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Entscheid

VB.2017.00049

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00049

8. März 2017Deutsch15 min

(URT.2017.18787)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, eine

1981 Angehörige eines Nicht-EU/EFTA-Staats, reiste am 30. März 2011 in die

Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Arbeitsbewilligung, um bis zum

30. Juni 2011 als Tänzerin zu arbeiten.

Am 8. Juni 2011 ersuchte sie das Migrationsamt des Kantons

Zürich um eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Die Stadtpolizei Zürich teilte dem

Migrationsamt mit Schreiben vom 4. Juli 2011 mit, sie habe ein

Ermittlungsverfahren wegen "Menschenhandel/Förderung der Prostitution"

eröffnet, wobei A ein mögliches Opfer sei. In der Folge wurde A eine

Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt, deren Gültigkeit zuletzt bis zum 8. Mai

2015 verlängert wurde.

Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich klagte am

8. Januar 2013 E, eine Landsfrau von A, unter anderem wegen

Menschenhandels zu Lasten von A an. Mit Urteil vom 4. Dezember 2014

bestätigte das Bundesgericht die vorinstanzlichen Freisprüche bezüglich dieses

Anklagepunkts (6C_469/2014).

A liess am 6. Mai 2015 um eine Aufenthaltsbewilligung

wegen eines Härtefalls ersuchen. Das Migrationsamt wies dieses Gesuch mit

Verfügung vom 17. Dezember 2015 ab und setzte eine Ausreisefrist bis

17. Februar 2016.

B. Am

27. März 2016 reisten die Kinder von A, B (geboren 2002) und C (geboren

2006), in die Schweiz ein und ersuchten am 12. Mai 2016 um eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Mutter. Diese Gesuche lehnte das

Migrationsamt mit Verfügung vom 17. Juni 2016 ab und wies die beiden

Kinder aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 18. Januar 2016 hatte A beantragen

lassen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 17. Dezember 2015

aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter die

Angelegenheit mit dem Antrag um vorläufige Aufnahme an das Staatssekretariat

für Migration (SEM) zu überweisen.

B und C liessen gegen die Verfügung vom 17. Juni 2016

am 21. Juni 2016 rekurrieren.

Die Sicherheitsdirektion vereinigte mit Entscheid vom

5.

Dezember 2016 beide Rekursverfahren, wies die Rekurse in der Hauptsache

ab und setzte A, B sowie C zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis

28.

Februar 2017.

III.

A, B und C liessen am 23. Januar 2017 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,

eventualiter die Angelegenheit an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen,

subeventualiter mit dem Antrag um vorläufige Aufnahme an das SEM zu überweisen.

Auf entsprechendes Gesuch hin hielt der Abteilungspräsident mit Verfügung vom 26. Januar

2017.

fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung bezüglich der Pflicht

zukomme, die Schweiz bis zum 28. Februar 2017 zu verlassen. Die

Sicherheitsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom 2./3. Februar 2017 auf

Abweisung der Beschwerde; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über

Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in

Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3

Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44

e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführenden rügen eine falsche

Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz, weil diese davon ausgegangen

sei, dass F (zu diesem hinten 3.6 Abs. 4) noch verheiratet sei. Zudem übe

die Beschwerdeführerin 1 entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine

Erwerbstätigkeit aus. Aufgrund der unterschiedlichen Kognition müsse die

Angelegenheit deshalb zwingend an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Dem

lässt sich nicht folgen. Es trifft zwar zu, dass die Ehe von F mit Urteil vom

17.

November 2016 geschieden wurde. Einerseits war dieses Urteil im

Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids jedoch noch nicht rechtskräftig und

war die vorinstanzliche Feststellung insofern objektiv betrachtet nicht falsch.

Anderseits wäre es an der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin 1

gewesen, dieses Urteil im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheit (§ 7

Abs. 2 VRG) bei der Vorinstanz einzureichen. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführenden war die Vorinstanz nicht gehalten, sich vor ihrem Entscheid

noch einmal bei den Beschwerdeführenden danach zu erkundigen, ob der

Sachverhalt sich entscheidwesentlich verändert habe. Dies gilt erst recht

hinsichtlich des im Beschwerdeverfahren eingereichten Arbeitsvertrags, der erst

am Tag des vorinstanzlichen Entscheids unterzeichnet wurde. Demnach besteht

jedenfalls keine Veranlassung, die Angelegenheit an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin 1 hat weder gestützt auf völkerrechtliche Bestimmungen

noch gestützt auf das Landesrecht Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Sie

macht jedoch geltend, ihr müsse aufgrund des Umstands, dass sie Opfer von

Menschenhandel geworden sei, beziehungsweise wegen eines Härtefalls eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.

3.2

Gemäss

Art. 30 Abs. 1 lit. e des Ausländergesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AuG, SR 142.20) kann unter anderem von den Zulassungsvoraussetzungen

abgesehen werden, um den Aufenthalt von Opfern sowie Zeuginnen und Zeugen von

Menschenhandel zu regeln. Diese Bestimmung dient in erster Linie dazu, den

vorübergehenden Aufenthalt während des Strafverfahrens zu regeln; bei

schwerwiegenden persönlichen Härtefällen kann aber auch ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht

erteilt werden (BBl 2002, 3709 ff., 3787). In diesem Sinn bestimmt

Art. 36 Abs. 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201), dass nach

Abschluss des Strafverfahrens ein weiterer Aufenthalt bewilligt werden könne,

wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege. Demnach ist hier

anhand der zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall entwickelten Kriterien zu

prüfen, ob der Beschwerdeführerin nach Abschluss des Strafverfahrens eine

Aufenthaltsbewilligung hätte erteilt werden müssen.

3.3

Bei der

Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen

Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen

ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die Integration der

gesuchstellenden Person, die Respektierung der Rechtsordnung durch diese, die

Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur

Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der

Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für

eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG handelt es

sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer

persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen

gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in

gesteigertem Mass in Frage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer

Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die

Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die

Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage

darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische

Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und

beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben

hat, keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der Gesuchstellenden

zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihnen nicht

verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben

(BGE 130 II 39 E. 3).

3.4

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den

Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen

gerügt werden; Ermessensentscheide der Vorinstanz kann das Verwaltungsgericht

nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens

überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50

N. 25 ff. und 66 ff.).

3.5

Die

Beschwerdeführerin 1 macht geltend, Opfer von Menschenhandel geworden zu

sein. Das Obergericht des Kantons Zürich kam in einem Urteil vom 25. März

2014.

mit ausführlicher Begründung zum Schluss, der in der Prostitution

erfahrenen Beschwerdeführerin 1 sei schon im Heimatland bewusst gewesen,

dass von ihr in der Schweiz – neben ihrer Tätigkeit als Tänzerin – auch

erwartet werde, dass sie sich prostituiere; sie habe darin eingewilligt, ohne

in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt gewesen zu sein. Damit sei sie

nicht in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt worden. Das

Bundesgericht bestätigte diese Schlussfolgerung mit Urteil vom 4. Dezember

2014.

(6B_469/2014, insbesondere E. 3.4). Die Ausführungen des Ober- und des

Bundesgerichts lassen keinen begründeten Zweifel, dass die

Beschwerdeführerin 1 selbstbestimmt und im Wissen darum, dass sie hier der

Prostitution nachgehen werde, in die Schweiz gekommen ist. Angesichts dieser

klaren Schlussfolgerungen ist die Beschwerdeführerin 1 in

ausländerrechtlicher Hinsicht auch dann nicht als Opfer von Menschenhandel zu

betrachten, wenn man davon ausginge, es gälten dafür geringere Anforderungen

als im Strafrecht.

3.6

Unter

Hinweis auf einen Bericht der Fachinstitution J vom 6. Mai 2015 macht die

Beschwerdeführerin 1 sodann geltend, wegen des Strafverfahrens drohten ihr

im Heimatland Repressalien der Beschuldigten. Der genannte Bericht beschränkt

sich indes im Wesentlichen darauf, Aussagen der Beschwerdeführerin 1

wiederzugeben sowie allgemein auf die schwierige wirtschaftliche Lage im

Heimatland hinzuweisen. Gemäss dem Bericht soll die Beschwerdeführerin 1

nach eigenen Angaben im Mai 2011 von der Beschuldigten bedroht worden sein; im

August des gleichen Jahres sei ihrer im Heimatland lebenden Schwester anonym

mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin 1 als Prostituierte

arbeite. Anfang September 2011 habe sie die Beschuldigte an einer Stadtzürcher

Tramhaltestelle gesehen; der "geladene Gesichtsausdruck" der

Beschuldigten habe sie dabei eingeschüchtert. Sie habe wegen der gefühlten

Gefährdungslage veranlasst, dass ihre Mutter mit ihren Kindern in die

Hauptstadt des Heimatlandes umgezogen sei; am neuen Wohnort seien jedoch

"eines Tages" zwei Männer aufgetaucht, die sich auffällig verhalten

hätten. Ein weiterer Bericht vom 10. Juli 2015 äussert sich nicht zur

Situation bei einer Rückkehr in die Heimat. Die geltend gemachten Umstände

lassen zwar darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin 1 sich

tatsächlich bedroht fühlt; eine objektive Bedrohungslage ist jedoch nicht

ersichtlich. Die angeblichen Drohungen der Beschuldigten liegen schon mehrere

Jahre zurück, und dass diese nach Einleitung des Strafverfahrens in der Schweiz

oder im Heimatland je konkrete Schritte unternommen hätte, um ihre behauptete

Forderung aus Vermittlungsdiensten noch einzutreiben, wird nicht geltend

gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist eine konkrete Gefährdung

auch deshalb wenig glaubhaft, weil die Beschwerdeführerin sich wiederholt

während längerer Zeit im Heimatland aufhalten konnte.

Soweit sodann allgemein auf die schwierige wirtschaftliche

Lage der Beschwerdeführerin 1 in der Heimat verwiesen wird, unterscheidet

diese sich nicht von derjenigen vieler Landsleute. Ein Härtefall ist darin

nicht zu erblicken. Dass die geltend gemachte psychische Erkrankung der

Beschwerdeführerin 1 im Heimatland behandelbar ist, wird vor

Verwaltungsgericht nicht bestritten, jedoch geltend gemacht, dass ihre Angst

vor Drohungen und Repressalien Auslöser für die Krankheit der

Beschwerdeführerin 1 sei. Da die Beschuldigte und deren Ehemann weiterhin

in der Schweiz leben, ist indes nicht ersichtlich, weshalb die vorhandene diffuse

Angst hierzulande kleiner sein sollte als im Heimatland.

Die Beschwerdeführerin 1 hält sich seit bald sechs

Jahren in der Schweiz auf; ihr Aufenthalt beruhte nur auf

Kurzaufenthaltsbewilligungen bzw. dem prozeduralen Aufenthaltsrecht, weshalb

sie nicht mit einem dauerhaften Verbleib rechnen konnte. Nach einem

vorübergehenden Aufenthalt wegen eines Strafverfahrens haben die ausländischen

Personen nach dem Willen des Verordnunggebers die Schweiz in der Regel zu

verlassen (Art. 36 Abs. 5 VZAE). Allein der Umstand, dass die

Beschwerdeführerin 1 sich wegen des Strafverfahrens während längerer Zeit

in der Schweiz aufhielt, vermag deshalb noch keinen Härtefall zu begründen.

Zwar wurde sie in der Schweiz nicht straffällig, musste nicht mit Sozialhilfe

unterstützt werden und hat keine offenen Verlustscheine. Umgekehrt ist aber

auch nicht ersichtlich, dass sie sich in einem besonderen Mass hier integriert

hätte; namentlich war sie nur teilweise und meist in untergeordnetem Rahmen

berufstätig. Die Beschwerdeführerenden 2 und 3 halten sich sodann erst

seit knapp einem Jahr in der Schweiz auf, wobei ihr Aufenthalt im Wesentlichen

darauf beruht, dass sie ihrer Ausreiseverpflichtung bei Ablauf des Visums nicht

nachgekommen sind. Insgesamt begründet der Aufenthalt der Beschwerdeführenden

in der Schweiz damit keinen Härtefall.

Daran vermag schliesslich auch eine angebliche Beziehung

der Beschwerdeführerin 1 zu F nichts zu ändern. Einerseits blieben die

entsprechenden Behauptungen im gesamten Verfahren sehr vage und ist damit

völlig unklar, in welcher Form diese Beziehung gelebt wird; anderseits lebt F

unbestrittenermassen nicht mit der Beschwerdeführerin 1 zusammen. Die

Beschwerdeführenden gehen denn auch zu Recht davon aus, dass die behauptete

Beziehung der Beschwerdeführerin 1 keinen Aufenthaltsanspruch gestützt auf

den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention verschafft. Daran ändert im Übrigen auch der Umstand

nichts, dass die bisherige Ehe von F mit Urteil vom 17. November 2016

geschieden wurde.

3.7

Demnach

ist der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der

Beschwerdeführerin 1 keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht

rechtsverletzend. Damit besteht auch keine Grundlage, um den

Beschwerdeführenden 2 und 3 im Rahmen der Bestimmungen zum Familiennachzug

eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Angesichts des vorgängig Ausgeführten bestehen sodann auch

keine Hinweise, dass der Wegweisungsvollzug im Sinn von Art. 83

Abs. 4 AuG unzumutbar sein könnte. Eine Überweisung der Angelegenheit ans

SEM fällt deshalb ausser Betracht.

4.

4.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2

Da die für

die Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz festgelegte Frist zum Verlassen

der Schweiz ebenfalls abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Frist

anzusetzen (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4

Abs. 2; Art. 64d Abs. 1 AuG). Sollte allerdings ein Weiterzug

dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel

aufschiebende Wirkung verleihen, haben die Beschwerdeführenden sich binnen

eines Monats ab dem Datum eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesge­richtlichen

Endentscheids aus dem Land zu entfernen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Drittel

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1

Satz 2 sowie § 14 VRG; Kaspar, Kommentar VRG, § 14 N. 6, 11

und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig (BGr, 5. September 2016,2C_1151/2015, E. 1).

Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Den

Beschwerdeführenden wird zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis

30.

April 2017 bzw. im Sinn der Erwägung 4.2 angesetzt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zu einem Drittel auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, .

7.

Mitteilung an…

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer:

(§ 71 VRG in

Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behörden­organisation

im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1])

Die Beschwerde ist unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen

gutzuheissen – aus folgenden Gründen:

Als Opfer von Menschenhandel gelten nicht nur Zwangsprostitutierte

im engeren Sinn. Die Einwilligung in den Menschenhandel kann aus

internationaler Sicht nicht eng verstanden werden. Als Opfer gelten vielmehr

auch jene Frauen, die unter Ausnützung ihrer schwierigen wirtschaftlichen und

sozialen Verhältnisse im Ausland für die Ausübung der Prostitution in der

Schweiz engagiert werden (BGE 128 IV 117). Vorliegend geht auch die

Rekursinstanz von einer schwierigen sozialen und finanziellen Situation der

Beschwerdeführerin in G aus, indem sie ausführt, dass die Beschwerdeführerin

allein für ihre beiden Kinder, deren Vater untergetaucht sei, und ihre kranke

Mutter sorgen müsse. Da ihre Einnahmen aus dem Verkauf von Uhren auf dem

Wochenmarkt nicht ausgereicht hätten, um sich und ihre Angehörigen zu versorgen,

habe sie sich bereits im Heimatland prostituieren müssen. Dann aber wegen ihrer

bereits vorhandenen Erfahrung im Rotlichtmilieu den Schluss zu ziehen, dass sie

selbstbestimmt ein Engagement als Prostituierte in der Schweiz angenommen habe

und deshalb keine schützenswerte Verletzlichkeit vorliegen könne, widerspricht

Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls vom 15. November 2000 zur

Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des

Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die

grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (SR 0.311.542).

Für die Anerkennung eines Härtefalls nach

Art. 31 VZAE gelten nicht die gleichen Beweismassstäbe wie für das

Strafverfahren gegen die Menschenhändler. Deshalb bedeutet ein Freispruch der des

Menschenhandels Beschuldigten nicht, dass das Opfer im Lichte des

Migrationsrechts kein Opfer ist. Die ermittelnden Beamten erachteten die

Anwesenheit der Beschwerdeführerin über Jahre hinweg als entscheidend für den

Strafprozess und ihre Aussagen damit als glaubwürdig. Sowohl die zuständige

Staatsanwältin als auch die Fachinstitution J erblicken bei der

Beschwerdeführerin einen Härtefall. War der Betroffenen – wie hier der

Beschwerdeführerin – während des Strafverfahrens der Schutz einer

Kurzaufenthaltsbewilligung gewährt worden, weil ihre Anwesenheit als wichtig

für den Strafprozess erachtet wurde, so ist dieser Status bei der Prüfung des an

den Strafprozess anschliessenden Härtefallgesuchs – auch bei einem Freispruch

oder der Einstellung des Verfahrens – entsprechend zu würdigen. So schreibt Art. 36

Abs. 6 VZAE vor, dass die Situation von Opfern von Menschenhandel bei der

Härtefallbeurteilung nach Art. 31 VZAE besonders zu berücksichtigen ist,

was insbesondere bei der Prüfung der Gefährdung der Wiedereingliederung und der

gesundheitlichen Situation der Betroffenen entsprechend stark zu gewichten ist.

Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin wegen des Freispruchs der beschuldigten

Menschenhändler die Opfereigenschaft von vornherein absprach, die Gefährdung

ihrer Wiedereingliederung nicht ernsthaft prüfte und diese Umstände deshalb bei

der Prüfung des Härtefallgesuchs nicht besonders berücksichtigte, unterschritt

sie ihr Ermessen und verletzte Art. 8 Abs. 2 des erwähnten Zusatzprotokolls.