VB.2017.00051
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00051
22. März 2017Deutsch11 min
(URT.2017.18818)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2017.00051
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. März 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, geboren 1974, türkischer Staatsangehöriger, lebte
vor seiner Einreise in die Schweiz mit seiner Familie in Griechenland. Zwischen
dem 9. Oktober 1998 und dem 6. November 2014 war er mit der Landsfrau
A verheiratet. Aus dieser Ehe gingen die beiden Kinder C, geboren 1999, und D,
geboren 2013, hervor.
B.
Am 3. Dezember 2014 reiste A zwecks Vorbereitung
der Heirat mit der ebenfalls türkischstämmigen Schweizerin E, geboren 1962, in
die Schweiz ein. Er verliess die Schweiz am 10. Januar 2015 und reiste am
23. Januar 2015 erneut ein. Gleichentags heiratete er E in F. Im Rahmen
des Familiennachzugs erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals
bis am 22. Januar 2016 verlängert wurde. Die eheliche Gemeinschaft wurde
anfangs September 2015 aufgegeben und die Ehe am 28. Oktober 2015
geschieden.
C.
Mit Verfügung vom 17. März 2016 wies das
Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab
und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 16. Mai 2016.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 22. Dezember 2016 ab und setzte
A Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 28. Februar 2017.
III.
Am 24. Januar 2017 erhob A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts
vom 17. März 2016 und des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
22.
Dezember 2016. Das Migrationsamt sei anzuweisen die
Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Eine A auferlegte Kaution wurde fristgerecht
geleistet.
Während die Sicherheitsdirektion auf eine
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Nachdem die Ehe des Beschwerdeführers definitiv gescheitert
ist, kann er den weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr auf Art. 42
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG) abstützen. Die Ehegatten leben seit anfangs
September 2015 getrennt. Die eheliche Gemeinschaft dauerte somit
weniger als drei Jahre, womit die Voraussetzungen für eine Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht
erfüllt sind. Auch sind die Voraussetzungen für ein auf dem Recht auf
Achtung des Familienlebens basierendes Aufenthaltsrecht gestützt auf
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom
4.
November 1950 (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) nicht gegeben. Dies macht der Beschwerdeführer denn
auch nicht geltend.
3.
3.1
Nach
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht sodann ein Anspruch auf
nachehelichen Aufenthalt, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt des Ausländers in der Schweiz erforderlich machen. Solche können
namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die
Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung
im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG i. V. m. mit Art. 50 Abs. 2 AuG jede Form ehelicher bzw. häuslicher
Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen. Häusliche
Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle
auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im
Verlauf eines eskalierenden Streits. Auch psychische bzw. sozio-ökonomische
Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren
kann den Grad unzulässiger Oppression erreichen. Die anhaltende, erniedrigende
Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung
sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie
einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer
ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138
II 229 E. 3.2.1 f., BGr, 19. Februar 2016,
2C_1066/2014, E. 3.3).
Die eheliche Gewalt ist von der betroffenen
Person in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, wobei diese eine weitreichende
Mitwirkungspflicht trifft (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Als Beweismittel
kommen Arztberichte, psychologische oder psychiatrische Gutachten, Berichte von
Fachstellen wie Frauenhäusern oder Opferhilfestellen, Polizeirapporte oder Zeugenaussagen
infrage (vgl. auch Art. 77 Abs. 5, 6 und 6bis der Verordnung vom 24. Oktober
2007.
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]).
Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen
genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet,
muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern
und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar
konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).
Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer
Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch
hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im
Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Nur in
diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in
antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen
sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist,
rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen.
3.2
Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls.
Der Beschwerdeführer habe die behauptete eheliche Gewalt nur sehr vage
beschrieben und durch keinen konkreten Vorfall belegt. Als einziger Beleg habe
er Abrechnungen über einen Aufenthalt vom 31. August 2015 bis
3.
September 2015 in der Schweizer Jugendherberge F ins Recht gelegt, aus
denen geschlossen werden soll, seine Ex-Ehefrau habe ihn der Wohnung verwiesen.
Diese würden aber den behaupteten Rauswurf nicht belegen. Vielmehr könne aus
den Abrechnungen der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer am
30.
August 2015 bereits nicht mehr bei seiner Ex-Ehefrau wohnhaft gewesen
sei, habe er doch auf den Abrechnungen eine andere Adresse als die eheliche
Wohnung angegeben. Weitere Anhaltspunkte auf die erlittene Gewalt seien nicht
vorhanden. Es falle auf, dass der Beschwerdeführer erst fast zwei Monate nach
der Scheidungsverhandlung erstmals Gewalt während der Ehe geltend macht. Dies
sei daher als reine Schutzbehauptung zu werten.
3.3
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, seine Ex-Ehefrau habe ihn
massiver psychischer Aggressionen ausgesetzt. Sie habe ausgenutzt, dass er
aufgrund fehlender Sprach- und Lokalkenntnisse keine Hilfe habe organisieren
können. Sie habe ihn nicht nur an einem Einstieg in ein geordnetes,
pflichtbewusstes Leben gehindert, sondern habe ihn an der Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit gehindert (indem sie ihm Anrufe von potenziellen Arbeitgebern
verheimlichte) und ihm das Essensgeld entzogen oder habe ihn – vom Irrsinn
getrieben – in der Wohnung ein- oder ruchlos ausgesperrt. Seine belastende
Situation sei möglicherweise auf die schwere psychische Erkrankung seiner
damaligen Ehefrau zurückzuführen. Er habe deshalb auch von einer Strafanzeige
gegen seine (Ex-)Ehefrau abgesehen, da er nicht ihr schweres
krankheitsbedingtes Schicksal durch ein Strafverfahren zusätzlich habe belasten
wollen. Zudem sei er von Scham geplagt gewesen und sei davon ausgegangen, dass
er als Mann bei der Polizei kein Gehör gefunden hätte. Da es sich um psychische
Gewalt gehandelt habe, seien auch keine äusserlich sichtbaren Verletzungen
vorhanden. Es könne daher nicht auf die exemplarische Liste von Nachweisen, wie
sie in Art. 77 Abs. 6 VZAE dargelegt seien, abgestützt werden, da es
für ihn schlicht unmöglich sei, diese zu erbringen. Es handle sich letztlich um
sachinhärente besondere Beweisschwierigkeiten, denen Rechnung zu tragen sei.
3.4
Der Beschwerdeführer verkennt,
dass auch unter Berücksichtigung der Beweisschwierigkeiten bei häuslicher
Gewalt in Form psychischer Oppression, es an ihm liegt die Misshandlungen und
die daraus entstandene subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar zu
konkretisieren. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers genügt es nicht
seinen schwierigen Standpunkt mit Vehemenz zu verteidigen und der Vorinstanz
vorzuwerfen, sie habe mit keinem konkreten Sachverhaltsbeispiel dargelegt,
weshalb seine Aussagen widersprüchlich und durch kein einziges Beispiel belegt
seien. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Ehescheidung gegenüber dem Gericht mit keinem Wort erwähnte, Opfer ehelicher
Gewalt geworden zu sein. Vor diesem Hintergrund hat sie die zwei Monate nach
der Ehescheidung getätigten Gewaltvorwürfe gegenüber seiner (Ex-)Ehefrau zu
Recht als widersprüchlich bezeichnet. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend
festgestellt hat, sind die Aussagen des Beschwerdeführers nicht schlüssig und
durch nichts belegt. Der Beschwerdeführer bleibt in seinen Ausführungen
oberflächlich und schildert keinen einzigen konkreten Vorfall detailliert. Die
pauschal behauptete eheliche Gewalt lässt sich daher nicht objektiv
nachvollziehen und die substanzarmen Sachverhaltsdarstelllungen erscheinen
wenig glaubhaft. Demgegenüber bestreitet die (Ex-)Ehefrau die Vorwürfe des
Beschwerdeführers entschieden und nimmt ausführlich Stellung zu den vom
Beschwerdeführer gemachten Vorwürfe. Ihre Angaben machen aufgrund der
Detailliertheit und den persönlichen Zugeständnissen einen glaubhaften
Eindruck. So räumte sie ein, dass zwar zutreffe, dass sie aufgrund des
Selbstmordes ihres Neffen im März 2013 sowie aufgrund der Behinderung ihrer
Mutter, welcher im Mai 2015 ihr zweites Bein amputiert werden musste, belastet
und depressiv gewesen sei, sie jedoch deshalb keinem Menschen solch
schreckliche Dinge antun würde. Nach Streitereien habe er selbst beschlossen,
die Wohnung zu verlassen; sie habe ihn nie eingesperrt oder auf die Strasse
geworfen. Dafür sprechen auch die sich in den Akten befindenden Belege für
Übernachtungen in der Jugendherberge vom 31. August 2015 bis am
3.
September 2015, weist dieser Aufenthalt doch einen unmittelbaren
Zusammenhang zur am 5. September 2015 erfolgten Trennung der Ehegatten
auf. Dieser Aufenthalt in der Jugendherberge vermag daher für sich allein keine
eheliche Gewalt in Form von systematischem Aussperren zu belegen. Sodann gab die
(Ex-)Ehefrau an, dass ihr Sohn Personalberater sei und den Beschwerdeführer bei
seiner Stellensuche unterstützt habe, ihn beim RAV-Termin begleitet habe, der
Beschwerdeführer jedoch wegen seiner fehlenden Deutschkenntnissen keine
Arbeitsangebote erhalten habe. Ferner führte sie aus, dass sie mit dem vom
Sozialamt erstellten Budget die Einkäufe für den Haushalt, Billett usw. gemacht
habe. Es habe nie an Essen gefehlt, jedoch sei aufgrund des begrenzten Budgets
nicht viel Liquidität vorhanden gewesen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
sich die vom Beschwerdeführer seiner (Ex-)Ehefrau gegenüber gemachten Vorwürfe
nicht bestätigen lassen und der Beschwerdeführer nicht Opfer ehelicher Gewalt
im Sinn der genannten Rechtsprechung geworden ist. Damit liegen keine
wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 2 AuG vor, die für
eine Aufenthaltsverlängerung genügten.
Aufgrund des Gesagten besteht
kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
4.
4.1
Der Entscheid der Sicherheitsdirektion liegt schliesslich
auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (vgl. dazu ausführlich VGr,
13.
Juli 2016, VB.2016.00167, E. 5.1). Es bestehen keine Hinweise
dafür, dass sie ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Vielmehr
hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen
Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung genügend begründet. So führt die
Vorinstanz zutreffend aus, der Beschwerdeführer sei erst im Alter von 41 Jahren
in die Schweiz übergesiedelt und halte sich erst seit zwei Jahren hier auf. Es
sei daher davon auszugehen, dass er mit den Verhältnissen in der Türkei wie
auch in Griechenland, wo er bis anhin gelebt habe und wo seine erste Ex-Ehefrau
und die gemeinsamen Kinder lebten, nach wie vor gut vertraut sei und sich an beiden
Orten wieder integrieren könne. Hindernisse, welche einem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen könnten, seien keine ersichtlich. Demgegenüber habe
er in der Schweiz weder sprachlich, wirtschaftlich noch sozial richtig Fuss
fassen können. Er spreche kaum Deutsch, habe (wenn überhaupt) nur in
untergeordnetem Rahmen gearbeitet und weise mindestens eine Betreibung im
Betrag von Fr. 743.80 auf. Sodann sei er mit grosser Wahrscheinlichkeit
sozialhilfeabhängig. Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer nun einen
unbefristeten Anstellungsvertrag als Plattenleger mit der G GmbH eingereicht.
Diese neuste Integrationsleistung vermag jedoch am Ergebnis nichts zu ändern,
liegt doch keine über das Übliche hinausgehende Integration des
Beschwerdeführers vor. Verglichen mit dem durchschnittlichen Schicksal seiner
Landsleute werden seine Lebens- und Daseinsbedingungen durch die Beendigung
seines hiesigen Aufenthalts auch nicht in so gesteigertem Mass infrage
gestellt, dass ihm eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1
lit. b AuG zu erteilen wäre, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen bzw. mit der geleisteten Kaution zu verrechnen,
und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …