VB.2017.00045
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00045
21. April 2017Deutsch9 min
(URT.2017.18941)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2017.00045
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. April 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das
Volksschulamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Lohneinstufung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde im Frühjahr 2014 von der Schulpflege B auf Beginn
des Schuljahrs 2014/2015 unbefristet als Primarlehrperson angestellt. Mit
Verfügung vom 23. Juli 2014 platzierte ihn das Volksschulamt des Kantons Zürich
auf Stufe 8 der Lohnkategorie III gemäss Anhang zur
Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LPVO, LS 412.311). Auf eine
dagegen erhobene Einsprache trat das Volksschulamt mit Verfügung vom
2. Dezember 2014 sinngemäss nicht ein. Diesen Entscheid schützte die
Bildungsdirektion mit Verfügung vom 3. Februar 2015. Das Verwaltungsgericht
hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2. November 2015 gut
und wies die Angelegenheit an das Volksschulamt zurück (VB.2015.00131, nicht
unter www.vgrzh.ch).
Mit Verfügung vom 19. November 2015 bestätigte das
Volksschulamt die Platzierung von A auf Lohnstufe 8.
Erwägungen
II.
Die Bildungsdirektion wies einen hiergegen erhobenen
Rekurs mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 ab.
III.
A erhob dagegen am 20. Januar 2017 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, er sei statt auf Lohnstufe 8
auf Lohnstufe 13, eventualiter auf Lohnstufe 12 zu platzieren. Die
Bildungsdirektion und das Volksschulamt schlossen mit Vernehmlassung vom
30.
Januar 2017 bzw. Beschwerdeantwort vom 2./6. Februar 2017 auf
Abweisung der Beschwerde. A nahm hierzu am 10./11. Februar 2017 Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion
über Anordnungen des Volksschulamts etwa betreffend Lohneinstufung einer
Lehrperson nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b
Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Strittig ist vorliegend die Lohneinstufung des
Beschwerdeführers und damit die Höhe seines Lohns. Praxisgemäss gelten bei
fortbestehenden Anstellungsverhältnissen als Streitwert die (strittigen)
Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit des Rechtsmittels
beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen
Auflösung des Dienstverhältnisses (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 33). Das
Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers hätte bei Eingang der Beschwerde
frühestens per Ende Juli 2017 aufgelöst werden können (§ 8 Abs. 2
lit. a des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 [LPG,
LS 412.31]). Damit bestimmt die Lohndifferenz zwischen der beantragten und
der gewährten Einstufung für den vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli
2017.
geschuldeten Lohn den Streitwert. Der Beschwerdeführer erreichte in einer
Mitarbeiterbeurteilung vom 27. März 2015 – die praxisgemäss bereits für ab
dem 1. Januar 2015 wirksame Lohnerhöhungen berücksichtigt wird – die
Beurteilungsstufe II. Er wurde demnach gestützt auf § 24
Abs. 2 f. LPVO (vgl. auch www.vsa.zh.ch/internet/bildungsdirektion/vsa/de/personelles/anstellungsbedingungen0/lohn/lohnentwicklung.html)
per 1. Januar 2015 auf Lohnstufe 9 und per 1. Januar 2016 auf
Lohnstufe 10 befördert; per 1. Juli 2017 wird eine Beförderung auf
Lohnstufe 11 erfolgen. Wäre er demgegenüber – wie beantragt – auf Lohnstufe 13
platziert worden, wäre er nur per 1. Januar 2016 um eine Lohnstufe
befördert worden. Die Differenz beträgt demnach insgesamt Fr. 26'852.92 (2014:
Fr. 5'393.75; 2015: Fr. 9'590.-; 2016: Fr. 7'673.-; 2017:
Fr. 4'196.17). Damit fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit der
Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 1
lit. c e contrario VRG).
3.
3.1
Streitgegenstand
bildet die Frage, in welchem Umfang die früheren Berufstätigkeiten des
Beschwerdeführers zur Bestimmung der Lohnstufe anzurechnen seien.
Nach § 14 Abs. 1 LPG nimmt die für das
Bildungswesen zuständige Direktion die Lohneinstufung der einzelnen Lehrpersonen
vor. Die Entlöhnung der Lehrpersonen regelt die Verordnung (§ 13
Abs. 1 LPG). § 14 LPVO unterscheidet zwischen fünf Lohnkategorien,
wobei die Einreihung des Beschwerdeführers in Lohnkategorie III
unbestritten ist.
Gemäss § 16 Abs. 1 LPVO werden neu in den
Schuldienst eintretende Lehrpersonen auf Stufe 1 platziert, sofern nicht
die Anrechnung von Unterrichts- und Berufstätigkeiten zu einer höheren
Einstufung führt. Unterrichts-, Schulleitungs- und andere Berufstätigkeiten
werden bei Lehrpersonen der Primarstufe nach § 16 Abs. 2 LPVO ab dem
vollendeten 23. Altersjahr angerechnet. Dabei werden
Unterrichtstätigkeiten in Klassen und als Förderlehrpersonen sowie Schulleitertätigkeit
an der Volksschule, an anerkannten Privatschulen, an Sonderschulen oder in
Sonderschulheimen zu 100 % (lit. a), anderweitige
Unterrichtstätigkeit oder schulische Therapietätigkeit mit Schülerinnen und
Schülern der Volksschulstufe oder der Sekundarschulstufe II sowie
Unterrichtstätigkeit in der Lehrerbildung zu 75 % (lit. b) und
anderweitige Berufstätigkeit, Aus- und Weiterbildung sowie Haus-, Erziehungs-
und Betreuungsarbeit zu 50 % angerechnet (lit. c).
3.2
Das
Volksschulamt rechnete dem Beschwerdeführer in diesem Sinn 5 Jahre und 3 Monate
Lehrertätigkeit zu 100 % sowie 23 Jahre und 9 Monate übrige
Berufstätigkeit zu 50 % an; dies ergibt abgerundet insgesamt 17 Jahre
und 1 Monat anrechenbare Unterrichts- bzw. Berufserfahrung.
Es ist
unbestritten, dass der Beschwerdeführer nur während 5 Jahren und 3 Monaten
an einer Volksschule unterrichtet hat. Er macht jedoch geltend, seine
"schulnahen Tätigkeiten" müssten ihm mindesten im Sinn von § 16
Abs. 2 lit. b LPVO angerechnet werden. Konkret habe er "in C
nahezu
–
12.
Jahre lang die Kinder- und Jugendarbeit verantwortet
–
Angebote für die Schulen bereitgestellt und durchgeführt, […]
–
ein Freizeitzentrum mit seiner breiten Leistungspalette (inkl. Kinderangebote!)
ver-
antwortet
–
das Förderwesen für […] offene Kinder- und Jugendarbeit […] betreut
–
Kinderkunst- und Bibliotheksprojekte für Schülerinnen und Schüler
konzipiert und realisiert und
–
Kinder und Jugendanfragen ans Gemeindepräsidium behandelt".
Dabei habe er in Schulklassen (Ein-)Führungen "Zum Thema
Kultur bzw. der Künste gehalten und […] zu spez. Themen gemacht", und habe
es im Rahmen seiner Tätigkeit am Theater "spezifische Kinderproduktionen
[…]" gegeben, wobei er Einführungen und Diskussionen mit Kindern
durchgeführt habe. Weiter habe er im Jahr 2014 die Hauptverantwortung für einen
Sprachenwettbewerb für Schülerinnen und Schüler aus allen Landesteilen getragen,
von 1996 bis 2001 im Rahmen der Kulturvermittlung "Menschen aus und in
Nischenkulturen" betreut und begleitet und von 1993 bis 1996 für ein "audiovisuelles
Kulturvermittlungsprojekt" gearbeitet.
Die vom Beschwerdeführer angeführten Berufstätigkeiten
stellen weder eine anderweitige Unterrichtstätigkeit noch eine schulische
Therapietätigkeit mit Schülerinnen und Schülern im Sinn von § 16
Abs. 2 lit. b LPVO dar. Davon ging im Übrigen auch der
Beschwerdeführer ursprünglich aus, führte er doch keine dieser Tätigkeiten in
seinem tabellarischen Lebenslauf als zu 75 % anzurechnende Tätigkeit an.
Das Volksschulamt hat § 16 Abs. 2 LPVO demnach korrekt angewandt.
4.
4.1
Weiter
erblickt der Beschwerdeführer im Umstand, dass seine übrigen Berufstätigkeiten
nicht zu mehr als 50 % angerechnet werden, eine Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots.
4.2
Nach dem
Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (SR 101) ist Gleiches nach Massgabe seiner
Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu
behandeln. Ein Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit liegt vor,
wenn ein Erlass hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche
Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden
Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich
aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 137 V 121 E. 5.3, 136 I 1
E. 4.1). Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung erstreckt sich auch auf
öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse (vgl. Christoph Meyer/Thomas
Müller-Tschumi, Marktlöhne im öffentlichen Personalrecht, ZBl 102/2001,
S. 249 ff., 255 ff. mit Hinweisen; Paul Richli, New Public
Management und Personalrecht, in: Peter Helbling/Thomas Poledna [Hrsg.],
Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 101 ff.,
120.
f.). Dem Gesetzgeber kommt allerdings in Organisations- und Besoldungsfragen
ein besonders weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit zu (BGE 121 I 49
E. 3b, 121 I 102 E. 4a). Die Gerichte haben sich deshalb bei der
Überprüfung etwa der Besoldung oder der festgelegten Arbeitszeit eine gewisse
Zurückhaltung aufzuerlegen und nur einzugreifen, wenn eine Grenze gezogen wird,
die sich nicht vernünftig begründen lässt und deshalb unhaltbar und damit in
den meisten Fällen auch geradezu willkürlich ist (BGE 138 I 321
E. 3.2 f., 129 I 161 E. 3.2, 123 I 1 E. 6c, 121 I 102
E. 4c).
4.3
Die
Berufserfahrung ist ein übliches Kriterium für die Festlegung der Lohnhöhe.
Dies gilt namentlich bei spezifischer, das heisst für die Anstellung direkt
nutzbringender sowie bei langjähriger Berufserfahrung (vgl. BGr, 29. Mai
2009,1C_295/2008, E. 2.10). Es ist nicht erkennbar, inwiefern die in
§ 16 Abs. 2 LPVO vorgenommenen Differenzierungen betreffend die
angemessene Anrechnung unterschiedlicher Tätigkeiten mit dem Rechtsgleichheitsgebot
kollidieren sollten (so schon VGr, 30. November 2016, VB.2016.00226,
E. 3.3 Abs. 1, und 21. Juni 2016, VB.2016.00139, E. 2.3.2).
Namentlich ist der Umstand, dass die Differenzierung allein danach erfolgt, ob
die fragliche Person im schulischen Bereich tätig war, nicht zu beanstanden.
Daran vermag auch das Argument des Beschwerdeführers, Schulleiterinnen und
Schulleiter nähmen vornehmlich Führungsaufgaben wahr und ihre Tätigkeit sei
deshalb durchaus mit Führungsaufgaben in anderen Bereichen vergleichbar, nichts
zu ändern; entscheidend ist vielmehr, dass sie ihre Führungsaufgaben gerade im
schulischen Bereich wahrgenommen haben. Der Beschwerdeführer war demgegenüber
im Kulturbereich sowie in der Jugendarbeit und damit nicht in schulischen
Bereichen tätig.
4.4
Hinzu
kommt, dass wesentliche Elemente der Anforderungen an die konkrete Tätigkeit
und Ausbildung des Beschwerdeführers bereits durch die Einreihung in die Lohnkategorie
(Lohneinreihung) berücksichtigt werden (vorn 3.1). Bei der Lohneinstufung
innerhalb einer Lohnkategorie besteht daher unter dem Gesichtspunkt einer
verfassungskonformen Entlöhnung ein erheblicher Ermessensspielraum. Dieser
Ermessensspielraum wird durch die Regelung von § 16 Abs. 2 LPVO,
welche für die Lohneinstufung nach einem differenzierenden Massstab auf
berufliche und ausserberufliche Tätigkeiten abstützt, nicht verlassen. Vielmehr
garantiert diese Regelung eine individuelle Lohneinstufung der einzelnen
Lehrpersonen nach sachlichen Kriterien, womit eine rechtsgleiche
Lohneinstufung gewährleistet ist (zum Ganzen VGr, 30. November 2016,
VB.2016.00226, E. 3.3 Abs. 2). Weshalb diese Regelung mit Blick auf
die Lohnhöhe eine rechtsungleiche Behandlung von Wieder- und Quereinsteigern
zur Folge haben sollte, ist im Übrigen nicht ersichtlich.
5.
5.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Weil der
Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf
die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'640.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern.
5.
Mitteilung an…