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Entscheid

VB.2017.00051

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00051

22. März 2017Deutsch11 min

(URT.2017.18818)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A, geboren 1974, türkischer Staatsangehöriger, lebte

vor seiner Einreise in die Schweiz mit seiner Familie in Griechenland. Zwischen

dem 9. Oktober 1998 und dem 6. November 2014 war er mit der Landsfrau

A verheiratet. Aus dieser Ehe gingen die beiden Kinder C, geboren 1999, und D,

geboren 2013, hervor.

B.

Am 3. Dezember 2014 reiste A zwecks Vorbereitung

der Heirat mit der ebenfalls türkischstämmigen Schweizerin E, geboren 1962, in

die Schweiz ein. Er verliess die Schweiz am 10. Januar 2015 und reiste am

23. Januar 2015 erneut ein. Gleichentags heiratete er E in F. Im Rahmen

des Familiennachzugs erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals

bis am 22. Januar 2016 verlängert wurde. Die eheliche Gemeinschaft wurde

anfangs September 2015 aufgegeben und die Ehe am 28. Oktober 2015

geschieden.

C.

Mit Verfügung vom 17. März 2016 wies das

Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab

und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 16. Mai 2016.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 22. Dezember 2016 ab und setzte

A Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 28. Februar 2017.

III.

Am 24. Januar 2017 erhob A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts

vom 17. März 2016 und des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom

22.

Dezember 2016. Das Migrationsamt sei anzuweisen die

Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Eine A auferlegte Kaution wurde fristgerecht

geleistet.

Während die Sicherheitsdirektion auf eine

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit

des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Nachdem die Ehe des Beschwerdeführers definitiv gescheitert

ist, kann er den weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr auf Art. 42

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer (AuG) abstützen. Die Ehegatten leben seit anfangs

September 2015 getrennt. Die eheliche Gemeinschaft dauerte somit

weniger als drei Jahre, womit die Voraussetzungen für eine Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht

erfüllt sind. Auch sind die Voraussetzungen für ein auf dem Recht auf

Achtung des Familienlebens basierendes Aufenthaltsrecht gestützt auf

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom

4.

November 1950 (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) nicht gegeben. Dies macht der Beschwerdeführer denn

auch nicht geltend.

3.

3.1

Nach

Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht sodann ein Anspruch auf

nachehelichen Aufenthalt, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Aufenthalt des Ausländers in der Schweiz erforderlich machen. Solche können

namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die

Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung

im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b

AuG i. V. m. mit Art. 50 Abs. 2 AuG jede Form ehelicher bzw. häuslicher

Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen. Häusliche

Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle

auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im

Verlauf eines eskalierenden Streits. Auch psychische bzw. sozio-ökonomische

Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren

kann den Grad unzulässiger Oppression erreichen. Die anhaltende, erniedrigende

Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung

sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie

einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer

ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138

II 229 E. 3.2.1 f., BGr, 19. Februar 2016,

2C_1066/2014, E. 3.3).

Die eheliche Gewalt ist von der betroffenen

Person in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, wobei diese eine weitreichende

Mitwirkungspflicht trifft (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Als Beweismittel

kommen Arztberichte, psychologische oder psychiatrische Gutachten, Berichte von

Fachstellen wie Frauenhäusern oder Opferhilfestellen, Polizeirapporte oder Zeugenaussagen

infrage (vgl. auch Art. 77 Abs. 5, 6 und 6bis der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]).

Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen

genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet,

muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern

und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar

konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer

Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch

hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im

Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Nur in

diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in

antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen

sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist,

rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen.

3.2

Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls.

Der Beschwerdeführer habe die behauptete eheliche Gewalt nur sehr vage

beschrieben und durch keinen konkreten Vorfall belegt. Als einziger Beleg habe

er Abrechnungen über einen Aufenthalt vom 31. August 2015 bis

3.

September 2015 in der Schweizer Jugendherberge F ins Recht gelegt, aus

denen geschlossen werden soll, seine Ex-Ehefrau habe ihn der Wohnung verwiesen.

Diese würden aber den behaupteten Rauswurf nicht belegen. Vielmehr könne aus

den Abrechnungen der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer am

30.

August 2015 bereits nicht mehr bei seiner Ex-Ehefrau wohnhaft gewesen

sei, habe er doch auf den Abrechnungen eine andere Adresse als die eheliche

Wohnung angegeben. Weitere Anhaltspunkte auf die erlittene Gewalt seien nicht

vorhanden. Es falle auf, dass der Beschwerdeführer erst fast zwei Monate nach

der Scheidungsverhandlung erstmals Gewalt während der Ehe geltend macht. Dies

sei daher als reine Schutzbehauptung zu werten.

3.3

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, seine Ex-Ehefrau habe ihn

massiver psychischer Aggressionen ausgesetzt. Sie habe ausgenutzt, dass er

aufgrund fehlender Sprach- und Lokalkenntnisse keine Hilfe habe organisieren

können. Sie habe ihn nicht nur an einem Einstieg in ein geordnetes,

pflichtbewusstes Leben gehindert, sondern habe ihn an der Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit gehindert (indem sie ihm Anrufe von potenziellen Arbeitgebern

verheimlichte) und ihm das Essensgeld entzogen oder habe ihn – vom Irrsinn

getrieben – in der Wohnung ein- oder ruchlos ausgesperrt. Seine belastende

Situation sei möglicherweise auf die schwere psychische Erkrankung seiner

damaligen Ehefrau zurückzuführen. Er habe deshalb auch von einer Strafanzeige

gegen seine (Ex-)Ehefrau abgesehen, da er nicht ihr schweres

krankheitsbedingtes Schicksal durch ein Strafverfahren zusätzlich habe belasten

wollen. Zudem sei er von Scham geplagt gewesen und sei davon ausgegangen, dass

er als Mann bei der Polizei kein Gehör gefunden hätte. Da es sich um psychische

Gewalt gehandelt habe, seien auch keine äusserlich sichtbaren Verletzungen

vorhanden. Es könne daher nicht auf die exemplarische Liste von Nachweisen, wie

sie in Art. 77 Abs. 6 VZAE dargelegt seien, abgestützt werden, da es

für ihn schlicht unmöglich sei, diese zu erbringen. Es handle sich letztlich um

sachinhärente besondere Beweisschwierigkeiten, denen Rechnung zu tragen sei.

3.4

Der Beschwerdeführer verkennt,

dass auch unter Berücksichtigung der Beweisschwierigkeiten bei häuslicher

Gewalt in Form psychischer Oppression, es an ihm liegt die Misshandlungen und

die daraus entstandene subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar zu

konkretisieren. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers genügt es nicht

seinen schwierigen Standpunkt mit Vehemenz zu verteidigen und der Vorinstanz

vorzuwerfen, sie habe mit keinem konkreten Sachverhaltsbeispiel dargelegt,

weshalb seine Aussagen widersprüchlich und durch kein einziges Beispiel belegt

seien. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der

Ehescheidung gegenüber dem Gericht mit keinem Wort erwähnte, Opfer ehelicher

Gewalt geworden zu sein. Vor diesem Hintergrund hat sie die zwei Monate nach

der Ehescheidung getätigten Gewaltvorwürfe gegenüber seiner (Ex-)Ehefrau zu

Recht als widersprüchlich bezeichnet. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend

festgestellt hat, sind die Aussagen des Beschwerdeführers nicht schlüssig und

durch nichts belegt. Der Beschwerdeführer bleibt in seinen Ausführungen

oberflächlich und schildert keinen einzigen konkreten Vorfall detailliert. Die

pauschal behauptete eheliche Gewalt lässt sich daher nicht objektiv

nachvollziehen und die substanzarmen Sachverhaltsdarstelllungen erscheinen

wenig glaubhaft. Demgegenüber bestreitet die (Ex-)Ehefrau die Vorwürfe des

Beschwerdeführers entschieden und nimmt ausführlich Stellung zu den vom

Beschwerdeführer gemachten Vorwürfe. Ihre Angaben machen aufgrund der

Detailliertheit und den persönlichen Zugeständnissen einen glaubhaften

Eindruck. So räumte sie ein, dass zwar zutreffe, dass sie aufgrund des

Selbstmordes ihres Neffen im März 2013 sowie aufgrund der Behinderung ihrer

Mutter, welcher im Mai 2015 ihr zweites Bein amputiert werden musste, belastet

und depressiv gewesen sei, sie jedoch deshalb keinem Menschen solch

schreckliche Dinge antun würde. Nach Streitereien habe er selbst beschlossen,

die Wohnung zu verlassen; sie habe ihn nie eingesperrt oder auf die Strasse

geworfen. Dafür sprechen auch die sich in den Akten befindenden Belege für

Übernachtungen in der Jugendherberge vom 31. August 2015 bis am

3.

September 2015, weist dieser Aufenthalt doch einen unmittelbaren

Zusammenhang zur am 5. September 2015 erfolgten Trennung der Ehegatten

auf. Dieser Aufenthalt in der Jugendherberge vermag daher für sich allein keine

eheliche Gewalt in Form von systematischem Aussperren zu belegen. Sodann gab die

(Ex-)Ehefrau an, dass ihr Sohn Personalberater sei und den Beschwerdeführer bei

seiner Stellensuche unterstützt habe, ihn beim RAV-Termin begleitet habe, der

Beschwerdeführer jedoch wegen seiner fehlenden Deutschkenntnissen keine

Arbeitsangebote erhalten habe. Ferner führte sie aus, dass sie mit dem vom

Sozialamt erstellten Budget die Einkäufe für den Haushalt, Billett usw. gemacht

habe. Es habe nie an Essen gefehlt, jedoch sei aufgrund des begrenzten Budgets

nicht viel Liquidität vorhanden gewesen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

sich die vom Beschwerdeführer seiner (Ex-)Ehefrau gegenüber gemachten Vorwürfe

nicht bestätigen lassen und der Beschwerdeführer nicht Opfer ehelicher Gewalt

im Sinn der genannten Rechtsprechung geworden ist. Damit liegen keine

wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 2 AuG vor, die für

eine Aufenthaltsverlängerung genügten.

Aufgrund des Gesagten besteht

kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

4.

4.1

Der Entscheid der Sicherheitsdirektion liegt schliesslich

auch im Rahmen des pflicht­gemässen Ermessens (vgl. dazu ausführlich VGr,

13.

Juli 2016, VB.2016.00167, E. 5.1). Es bestehen keine Hinweise

dafür, dass sie ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Vielmehr

hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen

Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung genügend begründet. So führt die

Vorinstanz zutreffend aus, der Beschwerdeführer sei erst im Alter von 41 Jahren

in die Schweiz übergesiedelt und halte sich erst seit zwei Jahren hier auf. Es

sei daher davon auszugehen, dass er mit den Verhältnissen in der Türkei wie

auch in Griechenland, wo er bis anhin gelebt habe und wo seine erste Ex-Ehefrau

und die gemeinsamen Kinder lebten, nach wie vor gut vertraut sei und sich an beiden

Orten wieder integrieren könne. Hindernisse, welche einem Vollzug der

Wegweisung entgegenstehen könnten, seien keine ersichtlich. Demgegenüber habe

er in der Schweiz weder sprachlich, wirtschaftlich noch sozial richtig Fuss

fassen können. Er spreche kaum Deutsch, habe (wenn überhaupt) nur in

untergeordnetem Rahmen gearbeitet und weise mindestens eine Betreibung im

Betrag von Fr. 743.80 auf. Sodann sei er mit grosser Wahrscheinlichkeit

sozialhilfeabhängig. Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer nun einen

unbefristeten Anstellungsvertrag als Plattenleger mit der G GmbH eingereicht.

Diese neuste Integrationsleistung vermag jedoch am Ergebnis nichts zu ändern,

liegt doch keine über das Übliche hinausgehende Integration des

Beschwerdeführers vor. Verglichen mit dem durchschnittlichen Schicksal seiner

Landsleute werden seine Lebens- und Daseinsbedingungen durch die Beendigung

seines hiesigen Aufenthalts auch nicht in so gesteigertem Mass infrage

gestellt, dass ihm eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1

lit. b AuG zu erteilen wäre, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen bzw. mit der geleisteten Kaution zu verrechnen,

und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte

ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …