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Entscheid

VB.2017.00036

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00036

19. April 2017Deutsch14 min

(URT.2017.18900)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1975 geborene mazedonische Staatsangehörige A reiste

am 19. April 1993 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinen Eltern bzw. zur Erwerbstätigkeit

als Bauarbeiter. Nachdem er am 4. August 1995 in seinem Heimatland die

Landsfrau B geheiratet hatte, ersuchte er mehrfach um deren Nachzug in die

Schweiz, was ihm jedoch mangels genügender finanzieller Mittel zunächst

verweigert wurde. Erst am 8. November 2013 wurde B im Rahmen des

Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, nachdem diese bereits am

15. Dezember 2012 zu ihrem Ehemann in die Schweiz eingereist war. 2013 kam

die gemeinsame Tochter C zur Welt.

Während seines hiesigen

Aufenthalts wurde A wiederholt straffällig und erwirkte folgende rechtskräftige

Verurteilungen:

-

Gefängnisstrafe von drei Monaten und Busse von Fr. 300.- wegen

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, geringfügigen Diebstahls

sowie Gebrauchsentwendung und Lenkens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem

Führerausweises gemäss Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Winterthur vom 4. August

1998;

-

Gefängnisstrafe von sieben Tagen und Busse von Fr. 1'000.- wegen

grober Verkehrsregelverletzung gemäss Strafmandat des Bezirksamtes Lenzburg vom

10. September 2002;

-

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.- und Busse von Fr. 1'200.-

wegen einfacher Körperverletzung und vorsätzlicher grober

Verkehrsregelverletzung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland vom 26. Mai 2008;

-

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.- wegen Anstiftung zur

Irreführung der Rechtspflege und versuchter Begünstigung gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. März 2010;

-

Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.- und Busse von Fr. 300.-

wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und einfacher Verkehrsregelverletzung

gemäss Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirksgerichts Winterthur

vom 15. April 2011;

-

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.- wegen

Urkundenfälschung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland vom 8. August 2014.

Zudem ist A hoch verschuldet und hat zahlreiche offene

Betreibungen und Verlustscheine gegen sich erwirkt.

Wegen seines mangelhaften Legalverhaltens und später wegen

seiner Überschuldung wurde A am 26. September 2008 und am 7. November

2013 ausländerrechtlich verwarnt. Nachdem er auch danach noch weitere Schulden

angehäuft hatte und erneut straffällig wurde, verweigerte das Migrationsamt mit

Verfügung vom 28. Juli 2015 die weitere Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung sowie diejenige seiner Ehefrau und des gemeinsamen Kindes

und setzte der Familie eine Ausreisefrist bis zum 27. September 2015 an.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von A, B und C erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 6. Dezember 2016 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis 6. März 2017.

III.

Mit Beschwerde vom 18. Januar 2017 beantragten A, B

und C die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und die Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligungen. Weiter sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren, seien die Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen und seien sie

"angemessen ausserrechtlich zu entschädigen".

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss

Art. 33 Abs. 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)

kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe

nach Art. 62 AuG vorliegen. Als Widerrufsgründe kommen insbesondere die

Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder ein erheblicher oder

wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder deren

Gefährdung in Betracht (Art. 62 Abs. 1 lit. b und c AuG).

2.2

Eine

längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b

AuG liegt vor, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als

einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2).

2.3

Art. 62

Abs. 1 lit. c AuG erlaubt den Widerruf der Bewilligung, wenn die

ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit

und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese oder die

innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Art. 80 Abs. 1 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

(VZAE) enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von Handlungen, die

einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Dies

ist unter anderem der Fall bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und

behördlicher Verfügungen (Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE) und bei

mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich- oder privatrechtlichen

Verpflichtungen (Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE).

Auch wiederholte Verurteilungen zu unterjährigen

Freiheitsstrafen können im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG

einen Widerruf rechtfertigen, sofern die Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit als

erhebliche Missachtung der Rechtsordnung aufzufassen und mit der Verurteilung

zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b

AuG vergleichbar sind (Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.],

Migrationsrecht, 4. A. Zürich 2015, Art. 62 AuG N. 7)

Die öffentliche Ordnung ist

sodann auch durch eine vorwerfbare bzw. mutwillige Anhäufung von Schulden

gefährdet, wobei die migrationsrechtliche Praxis ab Betreibungen und Verlustscheinen

in Höhe von etwa Fr. 80'000.- eine Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr,

12.

November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch

BGr, 21. Juli 2014,2C_997/2013, E. 2.2).

Wurde bereits eine

ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG) ausgesprochen,

ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig

Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen sie zur Sanierung unternommen hat.

Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind.

Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. vorliegend der

Aufenthaltsbewilligung ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere

Schulden geäufnet worden sind (vgl. zum Ganzen BGr, 21. Juli 2014,

2C_997/2013, E. 2.3; BGr, 6. Oktober 2010,2C_273/2010, E. 3.4).

2.4

Das

Vorliegen eines Widerrufgrundes führt nicht automatisch zur

Bewilligungsverweigerung. Diese rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im

Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als

verhältnismässig erscheinen lässt, wobei namentlich die Schwere des

Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner

Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 96 AuG; BGE

135.

II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). Sodann ist bei der Wegweisung von

überschuldeten ausländischen Personen zu beachten, dass nach ihrer Ausreise

kaum noch Aussichten auf eine Befriedigung der Gläubigerforderungen bestehen.

Demnach sind bei der Interessensabwägung auch die künftigen Aussichten eines

Schuldenabbaus mit zu berücksichtigen, sofern ein Schuldenabbau bei weiterer

Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden kann (vgl. BGr, 14. September

2009,2C_329/2009, E. 4.2.3).

Mit Blick auf die

zeitlichen Einschränkungen beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit

(Art. 63 Abs. 2 AuG) lässt sich ein Bewilligungswiderruf wegen Schuldenwirtschaft

bei über 15-jährigen ununterbrochenen und ordnungsgemässen Landesaufenthalt

nicht leichthin rechtfertigen (BGr, 21. Juli 2014,2C_997/2013, E. 2.2).

Jedoch ist auch zu beachten, dass bei hier lediglich aufenthaltsberechtigten

Ausländern ein Widerruf auch bei langjährigem Aufenthalt in der Schweiz möglich

ist, gilt die zeitliche Einschränkung von Art. 63 Abs. 2 AuG doch

lediglich für hier niedergelassene Personen.

3.

3.1

Die gegen

den Beschwerdeführer ausgefällten Strafen liegen alle deutlich unter dem

Äquivalent einer einjährigen Freiheitsstrafe, weshalb der Widerrufsgrund von

Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG nicht erfüllt ist.

3.2

Die

zahlreichen Verurteilungen zeigen indessen, dass der Beschwerdeführer sich auch

von strafrechtlichen Verurteilungen und migrationsrechtlichen Verwarnungen nicht

beeindrucken liess und bislang nur beschränkt gewillt und fähig war, die

geltende Rechtsordnung zu respektieren: Insgesamt liegen sechs Verurteilungen

zu Gefängnisstrafen von total 97 Tagen und zu Geldstrafen von insgesamt

330.

Tagessätzen vor. Wohl liegen die meisten Straftaten bereits einige

Jahre zurück und erfolgten vor der letzten ausländerrechtlichen Verwarnung des

Beschwerdeführers. Indessen liegt dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland vom 8. August 2014 ein erst nach der letzten

Verwarnung begangenes Delikt zugrunde: Der Beschwerdeführer fälschte dabei für

eine Wohnungsbewerbung seinen Betreibungsregisterauszug. Die hierfür ausgesprochene

Strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.- lässt zwar auf ein eher

geringes Verschulden schliessen, indessen liegt mit der Verurteilung zur

Urkundenfälschung im Sinn von Art. 251 Ziff. 1 des Schweizerischen

Strafgesetzbuchs (StGB) erneut eine Verurteilung zu einem Verbrechen vor. Die

Geldstrafe wurde sodann unbedingt ausgesprochen, verbunden mit der Bemerkung

der Strafrichterin, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, sich

rechtskonform zu verhalten. Zudem ist der Beschwerdeführer im Ausmass von mehr

als Fr. 150'000.- verschuldet (vgl. nachstehend E. 4).

Ob die vom Beschwerdeführer erwirkten Strafen für sich allein

in ihrer Gesamtheit bereits mit einer Verurteilung zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe gleichzusetzen sind, kann deswegen offenbleiben, weil im

Verbund mit der hohen Verschuldung der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1

lit. c AuG ohne Weiteres gegeben ist.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer hat gemäss dem aktuellsten Betreibungsregisterauszug des

Betreibungsamts Winterthur vom 23. Dezember 2016 derzeit 89 Verlustscheine

mit einer Gesamtsumme von über Fr. 121'545.05 offen. Hinzu kommen offene

Betreibungsverfahren inklusive Lohnpfändungen über eine Gesamtsumme von Fr. 32'034.50,

womit sich die aus dem aktuellen Betreibungsregisterauszug ersichtlichen

offenen Schulden auf Fr. 153'579.55 summieren. Die effektive Verschuldung

des Beschwerdeführers könnte aufgrund erneut in Betreibung gesetzter

Verlustscheine effektiv etwas geringer ausfallen, jedoch fehlen hierzu substanziierte

Behauptungen des Beschwerdeführers (vgl. BGr, 22. Oktober 2013,

2C_17/2013, E. 2.3.1).

4.2

Seit seiner

wegen seiner Überschuldungssituation ausgesprochenen ausländerrechtlichen

Verwarnung vom 7. November 2013 wurden 39 neue Betreibungsverfahren über

eine Gesamtsumme von knapp Fr. 63'000.- eingeleitet. Die vom

Beschwerdeführer mit einzelnen Gläubigern ab 2013 getroffenen

Abzahlungsvereinbarungen wurden gemäss Aktenlage nicht eingehalten, bestehen

die entsprechende (Verlustscheins-)Forderungen doch gemäss aktuellem

Betreibungsregisterauszug grösstenteils unverändert fort. Soweit es in den

letzten Jahren zu Rückzahlungen von Schulden gekommen ist, ist dies primär auf

vollzogene Lohnpfändungen und nicht auf freiwillige Leistungen des

Beschwerdeführers zurückzuführen.

Allerdings ist auch zu beachten, dass es dem Beschwerdeführer

aufgrund der laufenden Lohnpfändungen kaum mehr möglich ist, seine Schulden

ausserhalb des Betreibungsverfahrens zu tilgen. Umgekehrt bleibt seinen

Gläubigern in dieser Situation praktisch nur der Betreibungsweg zur Eintreibung

ihrer Forderungen. Sodann betreffen die meisten neuen Betreibungen

Krankenkassen- und Versicherungsforderungen, mithin keine Ausgaben für

Luxusgüter und dergleichen. Die zahlreichen neuen Betreibungen und die nicht

eingehaltenen Abzahlungsvereinbarungen gereichen dem Beschwerdeführer deshalb

nur bedingt zum Vorwurf und sind primär Konsequenz seiner früheren

Schuldenwirtschaft.

4.3

Die

Vorinstanz ist sodann von einer dramatischeren Verschlechterung der

Verschuldenssituation des Beschwerdeführers aus, da sie fälschlicherweise den

Auszug über die offenen Betreibungen des Betreibungsamts Winterthur vom

31.

März 2015 mit einem Betreibungsregisterauszug vom 12. Oktober

2016.

verglichen hat, in welchem sämtliche betreibungsrechtlichen

Ereignisse zwischen dem 18. Oktober 2011 und dem Ausstellungsdatum des

Auszugs aufgeführt wurden. Vergleicht man lediglich die Höhe der offenen

Verlustscheinforderungen und die Höhe der Forderungen aus noch offenen

Betreibungsverfahren über den Zeitverlauf hinweg, erhellt sich, dass die

Gesamtverschuldung des Beschwerdeführers in den letzten Jahren mehr oder

weniger auf demselben Niveau verharrte. So beliefen sich die Forderungen aus offenen

Verlustscheinen und offenen Betreibungen gegen den Beschwerdeführer per 23. März

2015.

auf insgesamt Fr. 152'133.15 (Fr. 124'683.85 + Fr. 27'449.30),

was annähernd der heutigen Verschuldenssituation (Fr. 153'579.55, siehe

E. 4.1 vorstehend) entspricht. Auch seine Verschuldung zum Zeitpunkt

seiner Verwarnung vom 7. November 2013 war nicht wesentlich geringer, hatte er

doch gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Winterthur vom

7.

Mai 2013 damals offene Verlustscheine in Höhe von insgesamt Fr. 121'250.-

und einen zugestellten Zahlungsbefehl in Höhe von Fr. 283.20, während die

übrigen Betreibungen entweder bereits eingestellt, mit einem Verlustschein beendet

oder aus dem Pfändungserlös gedeckt wurden. Hingegen stimmen die in der

migrationsamtlichen Verwarnung vom 7. November 2013 angegebenen (tieferen)

Schuldbeträge nicht mit den Angaben aus dem Betreibungsregister überein.

4.4

4.4.1

Nach dem Ausgeführten hat der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten

erheblich und wiederholt gegen gesetzliche Vorschriften verstossen, welche die

öffentliche Sicherheit und Ordnung betreffen und damit grundsätzlich den

Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt (vgl. E. 3.2

vorstehend).

4.4.2

Bei der auch hier vorzunehmenden Prüfung der Verhältnismässigkeit der

Wegweisung hat die Vorinstanz aufgrund des deliktischen Verhaltens des

Beschwerdeführers ein grosses öffentliches Fernhalteinteresse bejaht, was nicht

zu beanstanden ist. Unzutreffend ist indessen der hierbei weiter seitens der

Vorinstanz zur Begründung der Verhältnismässigkeit der Wegweisung angeführte

Umstand, wonach der Beschwerdeführer trotz ausländerrechtlicher Verwarnung

"unablässig neue Schulden" angeäufnet habe: Obwohl sich mit dem

Nachzug seiner Ehefrau und der Geburt seines Kindes die familienrechtlichen

Verpflichtungen des Beschwerdeführers erhöht haben, ist es ihm gelungen, seine

Schulden bis 23. Dezember 2016 nicht weiter ansteigen zu lassen. Ab Juli

2013.

war der Beschwerdeführer bei der D AG als Hilfsarbeiter auf Abruf tätig,

seit Juli 2015 arbeitet er bei derselben Arbeitgeberin in einem Vollzeitpensum,

was wiederum darauf schliessen lässt, dass seine Arbeitgeberin mit seiner

Arbeit zufrieden ist. Eine mutwillige Anhäufung weiterer Schulden ist dem

Beschwerdeführer damit zumindest seit dem Zeitpunkt seiner letzten Verwarnung

nicht vorzuwerfen.

4.4.3

Der Beschwerdeführer ist bereits als 18-jähriger in die Schweiz eingereist

und hat hier den Grossteil seines Lebens verbracht. Zwar hat er seine

lebensprägenden Jugendjahre und seine Schulzeit in seiner mazedonischen Heimat

verbracht. Sodann ist der Kontakt zu Mazedonien nie ganz abgebrochen und hat er

sich dort sowohl um das Jahr 2000 als auch im Frühjahr 2003 wieder für längere

Zeit aufgehalten. Das private Interesse des sich jahrzehntelang in der Schweiz

aufhaltenden Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz ist gross. Auch die

Interessen seiner Ehefrau und des gemeinsamen Kindes sprechen für einen

weiteren Verbleib der Familie in der Schweiz, wenngleich der Ehefrau aufgrund

ihres noch relativ kurzen Aufenthalts in der Schweiz eine Reintegration in

Mazedonien grundsätzlich zuzumuten wäre und sich das Kind in einem klar

anpassungsfähigen Alter befindet.

4.4.4

Nachdem die Vorinstanz ihre Verhältnismässigkeitsprüfung hinsichtlich der

Verschuldenssituation des Beschwerdeführers auf einen unzutreffenden

Sachverhalt abgestützt hat, ist nicht auszuschliessen, dass bei zutreffender

Würdigung des Sachverhalts die Wegweisung unterblieben wäre. Damit ist die

Sache zur erneuten Prüfung der Verhältnismässigkeit der Wegweisung des

Beschwerdeführers und seiner Familie an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die

Vorinstanz ist dabei verpflichtet, die Anstrengungen des Beschwerdeführers zur

Schuldentilgung bis zum Entscheidzeitpunkt (insbesondere ab 23. Dezember

2016) zu berücksichtigen und gestützt darauf die Schuldensituation abzuklären

(vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3).

Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die

Sache zur allfälligen weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist

in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu

behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch

entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 f.

mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens

dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen.

Den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden ist eine

angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2

lit. a VRG).

Da den Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren keine

Kosten erwachsen, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des

Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden.

6.

Beim

vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid

gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni

2005.

(BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben

werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

2.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur allfälligen weiteren

Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.- Zustellkosten,

Fr. 2'060.- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2

für das Beschwerdeverfahren eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 500.-

zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …