VB.2017.00050
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00050
9. Februar 2017Deutsch11 min
(URT.2017.18720)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2017.00050
Urteil
der Einzelrichterin
vom 9. Februar 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Danielle Schneider.
In Sachen
A, zzt. Strafanstalt B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug
(aufschiebende Wirkung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A, geboren
1983, am 11. Juli 2016 unter anderem wegen mehrfacher grober Verletzung
der Verkehrsregeln und bestrafte ihn – neben einer Busse von Fr. 500.- –
mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 24 Tage
durch Untersuchungshaft erstanden waren. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Am
26. Oktober 2016 trat A den Strafvollzug für verschiedene Ersatzfreiheitsstrafen
von insgesamt 44 Tagen an.
Am 23. November 2016 verfügte das Amt für
Justizvollzug des Kantons Zürich (nachfolgend JUV), dass A die mit Urteil des
Obergerichts vom 11. Juli 2016 auferlegte Freiheitsstrafe von
14 Monaten gemeinsam mit den bereits in Vollzug gesetzten Ersatzfreiheitsstrafen
zu verbüssen habe (Dispositiv-Ziff. I). Weiter ordnete das JUV an, dass A
am 13. Dezember 2016 vom Vollzugszentrum C, Abteilung D, in die
geschlossene Übergangsabteilung der Strafanstalt B verlegt werde (Dispositiv-Ziff. II).
Dem Lauf der Rekursfrist sowie einer allfälligen Rekurseinreichung wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. III).
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung des JUV vom 23. November 2016
erhob A am 4. Dezember 2016 Rekurs und beantragte deren Aufhebung sowie
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Entscheid vom
15.
Dezember 2016 wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons
Zürich das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses
ab (Dispositiv-Ziff. I) und hielt fest, dass über die Verfahrenskosten im
Endentscheid befunden werde (Dispositiv-Ziff. II).
III.
A gelangte daraufhin am 16. Januar 2017 mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der
Verfügung der Justizdirektion vom 15. Dezember 2016 sowie um Entlassung
aus dem Strafvollzug bis der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
über die Rechtmässigkeit des Strafverfahrens entschieden habe. Mit
Präsidialverfügung vom 25. Januar 2017 zog das Verwaltungsgericht die
Akten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie die Vollzugsakten bei, ohne eine
Beschwerdeantwort des JUV einzuholen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Dabei fällt die
Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug in die
einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und
Abs. 2 VRG). Eine solche Bedeutung kommt dem vorliegenden Fall nicht zu,
weshalb die Beschwerde durch die Einzelrichterin zu entscheiden ist.
1.2
Die vorinstanzliche Verfügung vom
15.
Dezember 2016 über den Entzug bzw. über die (Nicht-)Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung des Rekurses des Beschwerdeführers stellt einen
selbständig eröffneten Zwischenentscheid dar, der
gemäss § 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 19a Abs. 2
VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) unter anderem nur dann anfechtbar ist, wenn er einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG). Praxisgemäss ist bei
Zwischenentscheiden über die aufschiebende Wirkung im Einzelfall zu prüfen, ob
für die beschwerdeführende Partei ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht,
wobei an dessen Nachweis grundsätzlich keine allzu hohen Anforderungen gestellt
werden dürfen. Es genügt, dass das Gericht in die Lage versetzt wird, den
Nachteil zu erkennen (VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438, E. 2.1;
21.
Mai 2014, VB.2014.00055, E. 1.3; vgl. auch Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a
N. 48 mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend hat der
Beschwerdeführer durch die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
seines Rekurses bereits während der Dauer des (Rechtsmittel-)Verfahrens erhebliche
zusätzliche Grundrechtseinschränkungen zu erdulden, welche auch durch einen
günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnten. Damit liegt ein
nicht wiedergutzumachender Nachteil vor, sodass auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten ist (vgl. VGr, 2. September
2015, VB.2015.00438, E. 2.1).
1.3
Allerdings beschränkt sich der
Streitgegenstand auf die Frage, ob die Vorinstanz die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Rekurses, mit welchem sich der Beschwerdeführer
gegen den gleichzeitigen Vollzug seiner Freiheitsstrafen sowie die Versetzung
in die geschlossene Übergangsabteilung der Strafanstalt B wandte, zu Recht
verweigert hat. Soweit der Beschwerdeführer darüber
hinaus Beanstandungen bezüglich der gegen ihn geführten Strafverfahren
vorbringt und seine Entlassung aus dem Strafvollzug beantragt, bis der
EGMR über die Rechtmässigkeit dieser Strafverfahren entschieden habe, ist darauf nicht einzutreten. Das Strafurteil des
Obergerichts vom 11. Juli 2016 ist rechtskräftig, nachdem das
Bundesgericht am 2. November 2016 (Urteil 6B_1170/2016) auf das verspätete
Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die
Individualbeschwerde des Beschwerdeführers an den EGMR hat keine aufschiebende
Wirkung und die Erreichung vorläufiger Massnahmen im Sinn von Art. 39 der
Verfahrensordnung des EGMR (SR 0.101.2) ist ungewiss, sodass das
innerstaatliche Strafurteil befolgt werden muss bzw. vollstreckbar ist. Es steht grundsätzlich weder den Vollzugsbehörden
noch dem Verwaltungsgericht zu, die materielle Korrektheit von Strafurteilen zu
überprüfen (vgl. VGr, 5. Juli 2016,
VB.2016.00321, E. 3.2).
2.
2.1
Gemäss
§ 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VRG kommen dem Lauf der
Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses aufschiebende Wirkung zu, wenn
nicht durch die anordnende Instanz oder die Rekursinstanz aus besonderen
Gründen etwas anderes bestimmt worden ist. Die aufschiebende Wirkung zielt
darauf ab, während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens den ursprünglich
bestehenden Zustand zu erhalten, und stellt den gesetzlichen Regelfall dar.
Für den Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. die sofortige Wirksamkeit der
umstrittenen Anordnung müssen qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen,
ohne dass aber ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären. Erforderlich
ist, dass ein schwerer Nachteilt droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht
entzogen würde. Ein schwerer Nachteil kann etwa in
einer zeitlich unmittelbar bevorstehenden oder inhaltlich schweren Bedrohung
bedeutender Polizeigüter bestehen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung
muss sich überdies als verhältnismässig erweisen. Hierzu sind in erster Linie
alle sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Besonderes Gewicht kommt
dabei dem Schutz von wichtigen Polizeigütern sowie der Sicherung des Vollzugs
der angefochtenen Anordnung zu. In die Interessenabwägung ist auch das
bisherige Verhalten der Verfahrensbeteiligten miteinzubeziehen (vgl. Regula Kiener, Kommentar VRG,
§ 25 N. 26 ff.; VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438,
E. 4.1; 21. Mai 2014, VB.2014.00055, E. 3.2).
2.2
Die
besonderen Gründe, welche zu einem Entzug der aufschiebenden Wirkung führen
können, sind nicht deckungsgleich mit den Gründen, welche für die
dahinterstehende materiell-rechtliche Beurteilung massgebend sind. Zwar vermag
auch die klare Unbegründetheit oder offensichtliche Haltlosigkeit eines
Rekurses den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen (vgl. Kiener,
§ 25 N. 27). Eine umfassende Prüfung der materiell-rechtlichen
Begehren ist aber in einem Verfahren betreffend Entzug der aufschiebenden
Wirkung nicht zu leisten, würde ansonsten doch bereits dem
materiell-rechtlichen Endentscheid vorgegriffen (VGr, 2. September 2015,
VB.2015.00438, E. 4.2; 2. Februar 2015, VB.2015.00028, E. 2.4
[nicht veröffentlicht]). Aufgrund der Dringlichkeit
des Verfahrens gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (VGr, 21. Mai
2014, VB.2014.00055, E. 5.3).
2.3
Beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung
kommt der Behörde ein grosser Spielraum zu (vgl. BGE 129 II 286
E. 3). Das Verwaltungsgericht darf im Rahmen dieser Ermessensbetätigung
nur einschreiten, wenn Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung
vorliegen (VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438, E. 4.3; 9. August 2012, VB.2012.00416, E. 2.3).
3.
3.1
Sowohl der
Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz rechtfertigten den Entzug der
aufschiebenden Wirkung des Rekurses vorliegend mit der Sicherstellung eines
geordneten und sofortigen Strafvollzugs. Der Beschwerdeführer habe nach
zweimaliger Verschiebung des Strafantritts am 3. Oktober 2016 zur
Verhaftung ausgeschrieben werden müssen, weil er nicht zum vorgesehenen
Vollzugstermin erschienen sei. Am 26. Oktober 2016 sei der Beschwerdeführer
verhaftet worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer aus einem mit Verfügung
des JUV vom 27. Oktober 2016 bewilligten Strafunterbruch nicht wie
vorgeschrieben am 31. Oktober 2016 zurückgekehrt, weshalb er erneut zur
Verhaftung habe ausgeschrieben werden müssen. Auch habe der Beschwerdeführer
den Termin bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen in D am 28. Oktober
2016, für welchen ihm Strafunterbruch gewährt worden sei, nicht wahrgenommen.
Im Verhaftrapport vom 10. November 2016 sei festgehalten worden, dass sich
der Beschwerdeführer unkooperativ verhalten habe. Daraufhin sei er in den
geschlossenen Vollzug versetzt worden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe,
dass er noch wichtige Angelegenheiten zu regeln habe (Wohnungsmiete, private
Effekte, Kontakt mit dem Sozialarbeiter), stünden diese dem Entzug der aufschiebenden
Wirkung nicht entgegen, insbesondere da er solche Aufgaben auch vom Strafvollzug
aus erledigen könne. In der geschlossenen Übergangsabteilung der Strafanstalt B
werde der Beschwerdeführer auf die Versetzung ins offene Strafregime
vorbereitet, um ihm ein Übungsfeld zu geben, in welchem er vermehrt
Verantwortung übernehmen könne. Vor diesem Hintergrund spreche auch die relativ
kurze Strafdauer, welche der Beschwerdeführer zu verbüssen habe, für eine
rasche Vollstreckbarkeit der strittigen Anordnung.
3.2
Der
Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen dagegen ein, dass keine Fluchtgefahr
bestehe und er nicht beabsichtige, sich dem Strafvollzug zu entziehen. Er habe
das schweizerische Bürgerrecht und verfüge über einen festen Wohnsitz in der
Schweiz. Das nationale Territorium habe er nie verlassen. So sei er denn auch
bei seiner Verhaftung im städtischen Gebiet, in welchem seine Wohnung liege,
angetroffen worden.
4.
4.1
In
Anwendung von § 70 VRG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. E. 3.1
hiervor) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift
nichts vor, was den vorinstanzlichen Entscheid infrage stellen würde, zumal
die Darstellung der Vorinstanz durch die Akten belegt ist. Inwiefern die
Interessenabwägung der Vorinstanz zugunsten des
öffentlichen Interesses an einem geordneten und gesicherten Strafvollzug
rechtsverletzend sein soll, wird in der Beschwerdeschrift nicht in
substanziierter Weise dargelegt. Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, dass bei
ihm aufgrund seines festen Wohnsitzes in der Schweiz keine Fluchtgefahr
bestehe. Angesichts des bisherigen Vollzugsverhaltens des Beschwerdeführers,
welcher innert kürzester Zeit zweimal zur Verhaftung ausgeschrieben werden
musste, da er seine Strafe zunächst nicht angetreten hatte und anschliessend
nicht bzw. verspätet von einem bewilligten Strafunterbruch zurückgekehrt war,
ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangte,
dass er auch weitere sich bietende Gelegenheiten nutzen werde, der
Strafverbüssung auszuweichen. Auch der feste schweizerische Wohnsitz des
Beschwerdeführers vermag diese Befürchtungen nicht zu entkräften, wurde er doch
durch diesen Umstand bisher nicht vom Versuch abgehalten, sich dem Strafvollzug
zu entziehen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Gefahr besteht, der
Beschwerdeführer könnte das Gebiet der Schweiz verlassen. Vielmehr genügt es,
wenn die Vorinstanz glaubhaft darlegt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz
untertauchen und zum Strafvollzug nicht wieder erscheinen könnte. Zutreffend
sind schliesslich auch die Ausführungen der Vorinstanz, dass der
Beschwerdeführer seine persönlichen Angelegenheiten – wie Kontoauszüge
bestellen und den Sozialhilfebehörden zuschicken zu lassen – grundsätzlich vom
Strafvollzug aus erledigen kann.
4.2
Aufgrund
des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Sicherung des Strafvollzugs
erscheint es zusammengefasst als verhältnismässig, den Beschwerdeführer während
des laufenden Rechtsmittelverfahrens in der geschlossene Übergangsabteilung der
Strafanstalt B zum gleichzeitigen Vollzug der gegen ihn verhängten
Freiheitsstrafen zu belassen. Die Rechtmässigkeit dieser Anordnungen der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2016 wird die Vorinstanz im
Rekursverfahren erst noch (materiell) zu beurteilen haben, wobei dem
Beschwerdeführer wiederum alle Verfahrensrechte und ein Rechtsmittel offenstehen.
5.
Der vorinstanzliche Entscheid
hält nach dem Gesagten einer Rechtskontrolle stand (vgl. vorne E. 2.3).
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Aufgrund seiner schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse sind sie aber
massvoll zu bemessen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 39).
Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
6.
Beim vorliegenden Beschwerdeentscheid handelt es sich um
einen Zwischenentscheid, der gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG vor
Bundesgericht nur direkt anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an
…