearbeitet und zuletzt ein eigenes
Lebensmittelgeschäft geführt. Bereits bei ihrer Einreise in die Schweiz gab die
Beschwerdeführerin zudem an, ein wenig Deutsch zu sprechen bzw. in der Schule
Dispositiv
Deutsch und Englisch gelernt zu haben. Sie verfügt(e) damit über eine vergleichsweise
gute Ausbildung sowie über Berufserfahrung und wenigstens gewisse Deutschkenntnisse,
weshalb von ihr ohne Weiteres erwartet werden durfte, dass sie sich nach der
vorläufigen Aufnahme umgehend und entschieden um die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit bemühe, zumal die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt auch
keine Betreuungsaufgaben hatte, welche ihre berufliche Integration verhindert
hätten. (Erst) von Dezember 2009 bis Dezember 2011 leistete die
Beschwerdeführerin verschiedene Einsätze im Bereich Reinigung und Küche. Von
April bis Oktober 2013 nahm sie an einem befristeten Arbeitsintegrationsprogramm
teil, welches auf Tätigkeiten im Gastronomiebereich vorbereitet.
Im Rahmen einer Zwischenevaluation des
Integrationsprogramms per Ende Mai 2013 wurde festgehalten, die
Beschwerdeführerin müsse ihre Deutschkenntnisse weiter ausbauen, um auf dem
ersten Arbeitsmarkt eine Chance zu bekommen. Im März 2014 legte die
Beschwerdeführerin einen auf dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen
basierenden Deutschtest ab und wurde im Hören, Lesen und Schreiben auf dem
Niveau A.2.2, im Sprechen auf dem Niveau B.1.2 eingestuft. Hinsichtlich der
drei erstgenannten Fertigkeiten verfügt sie mithin trotz gewissen bereits im
Heimatland erworbenen Vorkenntnissen und langjährigem Aufenthalt in der Schweiz
(sowie zuvor in Deutschland) lediglich über elementare Sprachkenntnisse; einzig
im mündlichen Ausdruck (Sprechen) ist sie zur "selbstständigen
Sprachverwendung" und etwa dazu in der Lage, in einfachen zusammenhängenden
Sätzen Erfahrungen oder Ereignisse zu beschreiben und Meinungen zu wiederholen.
Dies ist denn auch der einzige Bereich, in dem sich die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin
seit Februar 2009 verbesserten. Zudem wurde ihr bereits im Jahr 2002 bescheinigt,
sie könne sich in den wichtigsten Alltagssituationen auf Deutsch gut
verständigen und ausdrücken, in "normal gesprochenen" Dialogen
angemessen reagieren und einfache, verständliche Notizen verfassen. Angesichts
der günstigen persönlichen Voraussetzungen ist nicht nachvollziehbar, weshalb
die Beschwerdeführerin ihre Deutschkenntnisse nicht rascher und weitgehender
ausbaute, um damit (auch) ihre Chancen auf eine berufliche Integration zu
erhöhen.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, weist sie zudem
lediglich für den Zeitraum von Dezember 2014 bis April 2015 relativ
intensive Bemühungen um eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt nach. Entgegen
der Beschwerde ist damit keineswegs erstellt, dass die Beschwerdeführerin
"keine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt finden kann" bzw. einen
genügenden Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben bekundet habe. Vielmehr ist
angesichts der vergleichsweise guten Ausbildung, der Arbeitserfahrungen im
Herkunftsland und der sprachlichen Vorkenntnisse nicht nachvollziehbar, weshalb
die gesunde Beschwerdeführerin trotz Integrationsmassnahmen nie eine Anstellung
im ersten Arbeitsmarkt innehatte, sondern während ihrer gesamten
Anwesenheitsdauer und umfassend fürsorgeabhängig war. Ihre langjährige
Sozialhilfeabhängigkeit lässt sich somit nur mit einem fehlenden Willen zur
Teilnahme am Wirtschaftsleben erklären (Art. 31 Abs. 1 lit. d VZAE).
4.6.3
Der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden belief sich – ohne
Berücksichtigung der Kosten für die Krankenversicherung und Wohnungsmiete – per
März 2014 auf rund Fr. 203'000.- und dauert unbestrittenermassen an; er
ist damit erheblich im Sinn des Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG und
dem Beschwerdeführer zumindest teilweise, der Beschwerdeführerin überwiegend
vorwerfbar und steht damit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegen
(vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG; vgl. ferner BGr, 27. März 2013,
2C_711/2011, E. 3.2).
4.7 Insgesamt
erweist sich die Weigerung der Vorinstanzen, den Beschwerdeführenden Aufenthaltsbewilligungen
zu erteilen, nicht als rechtsverletzend.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
sowie § 14 VRG; vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 14 N. 9, 11 und 16); eine
Parteientschädigung bleibt ihnen verwehrt (§ 17 Abs. 1 lit. a
VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht
werden will, ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e
contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1); ansonsten seht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in
der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an…