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Entscheid

VB.2017.00044

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00044

29. August 2017Deutsch15 min

(URT.2017.19189)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der im Jahr 2006 geborene besucht die Primarschule Dübendorf

im Schulhaus Högler. A und B, die Eltern von F, ersuchten die Stadt Dübendorf am

20. Juli 2015, die Kosten für den Besuch des Mittagstischs durch F jeweils

am Dienstag für die Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016 – in welchen er die 2.

bzw. 3. Klasse der Primarstufe besuchte – auf Fr. 5.- statt

Fr. 20.- pro Mahlzeit festzulegen und ihnen den zu viel bezahlten Betrag

zurückzuerstatten. Das Ressort Schülerbelange wies dieses Gesuch mit Verfügung

vom 18. September 2015 ab. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies die

Primarschulpflege Dübendorf mit Beschluss vom 3. November 2015 ab.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 3. Dezember 2015 liessen A und B

beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss vom 3. November

2015.

aufzuheben und die Stadt Dübendorf zu verpflichten, die Kosten für den

Mittagstisch, mit Ausnahme eines Elternbeitrags von Fr. 5.-, für die

Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016 zu übernehmen, eventualiter F für berechtigt

zu erklären, im Schuljahr 2015/2016 über Mittag den Schulbus zwischen Stettbach

und dem Schulhaus Högler zu benutzen. Der Bezirksrat Uster wies den Rekurs mit Beschluss

vom 15. Dezember 2016 in der Hauptsache ab, auferlegte die

Verfahrenskosten A und B und sprach keine Parteientschädigungen zu.

III.

A und B liessen am 19. Januar 2017 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben, die Stadt Dübendorf zu verpflichten, die Kosten für

den Mittagstisch, mit Ausnahme eines Elternbeitrags von Fr. 5.-, ab

Schuljahr 2014/2015 zu übernehmen, und ihnen für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 5'111.05 zuzusprechen. Der Bezirksrat Uster liess

sich am 25./26. Januar 2017 vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen. Die Stadt

Dübendorf liess mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2017 auf Abweisung

der Beschwerde unter Entschädigungsfolge schliessen. Mit weiteren

Stellungnahmen von A und B vom 19./20. März, 2. und 22. Mai 2017 sowie

der Stadt Dübendorf vom 12. April, 15. und 29. Mai 2017 wurde an den

jeweiligen Anträgen festgehalten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

eines Bezirksrats über Anordnungen einer Schulpflege etwa betreffend

Kostenübernahme für den Mittagstisch nach § 75 des Volksschulgesetzes vom

7.

Februar 2005 (LS 412.100) in Verbindung mit §§ 42–44 sowie

§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten. Zu präzisieren ist, dass sich das vor

Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren um Kostenübernahme für den

Mittagstisch zulässigerweise nur auf den vor den unteren Instanzen

streitgegenständlichen Zeitraum (Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016) beziehen

und nicht darüber hinausgehen kann.

1.2

Aufgrund

des offenkundig Fr. 20'000.- nicht übersteigenden Streitwerts fällt die

Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1

lit. c VRG).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die

Vorinstanz weder ein Gutachten der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu)

eingeholt noch einen Augenschein durchgeführt und sich mit diesen Anträgen auch

nicht auseinandergesetzt habe. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Beschluss

dar, weshalb weder ein Augenschein durchgeführt noch ein Gutachten eingeholt

wird. Der Vorwurf, sie habe sich mit diesen Anträgen nicht auseinandergesetzt,

ist deshalb unbegründet. Die Vorinstanz und das Verwaltungsgericht haben sodann

genügend Fachkenntnis, um über die Zumutbarkeit eines Schulwegs zu entscheiden,

zumal es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt (VGr, 21. Dezember 2011,

VB.2011.00395, E. 5.2 Abs. 2). Dies gilt auch hinsichtlich der Frage,

von welcher durchschnittlichen Gehgeschwindigkeit für die

Zumutbarkeitsbeurteilung auszugehen sei. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht

auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet, und auch im Beschwerdeverfahren

ist ein solches Gutachten nicht notwendig. Nachdem die Zumutbarkeit des

Schulwegs mit Blick auf dessen Gefährlichkeit unbestritten ist und sich die

Länge des Schulwegs problemlos auf der Grundlage von Karten errechnen lässt,

ist sodann auch nicht ersichtlich, welchen zusätzlichen Erkenntnisgewinn ein

Augenschein hätte bringen sollen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht darauf

verzichtet, und auch im Beschwerdeverfahren ist kein Augenschein durchzuführen.

2.2

Auch die

Rüge, die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt,

weil sie am 6. Januar 2016 einen "Augenschein" durchgeführt

habe, ist nicht stichhaltig. Aus einer Beilage zur Beschwerdeantwort ergibt

sich nur, dass gemäss Darstellung der Beschwerdegegnerin bei einer "Begehung

am 8. Januar 2016" die Rotphase rund 30 Sekunden gedauert habe. Es

handelt sich dabei nicht um einen behördlichen Augenschein, sondern eine

Parteibehauptung der Beschwerdegegnerin im bereits seit 3. Dezember 2015 vor

Vorinstanz hängigen Rekursverfahren. Diese Parteibehauptung stimmt im Übrigen

mit der Darstellung der Beschwerdeführenden überein, wonach die Rotphase in der

Regel 30 Sekunden daure.

3.

3.1

Strittig

ist vorliegend einzig, ob die Beschwerdeführenden Anspruch auf Kostenübernahme

für den Besuch des Mittagstischs durch F haben. Die Beschwerdeführenden machen

geltend, ein solcher Anspruch ergebe sich aus dem Umstand, dass F bei einer

Rückkehr nach Hause über Mittag eine zu kurze Pause habe. Unbestritten ist,

dass Schulschluss am Mittag um 11.50 Uhr und Schulbeginn am Nachmittag um

13.45

Uhr (nach einem ersten Läuten um 13.40 Uhr) ist.

3.2

Die

Beschwerdeführenden stellen nicht mehr in Frage, dass es F heute möglich ist,

den fahrplanmässig um 12.10 Uhr an der Haltestelle Breitibach abfahrenden

Bus zu erreichen. Unklar bleibt, ob sie dies für die Zeit einer dortigen Baustelle

weiterhin in Frage stellen wollen; diesbezüglich fehlte es aber in der

Beschwerdeschrift jedenfalls an einer rechtsgenügenden Auseinandersetzung mit

den vorinstanzlichen Feststellungen, wonach ein rechtzeitiges Erreichen des

Busses auch während der Bauphase möglich war. Soweit die anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführenden hierzu eine Begründung in der Stellungnahme vom 19./20.

März 2017 nachliefern, erweisen sich ihre Vorbringen als verspätet und sind deshalb

nicht mehr zu berücksichtigen

3.3

3.3.1

Der Bus erreicht den Bahnhof Stettbach fahrplanmässig um 12.13 Uhr.

Von dort muss F zunächst die K-Strasse an einem mit Lichtsignal gesicherten

Fussgängerstreifen überqueren und anschliessend zunächst der L- und der M-Strasse

und anschliessend kurz der N- und der O-Strasse entlanggehen, bevor er die

elterliche Liegenschaft erreicht. Es handelt sich dabei um Quartierstrassen,

die für einen Schüler im Alter von F problemlos zu begehen sind; das bestreiten

auch die Beschwerdeführenden nicht. Die Distanz von der Bushaltestelle bis zum

Haupteingang des Elternhauses beträgt gemäss zutreffender Berechnung der

Vorinstanz 764 m; die von den Beschwerdeführenden genannten 950 m

sind nicht nachvollziehbar.

3.3.2

Die Vorinstanz geht von einer Gehgeschwindigkeit von 3,5 km/h aus und

kommt zum Schluss, dass F unter Berücksichtigung einer grosszügigen Wartezeit

von 2 Minuten am Lichtsignal damit insgesamt 15 Minuten von der

Bushaltestelle bis zum Elternhaus benötige und dort demnach um 12.28 Uhr

ankomme.

3.3.3

Die Beschwerdeführenden halten dem zunächst entgegen, für F müsse

"[g]estützt auf die neusten Erkenntnisse der bfu" von einer

Gehgeschwindigkeit von 3 km/h ausgegangen werden. Sie stützen sich dabei

auf den Bericht zu einer Schulwegüberprüfung in Bülach. Darin wird

festgehalten, Kinder im Alter von 4 bis 5 Jahren seien mit einer

Geschwindigkeit von maximal 1 bis 2 km/h, Kinder im Alter von 6 bis

8.

Jahren "etwas schneller" und ab dem Alter von 9 Jahren

mit etwa 3 bis 4 km/h unterwegs.

Nach der Praxis der Kammer kann bei Schülern der ersten

Klasse der Primarstufe mit einer Gehgeschwindigkeit von 3 bis 3,5 km/h, ab

der Mittelstufe mit einer Gehgeschwindigkeit von 4 bis 4,5 km/h gerechnet

werden (VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00395, E. 7.2). Diese Praxis

entspricht auch etwa den Angaben der bfu und wird darüber hinaus durch mehrere

Studien gestützt, die tendenziell sogar eher von einer höheren

Gehgeschwindigkeit bei Kindern in diesem Alter ausgehen (vgl.

Verkehrsunfallforschung an der TU Dresden GmbH, Bewegungsverhalten von

Fußgängern im Straßenverkehr, Teil 1, FAT Schriftenreihe 267, Berlin 2014

[www.vda.de/de/services/Publikationen.html]). Die Annahme der Vorinstanz, bei

einem Schüler der zweiten und dritten Klasse der Primarstufe dürfe von einer

Geschwindigkeit von 3,5 km/h ausgegangen werden, entspricht der

dargestellten Praxis der Kammer und ist deshalb nicht zu beanstanden.

3.3.4

Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz sei zu

Unrecht davon ausgegangen, dass der Bus pünktlich beim Bahnhof Stettbach

ankomme; tatsächlich habe dieser jeweils eine oder zwei Minuten Verspätung. Wie

es sich damit verhält, braucht nicht näher untersucht zu werden, weil F auch

unter Berücksichtigung einer Verspätung von zwei Minuten sowie einer grosszügig

bemessenen Wartezeit am Lichtsignal von ebenfalls zwei Minuten bei einer

Gehzeit von 3,5 km/h jedenfalls um 12.30 Uhr zu Hause ankommt.

3.4

3.4.1

Die Schulpflege und die Vorinstanz gehen sodann davon aus, dass F den um

13.30

Uhr beim Bahnhof Stettbach abfahrenden Bus erreichen muss, um wieder

rechtzeitig in der Schule zu sein. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz

betrug der Weg von der Bushaltestelle zum Schulhaus während der Bauzeit auf dem

kürzesten Weg 365 m und bei einem etwas längeren Weg 416 m, was F in

6,5 bis 7 Minuten habe bewältigen können; nach der Bauphase liege die

Haltestelle näher – nämlich 305 m oder 370 m – beim Schulhaus, dafür

müsse ein mit Lichtsignal gesicherter Fussgängerstreifen überquert werden, was

ohne Weiteres in der geforderten Zeit möglich sei. Während der Mittagszeit sei

eine Verspätung des Busses sodann eher unwahrscheinlich.

3.4.2

Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Bus komme regelmässig mit einer

Verspätung von zwei Minuten und damit erst um 13.35 Uhr an der Haltestelle

Breitibach an; am mit Lichtsignal gesicherten Fussgängerstreifen müsse zudem

mit einer Wartezeit von bis zu 80 Sekunden gerechnet werden, und während

der Grünphase von 12 Sekunden lasse sich die dreispurige Höglerstrasse

nicht überqueren. F komme deshalb unter Umständen erst um 14.46 (richtig:

13.

) Uhr beim Schulhaus an.

3.4.3

Gemäss einer von den Beschwerdeführenden eingereichten Auskunft der

Verkehrsbetriebe Glattal AG hat der fragliche Bus bei einer genauen

fahrplanmässigen Ankunftszeit um 13.32 Uhr und 36 Sekunden in

50.

% der Fälle eine Verspätung von weniger als 75 Sekunden und in

84.

% der Fälle eine Verspätung von weniger als 100 Sekunden. Es kann

demnach davon ausgegangen werden, dass F in der Regel um 13.34 Uhr ankommt.

Damit verbleiben ihm 9 Minuten, um ins Klassenzimmer zu gelangen. Es ist

im Übrigen nicht ersichtlich, weshalb im Zeitraum vom 11. Dezember 2016

bis zum 4. Januar 2017 über Mittag – also ausserhalb des Berufsverkehrs –

ein tieferes Verkehrsaufkommen als in anderen Zeiträumen geherrscht haben

sollte; auf die beantragte Einholung eines Amtsberichts zur durchschnittlichen

Verspätung dieser Buslinie in anderen Zeiträumen kann deshalb verzichtet

werden.

3.4.4

Gemäss einer Auskunft der Kantonspolizei Zürich vom 9. Januar 2017

dauert die durchschnittliche Wartezeit für Fussgänger am Lichtsignal für die

Überquerung der Höglerstrasse 30 Sekunden; in Ausnahmefällen kann sie sich

bis auf 80 Sekunden verlängern, etwa wenn ein Bus eine Grünschaltung für

seine Spur erzwingt.

Entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführenden befährt der Bus, mit dem F ankommt, anschliessend die Zürcher-

und nicht die Höglerstrasse, weshalb er keine Grünschaltung erzwingen muss und

von einer durchschnittlichen Wartezeit am Lichtsignal von 30 Sekunden

auszugehen ist. Bei einer Grünphase von 12 Sekunden muss die etwa

16.

m breite Strasse mit einer Geschwindigkeit von 4 km/h überquert

werden; von einem Schüler der zweiten oder dritten Klasse der Primarstufe darf

erwartet werden, dass er für eine so kurze Strecke etwas schneller läuft, um

den ganzen Fussgängerstreifen während einer Grünphase zu überqueren. Sodann ist

auch davon auszugehen, dass F den kürzeren Weg über den Sportplatz wählt, wofür

er unter Berücksichtigung der Wartezeit am Lichtsignal 6 Minuten benötigt.

Er trifft damit pünktlich zum ersten Glockenschlag um 13.40 Uhr beim

Schulhaus ein, wodurch ihm noch 5 Minuten verbleiben, um unterrichtsbereit

im Schulzimmer zu sein. Nähme F den längeren Weg, wäre er um 13.41 Uhr

beim Schulhaus, was immer noch genügt, um rechtzeitig unterrichtsbereit im

Schulzimmer zu sein. Es ist im Übrigen zu erwarten, dass die Klassenlehrperson

über mögliche Verspätungen wegen der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln

informiert ist und dies bei ihrer Unterrichtsplanung berücksichtigt. Darauf

zurückzuführende Verzögerungen des nachmittäglichen Unterrichtsbeginns haben

unter diesen Umständen nicht der Schüler und dessen Eltern zu vertreten,

andernfalls sich die Schulbehörde widersprüchlich verhielte.

3.4.5

Während der Bauzeit entfiel die Wartezeit an einem Lichtsignal; dafür

betrug der kürzere Fussweg 365 m und der längere 416 m, was in einer

Zeit von etwas mehr als 6 bzw. in knapp 7 Minuten ebenfalls zu bewältigen

ist. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden führt der von der Vorinstanz

angenommene Schulweg nur über öffentliche Wege und ist damit ohne Weiteres

begehbar; die Feststellung des Verwaltungsgerichts im Urteil vom

21.

Dezember 2011 (VB.2011.00395 E. 6.9) betrifft einen anderen Weg.

Weshalb der Bus wegen dieser Baustelle eine grössere Verspätung gehabt haben

sollte, legen die Beschwerdeführenden nicht substanziiert dar und ist auch

nicht ersichtlich. Die vorstehenden Ausführungen gelten deshalb auch für den

Schulweg während der Bauphase.

Insgesamt ist damit nicht zu beanstanden, wenn

Beschwerdegegnerin und Vorinstanz davon ausgehen, dass F mit dem um 13.30 Uhr

beim Bahnhof Stettbach abfahrenden Bus rechtzeitig für die Nachmittagslektionen

in der Schule ist.

