VB.2017.00049
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00049
8. März 2017Deutsch15 min
(URT.2017.18787)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2017.00049
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. März 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten
durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, eine
1981 Angehörige eines Nicht-EU/EFTA-Staats, reiste am 30. März 2011 in die
Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Arbeitsbewilligung, um bis zum
30. Juni 2011 als Tänzerin zu arbeiten.
Am 8. Juni 2011 ersuchte sie das Migrationsamt des Kantons
Zürich um eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Die Stadtpolizei Zürich teilte dem
Migrationsamt mit Schreiben vom 4. Juli 2011 mit, sie habe ein
Ermittlungsverfahren wegen "Menschenhandel/Förderung der Prostitution"
eröffnet, wobei A ein mögliches Opfer sei. In der Folge wurde A eine
Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt, deren Gültigkeit zuletzt bis zum 8. Mai
2015 verlängert wurde.
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich klagte am
8. Januar 2013 E, eine Landsfrau von A, unter anderem wegen
Menschenhandels zu Lasten von A an. Mit Urteil vom 4. Dezember 2014
bestätigte das Bundesgericht die vorinstanzlichen Freisprüche bezüglich dieses
Anklagepunkts (6C_469/2014).
A liess am 6. Mai 2015 um eine Aufenthaltsbewilligung
wegen eines Härtefalls ersuchen. Das Migrationsamt wies dieses Gesuch mit
Verfügung vom 17. Dezember 2015 ab und setzte eine Ausreisefrist bis
17. Februar 2016.
B. Am
27. März 2016 reisten die Kinder von A, B (geboren 2002) und C (geboren
2006), in die Schweiz ein und ersuchten am 12. Mai 2016 um eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Mutter. Diese Gesuche lehnte das
Migrationsamt mit Verfügung vom 17. Juni 2016 ab und wies die beiden
Kinder aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 18. Januar 2016 hatte A beantragen
lassen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 17. Dezember 2015
aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter die
Angelegenheit mit dem Antrag um vorläufige Aufnahme an das Staatssekretariat
für Migration (SEM) zu überweisen.
B und C liessen gegen die Verfügung vom 17. Juni 2016
am 21. Juni 2016 rekurrieren.
Die Sicherheitsdirektion vereinigte mit Entscheid vom
5.
Dezember 2016 beide Rekursverfahren, wies die Rekurse in der Hauptsache
ab und setzte A, B sowie C zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis
28.
Februar 2017.
III.
A, B und C liessen am 23. Januar 2017 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,
eventualiter die Angelegenheit an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen,
subeventualiter mit dem Antrag um vorläufige Aufnahme an das SEM zu überweisen.
Auf entsprechendes Gesuch hin hielt der Abteilungspräsident mit Verfügung vom 26. Januar
2017.
fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung bezüglich der Pflicht
zukomme, die Schweiz bis zum 28. Februar 2017 zu verlassen. Die
Sicherheitsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom 2./3. Februar 2017 auf
Abweisung der Beschwerde; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über
Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3
Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44
e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden rügen eine falsche
Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz, weil diese davon ausgegangen
sei, dass F (zu diesem hinten 3.6 Abs. 4) noch verheiratet sei. Zudem übe
die Beschwerdeführerin 1 entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine
Erwerbstätigkeit aus. Aufgrund der unterschiedlichen Kognition müsse die
Angelegenheit deshalb zwingend an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Dem
lässt sich nicht folgen. Es trifft zwar zu, dass die Ehe von F mit Urteil vom
17.
November 2016 geschieden wurde. Einerseits war dieses Urteil im
Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids jedoch noch nicht rechtskräftig und
war die vorinstanzliche Feststellung insofern objektiv betrachtet nicht falsch.
Anderseits wäre es an der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin 1
gewesen, dieses Urteil im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheit (§ 7
Abs. 2 VRG) bei der Vorinstanz einzureichen. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführenden war die Vorinstanz nicht gehalten, sich vor ihrem Entscheid
noch einmal bei den Beschwerdeführenden danach zu erkundigen, ob der
Sachverhalt sich entscheidwesentlich verändert habe. Dies gilt erst recht
hinsichtlich des im Beschwerdeverfahren eingereichten Arbeitsvertrags, der erst
am Tag des vorinstanzlichen Entscheids unterzeichnet wurde. Demnach besteht
jedenfalls keine Veranlassung, die Angelegenheit an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin 1 hat weder gestützt auf völkerrechtliche Bestimmungen
noch gestützt auf das Landesrecht Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Sie
macht jedoch geltend, ihr müsse aufgrund des Umstands, dass sie Opfer von
Menschenhandel geworden sei, beziehungsweise wegen eines Härtefalls eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.
3.2
Gemäss
Art. 30 Abs. 1 lit. e des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AuG, SR 142.20) kann unter anderem von den Zulassungsvoraussetzungen
abgesehen werden, um den Aufenthalt von Opfern sowie Zeuginnen und Zeugen von
Menschenhandel zu regeln. Diese Bestimmung dient in erster Linie dazu, den
vorübergehenden Aufenthalt während des Strafverfahrens zu regeln; bei
schwerwiegenden persönlichen Härtefällen kann aber auch ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht
erteilt werden (BBl 2002, 3709 ff., 3787). In diesem Sinn bestimmt
Art. 36 Abs. 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201), dass nach
Abschluss des Strafverfahrens ein weiterer Aufenthalt bewilligt werden könne,
wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege. Demnach ist hier
anhand der zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall entwickelten Kriterien zu
prüfen, ob der Beschwerdeführerin nach Abschluss des Strafverfahrens eine
Aufenthaltsbewilligung hätte erteilt werden müssen.
3.3
Bei der
Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen
ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die Integration der
gesuchstellenden Person, die Respektierung der Rechtsordnung durch diese, die
Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur
Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der
Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für
eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG handelt es
sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer
persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen
gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in
gesteigertem Mass in Frage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die
Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die
Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage
darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische
Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und
beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben
hat, keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der Gesuchstellenden
zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihnen nicht
verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben
(BGE 130 II 39 E. 3).
3.4
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den
Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen
gerügt werden; Ermessensentscheide der Vorinstanz kann das Verwaltungsgericht
nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens
überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50
N. 25 ff. und 66 ff.).
3.5
Die
Beschwerdeführerin 1 macht geltend, Opfer von Menschenhandel geworden zu
sein. Das Obergericht des Kantons Zürich kam in einem Urteil vom 25. März
2014.
mit ausführlicher Begründung zum Schluss, der in der Prostitution
erfahrenen Beschwerdeführerin 1 sei schon im Heimatland bewusst gewesen,
dass von ihr in der Schweiz – neben ihrer Tätigkeit als Tänzerin – auch
erwartet werde, dass sie sich prostituiere; sie habe darin eingewilligt, ohne
in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt gewesen zu sein. Damit sei sie
nicht in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt worden. Das
Bundesgericht bestätigte diese Schlussfolgerung mit Urteil vom 4. Dezember
2014.
(6B_469/2014, insbesondere E. 3.4). Die Ausführungen des Ober- und des
Bundesgerichts lassen keinen begründeten Zweifel, dass die
Beschwerdeführerin 1 selbstbestimmt und im Wissen darum, dass sie hier der
Prostitution nachgehen werde, in die Schweiz gekommen ist. Angesichts dieser
klaren Schlussfolgerungen ist die Beschwerdeführerin 1 in
ausländerrechtlicher Hinsicht auch dann nicht als Opfer von Menschenhandel zu
betrachten, wenn man davon ausginge, es gälten dafür geringere Anforderungen
als im Strafrecht.
3.6
Unter
Hinweis auf einen Bericht der Fachinstitution J vom 6. Mai 2015 macht die
Beschwerdeführerin 1 sodann geltend, wegen des Strafverfahrens drohten ihr
im Heimatland Repressalien der Beschuldigten. Der genannte Bericht beschränkt
sich indes im Wesentlichen darauf, Aussagen der Beschwerdeführerin 1
wiederzugeben sowie allgemein auf die schwierige wirtschaftliche Lage im
Heimatland hinzuweisen. Gemäss dem Bericht soll die Beschwerdeführerin 1
nach eigenen Angaben im Mai 2011 von der Beschuldigten bedroht worden sein; im
August des gleichen Jahres sei ihrer im Heimatland lebenden Schwester anonym
mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin 1 als Prostituierte
arbeite. Anfang September 2011 habe sie die Beschuldigte an einer Stadtzürcher
Tramhaltestelle gesehen; der "geladene Gesichtsausdruck" der
Beschuldigten habe sie dabei eingeschüchtert. Sie habe wegen der gefühlten
Gefährdungslage veranlasst, dass ihre Mutter mit ihren Kindern in die
Hauptstadt des Heimatlandes umgezogen sei; am neuen Wohnort seien jedoch
"eines Tages" zwei Männer aufgetaucht, die sich auffällig verhalten
hätten. Ein weiterer Bericht vom 10. Juli 2015 äussert sich nicht zur
Situation bei einer Rückkehr in die Heimat. Die geltend gemachten Umstände
lassen zwar darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin 1 sich
tatsächlich bedroht fühlt; eine objektive Bedrohungslage ist jedoch nicht
ersichtlich. Die angeblichen Drohungen der Beschuldigten liegen schon mehrere
Jahre zurück, und dass diese nach Einleitung des Strafverfahrens in der Schweiz
oder im Heimatland je konkrete Schritte unternommen hätte, um ihre behauptete
Forderung aus Vermittlungsdiensten noch einzutreiben, wird nicht geltend
gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist eine konkrete Gefährdung
auch deshalb wenig glaubhaft, weil die Beschwerdeführerin sich wiederholt
während längerer Zeit im Heimatland aufhalten konnte.
Soweit sodann allgemein auf die schwierige wirtschaftliche
Lage der Beschwerdeführerin 1 in der Heimat verwiesen wird, unterscheidet
diese sich nicht von derjenigen vieler Landsleute. Ein Härtefall ist darin
nicht zu erblicken. Dass die geltend gemachte psychische Erkrankung der
Beschwerdeführerin 1 im Heimatland behandelbar ist, wird vor
Verwaltungsgericht nicht bestritten, jedoch geltend gemacht, dass ihre Angst
vor Drohungen und Repressalien Auslöser für die Krankheit der
Beschwerdeführerin 1 sei. Da die Beschuldigte und deren Ehemann weiterhin
in der Schweiz leben, ist indes nicht ersichtlich, weshalb die vorhandene diffuse
Angst hierzulande kleiner sein sollte als im Heimatland.
Die Beschwerdeführerin 1 hält sich seit bald sechs
Jahren in der Schweiz auf; ihr Aufenthalt beruhte nur auf
Kurzaufenthaltsbewilligungen bzw. dem prozeduralen Aufenthaltsrecht, weshalb
sie nicht mit einem dauerhaften Verbleib rechnen konnte. Nach einem
vorübergehenden Aufenthalt wegen eines Strafverfahrens haben die ausländischen
Personen nach dem Willen des Verordnunggebers die Schweiz in der Regel zu
verlassen (Art. 36 Abs. 5 VZAE). Allein der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin 1 sich wegen des Strafverfahrens während längerer Zeit
in der Schweiz aufhielt, vermag deshalb noch keinen Härtefall zu begründen.
Zwar wurde sie in der Schweiz nicht straffällig, musste nicht mit Sozialhilfe
unterstützt werden und hat keine offenen Verlustscheine. Umgekehrt ist aber
auch nicht ersichtlich, dass sie sich in einem besonderen Mass hier integriert
hätte; namentlich war sie nur teilweise und meist in untergeordnetem Rahmen
berufstätig. Die Beschwerdeführerenden 2 und 3 halten sich sodann erst
seit knapp einem Jahr in der Schweiz auf, wobei ihr Aufenthalt im Wesentlichen
darauf beruht, dass sie ihrer Ausreiseverpflichtung bei Ablauf des Visums nicht
nachgekommen sind. Insgesamt begründet der Aufenthalt der Beschwerdeführenden
in der Schweiz damit keinen Härtefall.
Daran vermag schliesslich auch eine angebliche Beziehung
der Beschwerdeführerin 1 zu F nichts zu ändern. Einerseits blieben die
entsprechenden Behauptungen im gesamten Verfahren sehr vage und ist damit
völlig unklar, in welcher Form diese Beziehung gelebt wird; anderseits lebt F
unbestrittenermassen nicht mit der Beschwerdeführerin 1 zusammen. Die
Beschwerdeführenden gehen denn auch zu Recht davon aus, dass die behauptete
Beziehung der Beschwerdeführerin 1 keinen Aufenthaltsanspruch gestützt auf
den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention verschafft. Daran ändert im Übrigen auch der Umstand
nichts, dass die bisherige Ehe von F mit Urteil vom 17. November 2016
geschieden wurde.
3.7
Demnach
ist der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der
Beschwerdeführerin 1 keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht
rechtsverletzend. Damit besteht auch keine Grundlage, um den
Beschwerdeführenden 2 und 3 im Rahmen der Bestimmungen zum Familiennachzug
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Angesichts des vorgängig Ausgeführten bestehen sodann auch
keine Hinweise, dass der Wegweisungsvollzug im Sinn von Art. 83
Abs. 4 AuG unzumutbar sein könnte. Eine Überweisung der Angelegenheit ans
SEM fällt deshalb ausser Betracht.
4.
4.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2
Da die für
die Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz festgelegte Frist zum Verlassen
der Schweiz ebenfalls abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Frist
anzusetzen (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4
Abs. 2; Art. 64d Abs. 1 AuG). Sollte allerdings ein Weiterzug
dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel
aufschiebende Wirkung verleihen, haben die Beschwerdeführenden sich binnen
eines Monats ab dem Datum eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen
Endentscheids aus dem Land zu entfernen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Drittel
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz 2 sowie § 14 VRG; Kaspar, Kommentar VRG, § 14 N. 6, 11
und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig (BGr, 5. September 2016,2C_1151/2015, E. 1).
Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Den
Beschwerdeführenden wird zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis
30.
April 2017 bzw. im Sinn der Erwägung 4.2 angesetzt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zu einem Drittel auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, .
7.
Mitteilung an…
Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer:
(§ 71 VRG in
Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation
im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1])
Die Beschwerde ist unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen
gutzuheissen – aus folgenden Gründen:
Als Opfer von Menschenhandel gelten nicht nur Zwangsprostitutierte
im engeren Sinn. Die Einwilligung in den Menschenhandel kann aus
internationaler Sicht nicht eng verstanden werden. Als Opfer gelten vielmehr
auch jene Frauen, die unter Ausnützung ihrer schwierigen wirtschaftlichen und
sozialen Verhältnisse im Ausland für die Ausübung der Prostitution in der
Schweiz engagiert werden (BGE 128 IV 117). Vorliegend geht auch die
Rekursinstanz von einer schwierigen sozialen und finanziellen Situation der
Beschwerdeführerin in G aus, indem sie ausführt, dass die Beschwerdeführerin
allein für ihre beiden Kinder, deren Vater untergetaucht sei, und ihre kranke
Mutter sorgen müsse. Da ihre Einnahmen aus dem Verkauf von Uhren auf dem
Wochenmarkt nicht ausgereicht hätten, um sich und ihre Angehörigen zu versorgen,
habe sie sich bereits im Heimatland prostituieren müssen. Dann aber wegen ihrer
bereits vorhandenen Erfahrung im Rotlichtmilieu den Schluss zu ziehen, dass sie
selbstbestimmt ein Engagement als Prostituierte in der Schweiz angenommen habe
und deshalb keine schützenswerte Verletzlichkeit vorliegen könne, widerspricht
Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls vom 15. November 2000 zur
Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des
Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die
grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (SR 0.311.542).
Für die Anerkennung eines Härtefalls nach
Art. 31 VZAE gelten nicht die gleichen Beweismassstäbe wie für das
Strafverfahren gegen die Menschenhändler. Deshalb bedeutet ein Freispruch der des
Menschenhandels Beschuldigten nicht, dass das Opfer im Lichte des
Migrationsrechts kein Opfer ist. Die ermittelnden Beamten erachteten die
Anwesenheit der Beschwerdeführerin über Jahre hinweg als entscheidend für den
Strafprozess und ihre Aussagen damit als glaubwürdig. Sowohl die zuständige
Staatsanwältin als auch die Fachinstitution J erblicken bei der
Beschwerdeführerin einen Härtefall. War der Betroffenen – wie hier der
Beschwerdeführerin – während des Strafverfahrens der Schutz einer
Kurzaufenthaltsbewilligung gewährt worden, weil ihre Anwesenheit als wichtig
für den Strafprozess erachtet wurde, so ist dieser Status bei der Prüfung des an
den Strafprozess anschliessenden Härtefallgesuchs – auch bei einem Freispruch
oder der Einstellung des Verfahrens – entsprechend zu würdigen. So schreibt Art. 36
Abs. 6 VZAE vor, dass die Situation von Opfern von Menschenhandel bei der
Härtefallbeurteilung nach Art. 31 VZAE besonders zu berücksichtigen ist,
was insbesondere bei der Prüfung der Gefährdung der Wiedereingliederung und der
gesundheitlichen Situation der Betroffenen entsprechend stark zu gewichten ist.
Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin wegen des Freispruchs der beschuldigten
Menschenhändler die Opfereigenschaft von vornherein absprach, die Gefährdung
ihrer Wiedereingliederung nicht ernsthaft prüfte und diese Umstände deshalb bei
der Prüfung des Härtefallgesuchs nicht besonders berücksichtigte, unterschritt
sie ihr Ermessen und verletzte Art. 8 Abs. 2 des erwähnten Zusatzprotokolls.