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Entscheid

VB.2017.00037

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00037

4. Mai 2017Deutsch14 min

(URT.2017.18916)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da Erwägungen im Gegensatz

zum Dispositiv eines Entscheides nicht in Rechtskraft erwachsen (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A., Zürich etc.

2014, § 28 N. 7), ist das Gericht im vorliegenden Verfahren

nicht an diese Einschätzung gebunden. Zudem ist die hier interessierende

Erwägung eher knapp gehalten, war doch aufgrund der damaligen Ausgangslage mit

einem einstöckigen Haus und einem von aussen nicht sichtbar ausgebauten

Dachgeschoss ohnehin klar, dass das Bauvorhaben Art. 25 Abs. 2 BZO

(damals: Art. 16 Abs. 2 BauO) nicht verletzt. Ebenso unbehelflich ist

der vom Beschwerdeführer angeführte Entscheid der Baurekurskommission IV

aus dem Jahr 1993 zu § 293 Abs. 2 PBG. Zwar ist es richtig, dass

Art. 25 Abs. 2 Satz 2 BZO und § 293 Abs. 2 PBG ihrem

Wortlaut nach weitgehend übereinstimmen. Es bestehen aber keinerlei Hinweise

dafür, dass der lokale Gesetzgeber damit beabsichtigte, im Sinn einer

dynamischen Verweisung die jeweils geltende Rechtsprechung zu § 293 PBG

bei der Auslegung der hier strittigen BZO-Bestimmung für massgeblich zu

erklären.

4.4 Somit ist

für die Einhaltung von Art. 25 Abs. 2 BZO entscheidend, ob das

Dachgeschoss als talseitige Fassade wahrgenommen wird und das Zweifamilienhaus

damit dreigeschossig in Erscheinung tritt.

4.4.1

Hierzu ist vorab anzumerken, dass das Baurekursgericht die Baubewilligung

hinsichtlich des Dachgeschosses durch mehrere Nebenbestimmungen ergänzt hat. Zum

einen wurde angeordnet, dass sich der oberste Gebäudeabschnitt

("Attikageschoss") innerhalb des nach § 292 PBG massgeblichen

Profils eines entsprechenden Schrägdaches zu halten habe. Zum anderen seien die

im Attikageschoss vorgesehenen gemauerten Brüstungen durch offene

Sicherungsgeländer zu ersetzen oder soweit zurückzunehmen, dass sie innerhalb

des massgeblichen Profils gemäss § 292 PBG zu liegen kommen. Diese

Auflagen wurden von der Bauherrschaft nicht angefochten, weshalb sie bereits in

die hier vorzunehmende ästhetische Beurteilung einzubeziehen sind.

4.4.2

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, das Bauvorhaben

verletzte Art. 25 Abs. 2 BZO, da (auch) das Dachgeschoss talseitig in

Erscheinung trete. So sei darauf eine Loggia geplant, welche talseitig auf

einer Länge von 4,7 m bündig mit der darunterliegenden Fassade des Erd-

und Obergeschosses verlaufe. Dem restlichen Teil des Dachgeschosses, welcher 9,37 m

lang sei, sei südseitig eine Terrasse mit einer Tiefe von 3,1 m

vorgelagert. Diese Ausführungen zum Sachverhalt sind zwar zutreffend, sie

führen aber nicht zu einer Verletzung der hier interessierenden BZO-Bestimmung.

Wie bereits ausgeführt (siehe E. 3.6), steht Art. 25 Abs. 2 BZO

dem (Aus-)Bau eines Dachgeschosses nämlich nicht entgegen, solange dieses

talseitig als solches erkennbar ist. Dies ist vorliegend der Fall. Auf

zwei Dritteln der Südfassade liegt das Attikageschoss zurückversetzt, hinter

einer relativ breiten Terrasse. Das einzige fassadenbündige Bauelement ist

damit die einen Drittel der Südfassade einnehmende Loggia. Ein solche

Gestaltung ist aber gerade typisch für ein Attikageschoss und dieses ist damit,

von aussen betrachtet, klar als Dachgeschoss erkennbar. Würde man der

Argumentation des Beschwerdeführers folgen, könnte ein Bauherr auf einem

Gebäude mit einem Flachdach nur dann ein Attikageschoss errichten, wenn er

gleichzeitig auf ein Vollgeschoss verzichten würde. Ein solche Einschränkung

würde einen nicht unerheblichen Eingriff in die Eigentumsrechte des

betreffenden Bauherrn bedeuten und bedürfte daher einer (klaren) gesetzlichen

Grundlage. Eine solche findet sich in der BZO der Gemeinde Kleinandelfingen

aber nicht. Auch deutet nichts darauf hin, dass der lokale Gesetzgeber die

daraus resultierende Schlechterstellung von Häusern mit Flachdächern gegenüber

solchen mit Schrägdächern gewollt hätte, fand er doch in seinem Bericht zur

BZO-Revision von 2011 durchaus wohlwollende Worte für das gemäss dem

revidierten Art. 26 BZO neu zulässige Flachdach; Dieses sei heute eine

weitverbreitete und beliebte Dachform, weil es grosszügige Terrassen zulasse

und im Gegensatz zum Schrägdach die Raumhöhe nicht einschränke (Bericht gemäss

Art. 47 RPV, S. 28).

4.5 Zusammengefasst

liegt damit vorliegend kein Verstoss gegen Art. 25 Abs. 2 BZO vor. Demgemäss

ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG).

Der privaten

Beschwerdegegnerschaft steht mangels besonderen Aufwands keine

Parteientschädigung zu (§ 70 in Verbindung mit § 17 Abs. 1

lit. a VRG). Das von ihr gestellte Begehren um Neuverteilung der

Rekurskosten erweist sich sodann als unzulässig, ist im Verfahren vor

Verwaltungsgericht das Institut einer Anschlussbeschwerde doch nicht bekannt (Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63

N. 22). Abgesehen davon ist die private Beschwerdegegnerschaft im

Rekursverfahren teilweise unterlegen, was eine teilweise Kostenauferlegung zu

ihren Lasten rechtfertigt.

Der lokalen Behörde steht in der vorliegenden

Konstellation, in der sich private Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss

ebenfalls keine Entschädigung zu (vgl. VGr, 11. April 2017, VB.2016.00676,

E. 6, mit Hinweisen; Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 100).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 6'150.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …