VB.2017.00044
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00044
29. August 2017Deutsch15 min
(URT.2017.19189)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2017.00044
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. August 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt Dübendorf,
vertreten durch die Primarschulpflege Dübendorf,
diese vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Übernahme der Kosten für den Mittagstisch,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der im Jahr 2006 geborene besucht die Primarschule Dübendorf
im Schulhaus Högler. A und B, die Eltern von F, ersuchten die Stadt Dübendorf am
20. Juli 2015, die Kosten für den Besuch des Mittagstischs durch F jeweils
am Dienstag für die Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016 – in welchen er die 2.
bzw. 3. Klasse der Primarstufe besuchte – auf Fr. 5.- statt
Fr. 20.- pro Mahlzeit festzulegen und ihnen den zu viel bezahlten Betrag
zurückzuerstatten. Das Ressort Schülerbelange wies dieses Gesuch mit Verfügung
vom 18. September 2015 ab. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies die
Primarschulpflege Dübendorf mit Beschluss vom 3. November 2015 ab.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 3. Dezember 2015 liessen A und B
beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss vom 3. November
2015.
aufzuheben und die Stadt Dübendorf zu verpflichten, die Kosten für den
Mittagstisch, mit Ausnahme eines Elternbeitrags von Fr. 5.-, für die
Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016 zu übernehmen, eventualiter F für berechtigt
zu erklären, im Schuljahr 2015/2016 über Mittag den Schulbus zwischen Stettbach
und dem Schulhaus Högler zu benutzen. Der Bezirksrat Uster wies den Rekurs mit Beschluss
vom 15. Dezember 2016 in der Hauptsache ab, auferlegte die
Verfahrenskosten A und B und sprach keine Parteientschädigungen zu.
III.
A und B liessen am 19. Januar 2017 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben, die Stadt Dübendorf zu verpflichten, die Kosten für
den Mittagstisch, mit Ausnahme eines Elternbeitrags von Fr. 5.-, ab
Schuljahr 2014/2015 zu übernehmen, und ihnen für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 5'111.05 zuzusprechen. Der Bezirksrat Uster liess
sich am 25./26. Januar 2017 vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen. Die Stadt
Dübendorf liess mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2017 auf Abweisung
der Beschwerde unter Entschädigungsfolge schliessen. Mit weiteren
Stellungnahmen von A und B vom 19./20. März, 2. und 22. Mai 2017 sowie
der Stadt Dübendorf vom 12. April, 15. und 29. Mai 2017 wurde an den
jeweiligen Anträgen festgehalten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
eines Bezirksrats über Anordnungen einer Schulpflege etwa betreffend
Kostenübernahme für den Mittagstisch nach § 75 des Volksschulgesetzes vom
7.
Februar 2005 (LS 412.100) in Verbindung mit §§ 42–44 sowie
§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten. Zu präzisieren ist, dass sich das vor
Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren um Kostenübernahme für den
Mittagstisch zulässigerweise nur auf den vor den unteren Instanzen
streitgegenständlichen Zeitraum (Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016) beziehen
und nicht darüber hinausgehen kann.
1.2
Aufgrund
des offenkundig Fr. 20'000.- nicht übersteigenden Streitwerts fällt die
Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1
lit. c VRG).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die
Vorinstanz weder ein Gutachten der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu)
eingeholt noch einen Augenschein durchgeführt und sich mit diesen Anträgen auch
nicht auseinandergesetzt habe. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Beschluss
dar, weshalb weder ein Augenschein durchgeführt noch ein Gutachten eingeholt
wird. Der Vorwurf, sie habe sich mit diesen Anträgen nicht auseinandergesetzt,
ist deshalb unbegründet. Die Vorinstanz und das Verwaltungsgericht haben sodann
genügend Fachkenntnis, um über die Zumutbarkeit eines Schulwegs zu entscheiden,
zumal es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt (VGr, 21. Dezember 2011,
VB.2011.00395, E. 5.2 Abs. 2). Dies gilt auch hinsichtlich der Frage,
von welcher durchschnittlichen Gehgeschwindigkeit für die
Zumutbarkeitsbeurteilung auszugehen sei. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht
auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet, und auch im Beschwerdeverfahren
ist ein solches Gutachten nicht notwendig. Nachdem die Zumutbarkeit des
Schulwegs mit Blick auf dessen Gefährlichkeit unbestritten ist und sich die
Länge des Schulwegs problemlos auf der Grundlage von Karten errechnen lässt,
ist sodann auch nicht ersichtlich, welchen zusätzlichen Erkenntnisgewinn ein
Augenschein hätte bringen sollen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht darauf
verzichtet, und auch im Beschwerdeverfahren ist kein Augenschein durchzuführen.
