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Entscheid

VB.2017.00050

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00050

9. Februar 2017Deutsch11 min

(URT.2017.18720)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A, geboren

1983, am 11. Juli 2016 unter anderem wegen mehrfacher grober Verletzung

der Verkehrsregeln und bestrafte ihn – neben einer Busse von Fr. 500.- –

mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Mo­naten, wovon 24 Tage

durch Untersuchungshaft erstanden waren. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Am

26. Oktober 2016 trat A den Strafvollzug für verschiedene Ersatzfreiheitsstrafen

von insgesamt 44 Tagen an.

Am 23. November 2016 verfügte das Amt für

Justizvollzug des Kantons Zürich (nachfolgend JUV), dass A die mit Urteil des

Obergerichts vom 11. Juli 2016 auferlegte Freiheitsstrafe von

14 Monaten gemeinsam mit den bereits in Vollzug gesetzten Ersatzfreiheitsstrafen

zu verbüssen habe (Dispositiv-Ziff. I). Weiter ordnete das JUV an, dass A

am 13. Dezember 2016 vom Vollzugszentrum C, Abteilung D, in die

geschlossene Übergangsabteilung der Strafanstalt B verlegt werde (Dispositiv-Ziff. II).

Dem Lauf der Rekursfrist sowie einer allfälligen Rekurseinreichung wurde die

aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. III).

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des JUV vom 23. November 2016

erhob A am 4. De­zember 2016 Rekurs und beantragte deren Aufhebung sowie

die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Entscheid vom

15.

Dezember 2016 wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons

Zürich das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses

ab (Dispositiv-Ziff. I) und hielt fest, dass über die Verfahrenskosten im

Endentscheid befunden werde (Dispositiv-Ziff. II).

III.

A gelangte daraufhin am 16. Januar 2017 mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der

Verfügung der Justizdirektion vom 15. Dezember 2016 sowie um Entlassung

aus dem Strafvollzug bis der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

über die Rechtmässigkeit des Strafverfahrens entschieden habe. Mit

Präsidialverfügung vom 25. Januar 2017 zog das Verwaltungsgericht die

Akten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie die Vollzugsakten bei, ohne eine

Beschwerdeantwort des JUV einzuholen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Dabei fällt die

Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug in die

einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und

Abs. 2 VRG). Eine solche Bedeutung kommt dem vorliegenden Fall nicht zu,

weshalb die Beschwerde durch die Einzelrichterin zu entscheiden ist.

1.2

Die vorinstanzliche Verfügung vom

15.

Dezember 2016 über den Entzug bzw. über die (Nicht-)Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung des Rekurses des Beschwerdeführers stellt einen

selbständig eröffneten Zwischenentscheid dar, der

gemäss § 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 19a Abs. 2

VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) unter anderem nur dann anfechtbar ist, wenn er einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1

lit. a BGG). Praxisgemäss ist bei

Zwischenentscheiden über die aufschiebende Wirkung im Einzelfall zu prüfen, ob

für die beschwerdeführende Partei ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht,

wobei an dessen Nachweis grundsätzlich keine allzu hohen Anforderungen gestellt

werden dürfen. Es genügt, dass das Gericht in die Lage versetzt wird, den

Nachteil zu erkennen (VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438, E. 2.1;

21.

Mai 2014, VB.2014.00055, E. 1.3; vgl. auch Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a

N. 48 mit weiteren Hinweisen).

Vorliegend hat der

Beschwerdeführer durch die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

seines Rekurses bereits während der Dauer des (Rechtsmittel-)Verfahrens erhebliche

zusätzliche Grundrechtseinschränkungen zu erdulden, welche auch durch einen

günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnten. Damit liegt ein

nicht wiedergutzumachender Nachteil vor, sodass auf die Beschwerde

grundsätzlich einzutreten ist (vgl. VGr, 2. September

2015, VB.2015.00438, E. 2.1).

1.3

Allerdings beschränkt sich der

Streitgegenstand auf die Frage, ob die Vorinstanz die Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung des Rekurses, mit welchem sich der Beschwerdeführer

gegen den gleichzeitigen Vollzug seiner Freiheitsstrafen sowie die Versetzung

in die geschlossene Übergangsabteilung der Strafanstalt B wandte, zu Recht

verweigert hat. Soweit der Beschwerdeführer darüber

hinaus Beanstandungen bezüglich der gegen ihn geführten Strafverfahren

vorbringt und seine Entlassung aus dem Strafvollzug beantragt, bis der

EGMR über die Rechtmässigkeit dieser Strafverfahren entschieden habe, ist darauf nicht einzutreten. Das Strafurteil des

Obergerichts vom 11. Juli 2016 ist rechtskräftig, nachdem das

Bundesgericht am 2. November 2016 (Urteil 6B_1170/2016) auf das verspätete

Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die

Individualbeschwerde des Beschwerdeführers an den EGMR hat keine aufschiebende

Wirkung und die Erreichung vorläufiger Massnahmen im Sinn von Art. 39 der

Verfahrensordnung des EGMR (SR 0.101.2) ist ungewiss, sodass das

innerstaatliche Strafurteil befolgt werden muss bzw. vollstreckbar ist. Es steht grundsätzlich weder den Vollzugsbehörden

noch dem Verwaltungsgericht zu, die materielle Korrektheit von Strafurteilen zu

überprüfen (vgl. VGr, 5. Juli 2016,

VB.2016.00321, E. 3.2).

2.

2.1

Gemäss

§ 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VRG kommen dem Lauf der

Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses aufschiebende Wirkung zu, wenn

nicht durch die anordnende Instanz oder die Rekursinstanz aus besonderen

Gründen etwas anderes bestimmt worden ist. Die aufschiebende Wirkung zielt

darauf ab, während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens den ursprünglich

bestehenden Zustand zu erhalten, und stellt den gesetz­lichen Regelfall dar.

Für den Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. die sofortige Wirksamkeit der

umstrittenen Anordnung müssen qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen,

ohne dass aber ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären. Erforderlich

ist, dass ein schwerer Nachteilt droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht

entzogen würde. Ein schwerer Nachteil kann etwa in

einer zeitlich unmittelbar bevorstehenden oder inhaltlich schweren Bedrohung

bedeutender Polizeigüter bestehen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung

muss sich überdies als verhältnismässig erweisen. Hierzu sind in erster Linie

alle sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Besonderes Gewicht kommt

dabei dem Schutz von wichtigen Polizeigütern sowie der Sicherung des Vollzugs

der angefochtenen Anordnung zu. In die Interessenabwägung ist auch das

bisherige Verhalten der Verfahrensbeteiligten miteinzubeziehen (vgl. Regula Kiener, Kommentar VRG,

§ 25 N. 26 ff.; VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438,

E. 4.1; 21. Mai 2014, VB.2014.00055, E. 3.2).

2.2

Die

besonderen Gründe, welche zu einem Entzug der aufschiebenden Wirkung führen

können, sind nicht deckungsgleich mit den Gründen, welche für die

dahinterstehende materiell-rechtliche Beurteilung massgebend sind. Zwar vermag

auch die klare Unbegründetheit oder offensichtliche Haltlosigkeit eines

Rekurses den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen (vgl. Kiener,

§ 25 N. 27). Eine umfassende Prüfung der materiell-rechtlichen

Begehren ist aber in einem Verfahren betreffend Entzug der aufschiebenden

Wirkung nicht zu leisten, würde ansonsten doch bereits dem

materiell-rechtlichen Endentscheid vorgegriffen (VGr, 2. September 2015,

VB.2015.00438, E. 4.2; 2. Februar 2015, VB.2015.00028, E. 2.4

[nicht veröffentlicht]). Aufgrund der Dringlichkeit

des Verfahrens gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (VGr, 21. Mai

2014, VB.2014.00055, E. 5.3).

2.3

Beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung

kommt der Behörde ein grosser Spielraum zu (vgl. BGE 129 II 286

E. 3). Das Verwaltungsgericht darf im Rahmen dieser Ermessensbetätigung

nur einschreiten, wenn Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung

vorliegen (VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438, E. 4.3; 9. August 2012, VB.2012.00416, E. 2.3).

3.

3.1

Sowohl der

Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz rechtfertigten den Entzug der

aufschiebenden Wirkung des Rekurses vorliegend mit der Sicherstellung eines

geordneten und sofortigen Strafvollzugs. Der Beschwerdeführer habe nach

zweimaliger Verschiebung des Strafantritts am 3. Oktober 2016 zur

Verhaftung ausgeschrieben werden müssen, weil er nicht zum vorgesehenen

Vollzugstermin erschienen sei. Am 26. Oktober 2016 sei der Beschwerdeführer

verhaftet worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer aus einem mit Verfügung

des JUV vom 27. Oktober 2016 bewilligten Strafunterbruch nicht wie

vorgeschrieben am 31. Oktober 2016 zurückgekehrt, weshalb er erneut zur

Verhaftung habe ausgeschrieben werden müssen. Auch habe der Beschwerdeführer

den Termin bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen in D am 28. Oktober

2016, für welchen ihm Strafunterbruch gewährt worden sei, nicht wahrgenommen.

Im Verhaftrapport vom 10. November 2016 sei festgehalten worden, dass sich

der Beschwerdeführer unkooperativ verhalten habe. Daraufhin sei er in den

geschlossenen Vollzug versetzt worden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe,

dass er noch wichtige Angelegenheiten zu regeln habe (Wohnungsmiete, private

Effekte, Kontakt mit dem Sozialarbeiter), stünden diese dem Entzug der aufschiebenden

Wirkung nicht entgegen, insbesondere da er solche Aufgaben auch vom Strafvollzug

aus erledigen könne. In der geschlossenen Übergangsabteilung der Strafanstalt B

werde der Beschwerdeführer auf die Versetzung ins offene Strafregime

vorbereitet, um ihm ein Übungsfeld zu geben, in welchem er vermehrt

Verantwortung übernehmen könne. Vor diesem Hintergrund spreche auch die relativ

kurze Strafdauer, welche der Beschwerdeführer zu verbüssen habe, für eine

rasche Vollstreckbarkeit der strittigen Anordnung.

3.2

Der

Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen dagegen ein, dass keine Fluchtgefahr

bestehe und er nicht beabsichtige, sich dem Strafvollzug zu entziehen. Er habe

das schweizerische Bürgerrecht und verfüge über einen festen Wohnsitz in der

Schweiz. Das nationale Territorium habe er nie verlassen. So sei er denn auch

bei seiner Verhaftung im städtischen Gebiet, in welchem seine Wohnung liege,

angetroffen worden.

4.

4.1

In

Anwendung von § 70 VRG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann

vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. E. 3.1

hiervor) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift

nichts vor, was den vor­instanzlichen Entscheid infrage stellen würde, zumal

die Darstellung der Vorinstanz durch die Akten belegt ist. Inwiefern die

Interessenabwägung der Vorinstanz zugunsten des

öffentlichen Interesses an einem geordneten und gesicherten Strafvollzug

rechtsverletzend sein soll, wird in der Beschwerdeschrift nicht in

substanziierter Weise dargelegt. Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, dass bei

ihm aufgrund seines festen Wohnsitzes in der Schweiz keine Fluchtgefahr

bestehe. Angesichts des bisherigen Vollzugsverhaltens des Beschwerdeführers,

welcher innert kürzester Zeit zweimal zur Verhaftung ausgeschrieben werden

musste, da er seine Strafe zunächst nicht angetreten hatte und anschliessend

nicht bzw. verspätet von einem bewilligten Strafunterbruch zurückgekehrt war,

ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangte,

dass er auch weitere sich bietende Gelegenheiten nutzen werde, der

Strafverbüssung auszuweichen. Auch der feste schweizerische Wohnsitz des

Beschwerdeführers vermag diese Befürchtungen nicht zu entkräften, wurde er doch

durch diesen Umstand bisher nicht vom Versuch abgehalten, sich dem Strafvollzug

zu entziehen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Gefahr besteht, der

Beschwerdeführer könnte das Gebiet der Schweiz verlassen. Vielmehr genügt es,

wenn die Vorinstanz glaubhaft darlegt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz

untertauchen und zum Strafvollzug nicht wieder erscheinen könnte. Zutreffend

sind schliesslich auch die Ausführungen der Vorinstanz, dass der

Beschwerdeführer seine persönlichen Angelegenheiten – wie Kontoauszüge

bestellen und den Sozialhilfebehörden zuschicken zu lassen – grundsätzlich vom

Strafvollzug aus erledigen kann.

4.2

Aufgrund

des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Sicherung des Strafvollzugs

erscheint es zusammengefasst als verhältnismässig, den Beschwerdeführer während

des laufenden Rechtsmittelverfahrens in der geschlossene Übergangsabteilung der

Strafanstalt B zum gleichzeitigen Vollzug der gegen ihn verhängten

Freiheitsstrafen zu belassen. Die Rechtmässigkeit dieser Anordnungen der Beschwerdegegnerin vom 23. No­vember 2016 wird die Vorinstanz im

Rekursverfahren erst noch (materiell) zu beurteilen haben, wobei dem

Beschwerdeführer wiederum alle Verfahrensrechte und ein Rechtsmittel offenstehen.

5.

Der vorinstanzliche Entscheid

hält nach dem Gesagten einer Rechtskontrolle stand (vgl. vorne E. 2.3).

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Aufgrund seiner schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse sind sie aber

massvoll zu bemessen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 39).

Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

6.

Beim vorliegenden Beschwerdeentscheid handelt es sich um

einen Zwischenentscheid, der gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG vor

Bundesgericht nur direkt anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an