3.4.6

Bei einer Gehzeit von rund 13 Minuten bis zur Bushaltestelle, einer

Wartezeit am Lichtsignal von 2 Minuten und unter Berücksichtigung einer

Reserve von weiteren 3 Minuten muss F demnach das Elternhaus um

13.12

Uhr verlassen, um rechtzeitig für die erste Nachmittagslektion

wieder in der Schule zu sein. Damit kann er etwas mehr als 40 Minuten

seiner Mittagszeit zu Hause verbringen. Zusätzlich darf hier berücksichtigt

werden, dass der Weg von und zu der Bushaltestelle nach bzw. vor Überquerung

des Fussgängerstreifens nicht anspruchsvoll ist und deshalb weitere rund

20.

Minuten des Schulwegs als Erholungszeit für F betrachtet werden können

(VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00395, E. 7.4).

Soweit die Beschwerdeführenden von einer weiteren

Verkürzung der Mittagszeit ausgehen, weil F sich aus- bzw. ankleiden und zur

Toilette gehen müsse, verkennen sie, dass solche Tätigkeiten innerhalb der

Mittagspause erledigt werden können und deshalb an sich nicht zu einer

zusätzlichen Verkürzung führen. Anders lägen die Dinge dann, wenn ihm dadurch

zu wenig Zeit für die Mittagsverpflegung bliebe. Dies machen die

Beschwerdeführenden jedenfalls nicht substanziiert geltend und ist auch nicht

ersichtlich.

3.5

Demnach

kann F gut 40 Minuten seiner Mittagspause zu Hause verbringen und sich

weitere 20 Minuten während des Schulwegs erholen. Sein Schulweg führt damit

nicht zu einer unzumutbar kurzen Mittagspause. Dies muss hier im Übrigen umso

mehr gelten, als es nur um einen Wochentag geht.

Anzumerken bleibt, dass sich an diesem Ergebnis nichts

ändern würde, wenn von einer Gehgeschwindigkeit von 3 km/h ausgegangen

würde. Zwar würde F das Schulhaus dann erst um 13.41 Uhr nach der ersten,

aber noch deutlich vor der zweiten Glocke erreichen und käme er damit etwas

knapp ins Schulzimmer; dem kann die Schulpflege durch entsprechende Information

der Klassenlehrperson indes Rechnung tragen (oben 3.4.4 am Ende). Die

Mittagszeit verkürzte sich sodann zwar um etwa 5 Minuten, dauerte damit aber

immer noch mehr als eine halbe Stunde, wobei die effektive Erholungszeit

weiterhin eine Stunde dauerte. Eine solche Mittagspause wäre zwar kurz, aber

gerade noch im zumutbaren Rahmen.

4.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Weil die

Beschwerdeführenden damit im Rekursverfahren weiterhin als unterliegend zu

betrachten sind, vermögen sie auch mit ihrem Begehren um eine

Parteientschädigung für das Rekursverfahren nicht durchzudringen (vgl. § 17

Abs. 2 VRG).

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 VRG; Plüss, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine

Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Weil das Verfahren gemessen am geringen Streitwert nur

schon wegen der zahlreichen Rechtsschriften, der zahlreichen Beweisanträge der

Beschwerdeführenden und der Menge der eingereichten Beweismittel einen

aussergewöhnlichen Aufwand verursacht hat, rechtfertigt sich, von der

Regelgebühr abzuweichen und diese angemessen zu erhöhen (vgl. § 3

Abs. 1 Ingress und § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2010 [LS 175.252]).

5.2

Die

Beschwerdegegnerin ersucht ebenfalls um eine Parteientschädigung. Dem

Gemeinwesen steht in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben

und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört

und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen

(RB 2008 Nr. 2). Angesichts des grossen Aufwands, den insbesondere die

Prozessführung der Beschwerdeführenden verursacht hat, rechtfertigt sich jedoch,

der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 340.-- Zustellkosten,

Fr. 2'340.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der

Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 540.- (inklusive

8.

% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an…