VB.2017.00036
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00036
19. April 2017Deutsch14 min
(URT.2017.18900)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2017.00036
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. April 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Nr. 2 und 3 vertreten durch Nr. 1,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1975 geborene mazedonische Staatsangehörige A reiste
am 19. April 1993 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinen Eltern bzw. zur Erwerbstätigkeit
als Bauarbeiter. Nachdem er am 4. August 1995 in seinem Heimatland die
Landsfrau B geheiratet hatte, ersuchte er mehrfach um deren Nachzug in die
Schweiz, was ihm jedoch mangels genügender finanzieller Mittel zunächst
verweigert wurde. Erst am 8. November 2013 wurde B im Rahmen des
Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, nachdem diese bereits am
15. Dezember 2012 zu ihrem Ehemann in die Schweiz eingereist war. 2013 kam
die gemeinsame Tochter C zur Welt.
Während seines hiesigen
Aufenthalts wurde A wiederholt straffällig und erwirkte folgende rechtskräftige
Verurteilungen:
-
Gefängnisstrafe von drei Monaten und Busse von Fr. 300.- wegen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, geringfügigen Diebstahls
sowie Gebrauchsentwendung und Lenkens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem
Führerausweises gemäss Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Winterthur vom 4. August
1998;
-
Gefängnisstrafe von sieben Tagen und Busse von Fr. 1'000.- wegen
grober Verkehrsregelverletzung gemäss Strafmandat des Bezirksamtes Lenzburg vom
10. September 2002;
-
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.- und Busse von Fr. 1'200.-
wegen einfacher Körperverletzung und vorsätzlicher grober
Verkehrsregelverletzung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland vom 26. Mai 2008;
-
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.- wegen Anstiftung zur
Irreführung der Rechtspflege und versuchter Begünstigung gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. März 2010;
-
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.- und Busse von Fr. 300.-
wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und einfacher Verkehrsregelverletzung
gemäss Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirksgerichts Winterthur
vom 15. April 2011;
-
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.- wegen
Urkundenfälschung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland vom 8. August 2014.
Zudem ist A hoch verschuldet und hat zahlreiche offene
Betreibungen und Verlustscheine gegen sich erwirkt.
Wegen seines mangelhaften Legalverhaltens und später wegen
seiner Überschuldung wurde A am 26. September 2008 und am 7. November
2013 ausländerrechtlich verwarnt. Nachdem er auch danach noch weitere Schulden
angehäuft hatte und erneut straffällig wurde, verweigerte das Migrationsamt mit
Verfügung vom 28. Juli 2015 die weitere Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung sowie diejenige seiner Ehefrau und des gemeinsamen Kindes
und setzte der Familie eine Ausreisefrist bis zum 27. September 2015 an.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von A, B und C erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 6. Dezember 2016 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis 6. März 2017.
III.
Mit Beschwerde vom 18. Januar 2017 beantragten A, B
und C die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und die Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligungen. Weiter sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren, seien die Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen und seien sie
"angemessen ausserrechtlich zu entschädigen".
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss
Art. 33 Abs. 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)
kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe
nach Art. 62 AuG vorliegen. Als Widerrufsgründe kommen insbesondere die
Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder ein erheblicher oder
wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder deren
Gefährdung in Betracht (Art. 62 Abs. 1 lit. b und c AuG).
2.2
Eine
längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b
AuG liegt vor, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als
einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2).
2.3
Art. 62
Abs. 1 lit. c AuG erlaubt den Widerruf der Bewilligung, wenn die
ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese oder die
innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Art. 80 Abs. 1 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(VZAE) enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von Handlungen, die
einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Dies
ist unter anderem der Fall bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und
behördlicher Verfügungen (Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE) und bei
mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich- oder privatrechtlichen
Verpflichtungen (Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE).
Auch wiederholte Verurteilungen zu unterjährigen
Freiheitsstrafen können im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG
einen Widerruf rechtfertigen, sofern die Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit als
erhebliche Missachtung der Rechtsordnung aufzufassen und mit der Verurteilung
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b
AuG vergleichbar sind (Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.],
Migrationsrecht, 4. A. Zürich 2015, Art. 62 AuG N. 7)
Die öffentliche Ordnung ist
sodann auch durch eine vorwerfbare bzw. mutwillige Anhäufung von Schulden
gefährdet, wobei die migrationsrechtliche Praxis ab Betreibungen und Verlustscheinen
in Höhe von etwa Fr. 80'000.- eine Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr,
12.
November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch
BGr, 21. Juli 2014,2C_997/2013, E. 2.2).
Wurde bereits eine
ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG) ausgesprochen,
ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig
Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen sie zur Sanierung unternommen hat.
Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind.
Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. vorliegend der
Aufenthaltsbewilligung ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere
Schulden geäufnet worden sind (vgl. zum Ganzen BGr, 21. Juli 2014,
2C_997/2013, E. 2.3; BGr, 6. Oktober 2010,2C_273/2010, E. 3.4).
2.4
Das
Vorliegen eines Widerrufgrundes führt nicht automatisch zur
Bewilligungsverweigerung. Diese rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im
Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als
verhältnismässig erscheinen lässt, wobei namentlich die Schwere des
Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner
Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 96 AuG; BGE
135.
II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). Sodann ist bei der Wegweisung von
überschuldeten ausländischen Personen zu beachten, dass nach ihrer Ausreise
kaum noch Aussichten auf eine Befriedigung der Gläubigerforderungen bestehen.
Demnach sind bei der Interessensabwägung auch die künftigen Aussichten eines
Schuldenabbaus mit zu berücksichtigen, sofern ein Schuldenabbau bei weiterer
Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden kann (vgl. BGr, 14. September
2009,2C_329/2009, E. 4.2.3).
Mit Blick auf die
zeitlichen Einschränkungen beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit
(Art. 63 Abs. 2 AuG) lässt sich ein Bewilligungswiderruf wegen Schuldenwirtschaft
bei über 15-jährigen ununterbrochenen und ordnungsgemässen Landesaufenthalt
nicht leichthin rechtfertigen (BGr, 21. Juli 2014,2C_997/2013, E. 2.2).
Jedoch ist auch zu beachten, dass bei hier lediglich aufenthaltsberechtigten
Ausländern ein Widerruf auch bei langjährigem Aufenthalt in der Schweiz möglich
ist, gilt die zeitliche Einschränkung von Art. 63 Abs. 2 AuG doch
lediglich für hier niedergelassene Personen.
3.
3.1
Die gegen
den Beschwerdeführer ausgefällten Strafen liegen alle deutlich unter dem
Äquivalent einer einjährigen Freiheitsstrafe, weshalb der Widerrufsgrund von
Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG nicht erfüllt ist.
3.2
Die
zahlreichen Verurteilungen zeigen indessen, dass der Beschwerdeführer sich auch
von strafrechtlichen Verurteilungen und migrationsrechtlichen Verwarnungen nicht
beeindrucken liess und bislang nur beschränkt gewillt und fähig war, die
geltende Rechtsordnung zu respektieren: Insgesamt liegen sechs Verurteilungen
zu Gefängnisstrafen von total 97 Tagen und zu Geldstrafen von insgesamt
330.
Tagessätzen vor. Wohl liegen die meisten Straftaten bereits einige
Jahre zurück und erfolgten vor der letzten ausländerrechtlichen Verwarnung des
Beschwerdeführers. Indessen liegt dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland vom 8. August 2014 ein erst nach der letzten
Verwarnung begangenes Delikt zugrunde: Der Beschwerdeführer fälschte dabei für
eine Wohnungsbewerbung seinen Betreibungsregisterauszug. Die hierfür ausgesprochene
Strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.- lässt zwar auf ein eher
geringes Verschulden schliessen, indessen liegt mit der Verurteilung zur
Urkundenfälschung im Sinn von Art. 251 Ziff. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs (StGB) erneut eine Verurteilung zu einem Verbrechen vor. Die
Geldstrafe wurde sodann unbedingt ausgesprochen, verbunden mit der Bemerkung
der Strafrichterin, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, sich
rechtskonform zu verhalten. Zudem ist der Beschwerdeführer im Ausmass von mehr
als Fr. 150'000.- verschuldet (vgl. nachstehend E. 4).
Ob die vom Beschwerdeführer erwirkten Strafen für sich allein
in ihrer Gesamtheit bereits mit einer Verurteilung zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe gleichzusetzen sind, kann deswegen offenbleiben, weil im
Verbund mit der hohen Verschuldung der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1
lit. c AuG ohne Weiteres gegeben ist.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer hat gemäss dem aktuellsten Betreibungsregisterauszug des
Betreibungsamts Winterthur vom 23. Dezember 2016 derzeit 89 Verlustscheine
mit einer Gesamtsumme von über Fr. 121'545.05 offen. Hinzu kommen offene
Betreibungsverfahren inklusive Lohnpfändungen über eine Gesamtsumme von Fr. 32'034.50,
womit sich die aus dem aktuellen Betreibungsregisterauszug ersichtlichen
offenen Schulden auf Fr. 153'579.55 summieren. Die effektive Verschuldung
des Beschwerdeführers könnte aufgrund erneut in Betreibung gesetzter
Verlustscheine effektiv etwas geringer ausfallen, jedoch fehlen hierzu substanziierte
Behauptungen des Beschwerdeführers (vgl. BGr, 22. Oktober 2013,
2C_17/2013, E. 2.3.1).
4.2
Seit seiner
wegen seiner Überschuldungssituation ausgesprochenen ausländerrechtlichen
Verwarnung vom 7. November 2013 wurden 39 neue Betreibungsverfahren über
eine Gesamtsumme von knapp Fr. 63'000.- eingeleitet. Die vom
Beschwerdeführer mit einzelnen Gläubigern ab 2013 getroffenen
Abzahlungsvereinbarungen wurden gemäss Aktenlage nicht eingehalten, bestehen
die entsprechende (Verlustscheins-)Forderungen doch gemäss aktuellem
Betreibungsregisterauszug grösstenteils unverändert fort. Soweit es in den
letzten Jahren zu Rückzahlungen von Schulden gekommen ist, ist dies primär auf
vollzogene Lohnpfändungen und nicht auf freiwillige Leistungen des
Beschwerdeführers zurückzuführen.
Allerdings ist auch zu beachten, dass es dem Beschwerdeführer
aufgrund der laufenden Lohnpfändungen kaum mehr möglich ist, seine Schulden
ausserhalb des Betreibungsverfahrens zu tilgen. Umgekehrt bleibt seinen
Gläubigern in dieser Situation praktisch nur der Betreibungsweg zur Eintreibung
ihrer Forderungen. Sodann betreffen die meisten neuen Betreibungen
Krankenkassen- und Versicherungsforderungen, mithin keine Ausgaben für
Luxusgüter und dergleichen. Die zahlreichen neuen Betreibungen und die nicht
eingehaltenen Abzahlungsvereinbarungen gereichen dem Beschwerdeführer deshalb
nur bedingt zum Vorwurf und sind primär Konsequenz seiner früheren
Schuldenwirtschaft.
4.3
Die
Vorinstanz ist sodann von einer dramatischeren Verschlechterung der
Verschuldenssituation des Beschwerdeführers aus, da sie fälschlicherweise den
Auszug über die offenen Betreibungen des Betreibungsamts Winterthur vom
31.
März 2015 mit einem Betreibungsregisterauszug vom 12. Oktober
2016.
verglichen hat, in welchem sämtliche betreibungsrechtlichen
Ereignisse zwischen dem 18. Oktober 2011 und dem Ausstellungsdatum des
Auszugs aufgeführt wurden. Vergleicht man lediglich die Höhe der offenen
Verlustscheinforderungen und die Höhe der Forderungen aus noch offenen
Betreibungsverfahren über den Zeitverlauf hinweg, erhellt sich, dass die
Gesamtverschuldung des Beschwerdeführers in den letzten Jahren mehr oder
weniger auf demselben Niveau verharrte. So beliefen sich die Forderungen aus offenen
Verlustscheinen und offenen Betreibungen gegen den Beschwerdeführer per 23. März
2015.
auf insgesamt Fr. 152'133.15 (Fr. 124'683.85 + Fr. 27'449.30),
was annähernd der heutigen Verschuldenssituation (Fr. 153'579.55, siehe
E. 4.1 vorstehend) entspricht. Auch seine Verschuldung zum Zeitpunkt
seiner Verwarnung vom 7. November 2013 war nicht wesentlich geringer, hatte er
doch gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Winterthur vom
7.
Mai 2013 damals offene Verlustscheine in Höhe von insgesamt Fr. 121'250.-
und einen zugestellten Zahlungsbefehl in Höhe von Fr. 283.20, während die
übrigen Betreibungen entweder bereits eingestellt, mit einem Verlustschein beendet
oder aus dem Pfändungserlös gedeckt wurden. Hingegen stimmen die in der
migrationsamtlichen Verwarnung vom 7. November 2013 angegebenen (tieferen)
Schuldbeträge nicht mit den Angaben aus dem Betreibungsregister überein.
4.4
4.4.1
Nach dem Ausgeführten hat der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten
erheblich und wiederholt gegen gesetzliche Vorschriften verstossen, welche die
öffentliche Sicherheit und Ordnung betreffen und damit grundsätzlich den
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt (vgl. E. 3.2
vorstehend).
4.4.2
Bei der auch hier vorzunehmenden Prüfung der Verhältnismässigkeit der
Wegweisung hat die Vorinstanz aufgrund des deliktischen Verhaltens des
Beschwerdeführers ein grosses öffentliches Fernhalteinteresse bejaht, was nicht
zu beanstanden ist. Unzutreffend ist indessen der hierbei weiter seitens der
Vorinstanz zur Begründung der Verhältnismässigkeit der Wegweisung angeführte
Umstand, wonach der Beschwerdeführer trotz ausländerrechtlicher Verwarnung
"unablässig neue Schulden" angeäufnet habe: Obwohl sich mit dem
Nachzug seiner Ehefrau und der Geburt seines Kindes die familienrechtlichen
Verpflichtungen des Beschwerdeführers erhöht haben, ist es ihm gelungen, seine
Schulden bis 23. Dezember 2016 nicht weiter ansteigen zu lassen. Ab Juli
2013.
war der Beschwerdeführer bei der D AG als Hilfsarbeiter auf Abruf tätig,
seit Juli 2015 arbeitet er bei derselben Arbeitgeberin in einem Vollzeitpensum,
was wiederum darauf schliessen lässt, dass seine Arbeitgeberin mit seiner
Arbeit zufrieden ist. Eine mutwillige Anhäufung weiterer Schulden ist dem
Beschwerdeführer damit zumindest seit dem Zeitpunkt seiner letzten Verwarnung
nicht vorzuwerfen.
4.4.3
Der Beschwerdeführer ist bereits als 18-jähriger in die Schweiz eingereist
und hat hier den Grossteil seines Lebens verbracht. Zwar hat er seine
lebensprägenden Jugendjahre und seine Schulzeit in seiner mazedonischen Heimat
verbracht. Sodann ist der Kontakt zu Mazedonien nie ganz abgebrochen und hat er
sich dort sowohl um das Jahr 2000 als auch im Frühjahr 2003 wieder für längere
Zeit aufgehalten. Das private Interesse des sich jahrzehntelang in der Schweiz
aufhaltenden Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz ist gross. Auch die
Interessen seiner Ehefrau und des gemeinsamen Kindes sprechen für einen
weiteren Verbleib der Familie in der Schweiz, wenngleich der Ehefrau aufgrund
ihres noch relativ kurzen Aufenthalts in der Schweiz eine Reintegration in
Mazedonien grundsätzlich zuzumuten wäre und sich das Kind in einem klar
anpassungsfähigen Alter befindet.
4.4.4
Nachdem die Vorinstanz ihre Verhältnismässigkeitsprüfung hinsichtlich der
Verschuldenssituation des Beschwerdeführers auf einen unzutreffenden
Sachverhalt abgestützt hat, ist nicht auszuschliessen, dass bei zutreffender
Würdigung des Sachverhalts die Wegweisung unterblieben wäre. Damit ist die
Sache zur erneuten Prüfung der Verhältnismässigkeit der Wegweisung des
Beschwerdeführers und seiner Familie an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Vorinstanz ist dabei verpflichtet, die Anstrengungen des Beschwerdeführers zur
Schuldentilgung bis zum Entscheidzeitpunkt (insbesondere ab 23. Dezember
2016) zu berücksichtigen und gestützt darauf die Schuldensituation abzuklären
(vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3).
Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die
Sache zur allfälligen weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist
in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu
behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch
entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 f.
mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens
dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen.
Den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden ist eine
angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2
lit. a VRG).
Da den Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren keine
Kosten erwachsen, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden.
6.
Beim
vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005.
(BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben
werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
2.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur allfälligen weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 2'060.- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2
für das Beschwerdeverfahren eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 500.-
zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …