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Entscheid

VB.2017.00045

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00045

21. April 2017Deutsch9 min

(URT.2017.18941)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde im Frühjahr 2014 von der Schulpflege B auf Beginn

des Schuljahrs 2014/2015 unbefristet als Primarlehrperson angestellt. Mit

Verfügung vom 23. Juli 2014 platzierte ihn das Volksschulamt des Kantons Zürich

auf Stufe 8 der Lohnkategorie III gemäss Anhang zur

Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LPVO, LS 412.311). Auf eine

dagegen erhobene Einsprache trat das Volksschulamt mit Verfügung vom

2. Dezember 2014 sinngemäss nicht ein. Diesen Entscheid schützte die

Bildungsdirektion mit Verfügung vom 3. Februar 2015. Das Verwaltungsgericht

hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2. November 2015 gut

und wies die Angelegenheit an das Volksschulamt zurück (VB.2015.00131, nicht

unter www.vgrzh.ch).

Mit Verfügung vom 19. November 2015 bestätigte das

Volksschulamt die Platzierung von A auf Lohnstufe 8.

Erwägungen

II.

Die Bildungsdirektion wies einen hiergegen erhobenen

Rekurs mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 ab.

III.

A erhob dagegen am 20. Januar 2017 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, er sei statt auf Lohnstufe 8

auf Lohnstufe 13, eventualiter auf Lohnstufe 12 zu platzieren. Die

Bildungsdirektion und das Volksschulamt schlossen mit Vernehmlassung vom

30.

Januar 2017 bzw. Beschwerdeantwort vom 2./6. Februar 2017 auf

Abweisung der Beschwerde. A nahm hierzu am 10./11. Februar 2017 Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion

über Anordnungen des Volksschulamts etwa betreffend Lohneinstufung einer

Lehrperson nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1

lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b

Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Strittig ist vorliegend die Lohneinstufung des

Beschwerdeführers und damit die Höhe seines Lohns. Praxisgemäss gelten bei

fortbestehenden Anstellungsverhältnissen als Streitwert die (strittigen)

Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit des Rechtsmittels

beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen

Auflösung des Dienstverhältnisses (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 33). Das

Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers hätte bei Eingang der Beschwerde

frühestens per Ende Juli 2017 aufgelöst werden können (§ 8 Abs. 2

lit. a des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 [LPG,

LS 412.31]). Damit bestimmt die Lohndifferenz zwischen der beantragten und

der gewährten Einstufung für den vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli

2017.

geschuldeten Lohn den Streitwert. Der Beschwerdeführer erreichte in einer

Mitarbeiterbeurteilung vom 27. März 2015 – die praxisgemäss bereits für ab

dem 1. Januar 2015 wirksame Lohnerhöhungen berücksichtigt wird – die

Beurteilungsstufe II. Er wurde demnach gestützt auf § 24

Abs. 2 f. LPVO (vgl. auch www.vsa.zh.ch/internet/bildungsdirektion/vsa/de/personelles/anstellungsbedingungen0/lohn/lohnentwicklung.html)

per 1. Januar 2015 auf Lohnstufe 9 und per 1. Januar 2016 auf

Lohnstufe 10 befördert; per 1. Juli 2017 wird eine Beförderung auf

Lohnstufe 11 erfolgen. Wäre er demgegenüber – wie beantragt – auf Lohnstufe 13

platziert worden, wäre er nur per 1. Januar 2016 um eine Lohnstufe

befördert worden. Die Differenz beträgt demnach insgesamt Fr. 26'852.92 (2014:

Fr. 5'393.75; 2015: Fr. 9'590.-; 2016: Fr. 7'673.-; 2017:

Fr. 4'196.17). Damit fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit der

Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 1

lit. c e contrario VRG).

3.

3.1

Streitgegenstand

bildet die Frage, in welchem Umfang die früheren Berufstätigkeiten des

Beschwerdeführers zur Bestimmung der Lohnstufe anzurechnen seien.

Nach § 14 Abs. 1 LPG nimmt die für das

Bildungswesen zuständige Direktion die Lohneinstufung der einzelnen Lehrpersonen

vor. Die Entlöhnung der Lehrpersonen regelt die Verordnung (§ 13

Abs. 1 LPG). § 14 LPVO unterscheidet zwischen fünf Lohnkategorien,

wobei die Einreihung des Beschwerdeführers in Lohnkategorie III

unbestritten ist.

Gemäss § 16 Abs. 1 LPVO werden neu in den

Schuldienst eintretende Lehrpersonen auf Stufe 1 platziert, sofern nicht

die Anrechnung von Unterrichts- und Berufstätigkeiten zu einer höheren

Einstufung führt. Unterrichts-, Schulleitungs- und andere Berufstätigkeiten

werden bei Lehrpersonen der Primarstufe nach § 16 Abs. 2 LPVO ab dem

vollendeten 23. Altersjahr angerechnet. Dabei werden

Unterrichtstätigkeiten in Klassen und als Förderlehrpersonen sowie Schulleitertätigkeit

an der Volksschule, an anerkannten Privatschulen, an Sonderschulen oder in

Sonderschulheimen zu 100 % (lit. a), anderweitige

Unterrichtstätigkeit oder schulische Therapietätigkeit mit Schülerinnen und

Schülern der Volksschulstufe oder der Sekundarschulstufe II sowie

Unterrichtstätigkeit in der Lehrerbildung zu 75 % (lit. b) und

anderweitige Berufstätigkeit, Aus- und Weiterbildung sowie Haus-, Erziehungs-

und Betreuungsarbeit zu 50 % angerechnet (lit. c).

3.2

Das

Volksschulamt rechnete dem Beschwerdeführer in diesem Sinn 5 Jahre und 3 Monate

Lehrertätigkeit zu 100 % sowie 23 Jahre und 9 Monate übrige

Berufstätigkeit zu 50 % an; dies ergibt abgerundet insgesamt 17 Jahre

und 1 Monat anrechenbare Unterrichts- bzw. Berufserfahrung.

Es ist

unbestritten, dass der Beschwerdeführer nur während 5 Jahren und 3 Monaten

an einer Volksschule unterrichtet hat. Er macht jedoch geltend, seine

"schulnahen Tätigkeiten" müssten ihm mindesten im Sinn von § 16

Abs. 2 lit. b LPVO angerechnet werden. Konkret habe er "in C

nahezu

12.

Jahre lang die Kinder- und Jugendarbeit verantwortet

Angebote für die Schulen bereitgestellt und durchgeführt, […]

ein Freizeitzentrum mit seiner breiten Leistungspalette (inkl. Kinderangebote!)

ver-

antwortet

das Förderwesen für […] offene Kinder- und Jugendarbeit […] betreut

Kinderkunst- und Bibliotheksprojekte für Schülerinnen und Schüler

konzipiert und realisiert und

Kinder und Jugendanfragen ans Gemeindepräsidium behandelt".

Dabei habe er in Schulklassen (Ein-)Führungen "Zum Thema

Kultur bzw. der Künste gehalten und […] zu spez. Themen gemacht", und habe

es im Rahmen seiner Tätigkeit am Theater "spezifische Kinderproduktionen

[…]" gegeben, wobei er Einführungen und Diskussionen mit Kindern

durchgeführt habe. Weiter habe er im Jahr 2014 die Hauptverantwortung für einen

Sprachenwettbewerb für Schülerinnen und Schüler aus allen Landesteilen getragen,

von 1996 bis 2001 im Rahmen der Kulturvermittlung "Menschen aus und in

Nischenkulturen" betreut und begleitet und von 1993 bis 1996 für ein "audiovisuelles

Kulturvermittlungsprojekt" gearbeitet.

Die vom Beschwerdeführer angeführten Berufstätigkeiten

stellen weder eine anderweitige Unterrichtstätigkeit noch eine schulische

Therapietätigkeit mit Schülerinnen und Schülern im Sinn von § 16

Abs. 2 lit. b LPVO dar. Davon ging im Übrigen auch der

Beschwerdeführer ursprünglich aus, führte er doch keine dieser Tätigkeiten in

seinem tabellarischen Lebenslauf als zu 75 % anzurechnende Tätigkeit an.

Das Volksschulamt hat § 16 Abs. 2 LPVO demnach korrekt angewandt.

4.

4.1

Weiter

erblickt der Beschwerdeführer im Umstand, dass seine übrigen Berufstätigkeiten

nicht zu mehr als 50 % angerechnet werden, eine Verletzung des

Rechtsgleichheitsgebots.

4.2

Nach dem

Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (SR 101) ist Gleiches nach Massgabe seiner

Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu

behandeln. Ein Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit liegt vor,

wenn ein Erlass hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche

Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden

Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich

aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 137 V 121 E. 5.3, 136 I 1

E. 4.1). Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung erstreckt sich auch auf

öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse (vgl. Christoph Meyer/Thomas

Müller-Tschumi, Marktlöhne im öffentlichen Personalrecht, ZBl 102/2001,

S. 249 ff., 255 ff. mit Hinweisen; Paul Richli, New Public

Management und Personalrecht, in: Peter Helbling/Thomas Poledna [Hrsg.],

Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 101 ff.,

120.

f.). Dem Gesetzgeber kommt allerdings in Organisations- und Besoldungsfragen

ein besonders weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit zu (BGE 121 I 49

E. 3b, 121 I 102 E. 4a). Die Gerichte haben sich deshalb bei der

Überprüfung etwa der Besoldung oder der festgelegten Arbeitszeit eine gewisse

Zurückhaltung aufzuerlegen und nur einzugreifen, wenn eine Grenze gezogen wird,

die sich nicht vernünftig begründen lässt und deshalb unhaltbar und damit in

den meisten Fällen auch geradezu willkürlich ist (BGE 138 I 321

E. 3.2 f., 129 I 161 E. 3.2, 123 I 1 E. 6c, 121 I 102

E. 4c).

4.3

Die

Berufserfahrung ist ein übliches Kriterium für die Festlegung der Lohnhöhe.

Dies gilt namentlich bei spezifischer, das heisst für die Anstellung direkt

nutzbringender sowie bei langjähriger Berufserfahrung (vgl. BGr, 29. Mai

2009,1C_295/2008, E. 2.10). Es ist nicht erkennbar, inwiefern die in

§ 16 Abs. 2 LPVO vorgenommenen Differenzierungen betreffend die

angemessene Anrechnung unterschiedlicher Tätigkeiten mit dem Rechtsgleichheitsgebot

kollidieren sollten (so schon VGr, 30. November 2016, VB.2016.00226,

E. 3.3 Abs. 1, und 21. Juni 2016, VB.2016.00139, E. 2.3.2).

Namentlich ist der Umstand, dass die Differenzierung allein danach erfolgt, ob

die fragliche Person im schulischen Bereich tätig war, nicht zu beanstanden.

Daran vermag auch das Argument des Beschwerdeführers, Schulleiterinnen und

Schulleiter nähmen vornehmlich Führungsaufgaben wahr und ihre Tätigkeit sei

deshalb durchaus mit Führungsaufgaben in anderen Bereichen vergleichbar, nichts

zu ändern; entscheidend ist vielmehr, dass sie ihre Führungsaufgaben gerade im

schulischen Bereich wahrgenommen haben. Der Beschwerdeführer war demgegenüber

im Kulturbereich sowie in der Jugendarbeit und damit nicht in schulischen

Bereichen tätig.

4.4

Hinzu

kommt, dass wesentliche Elemente der Anforderungen an die konkrete Tätigkeit

und Ausbildung des Beschwerdeführers bereits durch die Einreihung in die Lohnkategorie

(Lohneinreihung) berücksichtigt werden (vorn 3.1). Bei der Lohneinstufung

innerhalb einer Lohnkategorie besteht daher unter dem Gesichtspunkt einer

verfassungskonformen Entlöhnung ein erheblicher Ermessensspielraum. Dieser

Ermessensspielraum wird durch die Regelung von § 16 Abs. 2 LPVO,

welche für die Lohneinstufung nach einem differenzierenden Massstab auf

berufliche und ausserberufliche Tätigkeiten abstützt, nicht verlassen. Vielmehr

garantiert diese Regelung eine individuelle Lohneinstufung der einzelnen

Lehrpersonen nach sach­lichen Kriterien, womit eine rechtsgleiche

Lohneinstufung gewährleistet ist (zum Ganzen VGr, 30. November 2016,

VB.2016.00226, E. 3.3 Abs. 2). Weshalb diese Regelung mit Blick auf

die Lohnhöhe eine rechtsungleiche Behandlung von Wieder- und Quereinsteigern

zur Folge haben sollte, ist im Übrigen nicht ersichtlich.

5.

5.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Weil der

Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf

die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'640.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern.

5.

Mitteilung an…