2.2
Auch die
Rüge, die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt,
weil sie am 6. Januar 2016 einen "Augenschein" durchgeführt
habe, ist nicht stichhaltig. Aus einer Beilage zur Beschwerdeantwort ergibt
sich nur, dass gemäss Darstellung der Beschwerdegegnerin bei einer "Begehung
am 8. Januar 2016" die Rotphase rund 30 Sekunden gedauert habe. Es
handelt sich dabei nicht um einen behördlichen Augenschein, sondern eine
Parteibehauptung der Beschwerdegegnerin im bereits seit 3. Dezember 2015 vor
Vorinstanz hängigen Rekursverfahren. Diese Parteibehauptung stimmt im Übrigen
mit der Darstellung der Beschwerdeführenden überein, wonach die Rotphase in der
Regel 30 Sekunden daure.
3.
3.1
Strittig
ist vorliegend einzig, ob die Beschwerdeführenden Anspruch auf Kostenübernahme
für den Besuch des Mittagstischs durch F haben. Die Beschwerdeführenden machen
geltend, ein solcher Anspruch ergebe sich aus dem Umstand, dass F bei einer
Rückkehr nach Hause über Mittag eine zu kurze Pause habe. Unbestritten ist,
dass Schulschluss am Mittag um 11.50 Uhr und Schulbeginn am Nachmittag um
13.45
Uhr (nach einem ersten Läuten um 13.40 Uhr) ist.
3.2
Die
Beschwerdeführenden stellen nicht mehr in Frage, dass es F heute möglich ist,
den fahrplanmässig um 12.10 Uhr an der Haltestelle Breitibach abfahrenden
Bus zu erreichen. Unklar bleibt, ob sie dies für die Zeit einer dortigen Baustelle
weiterhin in Frage stellen wollen; diesbezüglich fehlte es aber in der
Beschwerdeschrift jedenfalls an einer rechtsgenügenden Auseinandersetzung mit
den vorinstanzlichen Feststellungen, wonach ein rechtzeitiges Erreichen des
Busses auch während der Bauphase möglich war. Soweit die anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführenden hierzu eine Begründung in der Stellungnahme vom 19./20.
März 2017 nachliefern, erweisen sich ihre Vorbringen als verspätet und sind deshalb
nicht mehr zu berücksichtigen
3.3
3.3.1
Der Bus erreicht den Bahnhof Stettbach fahrplanmässig um 12.13 Uhr.
Von dort muss F zunächst die K-Strasse an einem mit Lichtsignal gesicherten
Fussgängerstreifen überqueren und anschliessend zunächst der L- und der M-Strasse
und anschliessend kurz der N- und der O-Strasse entlanggehen, bevor er die
elterliche Liegenschaft erreicht. Es handelt sich dabei um Quartierstrassen,
die für einen Schüler im Alter von F problemlos zu begehen sind; das bestreiten
auch die Beschwerdeführenden nicht. Die Distanz von der Bushaltestelle bis zum
Haupteingang des Elternhauses beträgt gemäss zutreffender Berechnung der
Vorinstanz 764 m; die von den Beschwerdeführenden genannten 950 m
sind nicht nachvollziehbar.
3.3.2
Die Vorinstanz geht von einer Gehgeschwindigkeit von 3,5 km/h aus und
kommt zum Schluss, dass F unter Berücksichtigung einer grosszügigen Wartezeit
von 2 Minuten am Lichtsignal damit insgesamt 15 Minuten von der
Bushaltestelle bis zum Elternhaus benötige und dort demnach um 12.28 Uhr
ankomme.
3.3.3
Die Beschwerdeführenden halten dem zunächst entgegen, für F müsse
"[g]estützt auf die neusten Erkenntnisse der bfu" von einer
Gehgeschwindigkeit von 3 km/h ausgegangen werden. Sie stützen sich dabei
auf den Bericht zu einer Schulwegüberprüfung in Bülach. Darin wird
festgehalten, Kinder im Alter von 4 bis 5 Jahren seien mit einer
Geschwindigkeit von maximal 1 bis 2 km/h, Kinder im Alter von 6 bis
8.
Jahren "etwas schneller" und ab dem Alter von 9 Jahren
mit etwa 3 bis 4 km/h unterwegs.
Nach der Praxis der Kammer kann bei Schülern der ersten
Klasse der Primarstufe mit einer Gehgeschwindigkeit von 3 bis 3,5 km/h, ab
der Mittelstufe mit einer Gehgeschwindigkeit von 4 bis 4,5 km/h gerechnet
werden (VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00395, E. 7.2). Diese Praxis
entspricht auch etwa den Angaben der bfu und wird darüber hinaus durch mehrere
Studien gestützt, die tendenziell sogar eher von einer höheren
Gehgeschwindigkeit bei Kindern in diesem Alter ausgehen (vgl.
Verkehrsunfallforschung an der TU Dresden GmbH, Bewegungsverhalten von
Fußgängern im Straßenverkehr, Teil 1, FAT Schriftenreihe 267, Berlin 2014
[www.vda.de/de/services/Publikationen.html]). Die Annahme der Vorinstanz, bei
einem Schüler der zweiten und dritten Klasse der Primarstufe dürfe von einer
Geschwindigkeit von 3,5 km/h ausgegangen werden, entspricht der
dargestellten Praxis der Kammer und ist deshalb nicht zu beanstanden.
3.3.4
Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz sei zu
Unrecht davon ausgegangen, dass der Bus pünktlich beim Bahnhof Stettbach
ankomme; tatsächlich habe dieser jeweils eine oder zwei Minuten Verspätung. Wie
es sich damit verhält, braucht nicht näher untersucht zu werden, weil F auch
unter Berücksichtigung einer Verspätung von zwei Minuten sowie einer grosszügig
bemessenen Wartezeit am Lichtsignal von ebenfalls zwei Minuten bei einer
Gehzeit von 3,5 km/h jedenfalls um 12.30 Uhr zu Hause ankommt.
3.4
3.4.1
Die Schulpflege und die Vorinstanz gehen sodann davon aus, dass F den um
13.30
Uhr beim Bahnhof Stettbach abfahrenden Bus erreichen muss, um wieder
rechtzeitig in der Schule zu sein. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz
betrug der Weg von der Bushaltestelle zum Schulhaus während der Bauzeit auf dem
kürzesten Weg 365 m und bei einem etwas längeren Weg 416 m, was F in
6,5 bis 7 Minuten habe bewältigen können; nach der Bauphase liege die
Haltestelle näher – nämlich 305 m oder 370 m – beim Schulhaus, dafür
müsse ein mit Lichtsignal gesicherter Fussgängerstreifen überquert werden, was
ohne Weiteres in der geforderten Zeit möglich sei. Während der Mittagszeit sei
eine Verspätung des Busses sodann eher unwahrscheinlich.
3.4.2
Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Bus komme regelmässig mit einer
Verspätung von zwei Minuten und damit erst um 13.35 Uhr an der Haltestelle
Breitibach an; am mit Lichtsignal gesicherten Fussgängerstreifen müsse zudem
mit einer Wartezeit von bis zu 80 Sekunden gerechnet werden, und während
der Grünphase von 12 Sekunden lasse sich die dreispurige Höglerstrasse
nicht überqueren. F komme deshalb unter Umständen erst um 14.46 (richtig:
13.
) Uhr beim Schulhaus an.
3.4.3
Gemäss einer von den Beschwerdeführenden eingereichten Auskunft der
Verkehrsbetriebe Glattal AG hat der fragliche Bus bei einer genauen
fahrplanmässigen Ankunftszeit um 13.32 Uhr und 36 Sekunden in
50.
% der Fälle eine Verspätung von weniger als 75 Sekunden und in
84.
% der Fälle eine Verspätung von weniger als 100 Sekunden. Es kann
demnach davon ausgegangen werden, dass F in der Regel um 13.34 Uhr ankommt.
Damit verbleiben ihm 9 Minuten, um ins Klassenzimmer zu gelangen. Es ist
im Übrigen nicht ersichtlich, weshalb im Zeitraum vom 11. Dezember 2016
bis zum 4. Januar 2017 über Mittag – also ausserhalb des Berufsverkehrs –
ein tieferes Verkehrsaufkommen als in anderen Zeiträumen geherrscht haben
sollte; auf die beantragte Einholung eines Amtsberichts zur durchschnittlichen
Verspätung dieser Buslinie in anderen Zeiträumen kann deshalb verzichtet
werden.
3.4.4
Gemäss einer Auskunft der Kantonspolizei Zürich vom 9. Januar 2017
dauert die durchschnittliche Wartezeit für Fussgänger am Lichtsignal für die
Überquerung der Höglerstrasse 30 Sekunden; in Ausnahmefällen kann sie sich
bis auf 80 Sekunden verlängern, etwa wenn ein Bus eine Grünschaltung für
seine Spur erzwingt.
Entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführenden befährt der Bus, mit dem F ankommt, anschliessend die Zürcher-
und nicht die Höglerstrasse, weshalb er keine Grünschaltung erzwingen muss und
von einer durchschnittlichen Wartezeit am Lichtsignal von 30 Sekunden
auszugehen ist. Bei einer Grünphase von 12 Sekunden muss die etwa
16.
m breite Strasse mit einer Geschwindigkeit von 4 km/h überquert
werden; von einem Schüler der zweiten oder dritten Klasse der Primarstufe darf
erwartet werden, dass er für eine so kurze Strecke etwas schneller läuft, um
den ganzen Fussgängerstreifen während einer Grünphase zu überqueren. Sodann ist
auch davon auszugehen, dass F den kürzeren Weg über den Sportplatz wählt, wofür
er unter Berücksichtigung der Wartezeit am Lichtsignal 6 Minuten benötigt.
Er trifft damit pünktlich zum ersten Glockenschlag um 13.40 Uhr beim
Schulhaus ein, wodurch ihm noch 5 Minuten verbleiben, um unterrichtsbereit
im Schulzimmer zu sein. Nähme F den längeren Weg, wäre er um 13.41 Uhr
beim Schulhaus, was immer noch genügt, um rechtzeitig unterrichtsbereit im
Schulzimmer zu sein. Es ist im Übrigen zu erwarten, dass die Klassenlehrperson
über mögliche Verspätungen wegen der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln
informiert ist und dies bei ihrer Unterrichtsplanung berücksichtigt. Darauf
zurückzuführende Verzögerungen des nachmittäglichen Unterrichtsbeginns haben
unter diesen Umständen nicht der Schüler und dessen Eltern zu vertreten,
andernfalls sich die Schulbehörde widersprüchlich verhielte.
3.4.5
Während der Bauzeit entfiel die Wartezeit an einem Lichtsignal; dafür
betrug der kürzere Fussweg 365 m und der längere 416 m, was in einer
Zeit von etwas mehr als 6 bzw. in knapp 7 Minuten ebenfalls zu bewältigen
ist. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden führt der von der Vorinstanz
angenommene Schulweg nur über öffentliche Wege und ist damit ohne Weiteres
begehbar; die Feststellung des Verwaltungsgerichts im Urteil vom
21.
Dezember 2011 (VB.2011.00395 E. 6.9) betrifft einen anderen Weg.
Weshalb der Bus wegen dieser Baustelle eine grössere Verspätung gehabt haben
sollte, legen die Beschwerdeführenden nicht substanziiert dar und ist auch
nicht ersichtlich. Die vorstehenden Ausführungen gelten deshalb auch für den
Schulweg während der Bauphase.
Insgesamt ist damit nicht zu beanstanden, wenn
Beschwerdegegnerin und Vorinstanz davon ausgehen, dass F mit dem um 13.30 Uhr
beim Bahnhof Stettbach abfahrenden Bus rechtzeitig für die Nachmittagslektionen
in der Schule ist.
3.4.6
Bei einer Gehzeit von rund 13 Minuten bis zur Bushaltestelle, einer
Wartezeit am Lichtsignal von 2 Minuten und unter Berücksichtigung einer
Reserve von weiteren 3 Minuten muss F demnach das Elternhaus um
13.12
Uhr verlassen, um rechtzeitig für die erste Nachmittagslektion
wieder in der Schule zu sein. Damit kann er etwas mehr als 40 Minuten
seiner Mittagszeit zu Hause verbringen. Zusätzlich darf hier berücksichtigt
werden, dass der Weg von und zu der Bushaltestelle nach bzw. vor Überquerung
des Fussgängerstreifens nicht anspruchsvoll ist und deshalb weitere rund
20.
Minuten des Schulwegs als Erholungszeit für F betrachtet werden können
(VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00395, E. 7.4).
Soweit die Beschwerdeführenden von einer weiteren
Verkürzung der Mittagszeit ausgehen, weil F sich aus- bzw. ankleiden und zur
Toilette gehen müsse, verkennen sie, dass solche Tätigkeiten innerhalb der
Mittagspause erledigt werden können und deshalb an sich nicht zu einer
zusätzlichen Verkürzung führen. Anders lägen die Dinge dann, wenn ihm dadurch
zu wenig Zeit für die Mittagsverpflegung bliebe. Dies machen die
Beschwerdeführenden jedenfalls nicht substanziiert geltend und ist auch nicht
ersichtlich.
3.5
Demnach
kann F gut 40 Minuten seiner Mittagspause zu Hause verbringen und sich
weitere 20 Minuten während des Schulwegs erholen. Sein Schulweg führt damit
nicht zu einer unzumutbar kurzen Mittagspause. Dies muss hier im Übrigen umso
mehr gelten, als es nur um einen Wochentag geht.
Anzumerken bleibt, dass sich an diesem Ergebnis nichts
ändern würde, wenn von einer Gehgeschwindigkeit von 3 km/h ausgegangen
würde. Zwar würde F das Schulhaus dann erst um 13.41 Uhr nach der ersten,
aber noch deutlich vor der zweiten Glocke erreichen und käme er damit etwas
knapp ins Schulzimmer; dem kann die Schulpflege durch entsprechende Information
der Klassenlehrperson indes Rechnung tragen (oben 3.4.4 am Ende). Die
Mittagszeit verkürzte sich sodann zwar um etwa 5 Minuten, dauerte damit aber
immer noch mehr als eine halbe Stunde, wobei die effektive Erholungszeit
weiterhin eine Stunde dauerte. Eine solche Mittagspause wäre zwar kurz, aber
gerade noch im zumutbaren Rahmen.
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Weil die
Beschwerdeführenden damit im Rekursverfahren weiterhin als unterliegend zu
betrachten sind, vermögen sie auch mit ihrem Begehren um eine
Parteientschädigung für das Rekursverfahren nicht durchzudringen (vgl. § 17
Abs. 2 VRG).
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 VRG; Plüss, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine
Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Weil das Verfahren gemessen am geringen Streitwert nur
schon wegen der zahlreichen Rechtsschriften, der zahlreichen Beweisanträge der
Beschwerdeführenden und der Menge der eingereichten Beweismittel einen
aussergewöhnlichen Aufwand verursacht hat, rechtfertigt sich, von der
Regelgebühr abzuweichen und diese angemessen zu erhöhen (vgl. § 3
Abs. 1 Ingress und § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010 [LS 175.252]).
5.2
Die
Beschwerdegegnerin ersucht ebenfalls um eine Parteientschädigung. Dem
Gemeinwesen steht in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben
und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört
und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen
(RB 2008 Nr. 2). Angesichts des grossen Aufwands, den insbesondere die
Prozessführung der Beschwerdeführenden verursacht hat, rechtfertigt sich jedoch,
der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 340.-- Zustellkosten,
Fr. 2'340.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 540.- (inklusive
8.
% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an…